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Urteil

23 K 2782/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0923.23K2782.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für Dachausbauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen I.-----weg 00 (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 000). Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus ist mit einem Abstand von 3 m zur südlichen Grenze mit dem Grundstück des Klägers I.-----weg 00 (Flurstücke 000, 000) bebaut, der südliche Dachüberstand des Hauses ist 2 m von dieser Grenze entfernt. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich ebenfalls ein Wohnhaus mit Grenzabstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Der Bebauungsplan Nr. 00 K setzt für beide Grundstücke u.a. geschlossene Bauweise mit einem Vollgeschoss und eine Geschossflächenzahl von 0,5 fest. Im Jahre 1981 verpflichteten die ehemaligen Eigentümer des damals noch unbebauten Grundstücks der Beigeladenden sich und ihre etwaigen Rechtsnachfolger gegenüber dem Kläger, entlang der südlichen Grenze ihres Grundstücks zum Grundstück des Klägers die Errichtung eines jedweden Baukörpers im Bereich des Bauwichs, mindestens aber in einem Abstand bis zu 3 Metern entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, zu unterlassen und es ferner zu unterlassen, das Grundstück mit mehr als zwei freistehenden eingeschossigen Einfamilienhäusern zu bebauen. Die entsprechende Grunddienstbarkeit wurde am 19.01.1982 ins Grundbuch eingetragen. Unter dem 15.11.2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die hier streitgegenständliche Baugenehmigung zum Umbau und zur energetischen Modernisierung einer Villa auf ihrem Grundstück. Diese Baugenehmigung wurde durch eine Genehmigung vom 30.01.2014 zur Errichtung von Dachgauben und zum Umbau des Wohnhauses (Erweiterung auf zwei Wohneinheiten) modifiziert. Auf die Ausnutzung der Baugenehmigung wurde mit Schreiben vom 18.03.2014 verzichtet. Die Genehmigung war Gegenstand der gerichtlichen Verfahren 23 L 182/14 und 23 K 578/14. Unter dem 20.03.2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung von Gauben und zum Umbau des Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Die südwestliche Gaubenaußenwand ist mit einem Abstand von ungefähr 7 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze genehmigt. Auf dem der Genehmigung zugrundeliegenden Bauantragsformular fehlt die Unterschrift der Bauherrin. Auf entsprechende Klage des Klägers verurteilte das Landgericht Köln mit Urteil vom 20.11.2014 (Az. 27 O 115/14) die Beigeladene und ihren Ehemann, jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die dazu führen, dass alle oder einige der Räume ihres Hauses als separate zweite Wohnung verwendet werden können. Insbesondere haben sie es zu unterlassen, einen separaten Treppenaufgang an der Südseite mit nach außen führender Wohnungseingangstür zu errichten. Auf die dagegen gerichtete Berufung änderte das Oberlandesgericht Köln mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 29.05.2015 (Az. 25 U 36/14) das Urteil des Landgerichts unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung hinsichtlich der Kostenentscheidung ab. Bereits am 15.05.2014 hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage gegen die Baugenehmigung vom 20.03.2014 erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 07.08.2014 (Az. 23 L 957/14) abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16.09.2014 (Az. 7 B 993/14) zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, der Klage sei bereits deshalb stattzugeben, weil der der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde liegende Antrag nicht von der Beigeladenen unterschrieben, daher unwirksam und folglich die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Werde eine möglicherweise Nachbarrechte verletzende Baugenehmigung ohne wirksamen Bauantrag erteilt, so werde der Nachbar bereits dadurch in seinen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt. Dies gelte umso mehr, als er im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Auch wenn Baugenehmigungen unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt würden, hätte die Beklagte die Baugenehmigung versagen müssen, weil diese wegen bestehender privatrechtlicher Hindernisse nutzlos und zur Begehung einer unerlaubten Handlung bestimmt sei. Der massive Ausbau des Hauses füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein und widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die neuen Fensteröffnungen, insbesondere das Dachflächenfenster in der seinem Grundstück zugewandten Seite, erlaubten wegen ihrer Höhe und unmittelbaren Nähe ungehinderte Einsichtnahmemöglichkeiten. Zudem komme es zu einwirkenden Geräuschs- und Geruchsimmissionen. Eine genaue Berechnung der Gebäudegrundfläche und der Fußbodengrundfläche im Dachgeschoss sei nicht vorhanden. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.03.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Baugenehmigung für rechtmäßig. Diese verstoße auch nicht gegen die eingetragene Grunddienstbarkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 23 L 957/14, 23 L 182/14 und 23 K 2782/14 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 20.03.2014 ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung setzt voraus, dass das Vorhaben, soweit es durch die Baugenehmigung zugelassen wird, in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und dass der Nachbar – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig. Insbesondere verstößt sie nicht zu Lasten des Klägers gegen die formellen sowie abstandflächenrechtlichen Vorschriften der Bauordnung oder das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dass die Beigeladene den der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauantrag nicht unterzeichnet hat, ist nicht nachbarrechtsrelevant. Zwar haben gemäß § 69 Abs. 2 S. 1 Fall 1 BauO NRW der Bauherr und der Entwurfsverfasser den Bauantrag zu unterschreiben. Wie das Gericht bereits mit Hinweis vom 18.06.2014 ausgeführt hat, regeln Vorschriften über die Anforderungen an Bauvorlagen verfahrensrechtliche Erfordernisse und sind daher auch nicht ausnahmsweise nachbarschützend. Sind Bauvorlagen unvollständig, kann der Rechtsbehelf des Nachbarn nur Erfolg haben, wenn sich deswegen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob ein Verstoß gegen materiell-rechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliegt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 – 5 S 2826/06 –, juris, Rz. 3 f. Somit kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Beigeladene das Verfahrenserfordernis der Bauantragsunterzeichnung nicht erfüllt und die Beklagte ungeachtet dessen die Baugenehmigung erteilt hat. Unabhängig davon, dass hier keine Abweichung zugelassen ist, ist ebenso unerheblich, dass der Kläger im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden ist. Gemäß der Verfahrensvorschrift des § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BauO NRW sollen die Bauaufsichtsbehörden die Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Die unterbliebene Benachrichtigung kann keinen Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung des Vorbescheids und der Baugenehmigung unabhängig von deren materiellen Rechtmäßigkeit begründen. Denn von solcher Qualität ist eine Verfahrensvorschrift nur dann, wenn sie nach ihrem Schutzzweck nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 – 4 C 26.78 –, juris, Rz. 25. Die bauordnungsrechtliche Vorschrift zur Beteiligung der Angrenzer ist nicht mit einer solchen Schutzrichtung erlassen worden, da sie vornehmlich dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung tragen sollte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007 – 11 K 6454/06 –, juris, Rz. 34 m.w.N. Ferner war die Beklagte nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, den Bauantrag der Beigeladenen wegen der eingetragenen Grunddienstbarkeit abzulehnen. Gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 BauO NRW wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Nach der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung, BVerwG, Urteile vom 17.12.1964 – I C 130.63 –, juris und vom 23.03.1973 – IV C 49.71 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 25.09.1996 – 11 A 3535/94 –, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1994 – 8 S 1470/94 –, juris, darf die Baugenehmigungsbehörde zwar eine Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn diese wegen bestehender privatrechtlicher Hindernisse nutzlos wäre. Sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet, erst recht nicht gegenüber den möglicherweise zivilrechtlich betroffenen Dritten. Das Vorhaben verstößt nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandflächenrechts. Soweit nicht dem Bauplanungsrecht der Vorrang einzuräumen ist (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW), sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten; die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW. Ob hier das Bauplanungsrecht gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a) BauO NRW vorrangig ist, weil die Planfestsetzung der geschlossenen Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 3 BauNVO (noch) nicht funktionslos geworden ist, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20.02.2015 – 7 D 29/13.NE –, juris, Rz. 108, und der Kläger möglicherweise durch das in offener Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) errichtete Haus auf dem Beigeladenengrundstück in Nachbarrechten verletzt ist, kann dahin stehen. Denn zum einen ist das Haus des Klägers auch nicht in geschlossener Bauweise errichtet, sodass eine Berufung auf den planwidrigen Zustand auf dem Beigeladenengrundstück treuwidrig wäre. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2014 – 7 B 767/14 –, juris, Rz. 6 - 11 m.w.N. Zum anderen wahrt das Vorhaben die Vorgaben des Abstandflächenrechts, die im Falle der Funktionslosigkeit der Planfestsetzung anwendbar wären. Zwar ist die Baugenehmigung insoweit unbestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Denn in den Bauunterlagen sind keine Abstandflächen der südlichen, zum Grundstück des Klägers gewandten Außenwände berechnet und auch nicht im Lageplan (s. Bl. 16 der Beiakte 1) verzeichnet, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 BauPrüfVO NRW. Allerdings lässt sich vorliegend anhand der vorhandenen Bauunterlagen ein Verstoß gegen Abstandflächenrecht zulasten des Klägers ausschließen. Das Maß einer Abstandfläche bestimmt sich im Grundsatz nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW, wonach für die Berechnung der Abstandfläche die Wandhöhe maßgeblich ist und ihre Tiefe mindestens 3 m betragen muss. Diese Voraussetzungen werden von den hier interessierenden genehmigten südwestlichen Gaubenaußenwänden erfüllt, wie folgende Berechnung der Abstandfläche der südwestlichen Gaubenaußenwand zeigt: Deren Höhe H beträgt insgesamt 6,05 m. Das Maß der Wandhöhe beträgt 5,80 m: 122,35 m NN [s. Bl. 16 BA] – 116,55 m [s. Bl. 17 BA] = 5,80 m. Zu addieren ist ein Drittel der Giebelhöhe der pultbedachten Gaubenaußenwand, § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 3. Spiegelstrich BauO NRW, also 0,25 m: (123,11 m NN – 122,35 m NN) : 3 ≈ 0,25 m Das sich ergebende Maß H [5,80 m + 0,25 m = 6,05 m] ist mit dem Faktor 0,4 zu multiplizieren, vgl. § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW. Da sich hieraus lediglich ein Wert von 2,42 m ergibt, beträgt die maßgebliche Tiefe der Abstandfläche 3 m, vgl. § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW. Diese Abstandflächentiefe hält die südwestliche Gaubenaußenwand ein, ihr Grenzabstand beträgt immerhin ungefähr 7 m (s. Bl. 17 der Beiakte). Der südliche Dachüberstand des Bestandgebäudes, der an sich infolge des Dachausbaus abstandflächenrechtlich erneut zu bewerten ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2014 – 2 A 7/13 –, juris, Rz. 73 ff., bleibt gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW außer Betracht, da er von der Grenze zum Grundstück des Klägers mindestens 2 m entfernt ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht unter den verschiedenen vom Kläger angeführten Gesichtspunkten zu erkennen. Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N. Das streitige Vorhaben ist gegenüber dem Grundstück des Klägers nicht rücksichtslos. Die vom Kläger geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten führen nicht zu einer Unzumutbarkeit. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück ist in einem bebauten innerstädtischen Gebiet üblich und führt regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2010 – 7 A 3199/08 –, juris, Rz. 67; Beschluss 09.02.2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rz. 30. Dies gilt erst recht, wenn wie hier in südlicher Blickrichtung lediglich ein einzelnes Dachflächenfenster im Treppenhausbereich genehmigt ist. Die mit der erweiterten Wohnnutzung einhergehenden Lärmimmissionen sind völlig üblich. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 K widerspricht. Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 16 ff. BauNVO und Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO sind in der Regel nicht nachbarschützend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 – 2 A 1674/13 –, juris, Rz. 11. Vorliegend ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass einzelne der Planfestsetzungen ausnahmsweise nachbarschützend sind. Daher ist auch nicht entscheidend, wie der Kläger zwar meint, ob die zur Baugenehmigung gehörenden Flächennachweise vollständig sind. Denn es ist insoweit keine nachbarschützende Vorschrift erkennbar, für deren Beurteilung diesbezügliche Angaben erforderlich wären. Insbesondere kann dahin stehen, ob mit der Baugenehmigung ein zweites Vollgeschoss zugelassen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladenen haben einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt.