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Beschluss

NC 2 B 441/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: NC 2 B 441/08 NC 2 L 1708/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Universität Leipzig vertreten durch den Rektor Ritterstraße 26, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Zulassung zum Studium Zahnmedizin, 3. FS, WS 2008/2009 Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald am 3. August 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. November 2008 - NC 2 L 1708/08 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin muss dem Antragsteller bis zum Ablauf des Sommersemesters 2010 das Weiterstudium ermöglichen und gegebenenfalls Prüfungen abnehmen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Senat hat das Rubrum dahingehend berichtigt, dass Antragsgegnerin die Universität Leipzig ist. Die Universität ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst Antragsgegne- rin (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend) und nicht Vertreterin des Freistaates Sach- sen. Auch soweit die Hochschule staatliche Aufgaben wahrnimmt, erfüllt sie ihre Aufgaben nach sächsischem Landesrecht „durch eine Einheitsverwaltung“ (so explizit § 61 Abs. 4 SächsHG [a. F.]) im „Auftrag“ des Freistaates Sachsen (vgl. § 62 Abs. 1 SächsHG [a. F.] so- wie das Wort „Auftragsverwaltung“ in der Überschrift von § 6 SächsHSG [n. F.]). Sie bleibt dabei selbstständige Rechtsperson und ist nicht in den allgemeinen staatlichen Behördenauf- bau eingegliedert. Die von dem Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung zum Studium kann sich deshalb nur gegen die Hochschule selbst richten, da nur sie über die Studienplätze verfügt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20.11.2008 hat Erfolg. Mit dem Beschluss hat das Verwaltungsgericht angeordnet, den Antragsteller vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 im 3. Fachsemester zuzulassen. Das 3 Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass die in der Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2008/2009 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 - SächsZZVO 2008/2009) vom 27.6.2008 (SächsGVBl. S. 377) festgelegte Auffüllgrenze von 57 Vollstudienplätzen nicht kapazitätserschöpfend ist. Sie betrage 73 Vollstudienplätze. Nach der Belegungsliste seien derzeit im Studiengang Zahnmedizin 3. Fachsemester 82 Studenten eingeschrieben, 63 Studenten davon auf einem Vollstudienplatz und 19 auf einen Teilstudienplatz. Damit seien noch zehn Vollstudienplätze vorhanden. Diese könnten nicht mit den Teilstudienplätzen verrechnet werden. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze seien Studienplätze unterschiedlicher Art, die nicht austauschbar seien. Hiergegen wendet die Antragsgegnerin in der Begründung ihrer Beschwerde unter anderem ein, die Auffüllgrenze für das 3. Fachsemester sei zutreffend in der Verordnung auf 57 Studierende festgesetzt worden. Fehlerhaft sei es zudem, dass das Verwaltungsgericht auf die tatsächliche Belegung im 3. Fachsemester im Wintersemester 2008/2009 abstelle. Dies berücksichtigte nicht den Wortlaut und den Sinn und Zweck von § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsZZVO 2008/2009, der auf die Studentenzahlen der jeweils vorausgegangenen zwei Fachsemester abstelle. Die Belegung für das 1. und 2. Fachsemester im Sommersemester 2008 habe 87 betragen, hiervon 66 Voll- und 21 Teilstudienplätze. Auch Teilstudienplätze führten zu einem relevanten Kapazitätsverbrauch, der zusätzliche Vollzulassungen ausschließe. Durch die Teilstudienplätze würden tatsächlich Lehrleistungen in Anspruch genommen. Der Antragsteller verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Darüber hinaus ist er der Auffassung, § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsZZVO finde weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung auf die Ermittlung außerkapazitärer Studienplätze im höheren Fachsemester. Die Vorschrift betreffe nur Studienplätze, die innerhalb der Kapazität vergeben würden. Vielmehr sei die Kapazität unter Berücksichtigung der in der Schwundberechnung enthaltenen Übergangsquoten zu bestimmen. Zudem sei von einer Kapazität für das 1. Fachsemester nicht nur in Höhe von 73, sondern in Höhe von 86 Studienplätzen auszugehen. Hierzu verweist er auf die Stellungnahmen seines Prozessbevollmächtigten in Parallelverfahren. Eine Verrechnung von Voll- und Teilstudienplätzen sei nicht zulässig. 4 Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9.9.2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SächsZZVO 2008/2009 sind bei der Ermittlung der Zahl der Studie- renden die Studentenzahlen der jeweils vorausgegangenen zwei Fachsemester zugrunde zu legen. Der Senat hat in den Gründen seines Beschlusses vom 29.5.2008 - NC 2 B 9/08 - sowie mit Beschluss vom 30.7.2009 - NC 2 B 2/09 - (juris) ausgeführt, dass diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn bereits die aktuellen Belegungslisten für das jeweilige Semester vorliegen. Auch dann bleiben nach dem eindeutigen Wortlaut der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 die Studentenzahlen der jeweils vorausgegangenen (niedrigeren) zwei Fachsemester maßgeblich. Mit dem Wortlaut „vorausgegangenen zwei Fachsemester“ bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass einerseits nicht die aktuellen Belegungslisten, sondern die Belegungslisten des vorausgegangenen Semesters und andererseits die Studentenzahlen in den jeweils niedrigeren Fachsemestern zugrunde zu legen sind. Die früheren und niedrigeren Fachsemester gehen dem nachfolgenden späteren und höheren Fachsemester - das Bezugspunkt der Betrachtung ist - sowohl zeitlich als auch sachlich „voraus“. Diese Regelung ist auch sachgerecht, weil regelmäßig bei der Zulassungsentscheidung die aktuellen Belegungslisten noch nicht vorliegen. Die Studenten des vorausgegangenen Fach- semesters treten - ggf. vermindert um einen gewissen Schwund, den die Verordnung aber ebenso vernachlässigt wie anderweitige Zugänge - in das aktuelle Semester über und bieten somit eine geeignete Grundlage für die Bestimmung der Zahl der im aktuellen Semester zu erwartenden Studenten. Da bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen im Freistaat Sachsen Studienplätze im 1. Fachsemester nur jedes Jahr angeboten werden und folglich auch die Lehrveranstaltungen in jährlichem Rhythmus wechseln, stellt die Verordnung nicht nur auf das vorausgegangene Fachsemester, sondern die beiden vorausgegangenen Fachsemester ab. Die Studenten der beiden vorausgegangenen niedrigeren Fachsemester werden nach ihrer Rückmeldung beide das Lehrangebot desselben höheren Semesters nachfragen. Von dieser Regelung ist auch dann nicht abzuweichen, wenn feststeht, dass die Zahl der Stu- dierenden der vorausgegangenen Fachsemester geringer war als die Zahl der tatsächlich im 5 aktuellen Semester Studierenden. In diesem Fall führt die in der Sächsischen Zulassungszah- lenverordnung getroffene Regelung zwar dazu, dass die tatsächliche Studierendenzahl ober- halb der jeweiligen Auffüllgrenze liegt. Dieses Ergebnis nimmt der Verordnungsgeber aber zugunsten eines einheitlichen und einfachen Verwaltungsvollzuges ebenso in Kauf wie den umgekehrten Fall, dass die tatsächliche Studierendenzahl unterhalb der Auffüllgrenze liegt, weil die Studierendenzahl der vorausgegangenen Fachsemester höher war als die der nunmehr tatsächlich Studierenden. Dem Verordnungsgeber ist es nicht verwehrt, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität statt des Wirklichkeits- einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu verwenden. Auch ansonsten ist das Kapazitätsrecht durch typisierende und pauschalierende Regelungen geprägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 - juris). Die Vorschrift der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung zu den Auffüllgrenzen kann - auch bei Verstoß der Verordnung gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot im Übrigen - für die außerkapazitäre Vergabe von Studienplätzen herangezogen werden. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18.6.2001 - NC 2 C 32/00 - (juris) entschieden, dass im Falle der Nichtigkeit der durch die jeweilige Sächsische Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Anzahl der Studienanfänger in einem Studiengang wegen Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot die Auffüllgrenze für die höheren Fachsemester gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsZZVO nicht der festgelegten, sondern der die Aufnahmekapazität ausschöpfenden Zulassungszahl für Studienanfänger entspricht. Hieran hält der Senat fest. Da es um die Studierendenzahl im 3. Fachsemester geht, ist für die Studierendenzahl die Zahl der im 1. und 2. Fachsemester im Sommersemester 2008 Studierenden maßgeblich. Diese betrug insgesamt 87, davon 66 auf Vollstudienplätzen. Berücksichtigt man die verwaltungsgerichtliche Korrektur der Auffüllgrenze, muss man bei der Studentenzahl konsequenterweise auch die Studenten, die vorläufig aufgrund gerichtlicher Anordnung auf Teilstudienplätzen beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt studieren, berücksichtigen. Sie nehmen Kapazität in Anspruch und werden im Folgesemester - das Weiterbestehen der einstweiligen Anordnung unterstellt - weiterhin Kapazität in Anspruch nehmen (SächsOVG, Beschl. v. 14.9.2009 - NC 2 B 335/09 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Senats stellt ein Teilstudienplatz gegenüber dem Vollstudienplatz rechtlich ein „weniger“, kein „aliud“ dar (SächsOVG, Beschl. v. 5.9.2009 - NC 2 B 59/09 -, juris). Die Zahl von 87 übersteigt die vom Verwaltungsgericht berechnete Auffüllgrenze von 73. 6 Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn man entgegen der Auffassung des Senats mit dem Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris) nicht von der vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren korrigierten, sondern der in der Zulassungsverordnung normativ bestimmten Auffüllgrenze ausginge und dieser Auffüllgrenze die auf Vollstudienplätzen eingeschriebenen Studenten gegenüberstellte. Im vorliegenden Fall stehen der normativ bestimmten Auffüllgrenze von 57 (§ 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 3 SächsZZVO 2008/2009) 66 auf Vollstudienplätzen Studierende gegenüber. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Leipzig die die Aufnahmekapazität ausschöpfende Zulassungszahl für Studienanfänger im Ergebnis zutreffend mit 73 festgelegt. Weitere Studienplätze sind nicht vorhanden. Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 16.7.2010 - NC 2 B 42/09 - ausgeführt: Zwar greift der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte die früher erfolgten Stellenumwidmungen nicht anerkennen dürfen, durch. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beträgt die auf Grundlage der personellen Ausstattung berechnete Aufnahmekapazität 79 Studienplätze (a). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts stellt sich aber gleichwohl im Ergebnis als richtig dar, weil die Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der klinischen Behandlungseinheiten dazu führt, dass lediglich 73 Studienbewerber zuzulassen sind (b). Eine Vergabe von Teilstudienplätzen bis zum Eintritt des ausstattungsbezogenen Schwundes kommt nicht in Betracht, da dies zu einer Verminderung der Vollstudienplätze in der Humanmedizin führen würde (c). a) Berechnung der Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die zwischen dem Wintersemester 2007/2008 und 2008/2009 gestrichenen und umgewidmeten Stellen kapazitätsrechtlich berücksichtigt. Zu Recht beanstandet der Antragsteller jedoch, dass das Verwaltungsgericht die zwischen dem Wintersemester 2006/2007 und dem Wintersemester 2007/2008 umgewidmeten Stellen keiner Überprüfung unterzogen hat. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006 (SächsGVBl. 2007 S. 86), der in Sachsen als Landesgesetz gilt, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebotes, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Nach Satz 2 liegen dem Lehrangebot die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Kran- kenversorgung und diagnostische Leistungen, zugrunde. Dementsprechend bestimmt § 8 Abs. 1 KapVO, dass für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des 7 wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen sind. Diese Regelungen gehen von der hergebrachten Form der Stellenbewirtschaftung aus (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 29.5.2008 - 3 N 145/08 -, juris), die deshalb grundsätzlich nach wie vor die Grundlage für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität bildet. Für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen ist danach der geltende Haushaltsplan maßgebend (SächsOVG, Beschl. v. 29.5.2008 - 3 NC 145/08 - juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn. 3). Der Haushaltsplan ist normative Grundlage der Stellenausstattung der Universität oder Fakultät. Die Verteilung der im Haushaltsplan ausgebrachten Stellen (vgl. Epl. 12, Kap. 1208, abrufbar unter: www.finanzen.sachsen.de/download/haushaltsplan_2007_2008_einzelplan_12.pdf) auf die Lehreinheiten kann den hierzu nach dem Hochschul- und Haushaltsrecht berufenen Organen überlassen werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.8.2009 - NC 2 B 407/08 -; OVG NRW, Beschl. v. 8.7.2009 - 13 C 93/09 -, juris). Ein anderer Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Aufnahmekapazität kann kapazitätsrechtlich nur anerkannt werden, wenn er sich auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zurückführen lässt. Dies folgt aus der Wesentlichkeit des Anknüpfungspunktes für die Verwirklichung der Grundrechte, hier des Rechts auf freie Wahl von Ausbildungsstätte und Beruf sowie des Gleichheitssatzes (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 28, 29 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), aus denen sich das Gebot der Erschöpfung bestehender Ausbildungskapazitäten ableiten lässt. Dieses Gebot zwingt zwar nicht zu Festlegungen ausschließlich durch den Gesetzgeber selbst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173, zur damaligen Festlegung der Curricularnormwerte durch die Universität). Weniger wesentliche Fragen können der Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen bleiben. Wesentliche Fragen, wie die Änderung des traditionell bestehenden Anknüpfungspunktes der Berechnung der Aufnahmekapazität, muss aber der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln. Eine solche gesetzliche Regelung fehlt hier. Da der Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 vorläufig zum Studium zugelassen werden will, bleibt für die Beurteilung dieses Verfahrens auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10.12.2008 (SächsGVBl. S. 900) am 1.1.2009 das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11.6.1999 (GVBl. S. 294) in seiner im Herbst letzten Jahres geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 31 SächsVwNG vom 29.1.2008 [GVBl. S. 138]) maßgeblich. Nach den zu dieser Zeit gültigen Regelungen war ein Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell lediglich in der Experimentierklausel des § 99 SächsHG (a. F.) vorgesehen. Ein derartiges Modell wurde indes an der Medizinischen Fakultät (Human- und Zahnmedizin) der Universität Leipzig nicht erprobt, so dass die Bestimmung hier nicht angewandt werden kann. Ansonsten geht das bis Ende 2008 geltende Sächsische Hochschul- und Haushaltsrecht von der traditionellen Stellenbewirtschaftung aus. Danach werden die Planstellen für Beamte verbindlich im Stellenplan des Haushaltsplanes ausgebracht (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 1 SächsHG [a. F.], 8 Haushaltsplan 2007/2008, Epl. 12, Kap. 1208, Stellenplan). Auch die Stellen der Angestellten der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig sind im Haushaltsplan aufgeführt (Epl. 12, Kap. 1208, TG 71, S. 203). Letztere Ausweisung ist zwar haushaltsrechtlich nicht verbindlich, da die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig nach der Bestimmung im Haushaltsplan zur Titelgruppe 71 wie ein Landesbetrieb verselbständigt zu führen ist und die Einzeltitel in der Titelgruppe 71 nach der Bestimmung im Haushaltsplan gegenseitig deckungsfähig und übertragbar sind. Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit besteht auch hinsichtlich des Universitätsklinikums. Damit wird den Universitäten - wie von der Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt - haushaltsrechtlich eine gewisse Flexibilität eingeräumt. Diese haushaltsrechtliche Flexibilität führt aber nicht ohne weiteres zu einer in gleichem Maße bestehenden kapazitätsrechtlichen Flexibilität. Vielmehr bleibt normativer Ansatzpunkt nach den kapazitätsrechtlichen Bestimmungen sowie dem Hochschulrecht der im Haushaltsplan ausgewiesene Stellenbestand. Die entsprechenden Stellenausweisungen erfolgten nach Beteiligung der Antragsgegnerin, die den Voranschlag des sie betreffenden Kapitels des Haushaltsplans aufstellt (§ 98 Abs. 4 Satz 1 SächsHG [a. F.]). Wie der Senat bereits in seinem die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffenden Beschluss vom 9.9.2009 (SächsVBl. 2009, 290, 291) ausgeführt hat, sieht der Haushaltsplan für die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin in den maßgeblichen Stellengruppen eine Streichung von vier Stellen (2008 gegenüber 2006) und eine Streichung von vier Planstellen bezogen auf die gesamte Universität vor. Grundsätzlich können auch in zulassungsbeschränkten Studiengängen Stellen reduziert werden. Besonders weit ist dabei die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Soweit es der Haushaltsgesetzgeber der Wissenschaftsverwaltung überlässt, seine Vorgaben eines Stellenabbaus entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Einheit umzusetzen, kommt dieser ein Organisationsermessen zu, sei es das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, sei es die Universität Leipzig. Die zu Zwecken einer flexiblen Bewältigung der örtlichen Hochschulverhältnisse eröffnete haushaltsrechtliche Ermächtigung ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihr stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Eine solche Entscheidung ist erst unumgänglich, wenn es an sachlichen Gründen für eine andere Lösung fehlt. Allerdings muss die Wissenschaftsverwaltung nachvollziehbar und nachprüfbar darlegen, dass sie ihr Ermessen, in welcher Weise Stellen abgebaut wurden, ordnungsgemäß ausgeübt hat, wenn dadurch ein Kapazitätsverlust bewirkt wurde. Im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot müssen die Belange der Studienbewerber der betroffenen Studiengänge und diejenigen von Forschung, Lehre und Studium abgewogen werden. Wie die Verwaltung die relevanten Belange im Einzelnen abwägt, unterliegt ihrem Ermessen. Die Entscheidung ist von komplexen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen gekennzeichnet. Das Ermessen ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtsphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.2007 - 7 C 10.86 - juris; SächsOVG, Beschl. v. 26.7.1999, SächsVBl. 2000, 158, 160). 9 Hier haben die Antragsgegnerin und das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Verordnungsgeber zwar eine Abwägung vorgenommen, indem sie sich das ausführliche Stellen- und Strukturkonzept für die Zahnmedizin zu Eigen gemacht haben. Diese Abwägung ist aber - unter Zugrundelegung des hier maßgeblichen früheren Hochschulrechts - nicht willkürfrei. Die Abwägung im maßgeblichen Stellen- und Strukturkonzept geht nicht von den im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellenzahlen und den dort vorgesehenen Stellenabbau aus, sondern wählt einen vorwiegend budgetbezogenen Ansatz, der eine zu erreichende Zielgröße von schwundbereinigt 50 Studienplätzen anstrebt. Diese Ausgangspunkte sind aber nach dem hier maßgeblichen alten Hochschulrecht fehlerhaft. Nach diesem Recht bleibt Grundlage der Abwägung der haushaltsrechtliche Stellenbestand. Da das hier den Stellenstreichungen zugrundeliegende Stellen- und Strukturkonzept für die Zahnmedizin nicht von dieser Grundlage ausgeht, sondern einen budget- und zielorientierten Ansatz wählt, ist die Abwägung ermessensfehlerhaft. Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin und das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei einem am Haushalt orientieren Ansatz zu einem anderen Ergebnis bei der Abwägung gekommen wären. So ist es denkbar, dass es zur Einsparung der nach dem Haushaltsplan abzubauenden Stellen wegen des durchgeführten Stellenabbaus im klinischen Abschnitt der Humanmedizin keines weiteren Stellenabbaus in der Zahnmedizin bedurft hätte. Die Antragsgegnerin hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es auch bei einer Orientierung am im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellenbestand zu einer Streichung der gestrichenen Stelle hätte kommen müssen. Keine andere Beurteilung ergibt sich auch für die umgewidmeten Stellen. Die Stelleninhaber dieser Stellen haben zum Großteil mit dem Universitätsklinikum Leipzig, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, Verträge geschlossen, wonach sie als vollzeitbeschäftigte Ärzte bei dem Universitätsklinikum beschäftigt werden. Sie werden nunmehr direkt aus den Personalmitteln des Universitätsklinikums gezahlt, während die weiter auf den wissenschaftlichen Stellen der Universität beschäftigten Ärzte ihr Gehalt von der Medizinischen Fakultät erhalten. Es wird der Medizinischen Fakultät indes vom Klinikum gem. § 11 Abs. 2 Satz 6 UKG erstattet. Die geschlossenen Arbeitsverträge ändern nichts daran, dass die Stellen, auf denen die Ärzte früher beschäftigt waren, der Antragsgegnerin grundsätzlich weiter als wissenschaftliche Stellen zur Verfügung stehen und besetzt werden könnten. Dies ist ausreichend, um sie gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Vorschrift stellt auf die Zahl der Stellen ab, unbeschadet des Umstandes, ob sie besetzt sind oder nicht - sogenanntes Stellen- oder Sollprinzip (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, DVBl. 1990, 940, 941; SächsOVG, Beschl. v. 31.8.2009 - NC 2 B 407/08 -, juris Rn. 13). Dieses Prinzip besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und der jeweils individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Sollten die umgewidmeten Stellen gestrichen worden oder aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht mehr besetzbar sein - wofür aber bislang nichts vorgetragen ist -, ergäbe sich nichts anderes. Der dann vorliegende Stellenabbau wäre aus den o. g. Gründen 10 ermessensfehlerhaft. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, die auf den Stellen Beschäftigten hätten schon immer ausschließlich Krankenversorgungsaufgaben wahrgenommen und seien fehlerhaft der Universität zugeordnet worden, kann dem der Senat nicht folgen. Mit Wirkung vom 1.7.1999 wurde das Universitätsklinikum Leipzig als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet (vgl. §§ 1, 13 Abs. 1 UKG sowie Art. 6 des Gesetzes über die Hochschulmedizin im Freistaat Sachen [Sächsisches Hochschulmedizingesetz - SHMG] vom 6.5.1999 [SächsGVBl. S. 207, 213]). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 UKG verblieb das wissenschaftliche Personal auch nach Errichtung des Universitätsklinikums bei der Hochschule. Dagegen ging nach § 11 Abs. 1 UKG das sonstige - verbeamtete und nicht verbeamtete Personal - auf das Klinikum über. Bei den hier umgewidmeten wissenschaftlichen Stellen, die der Universität zugewiesen sind, handelt es sich somit um wissenschaftliche Stellen. Ansonsten wäre das Personal bereits 1999 qua Gesetz auf das Klinikum übergegangen; eines Abschlusses von Änderungsverträgen hätte es nicht bedurft. Dafür, dass die Stellen seit 1999 falsch zugeordnet waren, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr handelt(e) es sich bei zwei der umgewidmeten Stellen um schon nach ihrer Bezeichnung wissenschaftliche Stellen, nämlich die eines Hochschuldozenten (Planstelle 50016665, besetzt mit ..........) und um die eines wissenschaftlichen Assistenten (Planstelle 50016667, besetzt im April 2006 mit ................., 2008 mit .................). Zudem wurden diese Stellen wie die übrigen Arztstellen jahrelang als solche der Universität geführt und bei den vorangegangenen Kapazitätsberechnungen berücksichtigt. Der Senat weist darauf hin, dass sich nach dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen neuen Hochschulrecht eine andere Beurteilung ergeben dürfte. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG ist von den Hochschulen unter anderem ein Stellenplan als Teil des Wirtschaftsplans aufzustellen. Dieser ist Grundlage der nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgenden Wirtschaftsführung der Hochschulen (vgl. § 11 Abs. 1 SächsHSG). Angesichts dieser neuen Bestimmungen im Hochschulrecht spricht einiges dafür, dass künftig Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Streichens von Stellen nach dem Maßstab des Abwägungsgebotes der von der Universität aufgestellte Stellenplan sein wird und nicht mehr der Haushaltsplan (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008 - 3 NC 141/07 -, juris für das dortige Landesrecht). Da § 11 SächsHSG vom traditionellen Stellenbewirtschaftungskonzept abweicht und einen Budgetansatz wählt, wird dem Budget möglicherweise künftig auch eine entscheidende Funktion bei der kapazitätsrechtlichen Abwägung zukommen können. Dasselbe gilt für eine von der Universität präferierte Stellenstruktur. Nach dem hier maßgeblichen Haushaltsrecht sind indes der Abbau und die Umwidmung von Stellen nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht ermessensfehlerfrei erfolgt sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind jedoch nicht nur die seit Wintersemester 2007/2008 abgebauten oder umgewidmeten Stellen, sondern auch die zuvor nach dem Wintersemester 2006/2007 abgebauten und umgewidmeten nicht anzuerkennen. Auch der Abbau oder die Umwidmung dieser Stellen ist aus den ausgeführten Gründen ermessensfehlerhaft. Danach ergeben sich insgesamt 54 Stellen und 300,56 Lehrveranstaltungsstunden: Klinik Stellen Lehrveranstaltungsstunden Mund-, Kiefer- und Gerichtschirurgie 16 89,52 11 Konservierende Zahnheilkunde und Parodontologie 12 70 Prothetik und Werkstoffkunde 15 82 Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie 11 59,04 54 300,56. Die angesetzten Stellen entsprechen mit einer Ausnahme den Angaben der Antragsgegnerin im Stellenplan vom 1.4.2006. Allerdings wurde die Stelle 50016696 entgegen der dortigen Angabe unter „VK-Soll“ nicht mit 0,5, sondern mit 1,0 angesetzt. Die Stelle ist im selben Stellenplan unter „VK-Ist“ mit 1,0 angegeben und auch in der nachfolgenden Kapazitätsberechnung im Wintersemester 2007/2008 mit „VK-Soll“ und „VK-Ist“ 1,0 angegeben. Die Absenkung im Wintersemester 2008/2009 ist deshalb - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht plausibel. Bei der Berechnung der Lehrveranstaltungsstunden geht der Senat ebenfalls vom Stellenplan zum 1.4.2006 aus, berücksichtigt aber die aktuellen Deputatsminderungen. Hinsichtlich der Berechnung der Deputatsminderungen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen. Zieht man von den 54 Stellen den stationären Krankenversorgungsabzug von 3,472 ab, errechnen sich 50,5280 Stellen. Hiervon 30 % ergeben den ambulanten Krankenversorgungsabzug in Höhe von 15,1584, so dass sich ein Krankenversorgungsabzug von insgesamt 18,6304 ergibt. Die Lehrveranstaltungsstunden von 300,56 geteilt durch 54 Stellen macht ein durchschnittliches Lehrdeputat von 5,5659. Zieht man von den 54 Stellen den Krankenversorgungsabzug in Höhe von 18,6304 ab, ergeben sich 35,3696 Stellen. Multipliziert mit den durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,5659 ergeben sich ein Angebot von Lehrdeputatsstunden in Höhe von 196,8637 Stunden und abzüglich des Dienstleistungsbedarfs für die Humanmedizin in Höhe von 0,98 ein bereinigtes Lehrangebot von 195,8837 und mit zwei multipliziert 391,7673 Deputatsstunden. Dieser Wert ist durch den Curricularanteil von 6,05 zu dividieren. Hieraus errechnet sich eine Aufnahmekapazität ohne Schwund von 64,7549. Unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner berechneten Schwunds in Höhe von 0,8199 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 78,9791, gerundet von 79 Studienplätzen. Ob die personelle Kapazität - wie vom Antragsteller behauptet - noch größer ist, weil der Krankenversorgungsabzug zu vermindern und die Schwundberechnung anders durchzuführen wäre, kann letztlich offen bleiben, weil die Überprüfung des Berechnungsergebnisses wegen Fehlens einer ausreichenden Zahl von klinischen Behandlungseinheiten dazu führt, dass nur 73 Studienplätze zu vergeben sind. Der Senat weist indes darauf hin, dass der pauschale Abzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO) von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstandet wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2009 - 13 C 4/09 -, juris). Auch dürfte die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sein. Die auf dem Zeitraum Wintersemester 12 2004/2005 bis Wintersemester 2007/2008 fußende Schwundberechnung dürfte auf einer ausreichenden Grundlage beruhen. In der Rechtsprechung des Senats ist zudem geklärt, dass bei der Schwundberechnung auf die formelle Zugehörigkeit der Studenten zum Semester abzustellen ist. Unerheblich ist, ob im Einzelfall der Studierende die Zulassungsvoraussetzungen zu bestimmten Studienabschnitten durch bestandene studienbegleitende Leistungskontrollen oder Prüfungen nachgewiesen hat (SächsOVG, Beschl. v. 31.8.2009 - NC 2 B 407/08 -, juris, zur Tiermedizin). 13 b) Ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität Die gem. § 14 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Nr. 5, § 19 Abs. 1 KapVO vorzunehmende Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Zahl der klinischen Behandlungseinheiten führt zu dem Ergebnis, dass nur 73 Studienplätze vergeben werden können. Nach diesen Vorschriften ist das nach der personellen Kapazität berechnete Ergebnis anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studentin oder Student anzusetzen. Maßgeblich ist nach § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich der von der Antragsgegnerin gewählte Stichtag. Sind aber wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes erkennbar oder treten sie vor Beginn des Berechnungszeitraumes ein, sollen sie berücksichtigt werden (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Schließung des Außenstandorts Grünau zu berücksichtigen, was zu einer Verminderung der Behandlungseinheiten führt. Zwar war zum von der Antragsgegnerin gewählten Stichtag am 1.5.2008 die Schließung des Außenstandortes weder vollzogen noch erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt war eine Schließung im Mai oder Juni 2009, d. h. nach Ablauf des Berechnungszeitraumes am 31.3.2009, geplant. Dies ergibt sich z. B. aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8.10.2008 an das Verwaltungsgericht Leipzig sowie aus früheren Stellungnahmen. Die Änderung ist aber bereits vor Beginn des Berechnungszeitraumes erkennbar geworden und eingetreten. Aus einer Stellungnahme der Planung und technischen Gebäudeverwaltung der Antragsgegnerin vom 7.11.2008 geht hervor, dass es aufgrund einer Routineuntersuchung der Trinkwasserqualität im Juni 2008 zunächst zu einer Bereinigung des Trinkwassernetzes sowie einer Desinfektion gekommen war. Obwohl die Desinfektion wiederholt worden sei, seien die Grenzwerte aber weiterhin überschritten worden, weshalb es zur Schließung des Außenstandortes gekommen sei. Da die Änderung bereits im September, und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums, eintrat, ist sie zu berücksichtigen. Für einen Ausnahmefall - der es rechtfertigen würde, von einer Berücksichtigung abzusehen - ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin verlangen könnte, den Außenstandort wieder in Betrieb zu nehmen oder Ersatz zu schaffen. Nach Auskunft der Antragsgegnerin wurden die Behandlungseinheiten nicht woanders aufgestellt und sollen auch wegen ihres Alters nicht nachgenutzt werden. Auch sei von einer Sanierung der Trinkwasseranlagen in Grünau wegen wirtschaftlicher Unvertretbarkeit abgesehen worden. Das Gebäude sei baufällig und genüge nicht mehr den Anforderungen universitärer Zahnmedizin. Der Wissenschaftsrat habe deshalb schon länger die Stilllegung des Standortes empfohlen. Bis zur 2010 geplanten Fertigstellung eines Neubaus sollten lediglich die sonst vorhandenen Behandlungseinheiten genutzt werden. Eine Umsetzung der Stühle an einen anderen Standort komme nicht in Betracht. Die erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse stünden an anderer Stelle nicht zur Verfügung; zudem sei die Bausubstanz auch ansonsten überaltert. Die Herstellung von Provisorien sei auch bei Berücksichtigung des Anliegens, Ausbildungskapazitäten zu erhalten, wirtschaftlich 14 nicht vertretbar. Diese Entscheidung der Antragsgegnerin ist auch vor dem Hintergrund des dadurch bewirkten Kapazitätsverlusts nicht zu beanstanden. Der Universität kommt grundsätzlich ein Organisationsermessen zu, das nicht dadurch eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Eine solche Entscheidung ist erst unumgänglich, wenn es an sachlichen Gründen für eine andere Lösung fehlt. Allerdings muss die Universität bei ihrer Abwägung die Belange der Studienbewerber der betroffenen Studiengänge und diejenigen anderer Art abwägen. Wie die Verwaltung indes die relevanten Belange im Einzelnen abwägt, unterliegt ihrem Ermessen. Die Entscheidung ist von komplexen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen gekennzeichnet. Das Ermessen ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.2007 - 7 C 10.86 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 9.9.2009, SächsVBl. 2009, 290, 292; Beschl. v. 26.7.1999, SächsVBl. 2000, 158, 160). Hier ist gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Außenstelle in Grünau nicht wieder in Betrieb zu nehmen oder anderweitig Ersatz zu schaffen, nichts zu erinnern. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass es angesichts des geplanten Neubaus nicht sachgerecht ist, den Außenstandort vorübergehend wieder funktionsfähig zu machen oder die Behandlungseinheiten umzusetzen. Diese auf Grundlage eines vollständigen Sachverhaltes vorgenommene Abwägung ist fehlerfrei und beeinträchtigt die Belange der Studienplatzbewerber nicht unzumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Studienplatzbewerber grundsätzlich nur einen Anspruch darauf haben, dass die vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen vollständig ausgeschöpft werden. Regelmäßig besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass zusätzliche Ausbildungskapazitäten geschaffen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.1.1991, BVerfGE, 85, 36, 55 f.; Urt. v. 18.7.1972, BVerfGE 33, 303, 331 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 26.7.1999, SächsVBl. 2000, 158). Die vorläufige Erneuerung der Wasserversorgung oder die mit Umbaumaßnahmen verbundene Umsetzung der Stühle ginge über die vorhandene Ausstattung und die ausstattungsbezogene Ausbildungskapazität hinaus. Die Antragsgegnerin wäre gezwungen, eine gegenwärtig nicht vorhandene Ausstattung zu schaffen. Das kann von ihr indes regelmäßig nicht verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - ein Neubau geplant ist, der in überschaubarer Zeit zur Verfügung stehen soll. In diesem Fall ist die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber nicht verpflichtet, für die Übergangszeit Baumaßnahmen erfordernde Provisorien zu schaffen. Bei der Bestimmung der Zahl der Behandlungseinheiten wäre grundsätzlich gem. § 5 Abs. 3 KapVO auf die Zahl der im Berechnungszeitraum tatsächlich vorhandenen Einheiten abzustellen. Dies wären - ohne die 7 Kinderzahnbehandlungseinheiten und ohne die Einheit für hochinfektiöse Patienten sowie die Einheit für Mitarbeiter der Vorklinik - 33. Allerdings führt die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2008/2009 34 Behandlungseinheiten an. Dabei berücksichtigt sie, 15 dass der behandlungsbedingte Engpass erst im 7. Fachsemester eintritt und bis dahin der Neubau, der eine Behandlungseinheit mehr enthalten soll, fertig gestellt sein wird. Da diese Änderung, die sich kapazitätserhöhend auswirkt, bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, kann sie Berücksichtigung finden. Zu den von der Antragsgegnerin aufgeführten 34 Behandlungseinheiten sind allerdings - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - die sieben Behandlungseinheiten in der Kinderzahnheilkunde hinzuzuzählen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO sind (alle) klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen. Bei den Behandlungseinheiten (= Behandlungsstühlen) handelt es sich um solche, die für die Zahnbehandlung oder - erhaltung objektiv geeignet sind und nach der Organisation diesen Zwecken dienen. Da es sich um eine pauschale Berechnung handelt, sind die Stühle ohne Rücksicht auf ihre konkrete Verwendung und Brauchbarkeit für die Ausbildung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 85.82 -, juris Rn. 15; VGH BW, Urt. v. 31.5.1979 - IX 4099/78 -, juris). Hier sind die Kinderbehandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausgerüstet und auch für diese Zwecke gewidmet. Ob an den Stühlen konkret Ausbildung stattfindet oder - wegen der Besonderheiten beim Beginn der Zahnbehandlung - daran keine allgemeine Ausbildung durchgeführt wird, ist nicht entscheidend. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ist auch mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die möglicherweise geringere Ausbildungseignung von Kinderstühlen bereits bei der Festlegung des Grenzwertes von 0,67 Behandlungseinheiten Berücksichtigung gefunden hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind jedoch auch die Behandlungseinheiten für hochinfektiöse Patienten und die 800 m bis 1 km entfernt gelegene Behandlungseinheit im vorklinischen Gebäude zu berücksichtigen. Sowohl die Behandlung hochinfektiöser Patienten als auch die Behandlung von Mitarbeitern der Hochschule sind bereits in den Grenzwert von 0,67 eingegangen. Der aus der Marburger Analyse I abgeleitete Grenzwert setzt neben 0,5 Studenten pro Behandlungseinheit auch einen Nutzungsanteil von 0,17 für das Personal an. Daraus ergibt sich, dass nicht weitere Behandlungsstühle für die Nutzung durch das Personal zurückgehalten werden dürfen (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 19 KapVO Rn. 2). Auch die Behandlung hochinfektiöser Patienten ist bei der Festlegung der Behandlungsrelation von 0,5 bereits eingeflossen. Die Marburger Analyse berücksichtigt Organisations- und Rüstzeiten. Dies geschieht dadurch, dass davon ausgegangen wird, dass die Stühle nicht 40 Stunden, sondern nur 32 Stunden genutzt werden können. Diese Zeiten beinhalten auch die bei hochinfektiösen Patienten nötigen längeren Desinfektions- und Reinigungszeiten. Ob sich diese auf alle Behandlungseinheiten verteilen, weil kein eigener Behandlungsplatz für hochinfektiöse Patienten bereitgestellt wird, oder ob diese - wie hier - nur bei einer speziellen Behandlungseinheit für hochinfektiöse Patienten („septischer Stuhl“) anfallen, spielt keine Rolle, weil es sich um eine pauschale Berechnung handelt. Deshalb ist es auch gleichgültig, ob die Stühle wegen nötiger Schutzmaßnahmen oder ihrer räumlichen Lage für die Ausbildung konkret in Betracht kommen oder nicht. 16 Somit sind zu den 34 von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Behandlungseinheiten die sieben Kinderbehandlungseinheiten sowie weitere zwei Behandlungseinheiten zu addieren, so dass sich 43 Behandlungseinheiten und dividiert durch 0,67 64,1791 Studienplätze ergeben. Dieser Wert ist indes um den bis zum Eintritt der Kapazitätsgrenze eintretenden Schwund zu erhöhen, da sonst ungenutzte Kapazitätsreste verbleiben würden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.8.2006 - 7 CE 06.10016 u. a. -, juris; VGH BW, Beschl. v. 24.9.2008 - NC 9 S 2079/08 -, juris). Zwar findet grundsätzlich bei ausstattungsbezogenen Engpässen eine Schwundkorrektur nicht statt. Denn § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO macht die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig. Sie beruht auf der Fiktion der Austauschbarkeit der Lehre. Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe indes nicht vor, so dass eine Schwundkorrektor hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1994 - 7 C 3.83 u. a. -, juris). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine schwundbedingte Erhöhung der ausstattungsbedingten Kapazität, sondern um die Berücksichtigung des bis zum ausstattungsbedingten Engpass eingetretenen Schwundes. Dieser muss berücksichtigt werden, da sonst ungenutzte Kapazitätsreste verblieben. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KapVO kommt eine Verminderung der Kapazität nur in Betracht, wenn Tatbestände - im Fall Satz 2 Nr. 5, also das Fehlen einer ausreichenden Zahl von klinischen Behandlungseinheiten - gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen. Dies gilt aber nur dann und soweit tatsächlich von einem Fehlen der erforderlichen Plätze ausgegangen werden kann. Dies kann hier für die klinischen Behandlungsplätze erst ab dem 7. Fachsemester der Fall sein. In den davorliegenden Semestern liegt eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Lehre dagegen nicht vor (vgl. VGH BW, Beschl. v. 24.9.2008 a. a. O. sowie BayVGH, Beschl. v. 10.8.2006 a. a. O.). Somit ist die Zahl von 64,1791 durch die von der Antragsgegnerin für das 7. Fachsemester ermittelten Schwundfaktor von 0,8836 zu teilen. Es ergeben sich 72,6337 und gerundet 73 Studienplätze. Da die ausstattungsbezogene Kapazität somit geringer ist als die personelle Kapazität, ist sie gem. § 19 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich somit im Ergebnis als richtig dar. c) Im Hinblick auf die höhere personelle Kapazität in der Vorklinik gegenüber der klinischen Kapazität sind keine Teilstudienplätze zu vergeben. Zwar kann eine verfassungskonforme Interpretation der Kapazitätsverordnung auch dann zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen, wenn dies nicht - wie z. B. in der Humanmedizin (vgl. § 18 Abs. 2 KapVO) - ausdrücklich vorgesehen ist. Allerdings dürfen Teilstudienplätze nur vergeben werden, wenn sie nicht zu einem Verlust von Vollstudienplätzen der Humanmedizin führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1986 - 7 B 1 - 11.82 -, juris). Risikobehaftete Teilstudienplätze der Zahnmedizin, die nur auf Kosten von Vollstudienplätzen der Medizin zur Verfügung gestellt werden können, werden durch das Kapazitätserschöpfungsgebot ausgeschlossen. Der Gewinn, der mit der Bildung risikobehafteter Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin erzielt werden könnte, stünde in keinem Verhältnis zu der Kapazitätseinbuße, die die Ausbildung im Studiengang Medizin durch den Verlust von Vollstudienplätzen 17 erleiden müsste. Deshalb kommt die Teilzulassung zum Studium der Zahnmedizin nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, in denen eine Kapazitätseinbuße bei Vollstudienplätzen in Humanmedizin nicht eintritt. Hier käme es indes bei einer Vergabe von Teilstudienplätzen zu einem Verlust von Vollstudienplätzen in der Humanmedizin, weil das Verwaltungsgericht - vom Senat gebilligt (vgl. Beschl. v. 9.9.2009, SächsVBl. 2009, 290 ff.) - in der Humanmedizin die Ausbildungskapazitäten nach Maßgabe des vorklinischen Abschnitts bestimmt hat. Deshalb würde die Vergabe von Teilstudienplätzen in Zahnmedizin dazu führen, dass der Dienstleistungsexport aus der Humanmedizin zunehmen würde und sich deshalb die Zahl der Vollstudienplätze in der Medizin reduzieren würde. Da nicht auszuschließen ist, dass bis zum Ende des Semesters noch Wiederholungsprüfungen stattfinden, hat der Senat die Anordnung getroffen, dass dem Antragsteller das Weiterstudium bis zum Ende des Sommersemesters zu ermöglichen ist. Dies erscheint sachgerecht, weil die Antragsgegnerin aufgrund des angegriffenen Beschlusses den Antragsteller zugelassen und in den Studienbetrieb integriert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.7.2005, NVwZ-RR 2006, 219). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Drehwald ausgefertigt/beglaubigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Die Geschäftsstelle Pech Justizbeschäftigte