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Urteil

6 K 970/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0710.6K970.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sowie bei der Entscheidung über eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags sind die Rundfunkanstalten ebenso wie bei der früheren Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht strikt an die Feststellungen der zuständigen Sozialbehörden gebunden, und zwar sowohl hinsichtlich der finanziellen Bedürftigkeit als auch hinsichtlich gesundheitlicher Gründe.(Rn.31) 2. Wer nicht über den Nachweis in Gestalt eines entsprechenden Bescheides der Sozialbehörde verfügt, kann regelmäßig auch aus der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV(juris: RdFunkBeitrStVtr SL) keinen Befreiungsanspruch herleiten, da diese kein Auffangtatbesttand für alle die Fälle ist, in denen die Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.(Rn.38) 3. Ein zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtender Härtefall liegt vor, wenn eine Sozialleistung in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (im Anschluss an BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -).(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sowie bei der Entscheidung über eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags sind die Rundfunkanstalten ebenso wie bei der früheren Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht strikt an die Feststellungen der zuständigen Sozialbehörden gebunden, und zwar sowohl hinsichtlich der finanziellen Bedürftigkeit als auch hinsichtlich gesundheitlicher Gründe.(Rn.31) 2. Wer nicht über den Nachweis in Gestalt eines entsprechenden Bescheides der Sozialbehörde verfügt, kann regelmäßig auch aus der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV(juris: RdFunkBeitrStVtr SL) keinen Befreiungsanspruch herleiten, da diese kein Auffangtatbesttand für alle die Fälle ist, in denen die Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.(Rn.38) 3. Ein zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtender Härtefall liegt vor, wenn eine Sozialleistung in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (im Anschluss an BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -).(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 07.05.2014 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 VwGO erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, noch einen Anspruch auf Ermäßigung des von ihm zu entrichtenden Rundfunkbeitrags. Die diese Ansprüche verneinenden angefochtenen Bescheide vom 18.04.2013 sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für den beantragten Verpflichtungsausspruch mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2013, welche die Sach- und Rechtslage zutreffend und umfassend wiedergeben und vom Beklagten in seiner Klageerwiderung ebenfalls zutreffend ergänzt und vertieft worden sind, Bezug genommen. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung nichts vorgetragen, was zu einer abweichenden Entscheidung führen könnte. Insbesondere entspricht die Auffassung des Beklagten zur Bindung der Rundfunkanstalten an die Bescheide der Sozialleistungsbehörden und zur Härtefallregelung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer. (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.01.2014 – 6 K 162/13 –). In der zitierten Entscheidung ist dies unter Berücksichtigung weiterer Rechtsprechung sowohl hinsichtlich der ehemaligen Rundfunkgebühren als auch bezüglich des neu eingeführten Rundfunkbeitrags ausführlich dargelegt. Dabei wird insbesondere darauf abgestellt, dass das zunächst ab dem 01.04.2005 (Amtsbl. 2005, S. 446) neu strukturierte Gebührenstaatsvertragsrecht im Rahmen der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine Erleichterung des Verfahrens bezweckte, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden (OVG B-Stadt, Beschluss vom 30.03.2012 – 3 A 242/10 – unter Hinweis auf LT-Drs. 13/116 vom 18.1.2005, S. 52). Mit der Neuregelung des § 6 RGebStV ab 01.04.2005 hatte der Gesetzgeber für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip eingeführt, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wurde oder dem - wie schon bisher - von staatlicher Seite in einem Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkmalen bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfüllt (sog. „bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit). Dabei sind die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Hieraus ergab sich das „Erfordernis der prinzipiell ‚bescheidgebundenen‘ Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 RGebStV und der dementsprechenden Stellung von Folgeanträgen unter Vorlage entsprechender (aktueller) Sozialleistungsbescheide“ (OVG B-Stadt, Beschluss vom 30.03.2012 – 3 A 242/10). § 6 Abs. 2 RGebStV regelte im Rahmen der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, ohne dass dies zu beanstanden wäre, eine strikte Bindung der Rundfunkanstalten an die Feststellungen der Sozialbehörden, und zwar sowohl hinsichtlich der Bedürftigkeit aus finanziellen als auch aus gesundheitlichen Gründen (OVG B-Stadt, Beschluss vom 30.03.2012 – 3 A 242/10 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 - sowie Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, JURIS). An dieser Bindung hat sich für das Recht der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags durch das Inkrafttreten des RBStV zum 01.01.2013 nichts geändert. Die Befreiungstatbestände sind nunmehr abschließend in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführt. Die Bescheidgebundenheit ergibt sich aus § 4 Abs. 4, 5 und 7 RBStV (so ausdrücklich Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.01.2014 – 6 K 162/13 –). In dem zitierten Urteil des Gerichts ist des Weiteren klargestellt, dass derjenige, der nicht über den Nachweis in Form eines entsprechenden Bescheides der Sozialbehörde verfügt, auch aus der Härtefallregelung keinen Befreiungsanspruch herleiten kann. Dabei ist davon auszugehen, dass die Härtefallregelung keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle ist, in denen die abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte erfasst vielmehr diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie der im Einzelnen aufgeführten Befreiungstatbestände erfasst werden, d.h. atypische vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslagen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.10.2011, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.6.2010 - 2 L 88/10 - und Bay.VGH, Beschluss vom 27.4.2010 - 7 ZB 09.1958 -, JURIS). Da im Gegensatz zur früheren Rechtslage allein der Umstand geringen Einkommens nicht (mehr) zur Befreiung führt, das den Rundfunkanstalten obliegende Massenverfahren der Erhebung bzw. der Befreiung von Rundfunkgebühren vielmehr dadurch erleichtert werden sollte, dass die Rundfunkanstalten im Wege ihrer Bindung an Sozialleistungsbescheide von der Verpflichtung befreit wurden, eigene umfangreiche und schwierige Einkommens- und Bedarfsberechnungen vornehmen zu müssen, lässt sich für einkommensschwache Personen auch aus der Härtefallregelung regelmäßig keine Befreiung herleiten. Gleiches gilt für diejenigen Rundfunkteilnehmer, die auf die Inanspruchnahme von ihnen zustehenden einschlägigen Hilfeleistungen verzichten (BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 – 6 C 34.10 –, a.a.O.;BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1.08 -, NVwZ-RR 2008, 704 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44, zitiert nach JURIS; ferner in Anschluss an diese Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss des OVG des Saarlandes vom 16.9.2008 – 3 A 185/08 - sowie VG B-Stadt, Urteile vom 10.12.2010 – 3 K 306/10, vom 29.11.2010 – 3 K 773/10 –, vom 28.3.2010 – 3 K 586/09 – und vom 25.11.2008 – 3 K 618/08 –, letzteres dokumentiert bei JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2009 – 3 L 417/08 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; Urteil der Kammer vom 30.07.2013 – 6 K 652/12 –). Dies gilt für die nunmehr in § 4 Abs. 6 RBStV geregelte Beitragsbefreiung „in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag“ in gleicher Weise wie es für die Befreiung von den Rundfunkgebühren der Fall war (Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.01.2014 – 6 K 162/13 –). Ein Härtefall ist allerdings dann anzunehmen, wenn die Versagung einer Befreiung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, weil das Einkommen des Antragstellers nur so geringfügig über den Regelsätzen des SGB II bzw. des SGB XII liegt, dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr / den Rundfunkbeitrag nicht vollständig abdeckt (BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 –, zitiert nach JURIS; Parallelentscheidung zur Entscheidung vom 20.11.2011 – 1 BvR 3269/08 –, zitiert nach JURIS). Die Härtefallregelung erlaubt in solchen Fällen zur Vermeidung einer Härte eine Befreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen (BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 –, a.a.O., JURIS-Rn. 17). Dementsprechend liegt ein zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtender Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Eine derartige Fallgestaltung ist vom Kläger indes nicht dargetan. Im Übrigen würde der Vortrag eines derartigen Sachverhalts den Kläger nicht von seiner Obliegenheit entbinden, die in Betracht kommende Sozialleistung erst einmal zu beantragen, um dem Beklagten einen ablehnenden Bescheid der Sozialleistungsbehörde vorlegen zu können, aus dem sich die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Härtefallvoraussetzungen anhand einer Bedarfsberechnung ergeben (siehe hierzu Urteile des erkennenden Gerichts vom 30.07.2013 – 6 K 965/13 und 6 K 652/12 –). Des Weiteren ist der Kläger nicht von der seiner in seinem Haushalt lebenden Tochter gewährten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfasst, so dass auch ein Anspruch auf einen dies feststellenden Bescheid des Beklagten nicht besteht. Auch insoweit wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die durch die Klageerwiderung ergänzten zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2013 Bezug genommen. Die Klage war nach allem abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Der Kläger, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, begehrt Befreiung von seiner Rundfunkbeitragspflicht, hilfsweise Ermäßigung seines Rundfunkbeitrags, aus wirtschaftlichen Gründen. Der am ...1951 geborene Kläger ist zu 100 Prozent schwerbehindert; sein Schwerbehindertenausweis ist mit dem Merkzeichen „G“ versehen. Seit den siebziger Jahren war er als Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer … mit Rundfunkgeräten im Privathaushalt angemeldet. Auf entsprechende Anträge war er mehrfach, wenn auch nicht durchgängig, zuletzt aufgrund Bescheides vom 12.01.2004, wegen geringen Einkommens bis 31.12.2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Aufgrund der durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 01.04.2005 bewirkten Änderung der Befreiungsregelung wurde dem Kläger in der Folgezeit keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt. Am 01.03.2012 wurde der Kläger - wie alle sonstigen Rundfunkteilnehmer, die zu diesem Zeitpunkt nur ein Radio angemeldet hatten, - über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) informiert. Mit Datum vom 13.02.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Beitragspflicht bzw. auf Ermäßigung des von ihm zu zahlenden Rundfunkbeitrags. Zur Begründung führte er aus, er beziehe nur eine Rente von 970,31 Euro, von der monatlich ein Betrag von 634,00 Euro auf die Hypotheken für sein Haus zu zahlen seien, so dass ihm und seiner einkommenslosen Ehefrau noch 346 Euro zum Leben blieben. Zudem verwies er auf seinen Schwerbehindertenausweis. Des Weiteren erklärte er, seine Tochter lebe mit ihm in einem Haus und sei ebenfalls als Rundfunkteilnehmerin angemeldet (unter Nr. 142 407 817). Mit Bescheid vom 18.04.2013 wurde der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt. Zur Begründung heißt es, weder der Kläger, noch eine andere Person der Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII a.F. gehörten zum Kreis der Personen, denen nach § 4 Abs. 1 RBStV Beitragsbefreiung gewährt werden könne. Mit weiterem Bescheid vom 18.04.2013 wurde auch der Antrag des Klägers auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags abgelehnt. Insoweit heißt es in den Gründen, eine Ermäßigung sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV möglich, wenn dem Teilnehmer im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei, weil er nicht nur vorübergehend mit einem Grad von mindestens 80 vom Hundert schwerbehindert sei und er wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne. Der Kläger verfüge nicht über das Merkzeichen „RF“. Zur Begründung seines gegen die Bescheide erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er verfüge nicht über ausreichende Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags und seine Tochter wohne mit ihrem Kind in seinem Haus ohne abgeschlossene Wohnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013 wurde der Widerspruch des Klägers hinsichtlich beider Ablehnungsbescheide zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei Art. 4 RBStV. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags seien in § 4 RBStV geregelt. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags seien durch die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV). Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags sei in § 4 Abs. 2 RBStV normiert. Menschen mit Behinderungen könnten eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nur dann erhalten, wenn Ihnen das Merkzeichen "RF" zuerkannt worden sei. Im Schwerbehindertenausweis des Klägers sei das Merkzeichen "RF" nicht eingetragen. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages könne daher nicht gewährt werden. § 4 Abs. 1 RBStV regele die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Solange der Kläger nicht eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen empfange oder eine bestehende Taubblindheit nachweise, erfülle er nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV könnten Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Einen Nachweis darüber, dass er Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sei, habe der Kläger nicht vorlegen können. Mit der Mitteilung über den Erhalt einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfülle er nicht die Voraussetzung für eine Befreiung, da die Leistungsgewährung dieser Rente auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe. Wenn die Rente so niedrig sei, dass sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Lebensunterhaltes nicht ausreiche, so könne der jeweilige Antragsteller die Beitragsbefreiung erst nach der ihm zumutbaren Beantragung und Gewährung ergänzender Grundsicherung erhalten. Der Tochter des Klägers, die nach seinen Angaben bei ihm wohne, würden Leistungen nach dem SGB II gewährt. Sie erfülle daher die Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV. Da sich gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV eine Befreiung innerhalb der Wohnung auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden, erstrecke, sei der Kläger gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Hierauf habe der Kläger nicht geantwortet. Eine Prüfung, ob der Kläger bei der Gewährung der Sozialleistung an seine Tochter berücksichtigt worden sei und er deshalb nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV von der Beitragspflicht befreit werden könne, habe daher nicht erfolgen können. Ein besonderer Härtefall liege ebenfalls nicht vor. Nach § 4 Abs. 6 RBStV könne die Rundfunkanstalt zwar unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. § 4 Abs. 6 RBStV stelle jedoch keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die nicht Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 RBStV festgelegten sozialen Leistungen hätten. Eine Befreiung auf Grund eines besonderen Härtefalls könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Gesetzgeber habe bei der Verabschiedung des § 4 Abs. 6 RBStV Kenntnis von dem Kreis der Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt. Dass er eine Vielzahl solcher Personen nur versehentlich nicht in den Katalog der befreiungsberechtigten Personenkreise des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen hätte, sei ausgeschlossen. Ein atypischer Sachverhalt liege daher nicht vor. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liege ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden sei, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen entsprechenden Nachweis habe der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Allein der Vortrag, dass das Einkommen gering sei, genüge der in § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV normierten Nachweispflicht nicht. Mit am 31.07.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Sein Widerspruchsvorbringen im Wesentlichen wiederholend trägt der Kläger vor, er verfüge über eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 971,65 Euro monatlich und lebe mit seiner selbst beitragsbefreiten Tochter in Haushaltsgemeinschaft. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.04.2013 (Beitragsbefreiung) und den Bescheid des Beklagten vom 18.04.2013 (Beitragsermäßigung) jeweils in der Form des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, beginnend mit dem 19.02.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, hilfsweise, seinen Rundfunkbeitrag zu ermäßigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den angefochtenen Ablehnungsbescheiden aus den im Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013 dargelegten Gründen fest. Ergänzend trägt der Beklagte vor, § 4 des zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – RBStV – regele für natürliche Personen im privaten Bereich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Eine vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei nur aus finanziellen Gründen und bei Bezug bestimmter, abschließend genannter staatlicher Sozialleistungen möglich. Der bisherige Katalog der in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 und Nrn. 9 bis 11 RGebStV geregelten Befreiungstatbestände sei in § 4 Abs. 1 RBStV im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen worden. Aus rein gesundheitlichen Gründen könne der Rundfunkbeitrag auf Antrag auf ein Drittel des Beitrags ermäßigt werden (§ 4 Abs. 2 RBStV). Der Gesetzgeber des RBStV habe damit eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.12.2000 (B 9 SB 2/00 R) umgesetzt, das die Auffassung vertreten habe, die Gebührenbefreiung für Behinderte nach § 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Behinderte Menschen, die über das Merkzeichen „RF" in ihrem Schwerbehindertenausweis verfügen, könnten daher nun nach dem RBStV nicht mehr vollständig befreit werden, sondern erhielten auf Antrag lediglich eine Ermäßigung der Beitragspflicht. Nur wenn sie daneben noch eine der in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV genannten Sozialleistungen bezögen, sei weiterhin eine komplette Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 bzw. Nrn. 9 bis 11 RBStV möglich. Daneben sei gemäß § 4 Abs. 6 RBStV eine Befreiung in besonderen Härtefällen möglich. Ein besonderer Härtefall liege nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Mit § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV habe der Gesetzgeber die jüngste Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Härtefallbefreiung berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10). Sowohl die Befreiung als auch die Ermäßigung könnten nur auf schriftlichen Antrag des Beitragsschuldners erfolgen (§ 4 Abs. 1, 2 und Abs. 7 Satz 1 RBStV). Für eine Härtefallbefreiung bedürfe es eines gesonderten Antrags (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RBStV). Die Befreiungs- und Ermäßigungsvoraussetzungen seien durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV). Hiervon ausgehend erfülle der Kläger weder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV, eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV, noch lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Härtefalls und damit einer Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Der Kläger sei zwar schwerbehindert bei einem GdB von 100, von den Versorgungsbehörden sei ihm aber lediglich das Merkzeichen „G" und nicht das Merkzeichen „RF" zuerkannt worden. Die Zuerkennung des Merkzeichens „RF" sei aber zwingende Voraussetzung für eine Ermäßigung, denn nur damit liege eine behördliche Bestätigung vor, dass der Betroffene wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, was notwendige Voraussetzung für eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV sei. Eine Befreiung könne gemäß § 4 Abs. 1 RBStV nur auf entsprechenden Antrag und bei Erfüllung eines der dort abschließend genannten Befreiungstatbestände erfolgen. Der Kläger erfülle jedoch keinen der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV. Insbesondere beziehe er keine Grundsicherungsleistungen, die ihm als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei finanzieller Bedürftigkeit zustünden und eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV ermöglichen würden. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen der neu eingeführten Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV nicht, da er Grundsicherungsleistungen nicht nur deshalb nicht beziehe, weil seine Einkünfte um weniger als 17,98 Euro über der relevanten sozialrechtlichen Bedarfsgrenze liegen. Vielmehr habe der Kläger Grundsicherungsleistungen offenbar erst gar nicht beantragt, so dass eine Versagung wegen geringfügiger Einkommensüberschreitung, die eine Härtefallbefreiung nach Satz 2 rechtfertigen würde, gerade nicht vorliege. Auch eine Härtefallbefreiung nach Satz 1 sei nicht möglich. Nach der Rechtsprechung und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Lastengleichheit müsse dafür eine vergleichbare Bedürftigkeit vorliegen, die der Gesetzgeber versehentlich nicht berücksichtigt habe. Ob die Bedürftigkeit vergleichbar sei, könne nur eine Sozialbehörde ermitteln. Denn nur sie sei in der Lage und befugt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu durchleuchten und entsprechend den einschlägigen Regelbedarfssätzen einzuordnen. Es sei daher erforderlich, zunächst einen Antrag auf eine ergänzende Sozialleistung zu stellen. Die Entscheidung der Sozialbehörde bilde dann die Grundlage für die Entscheidung der Rundfunkanstalten über eine Rundfunkbeitragsbefreiung. Die Rundfunkanstalten seien hieran sowohl positiv als auch negativ gebunden. Ein Härtefall könne daher - wie auch bei der bisherigen Regelung des § 6 Abs. 3 RGebStV - allein wegen geringen Einkommens ohne behördlichen Bescheid nicht angenommen werden (zur neuen Rechtslage: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.06.2013 - 14 K 1739/13). Anderenfalls würden die vom Gesetzgeber bewusst abgeschafften eigenen Berechnungen der Rundfunkanstalten durch einen Umweg wieder eingeführt werden (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 – 6 B 1/08 –; Urteil vom 12.10.2011 – 6 C 34.10 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2008 - 7 D 11158/07; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 1949/08). Verzichte jemand freiwillig auf die Beantragung und Inanspruchnahme ihm zustehender Sozialleistungen, so sei dies seine eigene bewusste Entscheidung, die keiner Rechtfertigung bedürfe, deren Konsequenzen er aber in anderen Bereichen, wie dem Rundfunkbeitragsrecht, tragen müsse. Allein die Tatsache, dass der Kläger monatliche Hypothekenzinsen zu bezahlen habe, könne keinen Härtefall begründen. Denn es bestehe kein Anlass, bestehende Schulden zu Lasten öffentlich-rechtlicher Forderungen vorrangig zu bedienen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2008 - 2 S 187/08; Beschluss vom 07.09.2009 - 2 S 1898/09). Auch eine Befreiung des Klägers aus Härtegründen scheide daher aus. Auch erstrecke sich die Befreiung der Tochter des Klägers nicht auf diesen. Die mit dem Kläger gemeinsam in einem Haus lebende Tochter sei von der Rundfunkbeitragspflicht zwar befreit. Nach § 4 Abs. 3 RBStV erstrecke sich die Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung indes nur auf den Ehegatten des Befreiten(Nr. 1), dessen eingetragenen Lebenspartner (Nr. 2) und auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII berücksichtigt worden seien (Nr. 3). Der Kläger gehöre demgegenüber zu keiner der drei genannten Gruppen, weshalb sich die seiner Tochter gewährte Befreiung auf ihn nicht auswirken könne. Er bleibe daher weiterhin verpflichtet, den Rundfunkbeitrag für seine Wohnung zu bezahlen. Mit Beschluss vom 07.05.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.