Urteil
4 K 4013/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Tatbestand 1 Die Kläger, ein Ehepaar, wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer „Stadtvilla“ mit fünf Wohneinheiten. 2 Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger, ... grenzt in westlicher Richtung an das 1.199 m² große Baugrundstück Flst.-Nr. ..., ..., an. Beide Grundstücke liegen in relativ steiler Hanglage mit Gefälle nach Süden zur Erschließungsanlage ..., im Norden grenzen die Grundstücke an den Außenbereich an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Beklagten vom 17.09.1974 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.01.1995, der für den hier einschlägigen Anschnitt H des Plangebiets u.a. ein reines Wohngebiet (WR), offene Bauweise mit Einzel- oder Doppelhäusern, zwei Vollgeschosse und absolute Höchstbegrenzungen der zulässigen Grundfläche von 150 m² und der Geschossfläche von 350 m² je Grundstück festsetzt. Der Plan legt ferner eine Mindestgröße der jeweiligen Grundstücke von 500 m² fest. In den zeichnerischen Festsetzungen sind darüber hinaus für das Baugrundstück eine vordere Baulinie sowie eine hintere und in östlicher Richtung eine seitliche Baugrenze enthalten. In den schriftlichen Festsetzungen aus dem Jahr 1974 ist ferner unter Punkt 2.2 - gestützt auf § 3 Abs. 4 BauNVO - festgesetzt, dass in der ein- und zweigeschossigen Bebauung in jedem Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen eingerichtet werden dürfen. Davon abweichend ist im Textteil der einschlägigen Änderungsfassung 1995 - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - geregelt, dass Wohngebäude im hier einschlägigen Abschnitt H nicht mehr als drei Wohnungen haben dürfen. 3 Die Beklagte erteilte auf den Bauantrag der Beigeladenen vom 19.09.2004 unter dem 17.03.2015 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Stadtvilla mit flachgeneigtem Pultdach, zwei Vollgeschossen, einem Penthouse und Tiefgarage mit zehn Stellplätzen. Unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigte die Beklagte fünf Wohneinheiten, die Überbauung einer Grundfläche von 261 m² für das Gebäude und eine Geschossfläche von 717 m², darüber hinaus auch die Überschreitung der vorderen Baulinie mit der Tiefgarage und einem Autoaufzug sowie eine Überschreitung der östlichen Baugrenze und in geringem Umfang der hinteren Baugrenze. Tiefgarage und das Bauwerk für den Autoaufzug liegen teilweise unter der Geländeoberfläche, für dieses Bauwerk ist eine weitere Grundfläche von 203 m² genehmigt. Die Baugenehmigung einschließlich der Zurückweisung der von den Klägern erhobenen Einwendungen wurde am 19.03.2014 zugestellt. 4 Am 20.04.2015, einem Montag, erhoben die Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung sie u.a. Folgendes vortrugen: Das genehmigte Gebäude sei zu massiv und überdimensioniert und verstoße deshalb gegen Nachbarrechte. Der Bebauungsplan sehe eine kleinteilige Villenbebauung ohne erhebliches Verkehrsaufkommen vor, im Gegensatz dazu erscheine das vorgesehene Gebäude, insbesondere auch wegen der teilweise auskragenden Tiefgarage, wie ein Riegel. Der Bebauungsplan schütze auch ausdrücklich die Sichtbeziehungen. Die erteilte Befreiung von den festgesetzten absoluten Grenzen zur Grund- und Geschossfläche könne auch nicht auf die Überlegung gestützt werden, dass das Baugrundstück (auch) geteilt werden könne und dann ein Doppelhaus mit doppelter Grund- und Geschossfläche möglich wäre. Doppelhäuser seien an dieser Stelle des Bebauungsplans nicht zulässig. Die absoluten Größenbegrenzungen des Bebauungsplans sollten eine homogene Bebauung unabhängig von der Grundstücksgrenze gewährleisten. Entsprechendes gelte für die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Diese Festsetzung sei nachbarschützend, und die entsprechende Befreiung verstoße danach gegen nachbarschützende Vorschriften. Die Tiefgarage und die östlichen Gebäudeteile außerhalb des Baufensters seien ebenfalls unzulässig. 5 Die westliche Außenwand des Vorhabens zu ihrem Grundstück hin halte ferner die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Der geplante Lichthof im Erdgeschoss auf der westlichen Seite des Vorhabens sei abstandsflächenrelevant. Überdies seien die Bauvorlagen unvollständig, weil es an den Eckpunkten der Außenwände an Höhenangaben fehle. Die Bauvorlagen ermöglichten deshalb keine Prüfung, ob nachbarschützende Rechte verletzt seien. Die Massivität des geplanten Gebäudes führe jedenfalls dazu, dass ihr Grundstück nicht mehr ausreichend mit Licht und Luft versorgt werden könne. 6 Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2015 als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Die Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die Grund- und Geschossfläche sowie die Anzahl der Wohnungen seien nicht drittschützend. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienten grundsätzlich nur städtebaulichen Belangen und vermittelten keinen subjektiven Rechtsanspruch der Nachbarn auf deren Einhaltung. Vorliegend sei nichts dafür ersichtlich, dass der Plangeber ausnahmsweise den Festsetzungen zur Grund- und Geschossfläche drittschützende Wirkung habe beimessen wollen. Der Umstand, dass nach den Zielvorstellungen in der Begründung des Bebauungsplans auch eine gute Aussicht berücksichtigt werden sollte, genüge nicht, um insoweit eine drittschützende Wirkung anzunehmen. Die Festsetzung der maximalen Wohnungsdichte im Baugebiet sei ebenfalls aus städtebaulichen Gründen erfolgt, sie diene nicht dem Schutz der Angrenzer. 7 Die Kläger könnten auch nicht mit Erfolg die zugelassene Überschreitung der vorderen Baugrenze mit der Tiefgarage rügen. Vordere und rückwärtige Baulinien oder Baugrenzen seien in der Regel gegenüber dem seitlichen Nachbarn nicht drittschützend. Selbst wenn man dies im Hinblick auf ein etwaiges Planungsziel einer guten Aussicht anders sehen sollte, wären die Kläger durch die Überschreitung der vorderen Baulinie mit der Tiefgarage nicht in eigenen Rechten verletzt, weil die Befreiung im Einklang mit § 31 Abs. 2 BauGB erfolgt sei. Die Tiefgarage befinde sich ganz überwiegend unterhalb der Geländeoberfläche und krage im Übrigen nur in einem Umfang daraus hervor, der die Aussicht am Hang für die Kläger nicht einschränke. Denn im Hinblick auf die starke Hanglage sei die Aussicht trotz der Auskragung der Tiefgarage nicht maßgeblich beeinträchtigt. 8 Das genehmigte Bauvorhaben sei in seiner Gesamtheit auch nicht rücksichtslos nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Auf eine angeblich städtebaulich im Bebauungsplan unerwünschte Massivität als solche könnten sich die Kläger nicht berufen. Vielmehr komme es allein auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Kläger an, also wegen des Umfangs der Bebauung vor allem auf die Sicht von ihrer Seite. Hiernach sei das Vorhaben mit seiner Wirkung auf die Kläger unproblematisch. Mit der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen komme dem Rücksichtnahmegebot bezogen auf die Belange der Belüftung und der Beleuchtung mit Tageslicht keine selbständige Bedeutung zu. Auch von einer erdrückenden Wirkung sei das Gebäude weit entfernt, zumal der Hauptkörper die vordere Baulinie und die hintere Baugrenze einhalte, sodass eine insoweit vergleichbare Wirkung auch mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden und ohne Befreiung möglichen Gebäude erzielt werden könne. Auch im Hinblick auf den aus der Geländeoberfläche auskragenden Autoaufzug und die Tiefgarage sei nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben unzumutbar sei. Die Tiefgarage selbst krage nur leicht, d.h. um maximal weniger als 1 m aus der Geländeoberfläche aus. Der etwas mehr auskragende Autoaufzug halte demgegenüber von der Grundstücksgrenze einen Abstand von über 10 m ein. Darüber hinaus befinde sich das Wohnhaus der Kläger viel weiter im rückwärtigen und damit auch höher gelegenen Bereich als der Autoaufzug. Insgesamt könne deshalb von der behaupteten unzumutbaren „Riegelwirkung“ des Vorhabens keine Rede sein. 9 Ohne Erfolg werde auch die Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der Bauvorlagen gerügt. Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen seien grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern nur insoweit, als sich wegen Fehlern oder der Unvollständigkeit der Bauvorlagen nicht hinreichend beurteilen lasse, ob ein Verstoß gegen materiell-rechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliege. Dergleichen könne hier nicht angenommen werden. Für die Beurteilung des Verstoßes von Rechten der Kläger genüge bereits der Lageplan, ergänzt durch die Grundrisse der Obergeschosse, sowie die Ansicht Nordwest in den Bauvorlagen. Dass Teile der Pläne hierbei nicht vollständig bemaßt seien, habe keine Auswirkungen. Denn die Pläne seien maßstabsgerecht, sodass fehlerhafte Höhen- oder Abstandsangaben auch ausgemessen werden könnten, wo dies für eine Überprüfung erforderlich sei. 10 Auch die Abstandsflächen seien eingehalten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass in Richtung der Kläger keine zusammenhängende Wand vorliege, sondern die Wand des Penthouses im hinteren Bereich leicht und im vorderen Bereich erheblich zurückgesetzt sei, sodass jede Wandfläche für sich genommen eigene Abstandsflächen auslöse, die auch separat ermittelt werden müssten. Der geplante Lichthof, der sich aus der Sicht vom Grundstück der Kläger unterhalb der Geländeoberfläche befinde, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob der Lichthof nach seiner Ausgestaltung dazu führe, dass die für die Abstandsflächen maßgebliche Wandhöhe von dessen Boden aus zu ermitteln sei. Denn selbst wenn dem hier so wäre, bestünde insoweit ein Anspruch auf Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO, da die Wandhöhen innerhalb des Lichthofs und unterhalb der Geländeoberfläche keinerlei Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger hätten. 11 Hiervon ausgehend halte die seitliche Außenwand des Gebäudes im maßgeblichen rückwärtigen Teil des Penthouses den erforderlichen Grenzabstand ein. Bezogen auf diesen rückwärtigen Teil ermittele sich die maßgebliche Wandhöhe mit einer hinteren Wandhöhe von 6,7 m, der vorderen Wandhöhe von 7,8 m (d.h. im Mittel 7,25 m) sowie einer hinzukommenden anrechenbaren Pultdachhöhe von 0,25 m (einem Viertel von 1 m) mit 7,5 m. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 LBO ergebe sich hierdurch ein erforderlicher Grenzabstand von 3 m; tatsächlich vorhanden sei aber ein Abstand von 3,62 m. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 23.07.2015 zugestellt. 12 Am 21.08.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen u.a. wie folgt vor: Das Gebot der Rücksichtnahme sei im Hinblick auf die Summierung der zugelassenen Überschreitungen (bezüglich der Grundfläche für die Hauptanlage, der Grundfläche für die Nebenanlage Tiefgarage, der Geschossfläche, der zulässigen Zahl der Wohneinheiten und der Baugrenzen) rücksichtlos. Der Argumentation der Beklagten, bei einer Grundstücksteilung in Nord-Süd-Richtung hätten die im Bebauungsplan festgesetzten Maße im Wesentlichen eingehalten werden können, verfange nicht. Eine Teilung des Grundstücks sei nicht vorgenommen worden, und deshalb seien die im Bebauungsplan festgesetzten Maße bei Weitem überschritten. Der Hinweis auf eine theoretisch mögliche Grundstücksteilung überzeuge insbesondere deshalb nicht, weil im Falle einer Grundstücksteilung und der Errichtung eines Doppelhauses ein völlig anderes Vorhaben verwirklicht worden wäre. 13 Das Vorhaben verstoße auch gegen die maßgeblichen Abstandsflächenvorschriften. Denn die maßgebliche Wandhöhe sei ab dem Boden der Lichthoffläche zu messen, sodass sich die westliche Außenwand über drei Geschosse zu je 3,20 m erstrecke. Danach wäre eine Abstandsfläche von 3,85 m einzuhalten. 14 Die Kläger beantragen, 15 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.03.2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2015 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung seien nicht nachbarschützend. Der maßgebliche Bebauungsplan habe dem Maß der baulichen Nutzung auch nicht ausnahmsweise drittschützende Wirkung beigemessen. Auch die Festsetzung hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Wohnungen sei nicht drittschützend. Insbesondere aus der Neuregelung im Jahr 1995, wonach aus städtebaulichen Gründen eine größere Wohnungsdichte und damit drei Wohnungen je Gebäude zugelassen worden seien, ergebe sich der fehlende Drittschutz. Selbst wenn die ursprüngliche Festsetzung aus dem Jahr 1974 drittschützend gewesen sein sollte, habe der Satzungsgeber jedenfalls mit der Neuregelung im Jahre 1995 für die Zukunft einen solchen Drittschutz ausgeschlossen. 19 Die Baurechtsbehörde habe sich im Rahmen der erteilten Befreiungen von dem Grundgedanken leiten lassen, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im hier streitigen Bereich auch die Bebauung mit Doppelhäusern zulässig sei. Würde man danach das Baugrundstück in zwei Flurstücke unterteilen, könnte die im Bebauungsplan festgesetzte Grundstücksmindestgröße von 500 m² auf den jeweiligen Baugrundstücken großzügig eingehalten werden. In diesem Fall würde die insgesamt zulässige Grundfläche für die Hauptanlagen überhaupt nicht überschritten und die Geschossfläche lediglich um 17 m². Bei einer solchen Grundstücksteilung wären im Rahmen von Doppelhäusern insgesamt auch sechs Wohneinheiten zu verwirklichen gewesen. 20 Die Kläger könnten sich auch nicht auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen Verschlechterung der Aussicht berufen. Im konkreten Fall werde die Aussicht vom klägerischen Grundstück nicht in einer besonderen Art und Weise geschützt, sodass aus der Verwirklichung des Bauvorhabens keine qualifizierte und individualisierte Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen resultiere. Es bestehe kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die behauptete optisch erdrückende Wirkung scheide aus. Eine solche Annahme sei nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen; ein solcher liege hier im Hinblick auf die Lage der Grundstücke offensichtlich nicht vor. 21 Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. 22 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die nähere Umgebung des Baugrundstücks und das Grundstück der Kläger in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift sowie deren Anlagen verwiesen. Dem Gericht liegen die Bauakte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie fünf Bände Akten zum Bebauungsplan „...“ vor. Auf diese Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die Drittanfechtungsklage ist unbegründet. 24 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17.03.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2015 verletzen die Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Dabei beschränkt sich die Rechtsprüfung notwendig auf die Frage, ob durch die angegriffene Entscheidung solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt werden, die mindestens auch im Interesse des jeweiligen Nachbarn erlassen worden sind. Demgegenüber haben nicht nachbarschützende Vorschriften bei der Rechtsprüfung außer Betracht zu bleiben, weil der Kläger bei einer Verletzung solcher nur öffentlichen Interessen dienenden Vorschriften eine Rechtsverletzung nicht herleiten kann, eine Anfechtungsklage aber nur dann Erfolg haben kann, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (st. Rspr.). I. 26 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. 1. 27 Die Kläger meinen zu Unrecht, das streitgegenständliche Bauvorhaben unterschreite die sich auf Grundlage von § 5 LBO zu errechnenden Abstandsflächen. In diesem Zusammenhang berufen sie sich im Kern darauf, dass sich die maßgebliche Wandhöhe der westlichen Außenwand vom Boden des sog. Lichthofs im Erdgeschoss berechne und sich dementsprechend die westliche Außenwand des Gebäudes nicht über zwei, sondern über drei Vollgeschosse zu je 3,20 m erstrecke. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. a) 28 Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 1. Hs. LBO). Unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe ist der Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO). § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO regelt ferner, dass die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens maßgebend ist, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde. Die tatsächliche Geländeoberfläche kann der vor Ausführung des Bauvorhabens bereits vorhandenen Geländeoberfläche entsprechen oder aber durch Aufschüttung oder Abgrabung neu geschaffen werden (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 74). Danach verändert sich durch Abgrabungen, die unmittelbar an den Außenwänden vorgenommen werden, grundsätzlich die Wandhöhe und konsequenterweise vergrößert sich auch die Abstandsflächentiefe (vgl. etwa Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 126 Rn 122 und S. 127, Abb. 2). Eine durch Abgrabungen entstandene tatsächliche Geländeoberfläche ist als unterer Bezugspunkt jedoch ausnahmsweise dann nicht maßgebend, wenn die durch die Abgrabungen geschaffene Vertiefung lediglich einen Teil des Baukörpers selbst darstellt, diesem unmittelbar zugeordnet ist, technisch mit ihm verbunden ist und der Funktion des angrenzenden Raums unmittelbar dient, z. B. als Lichtschacht oder Kellereingangstreppe (Sauter, aaO, § 5 Rn. 75; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.06.1995 - 7 B 1413/95 - BRS 57, 341; offengelassen VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 23.08.2012 - 3 S 1274/12 - juris). b) 29 So stellt sich der Sachverhalt vorliegend dar. Der Lichthof, der sich im Erdgeschoss des Bauvorhabens westlich an das Hauptgebäude anschließt, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den beiden angrenzenden Wohnräumen und dient diesen als maßgebliche Lichtquelle. Nach den genehmigten Plänen ist danach aus der Sicht der Kläger im Bereich des Lichthofs das Erdgeschoss des geplanten Anwesens zum größten Teil durch aufgeschüttetes Gelände verdeckt, sodass aus der für sie maßgeblichen Ansicht Nordwest das Gebäude - entgegen ihrer Behauptung - nicht insgesamt mit drei Vollgeschossen in Erscheinung tritt. 30 Die Wandhöhe muss im Bereich des Lichthofs auch nicht deshalb ab dem Boden des Lichthofs gemessen werden, weil dieser ca. 7,5 m lang ist und damit in etwa die Hälfte der Länge der westlichen Außenwand umfasst. Auch vor dem Hintergrund dieses Umfangs der Abgrabung im Bereich des Lichthofs kann nicht von einer Umgehung der Abstandsflächenvorschriften gesprochen werden. Denn aus der maßgeblichen Sicht der Kläger ist dafür, in welchem Umfang das Gebäude der Beigeladenen ihnen gegenübertritt allein die tatsächliche Geländeoberfläche maßgeblich, die im Bereich des Bauvorhabens von Norden nach Süden sanft abfällt. Dementsprechend ist es auch gerechtfertigt, das arithmetische Mittel bezogen auf diese Geländeoberfläche der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde zu legen. 31 Unerheblich ist auch der Umstand, dass der Lichthof hier nicht einem Kellergeschoss dient, sondern zwei Räume des Erdgeschosses mit Licht versorgt und damit für das Erdgeschoss - insbesondere auch aufgrund der Hanglage nach Süden - eine großflächige Nutzung erlaubt, die ansonsten nur bei übererdigen Geschossen realisiert werden kann (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.04.2008 - 10 B 1074/08 - juris zum Landesrecht in Nordrhein-Westfalen). Dass der Lichthof einen zum Wohnen dienenden Erdgeschoss funktional dient bzw. dienen kann (und nicht lediglich ein Kellergeschoss mit natürlichem Licht versorgt), beruht auf der steilen Hanglage des Baugrundstücks nach Süden, die eine ausreichende Besonnung und Belichtung des Erdgeschosses aus Richtung Süden bzw. Südwesten ohne jede Abgrabung ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sind aber keine Gründe dafür ersichtlich, diese situationsbedingte Nutzungsmöglichkeit des Erdgeschosses zu Lasten der Beigeladenen im Rahmen der Berechnung der Abstandsflächen zu berücksichtigen. Der Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO wird durch die dargestellte Funktion der Lichthoffläche nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf die primären Schutzzwecke der Abstandsvorschriften (Gewährleistung eines Mindestmaßes an Belichtung, Belüftung und Besonnung, sowie Brandschutz) macht es keinen Unterschied, ob das hier zu beurteilende Erdgeschoss als Keller oder zu Wohnzwecken genutzt wird. c) 32 Maßgeblich für die Berechnung der Abstandsflächentiefe hin zum Grundstück der Kläger ist deshalb auf Grundlage von § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 4 LBO die im Mittel gemessene Wandhöhe bis zur tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, die sich im Hinblick auf das in Richtung Süden abfallende Gelände aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage am nördlichen und südlichen Eckpunkt der baulichen Anlage ergibt. 33 Danach ist die im Abstandsflächenplan angegebene Tiefe der Abstandsflächen von 3,20 m nicht zu beanstanden. Bezogen auf den rückwärtigen (nördlichen) Teil der westlichen Außenwand des Bauvorhabens, die nach dem Grundrissplan Erdgeschoss einen Abstand zur Grenze der Kläger von 3,50 m einhält, ermittelt sich die maßgebliche Wandhöhe auf Grundlage einer hinteren Wandhöhe von 6,7 m, einer vorderen Wandhöhe von 8,30 m (d.h. im Mittel 7,5 m) sowie einer hinzukommenden anrechenbaren Pultdachhöhe von 0,25 m (einem Viertel von 1 m) mit 7,75 m. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 LBO ergibt sich hierdurch ein erforderlicher Grenzabstand von 3,10 m. 34 Der Umstand, dass das bislang im Rohbau errichtete Gebäude der Beigeladenen derzeit drei Vollgeschosse aufweist und dementsprechend die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Baugenehmigung und nicht die bisherige (tatsächliche) Bauausführung. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass der in den Plänen eingezeichnete Lichthof bislang nicht errichtet und das Gelände auf dem Baugrundstück derzeit noch bis zum Boden des Erdgeschosses abgegraben ist. Das Baurechtsamt der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zugesichert, die weitere Bauausführung „im Blick zu haben“. 35 An der Abstandsflächenkonformität des Vorhabens ändert auch der Gebäudeteil des Lichthofs selbst nichts. Der ca. 7,5 m lange und ca. 1,70 m breite Lichthof, der noch einen Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 1,50 m einhält, ist nicht abstandsflächenpflichtig, weil er nicht in den Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO fällt (vgl. VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 23.08.2012, aaO, juris Rn 7). 36 Auf Grundlage der bisherigen Ausführungen kommt es auf die vom Regierungspräsidium Karlsruhe aufgeworfene Frage, ob die Beigeladene für den Fall, dass die Wandhöhe ab dem Boden der Lichthoffläche zu messen und daraus folgend die erforderliche Abstandsflächentiefe nicht eingehalten wäre, einen Rechtsanspruch auf Abweichung von den Abstandsvorschriften nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO hätte, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. 2. 37 Die Kläger berufen sich bauordnungsrechtlich ferner ohne Erfolg darauf, dass die Bauvorlagen der Beigeladenen nicht den Vorgaben der §§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Abs. 4 Nr. 5 LBOVVO entsprechen würden und die Planungsunterlagen dementsprechend unvollständig seien. Zwar können die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 53 LBO und der LBOVVO ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007- 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383 - juris Rn 4). Eine solche Ausnahmekonstellation kann das Gericht hier aber nicht erkennen. 38 Keiner Klärung bedarf insoweit die Frage, ob von einer nachbarschützenden Wirkung des § 53 LBO i.V.m. der LBOVVO bereits für den Fall auszugehen ist, dass wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.08.2005 ‒ 3 S 1216/05 ‒ VBlBW 2005, 480 ‒ juris Rn. 4 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 ‒ 2 B 8.01 ‒ BauR 2004, 987 ‒ juris), oder ein solcher Verstoß gegen die in der LBOVVO geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen kann, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig wird und insofern Rechte des Nachbarn verletzt (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007 ‒ 5 S 2826/06 ‒ VBlBW 2007, 383 ‒ juris Rn. 4 ebenfalls unter Verweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 ‒ 2 B 8.01 ‒ BauR 2004, 987 ‒ juris). Denn nach Auffassung des Gerichts kann die für die Kläger maßgebliche Tiefe der Abstandsflächen auf Grundlage der Bauvorlage zuverlässig beurteilt werden. Hierfür genügen der Abstandsflächenplan, die Grundrisse der Geschosse - insbesondere des Erdgeschosses - sowie die Ansicht Nordwest in den Bauvorlagen. Dass Teile der Pläne hierbei nicht bemaßt sind, hat - so zu Recht das Regierungspräsidium - keine Auswirkungen. Denn die Pläne sind maßstabsgerecht, sodass die Höhen- und Abstandsangaben ausgemessen werden können, wo dies für eine Überprüfung erforderlich ist. II. 39 Das genehmigte Vorhaben verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. 1. 40 Die Kläger meinen zu Unrecht, die für das Bauvorhaben genehmigte Anzahl von fünf Wohneinheiten verletze sie in Nachbarrechten, weil der Drei-Wohnungs-Klausel des maßgeblichen Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1995 drittschützende Wirkung beizumessen sei. Die Beschränkung der höchstzulässigen Zahl auf drei Wohneinheiten im Bebauungsplan ist für die Kläger zwar nachbarschützend (a). Die Baurechtsbehörde hat der Beigeladenen jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten erteilt (b). a) 41 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 09.03.1993 - 4 B 38.93 - BauR 1993, 581 i; Urt. v. 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69; Beschl. v. 09.10.1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104) ist durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans zu ermitteln, ob eine auf § 4 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977 (jetzt: § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) beruhende Beschränkung der Wohnungsanzahl in einem Bebauungsplan Nachbarschutz vermittelt. Diese Rechtsprechung kann auf die gleichstrukturierte Ermächtigungsnorm des § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 bis 1977 für reine Wohngebiete - und damit auf die streitgegenständliche Festsetzung des Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1974 - übertragen werden. Diese Vorschrift zwingt den Plangeber nicht dazu, eine Zwei-Wohnungs-Klausel bzw. eine anderweitige Begrenzung von Wohneinheiten je Wohngebäude mit drittschützender Wirkung auszugestalten. Eine solche Festsetzung ist, wie sich aus ihrer systematischen Stellung ergibt, zwar Ausdruck der Art der baulichen Nutzung des betreffenden Vorhabens. Sie kann damit geeignet sein, einen bestimmten Charakter des Wohngebiets festzulegen - etwa im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen oder der Gewährleistung gehobenen, besonders ungestörten Wohnens etc. -, und an der Erhaltung dieses Gebietscharakters können die Planbetroffenen auch ein berechtigtes Interesse haben. Gleichwohl ist eine solche Klausel nicht Bestandteil der eigentlichen Gebietsfestsetzung nach §§ 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1962 bis 1977. Sie ist daher nicht kraft Gesetzes in das Austauschverhältnis gegenseitigen Dürfens und Duldens zwischen den Gebietseigentümern einbezogen und mithin nicht schon aus sich heraus nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Der Plangeber kann dementsprechend eine Klausel über die Beschränkung der Wohnungsanzahl entweder nur objektiv-rechtlich ausgestalten (Ziel einer aufgelockerten Bebauung aus ausschließlich städtebaulichen - etwa ökologischen - Gründen) oder er kann sie um drittschützende Elemente in der Weise anreichern, dass Nachbarn jede - auch nur schrittweise - Veränderung des Gebietscharakters ohne Rücksicht auf deren konkrete Auswirkungen abwehren können (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 09.03.1993 und 09.10.1991, jeweils aaO). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Regelung über die höchstzulässige Zahl von Wohnungen dann nachbarschützend, wenn sich aus ihrem Inhalt, aus den konkreten örtlichen Verhältnissen oder aus dem erkennbar gewordenen Willen des Satzungsgebers ergibt, dass damit ein besonderer Gebietscharakter zugunsten der dort Wohnenden geschützt sein soll, was insbesondere bei Festsetzungen innerhalb eines reinen Wohngebiets der Fall ist, wenn durch quantitative Beschränkungen die Wohnungsdichte verringert und dadurch ein gehobenes Wohnen ermöglicht werden soll (vgl. VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 09.08.1996 - 8 S 2012/96 - NVwZ-RR 1997, 598). 42 Nach diesem Maßstab enthält der maßgebliche Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 17.09.1974 hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber der dort normierten Zwei-Wohnungs-Klausel über ihren städtebaulichen Kerngehalt hinaus auch drittschützende Wirkung zugunsten der im Plangebiet Wohnenden beilegen wollte. In der Planbegründung unter Nr. 1.2 und Nr. 1.6 wird dargelegt, dass es im Stadtgebiet an Baugrundstücken für bevorzugtes Wohnen fehle und das Gewann „...“ sich hierfür besonders gut eigne bzw. dass das Plangebiet den „hohen Anforderungen an Wohnqualität entspreche“. Ferner lässt sich den Ausführungen unter Nr. 1.6 zur Wohnungsdichte entnehmen, dass zwar in einem Teilgebiet in unmittelbarer Nähe zum Zentrum ein gestaffeltes Mehrfamilienhaus mit Läden (und damit eine höhere Wohndichte) geplant ist, dass jedoch in weiten Teilen des Plangebiets - und damit auch im hier streitgegenständlichen Planabschnitt H - lediglich eine ein- bzw. zweigeschossige Bebauung mit Einzelhäusern vorgesehen ist. Danach enthält die Begründung des Bebauungsplans ausreichende Hinweise darauf, dass Belangen des „Wohnwerts“ besondere Bedeutung zukommen soll und danach ein bestimmter Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens geschaffen und gewährleistet werden sollte. Im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung war auch zu berücksichtigen, dass bei der Frage, ob dem Bebauungsplan erkennbare Hinweise auf eine drittschützende Zielrichtung der Zwei-Wohnungs-Klausel im reinen Wohngebiet entnommen werden können, ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1995 - 3 S 243/95 - juris Rn 5). 43 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Satzungsgeber die drittschützende Wirkung des Bebauungsplans 1974 auch nicht im Rahmen der Änderungssatzung vom 24.01.1995 wieder aufgehoben. Der entsprechenden Begründung zur Änderungsfassung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gemeinderat im Jahre 1990 wegen der Beschränkung der zulässigen Wohnungszahl auf Empfehlung der Landesregierung den Beschluss gefasst habe, je Wohngebäude eine weitere Wohnung zuzulassen. Damit hat der Satzungsgeber zwar aus städtebaulichen Gründen eine Anhebung der Verdichtung in gewissem Umfang für gebietsverträglich erklärt und damit die „Schutzwirkung“ der ursprünglichen Regelung eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass die drittschützende Wirkung zugunsten der Planbetroffenen insgesamt aufgehoben und der Gebietscharakter wesentlich geändert werden sollte, lassen sich jedoch der Begründung zur Änderungsfassung nicht entnehmen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass auch bis in heutiger Zeit der Gebietscharakter im Sinne eines gehobenen Wohnens im Plangebiet uneingeschränkt fortbesteht. b) 44 Die Entscheidung der Beklagten, von der nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans zur Beschränkung der Wohnungsanzahl auf drei Wohneinheiten je Wohngebäude eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu erteilen, hält jedoch - entgegen der Auffassung der Kläger - einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach der genannten Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 45 Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar dagegen lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. 46 Bei der danach vorzunehmenden „Vollprüfung“ des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB berührt die Zulassung von insgesamt fünf Wohneinheiten in der streitgegenständlichen Stadtvilla die Grundzüge der Planung nicht. Die Befreiung ist ein Instrument zur Lösung von Konflikten zwischen der gerechten Behandlung eines konkreten, von der Regel abweichenden Sonderfalls und einer abstrakten Festsetzung im Bebauungsplan. Entsteht das Bedürfnis für eine Befreiung in mehr als nur unwesentlicher Hinsicht nicht mehr im Einzel-, sondern im Regelfall, sind entweder die Voraussetzungen für eine Änderung oder die für die Unwirksamkeit bzw. Funktionslosigkeit des Bebauungsplans gegeben. Entscheidend ist dementsprechend, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft, wobei hierfür das Plangebiet insgesamt bzw. jedenfalls der für das jeweilige Vorhaben relevante Teilbereich maßgeblich ist. Wenn der Plangeber „angesichts des Falles“ bewusst eine Festsetzung getroffen hat, die einem Vorhaben entgegensteht, scheidet eine Befreiung in aller Regel aus (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage, § 31 Rn 29). 47 Davon ausgehend hat die Baurechtsbehörde zu Recht darauf abgestellt, dass nach der Konzeption des Plangebers für den Bereich, in dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, eine Bebauung mit Doppelhäusern grundsätzlich zulässig ist und zudem - ausgehend von einer im Bebauungsplan festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 500 m² - eine Teilung des 1200 m² großen Grundstücks der Beigeladenen in Nord-Süd-Richtung aufgrund des Zuschnitts ohne Weiteres möglich wäre. Deshalb ließe sich in Übereinstimmung mit den planerischen Festsetzungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück - im Falle einer Teilung des Grundstücks - eine Bebauung mit einem Doppelhaus auch unter Berücksichtigung des festgesetzten Baufensters rechtlich zulässig verwirklichen. In diesem Fall würde die Drei-Wohnungs-Klausel für jede Doppelhaushälfte gesondert gelten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1995, aaO; Beschl. v. 26.09.1991 - 8 S 2258/91 - juris sowie Urt. v. 01.07.1981 - 3 S 1610/80 - Leitsatz juris), und auf dem Grundstück könnten nach den Vorgaben des Bebauungsplans in der Fassung der Änderungssatzung 1995 insgesamt sechs Wohneinheiten verwirklicht werden. Die im Wege der Befreiung zugelassene Anzahl von fünf Wohneinheiten stellt folglich die Grundkonzeption des Satzungsgebers, einen Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens zu gewährleisten, nicht in Frage und lässt sich danach mit den Grundzügen der Planung vereinbaren. 48 Eine abweichende Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Einwand der Kläger, im Falle einer Grundstücksteilung und einer Bebauung des Grundstücks mit einem Doppelhaus wäre eine Bebauung mit gänzlich anderem Charakter und gerade nicht eine Stadtvilla, wie sie hier zu beurteilen ist, erfolgt. Dies mag angesichts der steilen Hanglage des Baugrundstücks und der sicherlich bedeutenden Baukosten der Sache nach zutreffen; dieser Einwand ändert aber nichts daran, dass eine Bebauung des Grundstücks mit insgesamt sechs Wohneinheiten den vom Bebauungsplan vorgesehenen Rahmen hinsichtlich der Wohnungsdichte nicht überschreitet. 49 Aus den gleichen Gründen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Abweichung hinsichtlich der Zahl der zulässigen Wohnungen im Sinne von Nr. 2 städtebaulich vertretbar ist. Hierfür genügt es bereits, wenn die Zulassung von fünf Wohneinheiten im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück abwägungsfehlerfrei planbar wäre. Dies kann angesichts der Größe des Grundstücks nicht in Frage gestellt werden. 50 Die Abweichung ist schließlich auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Kläger zulässig. Erforderlich ist dabei eine Prüfung, ob durch die Entscheidung erheblich störend in den durch den Bebauungsplan bewirkten nachbarlichen Interessenausgleich eingegriffen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1996 - 4 B 184.94 - BauR 1996, 518). Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Mit der Zulassung von fünf Wohneinheiten in der Nachbarschaft der Kläger wird ihnen hinsichtlich der mit der Beschränkung der Wohnungsanzahl verbundenen Zielrichtung nichts zugemutet, was den Rahmen der planerischen Festsetzung überschreiten würde. Der damit geschützte Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens wird durch die mögliche Anzahl der Bewohner auf dem Grundstück der Beigeladenen und die mit dieser Anzahl verbundenen Immissionsbelastungen durch Kraftfahrzeuge auch nicht ansatzweise in Frage gestellt. 2. 51 Ohne Erfolg rügen die Kläger ferner, das genehmigte Gebäude sei zu massiv und überdimensioniert und die in diesem Zusammenhang erteilten Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Befreiung hinsichtlich der zulässigen Grundfläche für das Gebäude und für die Tiefgarage und hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche) verletzten sie in ihren Nachbarrechten. Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern dienen regelmäßig nur öffentlichen städtebaulichen Belangen an einer bestimmten Ausnutzung der Grundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52.95 - NVwZ 1996, 170) sind Abweichungen von den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzungen mit solchen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und diesen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Nur ausnahmsweise kann es Wille des Plangebers sein, Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung anzureichern; dies muss sich allerdings hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan (Textteil, Begründung, sonstige verlautbarten Absichtserklärungen) unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v . 11.01.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995, 512). Im Wesentlichen kommt dies allerdings nur für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen in Betracht (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage, § 16 Rn 58). Dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „...“ lassen sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht entnehmen. 52 Erging danach die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens unter Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung (hier Festsetzung der Größe der Grundfläche und Größe der Geschossfläche), begründet folglich die Rechtswidrigkeit der Befreiung für sich genommen keine Rechtsverletzung der von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, aaO). Deshalb bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob die entsprechende Argumentation der Beklagten, im Falle einer zulässigen Grundstücksteilung wären im Rahmen eines Doppelhauses die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Wesentlichen eingehalten, im Rahmen einer „Vollprüfung“ des § 31 Abs. 2 BauGB durchgreifen würde. Denn eine rechtswidrige Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen stellt nur und erst dann eine Verletzung von Nachbarrechten dar, wenn der Anforderung des § 31 Abs. 2 Hs. 2 BauGB nicht entsprochen worden ist, wenn also die zugelassene Planabweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ob dies im Einzelfall so ist, beurteilt sich nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Allein die Ermessensfehlerhaftigkeit der Befreiungsentscheidung genügt hingegen nicht (vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, aaO, juris Rn 5 und 7). 53 Aus der Verknüpfung des Drittschutzes bei fehlerhaften Befreiungen von nicht nachbarschützenden planerischen Festsetzungen mit dem Rücksichtnahmegebot folgt weiter, dass auch eine „spürbare“ bzw. „nennenswerte“ Beeinträchtigung des Nachbarn durch die rechtswidrige Befreiung von der nicht nachbarschützenden Norm nicht ausreicht. Drittschutz besteht nur dann, wenn die Befreiung als rücksichtslose Zurücksetzung der Nachbarinteressen zu werten ist, weil das zugelassene Vorhaben als unzumutbar qualifiziert werden kann (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BauR 2012, 756). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung" unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.07.2010 - 15 CS 10.1151 - juris; BVerwG Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271: 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). 54 Mit Blick auf die hier genehmigten Überschreitungen der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist dies hier nicht der Fall. Wie die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme des fertiggestellten Rohbaus und des klägerischen Anwesens ergeben hat, kann - aus der maßgeblichen Sicht der Kläger - nicht ansatzweise von einer erdrückenden Wirkung des Gebäudekomplexes der Beigeladenen gesprochen werden. Der Hauptkörper des Gebäudes hält die vordere Baulinie und die hintere Baugrenze ein, sodass - so zu Recht das Regierungspräsidium - eine insoweit vergleichbare Wirkung auch mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden und ohne Befreiung möglichen Gebäude hätte erzielt werden können. Auch hinsichtlich des aus dem Gelände auskragenden Autoaufzugs und der Tiefgarage kann nicht von einer abriegelnden Bebauung gesprochen werden. Das Hausanwesen der Kläger liegt deutlich höher als die Garage mit Autoaufzug und zudem in einem Abstand von über 12 m. Die Kläger haben auch nach Fertigstellung des streitigen Vorhabens einen Blick in die freie Landschaft in Richtung Südwesten und Süden; gerade auch in südlicher Richtung bleibt - im Hinblick auf den dargestellten Höhenunterschied - ein freier Blick über den Garagenvorbau hinaus erhalten. Demgegenüber wirkt sich das massive Bauvolumen der Stadtvilla - und insbesondere ihre „Breitenwirkung“ - nicht auf das Grundstück der Kläger aus, sondern ist lediglich von der Erschließungsanlage ... und damit aus Richtung Süden bzw. Südwesten optisch wahrnehmbar. 55 Im Hinblick auf die Höhenentwicklung des Bauvorhabens kann von vornherein nicht von einem Missverhältnis zwischen den Baukörpern auf den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen gesprochen werden; die Höhe der Gebäude entspricht sich in etwa. 56 Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu Lasten der Kläger ferner nicht unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Licht-, Luft- oder Sonnenverhältnisse verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar unter dem Blickwinkel ausreichender Belichtung und Besonnung grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 - 4 B 215.96 - BRS 58 Nr. 164). Im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - das Vorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 LBO einhält, können das Ausmaß und die Dauer der Verschattung für die Kläger deshalb nicht als unzumutbar angesehen werden. 57 Auch soweit die Kläger eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots damit begründen, dass die schöne Aussicht von ihrem Grundstück in südlicher Richtung durch den Garagenvorbau einschließlich des Autoaufzugs unzumutbar beeinträchtigt werde, können sie damit nicht durchdringen. Im maßgeblichen Bebauungsplan „...“ ist zwar die schöne Aussicht des Plangebiets erwähnt und hervorgehoben. Eine Absicht des Satzungsgebers, einer bestehenden ungehinderten Aussicht in die freie Landschaft nachbarschützenden Charakter beizumessen, kann aber allein aus der Erwähnung in der Begründung zum Bebauungsplan nicht abgeleitet werden. Dementsprechend ist das Vertrauen der Kläger auf die Unveränderlichkeit ihrer Aussicht nicht schutzwürdig. Die bestehende schöne Aussicht in die Landschaft ist danach eine Chance, die keinen bauplanungsrechtlichen Schutz genießt. Im Übrigen bleibt für die Kläger - wie dargelegt - die schöne Aussicht aufgrund der Aussichtslage ihres Anwesens auf dem Kamm weitgehend erhalten. 3. 58 Die Überschreitung der vorderen (südlichen) Baugrenze durch die Tiefgarage und den Autoaufzug sowie die hierfür erteilte Befreiung verletzen die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. Zwar haben nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hintere und seitliche Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschl. v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BWGZ 1994, 370; Beschl. v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470). Demgegenüber kommt der vorderen (straßenseitigen) Baugrenze oder Baulinie - wie sie hier zu beurteilen ist - regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Denn diese wird regelmäßig aus städtebaulichen Gründen festgesetzt, wie sich bereits aus § 1 Abs. 3 BauGB ergibt, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufstellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Damit dienen Baulinien oder Baugrenzen regelmäßig öffentlichen Belangen, und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn durch die Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen geschützt werden sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - NVwZ-RR 1993, 347). Solche besonderen Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in der Begründung des Bebauungsplans die vorhandene schöne Aussicht des Plangebiets erwähnt wird, genügt - wie dargelegt - hierfür nicht. Das Grundstück der Kläger hat zudem bereits aufgrund seiner Kammlage in Richtung Südwesten und Westen einen unverbaubaren Blick in die (teilweise) freie Landschaft, und vor diesem tatsächlichen Hintergrund bestand für den Satzungsgeber kein Anlass, ihr Grundstück im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer freien Aussicht mit einem besonderen Schutz zu versehen. 59 Im Hinblick auf die für die Tiefgarage und den Autoaufzug erteilte Befreiung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche können die Kläger eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Da die Tiefgarage mit Autoaufzug aufgrund der besonderen Hanglage des klägerischen Grundstücks unterhalb ihres Hausanwesens liegt, ist - wie dargelegt - die Aussicht der Kläger in die freie Landschaft in südlicher Richtung nach wie vor gegeben; soweit die Aussicht in diese Himmelsrichtung in gewissem Umfang durch das Bauwerk eingeschränkt wird, liegt jedenfalls keine rücksichtslose Zurücksetzung der Nachbarinteressen vor. 4. 60 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich darauf, dass das Bauvorhaben jedenfalls im Hinblick auf die Summierung der zugelassenen Befreiungen (bezüglich der Grundfläche für das Hauptgebäude, der Grundfläche für die Nebenanlage Tiefgarage, der Geschossfläche, der zulässigen Zahl der Wohneinheiten und der Baugrenzen) rücksichtslos sei. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten rechtmäßig erfolgt und die Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche rechtfertigen nicht die Annahme, dass das insoweit allein zu prüfende Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verletzt wird. Dementsprechend werden die Nachbarinteressen der Kläger durch das Bauvorhaben weder hinsichtlich der Höhenentwicklung noch der Dimensionierung im Sinne einer erdrückenden Wirkung verletzt. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt der freien Aussicht in die Landschaft. Da danach sämtliche Aspekte des Rücksichtnahmegebots rechtlich abgearbeitet sind, bleibt kein Raum mehr für die Annahme, die Summierung der zugelassenen Überschreitungen bzw. Befreiungen führe losgelöst von einem rechtlich handhabbaren Maßstab zu einer Rechtsverletzung der Kläger. 61 Dass insbesondere die Genehmigung der massiven Tiefgarage mit Autoaufzug auf dem Grundstück der Beigeladenen einen städtebaulichen Missgriff darstellt, wie die Kläger zu Recht monieren, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung und die Entscheidung darüber, ob ein Bauvorhaben aus städtebaulichen Gründen zugelassen wird, ist Sache der Baurechtsbehörde. Die Kläger sind danach nicht dazu berufen, sich im Wege des Rücksichtnahmegebots zum Sachwalter öffentlicher Interessen zu machen. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es im Regelfall nur dann dem unterlegenen Teil die Kosten eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/11- VBlBW 2011, 279). Danach ist es billig, dass die Beigeladene ihre eventuellen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie weder einen Sachantrag gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat. 63 Beschluss 64 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 25.08.2015 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt. 65 Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500,-- EUR und 15.000,-- EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleines) Mehrfamilienhaus im Hauptsacheverfahren ist danach regelmäßig ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 - juris). Da vorliegend ein (großes) Mehrfamilienwohnhaus Gegenstand der Nachbarklage ist, ist ein Streitwert von 15.000,-- EUR gerechtfertigt. 66 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 23 Die Drittanfechtungsklage ist unbegründet. 24 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17.03.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2015 verletzen die Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Dabei beschränkt sich die Rechtsprüfung notwendig auf die Frage, ob durch die angegriffene Entscheidung solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt werden, die mindestens auch im Interesse des jeweiligen Nachbarn erlassen worden sind. Demgegenüber haben nicht nachbarschützende Vorschriften bei der Rechtsprüfung außer Betracht zu bleiben, weil der Kläger bei einer Verletzung solcher nur öffentlichen Interessen dienenden Vorschriften eine Rechtsverletzung nicht herleiten kann, eine Anfechtungsklage aber nur dann Erfolg haben kann, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (st. Rspr.). I. 26 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. 1. 27 Die Kläger meinen zu Unrecht, das streitgegenständliche Bauvorhaben unterschreite die sich auf Grundlage von § 5 LBO zu errechnenden Abstandsflächen. In diesem Zusammenhang berufen sie sich im Kern darauf, dass sich die maßgebliche Wandhöhe der westlichen Außenwand vom Boden des sog. Lichthofs im Erdgeschoss berechne und sich dementsprechend die westliche Außenwand des Gebäudes nicht über zwei, sondern über drei Vollgeschosse zu je 3,20 m erstrecke. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. a) 28 Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 1. Hs. LBO). Unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe ist der Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO). § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO regelt ferner, dass die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens maßgebend ist, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde. Die tatsächliche Geländeoberfläche kann der vor Ausführung des Bauvorhabens bereits vorhandenen Geländeoberfläche entsprechen oder aber durch Aufschüttung oder Abgrabung neu geschaffen werden (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 74). Danach verändert sich durch Abgrabungen, die unmittelbar an den Außenwänden vorgenommen werden, grundsätzlich die Wandhöhe und konsequenterweise vergrößert sich auch die Abstandsflächentiefe (vgl. etwa Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 126 Rn 122 und S. 127, Abb. 2). Eine durch Abgrabungen entstandene tatsächliche Geländeoberfläche ist als unterer Bezugspunkt jedoch ausnahmsweise dann nicht maßgebend, wenn die durch die Abgrabungen geschaffene Vertiefung lediglich einen Teil des Baukörpers selbst darstellt, diesem unmittelbar zugeordnet ist, technisch mit ihm verbunden ist und der Funktion des angrenzenden Raums unmittelbar dient, z. B. als Lichtschacht oder Kellereingangstreppe (Sauter, aaO, § 5 Rn. 75; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.06.1995 - 7 B 1413/95 - BRS 57, 341; offengelassen VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 23.08.2012 - 3 S 1274/12 - juris). b) 29 So stellt sich der Sachverhalt vorliegend dar. Der Lichthof, der sich im Erdgeschoss des Bauvorhabens westlich an das Hauptgebäude anschließt, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den beiden angrenzenden Wohnräumen und dient diesen als maßgebliche Lichtquelle. Nach den genehmigten Plänen ist danach aus der Sicht der Kläger im Bereich des Lichthofs das Erdgeschoss des geplanten Anwesens zum größten Teil durch aufgeschüttetes Gelände verdeckt, sodass aus der für sie maßgeblichen Ansicht Nordwest das Gebäude - entgegen ihrer Behauptung - nicht insgesamt mit drei Vollgeschossen in Erscheinung tritt. 30 Die Wandhöhe muss im Bereich des Lichthofs auch nicht deshalb ab dem Boden des Lichthofs gemessen werden, weil dieser ca. 7,5 m lang ist und damit in etwa die Hälfte der Länge der westlichen Außenwand umfasst. Auch vor dem Hintergrund dieses Umfangs der Abgrabung im Bereich des Lichthofs kann nicht von einer Umgehung der Abstandsflächenvorschriften gesprochen werden. Denn aus der maßgeblichen Sicht der Kläger ist dafür, in welchem Umfang das Gebäude der Beigeladenen ihnen gegenübertritt allein die tatsächliche Geländeoberfläche maßgeblich, die im Bereich des Bauvorhabens von Norden nach Süden sanft abfällt. Dementsprechend ist es auch gerechtfertigt, das arithmetische Mittel bezogen auf diese Geländeoberfläche der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde zu legen. 31 Unerheblich ist auch der Umstand, dass der Lichthof hier nicht einem Kellergeschoss dient, sondern zwei Räume des Erdgeschosses mit Licht versorgt und damit für das Erdgeschoss - insbesondere auch aufgrund der Hanglage nach Süden - eine großflächige Nutzung erlaubt, die ansonsten nur bei übererdigen Geschossen realisiert werden kann (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.04.2008 - 10 B 1074/08 - juris zum Landesrecht in Nordrhein-Westfalen). Dass der Lichthof einen zum Wohnen dienenden Erdgeschoss funktional dient bzw. dienen kann (und nicht lediglich ein Kellergeschoss mit natürlichem Licht versorgt), beruht auf der steilen Hanglage des Baugrundstücks nach Süden, die eine ausreichende Besonnung und Belichtung des Erdgeschosses aus Richtung Süden bzw. Südwesten ohne jede Abgrabung ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sind aber keine Gründe dafür ersichtlich, diese situationsbedingte Nutzungsmöglichkeit des Erdgeschosses zu Lasten der Beigeladenen im Rahmen der Berechnung der Abstandsflächen zu berücksichtigen. Der Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO wird durch die dargestellte Funktion der Lichthoffläche nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf die primären Schutzzwecke der Abstandsvorschriften (Gewährleistung eines Mindestmaßes an Belichtung, Belüftung und Besonnung, sowie Brandschutz) macht es keinen Unterschied, ob das hier zu beurteilende Erdgeschoss als Keller oder zu Wohnzwecken genutzt wird. c) 32 Maßgeblich für die Berechnung der Abstandsflächentiefe hin zum Grundstück der Kläger ist deshalb auf Grundlage von § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 4 LBO die im Mittel gemessene Wandhöhe bis zur tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, die sich im Hinblick auf das in Richtung Süden abfallende Gelände aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage am nördlichen und südlichen Eckpunkt der baulichen Anlage ergibt. 33 Danach ist die im Abstandsflächenplan angegebene Tiefe der Abstandsflächen von 3,20 m nicht zu beanstanden. Bezogen auf den rückwärtigen (nördlichen) Teil der westlichen Außenwand des Bauvorhabens, die nach dem Grundrissplan Erdgeschoss einen Abstand zur Grenze der Kläger von 3,50 m einhält, ermittelt sich die maßgebliche Wandhöhe auf Grundlage einer hinteren Wandhöhe von 6,7 m, einer vorderen Wandhöhe von 8,30 m (d.h. im Mittel 7,5 m) sowie einer hinzukommenden anrechenbaren Pultdachhöhe von 0,25 m (einem Viertel von 1 m) mit 7,75 m. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 LBO ergibt sich hierdurch ein erforderlicher Grenzabstand von 3,10 m. 34 Der Umstand, dass das bislang im Rohbau errichtete Gebäude der Beigeladenen derzeit drei Vollgeschosse aufweist und dementsprechend die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Baugenehmigung und nicht die bisherige (tatsächliche) Bauausführung. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass der in den Plänen eingezeichnete Lichthof bislang nicht errichtet und das Gelände auf dem Baugrundstück derzeit noch bis zum Boden des Erdgeschosses abgegraben ist. Das Baurechtsamt der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zugesichert, die weitere Bauausführung „im Blick zu haben“. 35 An der Abstandsflächenkonformität des Vorhabens ändert auch der Gebäudeteil des Lichthofs selbst nichts. Der ca. 7,5 m lange und ca. 1,70 m breite Lichthof, der noch einen Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 1,50 m einhält, ist nicht abstandsflächenpflichtig, weil er nicht in den Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO fällt (vgl. VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 23.08.2012, aaO, juris Rn 7). 36 Auf Grundlage der bisherigen Ausführungen kommt es auf die vom Regierungspräsidium Karlsruhe aufgeworfene Frage, ob die Beigeladene für den Fall, dass die Wandhöhe ab dem Boden der Lichthoffläche zu messen und daraus folgend die erforderliche Abstandsflächentiefe nicht eingehalten wäre, einen Rechtsanspruch auf Abweichung von den Abstandsvorschriften nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO hätte, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. 2. 37 Die Kläger berufen sich bauordnungsrechtlich ferner ohne Erfolg darauf, dass die Bauvorlagen der Beigeladenen nicht den Vorgaben der §§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Abs. 4 Nr. 5 LBOVVO entsprechen würden und die Planungsunterlagen dementsprechend unvollständig seien. Zwar können die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 53 LBO und der LBOVVO ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007- 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383 - juris Rn 4). Eine solche Ausnahmekonstellation kann das Gericht hier aber nicht erkennen. 38 Keiner Klärung bedarf insoweit die Frage, ob von einer nachbarschützenden Wirkung des § 53 LBO i.V.m. der LBOVVO bereits für den Fall auszugehen ist, dass wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.08.2005 ‒ 3 S 1216/05 ‒ VBlBW 2005, 480 ‒ juris Rn. 4 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 ‒ 2 B 8.01 ‒ BauR 2004, 987 ‒ juris), oder ein solcher Verstoß gegen die in der LBOVVO geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen kann, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig wird und insofern Rechte des Nachbarn verletzt (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007 ‒ 5 S 2826/06 ‒ VBlBW 2007, 383 ‒ juris Rn. 4 ebenfalls unter Verweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 ‒ 2 B 8.01 ‒ BauR 2004, 987 ‒ juris). Denn nach Auffassung des Gerichts kann die für die Kläger maßgebliche Tiefe der Abstandsflächen auf Grundlage der Bauvorlage zuverlässig beurteilt werden. Hierfür genügen der Abstandsflächenplan, die Grundrisse der Geschosse - insbesondere des Erdgeschosses - sowie die Ansicht Nordwest in den Bauvorlagen. Dass Teile der Pläne hierbei nicht bemaßt sind, hat - so zu Recht das Regierungspräsidium - keine Auswirkungen. Denn die Pläne sind maßstabsgerecht, sodass die Höhen- und Abstandsangaben ausgemessen werden können, wo dies für eine Überprüfung erforderlich ist. II. 39 Das genehmigte Vorhaben verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. 1. 40 Die Kläger meinen zu Unrecht, die für das Bauvorhaben genehmigte Anzahl von fünf Wohneinheiten verletze sie in Nachbarrechten, weil der Drei-Wohnungs-Klausel des maßgeblichen Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1995 drittschützende Wirkung beizumessen sei. Die Beschränkung der höchstzulässigen Zahl auf drei Wohneinheiten im Bebauungsplan ist für die Kläger zwar nachbarschützend (a). Die Baurechtsbehörde hat der Beigeladenen jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten erteilt (b). a) 41 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 09.03.1993 - 4 B 38.93 - BauR 1993, 581 i; Urt. v. 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69; Beschl. v. 09.10.1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104) ist durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans zu ermitteln, ob eine auf § 4 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977 (jetzt: § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) beruhende Beschränkung der Wohnungsanzahl in einem Bebauungsplan Nachbarschutz vermittelt. Diese Rechtsprechung kann auf die gleichstrukturierte Ermächtigungsnorm des § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 bis 1977 für reine Wohngebiete - und damit auf die streitgegenständliche Festsetzung des Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1974 - übertragen werden. Diese Vorschrift zwingt den Plangeber nicht dazu, eine Zwei-Wohnungs-Klausel bzw. eine anderweitige Begrenzung von Wohneinheiten je Wohngebäude mit drittschützender Wirkung auszugestalten. Eine solche Festsetzung ist, wie sich aus ihrer systematischen Stellung ergibt, zwar Ausdruck der Art der baulichen Nutzung des betreffenden Vorhabens. Sie kann damit geeignet sein, einen bestimmten Charakter des Wohngebiets festzulegen - etwa im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen oder der Gewährleistung gehobenen, besonders ungestörten Wohnens etc. -, und an der Erhaltung dieses Gebietscharakters können die Planbetroffenen auch ein berechtigtes Interesse haben. Gleichwohl ist eine solche Klausel nicht Bestandteil der eigentlichen Gebietsfestsetzung nach §§ 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1962 bis 1977. Sie ist daher nicht kraft Gesetzes in das Austauschverhältnis gegenseitigen Dürfens und Duldens zwischen den Gebietseigentümern einbezogen und mithin nicht schon aus sich heraus nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Der Plangeber kann dementsprechend eine Klausel über die Beschränkung der Wohnungsanzahl entweder nur objektiv-rechtlich ausgestalten (Ziel einer aufgelockerten Bebauung aus ausschließlich städtebaulichen - etwa ökologischen - Gründen) oder er kann sie um drittschützende Elemente in der Weise anreichern, dass Nachbarn jede - auch nur schrittweise - Veränderung des Gebietscharakters ohne Rücksicht auf deren konkrete Auswirkungen abwehren können (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 09.03.1993 und 09.10.1991, jeweils aaO). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Regelung über die höchstzulässige Zahl von Wohnungen dann nachbarschützend, wenn sich aus ihrem Inhalt, aus den konkreten örtlichen Verhältnissen oder aus dem erkennbar gewordenen Willen des Satzungsgebers ergibt, dass damit ein besonderer Gebietscharakter zugunsten der dort Wohnenden geschützt sein soll, was insbesondere bei Festsetzungen innerhalb eines reinen Wohngebiets der Fall ist, wenn durch quantitative Beschränkungen die Wohnungsdichte verringert und dadurch ein gehobenes Wohnen ermöglicht werden soll (vgl. VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 09.08.1996 - 8 S 2012/96 - NVwZ-RR 1997, 598). 42 Nach diesem Maßstab enthält der maßgebliche Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 17.09.1974 hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber der dort normierten Zwei-Wohnungs-Klausel über ihren städtebaulichen Kerngehalt hinaus auch drittschützende Wirkung zugunsten der im Plangebiet Wohnenden beilegen wollte. In der Planbegründung unter Nr. 1.2 und Nr. 1.6 wird dargelegt, dass es im Stadtgebiet an Baugrundstücken für bevorzugtes Wohnen fehle und das Gewann „...“ sich hierfür besonders gut eigne bzw. dass das Plangebiet den „hohen Anforderungen an Wohnqualität entspreche“. Ferner lässt sich den Ausführungen unter Nr. 1.6 zur Wohnungsdichte entnehmen, dass zwar in einem Teilgebiet in unmittelbarer Nähe zum Zentrum ein gestaffeltes Mehrfamilienhaus mit Läden (und damit eine höhere Wohndichte) geplant ist, dass jedoch in weiten Teilen des Plangebiets - und damit auch im hier streitgegenständlichen Planabschnitt H - lediglich eine ein- bzw. zweigeschossige Bebauung mit Einzelhäusern vorgesehen ist. Danach enthält die Begründung des Bebauungsplans ausreichende Hinweise darauf, dass Belangen des „Wohnwerts“ besondere Bedeutung zukommen soll und danach ein bestimmter Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens geschaffen und gewährleistet werden sollte. Im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung war auch zu berücksichtigen, dass bei der Frage, ob dem Bebauungsplan erkennbare Hinweise auf eine drittschützende Zielrichtung der Zwei-Wohnungs-Klausel im reinen Wohngebiet entnommen werden können, ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1995 - 3 S 243/95 - juris Rn 5). 43 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Satzungsgeber die drittschützende Wirkung des Bebauungsplans 1974 auch nicht im Rahmen der Änderungssatzung vom 24.01.1995 wieder aufgehoben. Der entsprechenden Begründung zur Änderungsfassung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gemeinderat im Jahre 1990 wegen der Beschränkung der zulässigen Wohnungszahl auf Empfehlung der Landesregierung den Beschluss gefasst habe, je Wohngebäude eine weitere Wohnung zuzulassen. Damit hat der Satzungsgeber zwar aus städtebaulichen Gründen eine Anhebung der Verdichtung in gewissem Umfang für gebietsverträglich erklärt und damit die „Schutzwirkung“ der ursprünglichen Regelung eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass die drittschützende Wirkung zugunsten der Planbetroffenen insgesamt aufgehoben und der Gebietscharakter wesentlich geändert werden sollte, lassen sich jedoch der Begründung zur Änderungsfassung nicht entnehmen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass auch bis in heutiger Zeit der Gebietscharakter im Sinne eines gehobenen Wohnens im Plangebiet uneingeschränkt fortbesteht. b) 44 Die Entscheidung der Beklagten, von der nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans zur Beschränkung der Wohnungsanzahl auf drei Wohneinheiten je Wohngebäude eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu erteilen, hält jedoch - entgegen der Auffassung der Kläger - einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach der genannten Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 45 Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar dagegen lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. 46 Bei der danach vorzunehmenden „Vollprüfung“ des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB berührt die Zulassung von insgesamt fünf Wohneinheiten in der streitgegenständlichen Stadtvilla die Grundzüge der Planung nicht. Die Befreiung ist ein Instrument zur Lösung von Konflikten zwischen der gerechten Behandlung eines konkreten, von der Regel abweichenden Sonderfalls und einer abstrakten Festsetzung im Bebauungsplan. Entsteht das Bedürfnis für eine Befreiung in mehr als nur unwesentlicher Hinsicht nicht mehr im Einzel-, sondern im Regelfall, sind entweder die Voraussetzungen für eine Änderung oder die für die Unwirksamkeit bzw. Funktionslosigkeit des Bebauungsplans gegeben. Entscheidend ist dementsprechend, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft, wobei hierfür das Plangebiet insgesamt bzw. jedenfalls der für das jeweilige Vorhaben relevante Teilbereich maßgeblich ist. Wenn der Plangeber „angesichts des Falles“ bewusst eine Festsetzung getroffen hat, die einem Vorhaben entgegensteht, scheidet eine Befreiung in aller Regel aus (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage, § 31 Rn 29). 47 Davon ausgehend hat die Baurechtsbehörde zu Recht darauf abgestellt, dass nach der Konzeption des Plangebers für den Bereich, in dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, eine Bebauung mit Doppelhäusern grundsätzlich zulässig ist und zudem - ausgehend von einer im Bebauungsplan festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 500 m² - eine Teilung des 1200 m² großen Grundstücks der Beigeladenen in Nord-Süd-Richtung aufgrund des Zuschnitts ohne Weiteres möglich wäre. Deshalb ließe sich in Übereinstimmung mit den planerischen Festsetzungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück - im Falle einer Teilung des Grundstücks - eine Bebauung mit einem Doppelhaus auch unter Berücksichtigung des festgesetzten Baufensters rechtlich zulässig verwirklichen. In diesem Fall würde die Drei-Wohnungs-Klausel für jede Doppelhaushälfte gesondert gelten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1995, aaO; Beschl. v. 26.09.1991 - 8 S 2258/91 - juris sowie Urt. v. 01.07.1981 - 3 S 1610/80 - Leitsatz juris), und auf dem Grundstück könnten nach den Vorgaben des Bebauungsplans in der Fassung der Änderungssatzung 1995 insgesamt sechs Wohneinheiten verwirklicht werden. Die im Wege der Befreiung zugelassene Anzahl von fünf Wohneinheiten stellt folglich die Grundkonzeption des Satzungsgebers, einen Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens zu gewährleisten, nicht in Frage und lässt sich danach mit den Grundzügen der Planung vereinbaren. 48 Eine abweichende Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Einwand der Kläger, im Falle einer Grundstücksteilung und einer Bebauung des Grundstücks mit einem Doppelhaus wäre eine Bebauung mit gänzlich anderem Charakter und gerade nicht eine Stadtvilla, wie sie hier zu beurteilen ist, erfolgt. Dies mag angesichts der steilen Hanglage des Baugrundstücks und der sicherlich bedeutenden Baukosten der Sache nach zutreffen; dieser Einwand ändert aber nichts daran, dass eine Bebauung des Grundstücks mit insgesamt sechs Wohneinheiten den vom Bebauungsplan vorgesehenen Rahmen hinsichtlich der Wohnungsdichte nicht überschreitet. 49 Aus den gleichen Gründen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Abweichung hinsichtlich der Zahl der zulässigen Wohnungen im Sinne von Nr. 2 städtebaulich vertretbar ist. Hierfür genügt es bereits, wenn die Zulassung von fünf Wohneinheiten im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück abwägungsfehlerfrei planbar wäre. Dies kann angesichts der Größe des Grundstücks nicht in Frage gestellt werden. 50 Die Abweichung ist schließlich auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Kläger zulässig. Erforderlich ist dabei eine Prüfung, ob durch die Entscheidung erheblich störend in den durch den Bebauungsplan bewirkten nachbarlichen Interessenausgleich eingegriffen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1996 - 4 B 184.94 - BauR 1996, 518). Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Mit der Zulassung von fünf Wohneinheiten in der Nachbarschaft der Kläger wird ihnen hinsichtlich der mit der Beschränkung der Wohnungsanzahl verbundenen Zielrichtung nichts zugemutet, was den Rahmen der planerischen Festsetzung überschreiten würde. Der damit geschützte Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens wird durch die mögliche Anzahl der Bewohner auf dem Grundstück der Beigeladenen und die mit dieser Anzahl verbundenen Immissionsbelastungen durch Kraftfahrzeuge auch nicht ansatzweise in Frage gestellt. 2. 51 Ohne Erfolg rügen die Kläger ferner, das genehmigte Gebäude sei zu massiv und überdimensioniert und die in diesem Zusammenhang erteilten Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Befreiung hinsichtlich der zulässigen Grundfläche für das Gebäude und für die Tiefgarage und hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche) verletzten sie in ihren Nachbarrechten. Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern dienen regelmäßig nur öffentlichen städtebaulichen Belangen an einer bestimmten Ausnutzung der Grundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52.95 - NVwZ 1996, 170) sind Abweichungen von den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzungen mit solchen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und diesen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Nur ausnahmsweise kann es Wille des Plangebers sein, Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung anzureichern; dies muss sich allerdings hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan (Textteil, Begründung, sonstige verlautbarten Absichtserklärungen) unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v . 11.01.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995, 512). Im Wesentlichen kommt dies allerdings nur für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen in Betracht (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage, § 16 Rn 58). Dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „...“ lassen sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht entnehmen. 52 Erging danach die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens unter Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung (hier Festsetzung der Größe der Grundfläche und Größe der Geschossfläche), begründet folglich die Rechtswidrigkeit der Befreiung für sich genommen keine Rechtsverletzung der von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, aaO). Deshalb bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob die entsprechende Argumentation der Beklagten, im Falle einer zulässigen Grundstücksteilung wären im Rahmen eines Doppelhauses die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Wesentlichen eingehalten, im Rahmen einer „Vollprüfung“ des § 31 Abs. 2 BauGB durchgreifen würde. Denn eine rechtswidrige Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen stellt nur und erst dann eine Verletzung von Nachbarrechten dar, wenn der Anforderung des § 31 Abs. 2 Hs. 2 BauGB nicht entsprochen worden ist, wenn also die zugelassene Planabweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ob dies im Einzelfall so ist, beurteilt sich nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Allein die Ermessensfehlerhaftigkeit der Befreiungsentscheidung genügt hingegen nicht (vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, aaO, juris Rn 5 und 7). 53 Aus der Verknüpfung des Drittschutzes bei fehlerhaften Befreiungen von nicht nachbarschützenden planerischen Festsetzungen mit dem Rücksichtnahmegebot folgt weiter, dass auch eine „spürbare“ bzw. „nennenswerte“ Beeinträchtigung des Nachbarn durch die rechtswidrige Befreiung von der nicht nachbarschützenden Norm nicht ausreicht. Drittschutz besteht nur dann, wenn die Befreiung als rücksichtslose Zurücksetzung der Nachbarinteressen zu werten ist, weil das zugelassene Vorhaben als unzumutbar qualifiziert werden kann (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BauR 2012, 756). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung" unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.07.2010 - 15 CS 10.1151 - juris; BVerwG Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271: 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). 54 Mit Blick auf die hier genehmigten Überschreitungen der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist dies hier nicht der Fall. Wie die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme des fertiggestellten Rohbaus und des klägerischen Anwesens ergeben hat, kann - aus der maßgeblichen Sicht der Kläger - nicht ansatzweise von einer erdrückenden Wirkung des Gebäudekomplexes der Beigeladenen gesprochen werden. Der Hauptkörper des Gebäudes hält die vordere Baulinie und die hintere Baugrenze ein, sodass - so zu Recht das Regierungspräsidium - eine insoweit vergleichbare Wirkung auch mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden und ohne Befreiung möglichen Gebäude hätte erzielt werden können. Auch hinsichtlich des aus dem Gelände auskragenden Autoaufzugs und der Tiefgarage kann nicht von einer abriegelnden Bebauung gesprochen werden. Das Hausanwesen der Kläger liegt deutlich höher als die Garage mit Autoaufzug und zudem in einem Abstand von über 12 m. Die Kläger haben auch nach Fertigstellung des streitigen Vorhabens einen Blick in die freie Landschaft in Richtung Südwesten und Süden; gerade auch in südlicher Richtung bleibt - im Hinblick auf den dargestellten Höhenunterschied - ein freier Blick über den Garagenvorbau hinaus erhalten. Demgegenüber wirkt sich das massive Bauvolumen der Stadtvilla - und insbesondere ihre „Breitenwirkung“ - nicht auf das Grundstück der Kläger aus, sondern ist lediglich von der Erschließungsanlage ... und damit aus Richtung Süden bzw. Südwesten optisch wahrnehmbar. 55 Im Hinblick auf die Höhenentwicklung des Bauvorhabens kann von vornherein nicht von einem Missverhältnis zwischen den Baukörpern auf den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen gesprochen werden; die Höhe der Gebäude entspricht sich in etwa. 56 Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu Lasten der Kläger ferner nicht unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Licht-, Luft- oder Sonnenverhältnisse verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar unter dem Blickwinkel ausreichender Belichtung und Besonnung grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 - 4 B 215.96 - BRS 58 Nr. 164). Im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - das Vorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 LBO einhält, können das Ausmaß und die Dauer der Verschattung für die Kläger deshalb nicht als unzumutbar angesehen werden. 57 Auch soweit die Kläger eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots damit begründen, dass die schöne Aussicht von ihrem Grundstück in südlicher Richtung durch den Garagenvorbau einschließlich des Autoaufzugs unzumutbar beeinträchtigt werde, können sie damit nicht durchdringen. Im maßgeblichen Bebauungsplan „...“ ist zwar die schöne Aussicht des Plangebiets erwähnt und hervorgehoben. Eine Absicht des Satzungsgebers, einer bestehenden ungehinderten Aussicht in die freie Landschaft nachbarschützenden Charakter beizumessen, kann aber allein aus der Erwähnung in der Begründung zum Bebauungsplan nicht abgeleitet werden. Dementsprechend ist das Vertrauen der Kläger auf die Unveränderlichkeit ihrer Aussicht nicht schutzwürdig. Die bestehende schöne Aussicht in die Landschaft ist danach eine Chance, die keinen bauplanungsrechtlichen Schutz genießt. Im Übrigen bleibt für die Kläger - wie dargelegt - die schöne Aussicht aufgrund der Aussichtslage ihres Anwesens auf dem Kamm weitgehend erhalten. 3. 58 Die Überschreitung der vorderen (südlichen) Baugrenze durch die Tiefgarage und den Autoaufzug sowie die hierfür erteilte Befreiung verletzen die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. Zwar haben nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hintere und seitliche Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschl. v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BWGZ 1994, 370; Beschl. v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470). Demgegenüber kommt der vorderen (straßenseitigen) Baugrenze oder Baulinie - wie sie hier zu beurteilen ist - regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Denn diese wird regelmäßig aus städtebaulichen Gründen festgesetzt, wie sich bereits aus § 1 Abs. 3 BauGB ergibt, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufstellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Damit dienen Baulinien oder Baugrenzen regelmäßig öffentlichen Belangen, und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn durch die Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen geschützt werden sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - NVwZ-RR 1993, 347). Solche besonderen Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in der Begründung des Bebauungsplans die vorhandene schöne Aussicht des Plangebiets erwähnt wird, genügt - wie dargelegt - hierfür nicht. Das Grundstück der Kläger hat zudem bereits aufgrund seiner Kammlage in Richtung Südwesten und Westen einen unverbaubaren Blick in die (teilweise) freie Landschaft, und vor diesem tatsächlichen Hintergrund bestand für den Satzungsgeber kein Anlass, ihr Grundstück im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer freien Aussicht mit einem besonderen Schutz zu versehen. 59 Im Hinblick auf die für die Tiefgarage und den Autoaufzug erteilte Befreiung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche können die Kläger eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Da die Tiefgarage mit Autoaufzug aufgrund der besonderen Hanglage des klägerischen Grundstücks unterhalb ihres Hausanwesens liegt, ist - wie dargelegt - die Aussicht der Kläger in die freie Landschaft in südlicher Richtung nach wie vor gegeben; soweit die Aussicht in diese Himmelsrichtung in gewissem Umfang durch das Bauwerk eingeschränkt wird, liegt jedenfalls keine rücksichtslose Zurücksetzung der Nachbarinteressen vor. 4. 60 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich darauf, dass das Bauvorhaben jedenfalls im Hinblick auf die Summierung der zugelassenen Befreiungen (bezüglich der Grundfläche für das Hauptgebäude, der Grundfläche für die Nebenanlage Tiefgarage, der Geschossfläche, der zulässigen Zahl der Wohneinheiten und der Baugrenzen) rücksichtslos sei. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten rechtmäßig erfolgt und die Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche rechtfertigen nicht die Annahme, dass das insoweit allein zu prüfende Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verletzt wird. Dementsprechend werden die Nachbarinteressen der Kläger durch das Bauvorhaben weder hinsichtlich der Höhenentwicklung noch der Dimensionierung im Sinne einer erdrückenden Wirkung verletzt. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt der freien Aussicht in die Landschaft. Da danach sämtliche Aspekte des Rücksichtnahmegebots rechtlich abgearbeitet sind, bleibt kein Raum mehr für die Annahme, die Summierung der zugelassenen Überschreitungen bzw. Befreiungen führe losgelöst von einem rechtlich handhabbaren Maßstab zu einer Rechtsverletzung der Kläger. 61 Dass insbesondere die Genehmigung der massiven Tiefgarage mit Autoaufzug auf dem Grundstück der Beigeladenen einen städtebaulichen Missgriff darstellt, wie die Kläger zu Recht monieren, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung und die Entscheidung darüber, ob ein Bauvorhaben aus städtebaulichen Gründen zugelassen wird, ist Sache der Baurechtsbehörde. Die Kläger sind danach nicht dazu berufen, sich im Wege des Rücksichtnahmegebots zum Sachwalter öffentlicher Interessen zu machen. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es im Regelfall nur dann dem unterlegenen Teil die Kosten eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/11- VBlBW 2011, 279). Danach ist es billig, dass die Beigeladene ihre eventuellen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie weder einen Sachantrag gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat. 63 Beschluss 64 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 25.08.2015 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt. 65 Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500,-- EUR und 15.000,-- EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleines) Mehrfamilienhaus im Hauptsacheverfahren ist danach regelmäßig ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 - juris). Da vorliegend ein (großes) Mehrfamilienwohnhaus Gegenstand der Nachbarklage ist, ist ein Streitwert von 15.000,-- EUR gerechtfertigt. 66 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.