Urteil
5 K 860/08
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
26Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 31.01.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung .... 2 Mit dem Eigentümer dieses Grundstücks schloss sie zur Verwirklichung dieses Vorhabens am 22./31.05.2006 einen Freiflächen-Mietvertrag. 3 Für das Vorhaben reichte sie am 17.08.2006 bei der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 04.08.2006 ein. Die Anlage soll im westlichen Teil des ca. 150 m langen und 20 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... errichtet werden. Das Grundstück ist im östlichen Teil mit einem Wohnhaus bebaut. Dieser Teil des Grundstücks liegt im Geltungsbereich des seit 09.02.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „...“ (Plan Nr. ... - Planbereich ...). Das Grundstück Flst.-Nr. ... grenzt westlich an den von Norden nach Süden verlaufenden, nicht asphaltierten und nicht geschotterten, 4 m breiten Feldweg Nr. .... Der ca. 400 m lange Feldweg mündet nördlich in die E. Straße sowie südlich in einen anderen, von Osten nach Westen verlaufenden und befestigten Feldweg. Die Entfernung von der Einmündung des Feldwegs in die E. Straße bis zur westlichen Grenze des Baugrundstücks Flst. Nr. ... beträgt ca. 125 m. Bei der Zufahrt zu diesem Feldweg im Einmündungsbereich zur E. Straße ist das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Frei für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ aufgestellt. Der 20 m hohe Betonmast für die Mobilfunkanlage soll in einem Abstand von 8 m von der westlichen Grenze des Baugrundstückes errichtet werden. Der Standort ist 90 m von der westlichen Grenze des Bebauungsplans „...“ entfernt. Die sich an das Baugrundstück nördlich und südlich anschließenden Grundstücke sind ebenso wie die westlich des Feldwegs Nr. ... liegenden Grundstücke frei von baulichen Anlagen; sie dienen als Ackerflächen der landwirtschaftlichen Nutzung. Im Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten sind der vorgesehene Standort und die umliegenden Ackerflächen als Fläche für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen (z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna) ausgewiesen. 4 Die Bauzeichnung „Grundriss“ vom 03.08.2006 enthält die Eintragung „Feldweg einschottern - Baustraße“ sowie bezüglich der geplanten Zufahrt vom Feldweg zum Baugrundstück die Eintragung „Einschottern“. Der Betonmast ist mit einem Durchmesser von max. 0,9 m geplant und soll eine Systemtechnik-Anlage tragen. An ihm sollen in einer Höhe zwischen 19 und 20 m drei Richtfunkantennen sowie drei Sektorantennen angebracht werden. Die Anlage soll auf einer Länge von 6,4 m und einer Breite von 2,9 m mit einem 2 m hohen Zaun eingefriedet werden. Die Klägerin fügte dem Bauantrag eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) vom 11.09.2006 bei. In ihr ist ausgeführt, dass der Standort nach den Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder auf der Grundlage des § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen bewertet und die Bescheinigung hiernach erteilt worden sei. Die Standortbescheinigung trifft zum Sicherheitsabstand folgende Feststellungen: Hauptstrahlrichtung 7,38 m; Vertikal (90 Grad) 1,31 m; Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund 19,27 m. Der Standortbescheinigung ist eine Anlage der Bundesnetzagentur beigefügt, die 3 UMTS-Funkanlagen als neu installierte Anlagen ausweisen. In der Anlage ist ferner die Sendeantennenkennzeichnung mit den Sektoren 1 bis 3 ausgewiesen. Die Hauptstrahlrichtungen der drei Sektoren betragen 50 Grad (Sektor 1), 120 Grad (Sektor 2) sowie 310 Grad (Sektor 3); der Sicherheitsabstand in der Hauptstrahlrichtung aller drei Sektoren beträgt 4,18 m, der vertikale Sicherheitsabstand aller drei Sektoren 0,74 m. Die Anlage zur Standortbescheinigung schließt mit Ausführungen zum Einfluss des elektromagnetischen Umfeldes. Insoweit ist ausgeführt, dass zur Berücksichtigung des elektromagnetischen Umfeldes der für jede Funkanlage festgelegte Sicherheitsabstand mit dem standortspezifischen Umweltfaktor 1,020 zu multiplizieren sei. Mit diesem Faktor würden alle relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen berücksichtigt werden. 5 Während des Baugenehmigungsverfahrens zeigte die Klägerin mit der Anzeige vom 25.09.2006 der Beklagten eine Hochfrequenzanlage nach § 7 Abs. 1 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) bezüglich der baurechtlich beantragten Mobilfunkanlage an. In der Anzeige wies die Klägerin darauf hin, dass sie an dem baurechtlichen Standort ohne systemspezifischen Sicherheitsabstand (Sicherheitsabstand = 0) Anlagen betreibe, für die nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder keine Standortbescheinigung erforderlich sei. 6 Im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung trug der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen Nr. 1 mit Schriftsatz vom 27.10.2006, bei der Beklagten eingegangen am 30.10.2006, vor, es handele sich bei dem Bauvorhaben um kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Für die Klägerin bestehe nicht die Notwendigkeit einer weiteren Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk, da im Bereich ... das Mobilfunknetz bereits ausreichend erschlossen sei. Für den Fall, dass von einem privilegierten Vorhaben auszugehen sei, stünden öffentliche Belange - Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen - dem Vorhaben entgegen. Zwar liege die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für die geplante Anlage vor. Dieser Bescheinigung könne allerdings nicht entnommen werden, dass insbesondere unter Beachtung der 26. BImSchV entsprechende Feldstärkemessungen durchgeführt worden seien. Die Bundesnetzagentur habe in der Vergangenheit immer wieder feststellen müssen, dass bei einer Vielzahl von Messungen der unterschiedlichsten Anbieter Grundprinzipien der Messtechnik nicht beachtet worden seien. Beispielsweise seien Feldstärkemessungen mit ungeeigneten Messwertaufnehmern oder nicht kalibrierten Messgeräten durchgeführt worden. Teilweise seien Messgeräte für den betreffenden Frequenzbereich verwendet worden, die für die Aufnahme von Feldstärken überhaupt nicht geeignet gewesen seien. Häufig sei es auch zu Fehlbedienungen der Messgeräte gekommen oder es habe der technische Hintergrund des Messpersonals gefehlt. Vorliegend sei deshalb davon auszugehen, dass die Grenzwerte des § 2 der 26. BImSchV in Verbindung mit dem Anhang 1 hierzu nicht eingehalten würden, so dass erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen der angrenzenden Wohnbevölkerung und damit auch der Beigeladenen Nr. 1 zu befürchten seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass in der Regel aufgrund bestehender Streuung auch eine Strahlung außerhalb der Hauptstrahlrichtung zu verzeichnen sei. Aufgrund der angegebenen Hauptstrahlrichtungen in der Anlage zur Standortbescheinigung sei insbesondere festzustellen, dass unter Beachtung der bestehenden Streuung insbesondere die im Osten angrenzende Wohnbebauung in der S.-Straße erheblich betroffen sei. Das wirke sich unmittelbar auf die Beigeladene Nr. 1 aus. Das Bauvorhaben widerspreche auch dem Landschaftsbild. Die geplante Sende- und Empfangsanlage würde auch zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der Funkstellen und Radaranlagen des Landesflughafens Stuttgart führen. Auch bauordnungsrechtliche Aspekte sprächen gegen eine Genehmigung. Die bauliche Anlage halte keinen ausreichenden nachbarschützenden Abstand zum Grundstück der Beigeladenen Nr. 1 ein. Ausgehend von der Mitte des Mastes ergebe sich bis zur Grundstücksgrenze lediglich ein Abstand von 8 m. Unter Beachtung von § 5 Abs. 9 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 LBO sei nachbarschützend ein Abstand von zumindestens 0,4 der Wandhöhe. Vorliegend handele es sich um kein Gebäude, so dass die Masthöhe zuzüglich des Aufbaus zu berücksichtigen sei. Hinzuzurechnen sei die Stahlplattform mit den entsprechenden Aufbauten, so dass sich eine Höhe von über 20 m ergebe. Entgegen den Ausführungen in den Planunterlagen sei vorliegend von der Masthöhe auszugehen. Insgesamt sei damit unter Beachtung des Faktors 0,4 und einer zu berücksichtigenden Höhe von über 20 m ein Abstand von mehr als 8 m einzuhalten. Dies sei ausweislich der Planunterlagen nicht der Fall. Schließlich könne die bauliche Anlage unter Beachtung von § 11 Abs. 1 LBO mit ihrer Umgebung nicht so in Einklang gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen würde. 7 Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Nrn. 2 und 3 erhob im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2006, bei der Beklagten eingegangen am 02.11.2006, gleichfalls Einwendungen. Sie brachte vor, die bauliche Anlage würde zu einer gefährlichen Strahlenbelastung/Elektrosmog führen. Die Auswirkungen der Strahlenbelastung auf die menschliche Gesundheit sei wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt. Nachweislich werde durch einen Sendemast der Körper täglich 24 Stunden wechselnden Impulsen (217 - 1700 Hz) ausgesetzt werden. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Spätfolgen sei nicht auszuschließen. Die Strahlen der Antenne würden durch Luftteile, Regen, Schnee usw. reflektiert und dadurch zu einem großen Teil an die unmittelbare und weitere Umgebung abgegeben. Die bauliche Anlage sei des Weiteren Quelle folgender Gefahren und Störungen: Eis- und Schneebruch, Blitzeinschläge, Überspannung im Strom-, Telefon- und Fernsehkabel durch Blitzästelung von der Antenne zur umliegenden Umgebung, Hochfrequenzstörungen bei Elektro- und Empfangsgeräten (etwa Fernseher, Radio und Küchengeräte) durch Mischung von unterschiedlichen Sendeanlagen (Interferenzstörungen), erhebliche Geräuschentwicklungen durch Ein- und Ausschalten der Abluftventilatoren der Antenne, schließlich Störung der Nachtruhe aufgrund der eventuellen Ausstattung der Antennenanlage mit roten Blinklichtern aufgrund der Nähe zum Flughafen. Die Antennenanlage beeinträchtige des Weiteren das Landschafts- und Siedlungsbild. 8 Mit Schreiben vom 01.12.2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Gemeinderat der Beklagten das erforderliche Einvernehmen zum Bauvorhaben versagt habe. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange, insbesondere der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Des Weiteren sei die ausreichende Erschließung nicht gesichert. Das Baugrundstück könne nur über einen Feldweg erreicht werden, der als Teil der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen des Messeneubaus lediglich als Erdweg gesichert und damit als Erschließung ungeeignet sei. Im Übrigen halte der geplante Mast die nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen erforderliche Abstandsfläche zur südlichen Grundstücksgrenze nicht ein. Entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände und der Netzbetreiber vom Juni 2003 werde angeregt, Standortalternativen im baulich vorbelasteten Bereich der südlichen Gemarkungsgrenze zu prüfen. Hier könnte eine Bündelung der Standorte den Eingriff in das Landschaftsbild deutlich minimieren oder die Möglichkeit bestehen, bereits vorhandene Bauwerke als Standorte zu nutzen. Gegen dieses Schreiben der Beklagten wandte die Klägerin mit Schreiben vom 22.01.2007 ein, die geplante bauliche Anlage werde ausschließlich den Ortsteil P. versorgen, nicht hingegen den Flughafen oder die Landesmesse. Der bisherige „Bestandstandort“ sei nicht in der Lage, die insbesondere im Süden des Versorgungsgebietes bestehenden Versorgungsdefizite zu kompensieren. Die beiliegenden Versorgungsplots veranschaulichten die derzeitige Versorgung und diejenige nach Realisierung der Anlage. Sie sei daher für eine ausreichende Mobilfunkversorgung des Ortsteils P. erforderlich. Der konkrete Standort sei der einzige Standort, der sowohl funktechnisch geeignet als auch vertraglich realisierbar sei. Innerhalb der Ortsbebauung seien zahlreiche mögliche Standorte auf ihre funktechnische Eignung geprüft worden. Keiner der in Frage kommenden Standorte habe jedoch gemietet werden können. Es seien zwölf Standorte im Innen- und Außenbereich geprüft worden. Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere aus südwestlicher Richtung, sei allenfalls marginal gegeben, da der Mast aus dieser Blickrichtung vor dem Hintergrund der Ortschaft größtenteils verschwimme und daher nicht übermäßig störend in Erscheinung trete. Zudem befinde sich in südwestlicher Richtung nur Ackerland, der Flughafen sowie die in einem Bogen verlaufende Autobahn. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Standortes sei nicht ersichtlich. Der Standort sei ohne weiteres über den als Ausgleichsmaßnahme des Messeneubaus angelegten Erdweg zu erschließen. Für die nur hin und wieder notwendigen Wartungsarbeiten und das Befahren mit einem Pkw sei der Erdweg geeignet. Eine Abstandsfläche sei nicht erforderlich. Nach § 5 Abs. 9 LBO sei eine Anlage, die kein Gebäude sei, dann abstandsflächenrelevant, wenn die Höhe mehr als 2,5 m und die Wandfläche mehr als 25 qm betrage. Der geplante Mobilfunkmast habe einen Durchmesser von weniger als einem Meter und eine Höhe von 20 m, so dass sich eine Gesamtfläche von weniger als 25 qm errechne. 9 Mit Bescheid vom 15.02.2007 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben - es diene der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen - stünden öffentliche Belange entgegen. Der ca. 20 m hohe Mobilfunkmast, der in einem Bereich des Übergangs von der Bebauung in die freie Landschaft errichtet werden soll, beeinträchtige das aus südwestlicher Richtung gesehen bisher ungestörte Orts- und Landschaftsbild von P. Außerdem werde durch das Vorhaben, das als massiver Fremdkörper wirke, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert in diesem bisher unbebauten Bereich, der durch Ackernutzung geprägt sei, beeinträchtigt. Weiter sei die erforderliche ausreichende Erschließung nicht gesichert. Das Grundstück könne nur über einen Feldweg erreicht werden, der als Teil der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für den Neubau der Stuttgarter Messe lediglich als Erdweg gesichert und damit zur Erschließung ungeeignet sei. 10 Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2007 am selben Tag Widerspruch. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre im Schreiben vom 22.01.2007 vorgebrachten Argumente und führte weiter aus, aufgrund des klar umgrenzten Versorgungsgebiets komme nur ein Standort in der näheren Umgebung des geplanten Standorts in Frage. Der von der Beklagten vorgeschlagene Alternativstandort beim künftigen Tanklager des Stuttgarter Flughafens habe sich nach funktechnischer Prüfung als zu weit vom Versorgungsgebiet entfernt liegend erwiesen. Die Entfernung könne auch nicht durch eine größere Masthöhe ausgeglichen werden. Von dem bisher vorhandenen Mobilfunkanlagenstandort in P., ..., sei eine ausreichende Versorgung des Stadtteils P. mit UMTS nicht möglich. Speziell im Ortszentrum wäre die Versorgung sehr stark eingeschränkt. Die Klägerin sei somit auf den verfahrensgegenständlichen Standort angewiesen. Ein geeigneter Standort im bebauten Innenbereich P. habe aufgrund von dortigen Widerständen nicht akquiriert werden können. Dem ablehnenden Bescheid der Beklagten könne nicht entnommen werden, dass Belange des Landschaftsbildes dem Vorhaben entgegenstünden; im Bescheid sei lediglich ausgeführt, dass das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Die mit der Errichtung eines der Telekommunikation dienenden Bauwerks im Außenbereich in aller Regel einhergehende Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sei unvermeidlich und daher hinzunehmen. Der Mast solle in einer reinen, nicht besonders schützenswerten Ackerlandschaft errichtet werden. Er befinde sich ca. 100 m von der nächsten Bebauung entfernt. Bei einer Masthöhe von 20 m und einem Durchmesser von höchstens 0,9 m könne nicht davon die Rede sein, dass das Ortsbild von P. gravierend gestört werde. Die erforderliche ausreichende Erschließung sei gesichert. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sei die Benutzung des Feldweges lediglich ein- bis zweimal jährlich zu Wartungszwecken erforderlich. Da der Weg hierfür nur mit einem Pkw befahren werden müsse, sei die Beschaffenheit des Feldwegs zweifellos ausreichend, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass die Nutzung des Geländes als Ackerland ohnehin das mehrmalige Befahren des Weges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erforderlich machen dürfte. 11 Mit Bescheid vom 31.01.2008 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, die ausreichende Erschließung sei nicht gesichert. Zwar sei im Falle der hier vorliegenden Mobilfunkstation eine ausreichende wegemäßige Erschließung bereits dann gesichert, wenn die Möglichkeit des Heranfahrens an das betreffende Grundstück mit einem Pkw möglich sei. Dies sei jedoch vorliegend straßenverkehrsrechtlich verboten. Das Befahren des Feldwegs Flst.-Nr. ... sei durch das Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ geregelt. Könne eine öffentliche Straße, die als Erschließungsanlage für ein Bauwerk allein in Betracht komme, in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht in zulässiger Weise zum erforderlichen Heranfahren an das betreffende Grundstück benutzt werden, sei die wegemäßige Erschließung nicht gesichert. Soweit das Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit einem 3,5 m breiten Teil auch an die S.-Straße grenze, ergebe sich aus dem Bebauungsplan „...“, dass die S.- Straße, soweit es um den westlich an sie anschließenden Bereich gehe, lediglich in einer Entfernung bis zu 50 m von der S.-Straße als verkehrliche Erschließung fungiere. Der Standort der vorgesehenen Mobilfunkstation liege jedoch außerhalb dieser Tiefe von 50 m. Die von der Klägerin geplante Erschließung scheitere auch aus straßenrechtlichen Gründen. Bei dem Feldweg Flst.-Nr. ... handele es sich um einen öffentlichen Feld- und Waldweg, der der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken diene. Die von der Klägerin geplante Benutzung des Feldwegs als Pkw-Zufahrt zu der vorgesehenen Mobilfunkstation würde diesen Widmungsrahmen überschreiten und könne nicht mehr dem Gemeingebrauch zugerechnet werden, daher liege eine wegerechtliche Sondernutzung vor. Soll eine solche - wie hier - einer Anlage dienen, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei, so folge aus der Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass die Baurechtsbehörde nicht nur zu prüfen habe, ob das betreffende Bauvorhaben nach den von ihr ohnehin zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestattet werden könne. Bei positivem Ergebnis müsse die Baurechtsbehörde vielmehr auch darüber entscheiden, ob die Sondernutzung, die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden wäre, zugelassen werden könne. Die Entscheidung stehe insoweit in ihrem Ermessen, wobei sie keinen anderen Bindungen unterliege als die sonst zuständige Behörde. Das gelte auch dann, wenn - wie ebenfalls hier - für die Zulässigkeit der angestrebten Straßenbenutzung noch eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sei, die Stellung eines entsprechenden Antrags aber unterblieben sei. Bei der Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Sondernutzung stehe der jeweils zuständigen Behörde ein weiter Spielraum zu. Die Behörde dürfe die Zulassung der vorgesehenen Sondernutzung insbesondere dann verweigern, wenn durch die geplante Nutzung der (bauliche) Zustand der Straße oder der störungsfreie Ablauf des Gemeingebrauchs gefährdet werden würde. Dem Gesichtspunkt „Zustand der Straße bzw. des Weges“ komme im vorliegenden Fall ausschlaggebendes Gewicht zu. Bei der vom Regierungspräsidium durchgeführten Ortsbesichtigung - sie habe am Vormittag eines Tages am Ende einer längeren Schönwetterperiode mit Nachtfrösten stattgefunden - sei festgestellt worden, dass der mehr als 400 m lange Feldweg Flst.-Nr. ... im Bereich des nördlichen sowie des südlichen Endes mit einer Befestigung versehen sei; im Übrigen sei er unbefestigt. Bei der Ortsbesichtigung habe sich der weit überwiegende, unbefestigte Teil des Feldwegs als mit üblichem Schuhwerk nicht begehbar erwiesen. Auch das Befahren mit einem Pkw habe daher als undurchführbar angesehen werden müssen. Selbst ein nur gelegentliches Befahren würde nach den vor Ort gewonnenen Eindrücken eine Befestigung des betreffenden Wegestücks notwendig machen. Soweit der Feldweg als Erdweg ausgeführt sei, scheide eine Befestigung aus dem im Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 genannten Grund aus. Es sei somit gerechtfertigt, das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres im Grundsatz bauplanungsrechtlich privilegierten Bauvorhabens hintanzustellen und die Zulassung der beabsichtigten Sondernutzung und mit ihr die Erteilung der erstrebten Baugenehmigung abzulehnen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 05.02.2008 zugestellt. 12 Am 05.03.2008 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 31.01.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie errichte in Deutschland Mobilfunknetze nach dem GSM- und dem UMTS-Standard. Die hierfür erforderlichen telekommunikationsrechtlichen Lizenzen seien ihr in den Jahren 1997 (GSM) bzw. 2000 (UMTS) erteilt worden. Mit der erstrebten Baugenehmigung wolle sie diese Netze weiter ausbauen. Das Orts- und Landschaftsbild werde nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass dies ihrem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden könnte. Eine Verunstaltung sei nicht zu erkennen. Zum einen handele es sich nicht in dem Maße um eine schützenswerte Landschaft, die sich vom Durchschnitt eines landwirtschaftlich genutzten Außenbereichs in besonderer Weise abheben würde. Es handele sich um einen Landschaftsbereich, der im ... von der Autobahn A 8 sowie der L ... eingefasst und im ... von der viel befahrenen L ... von P. nach E. begrenzt werde. Im ... grenze der Bereich an den Ortsrand von P.. Dieser Bereich werde wohl ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Abgesehen von einer Grüninsel um den kleinen L. See herum und entlang des zugehörigen Baches gebe es keinerlei Feldgehölze. Aus der Ortschaft heraus in Richtung auf das geplante Vorhaben zeichneten sich im Hintergrund überall in einer Entfernung von ein bis zwei Kilometern technische Einrichtungen ab, insbesondere der Flughafen Stuttgart, die Messe Stuttgart und die genannten Straßen. Auch aus den anderen Richtungen seien keine Besonderheiten in dieser ebenen und fast vollständig ausgeräumten Landschaft zu erkennen. Die Erschließung sei gesichert. Der im Widerspruchsbescheid aufgeworfenen straßenrechtlichen Problematik sei zu widersprechen. Die Privilegierung eines Vorhabens führe letztlich zu einem Anspruch auf Nutzung einer bestehenden Zuwegung. Eine möglicherweise straßenverkehrsrechtlich unzulässige Nutzung des Feldweges könne durch eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung überwunden werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 05.03., 07.10., 12.12.2008 und 01.03.2009 verwiesen. 13 In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Klägerin die Verpflichtungserklärung abgegeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 31.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ... zu erteilen, 16 hilfsweise, über den Bauantrag vom 04.08.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, zwar sei die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich grundsätzlich privilegiert, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein spezifischer Standortbezug nachgewiesen werden könne. Der Standort der jeweiligen Anlage müsse für den Aufbau und Betrieb des Netzes und damit zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags erforderlich im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ sein. Diesbezüglich bestünden gewisse Zweifel. Der vorgesehene Standort biete im Vergleich mit anderen Standorten zwar wohl Lagevorteile, das Vorhaben stehe und falle aber nicht damit, dass es nur an dieser Stelle und nirgendwo anders ausgeführt werden könne. Es reiche daher nicht aus, dass der Betrieb an der fraglichen Stelle besonders gut zu betreiben oder zweckmäßig unterzubringen sei. Der Gesetzgeber habe die Privilegierung von Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienten, nicht als selbstverständlich vorausgesetzt, weil sie nicht typischerweise zum Erscheinungsbild des Außenbereichs passten und gehörten. Dies stehe auch im Einklang mit den Zielen des § 35 BauGB, den Außenbereich so weit wie irgend möglich zu schonen und vor der Inanspruchnahme durch bauliche Anlagen zu schützen, wenn dies zur Verwirklichung nicht unumgänglich sei. Wenn also der Standort des Mobilfunkmastes letztendlich, wie von der Klägerin vorgetragen, durch den Abschluss des privaten Grundstücksmietvertrages definiert werde, könne dies den Standortbezug baurechtlich nicht zwingend erscheinen lassen, ganz abgesehen davon, dass es sich nach dem Vorbringen der Klägerin sowieso um einen „großen funktechnischen Kompromiss“ handeln würde. In diesem Falle sei dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes auf einer bisher unberührten Feldlandschaft der Vorzug zu geben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.11.2008 und 12.01.2009 verwiesen. 20 Die Beigeladenen haben sich im Klageverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt. 21 Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums ... liegen vor. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums ... für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 wurde beigezogen, ferner die Maßnahmenübersicht (zeichnerische Darstellung) zu dem Planfeststellungsbeschluss und der Textteil des Antrags auf Planfeststellung, Teil V (übergreifende Unterlagen), L. Landschaftspflegerischer Begleitplan. Beigezogen wurden auch die Akten der Bundesnetzagentur zur Standortbescheinigung. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, der Eigentümer des Baugrundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., erwäge, den mit der Klägerin geschlossenen Freiflächen-Mietvertrag vom 22./31.05.2006 zu kündigen, wirkt sich dies nicht auf das Sachbescheidungsinteresse (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 97 ff.) bezüglich des Bauantrags vom 04.08.2006 und daher auch nicht auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus. In dem für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen der Kammer keine Erkenntnisse über eine erfolgte Kündigung vor. Die Vertreterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr sei eine Kündigung nicht bekannt; an dem Freiflächen-Mietvertrag werde weiter festgehalten. Folglich lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin erstrebte Baugenehmigung wegen fehlender privatrechtlicher Hindernisse ersichtlich nutzlos wäre, so dass für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach zivilrechtlicher Rechtsprechung ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Pachtvertrags nicht gegeben ist, wenn die geltenden Grenz- und Richtwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern eingehalten werden (Thür. OLG, Urteil vom 21.07.2005, NJW-RR 2006, 809). Dasselbe gilt für vermutete Gesundheitsbeeinträchtigungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2006 - 2 U 222/05 - juris). 23 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu; die Sache ist spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die unstreitig im Außenbereich (§ 35 BauGB) geplante Errichtung der Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung bedarf als bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO) einer Baugenehmigung. Die bauliche Anlage ist wegen ihrer Höhe von mehr als 10 m und der nicht erfolgenden Verbindung mit einer bestehenden baulichen Anlage nicht nach Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. 25 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (§§ 29 Abs. 1, 35 BauGB). Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Hiernach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Dies trifft hier zu. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich ohne Zweifel um ein Vorhaben für Telekommunikationsdienstleistungen. Die nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geforderte Ortsgebundenheit des gewerblichen Betriebs - geographische oder geologische Eigenart der entsprechenden Stelle, auf die der Betrieb angewiesen ist - gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = NVwZ 1995, 64 = DVBl. 1994, 1141) mit gewissen graduellen Abschwächungen auch für öffentliche Versorgungsleistungen. Diese müssen einen spezifischen Standortbezug aufweisen. An einer solchen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgend woanders ausgeführt werden kann. Diese Maßstäbe gelten auch für die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 25.08.1997 - 8 S 1861/97 -, NVwZ-RR 1998, 715 u. v. 12.07.2004 - 5 S 1856/03; BayVGH, Beschl. v. 31.01.2001 - 14 ZS 00.3418 -, BauR 2002, 439 = BRS 64 Nr. 95; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -; VG Würzburg, Urt. v. 14.03.2006 - W 4 K 05.344 -, Juris). 26 Die Klägerin hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig die Gründe für die Errichtung der Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass der bebaute südliche Bereich von ... bisher nicht ausreichend mit Mobilfunk-Dienstleistungen versorgt ist und es zur Schließung dieser Lücke einer weiteren Anlage bedarf. Die Klägerin hat in der Anlage K 9 zu ihrem Schriftsatz vom 01.03.2009 zeichnerisch 12 vorwiegend im bebauten Bereich von P. gelegene geeignete Alternativ-Standorte dargestellt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterin der Klägerin und ihr Mitarbeiter hierzu nähere Angaben gemacht und ausgeführt, in allen zwölf Fällen hätten die Eigentümer einer Nutzung der Grundstücke und Gebäude als Standort für eine Mobilfunkstation nicht zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffe, liegen nicht vor. Diese Ausführungen hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Folglich hat sich im Laufe des Baugenehmigungs- und Klageverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen irgendein anderer ebenfalls geeigneter Standort für die Mobilfunkanlage als nicht realisierbar erwiesen, weswegen die Klägerin auf den streitgegenständlichen Standort angewiesen ist. 27 Dem sonach privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Solche Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB genannt. Den öffentlichen Belangen ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und von sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist, ein unterschiedliches Gewicht beizumessen. Berührt sowohl ein privilegiertes als auch ein sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, ist eine Abwägung zwischen den betroffenen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung zu stellen ist (BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urt. v. 25.10.1967 - IV C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151). Dabei handelt es sich nicht um eine planerisch-gestaltende, gerichtlich nicht voll überprüfbare Abwägung mit der Möglichkeit, im Wege einer Kompensation Nachteile gegen Vorteile aufzurechnen und einen Belang letztlich „wegzuwägen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1973 - IV C 61.60 -, DVBl. 1973, 451; Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, Band 1, 4. Aufl., Rn. 579 a). Die Abwägung versteht sich vielmehr im Sinne einer die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende - nachvollziehende - Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307 = NVwZ 1988, 54). Die nachvollziehende Abwägung hat sich an einer Bestimmung des Gewichts der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange auszurichten und ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17 = NVwZ 2002, 476; Dürr, Baurecht Bad.-Württ., 12. Aufl., Rdnr. 128). 28 Nach diesen Maßstäben lässt sich zunächst nicht feststellen, dass das Vorhaben Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beklagten widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten sind der vorgesehene Standort und die umliegenden Ackerflächen als Flächen für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen (z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna) ausgewiesen. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegenstehen, wenn es sich hierbei um eine konkrete standortbezogene Aussage handelt. Der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist im Allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung beizumessen; hiermit wird dem Außenbereich nur die ihm ohnehin gesetzlich (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zugewiesen, der Land- (und Forstwirtschaft) - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367 u. v. 06.10.1989 - 4 C 28/86 -, NVwZ 1991, 161). Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich müssen mithin, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 = NVwZ 2006, 87). Der Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten weist dem Baugrundstück keine derartige konkrete, standortbezogene landwirtschaftliche Nutzung zu. Die Ackerflächen des Baugrundstücks und seiner Umgebung südlich der L ... von P. nach E. sowie vom westlichen Ortsrand P. bis zur L ... und zur Autobahn A 8 sind allgemein als „Fläche für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen, z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna“ ausgewiesen. Damit wird diesen Flächen lediglich die ihnen ohnehin gesetzlich zukommende Funktion zugewiesen, der Landwirtschaft - ergänzt um die genannten weiteren Funktionen, insbesondere die Erholung - zu dienen. Dieser planerischen Aussage lässt sich keine in Bezug auf das Baugrundstück verdrängende Wirkung für andere privilegierte Vorhaben entnehmen. 29 Dem Vorhaben steht auch nicht der öffentliche Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 = NJW 1978, 62). Eine privilegierte Mobilfunkstation, die die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) einhält, ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2003 - 5 S 2726/02 -; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1282). Dies trifft hier zu. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist in § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) in der Fassung des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) geregelt. Hiernach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen (§ 12 Satz 1 FTEG). Hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) in der Fassung des Gesetzes vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 2013). Die Klägerin bedarf für den Betrieb ihrer streitgegenständlichen ortsfesten Funkanlage (§ 2 Nr. 1 BEMFV) einer Standortbescheinigung (§ 4 Abs. 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 11.09.2006 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Klägerin diese Standortbescheinigung erteilt. Im Verfahren der Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat die Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV). Ausweislich der beigezogenen Akten der Bundesnetzagentur ist die Standortbescheinigung vom 11.09.2006 bestandskräftig geworden. Damit sind die immissionsfachlichen und gesundheitlichen Gesichtspunkte in dem gesonderten Verfahren auf Erteilung einer Standortbescheinigung durch die hierfür zuständige Bundesnetzagentur geklärt und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht weiter zu prüfen. Bei der Prüfung des Schutzes von Personen durch elektromagnetische Felder handelt es sich nicht im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO um von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Im Übrigen entspricht es gesicherter Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte den gesundheitlichen Belangen der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Stand von Forschung und Technik ausreichend Rechnung getragen wird. Die Verwaltungsgerichte sind auch nicht verpflichtet, bislang ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schädlichkeit der Strahlungen bzw. der Unzulänglichkeit der Schutzvorkehrungen durch weitere Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschle. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 u. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; EGMR, Entscheidung v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.01.2009 - 13 A 2023/08 -, DVBl. 2009, 327). 30 Der geplanten Mobilfunkstation stehen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2007 insoweit davon ausgeht, dass diese Belange beeinträchtigt würden, weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass lediglich eine Beeinträchtigung das privilegierte Vorhaben nicht verhindern kann. Wie bereits bei der zuvor schon erörterten Frage, ob Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen, ist auch im Rahmen der Würdigung der genannten Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine nachvollziehende Abwägung zu treffen. Die durch die vorhandene Bodennutzung in Gestalt von Ackerflächen gekennzeichnete natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert hat nicht ein derart starkes Gewicht, welches die Verhinderung des privilegierten Vorhabens rechtfertigen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Fälle einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geklärt, dass das Gewicht der Privilegierung um so stärker gegenüber den öffentlichen Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft zu Buche schlägt, je mehr der Bauherr auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist (vgl. Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, DVBl. 1986, 413). Im hier vorliegenden Fall der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist dem spezifischen Standortbezug im Sinne einer graduell abgeschwächten Ortsgebundenheit für die von der Klägerin zu erbringende öffentliche Versorgungsleistung ein hohes Gewicht beizumessen. Nicht annähernd gleich hoch ist demgegenüber die Bedeutung der konkreten Nutzung der Ackerflächen am geplanten Standort des Vorhabens zu veranschlagen. 31 Auch der weitere öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann der geplanten baulichen Anlage nicht entgegengehalten werden. Eine Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben seiner Umgebung in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261; Beschl. v. 13.11.1996 - 4 B 210.96 -, BauR 1997, 444; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2008, § 35 Rdnr. 99). Dies lässt sich nicht feststellen. Der betroffene Landschaftsteil ist mit seinen ebenen Ackerflächen nicht besonders schützenswert. Die offene Feldflur weist - wie die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder anschaulich zeigen - keine Landschaftsbestandteile wie etwa Sträucher und Bäume auf. Der Standort liegt nicht inmitten eines weiträumig unbebauten Bereichs, sondern befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 m von den nächstliegenden Wohnhäusern des westlichen Ortsrands von P. Der Feldweg Nr. ... markiert hierbei auf einer Länge von ca. 200 m von der Einmündung in die E. Straße (L ...) in südlicher Richtung bis zu dem letzten westlich der S.-Straße mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Flst.-Nr. ..., S.-Straße) eine gewisse Zäsur zur freien Landschaft. Der Standort des Vorhabens hebt sich wegen seiner ebenen Umgebung auch nicht exponiert hervor. In dem auf diese Art und Weise geprägten Orts- und Landschaftsbild erweist sich die 20 m hohe Mobilfunkanlage mit einem Betonmast bei einem Durchmesser von max. 0,9 m nicht als in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen. 32 Des Weiteren ist die ausreichende Erschließung gesichert. Wegemäßig ist das Baugrundstück an den westlich angrenzenden Feldweg Nr. ... angebunden. Was für die Erschließung erforderlich ist, hängt von den Erfordernissen im Einzelfall ab, insbesondere von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehrsaufkommen, nicht hingegen von den Erfordernissen zur Ausführung des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 35 Rdnrn. 7 f.). Nach der Errichtung der Mobilfunkstation sind nach den Ausführungen der Vertreterin der Klägerin und ihres Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung lediglich zweimal im Jahr Wartungsarbeiten erforderlich. Hierfür reicht die Zufahrt von der E. Straße über den Feldweg Nr. ... aus. Die Entfernung von der Einmündung des Feldwegs in die E. Straße bis zur westlichen Grenze des Baugrundstücks beträgt lediglich ca. 125 m. Der weder asphaltierte noch geschotterte, 4 m breite Feldweg (Erdweg) dient gegenwärtig ausschließlich zur Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ein Begegnungsverkehr ist auf dem nur 125 m langen Abschnitt bei lediglich zweimal jährlich stattfindenden Wartungsarbeiten so gut wie ausgeschlossen. Dass der Feldweg je nach Jahreszeit und Witterung einen unterschiedlichen Zustand aufweist und insbesondere nach einer Nässeperiode durch stehendes Wasser in den vertieften Spurrillen schlechter zu befahren ist als bei trockener Witterung, steht der ausreichenden Erschließung nicht entgegen. Es bleibt der Klägerin überlassen, mit welchem Fahrzeug sie den Feldweg zur Durchführung der Wartungsarbeiten befährt. Die Beklagte ist gegebenenfalls im Rahmen ihrer Unterhaltungslast als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a), 44 StrG) verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Feldwegs, etwa durch Auffüllung der Spurrillen mit Erdmaterial, zu sorgen. Dies schließt der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums ... für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 nicht aus. Der landschaftspflegerische Maßnahmenplan sieht als Ausgleichsmaßnahmen u. a. das Freihalten vorhandener Erdwege vor (S. 126 des Planfeststellungsbeschlusses). Freihalten ist im Sinne von Erhaltung der vorhandenen, unbefestigten Gras- und Erdwege zu verstehen (vgl. den Textteil des Antrags auf Planfeststellung, Teil V - übergreifende Unterlagen -, L. Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 93). 33 Der Nutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten stehen auch keine wegerechtlichen Hindernisse entgegen. Der öffentliche Feldweg dient als beschränkt öffentlicher Weg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG) in erster Linie der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke entlang des Weges. Die Beschränkung bezieht sich auf bestimmte Benutzungsarten (etwa Fußgänger-, Rad-, Reit- oder Kraftfahrzeugverkehr) oder Benutzungszwecke (beispielsweise Wirtschafts-, Friedhof-, Kirch-, Schul- und Wanderwege), nicht hingegen auf den Benutzerkreis (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz für Bad.-Württ., 2. Aufl., § 5 Rdnr. 47). Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken ist nicht auf eine ausschließliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung des Grundstücks zu anderen Zwecken, etwa die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Rahmen einer Liebhaberei. Öffentliche Feld- und Waldwege ermöglichen daher im Rahmen ihrer Widmung auch die Benutzung zur Durchführung von Wartungsarbeiten auf Grundstücken, auf denen privilegierte Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) errichtet sind (vgl. BayVGH, Beschle. v. 31.01.2001, a.a.O u. 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 -, Juris). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums ... im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 erweist sich daher die Benutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten nicht als Sondernutzung, so dass kein Fall des § 16 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StrG - Dienen der Straßenbenutzung für eine Anlage, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist - vorliegt. Dass straßenverkehrsrechtlich die Zufahrt zum Feldweg von der E. Straße durch das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Frei für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ geregelt ist, ist wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Straßenrechts ohne Einfluss. Nach diesem Grundsatz sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nur innerhalb des Rahmens der wegerechtlichen Widmung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27.79 -, BVerwGE 62, 376; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Bad.-Württ., 2. Aufl., Rdnrn. 25ff., 210ff.). 34 Abgesehen davon erscheint eine ausreichende Erschließung auch über das Grundstück des Verpächters von der S.-Straße her möglich. 35 Über die wegerechtliche Erschließung hinaus ist auch die sonstige Erschließung gesichert. Die Stromversorgung wird über einen Kabelanschluss sichergestellt werden (vgl. Aktenvermerk der Beklagten v. 21.11.2006, Bl. 33 der Bauakten). 36 Schließlich erfüllt das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch die Erfordernisse des § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 BauGB zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Durchgreifende Bedenken, dass dies hier nicht der Fall wäre, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Die entsprechende Verpflichtungserklärung hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben. 37 Das Vorhaben ist auch bauordnungsrechtlich zulässig. Eine Abstandsfläche ist nicht einzuhalten. In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die wie hier keine Gebäude sind, zulässig, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Unzulässig sind die baulichen Anlagen in den Abstandsflächen anderer Gebäude oder baulichen Anlagen nur dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2008 - 8 S 15/07 -, VBlBW 2008, 346). Dies trifft hier nicht zu. Die Wandfläche beträgt nach der Berechnung in der Darstellung des Vorhabens aus der südlichen und westlichen Ansicht lediglich 13,56 qm (der durchschnittliche Durchmesser des 20 m hohen Betonmastes beträgt 0,678 m). Gegebenenfalls bauordnungsrechtlich erforderliche Auflagen wird die Beklagte in die zu erteilende Baugenehmigung aufnehmen. Das gilt auch für andere Auflagen, etwa nach dem Luftverkehrsgesetz (vgl. dazu das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 22.11.2006 an die Beklagte, Bl. 38 der Bauakten). 38 Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. 40 Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). 41 Beschluss vom 03. März 2009 42 Mitwirkend: Vorsitzender Richter am VG ... Richter am VG ... Richter am VG ... 43 Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 22 Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, der Eigentümer des Baugrundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., erwäge, den mit der Klägerin geschlossenen Freiflächen-Mietvertrag vom 22./31.05.2006 zu kündigen, wirkt sich dies nicht auf das Sachbescheidungsinteresse (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 97 ff.) bezüglich des Bauantrags vom 04.08.2006 und daher auch nicht auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus. In dem für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen der Kammer keine Erkenntnisse über eine erfolgte Kündigung vor. Die Vertreterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr sei eine Kündigung nicht bekannt; an dem Freiflächen-Mietvertrag werde weiter festgehalten. Folglich lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin erstrebte Baugenehmigung wegen fehlender privatrechtlicher Hindernisse ersichtlich nutzlos wäre, so dass für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach zivilrechtlicher Rechtsprechung ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Pachtvertrags nicht gegeben ist, wenn die geltenden Grenz- und Richtwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern eingehalten werden (Thür. OLG, Urteil vom 21.07.2005, NJW-RR 2006, 809). Dasselbe gilt für vermutete Gesundheitsbeeinträchtigungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2006 - 2 U 222/05 - juris). 23 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu; die Sache ist spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die unstreitig im Außenbereich (§ 35 BauGB) geplante Errichtung der Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung bedarf als bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO) einer Baugenehmigung. Die bauliche Anlage ist wegen ihrer Höhe von mehr als 10 m und der nicht erfolgenden Verbindung mit einer bestehenden baulichen Anlage nicht nach Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. 25 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (§§ 29 Abs. 1, 35 BauGB). Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Hiernach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Dies trifft hier zu. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich ohne Zweifel um ein Vorhaben für Telekommunikationsdienstleistungen. Die nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geforderte Ortsgebundenheit des gewerblichen Betriebs - geographische oder geologische Eigenart der entsprechenden Stelle, auf die der Betrieb angewiesen ist - gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = NVwZ 1995, 64 = DVBl. 1994, 1141) mit gewissen graduellen Abschwächungen auch für öffentliche Versorgungsleistungen. Diese müssen einen spezifischen Standortbezug aufweisen. An einer solchen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgend woanders ausgeführt werden kann. Diese Maßstäbe gelten auch für die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 25.08.1997 - 8 S 1861/97 -, NVwZ-RR 1998, 715 u. v. 12.07.2004 - 5 S 1856/03; BayVGH, Beschl. v. 31.01.2001 - 14 ZS 00.3418 -, BauR 2002, 439 = BRS 64 Nr. 95; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -; VG Würzburg, Urt. v. 14.03.2006 - W 4 K 05.344 -, Juris). 26 Die Klägerin hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig die Gründe für die Errichtung der Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass der bebaute südliche Bereich von ... bisher nicht ausreichend mit Mobilfunk-Dienstleistungen versorgt ist und es zur Schließung dieser Lücke einer weiteren Anlage bedarf. Die Klägerin hat in der Anlage K 9 zu ihrem Schriftsatz vom 01.03.2009 zeichnerisch 12 vorwiegend im bebauten Bereich von P. gelegene geeignete Alternativ-Standorte dargestellt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterin der Klägerin und ihr Mitarbeiter hierzu nähere Angaben gemacht und ausgeführt, in allen zwölf Fällen hätten die Eigentümer einer Nutzung der Grundstücke und Gebäude als Standort für eine Mobilfunkstation nicht zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffe, liegen nicht vor. Diese Ausführungen hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Folglich hat sich im Laufe des Baugenehmigungs- und Klageverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen irgendein anderer ebenfalls geeigneter Standort für die Mobilfunkanlage als nicht realisierbar erwiesen, weswegen die Klägerin auf den streitgegenständlichen Standort angewiesen ist. 27 Dem sonach privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Solche Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB genannt. Den öffentlichen Belangen ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und von sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist, ein unterschiedliches Gewicht beizumessen. Berührt sowohl ein privilegiertes als auch ein sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, ist eine Abwägung zwischen den betroffenen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung zu stellen ist (BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urt. v. 25.10.1967 - IV C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151). Dabei handelt es sich nicht um eine planerisch-gestaltende, gerichtlich nicht voll überprüfbare Abwägung mit der Möglichkeit, im Wege einer Kompensation Nachteile gegen Vorteile aufzurechnen und einen Belang letztlich „wegzuwägen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1973 - IV C 61.60 -, DVBl. 1973, 451; Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, Band 1, 4. Aufl., Rn. 579 a). Die Abwägung versteht sich vielmehr im Sinne einer die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende - nachvollziehende - Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307 = NVwZ 1988, 54). Die nachvollziehende Abwägung hat sich an einer Bestimmung des Gewichts der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange auszurichten und ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17 = NVwZ 2002, 476; Dürr, Baurecht Bad.-Württ., 12. Aufl., Rdnr. 128). 28 Nach diesen Maßstäben lässt sich zunächst nicht feststellen, dass das Vorhaben Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beklagten widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten sind der vorgesehene Standort und die umliegenden Ackerflächen als Flächen für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen (z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna) ausgewiesen. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegenstehen, wenn es sich hierbei um eine konkrete standortbezogene Aussage handelt. Der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist im Allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung beizumessen; hiermit wird dem Außenbereich nur die ihm ohnehin gesetzlich (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zugewiesen, der Land- (und Forstwirtschaft) - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367 u. v. 06.10.1989 - 4 C 28/86 -, NVwZ 1991, 161). Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich müssen mithin, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 = NVwZ 2006, 87). Der Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten weist dem Baugrundstück keine derartige konkrete, standortbezogene landwirtschaftliche Nutzung zu. Die Ackerflächen des Baugrundstücks und seiner Umgebung südlich der L ... von P. nach E. sowie vom westlichen Ortsrand P. bis zur L ... und zur Autobahn A 8 sind allgemein als „Fläche für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen, z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna“ ausgewiesen. Damit wird diesen Flächen lediglich die ihnen ohnehin gesetzlich zukommende Funktion zugewiesen, der Landwirtschaft - ergänzt um die genannten weiteren Funktionen, insbesondere die Erholung - zu dienen. Dieser planerischen Aussage lässt sich keine in Bezug auf das Baugrundstück verdrängende Wirkung für andere privilegierte Vorhaben entnehmen. 29 Dem Vorhaben steht auch nicht der öffentliche Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 = NJW 1978, 62). Eine privilegierte Mobilfunkstation, die die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) einhält, ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2003 - 5 S 2726/02 -; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1282). Dies trifft hier zu. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist in § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) in der Fassung des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) geregelt. Hiernach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen (§ 12 Satz 1 FTEG). Hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) in der Fassung des Gesetzes vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 2013). Die Klägerin bedarf für den Betrieb ihrer streitgegenständlichen ortsfesten Funkanlage (§ 2 Nr. 1 BEMFV) einer Standortbescheinigung (§ 4 Abs. 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 11.09.2006 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Klägerin diese Standortbescheinigung erteilt. Im Verfahren der Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat die Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV). Ausweislich der beigezogenen Akten der Bundesnetzagentur ist die Standortbescheinigung vom 11.09.2006 bestandskräftig geworden. Damit sind die immissionsfachlichen und gesundheitlichen Gesichtspunkte in dem gesonderten Verfahren auf Erteilung einer Standortbescheinigung durch die hierfür zuständige Bundesnetzagentur geklärt und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht weiter zu prüfen. Bei der Prüfung des Schutzes von Personen durch elektromagnetische Felder handelt es sich nicht im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO um von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Im Übrigen entspricht es gesicherter Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte den gesundheitlichen Belangen der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Stand von Forschung und Technik ausreichend Rechnung getragen wird. Die Verwaltungsgerichte sind auch nicht verpflichtet, bislang ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schädlichkeit der Strahlungen bzw. der Unzulänglichkeit der Schutzvorkehrungen durch weitere Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschle. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 u. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; EGMR, Entscheidung v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.01.2009 - 13 A 2023/08 -, DVBl. 2009, 327). 30 Der geplanten Mobilfunkstation stehen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2007 insoweit davon ausgeht, dass diese Belange beeinträchtigt würden, weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass lediglich eine Beeinträchtigung das privilegierte Vorhaben nicht verhindern kann. Wie bereits bei der zuvor schon erörterten Frage, ob Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen, ist auch im Rahmen der Würdigung der genannten Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine nachvollziehende Abwägung zu treffen. Die durch die vorhandene Bodennutzung in Gestalt von Ackerflächen gekennzeichnete natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert hat nicht ein derart starkes Gewicht, welches die Verhinderung des privilegierten Vorhabens rechtfertigen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Fälle einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geklärt, dass das Gewicht der Privilegierung um so stärker gegenüber den öffentlichen Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft zu Buche schlägt, je mehr der Bauherr auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist (vgl. Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, DVBl. 1986, 413). Im hier vorliegenden Fall der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist dem spezifischen Standortbezug im Sinne einer graduell abgeschwächten Ortsgebundenheit für die von der Klägerin zu erbringende öffentliche Versorgungsleistung ein hohes Gewicht beizumessen. Nicht annähernd gleich hoch ist demgegenüber die Bedeutung der konkreten Nutzung der Ackerflächen am geplanten Standort des Vorhabens zu veranschlagen. 31 Auch der weitere öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann der geplanten baulichen Anlage nicht entgegengehalten werden. Eine Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben seiner Umgebung in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261; Beschl. v. 13.11.1996 - 4 B 210.96 -, BauR 1997, 444; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2008, § 35 Rdnr. 99). Dies lässt sich nicht feststellen. Der betroffene Landschaftsteil ist mit seinen ebenen Ackerflächen nicht besonders schützenswert. Die offene Feldflur weist - wie die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder anschaulich zeigen - keine Landschaftsbestandteile wie etwa Sträucher und Bäume auf. Der Standort liegt nicht inmitten eines weiträumig unbebauten Bereichs, sondern befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 m von den nächstliegenden Wohnhäusern des westlichen Ortsrands von P. Der Feldweg Nr. ... markiert hierbei auf einer Länge von ca. 200 m von der Einmündung in die E. Straße (L ...) in südlicher Richtung bis zu dem letzten westlich der S.-Straße mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Flst.-Nr. ..., S.-Straße) eine gewisse Zäsur zur freien Landschaft. Der Standort des Vorhabens hebt sich wegen seiner ebenen Umgebung auch nicht exponiert hervor. In dem auf diese Art und Weise geprägten Orts- und Landschaftsbild erweist sich die 20 m hohe Mobilfunkanlage mit einem Betonmast bei einem Durchmesser von max. 0,9 m nicht als in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen. 32 Des Weiteren ist die ausreichende Erschließung gesichert. Wegemäßig ist das Baugrundstück an den westlich angrenzenden Feldweg Nr. ... angebunden. Was für die Erschließung erforderlich ist, hängt von den Erfordernissen im Einzelfall ab, insbesondere von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehrsaufkommen, nicht hingegen von den Erfordernissen zur Ausführung des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 35 Rdnrn. 7 f.). Nach der Errichtung der Mobilfunkstation sind nach den Ausführungen der Vertreterin der Klägerin und ihres Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung lediglich zweimal im Jahr Wartungsarbeiten erforderlich. Hierfür reicht die Zufahrt von der E. Straße über den Feldweg Nr. ... aus. Die Entfernung von der Einmündung des Feldwegs in die E. Straße bis zur westlichen Grenze des Baugrundstücks beträgt lediglich ca. 125 m. Der weder asphaltierte noch geschotterte, 4 m breite Feldweg (Erdweg) dient gegenwärtig ausschließlich zur Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ein Begegnungsverkehr ist auf dem nur 125 m langen Abschnitt bei lediglich zweimal jährlich stattfindenden Wartungsarbeiten so gut wie ausgeschlossen. Dass der Feldweg je nach Jahreszeit und Witterung einen unterschiedlichen Zustand aufweist und insbesondere nach einer Nässeperiode durch stehendes Wasser in den vertieften Spurrillen schlechter zu befahren ist als bei trockener Witterung, steht der ausreichenden Erschließung nicht entgegen. Es bleibt der Klägerin überlassen, mit welchem Fahrzeug sie den Feldweg zur Durchführung der Wartungsarbeiten befährt. Die Beklagte ist gegebenenfalls im Rahmen ihrer Unterhaltungslast als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a), 44 StrG) verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Feldwegs, etwa durch Auffüllung der Spurrillen mit Erdmaterial, zu sorgen. Dies schließt der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums ... für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 nicht aus. Der landschaftspflegerische Maßnahmenplan sieht als Ausgleichsmaßnahmen u. a. das Freihalten vorhandener Erdwege vor (S. 126 des Planfeststellungsbeschlusses). Freihalten ist im Sinne von Erhaltung der vorhandenen, unbefestigten Gras- und Erdwege zu verstehen (vgl. den Textteil des Antrags auf Planfeststellung, Teil V - übergreifende Unterlagen -, L. Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 93). 33 Der Nutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten stehen auch keine wegerechtlichen Hindernisse entgegen. Der öffentliche Feldweg dient als beschränkt öffentlicher Weg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG) in erster Linie der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke entlang des Weges. Die Beschränkung bezieht sich auf bestimmte Benutzungsarten (etwa Fußgänger-, Rad-, Reit- oder Kraftfahrzeugverkehr) oder Benutzungszwecke (beispielsweise Wirtschafts-, Friedhof-, Kirch-, Schul- und Wanderwege), nicht hingegen auf den Benutzerkreis (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz für Bad.-Württ., 2. Aufl., § 5 Rdnr. 47). Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken ist nicht auf eine ausschließliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung des Grundstücks zu anderen Zwecken, etwa die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Rahmen einer Liebhaberei. Öffentliche Feld- und Waldwege ermöglichen daher im Rahmen ihrer Widmung auch die Benutzung zur Durchführung von Wartungsarbeiten auf Grundstücken, auf denen privilegierte Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) errichtet sind (vgl. BayVGH, Beschle. v. 31.01.2001, a.a.O u. 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 -, Juris). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums ... im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 erweist sich daher die Benutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten nicht als Sondernutzung, so dass kein Fall des § 16 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StrG - Dienen der Straßenbenutzung für eine Anlage, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist - vorliegt. Dass straßenverkehrsrechtlich die Zufahrt zum Feldweg von der E. Straße durch das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Frei für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ geregelt ist, ist wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Straßenrechts ohne Einfluss. Nach diesem Grundsatz sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nur innerhalb des Rahmens der wegerechtlichen Widmung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27.79 -, BVerwGE 62, 376; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Bad.-Württ., 2. Aufl., Rdnrn. 25ff., 210ff.). 34 Abgesehen davon erscheint eine ausreichende Erschließung auch über das Grundstück des Verpächters von der S.-Straße her möglich. 35 Über die wegerechtliche Erschließung hinaus ist auch die sonstige Erschließung gesichert. Die Stromversorgung wird über einen Kabelanschluss sichergestellt werden (vgl. Aktenvermerk der Beklagten v. 21.11.2006, Bl. 33 der Bauakten). 36 Schließlich erfüllt das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch die Erfordernisse des § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 BauGB zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Durchgreifende Bedenken, dass dies hier nicht der Fall wäre, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Die entsprechende Verpflichtungserklärung hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben. 37 Das Vorhaben ist auch bauordnungsrechtlich zulässig. Eine Abstandsfläche ist nicht einzuhalten. In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die wie hier keine Gebäude sind, zulässig, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Unzulässig sind die baulichen Anlagen in den Abstandsflächen anderer Gebäude oder baulichen Anlagen nur dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2008 - 8 S 15/07 -, VBlBW 2008, 346). Dies trifft hier nicht zu. Die Wandfläche beträgt nach der Berechnung in der Darstellung des Vorhabens aus der südlichen und westlichen Ansicht lediglich 13,56 qm (der durchschnittliche Durchmesser des 20 m hohen Betonmastes beträgt 0,678 m). Gegebenenfalls bauordnungsrechtlich erforderliche Auflagen wird die Beklagte in die zu erteilende Baugenehmigung aufnehmen. Das gilt auch für andere Auflagen, etwa nach dem Luftverkehrsgesetz (vgl. dazu das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 22.11.2006 an die Beklagte, Bl. 38 der Bauakten). 38 Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. 40 Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). 41 Beschluss vom 03. März 2009 42 Mitwirkend: Vorsitzender Richter am VG ... Richter am VG ... Richter am VG ... 43 Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt.