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Urteil

8 K 1235/20

VG Freiburg (Breisgau) 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) (juris: EGRL 115/2008) findet auf subsidiär Schutzberechtigte, deren Schutzstatus fortbesteht, mangels illegalen Aufenthalts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 RL 2008/115/EG keine Anwendung.(Rn.58) 2. Die inlandsbezogene Ausweisung bleibt auch nach dem Urteil des EuGH vom 03.06.2021 (- C 546/19 - juris) jedenfalls insoweit möglich, als hiervon Ausländer betroffen sind, denen internationalen Schutz gewährt wurde.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) (juris: EGRL 115/2008) findet auf subsidiär Schutzberechtigte, deren Schutzstatus fortbesteht, mangels illegalen Aufenthalts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 RL 2008/115/EG keine Anwendung.(Rn.58) 2. Die inlandsbezogene Ausweisung bleibt auch nach dem Urteil des EuGH vom 03.06.2021 (- C 546/19 - juris) jedenfalls insoweit möglich, als hiervon Ausländer betroffen sind, denen internationalen Schutz gewährt wurde.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Fx vom 20.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ausweisung des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden (I.). Damit erfolgte auch die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht (II.). Schließlich erweist sich auch das gegen ihn für die Dauer von neun Jahren verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtmäßig (III.). I. Die unter Nr. I des angefochtenen Bescheids verfügte Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung (…) gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Ein Ausländer, der die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes genießt, darf nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (§ 53 Abs. 3b AufenthG). Bei der Abwägung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung, die als gebundene Entscheidung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, Vorbemerkungen §§ 53-56 AufenthG Rn. 165), ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 - juris, Rn. 34). Gemessen daran erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Denn es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (1.) und vom Kläger geht eine - den erhöhten Anforderungen bei Ausweisung subsidiär schutzberechtigter Ausländer genügende - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus (2.). Der Kläger kann für seinen Verbleib im Bundesgebiet zwar ein immerhin schwerwiegendes Bleibeinteresse in Anspruch nehmen (3.). Gleichwohl rechtfertigt die Abwägung aller maßgeblichen Umstände die vom Regierungspräsidium Fx verhängte Ausweisung (4.). 1. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers (Ausweisungsinteresse) wiegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Kläger ist durch das Landgericht Kx mit rechtskräftigem Urteil vom 16.08.2019 (- x -) zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. 2. Vom Kläger geht nach Lage der Akten und dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von seiner Person gewonnen hat, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung spezialpräventiver Erwägungen weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG aus (hierzu a), die zudem den erhöhten Anforderungen genügt, die an die Ausweisung subsidiär schutzberechtigter Ausländer nach § 53 Abs. 3b AufenthG zu stellen sind (hierzu b). a. Bei der zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu treffenden Prognose, ob nach dem Verhalten des Ausländers auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, sind der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris, Rn. 12 und 18; Beschluss vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 - juris, Rn. 16). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 - juris, Rn. 18; und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris, Rn. 12 und 18). Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts hier von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger ist bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in die Bundesrepublik strafrechtlich - vor allem im Bereich der Betäubungsmittel-Kriminalität - in Erscheinung getreten und war zum Zeitpunkt seiner letzten Verurteilung durch das Landgericht Kx bereits vierfach vorbestraft, davon in drei Fällen einschlägig. Er hat zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik am Erwerbsleben teilgenommen, sondern stets von staatlichen Leistungen gelebt. Integrationsleistungen des Klägers sind weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht ersichtlich. Trotz sechsjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik ist er der deutschen Sprache nach wie vor nicht mächtig. Obwohl er in Haft einen Deutsch- und Alphabetisierungskurs besucht, macht er nur solch geringe Fortschritte, dass er stets einen Dolmetscher (oft Mithäftlinge) benötigt. Ausweislich der Gefangenenpersonalakte besteht aufgrund der Sprachbarriere praktisch kein Kontakt zum Sozialdienst. Dass ein irgendwie gearteter Aufarbeitungsprozess hinsichtlich seiner Straftaten während der bisherigen Haftzeit stattgefunden hätte, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Dies hat insbesondere auch die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll gezeigt. Trotz zahlreicher, als Hilfestellung wiederholt gestellter und unterschiedlich gefasster Fragen zu diesem Themenkomplex vermochte der Kläger nicht - auch nicht in einfacher Art und Weise - darzulegen, dass er sein straffälliges Verhalten in der Vergangenheit überdacht und daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen hätte. Seine Angaben hierzu beschränkten sich darauf, dass er seine Taten „bereue“ und es „nicht wieder tun“ werde; er blicke aber nicht mehr in die Vergangenheit. Er sei zur Zeit der Tatbegehung allein und von seiner Familie getrennt gewesen; diese lebe nun aber zwischenzeitlich auch in Deutschland (in Fx) und er könne und wolle nach Haftentlassung zu seiner Familie zurückkehren. Neben der danach ersichtlich fehlenden Tataufarbeitung kommt erschwerend zu Lasten des Klägers hinzu, dass er sich auch unter dem Druck des Strafvollzuges bislang nicht beanstandungsfrei führt, sondern schon mehrfach disziplinarisch aufgefallen ist, etwa wegen Besitzes unerlaubter Gegenstände - dies zuletzt vor wenigen Wochen (selbstgebautes Rauchgerät/Pfeife) - und wegen unerlaubter (versuchter) Übergabe seiner Schmerztabletten an einen Mithäftling. Im Dezember 2020 ist es ferner zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling, der zugleich sein Mittäter war, gekommen, währenddessen er eine Schere mit sich führte. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Verursachungsbeiträge zu diesem Vorfall noch nicht abschließend geklärt, sondern Gegenstand eines am Amtsgerichts Fx anhängigen Strafverfahrens sind, das im März 2022 verhandelt werden soll. Es zeigt aber gleichwohl, dass es dem Kläger nicht gelingt, sich von „Ärger“ fernzuhalten. Soweit sich aus der Gefangenenpersonalakte ergibt, dass der Kläger im Gefängnis offenbar gut vernetzt ist und aufgrund seiner Behinderung viel Hilfe von Mitgefangenen erhält, fällt zugleich auf, dass er insoweit eine gewisse Anspruchshaltung entwickelt zu haben scheint. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Haftzeit bislang dazu genutzt hätte, an sich und seiner Vergangenheit zu arbeiten. Mit Blick auf die Wiederholungsgefahr von zentraler Bedeutung ist ferner die Drogen- bzw. Medikamentenabhängigkeit des Klägers. Insoweit macht er geltend, nachdem er nunmehr ärztlicherseits mit Schmerzmitteln planmäßig und kontinuierlich behandelt werde, habe er keinen Bedarf für Drogen mehr. In der mündlichen Verhandlung gab er auf Befragen an, er sei von ursprünglich 600 mg Tramadol täglich zwischenzeitlich auf 150 mg täglich eingestellt worden (morgens 50 mg, abends 100 mg). Aus der Gefangenenpersonalakte ergibt sich, dass er im Rahmen des Reduzierungsprozesses kurzzeitig in Hungerstreit getreten war; hierzu gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er habe damals den Eindruck gehabt, mit weniger Schmerzmitteln nicht auskommen zu können. Nunmehr habe er sich aber an die Dosierung von 150 mg gewöhnt. Gleichwohl vermag das Gericht aus alledem nicht den Schluss zu ziehen, dass eine Rückfallgefahr bzgl. des Drogenkonsums nunmehr gebannt wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass eine professionelle Behandlung der Suchterkrankung des Klägers bislang nicht stattgefunden hat und er offenbar auch keine Notwendigkeit dazu sieht. Er gab in der mündlichen Verhandlung lapidar an, er werde nach Haftentlassung weiterhin die ärztlich verordneten Schmerzmedikamente einnehmen, von Drogen werde er sich fernhalten, denn nunmehr seien seine Kinder hier. Die kritische Nachfrage des Gerichts, ob nicht eine höhere Dosierung von Schmerzmitteln oder der Beikonsum von Drogen nach Haftentlassung reizvoll für ihn sein könnte, und wie er dem zu widerstehen gedenke, tat der Kläger mit einem nichtssagenden Satz ab. Nach alledem vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass eine nachhaltige Drogenabstinenz des Klägers nach Haftentlassung absehbar wäre und zwar selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass ihm ärztlicherseits eine gewisse Menge an Schmerzmitteln verordnet wird. Ungünstig ist auch die derzeit zu erwartende Entlassungssituation des Klägers. Der Kläger verfügt nach wie vor über keine fundierten Sprachkenntnisse, geschweige denn berufliche Fertigkeiten, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtern könnten, vielmehr dürfte diese durch die Schwerbehinderung des Klägers zusätzlich erschwert werden. Er wäre - wovon er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch selbst ausgeht - wie bereits vor der Inhaftierung auf Sozialleistungen angewiesen. Soweit er schriftsätzlich hat vortragen lassen, er habe seine Taten auch aus dem Motiv heraus begangen, Geld für den Familiennachzug zu beschaffen - und dieser Anreiz sei nunmehr weggefallen - gab er in der mündlichen Verhandlung auf mehrfache Nachfrage ausdrücklich an, es sei ihm nicht um Erzielung von finanziellen Mitteln, sondern um Beschaffung von Drogen zur Befriedigung seiner eigenen Sucht bzw. der Behandlung seiner Schmerzen gegangen. Ungeachtet dessen kann aus der Situation, von Sozialleistungen leben zu müssen, nach Auffassung des Gerichts ein nicht unerheblicher Anreiz zur (erneuten) Abwicklung von Drogengeschäften resultieren, um die finanzielle Situation der Familie „aufzubessern“. Bei der diesbezüglichen Befragung wurde ersichtlich, dass der Kläger sich auch mit dieser Frage bzw. mit diesem ihm drohenden „Fallstrick“ noch in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Schließlich vermochte das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die nunmehr gegebene Anwesenheit der Familie des Klägers in der Bundesrepublik diesem maßgeblichen Halt bieten könnte. Zwar hat er - schriftsätzlich wie mündlich - darauf hingewiesen, dass er „wegen seiner Kinder“ nichts mehr mit Drogen zu tun haben wolle. Weitergehende Gedanken hierzu vermochte der Kläger jedoch nicht zu formulieren. Ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung will der Kläger zwar täglich Telefonkontakt zu seiner Familie, insbesondere seiner Ehefrau, haben. Über das Leben seiner Kinder wusste er jedoch kaum etwas zu berichten. Er gab an, diese gingen zur Schule und in ihrer Freizeit gingen sie mit ihrer Mutter spazieren. Auf die Frage des Gerichts, ob die Kinder nicht auch Freundschaften pflegten und nachmittags Verabredungen hätten, gab er an, dass seine Kinder „sicher auch Freundschaften“ hätten. Erst auf weiteres Befragen des Gerichts trug er vor, zwei seiner Kinder spielten auch Fußball. Nach alledem vermochte das Gericht nicht den Eindruck zu gewinnen, dass der Kläger nachhaltig daran interessiert ist, was seine Kinder in ihren jeweiligen Lebensphasen besonders beschäftigt. Auch von seiner Frau berichtete er lediglich, sie kümmere sich um den Haushalt. Bei diesen dürren Kenntnissen des Klägers zu den Lebensumständen seiner Familie kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage sein wird, dem Kläger in einer Weise Halt zu geben, dass er von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Insgesamt ist daher festzustellen, dass weder eine Aufarbeitung der Taten und ein damit einhergehendes Umdenken stattgefunden hat, noch dass es sonstige stabilisierende Faktoren im Leben des Klägers gibt, die den Schluss darauf zuließen, er werde nicht erneut Straftaten begehen. Es ist daher vom Fortbestand einer Wiederholungsgefahr auszugehen. b. Des Weiteren ist auch der (erhöhte) Gefahrenmaßstab des § 53 Abs. 3b AufenthG erfüllt. Der Kläger hat eine schwere Straftat begangen und stellt darüber hinaus auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. aa. Der Begriff „schwere Straftat“ ist nicht genauer definiert; ersichtlich lehnt er sich an § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG an, der wiederum auf Art. 17 Abs. 1 lit. b der RL 2011/95/EU zurückgeht. Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt insoweit, dass bezüglich der Frage des Vorliegens einer „schweren Straftat“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist; eine pauschale Anknüpfung an einen bestimmten Strafrahmen sei nicht ausreichend (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 - juris, Rn. 58). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur weitgehend parallel gelagerten Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG a.F. entschieden, es müsse ein Kapitalverbrechen vorliegen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 - 10 C 7.09 - juris, Rn. 47). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schließlich hat zur Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b) AufenthG a. F. (heute: § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG - „Straftat von erheblicher Bedeutung“) entschieden, dass die Straftat zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen und nach Art und Schwere so gewichtig sein müsse, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig erschiene (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 - juris; vgl. zum Ganzen: VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2020 - 7 K 2047/20 - juris, Rn. 44). Die Fälle des Handeltreibens mit erheblichen Mengen an Marihuana und Haschisch, aufgrund derer der Kläger zuletzt durch das Landgericht Kx mit Urteil vom 16.08.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, stellen eine solche schwere Straftat i. S. v. § 53 Abs. 3b AufenthG dar. Der Gesetzgeber stuft derartige Taten als Verbrechen ein (vgl. § 29a Abs. 1 BtMG). Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale Betäubungsmittel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben, ist eine konsequente Vorgehensweise der Behörden gegen Personen, die diese Substanzen verbreiten, gerechtfertigt; daher wiegt das durch solche Straftaten begründete Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwer (st. Rspr. des EGMR, vgl. z.B. Urteil vom 12.01.2010 - 47486/06 -; OVG Bremen, Urteil vom 17.02.2021 - 2 LC 311/20 - juris, Rn. 56). bb. Daneben erweist sich der Kläger auch als eine Gefahr für die Allgemeinheit. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund des Verhaltens des Ausländers weitere Straftaten drohen, bei denen hochrangige Rechtsgüter verletzt würden. Im Hinblick auf den Begriff der „Allgemeinheit“ ist erforderlich, dass ein nicht abgrenzbarer, unbestimmter Kreis von Personen betroffen sein kann. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Gefahr für die Allgemeinheit mit Blick auf die Zukunft weiterhin besteht. Im Gegensatz zur „schweren Straftat“ ist beim Ausschlussgrund der „Gefahr für die Allgemeinheit“ der Blick in die Zukunft gerichtet (vgl. zum Ganzen ausführlich VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2020 - 7 K 2047/20 - juris, Rn. 52 f.). Durch seine Taten hat der Kläger einem nicht abgrenzbaren, unbestimmten Kreis von Personen Schaden zugefügt. Er hat zugleich ein hochrangiges Kollektivrechtsgut, die Volksgesundheit, beschädigt. Die Gefahr weiterer, ähnlicher erheblicher Straftaten liegt hier, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sehr nahe. Er ist daher auch als eine Gefahr für die Allgemeinheit einzustufen. 3. Zu Gunsten des Klägers besteht ein schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, da alle sechs Kinder des Klägers über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG für die Bundesrepublik Deutschland verfügen. Auch wenn die ausgestellten Titel Ende Januar 2022 ablaufen, ist derzeit nichts ersichtlich, was einer Verlängerung entgegenstehen könnte. Mithin ist davon auszugehen, dass die Kinder des Klägers sich auf absehbare Zeit in der Bundesrepublik aufhalten werden und ein grundsätzlich zu berücksichtigendes Interesse an Kontakt zu ihrem Vater haben. Da die Bleibeinteressen in § 55 AufenthG nicht abschließend aufgezählt sind (vgl. § 55 Abs. 2 AufenthG: „insbesondere“), sondern auch andere Umstände und Interessen an einem weiteren Verbleib in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG einzustellen sein können, berücksichtigt das Gericht hier zudem, dass der Kläger in der Bundesrepublik als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist. 4. Die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3b AufenthG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU und Art. 8 EMRK gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 58 i.V.m. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris, Rn.141 ff.; Dörig in: Dörig, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., 2020, § 7 Rn. 40 ff.) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers überwiegt. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass nunmehr seine Ehefrau mit den gemeinsamen sechs Kindern in Deutschland lebt und sich dies aufgrund des ihnen zuerkannten subsidiären Schutzes auf absehbare Zeit auch nicht ändern wird. Zu Lasten des Klägers fällt jedoch ins Gewicht, dass er sich fast von Anbeginn seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik strafbar gemacht und mittlerweile die Hälfte seiner Aufenthaltszeit hier in Haft verbracht. Die begangenen Taten wiegen - wie sich aus der Verurteilung zu einer sehr empfindlichen Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren zeigt - schwer und es geht von ihm eine hohe Wiederholungsgefahr für Drogendelikte aus, die wiederum eine Gefahr für eine Vielzahl von Menschen darstellen. Es ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen, sich in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu integrieren und auch die Haftzeit hat er nicht genutzt, um persönlichkeitsbedingte Defizite aufzuarbeiten und sich eine tragfähige Grundlage für ein straffreies Leben nach der Haft zu schaffen. Er hat zu keinem Zeitpunkt am Erwerbsleben teilgenommen, belastbare Beziehungen zu deutschen Staatsangehörigen sind nicht ersichtlich. Bei alledem wird nicht verkannt, dass der Kläger in der Bundesrepublik als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, was mit bedeutendem Gewicht zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen ist. In Anbetracht der fehlenden erfolgreichen Integration des Klägers in die hiesigen Verhältnisse und des Umstands, dass die Ausweisung des Klägers nicht mit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung versehen wurde und somit eine Rückführung in sein Heimatland nicht im Raum steht, ist das Gewicht der Gewährung des subsidiären Schutzes und das private Interesse des Klägers an der Vermeidung der Folgewirkung der Ausweisungen (keine Möglichkeit der Legalisierung seines Aufenthalts, Aufenthaltsbeschränkungen, Meldeauflagen) allein jedoch nicht geeignet, das besonders schwerwiegende öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zu überwiegen. Insbesondere erfüllt die hier ergangene, sog. inlandsbezogene Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen durchaus einen ordnungsrechtlichen Zweck, indem sie einer weiteren Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt bzw. Aufenthaltsbeschränkungen auslöst (so Bayerischer VGH, Urteil vom 28.06.2016 - 10 B 15.1854 - juris, Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rn. 60). Insofern kommt der Ausweisung auch eine verhaltenssteuernde und damit spezialpräventive Wirkung zu (vgl. zu diesem Erfordernis zur Wahrung der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf Art. 24 Richtlinie 2011/95/EU: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris, Rn. 138), da sie den Kläger dazu anhält, seine aufenthaltsrechtliche Situation zu verbessern, indem er die von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch nachhaltige Abkehr von seinem gesetzeswidrigen Verhalten beseitigt. Für eine Berücksichtigung der Bindungen des Klägers an seinen Herkunftsstaat Syrien sowie die ihn dort bei Rückkehr erwartenden Verhältnisse ist im Rahmen einer - wie hier verfügten - inlandsbezogenen Ausweisung, die nach § 53 Abs. 3b AufenthG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU nicht mit einer Abschiebungsandrohung einhergehen darf und folglich nicht Grundlage für eine Rückführung des Ausländers in seinen Herkunftsstaat sein kann, kein Raum (vgl. hierzu sowie zum Folgenden ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris, Rn. 129). Selbst wenn man der Auffassung folgte, dass auch bei einer inlandsbezogenen Ausweisung die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Reintegration des Ausländers in den Heimatstaat nicht ausgeblendet werden darf (so wohl OVG Bremen, Urteil vom 17.02.2021 - 2 LC 311/20 -, juris Rn. 79 ff., insb. Rn. 81 - zu § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG), ergäbe sich für den Fall des Klägers kein anderes Ergebnis: Der Kläger hat bis zu seinem 30. Lebensjahr in seinem Heimatland Syrien gelebt, ist dort (wenigstens zwei Jahre) zur Schule gegangen und hat als Gemüsehändler den Lebensunterhalt seiner damals siebenköpfigen Familie bestritten. Er ist daher mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes, insbesondere der Sprache hinreichend vertraut. Auch wenn nur noch seine Schwester in seiner Heimatstadt in Syrien leben dürfte, ist aufgrund seiner in Syrien erfolgten vollständigen Sozialisierung davon auszugehen, dass er über Bindungen an sein Heimatland verfügt, die über das rein formale Band der Staatsangehörigkeit hinausgehen. Auf die allgemeinen Lebensumstände in Syrien und einen dem Kläger dort drohenden ernsthaften Schaden kommt es schließlich für die Abwägung nicht an, da insoweit der Ausweisung bereits der besondere Maßstab des § 53 Abs. 3b AufenthG zugrunde gelegt worden ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris, Rn. 134). II. Erweist sich die Ausweisung nach alledem als rechtmäßig, erfolgte auch die Ablehnung der Erteilung der unter dem 03.01.2017 beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Recht. Der Kläger hat infolge der Sperrwirkung der Ausweisung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. III. Schließlich ist auch das unter Verfügung Nr. III im angegriffenen Bescheid für die Dauer von neun Jahren verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Es beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AufenthG.Die Erlassvoraussetzungen sind gegeben. Gemäß § 11 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden und soll, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Ausweisung ist die allein unter spezialpräventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist dabei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - juris, Rn. 31 ff.). Die insoweit angebrachten Erwägungen des Regierungspräsidiums Freiburg zur Festsetzung einer Frist von neun Jahren begegnen keinen rechtlichen Bedenken (§ 114 Satz 1 VwGO). Es hat die Befristung zutreffend auf die auch die Interessenabwägung im Rahmen der Ausweisung tragenden Gründe gestützt. Dass die verhängte Frist von (immerhin) neun Jahren ermessensfehlerhaft wäre, hat der Kläger schon selbst nicht geltend gemacht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Das Einreise- und Aufenthaltsverbots ist schließlich auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil der angegriffene Ausweisungsbescheid keine Abschiebungsandrohung enthält. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 03.06.2021 (- C-546/19 - juris, Rn. 42 ff.) entschieden, dass die Richtlinie 2008/115/EG (- Rückführungsrichtlinie -, im Folgenden: RL 2008/115/EG) der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht, das gegen einen Drittstaatsangehörigen zeitgleich mit einer aufgrund einer früheren strafrechtlichen Verurteilung erlassenen Ausweisungsverfügung verhängt wurde, wenn die Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde. Diese Auffassung - die grundsätzlich die auch hier in Rede stehende sog. inlandsbezogene Ausweisung, bei der typischerweise von vorneherein überhaupt keine Abschiebungsandrohung ergeht, betreffen könnte - teilt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit ausführlicher Begründung nicht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris, Rn. 137-155, der sich mit den Schlussanträgen des Generalanwalts auseinandersetzt, dessen Votum sich der Gerichtshof der Europäischen Union später im Urteil vom 03.06.2021 angeschlossen hat). Einer Entscheidung hierzu bedarf es im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht. Denn jedenfalls bei (fortwährendem) Bestand des subsidiären Schutzstatus - wie es beim Kläger der Fall ist - findet die Rückführungsrichtlinie keine Anwendung. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2008/115/EG findet die Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Illegaler Aufenthalt ist in Art. 3 Nr. 2 RL 2008/115/EG definiert als die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats. Zwar darf einem subsidiär Schutzberechtigten, der ausgewiesen wurde, nach nationalem Recht wegen der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies korrespondiert mit der Regelung in Art. 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (- Anerkennungsrichtlinie -, im Folgenden: RL 2011/95/EU), der den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter den Vorbehalt stellt, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch hervorgehoben, dass ein Flüchtling, dessen Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 aufgehoben wird, seinen Flüchtlingsstatus behält, sofern und solange nicht ihm dieser Status entzogen worden ist. Daher sei er selbst nach dem Verlust seines Aufenthaltstitels weiterhin Flüchtling und habe in dieser Eigenschaft weiterhin Anspruch auf die Vergünstigungen, die das Kapitel VII der Richtlinie jedem Flüchtling gewährleistet (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 - juris, Rn. 95). Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Behandlung im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten geböten. Bleiben mithin im Falle einer Aufhebung des Aufenthaltstitels alle anderen Rechte eines international Schutzberechtigten als das auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unberührt, ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin einen Anspruch auf Einreise in das Staatsgebiet des Mitgliedstaats hat, der ihm den Schutzstatus zuerkannt hat, und er sich folglich nicht illegal im Sinne von Art. 3 Nr. 2 RL 2008/115/EG dort aufhält. Dass der den Schutzstatus zuerkennende Staat in der Verantwortung für den Schutzsuchenden bleibt, die er durch die Zuerkennung des Schutzes als Ergebnis eines durchgeführten Asylverfahrens übernommen hat, verdeutlicht zudem auch das Gemeinsame Europäische Asylsystem (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2021 - 3 S 24/21 - juris, Rn. 12). Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (- Verfahrensrichtlinie -; im Folgenden: RL 2013/32/EU) räumt den Mitgliedstaaten der Union die Befugnis ein, einen in ihrem Hoheitsgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (s. auch Nr. 43 Satz 2 der Erwägungsgründe zur Richtlinie 2013/32/EU). In Anwendung dieser Regelung, die der deutsche Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgesetzt hat, fordert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Fällen der Sekundärmigration eine Rückkehr der Schutzberechtigten in den Staat der ersten Schutzgewährung, und zwar auch dann, wenn der dort erteilte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist. Umgekehrt muss ausgereisten Schutzberechtigten, denen im Bundesgebiet internationaler Schutz zuerkannt worden ist, grundsätzlich eine Wiedereinreise ermöglicht werden. Da die Zuerkennung internationalen Schutzes auf das Gebiet des Mitgliedstaates begrenzt ist, der die Anerkennung ausgesprochen hat (vgl. Thym, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Recht der Europäischen Union, Stand: Februar 2021, AEUV Art. 78 Rn. 25, 31), der Ausländer aber wegen Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU grundsätzlich über keinen Zugang zu einem erneuten Asylverfahren und zu einer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Union verfügt, ist er darauf angewiesen, dass ihm derjenige Mitgliedstaat, der ihm den Schutzstatus zuerkannt hat, den dortigen Aufenthalt und damit auch - sofern er sich ins (europäische) Ausland begeben hat - die Einreise ermöglicht. Anderenfalls befände er sich in einem mit den Zielen der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU nicht zu vereinbarenden Zustand. Das Vorstehende zugrunde gelegt, findet die Rückführungsrichtlinie im Falle des Klägers keine Anwendung. Denn wie eine telefonische Anfrage des Gerichts beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17.12.2021 ergeben hat, ist der subsidiäre Schutzstatus des Klägers bislang nicht widerrufen worden; ein Widerrufsverfahren ist noch nicht einmal eingeleitet worden. Die Statusentscheidung des Bundesamtes ist damit weiterhin verbindlich (vgl. § 6 Satz 1 AsylG) und der Kläger wäre daher nach den vorstehenden Grundsätzen einreiseberechtigt, so dass der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht eröffnet ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Anlass, die Berufung aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 39 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.1. und 8.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., 2019, Anh § 164 Rn. 14) auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, jeweils juris), dem sich zwischenzeitlich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 08.07.2019 - 11 S 45/19 - juris, Rn. 19), ist der Wert des Streitgegenstands einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000,- EUR festzusetzen. Wird mit der Anfechtungsklage zugleich ein formal mit der Ausweisung verbundenes Einreise- und Aufenthaltsverbot angegriffen, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris, Rn. 45). Für die begehrte Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000,- € anzusetzen (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., 2019, Anh § 164 Rn. 14). Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland sowie ein für die Dauer von neun Jahren verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot; ferner begehrt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am x.1984 in x/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-islamischen Glaubens. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Sommer 2014 lebte er mit seiner Ehefrau, einer 1986 geborenen ebenfalls syrischen Staatsangehörigen, und seinen Kindern in seiner Heimatstadt. Er verfügt über eine nur zweijährige Schulbildung, keine Berufsausbildung und war in seiner Heimat als Gemüseverkäufer tätig. Er hat mit seiner Frau insgesamt sechs Kinder (je drei Söhne und drei Töchter), die in den Jahren 2008, 2010, 2011, 2013, 2014 und 2016 geboren wurden. Im Sommer 2013 verlor er bei einem (Raketen-)Angriff auf dem Markt in seiner Heimatstadt, auf dem er arbeitete, sein rechtes Bein sowie einen Teil seines Hodens, sein linkes Bein wurde ebenfalls durch Splitter verletzt. Er verbrachte sechs Wochen in einer Klinik und leidet bis heute an Schmerzen an der Amputationsstelle. Im Sommer 2014 verließ er mit seiner Frau und - damals - fünf Kindern sein Heimatland und reiste in die Türkei, wo die Familie etwa ein Jahr verbrachte. Im Oktober 2015 setzte er mit dem Boot nach Griechenland über und reiste - ohne seine Familie - von dort auf dem Landweg über die Balkanroute nach Deutschland, wo er im November 2015 ankam. In seiner Abwesenheit brachte seine Ehefrau im Juli 2016 das jüngste Kind der Familie zur Welt. Auf seinen im Januar 2016 gestellten Asylantrag erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 16.12.2016 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Fx mit Urteil vom 18.01.2019 (- x -) abgewiesen. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamts über die bestandskräftige Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus stellte die Stadt Vx dem Kläger am 27.12.2016 erstmals eine Fiktionsbescheinigung aus. Unter dem 03.01.2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes. In der Folgezeit wurde seine Fiktionsbescheinigung immer wieder verlängert. Während seines gesamten Aufenthaltes in der Bundesrepublik ist der Kläger niemals einer Arbeit nachgegangen, sondern lebte stets von staatlichen Leistungen. Im Juni 2018 gelangten die Ehefrau des Klägers und die sechs gemeinsamen Kinder im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik, wo sie einer Asylunterkunft in Dx zugewiesen wurden. Dort hielt sich in der Folgezeit auch der Kläger tatsächlich auf, obwohl er einer Asylunterkunft in Bx zugewiesen war. Mit Bescheid des Bundeamts vom 18.10.2018 wurden der Ehefrau des Klägers und den sechs Kindern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt. Die Ehefrau des Klägers und die Kinder sind seit dem 20.12.2019 bzw. 21.01.2020 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die sämtlich bis zum 20.01.2022 gültig sind. Der Kläger wurde in der Bundesrepublik wie folgt strafrechtlich verurteilt: 1. Strafbefehl des Amtsgerichts Ax vom 21.04.2017 (- x -): Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,-- EUR wegen Urkundenfälschung. 2. Strafbefehl des Amtsgerichts Cx vom 17.10.2017 (- x -): Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,-- EUR wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. 3. Strafbefehl des Amtsgerichts Vx vom 28.11.2017 (- x -): Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,-- EUR wegen vorsätzlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. 4. Strafbefehl des Amtsgerichts Vx vom 06.12.2017 (- x -): Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- EUR wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Am 19.03.2018 bildete das Amtsgericht Vx aus den vorstehend genannten Verurteilungen unter 3. und 4. eine neue Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 10,-- EUR. Am 16.08.2018 wurde der Kläger auf Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Vx vom selben Tag festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungs- bzw. anschließender Strafhaft. Mit Urteil des Landgerichts Kx vom 16.08.2019 (- x -), rechtskräftig seit dem 24.08.2019, wurde der Kläger wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag Folgendes zugrunde: Der Kläger, der schon im Sommer 2017 mit Haschisch und Marihuana zwischen 40 g und 1 kg gehandelt hatte, schloss sich spätestens im Mai 2018 mit seinen Mitangeklagten zusammen, um in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und nach gemeinsamer Abrede im Raum Vx einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben. Zwischen den Beteiligten wurde ein arbeitsteiliges Vorgehen bezüglich des Beschaffens und des Verkaufs der Betäubungsmittel vereinbart sowie die Verkaufspreise abgesprochen, zudem vereinbarten die Beteiligten auch künftig für eine bestimmte Dauer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken weitere Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewinnbringend zu verkaufen. Zwar agierte der Kläger nicht als Kopf der Gruppierung, war aber im Zusammenwirken mit diesem an der Steuerung der Beschaffung und des Verkaufs der Betäubungsmittel, insbesondere des Marihuanas und des Haschischs, beteiligt. Den übrigen Beteiligten kam die Aufgabe zu, die Betäubungsmittel zu verkaufen, Kunden zu akquirieren und zu vermitteln sowie das Geld einzusammeln. Der Kläger selbst beteiligte sich aber auch am Verkauf der Betäubungsmittel. Der Gewinn aus den Betäubungsmittelgeschäften wurde entsprechend der Abrede unter den Beteiligten aufgeteilt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Kläger im Strafverfahren u.a. an, aufgrund seiner verletzungsbedingten Schmerzen schon in Syrien Drogen (vor allem Tramadol und THC) konsumiert zu haben und bezeichnete sich selbst als „drogenabhängig“, er konsumiere „alles, was vor ihm sei“ (Marihuana, Kokain, Ecstasy, Tramadol - 400 mg/2x täglich). Das Landgericht stellte insoweit weiter fest, dass der Kläger nach seiner Inhaftierung an Entzugserscheinungen gelitten und mit Tramal medikamentiert worden sei, wobei man versucht habe, das Medikament herunter zu dosieren. Zugleich habe man ihm ein Medikament verabreicht, das die Schwelle für das Schmerzempfinden senken sollte. Zur Schuldfähigkeit des Klägers erklärte der im Strafverfahren hinzugezogene Sachverständige, dass beim Kläger wegen des von ihm zur Schmerzbekämpfung seit langem praktizierten Konsums von Tramadol (2x täglich 400 mg) von einer Opioid- bzw. Opiat-Abhängigkeit auszugehen sei. Der vom Kläger nach eigenen Angaben zudem praktizierte Konsum von THC (drei bis fünf Joints, je nach Verfügbarkeit von Tramadol) sei im Hinblick auf die dämpfende Wirkung des THC ebenfalls nachvollziehbar; es sei von einem Abhängigkeitssyndrom auch von THC auszugehen. Auch wenn nicht anzunehmen sei, dass die einzelnen Tathandlungen unter Entzugserscheinungen begangen worden seien, müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger zur Bekämpfung des vorhandenen Schmerzsyndroms vor allem Tramadol und THC (neben gelegentlichem Konsum von Kokain und Ecstasy) eingesetzt habe. Es sei deswegen nachvollziehbar, dass der Kläger auch bei der Begehung der angeklagten Taten unter Angst vor Schmerzen gehandelt habe und deshalb seine Hemmungsfähigkeit gemindert gewesen sei. Es sei vom Vorliegen des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung und deshalb von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu den verschiedenen Tatzeitpunkten auszugehen. Zur Strafzumessung und -vollstreckung führte das Landgericht Kx im genannten Urteil u.a. aus, aufgrund der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Klägers sowie der erheblich von ihm geleisteten Aufklärungshilfe sei von minder schweren Fällen auszugehen. Zu seinen Gunsten sei u.a. sein umfangreiches und über den eigenen Tatbeitrag hinausgehendes Geständnis zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass es sich bei den überwiegenden Mengen der den festgestellten Taten zugrundliegenden Betäubungsmittel um Marihuana und Haschisch - und damit um „weiche“ Drogen - gehandelt habe; ferner sei zu berücksichtigen, dass die Straftaten vor dem Hintergrund der eigenen Drogenabhängigkeit begangen worden seien. Für die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt lägen nach der Stellungnahme des Sachverständigen zwar nahezu sämtliche Voraussetzungen vor, es fehle aber an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Behandlung. Ziel der Behandlung im Maßregelvollzug sei die Entwöhnung des Untergebrachten von den zuvor konsumierten Suchtstoffen. Der Kläger benötige aber Opioide/Opiate und auch THC zur Bekämpfung seiner (Phantom-)Schmerzen. Es müsse daher beim Kläger die medizinische Behandlung seiner Schmerzen im Vordergrund stehen, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sei gegebenenfalls die kontrollierte und medizinisch verordnete Einnahme der zur Schmerzbekämpfung erforderlichen Opioide zu gewährleisten. Am 19.11.2019 regte das Regierungspräsidium beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Einleitung eines Widerrufsverfahrens mit Blick auf den dem Kläger zuerkannten subsidiären Schutz an; ein solches ist bis heute nicht eingeleitet worden. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung vom 21.11.2019 trug der Kläger am 02.12.2019 vor, er wolle auf keinen Fall in sein Heimatland abgeschoben werden, da seine Frau und seine sechs Kinder in Deutschland lebten. Seine Heimatstadt in Syrien sei zerstört. Die Polizei suche ihn, weil er nicht zum Militär gegangen sei. Sein Bein habe amputiert werden müssen, weil eine Rakete auf das Viertel abgeschossen worden sei, in dem er gearbeitet habe. Mit Bescheid vom 20.02.2020 wies das Regierungspräsidium Fx den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Verfügung Nr. I), lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 03.01.2017 ab (Verfügung Nr. II) und verhängte aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von neun Jahre, beginnend mit der Ausreise bzw. Abschiebung (Verfügung Nr. III). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vom 16.08.2019 bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; durch die abgeurteilten Taten habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Er gehöre der nach § 53 Abs. 3b AufenthG privilegierten Personengruppe an, an deren Ausweisung erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Namentlich müsse er eine „schwere Straftat“ begangen haben. Gegenwärtig gehe von ihm eine erhebliche Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter aus, so dass ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sei. Dabei seien an die drohende Wiederholungsgefahr dann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wenn - wie im Falle des Klägers - besonders hochwertige Rechtsgüter wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit durch Verbreitung von Drogen gefährdet seien. Durch den Umstand, dass er seine relative kurze Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik dazu missbraucht habe, schwere illegale Drogendelikte zu begehen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, habe er eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, die die Annahme begründe, dass er auch zukünftig Straftaten ähnlicher Art und Schwere begehen werde. In Anbetracht der erdrückenden Beweislage seien insbesondere seine geständigen Einlassungen im Strafverfahren nicht geeignet zu zeigen, dass er seine Einstellung zur Rechtsordnung grundlegend geändert habe und sein strafrechtliche Fehlverhalten nachhaltig aufgearbeitet habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er sich bei Begehung der Taten in einer einmaligen Ausnahmesituation befunden habe, die sich so nicht wiederholen könne. Zu seinen Gunsten sei ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu berücksichtigen. In der Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Zwar lebe seine Familie, die ebenfalls über subsidiären Schutz verfüge, in Deutschland. Eine Reintegration in Syrien, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe, sei ihm aber zuzumuten. Dem Umstand, dass er selbst ebenfalls über subsidiären Schutz verfüge, werde Rechnung getragen, indem keine Abschiebungsandrohung ergehe und der Kläger nicht aus der Bundesrepublik ausreisen müsse. Dem Kläger sei es zuzumuten, infolge der Ausweisung einen geringeren Aufenthaltsstatus innezuhaben. Eine - wie hier in Rede stehende - inlandsbezogene Ausweisung verfehle insbesondere trotz der Unmöglichkeit der Abschiebung ihren spezial- und generalpräventiven Zweck nicht, sondern erreiche diesen auch, indem sie „nur“ eine Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Position des Klägers bewirke. Hierdurch werde auch Ausländern, die nicht abgeschoben werden können, deutlich vor Augen geführt, dass ihr strafbares Verhalten nicht folgenlos bleibe. Die Ausweisung sei außerdem auch verhältnismäßig. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei bereits wegen der Sperrwirkung der Ausweisung zwingend zu versagen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Des Weiteren stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entgegen. Aufgrund der Ausweisung werde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von neun Jahren festgesetzt. Diese Ermessensentscheidung folge aus den Erwägungen, die bereits zur Begründung der Ausweisungsentscheidung dargelegt worden seien. Unter diesen Umständen sei eine Sperrfrist von neun Jahren erforderlich und angemessen, um dem Gefahrenpotenzial des Klägers Rechnung tragen zu können. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.02.2020 zugestellt. Der Kläger hat am 20.03.2020 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei unzweifelhaft, dass er den Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfülle. Die Höhe der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten dürfte zudem auch Ausdruck einer „schweren Straftat“ im Sinne des § 53 Abs. 3b AufenthG sein. Seiner Ausweisung stünden aber wichtige Gründe entgegen, die im angefochtenen Bescheid nicht oder nur unzureichend berücksichtigt seien. Er sei durch Kriegseinwirkungen schwerbehindert und leide an starken Phantomschmerzen in seinem verlorenen Bein, die er schon vor seiner Ausreise aus Syrien durch die Einnahme von Drogen zu lindern versucht habe. Hierdurch sei er abhängig geworden und leide nunmehr unter einer Suchterkrankung. Erst in der Untersuchungshaft sei er auf legale Schmerzmittel so eingestellt worden, dass er erstmals seit Jahren drogenfrei habe leben können, ohne unter Schmerzen zu leiden. Antrieb für seine Straftaten sei auch die Beschaffung finanzieller Mittel gewesen, um seine Familie nach Deutschland nachziehen zu lassen. Wenige Wochen vor seiner Verhaftung sei es zum erhofften Familiennachzug gekommen, in dieser Zeit seien seine Aktivitäten im Drogenhandel nahezu vollständig abgebrochen. Seine Familie habe eine große Bedeutung für seine Reintegration. Er unterhalte auch während der Haft regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Der Beklagte habe sein schwerwiegendes Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht angemessen mit dem Ausweisungsinteresse abgewogen. Da seine Straftaten durch seine schwerwiegende Erkrankung und den mehrjährigen Verlust seiner Familie situationsbedingt motiviert gewesen seien, bestehe für die Zeit nach der Haftentlassung keine Wiederholungsgefahr. Er benötige nach seiner Haftentlassung eine dauerhafte, gegebenenfalls auch opiatgestützte Schmerztherapie. Diese könne ihn hinreichend davor bewahren, erneut straffällig zu werden. Der Effekt der verfügten rein inlandsbezogenen Ausweisung erweise sich als nachteiliges Integrationshindernis. Schließlich bestehe bei Wegfall der Ausweisung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Fx vom 20.02.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die unter dem 03.01.2017 beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Das Vorbringen in der Klageschrift sei nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung in Frage zu stellen. Die Bindung des Klägers zu seiner Familie habe ihn nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten; im Übrigen sei er von seiner Familie auch schon in der Vergangenheit (seit 2015) lange getrennt gewesen. Er habe durch seine Straftaten bewusst das Risiko einer langen Trennung durch Inhaftierung und Ausweisung in Kauf genommen. Schließlich wirke die Ausweisung nur inlandsbezogen, weshalb der Kläger langfristig in Deutschland geduldet werde. Berücksichtige man, dass er folglich das Bundesgebiet nicht tatsächlich verlassen müsse und die Eingriffsintensität in seine gegenwärtige Lebensführung damit verringert sei, trete sein persönliches Interesse an einem legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik hinter dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse zurück. Insbesondere erfüllte die inlandsbezogene Ausweisung sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen auch einen ordnungsrechtlichen Zweck. Da Ausweisung führe zu einer Titelerteilungssperre, die der Aufenthaltsverfestigung entgegenwirke. Schließlich lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Kläger sich in der Haft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe und eine Umkehr zu einem straffreien Leben vollzogen habe. Dem Gericht liegen die den Kläger betreffende Ausländerakte (ein Heft), die Ausweisungsakte des Regierungspräsidiums Fx (ein Heft nebst Anlagenheft) und vom Gericht erstellte Auszüge aus der von der Justizvollzugsanstalt geführten Gefangenenpersonalakte des Klägers sowie aus dem Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Kx (- x -) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.