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Urteil

2 S 1949/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Empfänger von Wohngeld gehören nicht zu den im § 6 Abs. 1 RGebStV ausdrücklich begünstigten Personengruppen und können nicht analog erfasst werden. • § 6 Abs. 3 RGebStV ist keine generelle Auffangnorm für alle Fälle versagter Abs.1-Befreiungen; besondere Härte setzt über bloße Einkommensschwäche hinausgehende, nicht vorhersehbare Umstände voraus. • Wer sich in einer Ausbildung befindet, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, kann sich nicht auf eine besondere Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV berufen, wenn er lediglich wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer kein BAföG bezieht.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Wohngeldempfänger bzw. wegen bloßer Einkommensschwäche • Empfänger von Wohngeld gehören nicht zu den im § 6 Abs. 1 RGebStV ausdrücklich begünstigten Personengruppen und können nicht analog erfasst werden. • § 6 Abs. 3 RGebStV ist keine generelle Auffangnorm für alle Fälle versagter Abs.1-Befreiungen; besondere Härte setzt über bloße Einkommensschwäche hinausgehende, nicht vorhersehbare Umstände voraus. • Wer sich in einer Ausbildung befindet, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, kann sich nicht auf eine besondere Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV berufen, wenn er lediglich wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer kein BAföG bezieht. Die Klägerin, Studentin, war als Rundfunkteilnehmerin gemeldet und beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie legte einen Bescheid über Wohngeld vor; zuvor hatte sie zeitweise Befreiung bezogen. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Wohngeld berechtige nicht zur Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV; ein Härtefallantrag wurde ebenfalls abgelehnt. Die Klägerin verwies auf ihre niedrigen verfügbaren Mittel und darauf, dass sie wegen Überschreitung der BAföG-Förderungshöchstdauer keine Ausbildungsförderung erhalte und deshalb mit Sozialhilfeempfängern vergleichbar sei. Das Verwaltungsgericht gab ihr zum Teil Recht und erkannte eine Härte für einen Teilzeitraum; der Beklagte legte Berufung ein. Der Senat musste entscheiden, ob Wohngeldempfänger oder die Klägerin wegen besonderer Härte Anspruch auf Befreiung haben. • Die Klägerin erfüllt nicht die Tatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV, weil Wohngeldempfänger nicht zu den dort aufgezählten Begünstigten gehören; eine analoge Anwendung scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. • Die Neuregelung durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zielte auf Verfahrensvereinfachung durch einen abschließenden Katalog an Befreiungsfällen; § 6 Abs. 3 RGebStV ergänzt dies nur in engen, nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen. • § 6 Abs. 3 RGebStV ist kein allgemeiner Auffangtatsbestand für alle Fälle, in denen Abs.1-Voraussetzungen nicht vorliegen; eine besondere Härte verlangt mehr als bloße Einkommensschwäche und ist auf Fälle mit außergewöhnlichen, nicht in den Regelungen erfassten Umständen beschränkt. • Die Klägerin befand sich in einer Ausbildung, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig war; daher fällt sie in den von § 6 Abs. 1 Nr. 5 erfassten Personenkreis, auch wenn sie mangels Überschreitung der Förderungshöchstdauer tatsächlich kein BAföG bezog. • Die Systematik des Sozialrechts schließt eine Umgehung der Förderregelungen durch Gewährung von Leistungen aus anderen Teilen des Sozialrechts aus; die Wertungen des BAföG sowie der SGB-II/-XII-Regelungen sind bei der Härtefallprüfung zu beachten. • Auf die konkrete Höhe der verfügbaren Mittel der Klägerin kommt es nicht an; entscheidend ist die rechtliche Einordnung nach den genannten Vorschriften. • Folgerung: Weder aus § 6 Abs. 1 RGebStV (direkt oder analog) noch aus § 6 Abs. 3 RGebStV steht der Klägerin Anspruch auf Gebührenbefreiung zu. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, weil Wohngeldempfänger nicht unter § 6 Abs. 1 RGebStV fallen und eine analoge Ausdehnung ausgeschlossen ist. Eine besondere Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV liegt nicht vor, da die Klägerin wegen ihrer dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildung dem in § 6 Abs. 1 Nr. 5 erfassten Personenkreis zuzuordnen ist und das bloße Fehlen von BAföG-Leistungen wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer keine Ausnahme begründet. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.