Urteil
8 S 15/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine großflächige Fremdwerbeanlage außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ist grundsätzlich unzulässig.
• § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO öffnet die Zulassung nicht automatisch; ausschlaggebend ist, ob die Anlage nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig ist.
• Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO sind sonstige bauliche Anlagen in Abstandsflächen nur unzulässig, wenn sowohl die Höhen- als auch die Wandflächengrenze überschritten sind.
• Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung kann die Baubehörde die Zulassung aus stadtgestalterischen Gründen versagen; Ermessensfehler sind zu substantiiertem Vortrag nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit großflächiger Fremdwerbeanlage außerhalb von Baugrenzen • Eine großflächige Fremdwerbeanlage außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ist grundsätzlich unzulässig. • § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO öffnet die Zulassung nicht automatisch; ausschlaggebend ist, ob die Anlage nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig ist. • Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO sind sonstige bauliche Anlagen in Abstandsflächen nur unzulässig, wenn sowohl die Höhen- als auch die Wandflächengrenze überschritten sind. • Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung kann die Baubehörde die Zulassung aus stadtgestalterischen Gründen versagen; Ermessensfehler sind zu substantiiertem Vortrag nachzuweisen. Die Klägerin, ein Außenwerbeunternehmen, beantragte die Baugenehmigung für eine hinterleuchtete Wechselwerbeanlage (Format 18/1, Gesamthöhe ca. 5,3–5,8 m) auf ihrem gewerblich genutzten Grundstück an der Vaihinger Straße. Der Bebauungsplan von 1976 weist entlang der Straße eine nicht überbaubare Fläche durch Baugrenzen aus; die geplante Anlage sollte außerhalb dieser Baugrenzen im Vorgarten nahe der Fahrbahn errichtet werden. Die Baubehörde lehnte den Antrag mit stadtgestalterischer Begründung ab, das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Die Klägerin klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht; in der zugelassenen Berufung rügte sie insbesondere die Auslegung des Landesrechts (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO) und machte eine Ermessensreduzierung geltend. Der Senat bestätigte die Ablehnung der Baugenehmigung. • Bebauungsplanfestsetzung: Die Festsetzung von Baugrenzen macht die außerhalb liegende Fläche grundsätzlich unüberbaubar; auch sonstige bauliche Anlagen dürfen die Baugrenzen nicht überschreiten (§ 23 BauNVO i.V.m. § 30 BauGB). • Planungsrechtliche Relevanz: Die Werbeanlage ist eine bauliche Anlage mit planungsrechtlicher Bedeutung und damit an den Festsetzungen des Bebauungsplans zu messen. • Anwendbares Landesrecht: § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO verweist dynamisch auf das Landesrecht; maßgeblich ist hier § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO. • Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO: Die Vorschrift erlaubt bauliche Anlagen in Abstandsflächen, wenn nicht beide Grenzwerte (Höhe 2,5 m und Wandfläche 25 qm) überschritten werden; nur bei Überschreitung beider Maße entfällt die Zulässigkeit in Abstandsflächen. • Konsequenz für das Vorhaben: Die geplante Werbeanlage überschreitet zwar die Höhenbegrenzung, nicht jedoch die Wandflächenbegrenzung, sodass sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen grundsätzlich zulässig wäre und damit unter § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO fallen kann. • Ermessensausübung: Über die Zulassung auf der nicht überbaubaren Fläche hatte die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; die Behörde hat stadtgestalterische Belange detailliert gewürdigt und die Ablehnung nachvollziehbar begründet. • Fehlen von Ermessensfehlern: Die Klägerin hat keine substantiierten Anhaltspunkte für formelle oder materielle Ermessensfehler vorgetragen; daher ist die Ablehnung der Ausnahmeentscheidung rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Bescheide der Behörden sind rechtmäßig. Die geplante Wechselwerbeanlage ist wegen der Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen an dem vorgesehenen Standort grundsätzlich unzulässig. Zwar fällt die Anlage wegen der Wandfläche und Höhe in den Anwendungsbereich der landesrechtlichen Regelung, die eine Zulassung in Abstandsflächen ermöglichen kann, doch hat die Baubehörde dieses Ermessen unter Berücksichtigung stadtgestalterischer Gründe ordnungsgemäß ausgeübt und die Zulassung abgelehnt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie. Die Revision wird nicht zugelassen.