Urteil
18 A 1147/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0126.18A1147.08.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger zu 1. und 2. reisten im April 1993 aus dem Kosovo kommend erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo im Mai 1993 die Kläger zu 3. und 4. geboren wurden. Den Asylantrag der Kläger lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 3. November 1993 ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorliegen. Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens wurde der Aufenthalt der Kläger bis zur Beschaffung von gültigen Heimreisedokumenten vorübergehend geduldet. Anschließend kehrten die Kläger im August 2000 in den Kosovo zurück. Im Juli/August 2001 reisten die Kläger ohne das erforderliche Visum erneut in das Bundesgebiet ein. Mit Schriftsatz vom 24. August 2001 beantragten sie die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, hilfsweise von Duldungen. Zur Begründung trugen sie vor: Es werde ein Abschiebungshindernis geltend gemacht. Die Erkrankung der Klägerin zu 2. an Sklerodermie habe im Kosovo nicht behandelt werden können. Ihr sei es dort immer schlechter gegangen. Wegen der ausweglosen Lage seien sie zurückgekehrt. Vom Landrat des Kreises B. als Rechtsvorgänger des Beklagten erhielten die Kläger zunächst eine Duldung. Nach Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste bescheinigte das Gesundheitsamt des Kreises B. der Klägerin zu 2. eine dauernde Reiseunfähigkeit. Dies teilte der Landrat den Klägern mit Schreiben vom 30. November 2001 unter Beifügung entsprechender Formulare zwecks Beantragung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG mit. Am 12. Dezember 2001 erhielt die Klägerin zu 2. eine bis zum 11. Dezember 2003 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 teilte der Landrat des Kreises B. den Klägern zu 1., 3. und 4. mit, dass er ihnen ebenfalls eine bis zum 11. Dezember 2003 befristete Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 30 AuslG erteilt habe. Die den Klägern erteilten Aufenthaltsbefugnisse wurden am 19. November 2003 verlängert, und zwar für den Kläger zu 1. bis zum 3. September 2005, für die Klägerin zu 2. bis zum 28. September 2005 und für die Kläger zu 3. und 4. bis zum 18. September 2005. Im Jahr 2005 baten die Kläger den Landrat des Kreises B. im Anschluss an die Ausstellung neuer Nationalpässe um den Übertrag ihrer Aufenthaltsbefugnisse in die neuen Pässe. Daraufhin übertrug dieser am 14. bzw. 15. Juni 2005 die den Klägern erteilten Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 101 Abs. 2 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG -) vom 30. Juli 2004 als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Da die Kläger infolge dessen nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nicht mehr nach dem SGB II erhielten, erhoben sie im August 2005 Widerspruch und führten zur Begründung aus, der Landrat des Kreises B. habe die Überleitungsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG unrichtig angewandt. Maßgeblich für die Überleitung seien die jeweils nach altem Recht bestehenden Aufenthaltszwecke. Den nach altem Recht erteilten Aufenthaltsbefugnissen der Kläger läge eine Mehrzahl von Aufenthaltszwecken zugrunde. Insbesondere sei ein Aufenthalt aus familiären Gründen bezweckt worden. Damit gelte der Titel des Klägers zu 1. und Ehemanns der Klägerin zu 2. als Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30 AufenthG fort. Für die klagenden Kinder sei die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG einschlägig. Ein weiterer Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbefugnis liege in humanitären Gründen, die bei der Überleitung in das neue Recht zur Anwendbarkeit des § 25 Abs. 3 AufenthG führten. Der Klägerin zu 2. sei die Aufenthaltsbefugnis seinerzeit wegen ihrer gravierenden Erkrankung erteilt worden, die eine Rückkehr in den Kosovo wegen der mangelnden Heilungs- und Behandlungschancen unzumutbar gemacht habe. Damit sei auch ein Abschiebungshindernis nach Art. 3 EMRK bejaht worden, das als Abschiebungshindernis in § 60 Abs. 5 AufenthG Erwähnung finde. Wo ein solches Abschiebungshindernis vorliege, sei der Titel auf § 25 Abs. 3 AufenthG zu stützen. Für den klagenden Ehemann und die Kinder sei mit Blick auf die nach Art. 8 EMRK geschützte Wahrung der Familieneinheit ebenfalls § 25 Abs. 3 AufenthG einschlägig. Schließlich greife auch § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG als Rechtsgrundlage für die Überleitung der Aufenthaltsbefugnis ein. Keinesfalls könne der übertragene Aufenthaltstitel pauschal auf Abs. 4 des § 25 AufenthG beruhen, und zwar schon deshalb nicht, weil streng zwischen Satz 1 und Satz 2 des Absatzes unterschieden werden müsse. Dieses fordere § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, der an die jeweilige Regelung unterschiedliche Fürsorgeleistungen anknüpfe. Mit ihrem Widerspruch beantragten die Kläger zugleich, ihre Aufenthaltserlaubnisse über den 3. September 2005/18. September 2005 und 28. September 2005 hinaus zu verlängern (Gegenstand des Berufungsverfahrensverfahrens 18 A 1146/08). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte der Landrat des Kreises B. mit Schreiben vom 1. September 2005 mit, dass nach nochmaliger Überprüfung die Aufenthaltserlaubnisse seinerzeit fehlerhaft auf § 25 Abs. 4 AufenthG gestützt worden seien. Es liege vielmehr ein Aufenthalt nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Die Kläger erhoben am 22. Dezember 2005 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht B. (8 K 2690/05). Das Klageverfahren wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Bezirksregierung L. durch Widerspruchsbescheide vom 30. März 2006 die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen hatte. In den Widerspruchsbescheiden führte die Bezirksregierung aus, die den Klägern auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnisse seien richtigerweise in Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG übertragen worden. Soweit die Kläger auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verwiesen hätten, sei die Vorschrift nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar. Es werde davon ausgegangen, dass der von den Klägern zusätzlich geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, der vom Landrat des Kreises B. als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verstanden und deshalb zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet worden sei, gegenstandslos sei, nachdem das Verfahren beim Bundesamt nach entsprechender Erklärung der Kläger durch Bescheid vom 21. Februar 2006 eingestellt worden sei. Die Kläger haben am 12. April 2006 erneut Klage erhoben und zur Begründung nochmals geltend gemacht, der Landrat des Kreises B. habe die Überleitungsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG fehlerhaft angewandt. Sie haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner "Übertragungsakte" vom 14. Juni 2005 und 15. Juni 2005 zu verpflichten, die Zwecke der klägerischen Aufenthaltstitel für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 28. September 2005 wie folgt zu notifizieren: Dem Kläger zu 1) nach §§ 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 und 30 AufenthG. Der Klägerin zu 2) nach §§ 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Den Klägern zu 3) und 4) nach §§ 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 und 32 AufenthG. Hilfsweise, festzustellen, dass die Zwecke der Aufenthaltstitel der Kläger in den vorgenannten Zeiträumen entsprechend zu notifizieren waren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2008 abgewiesen. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beziehen sich die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass jedenfalls bei einer familiär erteilten Aufenthaltsbefugnis kein Zweifel daran bestehe, dass diese kraft Gesetzes übergeleitet werde in einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2, 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. Dass für ihre Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, ergebe sich insbesondere aus dem mit dem Sozialleistungsträger beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17. April 2008 - L 9 AS 74/06 - geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Danach würden ab dem 16. September 2005 weiterhin Leistungen nach dem SGB II bewilligt, wenn in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig ein Aufenthaltstitel festgestellt werde, der zu Leistungen nach dem SGB II berechtige. Bis zum 15. September 2005 habe sich der Sozialleistungsträger zur entsprechenden Leistungsgewährung bereit erklärt. Die Kläger beantragen, das angegriffene Urteil zu ändern und die Übertragungsakte des Beklagten vom 14./15. Juni 2005/1. September 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L. vom 30. März 2006 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die den Klägern am 19. November 2003 befristet verlängerten Aufenthaltsbefugnisse ab dem 1. Januar 2005 auch fortgalten für den Kläger zu 1. als Aufenthaltserlaubnis zu den Zwecken nach § 30 AufenthG, § 25 Abs. 3 AufenthG und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, für die Klägerin zu 2. als Aufenthaltserlaubnis zu den Zwecken nach § 25 Abs. 3 AufenthG und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und für die Kläger zu 3. und 4. als Aufenthaltserlaubnisse zu den Zwecken nach § 32 AufenthG, § 25 Abs. 3 AufenthG, und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die den Klägern erteilten Aufenthaltsbefugnisse seien zurecht allein in Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG übergeleitet worden. Soweit in den Schreiben an die Kläger zu 1., 3. und 4. vom 13. Dezember 2001 ein Hinweis auf § 30 AuslG enthalten gewesen sei, sei dies ein Versehen: Tatsächlich seien ihnen Aufenthaltsbefugnisse nach § 31 AuslG erteilt worden. Dies ändere indes nichts daran, dass die den Klägern zu 1., 3. und 4. erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 101 Abs. 2 AufenthG allein als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG fortgegolten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 18 A 1146/06 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. I. Statthafte Klageart für die von den Klägern begehrte Klärung, nach welchen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes die ihnen unter der Geltung des AuslG 1990 (im Folgenden AuslG) erteilten Aufenthaltsbefugnisse ab dem 1. Januar 2005 fortgelten, ist die Feststellungklage (§ 43 VwGO). Eines Verwaltungsakts, mit dem die Ausländerbehörde über das "Ob" oder "Wie" der Überleitung entscheidet, bedarf es nicht. Die Überleitung erfolgt nach § 101 Abs. 2 AufenthG vielmehr unmittelbar kraft Gesetzes, sodass die Ausländerbehörde diese lediglich deklaratorisch zu dokumentieren hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 1 B 52.07 -, juris; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 101 Rdnr. 2; Funke/Kaiser, GK-AufenthG, Stand: August 2005, § 101 Rdnr. 2. Da der begehrten Feststellung entgegensteht, dass die Beteiligten, aber auch die Bezirksregierung L. , den Übertragungsakten regelnde Wirkungen auch in dem Sinne beigemessen haben, dass eine Übertragung nur nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfolgt, bedarf es neben der von den Klägern begehrten Feststellung zugleich der Aufhebung der ansonsten in Bestandskraft erwachsenden und der begehrten Feststellung entgegenstehenden behördlichen Verfügungen im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Vgl. zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage in einer solchen Konstellation BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 - , NVwZ, 1988, 51; OVG NRW, Urteil vom 4. März 1997 - 25 A 2112/96 -. Dementsprechend haben die Kläger in der Berufungsverhandlung die Klageanträge klarstellend umformuliert (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). In der damit gegebenen Kombination der Anfechtungs- und Feststellungsklage konnte die Klage allein gegen die Ausländerbehörde gerichtet werden. Vgl. Klenke, NWVBl. 2004, 85. II. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, denn die Überleitung der den Klägern erteilten Aufenthaltsbefugnisse allein in Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG folgt aus § 101 Abs. 2 AufenthG und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Klägerin zu 2. als Stammberechtigter. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hatte dieser wegen einer Reiseunfähigkeit eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990 (im Folgenden AuslG) erteilt (a), die nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, nicht aber als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG fortgalt (b). a) Der Klägerin zu 2. ist am 12. Dezember 2001 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AufenthG erteilt worden, die am 19. September 2003 bis zum 28. September 2005 nach §§ 30 Abs. 3, 13 Abs. 1 AuslG verlängert wurde. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hatte zwar bei Ersterteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AuslG Bezug genommen. Ein Rückgriff auf § 30 Abs. 1 AuslG schied indes offensichtlich aus, weil diese Vorschrift nicht für Ausländer galt, die sich bereits im Bundesgebiet aufhielten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 106, und vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391. § 30 Abs. 2 AuslG schied als Anspruchsgrundlage ebenfalls von vornherein aus. Die Klägerin zu 2. war seit ihrer Einreise im Sommer 2001 lediglich im Besitz einer Duldung, weshalb sie sich nicht - wie von § 30 Abs. 2 AuslG vorausgesetzt -, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, a.a.O., und vom 3. Juni 1997, a.a.O., rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Als Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kam daher - auch mit Blick auf § 30 Abs. 5 AuslG - nur § 30 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Die Erteilung erfolgte wegen einer von der Klägerin zu 2. nicht zu vertretenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG. Sie beruhte nämlich auf der vom Gesundheitsamt festgestellten dauerhaften Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. Dementsprechend hatte der Rechtsvorgänger des Beklagten den Klägern mit Schriftsatz vom 30. November 2001 mitgeteilt, dass bei der Klägerin zu 2. eine dauernde Reiseunfähigkeit gegeben sei. Zwar hatten die Kläger ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis mit den im Heimatland fehlenden Behandlungsmöglichkeiten für die Klägerin zu 2. begründet und hierzu auch entsprechende Atteste vorgelegt. Grundlage der Entscheidung war indes eine Beurteilung des Amtsarztes, der der Klägerin zu 2. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit attestiert hatte. Eine Begründung war der Feststellung des Amtsarztes zwar nicht beigefügt. Indes spricht bereits der Begriff der "Reiseunfähigkeit" dafür, dass Gegenstand der amtsärztlichen Feststellung nicht die Frage der Behandlungsfähigkeit der Klägerin zu 2. im Heimatland war. Dass die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen waren, ist auch deshalb anzunehmen, weil die diesbezüglichen Umstände dem Amtsarzt nicht vertraut gewesen sein dürften. Zudem dürfte sich die Ausländerbehörde ausweislich der Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse für die Klägerin zu 2. als ehemaliger Asylbewerberin - wie die nachfolgenden Ausführungen noch zeigen - zu Recht auch nicht für zuständig gehalten haben. Ob der Amtsarzt und damit auch der Beklagte zutreffend von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit der Klägerin ausgegangen sind, kann dahinstehen, denn nach § 101 Abs. 2 AufenthG kommt es lediglich darauf an, dass ein überzuleitender Aufenthaltstitel vorliegt. Dass dieser rechtmäßig erteilt wurde, setzt § 101 Abs. 2 AufenthG nicht voraus. Eines Rückgriffs auf den Auffangtatbestand des § 30 Abs. 4 AuslG, zur Auffangfunktion vgl. Dienelt, GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: Juli 2001, § 30 Rdnr. 127, wonach im Übrigen einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig war und eine Duldung besaß, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte, bedurfte es daher nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei unveränderter Sachlage die Verlängerung der der Klägerin zu 2. erteilten Aufenthaltsbefugnis, die sich gemäß § 13 Abs. 1 AuslG nach denselben Vorschriften bestimmte wie die Ersterteilung, nicht weiter auf § 30 Abs. 3 AuslG gestützt haben könnte, bestehen auch mit Blick auf § 30 Abs. 5 AuslG nicht. b) Die der Klägerin zu 2. erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG galt gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG allein als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG fort. § 101 Abs. 1 AufenthG stellt sicher, dass Ausländer, die bisher eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besaßen, nach neuem Recht stets eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Nach Abs. 2 gelten die übrigen Aufenthaltstitel (befristete Aufenthaltserlaubnisse, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis) fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Die Regelung trägt der besonderen Bedeutung des Aufenthaltszwecks im Aufenthaltsgesetz Rechnung, denn dieses knüpft anders als das Ausländergesetz nicht an unterschiedliche Titel, sondern an unterschiedliche Aufenthaltszwecke an. So die Begründung des Gesetzesentwurfs BT- Drs. 15/420, S. 99 f.; kritisch insoweit Albrecht, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 101 Rdnr. 2 unter Verweis darauf, dass auch den alten Aufenthaltstiteln unterschiedliche Zwecke zugeordnet worden waren. Das Aufenthaltsgesetz enthält spezifische, auf bestimmte Aufenthaltszwecke zugeschnittene Regelungen, die mit unterschiedlichen Rechtsstellungen verbunden sein können. Bei der Überleitung von nach dem Ausländergesetz erteilten Aufenthaltsgenehmigungen auf die nach dem Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Titel ist zweistufig zu verfahren. Zunächst muss der Aufenthaltstitel als solcher in einen Titel nach neuem Recht (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) übergeleitet werden. Zusätzlich muss der Aufenthaltstitel den Aufenthaltszwecken zugeordnet werden, wobei sich die Ausländerbehörde hierbei an dem mit dem Aufenthalt verfolgten Zweck und an dem konkreten Lebenssachverhalt zu orientieren hat. Insoweit sieht das Aufenthaltsgesetz in Kapitel 2 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu bestimmten, in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Zwecken vor (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 99 f. Ausgehend hiervon entspricht die der Klägerin zu 2. erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG sowohl nach ihrem Zweck als auch nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann - ähnlich wie bei § 30 Abs. 3 AuslG - einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn, wie im Fall der Klägerin zu 2., die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Vgl. zur Überleitung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG in Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG: BFH, Urteile vom 30. Juli 2009 - III R 60/07 -, juris, und vom 22. November 2007 - III R 54/02 -, juris; Funke-Kaiser, a.a.O., § 101 Rdnr. 17. Soweit die Klägerin zu 2. meint, mit Blick auf ihre Erkrankung seien auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben gewesen, mit der Folge, dass die ihr erteilte Aufenthaltsbefugnis auch nach § 25 Abs. 3 AufenthG fortzugelten habe, ist dem nicht zu folgen. § 30 Abs. 3 AuslG unterschied zwar mit seinem Verweis auf § 55 Abs. 2 AuslG nicht zwischen zielstaats- und inlandsbezogenen Abschiebungsverboten. Der Klägerin zu 2. wurde, wie oben ausgeführt, aber allein wegen einer aus ihrer Erkrankung folgenden dauerhaften Reiseunfähigkeit, also wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Damit fehlt es schon faktisch an der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK, die nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG hätte übergeleitet werden können. Im Übrigen hätten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle der Klägerin zu 2. die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nach Maßgabe des § 53 Abs. 4 AuslG (seit dem 1. Januar 2005: § 60 Abs. 5 AufenthG) i. V. m. Art. 3 EMRK auch nicht vorgelegen. Danach wäre vielmehr allein auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (seit dem 1. Januar 2005: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) abzustellen gewesen. Wird nämlich - wie hier - die Verschlimmerung einer Krankheit infolge unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht, fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sowohl an der Zielgerichtetheit der Rechtsgutbeeinträchtigung als auch an der staatlichen Urheberschaft. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 - DVBl. 1998, 271, vom 9. September 1997 - 9 C 48.96-, InfAuslR 1998, 125, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, AuAS 1998, 62; vgl. auch Armbruster, HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 5 - Art. 3 EMRK 07/2009 Nr. 3. Soweit demgegenüber nach der Rechtsprechung des EGMR ausgeprägte unzulängliche medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat in besonderen Einzelfällen vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfasst werden können, vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26.565/05 - (N. gegen das Vereinigte Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 22. Mai 2008 - 42.034/04 - (Emre), InfAuslR 2008, 336, und vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964 - (D. gegen UK), InfAuslR 1997, 381, ergibt sich hieraus nichts anderes, denn dass ein solcher besonderer Einzelfall vorlag, war nicht festzustellen. Einen Anspruch darauf, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden, vermittelt Art. 3 EMRK nicht. Selbst die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, a.a.O. Schließlich wäre das Vorliegen der Voraussetzungen eines entsprechenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zu Gunsten der Klägerin zu 2. vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellen gewesen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses hatte aber ein solches - ebenso wie ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - mit rechtskräftigem Bescheid vom 3. November 1993 verneint. Der Beklagte selbst war an einer entsprechenden Feststellung wegen der fortbestehenden Zuständigkeit des Bundesamtes für ehemalige Asylbewerber und der nach § 42 Satz 1 AsylVfG bestehenden Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides vom 3. November 1993 gehindert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1418; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2005 - 18 A 4080/03 -. Die Bindungswirkung war durch den zwischenzeitlichen Aufenthalt der Kläger im Kosovo nicht erloschen (so auch zur Abschiebungsandrohung § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG). Sie bestand vielmehr fort, weil sie unter den hier gegebenen Voraussetzungen vom Bundesamt nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 VwVfG hätte aufgehoben werden können. Eine solche Aufhebung war indes nicht erfolgt. Vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - 18 A 1146/09 - sowie Senatsbeschluss vom 13. März 2009 - 18 B 1065/08 -. Die Aufenthaltsbefugnis der Klägerin zu 2. galt auch nicht fort als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, der inhaltlich der Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG entspricht. Vgl. hierzu BT-Drucks 15/420, S. 80; BFH, Urteil vom 30. Juli 2007, a.a.O.; Hailbronner, Stand August 2009, § 101, Rdnr. 15; Benassi, InfAuslR 2005, 357. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 2 AuslG wurde der Klägerin zu 2. nicht erteilt. Dass die Erkrankung der Klägerin zu 2. eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG, § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hätte begründen können, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. In der Person der Klägerin zu 2. lagen keine besonderen Umstände vor, die sie von anderen Ausländern in vergleichbarer Position abgehoben haben. Vgl. zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte auch Senatsurteil vom heutigen Tag - 18 A 1146/08 -. 2. Dem Kläger zu 1. ist eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG erteilt worden (a), die allein als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG fortgalt (b). a) Die Beteiligten gehen zutreffend übereinstimmend davon aus, dass der Kläger zu 1. im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 31 AuslG war, die am 19. November 2003 bis zum 3. September 2005 verlängert wurde. Da der Beklagte dem Kläger zu 1. seinerzeit die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ermöglichen wollte, war der Rückgriff auf § 31 AuslG naheliegend. Soweit § 31 AuslG weiter voraussetzte, dass der nachzugswillige Ausländer - in eigener Person - die Voraussetzungen des § 30 AuslG erfüllte, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 11 S 387/06 -, juris, lagen diese Voraussetzungen vor: In der Person des Klägers zu 1. bestand ein Duldungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG, da ihm wegen der dauerhaften Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. die Führung der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets nicht möglich war. Diese rechtliche Unmöglichkeit rechtfertigte zugleich die Annahme eines dringenden humanitären Grundes in der Person des Klägers zu 1. Vgl. GK AuslR, Stand Dezember 1997, § 31 Rdnr. 23; vgl. auch BT-Drs. 15/420, S. 81 entsprechend zu § 29 Abs. 3 AufenthG. b) Die dem Kläger zu 1. nach § 31 Abs. 1 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis wurde gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG nicht übergeleitet in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, § 25 Abs. 3 AufenthG und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, sondern allein in eine solche nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese Folge ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzgebers, bei der Überführung von Aufenthaltstiteln neben dem Aufenthaltszweck im weiteren Sinne auch dem individuellen Sachverhalt angemessen Rechnung zu tragen. Hiernach ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger zu 1. nicht eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 17 AuslG, sondern lediglich eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus humanitären Gründen erteilt wurde ("Aufenthaltszweck"). Dem zu Grunde lag, dass ihm die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets wegen der Reiseunfähigkeit seiner Ehefrau (§ 30 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG/§ 25 Abs. 5 AufenthG und Art. 6 GG) nicht zumutbar war ("Sachverhalt"). Bei der nach § 101 Abs. 2 AufenthG erforderlichen Zuordnung ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 31 AuslG einen Aufenthalt aus familiären und aus humanitären Gründen bezweckte, sodass eine Zuordnung sowohl zu den Aufenthaltstiteln des 5. Abschnitts ("Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen") als auch zu denen des 6. Abschnitts ("Aufenthalt aus familiären Gründen") des 2. Kapitels in Betracht kommt. Soweit nach § 101 Abs. 2 AufenthG ferner dem Sachverhalt Rechnung zu tragen ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsgesetz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug i.S.v. § 27 Abs. 1 AufenthG) eingeschränkt nur für bestimmte Sachverhaltskonstellationen vorsieht (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I 2005, S. 721) am 28. August 2007: § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ausgehend hiervon entspricht die dem Kläger zu 1. erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG i.S.v. § 101 Abs. 2 AufenthG nach Zweck und Sachverhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: § 31 AuslG verfolgte einen doppelten Zweck. Er regelte zum einen den Familiennachzug. So wurde die Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich "zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt". Damit nahm der Gesetzgeber die Formulierung des § 17 AuslG auf, der den "klassischen" Familiennachzug zu Ausländern regelte. Zum anderen sollten für die Gewährung des Familiennachzugs aber humanitäre Erwägungen maßgeblich sein. Nicht schon die familiären Bindungen für sich gesehen, sondern erst die eine humanitäre Dringlichkeit begründenden Umstände sollten für die Entscheidung ausschlaggebend sein, ob und wann welchen Ausländern ein Aufenthalt aus humanitären Gründen gewährt werden sollte. Vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 45 f., 67. Deshalb sah § 31 AuslG vor, dass den Familienangehörigen von Ausländern, die eine Aufenthaltsbefugnis besaßen, nur dann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden sollte, wenn diese in eigener Person die Voraussetzungen des § 30 AuslG erfüllten. Vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 46. § 31 AuslG ging lediglich insoweit über den Anwendungsbereich des § 30 AuslG hinaus, als er eine Privilegierung für Ehegatten und Kinder enthielt, weil diesen abweichend von § 30 Abs. 5 AuslG auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 oder 2 AuslG erteilt werden konnte. Vgl. GK AuslR, Stand: Dezember 1997, § 31 Rdnr. 12. Die den Familiennachzug begründende humanitäre Dringlichkeit findet unmittelbar in § 30 AufenthG indes keine Entsprechung. Diese hat das Aufenthaltsgesetz für Familienangehörige, die sich - wie die Kläger - bereits im Bundesgebiet aufhalten und denen die Ausreise wegen Art. 6 GG rechtlich unmöglich ist zum einen erfasst im Abs. 3 des § 29 AufenthG, der allgemeine Grundvoraussetzungen für den Familiennachzug aufstellt, vgl. Renner, a.a.O., § 29 Rdnr. 3; Kloesel/Christ/ Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: Januar 2009, § 29 Rdnr. 1. und eingeschränkt den Familiennachzug ermöglicht. Zum anderen findet sie eine Entsprechung in § 25 Abs. 5 AufenthG. Dabei hat der Gesetzgeber insofern differenziert, als er in § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nur dann ermöglicht, wenn der Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt. Hat der Stammberechtigte lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wird ein Familiennachzug nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausdrücklich nicht gewährt. In diesen Fällen kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus humanitären Gründen durch § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht werden, wenn der nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK gebotene Schutz der familiären Lebensgemeinschaft eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bedingt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 1 C 43.06 -, InfAuslR 2008, 26. Mit Blick auf die vorstehend beschriebenen Konzeptionen einerseits des § 31 AuslG und andererseits des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bzw. § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG gilt die dem Kläger zu 1. erteilte Aufenthaltsbefugnis nicht unmittelbar fort als Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, weil dieser - für sich gesehen - dem humanitären Aspekt der dem Kläger zu 1. erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht Rechnung trägt. Sie gilt auch nicht fort als Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug im Sinne der §§ 29 Abs. 3, 30 AufenthG, weil die Klägerin zu 2. als Stammberechtigte lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, die einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entspricht, und das Aufenthaltsgesetz für diese Sachverhaltskonstellation einen Familiennachzug nicht vorsieht. Die dem Kläger zu 1. erteilte Aufenthaltsbefugnis ist daher nach dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt vielmehr einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zuzuordnen und gilt deshalb gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als solche fort. Für eine derartige Überleitung spricht auch, dass die Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG und die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in ihren wesentlichen Voraussetzungen und Folgen übereinstimmen: Um die Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland zur humanitären Aufnahme nicht zu sehr einzuschränken und festzulegen, sollten nach dem Ausländergesetz 1990 weder für die aus humanitären Gründen aufgenommenen Ausländer selbst noch für ihre Familienangehörigen die allgemeinen Familiennachzugsregelungen gelten. Vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 45, 67. Die Anwendbarkeit der allgemeinen Familiennachzugsvorschriften sollte deshalb ausgeschlossen sein, solange der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers, von dem der Familienangehörige seinen Aufenthaltsanspruch ableitete, auf einer Aufenthaltsbefugnis beruhte. Vgl. GK-AuslR, Dezember 1997, Rdnr. 9. § 31 AuslG regelte damit eine spezielle Form der Familienzusammenführung aus humanitären Gründen, die sich nach ihren Voraussetzungen und Folgen grundlegend von den allgemeinen Familiennachzugsregelungen der §§ 17 ff. AuslG unterschied. Nach ihnen bedurfte es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug einer Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten. Eine Aufenthaltsbefugnis genügte hierfür nicht (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Auch war eine Verfestigung des Aufenthalts im Falle des Familiennachzugs aus humanitären Gründen - ausgenommen die in § 35 Abs. 2 AuslG geregelten Fälle - vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nach §§ 19, 25 Abs. 1 AuslG war tatbestandlich ausgeschlossen, weil sie den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzten. Die Aufenthaltsbefugnis konnte nach § 34 Abs. 2 AuslG auch nicht weiter verlängert werden, wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen waren. Entsprechendes gilt für § 25 Abs. 5 AufenthG. Dieser ermöglicht - ebenso wie § 31 AuslG - in Konstellationen der vorliegenden Art keinen vom Schicksal des Stammberechtigten unabhängigen Familiennachzug. Entfällt in dessen Person das die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit begründende Ausreisehindernis, ist auch dem Familienangehörigen - sofern in dessen Person kein eigenes rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis besteht - der weitere Aufenthalt nicht allein mit Blick auf die im Bundesgebiet geführte familiäre Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Die Parallelen auch zwischen der Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG und der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 30 AuslG stellen die Überleitung der dem Kläger zu 1. erteilten Aufenthaltsbefugnis in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen des nach § 101 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigenden Sachverhalts, für den das Aufenthaltsgesetz den Familiennachzug ausdrücklich ausschließt, nicht in Frage. Zwar stimmt auch die Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 30 AufenthG mit der Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG in ihren wesentlichen Voraussetzungen und Folgen überein. Der Familiennachzug ist jedoch auch insoweit - der humanitären Zweckrichtung Rechnung tragend - eigenen Regelungen unterworfen. Anders als das Ausländergesetz 1990 privilegiert das Aufenthaltsgesetz Familienangehörige eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG besitzt. Eine Zuordnung sämtlicher von § 31 AuslG erfasster Sachverhalte zu dem im 2. Kapitel 6. Abschnitt geregelten Familiennachzug lässt sich auch nicht auf die Begründung des Gesetzgebers für die mit Wirkung zum 28. August 2007 erfolgte Einfügung des § 104 Abs. 7 AufenthG stützen. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AuslG gelte unter dem Aufenthaltsgesetz als Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs fort, so dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Maßgabe des § 26 Abs. 4 AufenthG bislang nicht möglich sei. Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 201; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, InfAuslR 2008, 727, wonach § 104 Abs. 7 AufenthG lediglich eine Ausnahme von dem im Aufenthaltsgesetz verankerten Trennungsprinzip normiert, das es ohne eine solche Sonderregelung nicht gestattet, Zeiten eines legalen Aufenthalts aus familiären Gründen (hier nach § 31 AuslG oder § 35 Abs. 2 AuslG) für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen anzurechnen, Auch bei der mit Wirkung zum 28. August 2007 erfolgten Änderung des § 29 Abs. 3 AufenthG ist der Gesetzgeber von einer Fortgeltung einer nach § 31 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ausgegangen. Denn er wollte mit § 29 Abs. 3 Satz 2 n.F. AufenthG den Wertungswiderspruch beseitigen, dass eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG vom Familienangehörigen schon nach fünf Jahren erworben werden, der Stammberechtigte eine solche aber nach § 26 Abs. 4 AufenthG erst nach sieben Jahren erhalten konnte. Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 172. Damit lässt sich das hier gefundene Ergebnis aber nicht in Frage stellen, denn die Annahme des Gesetzgebers, Aufenthaltsbefugnisse nach § 31 AuslG seien in Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug überzuleiten, trifft ohne Weiteres zu auf die Fälle, in denen der Stammberechtigte einen Aufenthaltstitel besitzt, der einem Titel nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 AufenthG entspricht (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dass der Gesetzgeber ungeachtet des nach § 101 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigenden Sachverhalts jede nach § 31 AuslG erteilte und überzuleitende Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug im Sinne des 2. Kapitels, 6. Abschnitt, übergeleitet wissen wollte, ergibt sich weder aus der Gesetzesbegründung noch unmittelbar aus den Regelungen in §§ 104 Abs. 7, 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Vgl. aber Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 17. Mai 2006 15-39.06.02-1 sowie BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 878), 101.2.3.5. zu § 101 AufenthG, wo entsprechende Differenzierungen nicht vorgenommen werden. Auch der bislang zur Überleitung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche generelle Zuordnung nicht zu entnehmen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2006, a.a.O., Nieders. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 5 ME 112/06 -, juris. In den diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Fällen waren die Stammberechtigten jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG fiel. Diesen waren nämlich Aufenthaltsbefugnisse nach Maßgabe der § 32 AuslG und § 70 AsylVfG erteilt worden, die nicht - wie hier - als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG fortgegolten haben. Schließlich hätte die vom Kläger zu 1. begehrte Überleitung seiner Aufenthaltsbefugnis in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG auch Wertungswidersprüche zur Folge, denn die Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG könnte wegen § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, der gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG bei einer Verlängerung zur Anwendung käme, bei unveränderten Umständen nicht als solche verlängert werden. Die Überleitung führte überdies gesetzesübergreifend zu Systembrüchen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt: So würden die Kläger zu 1., 3. und 4., wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wären, Leistungen nach dem SGB II beziehen, während die Klägerin zu 2. als Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geringere Leistungen nach dem AsylbLG erhielte (Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, § 7 Abs. 1 SGB II). Der nach §§ 101 Abs. 2, 29 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG erforderlichen differenzierten Betrachtung des der Überleitung zu Grunde liegenden Sachverhalts stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Den sich aus Art. 6 GG folgenden Schutzpflichten wird grundsätzlich auch durch die Überleitung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen genügt. Art. 6 GG erfordert weder die Überleitung noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2, 6. Abschnitt. Vgl. Hailbronner, a.a.O., § 29 Rdnr. 22. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der Gesetzgeber den Ausschluss des Familiennachzugs in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG mit dem nur vorübergehenden Aufenthalt bzw. der bestehenden Ausreisepflicht begründet. Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 81. Jedenfalls bei der vom Gesetzgeber in zulässiger Weise vorgenommenen pauschalierenden Betrachtungsweise ist im Falle eines nicht von vornherein auf Dauer angelegten Aufenthalts ein Familiennachzug im Sinne des 2. Kapitels, 6. Abschnitt nicht geboten. Auf einen die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausschließenden Vertrauensschutz kann sich ein Ausländer, dem eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG erteilt wurde, ebenfalls nicht berufen. Einen klassischen Familiennachzug im Sinne des § 17 AuslG gewährte § 31 AuslG - wie ausgeführt - nicht. Auch ein Vertrauen auf einen Verbleib im Bundesgebiet, der von humanitären Zwecken und vom aufenthaltsrechtlichen Status des Stammberechtigten unabhängig ist, ist in den von § 31 AuslG erfassten Fällen weder unter der Geltung des Ausländergesetzes 1990 (vgl. § 34 Abs. 2 AuslG, § 19 Abs. 2 AuslG) noch mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes begründet worden. Ausgehend hiervon ist die dem Kläger zu 1. nach § 31 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis nicht in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG überzuleiten, weil die Klägerin zu 2. als Stammberechtigte lediglich im Besitz einer nach § 25 Abs. 5 AufenthG übergeleiteten Aufenthaltserlaubnis war, für die der Gesetzgeber den Familiennachzug nach Maßgabe des 2. Kapitels, 6. Abschnitt, nach § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen hat. Die dem Kläger zu 1. erteilte Aufenthaltsbefugnis war auch nicht überzuleiten in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Soweit der Kläger zu 1. ausführt, mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK seien im Zeitpunkt der Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK gegeben, trifft dies nicht zu. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass im Rahmen des § 25 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG - ebenso wie schon nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m § 53 Abs. 4 AuslG - nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen sind. Vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, InfAuslR 1998, 121 zu § 53 Abs. 4 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2009 - 13 S 1469/09 -, juris; ebenso Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 25 Rdnr. 34; Benassi, InfAuslR 2005, 357. Hierunter fallen nicht Hindernisse, die mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familien- oder Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen. Derartige Hindernisse könnten daher allenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG führen. Die Überleitung der dem Kläger zu 1. nach §§ 31, 30 Abs. 3 AusG erteilten Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Weshalb die Erkrankung oder die Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. in der Person des Klägers zu 1. eine außergewöhnliche Härte hätte begründen können, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Eine solche war auch nicht Grundlage der dem Kläger zu 1. erteilten Aufenthaltsbefugnis, so dass für eine entsprechende Überleitung in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kein Raum ist. 3. Den Klägern zu 3. und 4. wurden Aufenthaltsbefugnisse nach §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 AuslG erteilt. Diese galten nach § 101 Abs. 2 AufenthG fort als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG AufenthG, nicht aber nach §§ 32, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Insoweit wird zur Begründung auf die diesbezüglichen den Kläger zu 1. betreffenden Ausführungen verwiesen. Damit stellen sich die von den Klägern angefochtenen Überleitungsakte in der Sache als rechtmäßig dar. Sonstige Gründe, die die Aufhebung der angefochtenen Überleitungsakte rechtfertigen können, liegen nicht vor; sie sind von den Klägern auch nicht behauptet worden. III. Die Feststellungsklage bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob für den Kläger zu 1. mit Blick auf die von den Klägern behauptete leistungsrechtliche Erheblichkeit überhaupt ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) besteht, was zweifelhaft sein könnte, weil die nach § 101 Abs. 2 AufenthG überzuleitende Aufenthaltserlaubnis lediglich bis zum 3. September 2005 befristet war, der sozialgerichtliche Vergleich bis zu diesem Zeitpunkt aber eine Leistungsgewährung nach dem SGB II bereits vorsah. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil sich aus den Erwägungen zu II. ergibt, dass die den Klägern erteilten Aufenthaltsbefugnisse nach §§ 31, 30 Abs. 3 AufenthG gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG nur in Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG übergeleitet wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.