Beschluss
11 S 387/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verlängerung einer ursprünglich als Aufenthaltsbefugnis erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist nach den §§ 27 ff. AufenthG zu beurteilen.
• Bei Vorliegen eines Elternteils mit Niederlassungserlaubnis sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 AufenthG nicht maßgeblich; die Aufenthaltsperspektive des Kindes ist dadurch verfestigt.
• Ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG steht der Verlängerung grundsätzlich entgegen; von dieser Regelerteilungsvoraussetzung kann jedoch nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise abgesehen werden.
• Im Eilverfahren kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen sein, wenn bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Ermessenserwägungen bestehen.
Entscheidungsgründe
Verlängerung Aufenthaltstitel minderjähriger Familiennachzug nach §§27 ff. AufenthG; Anordnung aufschiebender Wirkung • Die Verlängerung einer ursprünglich als Aufenthaltsbefugnis erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist nach den §§ 27 ff. AufenthG zu beurteilen. • Bei Vorliegen eines Elternteils mit Niederlassungserlaubnis sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 AufenthG nicht maßgeblich; die Aufenthaltsperspektive des Kindes ist dadurch verfestigt. • Ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG steht der Verlängerung grundsätzlich entgegen; von dieser Regelerteilungsvoraussetzung kann jedoch nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise abgesehen werden. • Im Eilverfahren kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen sein, wenn bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Ermessenserwägungen bestehen. Der 1989 geborene Antragsteller reiste 2002 zum Vater nach Deutschland ein und erhielt eine befristete Aufenthaltsbefugnis zum Familiennachzug. 2004 wurde der Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Antragsgegner lehnte 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab, setzte eine Ausreisefrist und drohte Abschiebung nach Serbien-Montenegro an; als Begründung wurden u. a. ein verwirklichter Ausweisungsgrund und fehlende Erteilungsvoraussetzungen genannt. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und berief sich auf familienbezogene Regelungen des AufenthG sowie auf besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige. Das Verwaltungsgericht lehnte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim VGH ein. • Anwendbares Recht: Die Verlängerung eines als Aufenthaltsbefugnis erteilten Aufenthaltstitels ist nach dem seit 01.01.2005 geltenden AufenthG zu beurteilen; an die Stelle der früheren Aufenthaltsbefugnis tritt der der Zweckbestimmung entsprechende Aufenthaltstitel. • Rechtliche Einordnung: Die Verlängerung zum Familiennachzug richtet sich grundsätzlich nach den §§ 27 ff. AufenthG; § 34 Abs. 1 AufenthG gewährt dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung, solange ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt. • Ausweisungsgrund: Regelmäßig steht ein verwirklichter Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG einer Verlängerung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen; maßgeblich ist die Tatbestandsverwirklichung unabhängig von der tatsächlichen Ausweisung. • Ermessensprüfung: Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden; hier bestehen jedoch bei summarischer Eilprüfung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, weil der Vater des Antragstellers mittlerweile eine Niederlassungserlaubnis besitzt und dadurch die Aufenthaltsverfestigung des Kindes anzunehmen ist. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Das private Interesse des minderjährigen Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt angesichts der positiven Prognose und des Alters bei Tatbegehung gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug; die Abschiebung erscheint nicht derart dringlich, dass das Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könnte. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Aufgrund der dargelegten Mängel der Ermessenserwägungen ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagungsentscheidung und Abschiebungsandrohung geboten. • Prozesskostenhilfe: Dem Antragsteller ist wegen hinreichender Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe zu gewähren, jedoch gegen Ratenzahlung von 15 EUR monatlich. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg; der VGH ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis und gegen die Abschiebungsandrohung an. Begründend stellte der VGH fest, dass die Verlängerung nach den §§ 27 ff. AufenthG zu prüfen ist und die vom Regierungspräsidium getroffenen Ermessenserwägungen ersichtlich fehlerhaft sein können, insbesondere weil der Vater des Antragstellers inzwischen eine Niederlassungserlaubnis besitzt, wodurch sich die Aufenthaltsperspektive des Kindes verfestigt haben dürfte. Damit ist in der Hauptsache eine Neubescheidung zu erwarten. Außerdem wurde dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung von 15 EUR bewilligt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.