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Urteil

2 S 395/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rundfunkgebührenbefreiung nach § 3 Abs.1 Nr.2 BefrVO setzt voraus, dass das Empfangsgerät "in" der Einrichtung stationär bereitgehalten wird; in Fahrzeug eingebaute Radios sind danach grundsätzlich nicht begünstigt. • Ausnahmevorschriften wie Befreiungen von Rundfunkgebühren sind eng auszulegen; praktische und typisierende Abgrenzungen sprechen gegen Einzelfallprüfungen zur organisatorischen Einbindung von Fahrzeugnutzung. • Ein Zentralgerät, das innerhalb der Einrichtung für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt betrieben wird und keine befreiungsschädliche Nutzung Dritter erlaubt, ist gebührenbefreit.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Rundfunkgebühren: keine Befreiung für fahrzeugseitige Autoradios, ja für zentrales Anlagen­gerät • Rundfunkgebührenbefreiung nach § 3 Abs.1 Nr.2 BefrVO setzt voraus, dass das Empfangsgerät "in" der Einrichtung stationär bereitgehalten wird; in Fahrzeug eingebaute Radios sind danach grundsätzlich nicht begünstigt. • Ausnahmevorschriften wie Befreiungen von Rundfunkgebühren sind eng auszulegen; praktische und typisierende Abgrenzungen sprechen gegen Einzelfallprüfungen zur organisatorischen Einbindung von Fahrzeugnutzung. • Ein Zentralgerät, das innerhalb der Einrichtung für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt betrieben wird und keine befreiungsschädliche Nutzung Dritter erlaubt, ist gebührenbefreit. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein mit Werkstätten für Behinderte, beantragte Befreiung von Rundfunkgebühren für vier zusätzliche Innenraumradios und neun Autoradios in Transportbussen sowie für ein zentrales Steuerungsgerät. Die Behörde befreite vier Innenraumgeräte, lehnte die Autoradios und das Zentralgerät ab; der Kläger klagte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, die Autoradios und das Zentralgerät ab 1.3.2003 zu befreien. Der Beklagte legte Berufung ein und hielt fahrzeugseitige Geräte wegen fehlender Stationarität für nicht begünstigt; zudem bestreitet er die tatbestandliche Nutzung des Zentralgeräts ausschließlich für den betreuten Personenkreis. Das Verwaltungsgericht hob seine Entscheidung teilweise auf und erkannte schließlich, dass die Autoradios nicht gebührenbefreit sind, das Zentralgerät jedoch die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt. • Rechtsgrundlage für den maßgeblichen Zeitraum ist § 3 Abs.1 Nr.2 BefrVO in Verbindung mit § 6 RGebStV; die ab 1.4.2005 geltenden neuen Regelungen sind nicht anwendbar. • Der Begriff ‚in Einrichtungen bereitgehalten‘ ist räumlich zu verstehen; die Ermächtigungsnorm erlaubt nur Befreiung für Geräte, die im Rahmen stationärer Einrichtungen bereitgehalten werden; deshalb sind in Kraftfahrzeuge eingebaute Radios grundsätzlich nicht ‚in‘ der Einrichtung zum Empfang bereitgehalten. • Die enge Auslegung ist geboten, weil Befreiungstatbestände Ausnahmen von der allgemeinen Gebührenpflicht sind und verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Gleichbehandlung genügen müssen; praktische Erwägungen und die Vermeidung aufwändiger Einzelfallprüfungen stützen diese Auslegung. • Die Entscheidung des Senats vom 11.12.2003 und frühere Rechtsprechung stützen die Auffassung, dass nur stationär bereithaltene Geräte typisierend begünstigt sind; eine Ausweitung auf mobile Fahrzeuge würde abhängig von internen Organisationsentscheidungen die Rechtssicherheit beeinträchtigen. • Spezifisch zur vorliegenden Sache: Die Darlegungen des Klägers reichen nicht aus, um die Autoradios als in der Einrichtung stationär bereitgehalten darzustellen; eine etwaige Mitbenutzung durch Fahrer oder Dritte begründet eine Mischnutzung, die die Befreiung ausschließt. • Zum Zentralgerät: Nach glaubhaftem Vortrag wird das Gerät in der Pforte von betreuten Personen bedient und versorgt die Werkstätten ohne Möglichkeit einer befreiungsschädlichen sonstigen Nutzung; technisch notwendige Mitbenutzung durch zufällig Anwesende schließt Befreiung nicht aus. • Folgerung: Die Autoradios in den Transportbussen sind nicht befreiungsfähig, das zentrale Steuerungsgerät hingegen erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Nr.2 BefrVO. Die Berufung des Beklagten wird teilweise stattgegeben: Die Klage bezüglich der Rundfunkgebührenbefreiung für die neun Autoradios in den Transportbussen ist abgewiesen, weil eingebaute Radios in Fahrzeugen nicht als ‚in‘ der Einrichtung stationär bereitgehaltene Geräte im Sinne von § 3 Abs.1 Nr.2 BefrVO gelten und eine befreiungsschädliche Mit- bzw. Mischnutzung vorliegt. Im Übrigen (Zentralgerät der Übertragungsanlage) wird die Klage abgewiesen abgewiesen im Sinne des Beklagten nicht, vielmehr wurde festgestellt, dass das Zentralgerät in der Pforte der Einrichtung für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wird und keine befreiungsschädliche Nutzung Dritter ermöglicht; hierfür war der Beklagte zur Gebührenbefreiung zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt: der Kläger trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Verfahrenskosten; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und Nichtzulassung der Revision wurde getroffen.