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Beschluss

17 A 1150/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0828.17A1150.13.00
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Leitsätze

§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 AufenthG anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 1. wird zugelassen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 AufenthG anwendbar. Die Berufung der Klägerin zu 1. wird zugelassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist teilweise begründet. 1. Soweit das angegriffene Urteil das Aufenthaltsbegehren der Klägerin zu 1. betrifft, weckt die Begründung des Zulassungsantrags ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen namentlich die Fragen, ob ein unbeschiedener Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu familiären Zwecken aus der Zeit vor dem 27. Januar 2011 im Raum steht, ob die Niederlassungserlaubnis des Vaters der Kläger zu 1. bis 3. – unbeschadet ihrer anders lautenden Notifizierung – als eine solche nach § 26 Abs. 3 AufenthG fortgegolten hatte mit der Folge der Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, ob das ggf. durch § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eröffnete Absehensermessen zu Gunsten der Klägerin zu 1. reduziert war und ob – im Kontext des Hilfsantrags – die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG Platz greift. Im Übrigen wäre im Falle der Einschlägigkeit von § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei fehlender Ermessensreduzierung über den – in dem Verpflichtungsantrag enthaltenen – Bescheidungsantrag zu entscheiden. 2. Hinsichtlich der übrigen Kläger bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. a) Das Antragsvorbringen ist insoweit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken. Die Antragsbegründung stellt nicht die – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgende – Annahme in Frage, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Vergangenheit nur beansprucht werden kann, wenn hieran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie meint allerdings, ein solches Interesse ergebe sich vorliegend daraus, dass durch die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen eine Voraussetzung für die – mit dem zweiten Teil des erstinstanzlichen Hauptantrags erstrebte – Erteilung von Niederlassungserlaubnissen ab dem 15. Februar 2011 geschaffen werde. Dem kann nicht gefolgt werden. aa) Hinsichtlich der Klägerin zu 4. gilt insoweit, dass nach Art. 6 GG schützenswert allenfalls das Interesse an der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft ist, nicht aber das Interesse an der Verfestigung des Aufenthalts eines Familienangehörigen durch rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. September 2010 – 1 B 18.10 –, juris, Rdn. 10. bb) Den Klägern zu 2. und 3. fehlt ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen, weil die von ihnen auf diesem Weg erstrebte Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nicht erreichbar ist: Die – abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG mögliche – Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt frühestens im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres in Betracht, von der die 2001 und 2002 geborenen Kläger zu 2. und 3. noch einige Jahre entfernt sind. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG scheitert – so sie vor Vollendung des 16. Lebensjahres überhaupt in Betracht kommt – jedenfalls an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, von der auch § 104 Abs. 2 AufenthG nicht dispensiert. Die der Klägerin zu 1. insoweit möglicherweise zuteil werdende Vergünstigung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG erstreckt sich nicht auf die Kläger zu 2. und 3. Ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen ergibt sich auch nicht aus einer damit verbundenen Aussicht auf den künftigen Erwerb eines Anspruchs nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn eine zu Lebzeiten des Vaters der Kläger zu 2. und 3. – unterstellt – zu erteilen gewesene Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug hätte über dessen Tod hinaus nicht verlängert werden können. Die insoweit einschlägige Regelung des § 34 Abs. 1 AufenthG setzt nämlich unter anderem voraus, dass ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen der genannten Aufenthaltstitel besitzt. Zwar verfügte und verfügt die Mutter der Kläger zu 2. und 3. über eine Aufenthaltserlaubnis. Diese beruht jedoch auf § 25 Abs. 5 AufenthG und unterliegt damit der Einschränkung des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird unter anderem in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG ein Familiennachzug nicht gewährt. Das schließt nicht nur die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug aus, sondern auch die Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis, die in Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht des anderen, zwischenzeitlich verstorbenen Elternteils erteilt worden war. Für die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 AufenthG spricht, dass letztgenannte Vorschrift bezüglich § 29 AufenthG eine Abweichung allein in Hinblick auf dessen Abs. 1 Nr. 2 zulässt; hieraus ist zu schließen, dass die sonstigen in § 29 AufenthG geregelten Vorgaben und Beschränkungen auch für die Verlängerung einer aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten sollen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 11 S 387/06 –, juris, Rdn. 19; ebenso zu § 33 AufenthG: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 3 Bf 35/05 –, AuAS 2008, 170 = juris, Rdn. 14. b) Die Rechtssache weist nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob in den Fällen, in denen ‚Stammberechtigte‘ nur einen humanitären Aufenthalt nach dem 5. Abschnitt haben, und bei denen die Herstellung der familiären Einheit im gemeinsamen Herkunftsland der Familie unmöglich ist, den Kindern eine Aufenthaltsgenehmigung nach Kap. 2 Abschnitt 6 AufenthG erteilt wird, und ob in diesem Fall gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abzusehen ist“. Die Beantwortung dieser Frage erfordert nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Soweit sie die Gegebenheiten des vorliegenden Falles betrifft, ergibt sich die Antwort aus § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Hiernach wird unter anderem in den Fällen des – vorliegend in Bezug auf die „stammberechtigte“ Klägerin zu 4. einschlägigen – § 25 Abs. 5 AufenthG ein Familiennachzug nicht gewährt. Die Antragsbegründung zeigt einen weitergehenden Klärungsbedarf nicht auf. Die Bezugnahme auf den Beschluss des HessVGH vom 28. Januar 2013 – 3 A 2118/12.Z, AuAS 2013,62 = juris, ist nicht zielführend, da die dortigen „Stammberechtigten“ über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügten, die in nachzugsrechtlicher Hinsicht der Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterfallen. c) Schließlich greift auch die Verfahrensrüge, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nicht durch. Insoweit mag dahinstehen, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegt. Jedenfalls hätte sie nicht zur Folge, dass die Berufung auch bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. zuzulassen wäre. Denn für die rechtliche Beurteilung ihres Begehrens kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht darauf an, ob die Erkrankungen des Kindesvaters im Kosovo behandelbar gewesen wären oder nicht.