Beschluss
NC 9 S 1792/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten für die Studienorte Heidelberg und Mannheim ist zulässig, wenn sich dafür Wertungen des Verordnungsgebers finden.
• Im vorläufigen Rechtsschutz darf das Gericht bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben der Hochschule kapazitätsgünstig schätzen; die Hochschule trifft eine Offenlegungs- und Darlegungspflicht für kapazitätsrelevante Daten.
• Bei der Berechnung eines Schwundfaktors sind nur endgültig immatrikulierte Studierende zu berücksichtigen; vorläufig gerichtliche Zulassungen sind wegen ihres atypisch höheren Schwundverhaltens auszuschließen.
• Die Anwendung des sogenannten Hamburger Modells zur Schwundberechnung und die Berücksichtigung von Auffüllgrenzen richten sich nach den Vorgaben der einschlägigen Zulassungszahlen- und Kapazitätsverordnungen.
• Eine Deputatsermäßigung kann sich aus dienst- und tarifrechtlichen Regelungen ergeben; nachträgliche Änderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig und erkennbar vorliegen.
Entscheidungsgründe
Gemeinschaftliche Kapazitätsbetrachtung Heidelberg/Mannheim, Darlegungs- und Schätzpflicht im Eilverfahren • Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten für die Studienorte Heidelberg und Mannheim ist zulässig, wenn sich dafür Wertungen des Verordnungsgebers finden. • Im vorläufigen Rechtsschutz darf das Gericht bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben der Hochschule kapazitätsgünstig schätzen; die Hochschule trifft eine Offenlegungs- und Darlegungspflicht für kapazitätsrelevante Daten. • Bei der Berechnung eines Schwundfaktors sind nur endgültig immatrikulierte Studierende zu berücksichtigen; vorläufig gerichtliche Zulassungen sind wegen ihres atypisch höheren Schwundverhaltens auszuschließen. • Die Anwendung des sogenannten Hamburger Modells zur Schwundberechnung und die Berücksichtigung von Auffüllgrenzen richten sich nach den Vorgaben der einschlägigen Zulassungszahlen- und Kapazitätsverordnungen. • Eine Deputatsermäßigung kann sich aus dienst- und tarifrechtlichen Regelungen ergeben; nachträgliche Änderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig und erkennbar vorliegen. Die Universität Heidelberg wurde verpflichtet, 39 Bewerbern außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Wintersemester 2007/2008 vorläufig Studienplätze im 1. Fachsemester Medizin zuzuweisen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legten sowohl die Hochschule als Antragsgegnerin als auch ein Antragsteller Beschwerde ein. Streitfragen betrafen insbesondere die zulässige gemeinsame Betrachtung der Aufnahmekapazitäten der Studienorte Heidelberg und Mannheim, die tatsächliche Belegung der Studienplätze, die Berechnung eines Schwundfaktors, die Höhe eines Eigenanteils der Vorklinik an Seminaren mit klinischem Bezug sowie Deputatsermäßigungen. Die Hochschule rügte Fehler in der Kapazitäts- und Schwundberechnung; die Antragsteller bemängelten unzureichende Mitwirkung und fehlerhafte Abschläge und Verteilungen. Das Beschwerdegericht prüfte nur die vom Verwaltungsgericht gerügten Punkte im Rahmen des § 146 Abs.4 VwGO. • Gemeinschaftliche Kapazitätsbetrachtung: Die gemeinschaftliche Betrachtung von Heidelberg und Mannheim folgt den Wertungen des Verordnungsgebers, insbesondere §4 Abs.2 Satz3 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008, und ist daher rechtlich zulässig; eine abweichende Verfahrensweise führt nicht erkennbar zu Nachteilen der Hochschule. • Tatsächliche Belegung und Schätzmaßstab im Eilverfahren: Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine abschließende Aufklärung oft nicht möglich; bei widersprüchlichen oder unklaren Angaben der Hochschule durfte das Verwaltungsgericht kapazitätsgünstig schätzen. Die Hochschule traf die Darlegungspflicht zur Aufklärung von Exmatrikulationen und Beurlaubungen und konnte diese nicht hinreichend erfüllen. • Schwundfaktor: Maßstab ist das Hamburger Modell; zur Berechnung sind grundsätzlich nur endgültig immatrikulierte Studierende heranzuziehen, weil vorläufig gerichtliche Zulassungen ein atypisch hohes Schwundverhalten zeigen. Außerdem sind bei der Schwundberechnung bereits erfolgte oder zu erwartende Auffüllungen in höheren Fachsemestern zu berücksichtigen, um kumulative Fehlberücksichtigungen zu vermeiden. • Darlegungsanforderungen: Die von der Hochschule vorgelegten Erklärungen zur Aufschlüsselung der Seminare mit klinischem Bezug und zum Eigenanteil der Vorklinik waren zeitlich veraltet und zu pauschal; das Gericht durfte deshalb einen Abschlag vornehmen (20 %) und die Darlegung als unzureichend bewerten. • Deputatsermäßigungen: Deputatskürzungen können sich aus einschlägigen dienst- und Verordnungsregelungen ergeben. Ein späterer personeller Wechsel, der nach Beginn des Berechnungszeitraums eintrat, konnte nicht berücksichtigt werden. Die angesetzten Deputatsermäßigungen blieben im Ergebnis gerechtfertigt. • Verfahrensweise und Verfahrensfreundlichkeit: Das einheitliche Verfahren für beide Studienorte war verfahrensrechtlich zulässig; eine eigenständige Antragspflicht für jeden Studienort bestand nicht zwingend, zumal die Verselbständigung des Studiengangs in Mannheim noch jung war. • Kosten und Streitwert: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Antragstellers wurden zurückgewiesen; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.06.2008 bleibt inhaltlich bestehen. Das Gericht hielt die Anordnung, 39 Bewerbern außerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen, für rechtmäßig, weil die gemeinschaftliche Betrachtung der Studienorte durch Wertungen der Zulassungszahlenverordnung gedeckt ist und die Hochschule ihrer Darlegungspflicht im Eilverfahren nicht ausreichend nachgekommen ist. Die von der Hochschule angegriffenen Berechnungen zum Schwundfaktor, zum Eigenanteil der Vorklinik und zu Deputatsermäßigungen wurden vom Beschwerdegericht geprüft und im Wesentlichen für zutreffend befunden; nachträgliche Änderungen oder unklar vorgetragene Daten konnten nicht zu einer Entkräftung der erstinstanzlichen Entscheidung führen. Daher gewann die Antragspartei, die die Zuweisung der außerkapazitär festgestellten Studienplätze begehrt hatte; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.