Beschluss
28 L 800/11.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0704.28L800.11.WI.D.0A
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Leitsätze
Die vorläufige Dienstenthebung eines wegen unerlaubten Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Polizeibeamten kann im Einzelfall wegen der Begehung eines schweren Dienstvergehens gerechtfertigt sein
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorläufige Dienstenthebung eines wegen unerlaubten Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Polizeibeamten kann im Einzelfall wegen der Begehung eines schweren Dienstvergehens gerechtfertigt sein 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HDG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß beantragt, die Aussetzung der durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 27.06.2011 verfügten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung in der Verfügung des A vom 27.06.2011 nicht festzustellen (§ 68 Absatz 2 HDG). Sie ist deshalb aufrechtzuerhalten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Voraussetzung für die im Ermessen der Einleitungsbehörde stehende Maßnahme ist danach zunächst, dass die Einleitungsverfügung formal wirksam geworden ist (VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m.w.N., zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall, denn mit Verfügung vom 29.12.2010 hat der Präsident des A das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet. Diese Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis am 25.01.2011 zugestellt. Die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 HDG getroffene Ermessensentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2007 - DL 13 K 2646/07 -, zitiert nach juris). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410). Ausgehend hiervon teilt das Gericht die Auffassung der Einleitungsbehörde, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 13 HDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Maßgebliche Sach- und Rechtslage für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, NVwZ-RR 2003, 287 ). Erforderlich, aber auch ausreichend dafür ist es, dass ein hinreichender Tatverdacht für ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) vorliegt und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst im Rahmen des Disziplinarverfahrens wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst (VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -, zitiert nach juris). Dies ist nach Aktenlage unter Zugrundelegung des Maßstabs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG anzunehmen. Nach § 16 Abs. 2 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Nach Überzeugung des Gerichts bestehen nach summarischer Prüfung derzeit keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller erhebliche Pflichtverletzungen begangen hat, die zu Recht als schweres Dienstvergehen gewürdigt werden können. Grundlage für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 29.12.2010 und die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 27.06.2011 durch den A. war die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller mit Strafanzeige vom 01.12.2010 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D, Az.: 360 Js 971/11 K). Dieses Verfahren wurde inzwischen durch Urteil des Amtsgerichts D vom 09.09.2011, das seit 17.09.2011 rechtskräftig ist, beendet. Der Antragsteller ist hierin wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 8 Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, zugleich wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt (Amtsgericht D, Az. 212 Ds 360 Js 971/11). Die tatsächlichen Feststellungen dieses rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren gegen den Antragsteller sind im Disziplinarverfahren grundsätzlich bindend (§ 26 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG). Dafür, dass die Feststellungen des Strafgerichts offensichtlich unrichtig sind und ausnahmsweise eine erneute Prüfung unter den engen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung zu § 61 Absatz 1 Satz 2 HDG entwickelt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.04.2009 – 20 LD 8/07 -, juris Rdnr. 53; VG Wiesbaden, Urteil vom 12.08.2010 – 28 K 916/09.WI.D -, juris Rdnr.77), zu erfolgen hat, ist weder etwas ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Der pauschale Vortrag des Antragstellers mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.09.2011, die Verurteilung sei aufgrund einer Absprache zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht erfolgt, reicht jedenfalls im vorliegenden summarischen Verfahren nicht aus, um die Bindungswirkung nach § 61 Absatz 1 Satz 1 HDG zu erschüttern. Damit steht fest, dass der Antragsteller schuldhaft und in schwerwiegender Weise gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten eines Polizeibeamten verstoßen hat. Als Polizeibeamter unterliegt der Antragsteller einer besonderen Verpflichtung im Hinblick auf seinen Auftrag zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung. Mit dieser Verpflichtung ist es schlichtweg unvereinbar, wenn der Beamte – auch außerhalb des Dienstes – gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und einem besonderen staatlichen Anliegen dienen, wie dies bei den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die der Eindämmung des wegen seiner hohen Sozialschädlichkeit verbotenen Umgangs mit Betäubungsmittel dienen, der Fall ist. Über den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung zur disziplinaren Bewertung des Verstoßes eines Polizeibeamten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 25.02.2010 – DL 16 S 2597/09 -, zitiert nach juris Rdnr. 34) zusammenfassend ausgeführt: „Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Im Fall eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Rechtsprechung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon aus, dass der Beamte, der den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit offenbart. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird jedoch das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht ( BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40.99 -, juris unter Verweis auf die Urteile vom 07.05.1996 - 1 D 82.95 -, BVerwGE 103, 316; vom 29.04.1986 - 1 D 141.85 -; vom 25.10.1983 - 1 D 37.83 -; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.07.2008 - DB 16 S 4/07 - und vom 06.08.2009 - DL 16 S 2974/08 -; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.02.2004 - DL 17 S 11/03 -, ESVGH 54, 166: in der Regel Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2003 - 3 A 10767/03 -, NVwZ-RR 2003, 877). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist.“ Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erscheint die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst als Ergebnis des Disziplinarverfahrens überwiegend wahrscheinlich. Die Dienstpflichtverletzung des Antragstellers wiegt besonders schwer. Dies ergibt sich bereits aus der Anzahl der Verstöße und der langen zeitlichen Dauer. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst 8 Fälle über einen Zeitraum von 2 Jahren (zwischen Januar 2006 und Dezember 2007), wobei der Beamte jeweils 1 Gramm Kokain für 65,- bis 80,- Euro je Gramm, sowie 6 bis 7 Gramm Marihuana für jeweils 50,- Euro der gesondert verfolgten L. verkauft hat. Die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln umfasst 4 Fälle ebenfalls über einen Zeitraum von fast 2 Jahren (zwischen dem 01.01.2009 und dem 10.12.2010), wobei der Beamte in mindestens 2 Fällen jeweils 1 Gramm Kokain und 6 bis 7 Gramm Marihuana für 50,- Euro, in 2 Fällen ca. 20 Gramm Marihuana für jeweils 100,- Euro von der gesondert verfolgten L. erworben hat. Darüber hinaus ist der Antragsteller einschlägig disziplinarrechtlich vorbelastet. Bereits mit Disziplinarverfügung vom 08.04.2009 ist gegen den Antragsteller unter anderem wegen des Konsums von Betäubungsmitteln eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von 2 Jahren angeordnet worden. Diese Verfügung ist auch rechtskräftig geworden, nachdem der Antragsteller die dagegen gerichtete Klage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2010 zurückgenommen hat (vgl. VG Wiesbaden, Az.: 28 K 1011/09.WI.D). Damit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über viele Jahre hinweg an illegalen Drogengeschäften beteiligt war und zudem selbst Drogen konsumiert hat. Ferner hat er sich auch von der Kürzung der Dienstbezüge mit Verfügung vom 08.04.2009 offensichtlich nicht abschrecken lassen, da die verurteilten Fälle des Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Teil nach diesem Zeitpunkt datieren. Dieser Umstand wirkt sich besonders erschwerend aus und lässt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Verhängung der Höchstmaßnahme als sachgerecht erscheinen. Die Einlassung des Antragstellers, sein Betäubungsmittelkonsum sei vor dem Hintergrund einer seit Jahren bestehenden Abhängigkeit von Schmerzmitteln wegen eines bestehenden Bandscheibenleidens zu sehen, kann zu keiner Entlastung führen. Der Antragsteller trägt vor, aufgrund dieses Bandscheibenleidens sei ihm in immer höheren Dosen das Schmerzmittel Traumal verordnet worden, die Dosen seien im Laufe der Zeit erhöht worden. Um nicht vollkommen von diesem Medikament abhängig zu werden, habe er mehrfach zum Eigenverbrauch leichte Drogen konsumiert und so Traumal ersetzt. Diese Einlassung geht ersichtlich gänzlich ins Leere, soweit der Antragsteller wegen Handeltreibens, also des Verkaufs von Betäubungsmitteln in 8 Fällen verurteilt worden ist. Aber auch soweit die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln erfolgt ist, greift die Einlassung nicht, selbst wenn man unterstellt, das erworbene Rauschgift sollte dem Eigenkonsum mit dem Ziel der Schmerzlinderung dienen. Dem Antragsteller ist es nämlich, wie jedem anderen gesetzesunterworfenen Bürger, versagt, Selbstheilung oder Schmerzlinderung dadurch zu erreichen, dass er Betäubungsmittel unter Verstoß gegen bestehende Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes erwirb. Es darf und muss vielmehr von ihm erwartet werden, dass er sich im Rahmen der bestehenden Krankenversorgung der angebotenen – gesetzlich erlaubten – Medikamente bzw. ärztlichen Hilfsleistungen bedient. Andere Umstände, die die Pflichtverletzung in milderem Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Durch das vorbezeichnete pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers steht ein schweres, in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu ahndendes Dienstvergehen in Rede, weil der Beamte schuldhaft in gravierender Weise die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt hat. Der Antragsgegner weist in der Anordnung vom 27.06.2011 zutreffend darauf hin, dass gegen den Antragsteller aufgrund des festgestellten Sachverhalts ferner der Vorwurf zu erheben ist, durch den erfolgten Drogenkonsum die ihm gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Einsatzpflicht verletzt zu haben. Danach ist ein Beamter verpflichtet, seine volle Einsatzfähigkeit zu erhalten, was mit dem Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln offensichtlich nicht zu vereinbaren ist. Weitere entlastende Aspekte für den Antragsteller sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach summarischer Prüfung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Präsident des A. von einer endgültigen Zerstörung der Vertrauensgrundlage für eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Polizeidienst ausgeht. Nach Aktenlage ist somit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher als seine Belassung im Dienst und die vorläufige Dienstenthebung des Beamten somit nicht zu beanstanden. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HGD, § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Wert des Streitgegenstands für das Antragsverfahren auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes festgesetzt.