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Urteil

5 S 154/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1018.5S154.23.00
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Leitsätze
Auch bauplanungsrechtlich als selbständige Hauptnutzung einzustufende Werbeanlagen zum Zwecke der Fremdwerbung können nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind.(Rn.48)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2021 - 11 K 416/ 20 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 15. Mai 2019 auf Erteilung der Baugenehmigung für die Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel im Euroformat (Länge: 3,861 m, Höhe: 2,937 m, Tiefe: 0,137m) an der westlichen Außenwand des Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ... , auf der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte, jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bauplanungsrechtlich als selbständige Hauptnutzung einzustufende Werbeanlagen zum Zwecke der Fremdwerbung können nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind.(Rn.48) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2021 - 11 K 416/ 20 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 15. Mai 2019 auf Erteilung der Baugenehmigung für die Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel im Euroformat (Länge: 3,861 m, Höhe: 2,937 m, Tiefe: 0,137m) an der westlichen Außenwand des Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ... , auf der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte, jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Beklagte die Berufung fristgerecht und gegenüber dem richtigen Adressaten begründet (§ 124 a Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist der Beklagten am 3. Februar 2023 zugestellt worden. Am 20. Februar 2023 ist die den Anforderungen gemäß § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Berufungsbegründung beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. II. Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beklagte ist zwar nicht zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Plakatanschlagtafel zu verpflichten. Sie muss indessen über den vom Kläger gestellten Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Insoweit ist die Klage zulässig und begründet. 1. Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung begehrt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. a) Formelle Gründe stehen dem Erfolg der Klage aber nicht entgegen Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Bauantrag des Klägers - die Errichtung der Werbetafel ist baugenehmigungspflichtig (§ 49 LBO i.V.m Nr. 9 des Anhangs zu § 50 LBO) - nicht aus formellen Gründen abgelehnt und die Klage deshalb nicht aus diesem Grund abzuweisen ist. aa) Allerdings weisen die vom Kläger vorgelegten Bauvorlagen Mängel auf. Das Verwaltungsgericht hat dazu angenommen, sie seien unvollständig. Das trifft jedoch nicht zu. Die Vollständigkeit bezieht sich darauf, ob alle erforderlichen Unterlagen in der rechtlich vorgegebenen Zahl vorliegen (vgl. Sauer, LBO für Bad.-Württ., Komm., § 54 Rn. 4, Stand: Dez. 2021). Zweifel daran wurden von keinem der Beteiligten geäußert. Im Gegenteil hat die Beklagte dem Kläger in ihrem Schreiben zur Anhörung über die beabsichtigte Ablehnung des Bauantrags vom 28. August 2019 sogar bestätigt, dass die Bauvorlagen vollständig vorgelegt wurden. bb) Die Bauvorlagen müssen indessen nicht nur vollständig sein, sondern auch inhaltlich gewissen Anforderungen genügen. In § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO wird zwischen beiden Anforderungen differenziert. Es heißt dort: „sind die Bauvorlagen unvollständig oder entsprechen sie nicht den Formanforderungen“. Welche Formanforderungen zu beachten sind, ergibt sich aus der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO), einer auf § 73 LBO gestützten Rechtsverordnung. aaa) Gemäß § 2 Abs. 1 LBOVVO hat der Bauherr dem Bauantrag als Bauvorlage u.a. einen Lageplan nach Maßgabe der §§ 4 und 5 LBOVVO beizufügen. Nach § 4 Abs. 6 Nr. 4 LBOVVO sind im schriftlichen Teil des Lageplans die Festsetzungen des Bebauungsplans anzugeben, soweit sie das Grundstück betreffen und im zeichnerischen Teil des Lageplans nicht enthalten sind. Diesen Voraussetzungen genügen die vom Kläger vorgelegten Bauvorlagen nicht. Unter Punkt Nr. 6.3 „Beurteilungsgrundlagen für die bauplanerische Zulässigkeit des Vorhabens“ ist im schriftlichen Teil des Lageplans anzugeben, welche Bestimmung der §§ 30, 33, 34 oder 35 BauGB nach der Gebietsqualität einschlägig ist. Der schriftliche Teil des vom Kläger vorgelegten Lageplans enthält dazu keine Angaben. Auch nennt er unter Punkt Nr. 7 „Festsetzungen des Bebauungsplans und/oder örtliche Bauvorschriften (Satzungen gemäß § 74 LBO)“ weder den einschlägigen Bebauungsplan noch die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften. Mit anderen Worten ist aus den Bauvorlagen nicht ersichtlich, dass das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche insbesondere vom genauen Verlauf der am westlichen Rand des Vorhabengrundstücks festgesetzten Baugrenze abhängig ist. bbb) Nachteilige Folgen hat das für den Kläger jedoch nicht. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO hätte die Beklagte als Baurechtsbehörde dem Kläger unverzüglich mitteilen müssen, dass insbesondere die Angaben unter Punkt Nr. 6.3 zur Gebietsqualität fehlen, ihm zur Beseitigung des Mangels eine Frist setzen müssen und gleichzeitig mitteilen können, dass sie den Bauantrag zurückweisen kann, falls er die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt. So ist die Beklagte indessen nicht verfahren. Stattdessen hat sie eine Sachentscheidung getroffen und den Bauantrag gestützt auf die Regelung zu Werbeanlagen in den örtlichen Bauvorschriften abgelehnt. Schon die Beklagte hätte den Bauantrag nach dem Vorstehenden nicht wegen des formellen Mangels zurückweisen dürfen, weil sie keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Auch im gerichtlichen Verfahren kann mithin die Klage nicht aus diesem Grund abgewiesen werden. Ohnehin wäre eine Klagabweisung aus diesem Grund eine bloße Förmelei, nachdem die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen bekannt sind. b) In der Sache hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung. Der Plakatanschlagtafel stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Normen entgegen (§ 58 Abs. 1 LBO). aa) Bauplanungsrechtlich ist die Plakatanschlagtafel zur Fremdwerbung allerdings als gewerbliche Nutzung im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. bb) Die Plakatanschlagtafel überschreitet aber die im westlichen Teil des Vorhabengrundstücks festgesetzte Baugrenze. Das steht einem Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung entgegen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Die Norm bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar nur auf Gebäude und Gebäudeteile. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass auch alle anderen baulichen Anlagen und insbesondere auch Werbeanlagen diese nicht überschreiten dürfen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm und aus ihrer Zielsetzung, es der Gemeinde zu ermöglichen, eine „offene Bauweise“ festzusetzen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn andere bauliche Anlagen die Baugrenzen jeweils ohne weiteres überschreiten dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 4). aaa) Die Baugrenze im westlichen Teil des Vorhabengrundstücks verläuft entlang des äußeren Randes der westlichen Außenmauer des Wohnhauses und nicht unmittelbar auf der westlichen Grundstücksgrenze, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Die an der westlichen Außenmauer angebrachte Plakatanschlagtafel würde daher die Baugrenze überschreiten, was nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO grundsätzlich unzulässig ist. bbb) Die Eintragungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans lassen den Verlauf der Baugrenze erkennen. In der Planunterlage für den Bebauungsplan sind u.a. die Flurstücke mit ihren Grenzen und die vorhandenen baulichen Anlagen eingetragen (vgl. dazu § 1 Abs. 2 PlanZV). In der Auflistung unter der Rubrik „Sonstige Planzeichen“ werden die Grenzen der Flurstücke durch eine dünne, durchgezogene, graue Linie angegeben. An den Ecken, wo sich die aus unterschiedlichen Richtungen kommenden grauen Linien treffen, sind zusätzlich kleine Kreise eingetragen, die ebenfalls durch eine dünne, durchgezogene, graue Linie gebildet werden. Die vorhandenen Gebäude sind grau schraffiert; der äußere Rand der Gebäude wird ebenfalls durch eine durchgezogene, dünne, graue Linie bezeichnet. Am westlichen Rand des Vorhabengrundstücks verlaufen zwei durchgezogene, dünne, graue Linien in sehr geringem Abstand (max. 1 mm) etwa parallel zueinander. Die innere (weiter östlich gelegene) Linie, an der auch die graue Schraffur endet, bezeichnet den äußeren Rand der westlichen Außenmauer des Wohnhauses. Die geringfügig weiter westlich gelegene Linie stellt die westliche Grenze des Flurstücks dar. Zwischen diesen beiden Linien verläuft eine etwas dickere schwarze Linie, die nach sich wiederholendem Schema durch jeweils zwei aufeinanderfolgende Striche und einen schwarzen Punkt gebildet wird. Auf der dem Wohnhaus zugewandten Seite dieser schwarzen Linie folgt nahtlos eine etwas dickere und durchgezogene blaue Linie. Sowohl nach der Zeichenerklärung zum Bebauungsplan als auch nach Nr. 3.5 der Anlage zur Planzeichenverordnung handelt es sich dabei um das Zeichen für eine Baugrenze. Die Schraffur zur Kennzeichnung des vorhandenen Wohnhauses quert die blaue Linie und erstreckt sich bis zur schwarzen, durch Striche und Punkte gebildeten schwarzen Linie. In der Konsequenz verläuft die schwarze Linie ohne Abstand entlang der inneren durchgezogenen, dünnen, grauen Linie. Das heißt, die am westlichen Rand des Vorhabengrundstücks festgesetzte Baugrenze verläuft somit nicht auf der Grundstücksgrenze, sondern unmittelbar an der westlichen Außenwand des Wohnhauses. Das wird auch daran deutlich, dass zwischen der aus Strichen und Punkten gebildeten schwarzen Linie und der äußeren (weiter westlich gelegenen) durchgezogenen, dünnen, grauen Linie zur Bezeichnung der Flurstückgrenze eine sehr schmale (Bruchteil eines Millimeters), aber doch noch deutlich zu erkennende freie Fläche vorhanden ist. Die Plakatanschlagtafel, die mit einer Tiefe von 0,137 m an der westlichen Außenwand des Wohnhauses angebracht werden soll, überschreitet daher zwangsläufig die Baugrenze, die der Bebauung eine äußerste Grenze setzt (Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 14. Aufl., 2023, § 23 Rn. 32). ccc) Der Kläger wendet ein, die Baugrenze werde auch „in dem Bestandsgebäude Hauptstraße 5 zeichnerisch dargestellt“. Deshalb sei ihr genauer Verlauf letztlich nicht zu erkennen und der Bebauungsplan nicht hinreichend bestimmt. Damit kann er nicht durchdringen. (1) Wie die Ausführungen des Klägers zeigen, versteht er die Baugrenze als Fläche, die aus der dickeren blauen Linie und der aus Strichen und Punkten gebildeten, schwarzen Linie besteht. Die Baugrenze würde danach nur überschritten, wenn die Plakatanschlagtafel über die eben beschriebene Fläche hinausragte, d.h. nicht nur über die etwas dickere blaue Linie, sondern auch über die aus Strichen und Punkten gebildete schwarze Linie. Da auch diese schwarze Linie zwangsläufig eine gewisse Dicke aufweist, die jedoch schwer zu bestimmen ist, könnte dann zweifelhaft sein, ob die Plakatanschlagtafel die Baugrenze überschreitet. Dieser Argumentation liegt ein unzutreffendes Verständnis von der geometrischen Bedeutung einer Baugrenze zu Grunde. (2) Die Baugrenze ist - ebenso wie die Baulinie - keine Fläche, sondern im mathematischen Sinne eine Linie, d.h. ein eindimensionales Objekt ohne Querausdehnung. Sie hat mit anderen Worten eine Länge, aber keine Breite. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Einzeichnung einer Baugrenze oder auch einer Baulinie im Bebauungsplan zwangsläufig eine gewisse Breite hat, denn ein eindimensionales Objekt ist zeichnerisch nicht darstellbar. Jeder Strich, und sei er noch so dünn, hat zwangsläufig eine gewisse Querausdehnung. Der daraus resultierende Widerspruch zwischen der mathematischen Bedeutung einerseits und den Möglichkeiten der zeichnerischen Darstellung andererseits ist derart aufzulösen, dass das eindimensionale Objekt Baugrenze, das unmittelbar an der Außenwand des Wohnhauses eingezeichnet ist, eben auch genau dort verläuft. Wollte man das anders sehen, verliefe die Baugrenze nicht unmittelbar an der Außenwand, aber auch nicht an der westlichen Grundstücksgrenze, sondern parallel zur westlichen Außenwand in einem Abstand, der durch die schwer zu ermittelnde Dicke der aus Strichen und Punkten bestehenden schwarzen Linie vorgegeben wäre. Dies kann nicht richtig sein. (3) Die im konkreten Fall eingezeichnete dickere blaue Linie führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie dient nur zur Verdeutlichung der Baugrenze, bestimmt aber nicht ihren genauen Verlauf. Dieser ergibt sich aus der aus Strichen und Punkten bestehenden Linie. Denn nach Nr. 3.5 der Anlage zur Planzeichenverordnung kann die Baugrenze - ebenso wie nach Nr. 3.4 der Anlage zur Planzeichenverordnung auch eine Baulinie - mit und ohne das farbige Band dargestellt werden. Wird dieses nicht eingezeichnet, kann überhaupt nur die aus Strichen und Punkten bestehenden Linie maßgeblich sein. Es ist nicht erkennbar, warum die etwas dickere blaue Linie zu einem anderen Ergebnis führen soll. ddd) Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist der Bebauungsplan auch nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. Er ist hinreichend klar und unmissverständlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.2021 - 4 BN 13.21 - BauR 2022, 603). Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass ein etwas größerer Maßstab die Auslegung des Bebauungsplans leichter machen würde. 2. Die Beklagte ist indessen zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Aus § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, wonach das Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann, ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung allerdings nicht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Werbetafeln für die Fremdwerbung und damit auch die konkrete Plakatanschlagtafel sind eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234) und damit kein Gebäudeteil i.S. der genannten Norm (vgl. auch Hornmann, in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BauNVO, Komm., 2. Aufl., 2021, § 23 Rn. 55). b) Dass die Plakatanschlagtafel die Baugrenze nur geringfügig - genau um 0,137 m - überschreitet, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist nicht in diesem Sinne erweiternd auszulegen. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist eine in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellte („quasi-gesetzliche“) Ausnahme, die als zwingende Folge mit der Festsetzung einer Baugrenze verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 27.2.1992 - 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57). Es handelt sich indessen nicht um eine Ausnahme i.S. des § 31 Abs. 1 BauGB, weshalb auch das Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich ist. Dieser Ausnahmecharakter der Norm gebietet eine einschränkende Auslegung (vgl. auch Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BauNVO, Komm., 2. Aufl., 2021, § 23 Rn. 55). So darf die Überschreitung der Baugrenze mit einem wesentlichen Gebäudeteil nicht zugelassen werden, weil dann die Baugrenze gewissermaßen mit dem Gebäude selbst überschritten würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2014 - 3 S 1419/14 - BRS 82 Nr. 94 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Norm erweiternd auszulegen und über den Wortlaut hinaus auch selbständige Hauptnutzungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO außerhalb der Baugrenze zuzulassen, weil sie diese lediglich geringfügig überschreiten. Die Beschränkung, dass nur das Vortreten von Gebäudeteilen und nicht von baulichen Anlagen generell zugelassen werden kann, würde anderenfalls umgangen. Anhaltspunkte für eine ungewollte Regelungslücke, die Anlass zu einer erweiternden Auslegung geben könnte, sind nicht erkennbar. c) Auch auf § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Nach der genannten Bestimmung können, wenn wie hier im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Wie ausgeführt, ist die der Fremdwerbung dienende Plakatanschlagtafel jedoch eine gewerbliche Hauptnutzung und keine Nebenanlage zum Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück. d) Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung ergibt sich aber aus § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Die Norm sieht vor, dass nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können. Eine abweichende Regelung wurde dazu im Bebauungsplan nicht getroffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt diese Bestimmung nicht nur für untergeordnete (Neben-)Anlagen. aa) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Plakatanschlagtafel nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO in der Abstandsfläche zulässig ist. Sie ist kein Gebäude i.S. des § 2 Abs. 2 LBO. Die Wandfläche beträgt weniger als 25 m², und zwar auch dann, wenn man die Fläche der Hauswand zwischen dem Erdboden und der Unterkante der Plakatanschlagtafel mitrechnet ((0,80 m + 2,937 m) x 3,861 m = 14,43 m²). Dass eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO genannten Maße eingehalten wird, genügt für die abstandsflächenrechtliche Privilegierung (Senatsbeschluss vom 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500). bb) Die Beklagte vertritt unter Berufung auf Stimmen in der Rechtsprechung die Auffassung, § 23 Abs. 5 BauNVO und damit auch Satz 2 dieser Bestimmung gelte nur für solche Anlagen, die keine Hauptanlagen seien. Bei eigenständigen Hauptanlagen, wie z. B. bei Fremdwerbeanlagen, finde daher auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO keine Anwendung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2003 - 10 A 1540/03 - juris und VG Gießen, Urteil vom 29.5.2006 - 1 E 857/06 - NVwZ-RR 2007, 237). Das sieht der Senat anders. aaa) Der erkennende Gerichtshof hat diese Frage - soweit ersichtlich - bislang noch nicht ausdrücklich entschieden. Er ist aber, ohne das zu problematisieren, davon ausgegangen, dass § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch auf Werbeanlagen als Hauptnutzung Anwendung findet, sofern diese nach der Landesbauordnung in den Abstandsflächen zulässig sind (vgl. Urteile vom 13.3.2008 - 8 S 15/07 - NVwZ-RR 2008, 762 und vom 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500, hier in einem obiter dictum). bbb) An der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist festzuhalten. Die Auffassung, § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sei nicht auf Hauptanlagen anwendbar, stützt sich auf systematische und kompetenzrechtliche Überlegungen (so insbesondere VG Gießen, Urteil vom 29.5.2006 - 1 E 857/06 - NVwZ-RR 2007, 237). Das OVG Nordrhein-Westfalen zieht in seiner Entscheidung auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heran. Beides ist nicht tragfähig. (1) Die systematische Argumentation geht dahin, Ausnahmen von dem Grundsatz des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach bauliche Anlagen (nicht nur Gebäude, dazu bereits oben) die Baugrenze nicht überschreiten dürfen, seien in § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO und in § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO normiert. Allen drei Ausnahmetatbeständen sei gemein, dass Ausnahmen von der Nichtüberbaubarkeit von Grundstücksflächen nur in ganz untergeordnetem Umfang - wie durch in geringfügigem Ausmaß hervortretende Gebäudeteile oder durch untergeordnete bauliche Anlagen wie Nebenanlagen - zugelassen würden. Der Gesetzgeber sehe in diesen Fällen grundsätzlich keine Planungsbedürftigkeit und damit keine bodenrechtliche Relevanz. Das müsse dann auch für den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO gelten. Anderenfalls würde die mit § 23 BauNVO verfolgte Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, eine offene Bauweise zuzulassen (s.o.), unterlaufen. Dieser Argumentation steht entgegen, dass Nebenanlagen bereits nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, und zwar auch dann, wenn sie nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht in den Abstandsflächen nicht zulässig sind. Eine eigenständige Bedeutung hat § 23 Abs. 5 Satz 2 LBO mithin vor allem für Hauptanlagen, die zwar nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, aber nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind. Nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung hätte § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO letztlich keinen (substantiellen) eigenen Anwendungsbereich. Er könnte sich - wenn es so etwas überhaupt gibt - nur auf Nebenanlagen beziehen, die keine solchen i.S. des § 14 BauNVO sind. (2) Das kompetenzrechtliche Argument lautet, der Landesgesetzgeber sei nur für das der Gefahrenabwehr dienende Bauordnungsrecht und nicht für das Bauplanungsrecht zuständig (vgl. dazu BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954 - 1 PBW 2.52 - BVerfGE, 3, 407). Er habe deshalb nicht die Kompetenz, den Anwendungsbereich der bauplanungsrechtlichen Regelung des § 23 Abs. 5 BauNVO zu erweitern, indem er bestimme, dass auch Hauptanlagen in den Abstandsflächen zulässig seien mit der Folge, dass sie auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden könnten. Zu folgen ist dem nicht. Zwar ist § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO als dynamische Verweisung auf das jeweils geltende landesrechtliche Bauordnungsrecht zu verstehen mit der Folge, dass der Inhalt des Bundesrechts durch den Landesgesetzgeber mitbestimmt wird. In der Sache ändert das jedoch nichts daran, dass es sich um eine gemäß der Kompetenz des Bundes für das Bauplanungsrecht getroffene bundesrechtliche Regelung handelt. Dem (Bundes-)Normgeber steht es jederzeit frei, den Verweis auf das Landesrecht aufzuheben oder einzuschränken. Er bleibt „Herr des Verfahrens“. (3) In der vom OVG Nordrhein-Westfalen herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2001 (- 4 C 1.01 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 4) befasst sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Frage, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO über den Wortlaut hinaus nicht nur für Gebäude, sondern für alle baulichen Anlagen gilt. Allerdings heißt es in dem Urteil auch, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen, die nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO außerhalb einer Baugrenze zugelassen werden könnten, seien „regelhaft von untergeordneter Bedeutung“. Hätte das Bundesverwaltungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO gelte nur für Nebenanlagen, so wäre eine deutlichere Aussage zu erwarten gewesen. An einer solchen fehlt es. Die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Formulierung hat eher deskriptive Bedeutung. Schon die in § 6 Abs. 1 LBO genannten Maße verdeutlichen, dass die in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen bzw. ohne eigene Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen von vornherein untergeordnete Bedeutung haben. Das ist gerade vor dem Hintergrund der Hauptaussage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Relevanz. § 23 BauNVO ist danach aus der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszulegen. Die Festsetzung von Baugrenzen soll eine von der Gemeinde gewünschte „offene Bauweise" unterstreichen. Im Hinblick darauf kommt es aber nicht darauf an, ob es sich nach der Art der baulichen Nutzung um eine Hauptnutzung oder eine Nebenanlage handelt. Entscheidend sind die Maße der baulichen Anlagen, die auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können. cc) Die Beklagte wird als Baurechtsbehörde in die Ermessensentscheidung die Interessen des Klägers einerseits und entgegenstehende öffentliche Belange wie etwa eine negative Vorbildwirkung einzustellen haben. Die Interessen der Beigeladenen sind, soweit sie baurechtlicher Natur sind, gleichfalls zu berücksichtigen. Auch der bisherigen Genehmigungspraxis kann Bedeutung zukommen (vgl. Schilder in Bönker/Bischopink, BauNVO, Komm., 3. Aufl., § 23 BauNVO Rn. 33). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte bislang noch kein Ermessen ausgeübt hat, sieht der Senat von weitergehenden Vorgaben ab. Er merkt jedoch an, dass das Ermessen weder im einen noch im anderen Sinne auf Null reduziert sein dürfte. e) Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist nach alledem dahin zu ändern, dass die Beklagte nicht zur Erteilung der Baugenehmigung, sondern unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung lediglich zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet wird. Denn bauordnungsrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Gründe, die noch zu einer vollumfänglichen Klageabweisung führen könnten, stehen der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. aa) § 16 Abs. 2 LBO steht der Erteilung der beantragten Baugenehmigung entgegen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch die Werbeanlage beeinträchtigt wird. Das ist nicht der Fall. aaa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden kann, eine Werbeanlage verstoße gegen § 16 Abs. 2 LBO. Eine Werbeanlage gefährdet danach Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur, wenn in der konkreten Situation nach allgemeiner Erfahrung in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, wenn also ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.2.1986 - 8 S 2328/85 - und vom 12.4.1983 - 3 S 24/83 -, BRS 40, Nr. 126). Abzustellen ist auf den Horizont eines geeigneten Kraftfahrers, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den geltenden Vorschriften ausrichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom. 21.7.1993 - 3 S 660/93 -). Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt. Deshalb können Werbeanlagen dort nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen, wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.1986 - a.a.O., v. 25.11.1986 - 8 S 2563/86 -, v. 22.1.1986 - 8 S 3307/85 - und v. 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -, VBlBW 2003, 1527). Dabei ist maßgeblich auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen, d.h. zum einen auf die konkrete Werbeanlage und zum anderen auf die verkehrliche Situation in ihrer jeweiligen Umgebung. Wichtig ist u.a., ob die Werbeanlage eine besondere Ablenkungswirkung hat und ihr deshalb eine Verkehrsgefährdung in dem oben beschriebenen Sinne beigemessen werden kann, etwa weil die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht (OVG Saarland, Urt. v. 23.05.2016 - 2 A 5/16 -, BauR 2017, 1352). bbb) Nach diesem Maßstab ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht anzunehmen. Bei der zur Genehmigung gestellten Plakatanschlagtafel handelt es sich um eine übliche Werbetafel für wechselnde Anschläge, wie sie in Mischgebieten gerade an stark befahrenen Straßen häufig anzutreffen ist und auf die sich Verkehrsteilnehmer eingestellt haben. Effekte, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße auf die Werbung zu lenken und damit vom Geschehen auf der Straße abzulenken, sind damit nicht verbunden. Wie der Augenschein gezeigt hat, sind die Straßenverhältnisse übersichtlich. Die Plakatanschlagtafel zielt auf von Westen heranfahrende Kraftfahrer ab. Diese können den Verlauf der Straße bereits aus größerer Entfernung problemlos überblicken. Sie sehen die von Norden her in Höhe des Vorhabengrundstücks einmündende Bergstraße. Auch die Einmündung der Schillerstraße ist deutlich zu erkennen. Die Lichtzeichenanlage und das Vorfahrtszeichen sind von weitem zu sehen. Die Verkehrssituation ist auch nicht besonders komplex. Die von Westen heranfahrenden Kraftfahrer sind vorfahrtsberechtigt. Sie müssen sich lediglich darauf einstellen, anhalten zu müssen, wenn die Lichtzeichenanlage rot zeigt, etwa um Fußgängern und insbesondere den Schülern auf dem Schulweg die Überquerung der Straße zu ermöglichen. Die Plakatanschlagtafel wird nicht zu einer relevanten Einschränkung führen. bb) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken. Diese Norm ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.1.1986 - 8 S 3307/85 - BRS 46 Nr. 129 und Sauter, LBO für Bad.-Württ., Komm., § 58 Rn. 56, Stand: Dez. 2012). Wie sich aus den Ausführungen zu § 16 Abs. 2 LBO ergibt, ist indessen auch ein Verstoß gegen diese Norm nicht gegeben. cc) Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot aus § 11 LBO wurden weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen geltend gemacht und sind auch sonst nicht zu erkennen. dd) Die Regelungen zu Werbeanlagen in den örtlichen Bauvorschriften stehen der Plakatanschlagtafel ebenfalls nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.2.2017 - 3 S 1748/14 - VBlBW 2017, 388, Rnr. 55 ff) zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die örtlichen Bauvorschriften insoweit unwirksam sind. Die Beklagte und die Beigeladene haben dem im Berufungsverfahren nichts entgegengehalten. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf das verwaltungsgerichtliche Urteil Bezug. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wie sich aus den Ausführungen unter Punkt II. 2. d) bb) ergibt. Beschluss vom 18. Oktober 2024 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000.- EUR festgesetzt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.11.2020 - 5 S 1707/20 - juris). Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019, das am 15. Mai 2019 bei der Beigeladenen eingegangen ist, stellte der Kläger den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel im Euroformat (Länge: 3,861 m, Höhe: 2,937 m, Tiefe: 0,137m) an der westlichen Außenwand des Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ... , auf der Gemarkung der Beigeladenen (Vorhabengrundstück). Die Unterkante der Plakatanschlagtafel soll einen Abstand von 0,80 m zum Boden einhalten. Der Abstand zur straßenseitigen Außenmauer des Wohnhauses beträgt 0,50 m und der Abstand zur Fahrbahn 2,50 m. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schillerstraße“ - 2. Änderung und Erweiterung - der Beigeladenen vom 22. Juli 2014 (Bebauungsplan), der dort ein Mischgebiet und außerdem Baugrenzen festsetzt. Nach Nr. 5 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leitung zulässig. Plakatwände und Großflächentafeln, die mit Papierplakaten bestückt werden, sind unzulässig. Die westlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. ... ...sind unbebaut und werden als Parkplatz genutzt. Sie sind - entlang der Straße - zusammen ca. 25 m breit. Unmittelbar gegenüber dem Vorhabengrundstück mündet von Norden her die Bergstraße in die Hauptstraße, die Ortsdurchfahrt der B 28, ein. Auf der Südseite der Hauptstraße beträgt der Abstand zwischen dem vorgesehenen Standort der Plakatanschlagtafel und der Einmündung der Schillerstraße etwa 15 m. Unmittelbar am Vorhabengrundstück befinden sich auch eine Lichtzeichenanlage und das Verkehrszeichen 306 (Vorfahrtstraße). Die Beigeladene versagte mit Schreiben vom 21. Mai 2019 die Erteilung des Einvernehmens gemäß §§ 30, 36 BauGB unter Hinweis auf die entgegenstehenden örtlichen Bauvorschriften. Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Die Plakatanschlagtafel sei nach den auf § 74 Abs. 1 LBO gestützten örtlichen Bauvorschriften unzulässig. Es handele sich um eine Anschlagtafel mit wechselnder Werbung für Fremdfirmen auf Papierplakaten. Eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO könne nicht erteilt werden. Die Plakatanschlagtafel würde auch die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs i.S. des § 16 Abs. 2 LBO gefährden, denn sie lenke die Verkehrsteilnehmer ab. An der Lichtzeichenanlage, an der es immer wieder zu Rotlichtverstößen komme, querten u.a. Schüler auf dem Weg zur Schule die Straße. Auf die bereits am 23. Januar 2020 erhobene (Untätigkeits-)Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Beklagte mit Urteil vom 20. Oktober 2021 - 11 K 416/20 - zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Zur Begründung heißt es, der Bauantrag sei formell ordnungsgemäß i.S. des § 53 Abs. 1 und 2 LBO, obwohl der Kläger nicht angegeben habe, dass das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege und dementsprechend auch die auf dem Vorhabengrundstück festgesetzten Baugrenzen nicht eingezeichnet habe. Die Beklagte habe dem Kläger die Vollständigkeit des Bauantrags bestätigt. Ohnehin sei in der mündlichen Verhandlung die Entscheidungsgrundlage klar gewesen. Der Bebauungsplan stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Die Plakatanschlagtafel für die Fremdwerbung sei eine nicht störende gewerbliche Hauptnutzung, die nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in dem festgesetzten Mischgebiet generell zulässig sei. Die Plakatanschlagtafel verstoße auch nicht gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Zwar gelte die Norm über den Wortlaut hinaus für alle baulichen Anlagen. Die Plakatanschlagtafel überschreite die auf der Westseite des Vorhabengrundstücks festgesetzte Baugrenze jedoch nicht. Diese Baugrenze verlaufe - davon sei auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgegangen - nach den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans auf der westlichen Grenze des Vorhabengrundstücks in einem Abstand von 0,18 m zur westlichen Außenwand des Wohnhauses, wie die Messung bei der Einnahme des Augenscheins gezeigt habe. Die Plakatanschlagtafel sei dagegen nur 0,137 m tief. Unerheblich sei, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt habe, denn Gründe für dessen Versagung aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB lägen nicht vor. Die von der Beigeladenen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB und § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 LBO beschlossenen örtlichen Bauvorschriften stünden der Plakatanschlagtafel gleichfalls nicht entgegen, denn sie seien jedenfalls insoweit unwirksam, als sie großflächige Werbetafeln und Fremdwerbung verböten. Die Plakatanschlagtafel sei auch mit § 16 Abs. 2 LBO vereinbar, wonach durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden dürfe. Trotz der Einmündung der Bergstraße, der Lichtzeichenanlage und des hohen Verkehrsaufkommens sei die Verkehrssituation am Vorhabengrundstück nicht sonderlich komplex. Die Lichtzeichenanlage sei seitlich und mittig über der Fahrbahn angebracht, werde von der Plakatanschlagtafel nicht verdeckt und sei ebenso wie diese für in Richtung Osten fahrende Kraftfahrer schon von weitem sichtbar. Das statische Bild auf der Plakatanschlagtafel werde die Verkehrsteilnehmer nicht ablenken. Das hohe Verkehrsaufkommen reiche nicht für die Annahme, ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung seien wegen der Plakatanschlagtafel hinreichend wahrscheinlich. Dass es im Bereich des Vorhabengrundstücks in der Vergangenheit gehäuft zu Verkehrsunfällen oder erheblichen Verkehrsverstößen gekommen sei, habe die Beklagte nicht dargelegt. Dass es immer wieder zu Rotlichtverstößen gekommen sei und der Schulweg am Vorhabengrundstück vorbeiführe - so die Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde vom 6. Juni 2019 -reiche dafür nicht aus. Unter diesen Umständen stehe auch § 33 Abs. 2 StVO, der von der Baurechtsbehörde ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sei, der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung dürften u.a. Einrichtungen, welche die Wirkung von Zeichen oder Verkehrseinrichtungen beeinträchtigen könnten, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken könnten. Eine konkrete Gefährdung sei danach zwar nicht zu fordern, allerdings genüge auch nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Vorliegend seien sowohl das Verkehrszeichen 306 als auch die Lichtzeichenanlage gut und von weitem sichtbar und würden durch die Plakatanschlagtafel auch nicht verdeckt. Ihre verkehrslenkende Funktion werde so nicht beeinträchtigt. Die Plakatanschlagtafel verstoße nicht gegen die Vorschriften über das Verunstaltungsgebot nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LBO. Sie stelle sich nicht aus optisch ästhetischen Gründen als besonders unangemessen dar. Weder das Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück noch die Bebauung in der näheren Umgebung hätten eine besondere gestalterische Wertigkeit. Es handele sich um den gewöhnlichen Straßenabschnitt einer Ortsdurchfahrt ohne markante oder sonst schützenswerte baugestalterische Elemente. Die Plakatanschlagtafel habe eine Ansichtsfläche von weniger als 25 m². Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO müsse sie keine Abstandsfläche einhalten. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 S 372/22 - die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 3. Februar 2023 zugestellt. Am 20. Februar 2023 hat sie die Berufung mit Schriftsatz an den erkennenden Gerichtshof begründet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2021 - 11 K 416/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, die Plakatanschlagtafel sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie überschreite die westliche Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück und verstoße damit gegen § 23 Abs. 3 BauNVO. Aus den zeichnerischen Festsetzungen ergebe sich, dass die westliche Baugrenze nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auf der Grundstücksgrenze, sondern entlang der Gebäudeaußenwand verlaufe. Das mache besonders der Vergleich mit anderen, südlich und westlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücken deutlich, wo die in der Planzeichenverordnung vorgesehene Markierung für eine Baugrenze auf der Grundstücksgrenze selbst verlaufe und nicht wie auf dem Vorhabengrundstück daneben. Das entspreche auch dem Sinn und Zweck des Bebauungsplans, mit dem ein bestehendes Geviert überplant werde. Mit den Baugrenzen sollten die bestehenden Umrisse der Gebäude nachgezeichnet werden. Die Baugrenzen seien deshalb nur ausnahmsweise an den Grundstücksgrenzen orientiert worden. Mit der Ausrichtung an den bestehenden Außenmauern seien die Baugrenzen auch hinreichend bestimmt. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht nur für Gebäude und Gebäudeteile, sondern für alle baulichen Anlagen gelte. Die Plakatanschlagtafel könne auch nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden. Die Plakatanschlagtafel sei als Anlage für die Fremdwerbung eine Hauptnutzung. Die genannte Bestimmung gelte aber nur für bauliche Anlagen, die keine Hauptnutzung seien. Denn § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 BauNVO ließen Ausnahmen von der Nichtüberbaubarkeit einer Grundstücksfläche nur in untergeordnetem Umfang zu. Der Gesetzgeber habe in diesen Fällen kein Planungsbedürfnis und dementsprechend auch keine bodenrechtliche Relevanz gesehen. Insbesondere § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, wonach auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden könnten, würde unzulässig ausgehöhlt, wenn über das Landesrecht Hauptnutzungen in den Abstandsflächen zugelassen werden könnten. Das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2012 - 5 S 2233/11 - widerspreche dem nicht. Es betreffe eine andere Fallkonstellation. Die dort streitige Werbeanlage habe zwar die Baugrenze überschritten. Die Klage der Nachbarin sei gleichwohl erfolglos geblieben, weil die Baugrenze nicht nachbarschützend gewesen sei. Danach dürfe die Plakatanschlagtafel die Baugrenze grundsätzlich nicht überschreiten. Auch wenn man das anders sehen wollte, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die Beklagte müsste dann nach § 23 Abs. 5 BauNVO nach Ermessen entscheiden. Dabei komme ihr ein großer Ermessensspielraum zu. Die Interessen des Bauherrn, der sich - weil nicht Grundstückseigentümer - nicht auf Art. 14 GG berufen könne, seien mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen und den von städtebaulichen Überlegungen getragenen Belangen der Beigeladenen abzuwägen. Schon die verkehrlichen Belange überwögen die Interessen des Klägers, weshalb das Ermessen jedenfalls nicht zu seinen Gunsten auf Null reduziert sei. Unabhängig davon stehe auch § 16 Abs. 2 LBO der Erteilung der begehrten Baugenehmigung entgegen. Die geplante Plakatanschlagtafel möge zwar bereits aus einiger Entfernung sichtbar sein und weder die Ampelanlage noch das Verkehrsschild verdecken. Dennoch sei die Verkehrssituation komplex. Angesichts der besonderen Gefahrenlage (Schulweg und Einmündung) sei jede Ablenkung ein weiteres Gefährdungsmoment. Eine Plakatanschlagtafel solle die Aufmerksamkeit gerade auf das beworbene Produkt lenken. Sie sei dann nicht mehr uneingeschränkt auf den Straßenverkehr gerichtet. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und schließt sich der Berufungsbegründung des Beklagten an. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, es sei schon zweifelhaft, ob der Bebauungsplan und insbesondere die Festsetzung der westlichen Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück hinreichend bestimmt seien. Auch aus der von der Beklagten vorgelegten vergrößerten Teildarstellung werde der Verlauf der Baugrenze nicht klar. Sie werde teilweise im Bestandsgebäude ... zeichnerisch dargestellt, teilweise davor. Da die zeichnerische Darstellung auch eine gewisse Tiefe habe, sei nicht klar ersichtlich, ob die Baugrenze exakt mit der Gebäudekante des Wohnhauses abschließe oder - und davon seien die Beteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgegangen - mit der Grenze zum westlich angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... . In seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung habe der Senat bereits ausgeführt, dass der genaue Verlauf der Baugrenze auch aus den übrigen textlichen Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplans nicht abgeleitet werden könne. Sollte der Bebauungsplan dennoch hinreichend bestimmt sein, so sei zu beachten, dass die eingezeichnete Baugrenze eine gewisse Tiefe habe. Die Plakatanschlagtafel sei nur 0,137 m breit. Selbst wenn die westliche Baugrenze entlang der Außenmauer des Wohnhauses verlaufen sollte, werde sie von der Plakatanschlagtafel daher allenfalls geringfügig überschritten. Daher stelle sich die Frage, ob sie nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen werden könne. Der Argumentation der Beklagten, Anlagen der Fremdwerbung könnten als bauplanungsrechtliche Hauptnutzung nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugelassen werden, sei gleichfalls nicht zu folgen. Sie beruhe auf der Rechtslage in Hessen und Nordrhein-Westfalen. Dort seien Fremdwerbeanlagen im Euroformat im Unterschied zur Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert und ein Anwendungsfall für § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO mit der dort vorgesehenen Ermessensentscheidung daher in diesen Bundesländern im Unterschied zu Baden-Württemberg nicht eröffnet. Die Berufung könne daher überhaupt nur insoweit Erfolg haben, als die Beklagte jedenfalls zu verpflichten sei, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Denn auch gegen § 16 Abs. 2 LBO verstoße die beantragte Baugenehmigung nicht. Dem Gericht liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Verfahren 11 K 416/20, die Bauakten der Beklagten (1 Band) und die Bebauungspläne „Schillerstraße“ - 2. Änderung und Erweiterung - der Beigeladenen vom 22. Juli 2014 und „Schillerstraße“ aus dem Jahre 2002, jeweils nebst Begründung, vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen. Der Senat hat das Vorhabengrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen