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Urteil

8 A 2086/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0929.8A2086.08.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Ur¬teil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Juni 2008 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 werden (insgesamt) aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die G. Musikschule Rundfunkgebühren¬befreiung für ein Fernsehgerät und 17 Hörfunk¬geräte für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2008 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Klä-gerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Si-cherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Ur¬teil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Juni 2008 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 werden (insgesamt) aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die G. Musikschule Rundfunkgebühren¬befreiung für ein Fernsehgerät und 17 Hörfunk¬geräte für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2008 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Klä-gerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Si-cherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin der G. Musikschule (im Folgenden: Musikschule). Die Musikschule, die seit 35 Jahren besteht, ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Stadt F. über die G. Musikschule (im Folgenden: Satzung) eine öffentliche Einrichtung der musikalischen Bildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihr Angebot umfasst neben den musikalischen Fächern auch andere musisch-kreative Bereiche wie z. B. Tanz und "Darstellendes Spiel" (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der Satzung). Im Juli 2006 bescheinigte die Klägerin der Musikschule, dass sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) wahrnehme. Der Beklagte befreite die Klägerin auf deren Antrag mit Bescheid vom 3. Juli 2002 für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 für zwei Fernseh- und zwanzig Radiogeräte, die in den Unterrichtsräumen der Musikschule bereitgehalten wurden, von der Rundfunkgebührenpflicht. Unter dem 17. Juni 2005 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen neuerlichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die in der Musikschule bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. Diesen Antrag präzisierte sie auf Nachfrage des Beklagten dahingehend, dass die Geräte wie in jeder Schule zu Unterrichts- und Vorführzwecken genutzt würden. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 lehnte der Beklagte die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich 17 Hörfunkgeräte und zweier Fernsehgeräte ab und gewährte eine Gebührenbefreiung für drei Hörfunkgeräte ab dem 1. September 2005 bis zum 31. August 2008. In einem Begleitschreiben führte er aus, eine Verlängerung der Befreiung habe nur noch für drei Radios ausgesprochen werden können, die den Kindern in den Gruppenräumen zur Verfügung stünden. Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung seien Rundfunkgeräte, die in Unterrichtsräumen genutzt würden, nicht mehr befreibar. Die Klägerin erhob am 4. Januar 2006 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, alle gemeldeten Geräte würden ausschließlich zu Unterrichtszwecken eingesetzt. Gerade im Bereich der Musikausbildung gewinne die Übermittlung von visuellen Techniken immer mehr an Bedeutung. Anhand von Musikstücken - abgespielt von CDs oder gespielt durch verschiedene Radio- und Fernsehsender - würden Rhythmus und Techniken erklärt und vermittelt. Eine private Nutzung der Geräte erfolge nicht. Im Übrigen werde zur Zeit nur noch ein Fernseher zum Empfang bereitgehalten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Befreiung für die drei Radios in den Gemeinschaftsräumen müsse widerrufen werden, weil nach dem Widerspruchsvorbringen alle gemeldeten Geräte ausschließlich zu Unterrichtszwecken genutzt würden. Mit Bescheid vom 18. April 2006 hob der Beklagte den Bescheid vom 5. Dezember 2005 auf und lehnte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Die Rundfunkempfangsgeräte würden nicht ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten, weil die Mitarbeiter der Musikschule über Art und Umfang des Geräteeinsatzes zu Unterrichtszwecken bestimmten. Die Klägerin erhob am 18. Mai 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. April 2006. Zur Begründung machte sie geltend, für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sei es unerheblich, ob das Rundfunkgerät zu Unterrichts- oder zu anderen Zwecken genutzt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Entscheidend für eine Befreiung als Einrichtung der Jugendhilfe nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) sei, ob der betreute Personenkreis die Möglichkeit zu einer - im Rahmen des der jeweiligen Einrichtung zugrunde liegenden Betreuungskonzepts - eigenverantwortlichen und bestimmungsgemäßen Nutzung der Geräte als Rundfunkempfangsgeräte habe. Es könne dagegen nicht genügen, wenn ausschließlich die Einrichtung bestimme, ob und wenn ja, welche Sendungen empfangen würden. Diese Anforderungen würden vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil die Geräte nicht zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgestellt würden. Hinzu komme, dass die Geräte den Kindern und Jugendlichen nicht für Freizeitzwecke zur Verfügung stünden. Die Klägerin hat am 1. August 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV. Die Musikschule sei eine Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Die Rundfunkempfangsgeräte würden für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten. Sie würden im Rahmen eines themenbezogenen Unterrichts z. B. in den Unterrichtsbereichen "Tonstudioarbeit", "Pop- und Rockschule" und "Grundstufenarbeit" eingesetzt. Dabei könnten die Schüler innerhalb des Unterrichtskonzepts beim Einsatz eines Rundfunkempfangsgeräts auf die Auswahl der Informationen aus Funk und Fernsehen Einfluss nehmen. Die in der Musikschule angebotene Betreuung bestehe überdies darin, dass in der musikalischen Früherziehung sowohl die musikalischen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder geweckt und entwickelt werden könnten als auch zu ihrer Gesamtentwicklung beigetragen werden könne. Diesem Zweck dienten die bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. Da dieser Zweck gerade durch die Betreuung der Kinder und Jugendlichen erfüllt werde, sollten diese nicht völlig eigenmächtig und unkontrolliert Rundfunk- und Fernsehsendungen hören und anschauen dürfen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 zu verpflichten, ihr für die G. Musikschule Rundfunkgebührenbefreiung für zwei Fernsehgeräte und zwanzig Hörfunkgeräte für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2008 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, es könne offen bleiben, ob die Musikschule eine Einrichtung der Jugendhilfe i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV sei. Die Geräte würden jedenfalls nicht für den betreuten Personenkreis bereitgehalten. Dazu müsse es den betreuten Personen selbst überlassen bleiben, ob und welche Radio- und Fernsehsendungen sie für sich zum Empfang nutzten. Dies sei nicht der Fall, wenn die Einrichtung das Empfangsgerät als Arbeitsmittel im Rahmen ihrer Aufgabenstellung einsetze. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Befreiung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV komme nicht in Betracht. Es spreche viel dafür, dass von dieser Ausnahmevorschrift nicht grundsätzlich alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfasst würden, sondern nur solche, in denen sich die betreuten Personen über einen erheblichen Zeitraum und nicht wie hier lediglich stundenweise aufhielten. Unabhängig davon halte die Klägerin die streitgegenständlichen Geräte nicht für den betreuten Personenkreis bereit. Die in der Musikschule bereitgehaltenen Geräte dienten ausschließlich Unterrichtszwecken. Sie seien - wie andere Unterrichtsmedien - ein Arbeitsmittel der Kursleiter. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Da der Begriff "Jugendhilfe" der Oberbegriff für die Hilfe für Jugendliche und Kinder sei, gehörten Kindergärten, Horte und andere Tageseinrichtungen für Kinder ebenfalls zu den Einrichtungen der Jugendhilfe i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV. Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik der Befreiungstatbestände des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ergäben eindeutig, dass die Auswahl der (Fernseh-)Sendungen je nach der Art der Einrichtung entweder durch den betreuten Personenkreis oder aber im Zusammenwirken mit den Betreuern bzw. sogar - wie in der Musikschule - zum Zwecke des Unterrichts eventuell nur durch die Betreuer erfolgen solle. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Juni 2008 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 (insgesamt) aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr für die G. Musikschule Rundfunkgebührenbefreiung für ein Fernsehgerät und 17 Hörfunkgeräte für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2008 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Zwar handele es sich bei der Musikschule um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nach den Bestimmungen des SGB VIII. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bleibe aber, dass die Geräte, wenn nicht ausschließlich, so doch typischerweise von den betreuten Personen benutzt würden. Dies treffe auf die Musikschule nicht zu, weil die dort bereitgehaltenen Geräte ausschließlich Unterrichtszwecken dienten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Klägerin und dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte durfte den Bescheid vom 5. Dezember 2005 über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für drei Radiogeräte nicht aufheben und den Antrag auf Gewährung einer Befreiung der streitgegenständlichen Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2008 nicht ablehnen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV in der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des Art. 5 Nr. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192). Nach dieser Bestimmung wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches) für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Bei der Musikschule handelt es sich um eine "Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches)" nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält keine eigene Definition des Begriffs "Einrichtungen der Jugendhilfe". Er nimmt Bezug auf die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII. Mit dieser Bezugnahme bringt er zum Ausdruck, dass sich widersprechende Entscheidungen im Rundfunkgebührenrecht und im Kinder- und Jugendhilferecht zu vermeiden sind und dem Kinder- und Jugendhilferecht der Vorrang gebührt. Liegt kinder- und jugendhilferechtlich eine Einrichtung der Jugendhilfe vor, ist die Einrichtung auch rundfunkgebührenrechtlich eine solche der Jugendhilfe. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. August 2008 19 A 3879/06 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, und vom 18. August 2004 - 19 A 2510/03 -, S. 6 f. des Urteilsabdrucks (jeweils zu den Vorgängerregelungen nach der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NRW. S. 970) - BefrVO NRW -). Dieses Begriffsverständnis hat der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufgegriffen, der mit der Übernahme der bisher in § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen der Länder vorgesehenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für besondere Betriebe und Einrichtungen durch § 5 Abs. 7 bis 9 RGebStV eine Einheitlichkeit der Bestimmungen in allen Ländern sicherstellen will, ohne dass damit eine materielle Veränderung verbunden ist. Vgl. die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, LT-Drucks. 13/6202, S. 41. Unter "Einrichtung" im Sinne des SGB VIII ist bei funktionaler Betrachtung eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck für einen größeren, wechselnden Personenkreis unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 5 C 17.01 -, juris Rn. 15 (zu § 100 Abs. 1 BSHG a.F.); OVG NRW, Urteil vom 18. August 2004 19 A 2349/02 -, juris Rn. 21 (zu § 3 Abs. 1 BefrVO NRW). Zur Bestimmung, was eine "Einrichtung der Jugendhilfe" ist, ist § 2 SGB VIII in den Blick zu nehmen, der die Aufgaben der Jugendhilfe beschreibt. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Leistungen der Jugendhilfe sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14 SGB VIII). § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) sowie Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Die Jugendarbeit, die sich an alle jungen Menschen richtet, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), vgl. Struck, in: Wiesner, 3. Aufl. 2006, SGB VIII, § 11 Rn. 7, umfasst dabei auch die Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen. Vgl. Wiesner, in: Wiesner, 3. Aufl. 2006, SGB VIII, Vor §§ 11 ff. Rn. 2. Der Katalog des § 11 Abs. 3 SGB VIII ist offen gehalten; er enthält keine abschließende Aufzählung. Seine Nummer 1 nennt die Bereiche der Jugendarbeit, die ihrem Charakter nach eine eindeutige Bildungsfunktion haben. Es sind Handlungsbereiche mit eigenen Methoden, die sich z. T. auch nach curricularen Anforderungen ausrichten. Die kulturelle Jugendbildung ist im übergreifenden Sinne zu verstehen. Sie findet in allen Bereichen der Jugendarbeit statt, ist aber auch eigenständiges Handlungsfeld mit besonderen Einrichtungen. Zur kulturellen Jugendbildung gehören etwa Jugendkunstschulen und kulturpädagogische Dienste sowie Arbeitsgemeinschaften in den Bereichen Literatur, Tanz, Theater und Film. Vgl. Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 11 Rn. 18, 19 und 21; Kunkel/Steffan, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2002, § 11 Rn. 13; Struck, in: Wiesner, 3. Aufl. 2006, SGB VIII, § 11 Rn. 17. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Musikschule eine Einrichtung der Jugendhilfe. Sie nimmt als öffentliche Jugendbildungseinrichtung, vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 2478/93 -, NWVBl. 1995, 313 = juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1986 - 9 S 2497/86 -, NVwZ 1987, 701, Aufgaben der Jugendhilfe wahr, indem sie durch die Erteilung musisch-kreativen Unterrichts gerade für junge Menschen Jugendarbeit in Form kultureller Jugendbildung leistet und damit gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe erbringt. 2. Die Musikschule fällt auch als nichtstationäre Einrichtung der Jugendhilfe in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche Einrichtungen der Jugendhilfe dem Befreiungstatbestand unterfallen, in denen die betreuten Personen über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum anstalts- bzw. heimmäßig - d. h. stationär oder zumindest teilstationär - untergebracht sind und betreut werden. Für eine solche restriktive Handhabung des Einrichtungsbegriffs bietet der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt. Hätte der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine anderslautende Regelungsabsicht verfolgt, hätte er dies bei der Formulierung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV zum Ausdruck gebracht und den Begriff der Einrichtung eingegrenzt. Dies hat er jedoch nicht getan. Statt dessen sind die in der ansonsten identischen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO NRW noch im Normtext beispielhaft aufgeführten verschiedenartigen Einrichtungen der Jugendhilfe - mit stationärer und mit nichtstationärer Unterbringung bzw. Betreuung - aus der Regelung selbst herausgenommen und nahezu wortgleich in die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Beispiele für Einrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ("insbesondere ... Kinder- und Jugendheime, Häuser der offenen Tür, Jugendbildungs- und Freizeittagesstätten, Kinder- und Jugenderholungsheime, Jugendherbergen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Horte sowie andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tagesbetreuungseinrichtungen), Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung), Lehrlings- und Schülerheime und andere Jugendwohnheime, Waisenhäuser, Erziehungsheime und sonstige Wohnformen in der Erziehungshilfe") überführt worden. Vgl. die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, LT-Drucks. 13/6202, S. 41. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ergibt sich nicht, dass Einrichtungen ohne stationären oder teilstationären Aufenthalt der betreuten Personen aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV auszuklammern sind. § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV verfolgt - ebenso wie die Gebührenbefreiung natürlicher Personen nach § 6 RGebStV - eine im Zusammenhang mit der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehende soziale Zielrichtung. Da eine freie Meinungsbildung mittels Rundfunks in der demokratischen Ordnung unverzichtbar ist, muss gewährleistet sein, dass möglichst jedermann unabhängig von seinem sozialen Status am Empfang von Rundfunk teilnehmen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2009 8 A 866/08 -; Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 64; Gall/Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rn. 8. § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV erfasst Sachverhalte, in denen die Rundfunkempfangsgeräte nicht von dem betreuten Personenkreis, sondern von den besonderen Betrieben und Einrichtungen für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten werden. In den meisten dieser Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht deshalb vorgesehen, weil der betreute Personenkreis in den in der Vorschrift aufgeführten Betrieben und Einrichtungen überwiegend über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum stationär oder teilstationär mit anstalts- bzw. heimmäßiger Betreuung untergebracht und somit weitgehend von der Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben ausgeschlossen ist. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht soll in diesen Fällen durch die damit eröffnete Gelegenheit zur Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht (mehr) mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben schaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2009 8 A 866/08 -; sowie die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, LT-Drucks. 13/6202, S. 41, und Göhmann/Naujock/ Siekmann, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 64; sowie OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 19 A 2450/07 -, NWVBl. 2009, 69 = juris Rn. 36 (zu § 3 Abs. 1 BefrVO NRW). Diese vorrangige Zwecksetzung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV legt zwar grundsätzlich ein enges Verständnis des Einrichtungsbegriffs nahe, der sich im Regelfall auf Einrichtungen mit stationärer oder teilstationärer Unterbringung bzw. Betreuung erstreckt. Daneben verfolgt § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV aber auch den weiteren (allgemeinen) sozialen Zweck, bestimmte Institutionen, die in besonderem Maße Dienst für die Allgemeinheit oder für sozial Schwache leisten, unabhängig davon von der Rundfunkgebührenpflicht freizustellen, ob sich die betreuten Personen dort über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum heim- bzw. anstaltsmäßig aufhalten. Der Gesetzgeber sieht ausweislich der Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zahlreiche offenkundig nichtstationäre Einrichtungen wie Häuser der offenen Tür, Jugendbildungs- und Freizeitstätten oder Kindergärten und Kindertagesstätten als nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befreiungsfähig an. In diesen Fällen deckt sich der Befreiungszweck mit dem jeweiligen Förderungszweck, der die Einrichtung - etwa aufgrund ihres Charakters als Einrichtung der Jugendhilfe - rundfunkgebührenrechtlich privilegiert. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht soll den betreuten Personen danach mittelbar zugute kommen, um ihnen für die Dauer des Aufenthalts in der betreffenden Einrichtung im Rahmen von deren jeweiligen Förderungszweck die kostenlose Teilnahme am Rundfunk zu ermöglichen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 18. August 2004 - 19 A 2510/03 -, S. 14 f. des Urteilsabdrucks (zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO NRW - "Seniorenbüro"), vom 18. August 2004 19 A 2349/02 -, juris Rn. 33 ff., sowie Beschlüsse vom 12. März 2002 - 19 A 2637/00 -, NWVBl. 2003, 66 = juris Rn. 42, und vom 9. März 2007 - 19 A 3035/04 - (jeweils zu § 3 Abs. 1 BefrVO NRW); VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris Rn. 29 und 33, und vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 -, juris Rn. 24; OVG S.-H., Urteil vom 25. Februar 2005 3 LB 5/04 juris Rn. 37 (Seniorenbegegnungsstätte); OVG Berlin, Urteil vom 2. März 2004 8 B 1.04 -, juris Rn. 20 f. und 25 (Einrichtung für Suchtkranke); enger BayVGH, Urteile vom 18. April 2002 - 7 B 01.2383 -, juris Rn. 16, und vom 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15. Januar 1996 2 S 1749/95 -, juris Rn. 20, und vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, juris Rn. 21. Der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV gebietet es daher nicht, den Begriff der Einrichtung einengend auszulegen. Danach wird die Musikschule auch als nichtstationäre Einrichtung der Jugendhilfe vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV erfasst. Der Umstand, dass der Unterricht in der Regel lediglich einmal in der Woche stattfindet, sich die Schüler der Musikschule dort also jeweils lediglich kurzzeitig aufhalten, lässt den Charakter als Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht entfallen. 3. Die Rundfunkempfangsgeräte, auf die sich das Befreiungsbegehren der Klägerin erstreckt, werden i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV "für den jeweils betreuten Personenkreis ... bereitgehalten". Die Befreiung wird nur für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, für die sich anhand ihrer Zweckbestimmung in der jeweiligen Einrichtung nach objektiven Kriterien feststellen lässt, dass sie ausschließlich zur Nutzung durch "den jeweils betreuten Personenkreis bereitgehalten" werden. Mit dieser Voraussetzung verfolgt der Gesetzgeber (lediglich) den Zweck, die Gebührenbefreiung für diejenigen Geräte auszuschließen, die nicht für die betreuten Personen, sondern - ohne Bezug zum Förderungszweck - etwa für Mitarbeiter oder andere nicht in dem Betrieb oder der Einrichtung betreute Dritte zum Empfang bereitgehalten werden. Eine Gebührenbefreiung ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung oder Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch Dritte nur zufällig erfolgt, z. B. beim Besuch der betreuten Person durch Gäste, oder zwangsläufig im Rahmen der Erfüllung des Zwecks der Einrichtung, z. B. bei der Betreuung durch Mitarbeiter der Einrichtung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 8 A 866/08 -; die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, LT-Drucks. 13/6202, S. 41; Göhmann/ Naujock/Siekmann, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 66; siehe außerdem OVG NRW, Urteile vom 10. Juni 2008 19 A 2450/07 -, NWVBl. 2009, 69 = juris Rn. 34, vom 10. Juni 2008 - 19 A 3879/06 -, S. 9 des Urteilsabdrucks, und vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, juris Rn. 29, sowie Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 - 19 A 2778/00 -, juris Rn. 24, und vom 17. Juli 2002 - 19 A 1972/99 -, juris Rn. 5 (jeweils zu § 3 Abs. 1 BefrVO NRW); VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris Rn. 33, und vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, juris Rn. 21. § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV differenziert hinsichtlich des "Bereithaltens für den jeweils betreuten Personenkreis" nicht danach, ob der begünstigte Personenkreis die Programmauswahl selbst trifft, ob dies durch Betreuungspersonal oder durch Betreuer und Betreute gemeinsam geschieht. Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 12. Januar 2006 2 A 220/05 -, juris Rn. 15. In nach dem Willen des Gesetzgebers befreiungsfähigen nichtstationären Einrichtungen der Jugendhilfe i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Horten oder anderen Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder kann bzw. soll eine selbständige Programmauswahl in der Regel gerade nicht durch den betreuten Personenkreis erfolgen. In anderen Einrichtungen wie Jugendbildungsstätten soll die Programmauswahl im Regelfall im Zusammenwirken mit dem Betreuungspersonal stattfinden, um den in der Jugendbildung liegenden Förderungszweck zu erreichen. Der Befreiungstatbestand erfasst demnach auch eine gemeinsame Nutzung der Rundfunkgeräte durch Betreuer und Betreute zu Unterrichtszwecken. Vgl. hierzu NdsOVG, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 -, juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, juris Rn. 21 f.; VG Potsdam, Urteil vom 17. August 2004 - 11 K 6462/00 -, juris Rn. 16; anders VG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2009 - 14 A 146/08 -, juris Rn. 14 f.; wohl auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2003 - 27 K 3856/02 -, juris Rn. 37; Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 66. Ob Rundfunkempfangsgeräte in nichtstationären Einrichtungen der Jugendhilfe typischerweise bestimmungsgemäß für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden, richtet sich danach maßgeblich nach dem jeweiligen Förderungszweck der Einrichtung, der hier zugleich der Befreiungszweck ist. Eine andere engere - Betrachtungsweise ließe den Befreiungstatbestand für diejenigen nichtstationären Einrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, deren Zweck typischerweise eine gemeinsame Nutzung der Geräte durch Betreuer und Betreute erfordert, leer laufen. Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die streitgegenständlichen Rundfunkempfangsgeräte typischerweise gerade für die betreuten Personen - also für die Schüler der Musikschule - bereitgehalten. Die Rundfunkempfangsgeräte dienen unstreitig ausschließlich der Vermittlung von Unterrichtsinhalten. Sie werden nach dem Vortrag der Klägerin bestimmungsgemäß im Rahmen eines themenbezogenen Unterrichts - z. B. in den Unterrichtsbereichen "Tonstudioarbeit", "Pop- und Rockschule" und "Grundstufenarbeit" - eingesetzt, um den die Musikschule besuchenden Kindern und Jugendlichen so die Möglichkeit zu geben, sich Informationen zu einem bestimmten Thema des Unterrichts zu verschaffen, indem sie nach bestimmten Sendungen suchen und diese anhören oder ansehen dürfen. Anhand von Musikstücken, die von CDs abgespielt oder die durch verschiedene Radio- und Fernsehsender gespielt werden, werden nach Angaben der Klägerin Rhythmus und Techniken erklärt und vermittelt. 4. Die Rundfunkempfangsgeräte werden in der Musikschule "ohne besonderes Entgelt" für den betreuten Personenkreis bereitgehalten. Der Begriff des "besonderen Entgelts" für den Ausschluss der Gebührenbefreiung setzt einerseits voraus, dass gerade für die Benutzung des Rundfunkgeräts eine finanzielle Gegenleistung verlangt wird, hat aber andererseits nicht zur Voraussetzung, dass diese Leistung kostendeckend ist oder einen Gewinn erbringt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Mai 1996 7 B 94.720 -, juris (nur Leitsatz). Der Besuch der Musikschule ist zwar gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung gebührenpflichtig. Eine finanzielle Gegenleistung gerade für die Benutzung von Rundfunkempfangsgeräten im Rahmen des Unterrichts wird aber - im Gegensatz zu der Überlassung von Instrumenten (vgl. § 6 Abs. 1 b) der Satzung) - nicht verlangt. 5. Schließlich sind die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in dem beantragten Umfang gegeben. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV setzt gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 RGebStV voraus, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) dient (§ 5 Abs. 8 Satz 2 RGebStV). Das Gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen (§ 5 Abs. 8 Satz 3 RGebStV). Dies trifft hier zu. Die im Streit befindlichen Rundfunkempfangsgeräte der Musikschule werden von der Klägerin als deren Trägerin bereitgehalten. Die Musikschule dient auch gemeinnützigen Zwecken i.S.v. §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 AO. 6. Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV kann die Befreiung antragsgemäß für drei Jahre ausgesprochen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.