Urteil
OVG 3 B 14.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0221.OVG3B14.16.0A
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Leitsätze
Ein Familiennachzug zu Inhabern der in § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aufgezählten humanitären Aufenthaltserlaubnisse ist generell ausgeschlossen, mit der Folge, dass auch ein Anspruch eines in Deutschland geborenen Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht bestehen kann, wenn es ihn von der Aufenthalterlaubnis eines Elternteils gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ableiten will.(Rn.14)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Familiennachzug zu Inhabern der in § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aufgezählten humanitären Aufenthaltserlaubnisse ist generell ausgeschlossen, mit der Folge, dass auch ein Anspruch eines in Deutschland geborenen Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht bestehen kann, wenn es ihn von der Aufenthalterlaubnis eines Elternteils gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ableiten will.(Rn.14) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 4. Februar 2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Zwar besitzt der Vater der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese ist jedoch nicht geeignet, der Klägerin den geltend gemachten Anspruch zu vermitteln. Denn nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wird ein Familiennachzug u.a. bei einer Aufenthaltserlaubnis nach der vorgenannten Rechtsvorschrift nicht gewährt. Diese Vorschrift enthält Sonderregelungen für den Nachzug zu Inhabern einer humanitären Erlaubnis, durch die ein Familiennachzug zu Inhabern der in § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG aufgezählten humanitären Aufenthaltserlaubnisse generell ausgeschlossen wird (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 – 1 B 1/14 – juris Rn. 7). § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG findet nicht nur für Fälle des Nachzugs aus dem Ausland, sondern auch im Rahmen des § 33 AufenthG Anwendung, der die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für im Inland geborene Kinder regelt. Dies folgt bereits aus der systematischen Stellung beider Vorschriften im sechsten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthalt aus familiären Gründen“) sowie daraus, dass § 33 Satz 1 AufenthG ausdrücklich die Abweichung von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2, nicht aber von § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG regelt. Daher ist § 33 AufenthG im Hinblick auf diese Vorschrift einschränkend auszulegen. Denn es wäre nicht sachgerecht, einerseits den Familiennachzug vom Ausland auszuschließen, aber hier geborene Kinder so zu stellen, als wäre ihnen der Nachzug gestattet. Kinder der Inhaber von den Familiennachzug nicht gestattenden Titeln können auf eine Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen verwiesen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2014 – OVG 12 S 72.13, 12 M 43.13 – juris Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 7. April 2016 – 17 A 2389/15 – juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 3 Bf 35/05 – juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 11 S 387/06 – juris Rn. 15; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 33 AufenthG Rn. 5; Sennekamp, HTK-AuslR / § 33 AufenthG 08/2016 Nr. 3; Welte, in: Jakober/ Welte u.a., Aktuelles Ausländerrecht, § 33 AufenthG Rn. 9; Hailbronner, AuslR, Januar 2016, AufenthG § 29 Rn. 22a; vgl. auch Marx, in: GK-AufenthG, Juni 2008, § 29 AufenthG Rn. 173 ff.; a.A. Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerecht, 2. Aufl. 2016, § 33 Rn. 5). Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009 S. 877, Textziffer 33.0) geht von diesem Verständnis aus. Der Sinn und Zweck des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, einen Familiennachzug bei Personen auszuschließen, die sich grundsätzlich ausreisepflichtig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 81 und 15/3479; S. 5), greift unabhängig vom Geburtsort des Kindes. Insbesondere wird dadurch auch bei einer Geburt im Inland verhindert, dass sich der Aufenthaltsstatus der Eltern in Folge eines aus dem bloßen Umstand der Geburt abgeleiteten Rechts des Kindes verbessert. Maßgeblich ist der Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Geburt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2014 – OVG 12 S 72.13, 12 M 43.13 – juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 2 O 161/11 – juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 8 PA 317/10 - juris Rn. 9; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 3 D 2302/08 – juris Rn. 5 ff.). Dies ist allerdings für die Entscheidung unerheblich, da sich am Aufenthaltsstatus der Eltern der Klägerin seither nichts geändert hat. Soweit die Ausländerbehörde des Beklagten in ihren Verfahrenshinweisen zu § 33 AufenthG – VAB A 33 – eine andere Auffassung vertreten hat, hält sie daran nach der Erklärung ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr fest. 2. Die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Eine solche Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Nach § 72 Abs. 2 AufenthG hat die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen. Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind davon ausgegangen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 2. Juli 2013 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht festgestellt habe. Ein solcher Bescheid findet sich weder in der Akte der Klägerin noch ihrer Mutter. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Bescheid beantragt wurde. Die Mutter der Klägerin hat jedenfalls keinen Asylantrag gestellt. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse wurden für die Klägerin allerdings nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Plausibilität gelten gemacht, das nach Sinn und Zweck der Regelung in § 72 Abs. 2 AufenthG eine Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erfordert (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 3 Bs 403/05 – juris Rn. 15 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 72 AufenthG Rn. 11 f.). Soweit eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin und deren Eltern behauptet wird, weil ihr Großvater mütterlicherseits gegen die Ehe ihrer Eltern gewesen sei und ihre Mutter daher zu ihrem Vater geflohen sei, entnahm das Verwaltungsgericht überzeugend dem Ehevertrag vom 9... 2011, dass dieses Vorbringen nicht richtig sein kann. Denn der Ehevertrag wurde von dem Vater der Mutter der Klägerin als deren Bevollmächtigter in deren Gegenwart und Einverständnis abgeschlossen. Die Behauptung des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sein Schwiegervater habe, nur um den äußeren Schein zu wahren, an der Eheschließung mitgewirkt, aber die Ehe gleichwohl weiterhin abgelehnt, stellt sich zur Überzeugung des Senats als substanzlose Behauptung ins Blaue dar, die nicht ansatzweise geeignet ist, eine ernsthafte Bedrohung schlüssig darzulegen. Denn wenn es dem Großvater mütterlicherseits der Klägerin so um den äußeren Schein geht, erschließt sich nicht, aus welchen Gründen er dann über seinen passiven inneren Widerwillen hinaus aktiv zu Gewalttaten gegen die Eltern der Klägerin bereit sein könnte. 3. Das Verwaltungsgericht ist überzeugend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen können, weil die Klägerin keinen vorübergehenden, sondern einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland anstrebe. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 4. Einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG bestimmt, dass ein Verschulden des Ausländers insbesondere vorliegt, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Danach kommt es auf das von der Klägerin betonte „Verbot der Kettenduldungen“ nicht an, weil die Mutter der Klägerin sich nicht hinreichend um Reisedokumente zur Rückreise in das Land ihrer Herkunft bemüht hat. Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer insoweit obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Besteht das Ausreisehindernis im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, kann von dem Betreffenden in aller Regel gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen vor allem die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei trifft ihn die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2012 – OVG 3 B 18.11 – juris Rn. 31) Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass es staatenlosen Palästinensern zumutbar ist, sich um ein Laissez-Passer als Heimreisedokument zu bemühen (vgl. Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12 - juris Rn. 30 ff.; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2014 - OVG 7 M 19.14 - juris Rn. 4; Beschluss vom 2. April 2015 – OVG 7 N 158.13 – juris Rn. 9 f.; Urteil vom 4. September 2015 – OVG 7 B 36.14 – und dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 1 B 79/15 – juris Rn. 6). Die Mutter der Klägerin ist im Libanon registriert, da sie über eine Identitätskarte der Republik Libanon für die palästinensischen Flüchtlinge verfügt. Entsprechendes gilt für den Vater der Klägerin, der 2007 der Ausländerbehörde ein „Document de voyage“ für palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon vorlegte, um die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erhalten. Auch deren Eheschließung ist im Libanon registriert, was sich aus der Heiratsurkunde des libanesischen Innenministeriums ergibt. Der Senat hat im Urteil vom 18. Dezember 2012 – OVG 3 B 18.11 – (juris Rn. 47) bezogen auf libanesische Staatsangehörige einem von den Klägern zu den Gerichtsakten gereichten Formblatt der libanesischen Botschaft entnommen, dass die Registrierung im Ausland lebender Kinder grundsätzlich möglich und nicht von vornherein erkennbar aussichtslos sei. Hiernach ist für einen Antrag auf Registrierung die Vorlage der deutschen Geburtsurkunde im Original mit Angabe des Geburtsnamens der Mutter, Kopien des Nationalpasses der Ehefrau, sofern sie nicht Libanesin ist, sowie ein aktueller, die Eintragung der Ehefrau ausweisender Familienauszug aus dem libanesischen Standesregister der Eheleute erforderlich. Wenn dies dem Grunde nach auch für staatenlose Palästinenser in Betracht kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. September 2015 – OVG 7 B 36.14 –), spricht nichts dafür, dass entsprechende Bemühungen für die Klägerin erkennbar aussichtslos wären, wenn ihre Mutter sich um ein Reisedokument bemühen würde. Im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG muss sich die Klägerin die mangelnde Mitwirkung ihrer Mutter bei der Beschaffung von Reisedokumenten als ihrer gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18/09 – juris Rn. 26, 22). Allerdings muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten z.B. zur Beschaffung von Identitätspapieren (§ 48 Abs. 3 AufenthG) konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18/09 – juris Rn. 17). Eine solche Aufforderung findet sich bezogen auf die Klägerin erstmals im Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 4. Februar 2014. Ferner folgt aus § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Hinweispflicht für die Ausländerbehörde, die in aller Regel über bessere Kontakte und Kenntnisse hinsichtlich der bestehenden Möglichkeiten zur Beschaffung von Heimreisepapieren verfügt (VGH München, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – 24 C 05.2856 – juris Rn. 43; VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 13 S 2483/07 – juris Rn. 32; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 2 L 32/13 – juris Rn. 16). Auch insoweit hat die Ausländerbehörde des Beklagten zutreffend darauf abgestellt, dass bei der Klägerin, einem minderjährigen Kleinkind, die Möglichkeiten zur Beschaffung von Reisedokumenten davon abhängen, ob ihre Mutter entsprechende Bemühungen für sich selbst unternimmt. Maßgeblich kommt es in diesem Fall daher auf das Vorgehen der Ausländerbehörde im Verhältnis zu der vertretungsberechtigten Mutter des Kleinkindes an. Dieser wurde bereits am 19. September 2011 (vor der Geburt der Klägerin) u.a. ein Merkblatt nach § 48 AufenthG in arabischer Sprache ausgehändigt. Mit dem Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 18. Oktober 2011 wurde sie u.a. zur Beschaffung von Reisedokumenten aufgefordert. In ihrer Akte finden sich für die Zeit danach ein wohl mit einem Stempel und einer Unterschrift der Botschaft des Libanon vom 14. November 2011 versehenes Merkblatt über die erforderlichen Dokumente zur Beantragung eines Document de Voyage (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon, eine mit ihren Fingerabdrücken versehene undatierte „Beantragung eines Rückreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ und ein Schreiben der Ausländerbehörde an die libanesische Botschaft vom 17. November 2011 mit der Bitte um Ausstellung eines Reisedokuments, dem u.a. diese „Beantragung …“ beigefügt war. Eine Antwort findet sich in der Akte nicht. Am 14. November 2013 bestätigte die Mutter der Klägerin mit Empfangsbekenntnis die Entgegennahme folgender Unterlagen: „Hinweisblatt über die Beantragung der Ausreisegenehmigung und Beschaffung eines für die Ausreise In den Libanon berechtigenden Dokuments in deutscher und arabischer Sprache, Formular mit der Bezeichnung ‚Beantragung eines Rückreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person‘, Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde über die Beantragung der Ausreisegenehmigung und eines für die Ausreise in den Libanon berechtigenden Dokuments, Anwaltsliste, Merkblätter zu §§ 48 und 49 AufenthG in deutscher und arabischer Sprache und Informationsblatt über die Ausreiseverpflichtung in deutscher und arabischer Sprache“. Soweit ersichtlich hat sie danach nichts unternommen. Daher ist hier ein Verschulden zu bejahen, auch wenn die Ausländerbehörde selbst nicht weiter tätig geworden ist, nachdem sie der Mutter Klägerin alle erforderlichen Informationen übermittelt und sie nochmals über ihre Pflichten belehrt hat. Denn grundsätzlich obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer nach § 25 Abs. 5 AufenthG, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 1 B 5/14 – juris Rn. 7). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht konkret vorgetragen, was ihre Mutter unternommen habe könnte, um sich ein Reisedokument zu beschaffen. Der Behauptung ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung über regelmäßige erfolglose Vorsprachen bei der libanesischen Botschaft fehlte es an Substanz, da sie insbesondere hinsichtlich Ort, Zeit, beteiligten Personen, vorgelegten Unterlagen und dem Gegenstand der Vorsprache ohne Inhalt blieb. Ein rechtliches Hindernis für die Ausreise der Klägerin in den Libanon lässt sich in Gestalt eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK auch nicht aus der Verwurzelung ihres Vaters im Bundesgebiet ableiten. Das von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK unter anderem geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2012 – OVG 3 B 18.11 – juris Rn. 34). Auch wenn ihr Vater seit vielen Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist, bedeutet dies voraussetzungsgemäß (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG), dass er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Allerdings ist zu beachten, dass er seit Januar 2015 selbständig einen Pizzalieferdienst betreibt, bei dem er zuvor abhängig beschäftigt war. Er hat ferner im Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 nachgewiesen und den Test „Leben in Deutschland“ erfolgreich bestanden. Der Senat konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass er gut in der Lage ist, sich in deutscher Sprache verständlich zu machen. Allerdings ist die Mutter der Klägerin unerlaubt eingereist, vollziehbar ausreisepflichtig und wird lediglich geduldet. Die Klägerin und ihre beiden Geschwister teilen grundsätzlich in der familiären Gemeinschaft das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten. Ihrem Vater ist es trotz des langjährigen Aufenthalts und der erkennbaren Fortschritte bei der Integration zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen vier bloß geduldeten Familienangehörigen im Libanon zu führen, wo er geboren wurde und die ersten 19 Jahre seines Lebens verbracht hat. Insoweit zeigt auch die Eheschließung in diesem Land, dass er mit den dortigen Verhältnissen vertraut und nicht in Gänze entwurzelt ist. 5. Auch auf anderer Rechtsgrundlage kann der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden und die Abschiebungsandrohung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht zu beanstanden. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere weicht das Urteil nicht von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die am 1... 2012 in Deutschland geborene Klägerin ist – wie ihre Eltern – Palästinenserin ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon. Die Mutter schloss mit dem Vater am 6... 2011 im Libanon nach islamischem Recht die Ehe und reiste anschließend unerlaubt nach Deutschland ein. Nachdem ihr Aufenthalt in Berlin bekannt wurde, forderte der Beklagte sie mit Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 18. Oktober 2011 zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung an. Anschließend erteilte er ihr wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse eine Duldung gemäß § 60a AufenthG, die er regelmäßig verlängerte. Aufforderungen und Hinweise der Ausländerbehörde an die Mutter der Klägerin zur Beschaffung von Reisedokumenten blieben ohne Erfolg. Der 1996 im Alter von 19 Jahren aus dem Libanon nach Deutschland eingereiste Vater der Klägerin verfügt seit 2007 über eine regemäßig verlängerte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, die ihm die Ausländerbehörde des Beklagten erteilte, nachdem er von der libanesischen Botschaft ein „Document de Voyage“ für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon erlangt hatte. Am 13. November 2012 beantragten deren Eltern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 4. Februar 2014 ab, stellte die Ausreisepflicht fest und drohte die Abschiebung an, falls die Klägerin nicht bis zum 30. März 2014 freiwillig ausgereist sei. Er ging davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG erfüllt seien und die Entscheidung daher in seinem Ermessen stehe. Ausschlaggebend für die Ablehnung sei, dass Kinder, die keinen eigenen, über das Zusammenleben mit ihren Eltern hinausgehenden schutzwürdigen Aufenthaltszweck geltend machen könnten, grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilten. Die Mutter der Klägerin sei vollziehbar ausreisepflichtig und werde wegen Passlosigkeit nur geduldet. Deren Vater besitze lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch wenn eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft vorliege, sei eine gemeinsame Ausreise möglich und zumutbar. Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe die offensichtliche Weigerung der Mutter der Klägerin, die Passbeschaffung nachweislich intensiv und zielstrebig zu betreiben, entgegen. Auch die Voraussetzungen weiterer in Betracht kommender Rechtsgrundlagen verneinte er. Mit der am 7. April 2014 erhobenen Verpflichtungsklage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass ihr eine Rückkehr in das Herkunftsland ihrer Eltern ohne ihre Mutter nicht zugemutet werden könne. Die Mutter könne nicht in den Libanon zurückkehren, da sie unter Lebensgefahr zu ihrem Ehemann gelangt sei. Deren Vater habe sie bedroht, weil er gegen die Verbindung mit dem Ehemann gewesen sei. Sie wäre im Libanon überdies ohne jegliche Unterstützung durch Verwandte auf sich allein gestellt, müsste von Ort zu Ort flüchten und Hunger leiden. Auch der Vater der Klägerin sei von seinem Schwiegervater bedroht worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem im Wege schriftlicher Entscheidung am 30. Januar 2015 ergangenen Urteil des Einzelrichters abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG, weil diese Vorschrift nicht anwendbar sei, wenn der maßgebliche Elternteil nur über einen Aufenthaltstitel verfüge, bei dem der Familiennachzug gesetzlich ausgeschlossen sei. Die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG lägen nicht vor. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheide aus, weil die Klägerin keinen vorübergehenden, sondern einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland anstrebe. Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG seien nicht erfüllt, da eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei; Bemühungen um die Ausstellung von Pässen oder Passersatzpapieren habe die Klägerin nicht dargelegt. Aus dem Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 8 EMRK ergebe sich keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Ausreise der Klägerin in den Libanon und die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsland ihrer Eltern als zumutbar ansehe. Die mit einer angemessenen Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1, § 59 AufenthG). Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, die einschränkende Auslegung des § 33 Satz 1 AufenthG finde in dieser Vorschrift keine Stütze, vielmehr komme es allein auf die Geburt im Inland an. Jedenfalls könne ihr im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG das Verschulden ihrer Mutter nicht zugerechnet werden, so dass ihr auf dieser Grundlage wegen des Verbots von Kettenduldungen ein Anspruch zustehe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2014 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Ausdrucke aus den elektronisch geführten Ausländerakten der Klägerin und ihrer Eltern) verwiesen.