Urteil
10 LC 73/05
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin, die einen gewerblichen Autohandel betreibt, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie zur Leistung von Rundfunkgebühren für Autoradios herangezogen worden ist, die in Vorführwagen eingebaut sind. 2 Mit Gebührenbescheid vom 2. Juni 2000 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 1995 bis einschließlich März 2000 in Höhe von 7.470,00 DM (= 3.819,35 EUR) fest, die u.a. die Gebühren für Autoradios in insgesamt dreizehn Vorführwagen sowie die Kosten einer Rücklastschrift in Höhe von 9,80 DM und einen Säumniszuschlag in Höhe von 10,00 DM beinhalteten. 3 Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2000 als unbegründet mit der Begründung zurück, Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassten, seien berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten (sog. „Händlerprivileg“). Für jede weitere Niederlassung, Verkaufsstelle usw. sei je einmal die „Händlergebühr“ zu leisten. Sonstige Rundfunkgeräte in Geschäfts- und Büroräumen, Werkstätten und betrieblich genutzten Kfz seien nicht von der „Händlergebühr“ erfasst und zusätzlich anmelde- und gebührenpflichtig. Autoradios in Vorführwagen unterlägen allerdings nicht dem Händlerprivileg. Weil die Vorführwagen nicht nur auf dem Betriebsgrundstück vorgeführt, sondern mit ihnen auch Probefahrten unternommen würden, sei das Merkmal „auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken“ nicht erfüllt. Die in Vorführwagen eingebauten Empfangsgeräte seien auch nicht als Zweitgeräte gebührenfrei, denn insoweit sei nur die private Nutzung von Zweitgeräten durch natürliche Personen privilegiert. 4 Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie halte die Rundfunkgeräte bereits nicht zum Empfang bereit. Die Autoradios seien Bestandteil der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge und seien nur anlässlich des Verkaufs und der Anpreisung in den Fahrzeugen enthalten. Es sei nicht Hauptzweck der eingebauten Geräte, mit ihnen Rundfunksender zu hören. Dies gelte umso mehr, als die Kfz-Händler nicht allein entscheiden könnten, ob ein Fahrzeug mit oder ohne ein Radio geliefert werde; die Radioarmatur werde bereits vom Hersteller eingebaut. Die Radios dienten vorrangig der Erhöhung des Komforts und seien daher nur Nebenzweck, um den Reiz des Fahrzeugkaufs zu erhöhen. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 14. April 2004 verweise, sei dieser nicht zu folgen. Neben erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken treffe vor allem nicht zu, dass der Autohandel im Gegensatz zum Rundfunkfachhandel durch die Vorgänge des An- und Abmeldens der Geräte nicht in unzumutbarer Weise mit Verwaltungsaufwand belastet werde. Vorführwagen würden häufig gewechselt, sobald der Hersteller ein neues oder verändertes Modell auf den Markt bringe. Zudem seien die Gewinnspannen der Kfz-Händler so gering, dass eine Gebührenpflicht eine erhebliche finanzielle Belastung darstelle. Im Übrigen könnten die Kunden durchaus zwischen verschiedenen Radiomodellen wählen; dem Interessierten würden die Geräte und Zusatzgeräte in den unterschiedlich ausgestatteten Vorführwagen demonstriert. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 2. Juni 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2000 aufzuheben, soweit hierin Rundfunkgebühren für 13 Hörfunkgeräte in Vorführwagen festgesetzt worden sind. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er hat seinen Gebührenbescheid verteidigt und die Auffassung vertreten, dass Autoradios in Vorführwagen nicht von der Gebührenpflicht befreit seien. 10 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Rücklastschrift und den Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 10,12 EUR aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die vom Beklagten festgesetzte Rundfunkgebühr sei gerätebezogen. Daher müsse grundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der - wie auch die Klägerin - mehrere Rundfunkgeräte bereithalte, für jedes dieser Geräte eine Gebühr zahlen. Auf die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Denn nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift müsse verlangt werden, dass die Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, um sie den am Kauf interessierten Kunden vorführen zu können. Dies sei hier nicht der Fall. Denn die Klägerin habe bereits selbst dargelegt, dass sie praktisch keinen Einfluss darauf habe, ob die von ihr zum Verkauf bereitgehaltenen Kraftfahrzeuge einschließlich der in ihrem Betrieb vorhandenen Vorführwagen mit Autoradios ausgestattet seien. Die Autoradios würden schon vom Hersteller in die Fahrzeuge eingebaut und seien demnach bloßes „Zubehör“, das mit dem Kraftfahrzeug im Rahmen der Gesamtausstattung zum Verkauf präsentiert werde. Damit fehle es an dem Merkmal des Befreiungstatbestandes, dass das Radiogerät gerade für Vorführzwecke bereitgehalten werde. Nicht erheblich sei, dass die Kunden der Klägerin sich über die unterschiedlichen Modelle der Rundfunkgeräte dadurch informierten, dass sie die hiermit ausgestatteten Vorführwagen nutzten. Denn auch hieraus ergebe sich nicht, dass die jeweiligen Geräte typischerweise und ausschließlich zu Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten werden. Anders könne dies allenfalls dann sein, wenn in einem Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch von Radiomodellen eingebaut sei, um dem Kaufinteressenten die verschiedenen Modelle vorführen zu können. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auch im Übrigen rechtfertige es der Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht, über den klassischen Rundfunkhandel hinaus die Privilegierung auch auf Autoradios in Vorführwagen auszudehnen. Denn die Privilegierung trage dem Umstand Rechnung, dass Rundfunkhändler einen häufig wechselnden Bestand an Empfangsgeräten hätten, die sie zu Prüf- und Vorführzwecken bereithielten. Sowohl die Rundfunkhändler als auch die Rundfunkanstalten seien unter diesen Voraussetzungen zu einem ständigen An- und Abmelden verbunden mit erheblichem Verwaltungsaufwand gezwungen. Dies sei im gleichen Maße im Kraftfahrzeughandel nicht gegeben. 11 Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass das sog. „Händlerprivileg“ nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht nur für die klassischen Rundfunkfachgeschäfte gelte, sondern für alle Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf, dem Einbau und der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassten. Den Gesetzesmaterialien sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Gebührenprivileg allein auf den Rundfunkfachhandel habe bezogen wissen wollen. Deshalb könne nicht verlangt werden, dass die Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden müssten, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können. Zudem seien die in Vorführwagen eingebauten Autoradios zum Verkauf bestimmt und dafür vorgesehen, dass der Kunde die Geräte unter den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen ausprobieren könne. Einer solchen Zweckbestimmung des Autohändlers stehe auch nicht entgegen, dass die Autoradios schon werksseitig in die Vorführwagen eingebaut seien und im Allgemeinen der Erhöhung des Komforts dienten. Ein solches Verständnis stelle unzulässig auf die Sichtweise eines nur eingeschränkten Kundenkreises ab, der ein Autoradio im Vorführwagen nur als Kaufanreiz und als zusätzliche nützliche Ausstattung des Fahrzeugs ansehe. Übersehen werde insoweit auch, dass es sich bei den Vorführgeräten oft um sehr teure und aufwändige Autoradios mit Zusatzfunktionen handele, an deren Mitverkauf der Autohändler ein erhebliches Interesse habe. Zwar möge es das vorrangige Ziel eines Fahrzeughändlers sein, Autos zu verkaufen. Sein Geschäftsbereich erstrecke sich aber auch auf den Verkauf von Zubehörteilen. Deshalb seien die Fahrzeuge vom Hersteller oftmals schon mit Radiogeräten ausgestattet; es würden aber immer zahlreiche Sonderausstattungen angeboten, die mit dem jeweiligen Fahrzeugtyp ergänzt werden könnten. Ohne Bedeutung sei auch, ob der Kunde gleichzeitig auf mehrere Geräte Zugriff nehmen könne, um diese unmittelbar nebeneinander vergleichen zu können. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abstelle, dass mittels einer Schnellwechselvorrichtung ein rascher Austausch der Radiomodelle möglich sein müsse, um den gesetzlichen Befreiungstatbestand erfüllen zu können, lasse sich eine solche Voraussetzung dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes des § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei es vielmehr, diejenigen von der Rundfunkgebühr zu befreien, die Rundfunkgeräte allein zur Ausübung ihres Berufes bereithalten müssten, denen es aber nicht darauf ankomme, Rundfunksendungen zu empfangen. Diesem Zweck unterfalle sie als Autohändlerin ebenso wie die Hersteller von Rundfunkgeräten und die Fachhändler. Hätte der Gesetzgeber den hier einschlägigen Befreiungstatbestand auf Hersteller und Fachhändler beschränken wollen, so hätte er dies durch eine klare Formulierung des Gesetzes zum Ausdruck bringen müssen. Schließlich sei die Rundfunkgebühr nur dann zu entrichten, wenn das Autoradio zum Empfang bereitgehalten werde. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Geräte lediglich Bestandteil der von ihr zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge seien und im Übrigen der Anpreisung dienten. Sie seien schon werksseitig in die Fahrzeuge eingebaut und würden ihr vom Hersteller zusammen mit dem Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs geliefert. 12 Die Klägerin beantragt, 13 das angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist und im Übrigen nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und weist ergänzend darauf hin, dass das sog. „Händlerprivileg“ die finanziellen Belastungen mindern solle, die wegen der häufigen An- und Abmeldungen der im einem Geschäftsbetrieb zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte entstünden. Insoweit komme das „Händlerprivileg“ grundsätzlich nicht nur dem Rundfunkfachhandel zugute, sondern jedem Unternehmen, das mehrere Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte. Der Gesetzgeber verlange darüber hinaus aber ausdrücklich, dass die Rundfunkgeräte in dem jeweils betreffenden Unternehmen zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten werden, da nur die Verfolgung dieser Zwecke ein häufiges An- und Abmelden bedinge und dadurch die finanziellen Belastungen auslöse. Ein solcher Vorführzweck sei im vorliegenden Falle aber zu verneinen, denn bereits werksseitig würden die Vorführwagen mit Autoradios ausgestattet, unabhängig davon, ob der Autohändler die Autoradios auch tatsächlich selbst verkaufe, einbaue oder repariere. Die Klägerin selbst habe insoweit auch eingeräumt, dass das bereits eingebaute Autoradio regelmäßig den Komfort des jeweiligen Fahrzeugtyps - als bloßes Zubehör vergleichbar mit anderen zusätzlichen Fahrzeugausstattungen wie z.B. einer Klimaanlage - abrunden solle, um das Interesse des Kunden am Erwerb des Fahrzeugs zu erhöhen. Das in einen Vorführwagen eingebaute Autoradio diene demgemäß dem Hauptzweck der Verkaufsförderung und allenfalls im Nebenzweck der Vorführung des Radiogerätes selbst. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 18 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 20 Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2000 ist im hier noch im Streit stehenden Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen Rundfunkgebühr ist Art. I des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 26. November 1991 (Nds. GVB. S. 311) und § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 in der bis zum April 2000 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 17. Februar 2000 und Art. 5 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. S. 25). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach § 7 Abs. 1 RGebStV zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Unter diesen Voraussetzungen muss jeder Rundfunkteilnehmer, der mehrere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithält, für jedes Gerät eine (Grund-)gebühr entrichten. Dies trifft auf die Klägerin für die dreizehn in Vorführwagen eingebauten Autoradios im hier streitigen Heranziehungszeitraum zu. 22 Soweit die Klägerin einwendet, sie halte die in den Vorführwagen vorhandenen Autoradios nicht zum Empfang bereit, weil die Geräte als Bestandteil des Fahrzeugs lediglich zum Verkauf angeboten würden, aber nicht dem Empfang von Rundfunksendungen in ihrem Geschäftsbetrieb dienten, hat sie damit keinen Erfolg. Denn zur Begründung der Rundfunkgebührenpflicht genügt es, dass der Rundfunkteilnehmer sich durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes die Möglichkeit verschafft, das angebotene Rundfunkprogramm zu empfangen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90/91; BayVerfGH, Entsch. v. 15. Dezember 2005 - Vf. 8-VI-04 -, BayVBl. 2006, 400 und juris). Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft damit an das bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät an (sog. gerätebezogene Gebühr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50 und juris) und ist von den Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers und von anderen Zwecken, die der Rundfunkteilnehmer mit dem Bereithalten des Gerätes verfolgt, grundsätzlich unabhängig. 23 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 3 RGebStV berufen. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten (Satz 1). Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden (Satz 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. 24 Die Klägerin ist im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV kein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst und diese zu Vorführzwecken zum Empfang bereithält. Dies ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - aus dem durch Auslegung der o.g. Bestimmung zu ermittelnden Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem von der Klägerin verfolgten Zweck des Bereithaltens der Rundfunkgeräte in Vorführwagen. 25 Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist als Regelung der Gebührenfreiheit eine Ausnahmevorschrift von dem durch § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV festgelegten Grundsatz der Gebührenpflichtigkeit des Bereithaltens eines - jeden - Rundfunkempfangsgerätes. Als Ausnahmevorschrift ist diese Bestimmung - u.a. wegen der mit jeder Befreiung von der Gebührenpflicht einhergehenden verstärkten Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2004, 433 und juris; s.a. Urt. v. 27. Juli 2001 - 12 A 10609/01 -, juris) - grundsätzlich eng auszulegen (vgl. für § 5 Abs. 3 RGebStV: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; BayVGH, Beschl. v. 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, juris; für andere Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts: BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, ESVGH 56, 59 und juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25. Februar 2005 - 3 LB 5/04 -, juris). Denn die Gebührenfinanzierung ist eine dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung (vgl. BVerfG, Urt. v. 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118, 158; Beschl. v. 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181,199; Urt. v. 22. Februar 1994, aaO). Zur Aufrechterhaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbetriebs ist die Sicherung des Gebührenaufkommens notwendig; die Gewährung von Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren wirkt sich auf die Finanzierung des Rundfunks oder die Höhe der Kostenbelastung der übrigen (gebührenpflichtigen) Rundfunkteilnehmer aus. Finanzielle Erwägungen stellen damit grundsätzlich sachliche Ausgangserwägungen für die Einschränkung des Kreises der von der Rundfunkgebühr Befreiten dar. Zudem gilt für Gebühren - wie bei Steuern - der Grundsatz der Gleichheit der Belastung, der beherrschender Bestandteil der Steuergerechtigkeit ist (vgl. Gubelt in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, RdNr. 51 zu Art. 3 m.w.N.). Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren stellt somit die Ausnahme von der Regel dar. Das bedeutet, dass Ausnahmen von der Rundfunkgebühr einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen, da sie andernfalls gegen den Grundsatz der Gleichheit der Belastung aller Rundfunkteilnehmer verstoßen würden. Der Normgeber hat demgemäß einen engen Gestaltungsspielraum, was die Einräumung von Ausnahmen anbelangt, dagegen einen weiten Spielraum, die Einräumung von (weiteren) Ausnahmen zu unterlassen, da er anderenfalls dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengleichheit und -gerechtigkeit nicht genügen könnte und zudem die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden würde. Dementsprechend haben die Normgeber im Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Gebührenbefreiungen eng begrenzt und sie grundsätzlich nur aus sozialen Gründen oder aus Billigkeitsgründen gewährt (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 8. November 2002 - Vf. 3-V-00 - BayVBl. 2003, 333 und juris). 26 Unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten“ zu verlangen ist, dass die entsprechenden Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können, wobei sich dieser Zweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren muss (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982 - 2 S 261/82 -, ESVGH 33, 17, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; OVG Hamburg, Beschl. v. 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -, NJW 2005, 379 = NordÖR 2004, 493; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Dezember 1984 - 4 A 3162/83 -, juris (nur Leitsatz)). Die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV ist unter diesen Umständen auf den Rundfunkfachhandel zugeschnitten, der die von ihm vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte bereithält, um sie den am Kauf interessierten Kunden vorführen zu können. Dieses Verständnis des o.g. Tatbestandsmerkmals und der Befreiungsvorschrift als solcher wird entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 3. September 1991 (LT-Drs. 12/1970, S. 134) heißt es in Bezug auf die Regelung, Antennenhersteller nicht mehr - ausdrücklich - von der Pflicht zur Mehrfachzahlung der Rundfunkgebühr zu befreien, dass ein für den Radiohandel vergleichbares Bedürfnis auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht gegeben sei (vgl. hier auch die Begründung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zum Entwurf des Gesetzes betreffend den Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 14. Januar 1974, Bü-Drs . 8/494 S. 7). Der Gesetzgeber hat mit dieser Begründung deutlich gemacht, dass er die vorgesehene Gebührenbefreiung wegen der Bedürfnisse im Radiohandel für erforderlich gehalten hat und damit diesen Gewerbezweig als den von der Vorschrift Begünstigten hervorgehoben. 27 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen dieses so zu verstehenden Tatbestandsmerkmals nicht. Denn ihr Unternehmen ist nach der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO) nicht typischerweise darauf gerichtet, - ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen - Autoradios zu verkaufen und zum Zwecke dieses Verkaufs die Geräte vorzuführen. Die Klägerin betreibt vielmehr einen Autohandel, also ein Unternehmen, das den Verkauf von Kraftfahrzeugen zum Ziel hat. Die Autoradios werden also unter diesen Umständen nicht deshalb in die Vorführwagen eingebaut, um deren Empfangs- und Klangeigenschaften vorführen zu können, sondern sie sind - wie die Klägerin selbst darlegt - bereits werksseitig in die Vorführwagen montiert, um den Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit dessen möglichen Zubehörteilen präsentieren zu können und gegebenenfalls das Kaufinteresse der Kunden zu erhöhen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; s.a. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO). 28 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. September 2001 (1 A 216/99, Bl. 45 - 48 der Gerichtsakte) einwendet, die in die Vorführwagen eingebauten Geräte seien zum einen zum Verkauf bestimmt und zum anderen dienten sie auch dazu, dass der Kunde diese Geräte unter den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen in Empfang und Betrieb ausprobieren könne, hat sie damit keinen Erfolg. Die Klägerin verkennt, dass die von ihr angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg von einem weiten Verständnis u.a. des Begriffs „Vorführzweck“ ausgeht und darlegt, dass dieser Begriff es von daher nicht ausschließe, auch Geräte zu erfassen, die im Nebenzweck dazu dienen könnten, den Kaufanreiz für ein Kraftfahrzeug zu erhöhen (Bl. 46 (Rückseite) der Gerichtsakte). Dieses Verständnis widerspricht der im vorliegenden Falle gebotenen und oben dargelegten engen Auslegung des hier einschlägigen Befreiungstatbestandes des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV und kann daher einen Erfolg der Berufung nicht rechtfertigen. 29 Unter diesen Voraussetzungen ist auch nicht erheblich, dass ein Autohändler gegebenenfalls wegen des Wertes und der Ausstattung der Autoradios mit Zusatzfunktionen ein erhebliches Interesse am Verkauf derartiger Geräte haben wird. Ein solches Interesse vermag das gesetzlich vorgesehene Merkmal „für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten“ nicht zu ersetzen. 30 Ohne Erfolg macht die Klägerin im Weiteren geltend, dass der von ihr vertretene Autohersteller für die von ihm angebotenen Automodelle in seinem Verkaufsprogramm im Bereich der Sonderausstattungen jeweils mehrere, in einem Fall sogar bis zu 11 Radiosysteme anbietet. Zutreffend mag sein, dass - wie die Klägerin darlegt - der Kunde, der sich zum Kauf eines bestimmten Fahrzeugtyps entschieden hat, ein anderes Radiosystem in seinem Fahrzeug wünscht, als ihm im Vorführwagen gezeigt worden ist. Auch dies widerlegt aber nicht, dass die Autoradios nicht ausschließlich in die Vorführwagen eingebaut werden, um deren Empfangs- und Klangeigenschaften vorführen zu können, sondern um den Kaufanreiz für das betreffende Fahrzeugmodell zu erhöhen. Der von der Klägerin geltend gemachte Vorführzweck wäre - wie das Verwaltungsgericht auch hier zu Recht dargelegt hat - allenfalls dann erfüllt, wenn die Klägerin die angebotenen verschiedenen Radiosysteme mit Hilfe einer Schnellwechselvorrichtung in den Fahrzeugen dem Kunden präsentieren könnte, um ihm so die Vorzüge des jeweiligen Radiosystems vorführen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982, aaO). Dies ist aber - wie die Klägerin selbst vorträgt - nicht der Fall. 31 Die Berufung der Klägerin ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die hier in Frage stehende Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV aus verfassungsrechtlichen Gründen denjenigen zugute kommen müsste, die Rundfunkempfangsgeräte als Mittel zur Ausübung ihres Berufes zum Empfang bereithalten. Die Klägerin meint insoweit, der Befreiungsvorschrift unterfalle ein Autohändler ebenso wie ein Rundfunkfachhändler, weil beide Unternehmer den Verkauf von Rundfunkgeräten anstrebten und deshalb solche Geräte in ihrem Geschäftsbetrieb zur Vorführung bereithielten. Diese gleiche Interessenlage der Gewerbetreibenden habe das Verwaltungsgericht verkannt, weil es den Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift unzutreffend ermittelt habe. Unter der Geltung des Gleichheitssatzes ist diese von der Klägerin dargelegte Auslegung nicht geboten. Denn der Gesetzgeber war nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten, die Befreiungstatbestände so weit zu fassen, dass auch Rundfunkteilnehmer von der Entrichtung der Rundfunkgebühr befreit sind, die Rundfunkempfangsgeräte in Vorführwagen zum Empfang bereithalten. Wie oben bereits dargelegt, hat der Normgeber im Rahmen der Rundfunkfinanzierung einen engen Gestaltungsspielraum, was die Einräumung von Ausnahmen von der Gebührenpflicht anbelangt. Er hat dagegen einen weiten Spielraum, die Einräumung von (weiteren) Ausnahmen zu unterlassen, da er andernfalls dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengleichheit und -gerechtigkeit nicht genügen könnte und zudem die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden würde. Unter diesen Voraussetzungen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9. März 1984, aaO; Beschl. v. 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 -, juris) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht willkürlich, die die Befreiung von Rundfunkgerätehändlern nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, nicht aber auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, wenn diese Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen. Denn die Differenzierung wäre sachlich gerechtfertigt, weil die Gründe für die Befreiung - Entlastung des Rundfunkfachhandels von der Zahlung einer Vielzahl von Gebühren für Rundfunkgeräte, die oft nur kurze Zeit zur Vorführung bereitstehen und häufig ausgetauscht werden; Vermeidung des mit häufiger An- und Abmeldung der Geräte verbundenen Verwaltungsaufwandes - auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht in ähnlichem Maß zutreffen. Wenn aber der Gesetzgeber an einer solchen Regelung unter dem Grundsatz des Willkürverbotes nicht gehindert wäre, so verstößt auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des gesetzgeberischen Willens in diesem Sinne nicht gegen den Gleichheitssatz. 32 Schließlich gebietet es entgegen der Auffassung der Klägerin auch das Äquivalenzprinzip nicht, die Kraftfahrzeughändler ebenso wie die Rundfunkfachhändler von der Gebührenpflicht zu befreien. Auch insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits dargelegt, dass dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstelle, den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern einschränke, als es ihn verpflichte, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (Urt. v. 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 29; Beschl. v. 9. März 1984, aaO). Dem Grundsatz, dass ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithalte, für jedes der Geräte eine Gebühr zahlen müsse, stehe es jedoch nicht entgegen. Bei Bereithaltung einer Vielzahl von Geräten fordere das Äquivalenzprinzip weder eine Gebührendegression noch eine (teilweise) Gebührenbefreiung. Wenn aber das Äquivalenzprinzip den Gesetzgeber nicht zwinge, für den Fall der Bereithaltung mehrerer Geräte Befreiungstatbestände vorzusehen, so könne es auch einer entsprechenden Gesetzesauslegung nicht entgegenstehen. 33 Nicht zu entscheiden braucht der Senat unter diesen Voraussetzungen, ob die hier fragliche Befreiungsvorschrift auch deswegen nicht auf Radiogeräte in Vorführwagen angewendet werden kann, weil - wie das Verwaltungsgericht meint - eine „Grauzone“ besteht, in der ein Bereithalten für Vorführzwecke insoweit ausscheidet, als die Vorführwagen im Betrieb (von Autohändlern) auch in anderer Weise als zu Vorführzwecken genutzt werden. 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