Urteil
6 K 6770/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0921.6K6770.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Träger verschiedener befreiungswürdiger Einrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Dabei handelt es sich um Ein- richtungen der Kinder- und Jugend-, Behinderten-, Alten- und Nicht-Sesshaftenhilfe. Vorliegend ist Streitgegenstand ein Bescheid des Beklagten vom 22.09.2005, mit dem die begehrte Befreiung betreffend die Einrichtung für Nicht-Sesshafte Haus T. in X. für zwei Hörfunkgeräte und ein Fernsehgerät ausgesprochen, hin- gegen die Befreiung für fünf in Kraftfahrzeugen bereit gehaltene Hörfunkgeräte abge- lehnt wurde. Im Klageverfahren wurde der Befreiungsanspruch auf Hörfunkgeräte in drei Kraftfahrzeugen beschränkt. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Bis April 2005 wurde das Haus T. mit zwei stationären Hörfunkgeräten, zwei Autoradios und drei Fernsehgeräten als Rundfunkteilnehmer geführt, wobei ein Autoradio und ein Fernsehgerät dem Standort in O. zugeordnet waren. Am 27.04.2005, Eingang beim Beklagten am 03.05.2005, beantragte der Kläger die Verlängerung der Befreiung für die Rundfunkgeräte des Hauses T. . Als aktuellen Bestand gab er zwei stationäre Hörfunkgeräte, ein Fernsehgerät und fünf Autoradios, darunter die drei noch im Streit befindlichen Geräte, an. Mit Bescheid vom 22.09.2005 lehnte der Beklagte die begehrte Befreiung für fünf Autoradios ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 04.10.2005 Widerspruch ein, den er auf die Nichtgewährung der Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios begrenzte. Dabei nahm er ein Autoradio, nämlich für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K- 0000, ausdrücklich aus. Zur Begründung verwies der Kläger auf ein Schreiben des E. vom 06.06.2005. Hierin wird die Ansicht vertreten, dass Autoradios, die von befreiungswürdigen Einrichtungen zum Empfang bereit gehalten würden, grundsätzlich befreit werden könnten. Nach der Entscheidung des OVG NRW vom 18.08.2004 - 19 A 2349/02 - werde die Einbeziehung von Kraftfahrzeugen von Einrichtungen der Behindertenhilfe in die Befreiungsvorschriften nicht auf die ausdrückliche Benennung von Kraftfahrzeugen in den Befreiungstatbeständen gestützt, sondern auf eine Auslegung des Einrichtungsbegriffs im Sinne der sozialgesetzlichen Bestimmungen. Die in der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages aufgenommenen Regelungen zur Befreiung ent- sprächen weitgehend den Befreiungsregelungen nach der früheren Befreiungsver- ordnung, auf die die vorgenannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ge- stützt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus: § 5 Abs. 7 Ziff. 1 bis 4 RGebStV sehe keine Befreiungsregelungen für Autoradios in den dort genannten Einrichtungen vor. Im Gegensatz zu den neuen Regelungen habe die zuvor geltende Befreiungsverordnung NRW ausdrücklich Autoradios in den Befreiungstatbestand mit einbezogen. Dass der Gesetzgeber des 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrages eine Befreiung für Geräte in Kraftfahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen nicht vorsehe, spreche für einen dementsprechenden gesetzgeberischen Willen. Am 24.10.2005 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22.09.2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 25.10.2005 zu verpflichten, dem Kläger ab dem Monat Juni 2005 Befreiung von den Rundfunkge- bühren für die Autoradios in den Kraftfahrzeugen mit den amtlichen Kenn- zeichen GM- 000, K- 0000 und GM- 000 zu gewähren. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Entgegen der Auffassung des Beklagten habe mit der Aufhebung der Befreiungsverordnung NRW keine Änderung des bisherigen Rechtszustandes bewirkt werden sollen. Dass die ausdrückliche Bezugnahme auf Kraftfahrzeuge in Einrichtungen der Behindertenhilfe in § 5 RGebStV nicht fortgeführt sei, sei nicht maßgeblich. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass die anderen Bundesländer nunmehr Kraftfahrzeuge nicht mehr in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschriften einbezogen sehen wollten. Vielmehr stelle im Vergleich zu den Bundesländern die bisherige nordrhein- westfälische Regelung eine Sonderregelung dar, wenn die Rundfunkgebührenbefreiung für Kraftfahrzeuge der Behindertenhilfe ausdrücklich geregelt worden sei. Der Schluss sei nicht gerechtfertigt, dass die Aufhebung eines ausdrücklich geregelten Befreiungstatbestandes in einem Bundesland die Abkehr von dieser Befreiung für alle Bundesländer, die eine solche Regelung nicht gehabt hätten, bewirken solle. Dementsprechend bleibe es bei den früheren Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des OVG NRW, wonach ein funktionaler Einrichtungsbegriff zugrundezulegen sei, der sich nicht an einer örtlichen Gebundenheit festmachen ließe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Nach dem ab 01.04.2005 geltenden neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag komme eine Befreiung für Autoradios von Behinderteneinrichtungen nicht mehr in Betracht. Das Land Nordrhein-Westfalen habe ursprünglich beabsichtigt, in die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die Regelung aus der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung a. F. zur Befreiung von Geräten in Kraftfahrzeugen in befreiungswürdigen Einrichtungen zu übernehmen, habe sich aber bei den übrigen Bundesländern nicht durchsetzen können, so dass es zu der geltenden Regelung des § 5 Abs. 7 RGebStV n. F. gekommen sei. Dass eine Befreiung von Kraftfahrzeugen in befreiungswürdigen Einrichtungen nicht mehr möglich sei, ergebe sich eindeutig aus der Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Denn nach der dortigen Gesetzesbegründung solle es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung handeln". Hiernach hätten von der Befreiungsmöglichkeit solche Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden sollen, die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden". Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine derartige Einbeziehung in den Befreiungstatbestand nicht erforderlich. Für den betreuten Personenkreis, der Auslöser für den Befreiungstatbestand sei, sei regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise in einem längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen Zwangssituationen, in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf den Rundfunkempfang beschränken müsse, solle ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließe es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten sei eine Zwangssituation im oben dargelegten Sinne, die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust am Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck rechtfertigen könnte, nicht gegeben. Auch sei die Beförderung der betreuten Person nicht typischerweise Voraussetzung für das Erreichen des begünstigten Einrichtungszweckes, sondern lediglich eine privilegierte technische Hilfsleistung. Hinzu komme, dass in Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte typischerweise in erster Linie der Nutzung durch den Fahrzeugführer und nicht durch die Fahrgäste dienten und ihm somit auch die Entscheidung über das Ob und Wie des Rundfunkempfangs vorbehalten sei. Außerdem stellten die durchgeführten Beförderungsleistungen sich nicht anders dar als die eines reinen Beförderungsdienstes. Bei reinen Beförderungsdiensten komme aber eine Befreiung ebenfalls nicht in Betracht. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.09.2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die drei im Streit befindlichen Autoradios (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RfGebStV) in der Fassung des Artikel 5 Nr. 5 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 08.03.2005, GV NRW S. 192, im Folgenden mit RfGebStV 2005 bezeichnet. Hier- nach wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die u.a. in Krankenhäusern (Ziffer 1) und in Einrichtungen für Nichtsesshafte (Ziffer 4) für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Die Auslegung der Neuregelung ergibt, dass Autoradios der genannten Einrichtungen nicht (mehr) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können. Zwar lässt der Wortlaut dieser Vorschrift eine Auslegung in beide Richtungen zu und gebietet nicht ohne weiteres eine Auslegung des Inhalts, dass Empfangsgeräte in Kraftfahrzeugen der genannten Betriebe und Einrichtungen, sofern diese ausschließlich zur Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt sind, nicht unter den Befreiungstatbestand fallen sollen. Dies ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 7 RfGebStV 2005 und aus Sinn und Zweck dieser neuen Befreiungsvorschrift. 1. Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 RfGebStV 2005 ist offen. Er schließt nicht eindeutig aus, dass Autoradios der genannten Einrichtungen nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden sollen. Denn vom Wortlaut her besteht kein wesentlicher Unterschied gegenüber der bisherigen Rechtslage in Nordrhein- Westfalen, die bis zur Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30.11.1993 (GV NRW S. 970) (Befreiungsverordnung NRW) - dort § 3 - durch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766, 771), am 01.01.2004 in Kraft getreten, bestanden hat. Denn - bis auf die Aufnahme der Einrichtungen für Nichtsesshafte und einiger anderer Einrichtungen in die neue Regelung - wies der Wortlaut von § 3 Befreiungsverordnung NRW in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung keine Unterschiede im Vergleich zur jetzigen Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auf. Die Vorschriften des (alten) RfGebStV und der (alten) Befreiungsverordnung waren vom OVG NRW, Urteil vom 18.08.2004, 19 A 2349/02, (anderer Ansicht VGH Baden- Württemberg und VGH Bayern zu gleichlautenden dortigen Befreiungsverordnungen, siehe S. 9 des Urteils des OVG) betreffend die Rechtslage vor dem 01.01.2004 so ausgelegt worden, dass grundsätzlich auch Autoradios der befreiungswürdigen Einrichtungen von der Gebührenpflicht zu befreien seien, sofern die Kraftfahrzeuge ausschließlich zur Beförderung der behinderten Einrichtungsbewohner dienten. Zur Begründung hatte das OVG ausgeführt, dass es auf den funktionalen Einrichtungsbegriff gemäß § 100 Abs. 1 BSHG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankomme (S. 8 des genannten Urteils), der dem RfGebStV und der Befreiungsverordnung ausdrücklich (so in einem Teil der Bundesländer) oder konkludent zugrunde liege (a.a.O.). Weiterhin wurde darauf abgestellt (S. 13 der Entscheidungsgründe), dass dies dem Zweck der Bestimmung entspreche: Zweck der Befreiungsverordnung insoweit sei es, eine umfassende Teilhabe am Leben für die behinderten Personen zu ermöglichen. Die Radios in den Autos dienten ebenso wie die stationären" Radios in der Einrichtung dem Diskriminierungsverbot von Behinderten nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG). Zweck sei es nicht - so aber die genannten Verwaltungsgerichtshöfe Baden- Württemberg und Bayern -, die Behinderten vor kultureller Verödung" zu bewahren, der schon durch Befreiung der Empfangsgeräte im Wohnbereich hinreichend entgegen gewirkt sei. Vielmehr geht es nach dem Oberverwaltungsgericht darum, eine umfassende Teilhabe am Leben, wie dies Nicht-Behinderten möglich sei, zu ermöglichen. Die Befreiung solle auch einen Beitrag leisten zu dem seit 1994 im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Durch die Änderung der Befreiungsverordnung zum 01.01.2004 ist nach dem Oberverwaltungsgericht die Rechtslage lediglich klargestellt worden. 2. Jedoch ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung, dass Autoradios der genannten Einrichtungen nicht (mehr) von der Befreiung erfasst sein sollen. Die Begründung zur Änderung des RfGebStV lautet insoweit wie folgt: Die Absätze 7 bis 9 betreffen die bisher in § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen vorgesehene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für besondere Betriebe und Einrichtungen und stellen zugleich nun eine Einheitlichkeit der Bestimmungen in allen Ländern sicher. Eine materielle Änderung ist hiermit nicht verbunden. In allen in Absatz 7 Satz 1 abschließend aufgezählten Fällen handelt es sich um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung. Damit werden von der Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst, die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär [Unterstreichung durch die Kammer] bereit gehalten werden. Dem betreuten Personenkreis, der sich dort [Unterstreichung durch die Kammer] regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, soll durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden. Die zu befreienden Rundfunkempfangsgeräte müssen ausschließlich für den betreuten Personenkreis ...bereit gehalten werden. ..." (S. 20 f . der Begründung) Hieraus ergibt sich, dass Autoradios nicht unter den Befreiungstatbestand fallen sollen. Dies folgt aus den einschränkenden Worten stationär bereit gehalten". Zudem soll mit der Regelung sinngemäß einer kulturellen Verödung" vorgebeugt werden. Um diesen Zweck zu erreichen, bedarf es aber einer Befreiung der Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht, die sich in Autos der befreiungswürdigen Einrichtungen befinden, nicht zwingend, da sich dort die betreffenden benachteiligten Personen nur höchst vorübergehend aufhalten und einer kulturellen Verödung" durch die Empfangsmöglichkeiten in der Einrichtung selbst hinreichend entgegen gewirkt wird. Ebenso: VGH BW, Urteil vom 30.06.2005 -2 S 395/04-. Dass eine materielle Änderung" mit dieser Neuregelung nicht verbunden sein sollte, steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen: Dies trifft nämlich für eine Reihe von Bundesländern, z.B. die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg zu, in denen die Rechtslage nach der Rechtsprechung der dortigen Verwaltungsgerichtshöfe bereits früher so war, wie sie nunmehr nach der Gesetzesbegründung einheitlich in allen Bundesländern gestaltet sein soll. Diese Ausführung in der Begründung belegt lediglich, dass die Gesetzgeber der beteiligten Länder des (neuen) Rundfunkgebührenstaatsvertrags stets nichts anderes bezweckt hatten, als es z. B. die Obergerichte in Bayern und Baden-Württemberg judiziert hatten. Offenbar ist bei dieser Formulierung die Befreiungsverordnung NRW in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung unbeachtet geblieben. Dies ist aber kein entscheidender Gesichtspunkt. Bestätigt wird diese Intention der Landesgesetzgeber dadurch, dass das Land Nordrhein-Westfalen bei den Verhandlungen über die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ursprünglich beabsichtigt hatte, in die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die Regelung aus der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung in der bisherigen Fassung zur Befreiung von Geräten in Kraftfahrzeugen in befreiungswürdigen Einrichtungen zu übernehmen, es sich damit aber nicht bei den übrigen Bundesländern hat durchsetzen können, so dass es zu der geltenden Regelung des § 5 Abs. 7 RGebStV 2005 gekommen ist. Dies hat der Beklagte, bestätigt durch eine Stellungnahme der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2006, überzeugend dargelegt. 3. Auch aus Sinn und Zweck der Regelung § 5 Abs. 7 RfGebStV 2005 ergibt sich nichts anders. Aus diesem kann nicht hergeleitet werden, dass auch Autoradios von dem Befreiungstatbestand erfasst werden müssten. Denn der Gesichtspunkt einer anderenfalls drohenden kulturellen und sozialen Verödung" des betreffenden Personenkreises greift vorliegend aus den zuvor dargelegten Gründen nicht. Vielmehr ist eine angemessene Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben auch dann noch hinreichend gewährleistet, wenn die Betreffenden in den Einrichtungen selbst über die Möglichkeit verfügen, Rundfunk und Fernsehen, für die Einrichtungsbetreiber kostenlos, zu empfangen. Denn bei Fahrten mit den Pkws werden die betreffenden Personen typischerweise nicht über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum an der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben gehindert, sondern nur höchst vorübergehend. 4. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift ist auch mit höherrangigem Recht - hier ist vorliegend allein Artikel 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) in Betracht zu ziehen - vereinbar. Denn das Sozialstaatsprinzip vermittelt keinen Anspruch auf bestimmte soziale Leistungen. Zudem steht es unter dem Vorbehalt des Leistbaren. Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass auch nicht-benachteiligte Personen entweder kein Auto haben oder ein Auto ohne Radio und damit auch auf die Empfangsmöglichkeit in stationärer Weise" zu Hause angewiesen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die streitentscheidende Rechtsfrage der Auslegung der Befreiungsvorschriften betreffend Radios in Pkws der in § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag genannten Einrichtungen und Betriebe in der ab dem 01.04.2005 geltenden Fassung ist bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedarf nach Auffassung der Kammer, insbesondere auch im Hinblick auf das zum früheren Recht ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18.08.2004, im Interesse der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes.