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Beschluss

NC 7 K 5445/24

VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0826.NC7K5445.24.00
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Leitsätze
1. Unklarheiten, die auf unzureichender Aufarbeitung oder Dokumentation der zulassungsbeschränkenden Kapazitätsermittlung beruhen, gehen zu Lasten der Hochschule (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.07.2022 NC 7 K 3870/21, juris). (Rn.28) 2. Das Deputat der Stelle bestimmt sich gemäß § 9 Abs 1 KapVO VII (juris: KapVO BW 2002) nach der Lehrverpflichtung gemäß LVerpflV BW 2016 (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.07.2022 NC 7 K 3870/21, juris). (Rn.41)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Bachelor (100 %) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzuweisen; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer von der Antragsgegnerin zu setzenden Frist von einer Woche die Immatrikulation beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; der Zuweisungsbescheid wird ferner unwirksam, wenn der Antragsteller nicht am Tag der Immatrikulation schriftlich an Eides statt versichert, im Studiengang Psychologie Bachelor (100 %) bisher weder eine endgültige noch eine vorläufige Zulassung durch eine Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erhalten zu haben. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unklarheiten, die auf unzureichender Aufarbeitung oder Dokumentation der zulassungsbeschränkenden Kapazitätsermittlung beruhen, gehen zu Lasten der Hochschule (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.07.2022 NC 7 K 3870/21, juris). (Rn.28) 2. Das Deputat der Stelle bestimmt sich gemäß § 9 Abs 1 KapVO VII (juris: KapVO BW 2002) nach der Lehrverpflichtung gemäß LVerpflV BW 2016 (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.07.2022 NC 7 K 3870/21, juris). (Rn.41) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Bachelor (100 %) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzuweisen; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer von der Antragsgegnerin zu setzenden Frist von einer Woche die Immatrikulation beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; der Zuweisungsbescheid wird ferner unwirksam, wenn der Antragsteller nicht am Tag der Immatrikulation schriftlich an Eides statt versichert, im Studiengang Psychologie Bachelor (100 %) bisher weder eine endgültige noch eine vorläufige Zulassung durch eine Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erhalten zu haben. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, der sich sachdienlich (§ 122 Abs. 1, § 88, § 86 Abs. 3 VwGO) darauf richtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Bachelor (100 %) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzuweisen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung setzt somit voraus, dass der Antragsteller die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), und den Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufiger Regelung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920, § 294 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -; Beschluss der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -, jeweils juris). Der Antragsteller hat auch einen auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Zahl der Studienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Bachelor (100 %) ist in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der Universitäten im Wintersemester 2024/2025 und im Sommersemester 2025 (Zulassungszahlenverordnung Universitäten 2024/2025 - ZZVO Universität 2024/2025) vom 17.06.2024 (GBl. 2024, Nr.47) bezogen auf das Wintersemester auf 90 festgesetzt worden (vgl. Anlage 1 zu §§ 2 und 3 der ZZVO 2024/2025). Ausweislich der mit Schriftsatz vom 21.01.2025 vorgelegten Belegungsliste bzw. Erläuterung hierzu geht die Antragsgegnerin von einer Belegung in Höhe von 100 Studienplätzen aus. Ob mit dieser Belegung von 100 Studienplätzen im Bachelorstudiengang Psychologie (100 %) das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität erfüllt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris), lässt sich vorliegend nicht feststellen, weil die für die gesamte Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2024/2025 festgesetzte Zahl von Studienplätzen der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar ist. Sofern der Zugang zum Studium beschränkt wird, müssen die kapazitätsbestimmenden Regelungen ebenso wie ihre Anwendung durch die Antragsgegnerin dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen (vgl. bezogen auf Hochschulen: OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 01.04.2014 - 13 C 3/14 -, juris; Beschluss der Kammer vom 14.04.2015 7 K 557/14 -, n.v. jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris). Voraussetzung einer effektiven verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sind Darlegungen der Hochschule, die die maßgebenden Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Gestaltungsspielraums erkennen lassen. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der mit Schriftsatz vom 21.01.2025 vorgelegten Kapazitätsberechnung für die gesamte Lehreinheit Psychologie, der der Bachelorstudiengang Psychologie (100 %) zugeordnet ist, im Wintersemester eine Kapazität von insgesamt 198 Studienplätzen ermittelt (vgl. unter 3.1 der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO). In der Zulassungszahlenverordnung Universitäten 2024/2025 wurden – bezogen auf das Studienjahr 2024/2025 – für die Lehreinheit Psychologie insgesamt 240 Studienanfängerplätze festgesetzt (vgl. Anlage 1 zu §§ 2 und 3 der ZZVO 2022/2023: Psychologie BA (100%): 90; Psychologie BA (25 %): 60; Psychologie MA in Forschung und Anwendung: 30; Psychologie MA in klinischer Psychologie und Psychotherapie: 60) und nach den mit Schriftsatz vom 21.01.2025 vorgelegten Belegungslisten tatsächlich mindestens 269 Studienanfänger aufgenommen. Dass und inwieweit für eine solche im Vergleich zu der tatsächlich errechneten Kapazität fast 1,4-fach so große Studierendenzahl zusätzliche Lehrkapazität zur Verfügung stehen und welche organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs getroffen wurden, hat die Antragsgegnerin nicht plausibel gemacht. Es ist für die Kammer daher nicht nachzuvollziehen, inwiefern die festgesetzte Zahl von 240 Studienplätzen der tatsächlichen Ausbildungskapazität entsprechen sollte. Zur Begründung der festgesetzten Zulassungszahl 240 hat die Antragsgegnerin in ihren Schriftsatz vom 21.01.2025 unter dem Punkt Zulassungszahlenfestsetzung ausgeführt, dass im Jahr 2007 in einer Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Hochschulen und Berufsakademien des Landes Baden-Württemberg (sogenannter Solidarpakt II) folgendes festgehalten wurde (s. „Solidarpakt II", Seite 5, Punkt 7): „Die Hochschulen erklären sich bereit, die Umstellung auf das gestufte Studiensystem (Bachelor/Master) unter Beibehaltung der bisherigen Kapazitäten für erstmals in das Hochschulsystem eintretende Studienanfänger vorzunehmen." Diese Vereinbarung wurde von dem Landesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst derart umgesetzt, dass die festgesetzten Zulassungszahlen des Studienjahres 2005/2006 auf den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang übertragen wurden. Unabhängig von den Ergebnissen der Kapazitätsberechnung werden seitdem jedes Jahr durch das Landesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst festgesetzt: Für das Bachelor-Hauptfach (BA 100%) die ehemalige Zulassungszahl des Diplom-Studienganges: 90 Plätze. Für das Bachelor-Nebenfach (BA 25%) die ehemalige Zulassungszahl des Magister-Nebenfach-Studienganges: 60 Plätze. Der Solidarpakt II galt für die Jahre 2007-2014. Im Anschluss daran wurde die Regelung im neuen Hochschulfinanzierungsvertrag fortgeschrieben: „Die Hochschulen erklären sich bereit, grundsätzlich während der Laufzeit des Hochschulfinanzierungsvertrages mindestens das Studienplatzangebot des akademischen Jahres 2013/2014 für Studierende im 1. Fachsemester in den grundständigen Studiengängen und Masterstudiengängen bereinigt um Sondereffekte in Folge des doppelten Abiturjahrgangs zu gewährleisten. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums möglich. Für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den zulassungsbeschränkten Studiengängen bis einschließlich des Studienjahres 2018/2019 bilden die Zulassungszahlen der Zulassungszahlenverordnungen 2014/2015 den Maßstab." Die zusätzliche Lehre wird durch sogenannte kapazitätsneutrale Mittel geleistet. Dabei handelt es sich um Titellehre, unvergütete Lehraufträge, Lehraufträge und Stellen aus Drittmitteln und Lehraufträge aus studentischen Qualitätsmitteln.“ Ergänzend wurde zu dem Punkt Zulassungszahlenfestsetzung im Schriftsatz vom 15.04.2025 von der Antragsgegnerin noch ausgeführt: „Im Jahr 2007 wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Hochschulen und Berufsakademien des Landes Baden-Württemberg (sogenannter Solidarpakt II) Folgendes festgehalten (s. „Solidarpakt II“, Seite 5, Punkt 7): „Die Hochschulen erklären sich bereit, die Umstellung auf das gestufte Studiensystem (Bachelor/Master) unter Beibehaltung der bisherigen Kapazitäten für erstmals in das Hochschulsystem eintretende Studienanfänger vorzunehmen.“ Diese Vereinbarung wurde vom Landesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst derart umgesetzt, dass die festgesetzten Zulassungszahlen des Studienjahres 2005/2006 auf den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang übertragen wurden. Unabhängig von den Ergebnissen der Kapazitätsberechnung werden seitdem jedes Jahr durch das Landesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst festgesetzt: • Für das Bachelor-Hauptfach (BA 100%) die ehemalige Zulassungszahl des Diplom-Studienganges: 90 Plätze. • Für das Bachelor-Nebenfach (BA 25%) die ehemalige Zulassungszahl des Magister-Nebenfach-Studienganges: 60 Plätze. Der Solidarpakt II galt für die Jahre 2007-2014. Im Anschluss daran wurde die Regelung im neuen Hochschulfinanzierungsvertrag fortgeschrieben: „Die Hochschulen erklären sich bereit, grundsätzlich während der Laufzeit des Hochschulfinanzierungsvertrages mindestens das Studienplatzangebot des akademischen Jahres 2013/2014 für Studierende im 1. Fachsemester in den grundständigen Studiengängen und Masterstudiengängen bereinigt um Sondereffekte in Folge des doppelten Abiturjahrgangs zu gewährleisten. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums möglich. Für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den zulassungsbeschränkten Studiengängen bis einschließlich des Studienjahres 2018/2019 bilden die Zulassungszahlen der Zulassungszahlenverordnungen 2014/2015 den Maßstab.“ Diese Regelung wurde auch in der folgenden Hochschulfinanzierungsvereinbarung II weiter fortgeschrieben: „Die Gesamtstudienkapazitäten aus dem Studienjahr 2019/2020 sind von den Hochschulen aufrechtzuerhalten; in den zulassungsbeschränkten Studiengängen bilden die Zulassungszahlen der Zulassungszahlenverordnungen 2019/2020 den Maßstab für die Festsetzung.“ (HoFV II, S. 13). Durch diese Vorgaben liegen die berechneten Kapazitäten der Studiengänge der Lehreinheit Psychologie regelmäßig unter den anzusetzenden Zulassungszahlen. Die dadurch zusätzlich benötigte Lehre wird durch sogenannte kapazitätsneutrale Mittel geleistet. Dabei handelt es sich um Titellehre, unvergütete Lehraufträge, Lehraufträge und Stellen aus Drittmitteln und Lehraufträge aus studentischen Qualitätssicherungsmitteln.“ Die Antragsgegnerin erläutert bereits nicht, weshalb über das Studienjahr 2019/2020 hinaus noch immer die Zulassungszahlen der Zulassungszahlenverordnung 2019/2020 den Maßstab für die festgesetzten Zulassungszahlen bilden sollen. Auch erfolgen keine Ausführungen dazu, wie die Zulassungszahlen für die beiden Masterstudiengänge, die erst im Wintersemester 2023/2024 begonnen haben, festgesetzt werden. Unabhängig davon findet die nach den von der Antragsgegnerin dargelegten Vorgaben ermittelten Studienplätze keine Grundlage in der nach der Kapazitätsverordnung erstellten Kapazitätsberechnung. Die von der Antragsgegnerin nach der Kapazitätsverordnung ermittelte Studienplatzzahl 198 lässt sich nicht auch nur ansatzweise mit der tatsächlich festgesetzten Studienplatzzahl von 240 in Einklang bringen. Damit hatte die vorliegende Kapazitätsberechnung offensichtlich keine Bedeutung mehr für die tatsächliche Festsetzung der Studienplatzzahlen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seit 2007 jedes Jahr aufgrund von Vereinbarungen mit dem Land die Zulassungszahlen im Bachelorstudiengang Psychologie (100 %) unabhängig von den Ergebnissen der Kapazitätsberechnung auf 90 festgesetzt werden. Die Vereinbarungen mit dem Land, an die sich die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Einverständniserklärungen gebunden sieht und auf die sie sich im vorliegenden Verfahren vornehmlich gestützt hat, entbinden sie jedoch nicht von ihrer Darlegungsobliegenheit im Hinblick auf die Einhaltung des Gebots der Kapazitätserschöpfung. Aus den getroffenen Vereinbarungen folgt nämlich weder, dass die Vorgaben der Kapazitätsverordnung zur Berechnung keine Geltung beanspruchen, noch, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, Studienplätze ohne Rücksicht auf vorhandenen Ausbildungskapazitäten anzubieten (so zum „Aufbauprogramm Hochschule 2012“ und dem Hochschulpakt 2020: Beschluss der Kammer vom 14.04.2015 - NC 7 K 557/15 -, n.v. unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2014 - 13 C 3/14 -, juris). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und rechtlich eingehend. Denn eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. Anderenfalls könnte sich jede Hochschule der Verpflichtung entziehen, Studenten bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benennt, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität liegen und im Rahmen einer nur summarischen Prüfung daher unbeanstandet bleiben (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die erforderliche Sachverhaltsermittlung im Eilverfahren im Hinblick auf die kapazitätsbestimmenden Faktoren vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris m.w.N.). Den umfassenden, rechtlich gebotenen Prüfungsauftrag kann das Verwaltungsgericht jedoch nur dann erfüllen, wenn die Hochschule den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten im Kapazitätsrechtsstreit nachkommt. Unklarheiten, die auf unzureichender Aufarbeitung oder Dokumentation der zulassungsbeschränkenden Kapazitätsermittlung beruhen, gehen deshalb zu Lasten der Hochschule (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 24.10.2019 -12 L 739/18.NC -; VG Bremen, Beschluss vom 26.11.2010 - 6 V 1105/10 -, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 16.07.2018 - NC 7 K 11919/17 -, n.v.). Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht sich die Kammer vorliegend nicht in der Lage, die im Kapazitätsrechtsstreit schon im Eilverfahren rechtlich gebotene Überprüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren in dem erforderlichen Umfang vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris; so auch die Kammer in Verfahren, in denen die Antragsgegnerin beteiligt war: Beschlüsse vom 16.07.2028 - NC 7 K 11919/17 -, n.v. und vom 28.07.2022 - NC 7 K 3870/21 -, juris). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach der Kapazitätsverordnung die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Die jährliche Aufnahmekapazität ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. § 3 KapVO). Dass die Zahl der Studienplätze unabhängig von einer aus Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelten Kapazität nach der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden kann, hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass in der „Aufbauphase“ 2007 und den sich daran anschließenden Jahren eine von der jährlichen Aufnahmekapazität abweichende Zulassungszahl festgesetzt werden konnte, fehlt seitens der Antragsgegnerin eine nachvollziehbare Begründung, weshalb dies über einen nunmehr so langen Zeitraum möglich sein könnte; insbesondere hat sie nicht dargelegt, auf welcher Grundlage es noch über das Studienjahr 2019/2020 hinaus zulässig sein sollte, die Zulassungszahlen entsprechend den Vereinbarungen der Hochschule mit dem Land Baden-Württemberg abweichend von der nach der Kapazitätsverordnung errechneten Aufnahmekapazität festzusetzen. Objektivierbare und nachprüfbare Kriterien, warum die Antragsgegnerin gerade mit der festgesetzten Zahl von 240 Studienplätzen dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung gerecht werden sollte und warum mit den insgesamt zur Verfügung gestellten Geldern nicht etwa die Schaffung von mehr Studienplätzen möglich wäre, sind für die Kammer nicht zu erkennen und wurden von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt. Insbesondere kann im vorliegenden Eilverfahren angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin nicht geklärt werden, ob extrakapazitär Kapazitäten hinzuzurechnen sein könnten oder müssten oder ob alternativ eine Kapazitätsberechnung unter Berücksichtigung der weiteren nach den Angaben der Antragsgegnerin „kapazitätsneutralen“ Mittel erfolgen müsste (vgl. Beschluss der Kammer vom 30.07.2015 – NC 7 K 2321/14 –, n.v.). Der Umstand, dass davon auszugehen ist, dass die Zulassungszahlen nach der sich der Kammer vorliegend darstellenden Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu der tatsächlich errechneten Kapazität festgesetzt worden ist, gehen im Eilverfahren zu Lasten der insoweit darlegungspflichtigen (vgl. hierzu Seite 7 letzter Absatz) Antragsgegnerin. Zwar dürften die Vereinbarungen der Hochschulen mit dem Land Baden-Württemberg dem einzelnen Studienbewerber kein subjektives Recht auf Schaffung und Beibehaltung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern vermitteln. Auch kann einem Studienbewerber grundsätzlich kein subjektives Recht zuerkannt werden, wenn die Universität bereits mehr Studenten aufgenommen hat als ihre errechnete Kapazität hergibt. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Antrag des Antragstellers erfolglos bleiben muss. Die Antragsgegnerin hat es in der Hand, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass und in welchem Umfang sie die in die Berechnung der Grundkapazität eingestellten Größen wegen des Erfordernisses der Ausbildung zusätzlicher Studenten tatsächlich nicht mehr als variabel betrachtet und keine weiteren Studienplätze geschaffen werden können. Allein, dass die festgesetzten Zulassungszahlen die tatsächlich nach der Kapazitätsverordnung errechnete Kapazität bei weitem übersteigen, genügt nach Auffassung der Kammer nicht. Eine Grenze der Ausbildungskapazität im 1. Fachsemester dieses Studiengangs lässt sich – mit Verbindlichkeit für die Entscheidung im Eilverfahren – nur dadurch gewinnen, dass die Kammer das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Antragstellers an einem soweit wie möglich ungehinderten Zugang zur gewünschten Berufsausbildung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Studienbetriebs abwägt (vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 06.01.2009 - 8 C 3704/08 -, juris; Beschluss der Kammer vom 16.07.2018 - NC 7 K 11919/17 -, n.v.; sonst zu geschätzten „Sicherheitsaufschlägen“ im Kapazitätsrecht: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2006 - 2 NB 12/06 -, juris). Diese Abwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass mit der vorläufigen Aufnahme eines weiteren Studienbewerbers die Grenze der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin (vgl. zu dieser Grenze: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Bremen, Beschluss vom 30.06.1988 - 1 B 41/88 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.10.1996 - Bs III 324/94 -, jeweils juris) erreicht wäre und der geordnete Studienbetrieb im Bachelorstudiengang Psychologie (100 %) gefährdet sein könnte; ob etwas anderes gelten könnte, wenn über eine größere Anzahl von Studienbewerbern zu entscheiden gewesen wäre, kann dahin stehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung die Antragsgegnerin von einer Kapazität von 77, 44, 24 und 53, mithin insgesamt von 198 Studienplätzen im 1. Fachsemester in den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen Psychologie Bachelor (100 %), Bachelor (25 %), Psychologie Master in Forschung und Anwendung und Psychologie Master in klinischer Psychologie und Psychotherapie ausgeht; gleichwohl wurden aber 90, 60, 30 und 60, mithin insgesamt 240 Studienplätze in der Zulassungszahlenverordnung Universitäten 2024/2025 für diese Studiengänge festgesetzt. Diese erhebliche Abweichung von 52 Studienplätzen aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Hochschulen des Landes aus dem Jahr 2007 lässt den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin, deren Funktionsfähigkeit mit 52 bzw. 13 die rechnerische Kapazität übersteigenden Studienplätzen in den 1. Fachsemestern der Lehreinheit bzw. im streitgegenständlichen Studiengang nicht in Frage gestellt wird, auch mit einem weiteren Studienplatz noch einen geordneten Studienbetrieb gewährleisten kann. Auch im Übrigen kann an Hand der vorgelegten Unterlagen eine erschöpfende Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität im vorliegenden Eilverfahren nicht umfassend überprüft und festgestellt werden. Da die Antragsgegnerin für das Gericht auf die gerichtliche Aufklärung zu erkennen gegeben hat, das vorgelegt zu haben, was aus ihrer Sicht notwendig ist und vorhanden ist, sieht das Gericht im vorliegenden Eilverfahren von einer weiteren Aufklärung ab, zumal diese sich als sehr umfassend erweisen würde (siehe dazu bereits die zuvor gemachten Ausführungen als auch nachfolgend), zudem die sich stellenden Problempunkte bereits in den vorausgegangenen Semestern der Antragsgegnerin offengelegt wurden und die sich anschließende Aufklärung auch in der Vergangenheit nicht immer zielführend war. Die Antragsgegnerin hat es jedoch weiterhin in der Hand, von sich aus in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass zumindest die von ihr ermittelte Ausbildungskapazität der ihr zugrunde zulegenden Kapazitätsverordnung entspricht. Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit ist die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII -) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.05.2025 (GBl. Nr. 59). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots (in Deputatsstunden) durch den Anteil am Curricularnormwert (CNW, vgl. § 6, § 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (sog. Eigencurricularanteil, CAp; vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und die Gleichung (5) unter Abschnitt II der Anlage 1 zur KapVO VII). Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung ausgehend von einer Stellenzahl von 39 – davon 13 Professoren mit Regellehrverpflichtung, 2 Juniorprofessoren, 7,4 unbefristete Akademische Mitarbeiter sowie 16,6 befristete Akademische Mitarbeiter mit der Möglichkeit zur Weiterqualifikation (257,80 SWS) und einem Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge von 6,66 SWS ein bereinigtes Lehrangebot von 251,14 SWS angegeben. Die Kapazitätsberechnung zum unbereinigten Lehrangebot vermochte die Antragsgegnerin allerdings weder substantiiert noch nachvollziehbar durch die von ihr vorgelegten Unterlagen zu erläutern. Zunächst weist der mit Schreiben vom 21.01.2025 vorgelegte abstrakte Stellenplan (vgl. auch Seite 2 der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO) für alle unbefristeten akademischen Mitarbeiter (7,4 Planstellen nach dem Stellenplan) Deputate von 9 SWS, für alle Akademischen Mitarbeiter mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation (16,6 Planstellen nach dem Stellenplan) 4 SWS aus. Die mit diesem Schreiben von der Antragsgegnerin ebenfalls vorgelegte Stellenliste verhält sich zu der Lehrverpflichtung (SWS) der dort aufgeführten einzelnen Stellen nicht. Auch die mit Verfügung vom 03.12.2024 seitens der Kammer geforderten und mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.02.2025 vorgelegten 12 Dienstaufgabebeschreibungen lassen keinen aussagekräftigen Rückschluss auf die einzelnen Deputate der jeweiligen Stelleninhaber zu. So wurden bereits nur 12 Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenliste enthält aber 21 Stellen der Kategorie Akademische Mitarbeiter mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation und 9 Stellen der Kategorie unbefristete Akademische Mitarbeiter. Daher wurden bereits der Anzahl nach keine ausreichenden Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt. Auch erschließt sich bei den vorgelegten 12 Dienstaufgabenbeschreibungen nicht, welcher Stelle der Stellenliste diese zuzuordnen sind. So werden zwar im Schreiben vom 07.02.2025 Stellennummern angeben, allerdings können diese nicht einer konkreten Dienstaufgabenbeschreibung zugeordnet werden, weil in den Dienstaufgabenbeschreibungen keine Stellennummer vermerkt ist. Auch ergibt sich aus den einzelnen der zwölf vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen nicht, dass die Regellehrverpflichtung von 9 SWS bei unbefristeten akademischen Mitarbeitern und von 4 SWS bei befristeten Akademischen Mitarbeitern mit der Möglichkeit zur Weiterqualifikation, die in der Berechnung angesetzt wurden (vgl. auch Seite 2 der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO), den jeweiligen konkreten Stellen entspricht. So ergeben sich bei unbefristeten akademischen Mitarbeitern aus den Dienstaufgabenbeschreibungen SWS von 4, 4,5, 6, 8 SWS und bei befristeten Akademischen Mitarbeitern mit der Möglichkeit zur Weiterqualifikation 0, 1 und 2 SWS. Aussagen dazu, dass die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, finden sich zudem nicht (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 4 LVVO). Schließlich könnte auch zumindest einer Überprüfung zugänglich sein, ob Aufgaben in der Wissenschaftsverwaltung eine Reduzierung der Lehr- und Forschungsverpflichtung zur Folge haben und ob dies im jeweiligen Einzelfall formal und materiell zu Recht erfolgt; auch dies dürfte wohl nach den Dienstaufgabenbeschreibungen erfolgt sein. Angesichts dieses Aufgezeigten ist die Kammer auch an Hand der – bereits nicht vollständig vorgelegten – Dienstaufgabenbeschreibungen nicht in der Lage, die Lehrverpflichtung (SWS) der in der vorgelegten Stellenliste aufgeführten einzelnen Stellen nachzuvollziehen. Nach Ansicht der Kammer sind vollständige und nachvollziehbare Dienstaufgabenbeschreibungen vorzulegen. Denn nach § 9 Abs. 1 KapVO VII bestimmt sich das Deputat der Stelle nach der Lehrverpflichtung gemäß der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 03.09.2016 (GBl. S. 552), zuletzt geändert am 30.03.2021 (GBl. S. 378) (vgl. auch: Beschluss der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, jeweils juris) und nicht nach Anlage 2 des Kapazitätserlasses, wie die Antragsgegnerin in der Vergangenheit zumindest der Auffassung war und wofür auch ihre Berechnung im vorliegenden Wintersemester 2024/2025 (vgl. auch Seite 2 der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO) und die vorgelegte Stellenliste sprechen. Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich demnach die Lehrverpflichtung nach den Anteilen der von ihnen im Bereich der Forschung bzw. der Lehre jeweils zu erbringenden Dienstaufgaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Für im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigte Akademische Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 SWS, sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 LVVO). Bei befristet oder unbefristet privatrechtlich Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 LVVO genannten Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 SWS festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 6 LVVO). Der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung wird durch die Dienstaufgabenbeschreibung festgelegt (§ 52 Abs. 1 Satz 7 LHG). Hat die Hochschule für den akademischen Mitarbeiter keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung nach § 2 Abs. 4 LVVO 25 SWS. Da die Antragsgegnerin keine vollständigen und nachvollziehbaren Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt hat, kann das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Lehrangebot nach diesen Maßstäben nicht überprüft werden. Hieran vermag auch ein Verweis auf das abstrakte Stellenprinzip nichts zu ändern, wonach es für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf die Anzahl der für die Lehreinheit vorgesehenen „Stellen“ und nicht auf die tatsächlich dort tätigen Lehrpersonen ankommt. Denn vorliegend geht es um die Deputate der Stellen und nicht um die Stellen selbst. Schließlich vermag die Kammer auch nicht festzustellen, weshalb entsprechend § 10 KapVO VII nicht in die Berechnung 25 SWS Lehrauftragsstunden einbezogen worden sind. Soweit die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.04.2025 erklärt, dass diese kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nicht in der Berechnung berücksichtigt wurden, weil 80,56 SWS aus zum Erhebungszeitpunkt unbesetzten Landesstellen diesen SWS gegenüberstanden, bliebt sie den Nachweis schuldig, dass diese aus Haushaltsmittel für unbesetzte Stellen vergütet wurden. Insoweit führt sie lediglich aus, dass davon ausgegangen werden konnte, dass eine entsprechende Vergütung erfolgte. Bereits aus diesen dargelegten Gründen ist der Kammer eine gebotene rechtliche Überprüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren nicht ermöglicht. Es kann daher nicht von einer kapazitätserschöpfenden Belegung ausgegangen werden. Dem Antragsteller war daher am Studienort Heidelberg vorläufig ein Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Bachelor (100 %) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur den Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris).