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Beschluss

3 K 2508/23

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0111.3K2508.23.00
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Leitsätze
Bezieht sich eine Regelbeurteilung auf das vor der Überleitung nach Art 32 Abs 1 BVAnp-ÄG 2022 (juris: BesVersAnpÄndG BW 2022) innegehabte Statusamt, ist diese keine hinreichend aktuelle Grundlage mehr für eine an Art 33 Abs 2 GG zu messende Auswahlentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Bewerber übergeleitet wurden.(Rn.38)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung untersagt, die unter dem 19.05.2023 ausgeschriebenen Planstellen einer Ersten Betriebsinspektorin/eines Ersten Betriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 10) mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde und zwei Wochen vergangen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen die Antragstellerin 1/4, der Antragsgegner 3/4. Der Streitwert wird auf 12.780,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieht sich eine Regelbeurteilung auf das vor der Überleitung nach Art 32 Abs 1 BVAnp-ÄG 2022 (juris: BesVersAnpÄndG BW 2022) innegehabte Statusamt, ist diese keine hinreichend aktuelle Grundlage mehr für eine an Art 33 Abs 2 GG zu messende Auswahlentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Bewerber übergeleitet wurden.(Rn.38) Dem Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung untersagt, die unter dem 19.05.2023 ausgeschriebenen Planstellen einer Ersten Betriebsinspektorin/eines Ersten Betriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 10) mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde und zwei Wochen vergangen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen die Antragstellerin 1/4, der Antragsgegner 3/4. Der Streitwert wird auf 12.780,60 EUR festgesetzt. A. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Besetzung zweier vom Antragsgegner ausgeschriebener Planstellen mit den Beigeladenen. Die Antragstellerin steht seit dem 01.04.2000 im Dienst des Antragsgegners. Mit In-Kraft-Treten des Art. 32 BVAnp-ÄG 2022 zum 01.12.2022 wurde sie nach Nr. 22 der Anlage zu Art. 32 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022 von ihrem bis zu diesem Zeitpunkt innegehabten Statusamt in das Statusamt einer Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet. Zuvor war sie zuletzt mit Wirkung vom 01.11.2007 zur Hauptwerkmeisterin befördert worden. In ihrer letzten Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag 01.03.2021), die sie im Amt einer Hauptwerkmeisterin (Besoldungsgruppe A 8) erhielt, wurde sie im Gesamtergebnis mit neun Punkten bewertet. Die Beurteilung wurde ihr am 05.05.2021 übergeben. Die Beigeladenen wurden in ihrer letzten Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag 01.03.2021), die sie ebenfalls im Amt eines Hauptwerkmeisters (Besoldungsgruppe A 8) erhielten, jeweils im Gesamtergebnis mit zehn Punkten bewertet. Unter dem 19.05.2023 schrieb die Justizvollzugsanstalt X (im Folgenden: Justizvollzugsanstalt) zwei Stellen aus. Die Stellenausschreibung hatte den folgenden Wortlaut: Bei der Ausschreibung handelt es sich um ein erneutes Ausschreibungsverfahren, nachdem sich ein vorangegangenes Bewerbungsverfahren durch das Inkrafttreten von Art. 32 BVAnp-ÄG 2022 zum 01.12.2022 erledigt hatte (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 01.02.2023 - 3 K 2733/22 -, juris). Auf diese Ausschreibung bewarben sich zunächst unter anderem die Beigeladenen. Ihre Bewerbungen gingen am 24.05.2023 bzw. am 01.06.2023 bei der Justizvollzugsanstalt ein. Am 29.06.2023 ging die Bewerbung der Antragstellerin ein. Am 10.07.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass die Ausschreibung nur intern erfolgt sei und die Antragstellerin - auf Grund einer Erkrankung - erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist Kenntnis von der Ausschreibung erlangt habe. Er gehe davon aus, dass die Bewerbung der Antragstellerin berücksichtigt werde. Mit Schreiben vom 19.07.2023 teilte die Justizvollzugsanstalt mit, dass die Bewerbung der Antragstellerin im Auswahlverfahren Berücksichtigung finden werde. Am 27.07.2023 unterzeichnete die Verwaltungsleiterin der Justizvollzugsanstalt einen Auswahlvermerk. In diesem wird unter anderem ausgeführt: […] Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber ist maßgeblich auf die aktuelle dienstliche Beurteilung abzustellen. Entscheidend für den Leistungsnachweis ist in erster Linie das Gesamturteil. Bei gleichem oder nahezu gleichem Gesamturteil sind die Beurteilungen insbesondere durch eine Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale und der textlichen Ausführungen hierzu sowie der Befähigungen inhaltlich auszuwerten. Die Bewerber [Beigeladener zu 2)] und [Beigeladener zu 1)] liegen mit einem Gesamturteil von 10 Punkten mit einem Punkt vor den ihnen im Gesamturteil nachfolgenden und mit 9 Punkten beurteilten Bewerbern […], [Antragstellerin] und […]. Eine weitere Ausschärfung ist bei dieser Sachlage grundsätzlich entbehrlich, sodass unstreitig [der Beigeladene zu 2)] und [der Beigeladene zu 1)] zu befördern sind. Der örtliche Personalrat stimmte der beabsichtigten Ernennung der Beigeladenen in seiner Sitzung am 27.07.2023 zu. Mit Schreiben vom 01.08.2023 teilte die Justizvollzugsanstalt dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Die Antragstellerin hat am 16.08.2023 den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie macht neben diversen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Regelbeurteilung und der Regelbeurteilungen der Beigeladenen unter anderem geltend: Bereits die „auf die Verwaltungsvorschriften gestützten rechtlichen Regelungen“ unterlägen zum Teil erheblichen rechtlichen Zweifeln, die sich aus dem Gesetzesvorbehalt ergäben. Hier bestünden über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Bestimmungen zum Zugang zu Beförderungen, wie sie sich etwa in Ziff. 3 der VwV-BRL Justiz fänden. Ferner sei es entgegen des Ausschreibungstextes vorliegend nicht um ein Stellenbesetzungs-, sondern um ein Beförderungsauswahlverfahren gegangen. Das Hervorrufen eines Irrtums laufe darauf hinaus, dass eine Rechtsschutzvereitelung entstehen könne. Die Ausschreibung leide auch darunter, dass konstitutive Anforderungen an die Bewerber aufgestellt worden seien, die mit dem in Rede stehenden Statusamt nichts mehr zu tun hätten. Dies gelte etwa für die geforderte „statusrechtliche Erprobungszeit von mindestens 3 Jahren seit der letzten Beförderung“ und wohl auch für die geforderte „uneingeschränkte Eignung“ sowie die mindestens einjährige Wahrnehmung des höherbewerteten Beförderungsdienstpostens. Die Antragstellerin beantragt, es dem Antragsgegner vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, die beiden Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 Erste Betriebsinspektorin/Erster Betriebsinspektor im Justizvollzug der JVA X mit einer Konkurrentin oder einem Konkurrenten der Antragstellerin zu besetzen und/oder eine Konkurrentin oder einen Konkurrenten der Antragstellerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu befördern. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die Antragstellerin habe im Hinblick auf ihre Prüfertätigkeit eine Korrektur ihrer Regelbeurteilung gewünscht, die auch erfolgt sei. Warum sie die nunmehr beanstandeten Punkte ihrer Regelbeurteilung damals nicht gerügt habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Dienstherr habe darauf vertrauen dürfen, dass die Rüge nicht erstmalig annähernd drei Jahre nach Eröffnung der Beurteilung erfolgen werde, zumal auch im Verfahren 3 K 2733/22 keine entsprechenden Rügen erfolgt seien. Die Einwände der Antragstellerin gegen ihre Beurteilung seien überwiegend unzutreffend. Die mit Beschluss vom 06.09.2023 Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Verfügung vom 12.12.2023 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestehen könnten, da diese auf Regelbeurteilungen gestützt worden sei, die sich auf das (damals von der Antragstellerin und den Beigeladenen innegehabte) Statusamt einer Hauptwerkmeisterin/eines Hauptwerkmeisters (Besoldungsgruppe A 8) bezogen; indes mit In-Kraft-Treten des Art. 32 BVAnp-ÄG 2022 zum 01.12.2022 sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladenen nach Nr. 22 der Anlage zu Art. 32 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022 in das Statusamt einer Betriebsinspektorin bzw. eines Betriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet und damit nach der letzten Regelbeurteilung kraft Gesetzes „befördert“ worden seien. Die Antragstellerin hat sich diese Bedenken zu eigen gemacht. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass die vorliegende Situation mit der einer Beförderung nicht vergleichbar sei. Mit Ausnahme des Statusamts habe sich bei keinem der am Bewerbungsverfahren Beteiligten etwas geändert. Eine hinreichende Binnendifferenzierung sei weiterhin möglich. Eine etwaige regelhafte „Abpunktung“ auf Grund des höheren Statusamts wäre bei allen Bewerbern zum Tragen gekommen. Auch das Ministerium der Justiz und für Migration gehe in seinem Erlass vom 25.01.2023 davon aus, dass es keiner Anlassbeurteilung bedürfe, wenn - wie hier - ausschließlich Beamte im Auswahlverfahren seien, die in ein höheres Statusamt übergeleitet worden und deren Regelbeurteilungen allesamt auf das vorherige Statusamt bezogen seien. Der Kammer liegen die Stellenbesetzungsakte, die Personalakte der Antragstellerin sowie die Regelbeurteilungen (Stichtag 01.03.2021) der Beigeladenen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten bzw. Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B. I. Die Kammer kann über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entscheiden, obwohl weder der Antragstellerin noch dem Gericht die Regelbeurteilungen der Beigeladenen zum Stichtag 01.03.2018 bekannt sind, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom 20.12.2023 versehentlich anstelle dieser nochmals diejenigen zum Stichtag 01.03.2021 vorgelegt hat. Denn für die Entscheidung kommt es auf die Frage, ob die Regelbeurteilungen der Beigeladenen inhaltlich rechtmäßig sind, nicht an. II. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass sowohl die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), als auch der Anspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), glaubhaft gemacht werden. 1. Es liegt nur teilweise ein Anordnungsgrund vor. a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des bei der Auswahlentscheidung unterlegenen Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG geht durch die Ernennung der ausgewählten Bewerber unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig - und so auch hier - der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.2023 - 2 VR 3.23 -, juris Rn. 11 und Urteil vom 13.12.2018 - 2 A 5.18 -, BVerwGE 164, 84 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2021 - 4 S 3347/20 -, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2023 - 5 ME 51/23 -, juris Rn. 3). b) Ausgehend hiervon besteht zwar ein Anordnungsgrund, soweit die Antragstellerin (auch) begehrt, dem Antragsgegner die Übertragung der ausgeschriebenen Beförderungsämter an die Beigeladenen zu untersagen, bevor über ihre Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde, und ein angemessener Zeitraum zur ggf. erneuten Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vergangen ist. Dagegen ist nicht ersichtlich, weshalb es eines Verbots der Stellenbesetzung bis zum Abschluss der Hauptsache oder gar eines von der konkreten Ausschreibung losgelösten Beförderungsverbots bedürfte. 2. Soweit ein Anordnungsgrund besteht, besteht auch ein Anordnungsanspruch. Als zu sichernder Anspruch der Antragstellerin kommt allein der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 9 BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2019 - 4 S 177/19 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2023 - 1 B 1065/22 -, juris Rn. 14). Ein abgelehnter Bewerber kann dann, wenn sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, und wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ d. h. seine Auswahl möglich erscheint, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 58 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2019, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2019 - 6 CE 18.2236 -, juris Rn. 10). Vorliegend verletzt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. a) Fehl gehen allerdings die Rügen der Antragstellerin zur Ausschreibung der streitbefangenen Planstellen. Soweit sie rügt, es sei unklar gewesen, dass mit der Stellenausschreibung eine Beförderung „in ein Amt der ausgeschriebenen Besoldungsgruppe“ vorgesehen sei, ist dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Ausschreibung, wonach zwei „Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 Erste Betriebsinspektorin/Erster Betriebsinspektor (m/w/d) zu besetzen“ seien und sich die Ausschreibung „an die Beamtinnen und Beamte der Bes.Gr. A 9 der Laufbahn, welche die Beförderungsvoraussetzungen […] erfüllen“ richte, schlicht unverständlich. Soweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe unzulässigerweise konstitutive Anforderungen gestellt, die nicht am zu vergebenden Statusamt, sondern an einem konkreten Dienstposten orientiert seien, erläutert sie diesen Vorwurf nicht näher. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die geforderte „Erprobungszeit von zumindest 3 Jahren seit der letzten Beförderung“ und eine „uneingeschränkt bestehende Eignung für die Übertragung des höherwertigen Beförderungsamtes“ an einem (welchem?) Dienstposten orientiert sein sollten. Soweit die Antragstellerin die „mindestens einjährige Wahrnehmung des höherbewerteten Beförderungsdienstpostens“ beanstandet, findet sich eine solche Anforderung bereits nicht im Text der Ausschreibung. Ungeachtet dessen kann die Antragstellerin sich auf eine eventuell fehlerhafte Stellenausschreibung schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie uneingeschränkt in das Bewerbungsverfahren und die Auswahlentscheidung einbezogen wurde. b) Die Auswahlentscheidung erweist sich jedoch als zum Nachteil der Antragstellerin rechtswidrig, weil diese nicht auf Grund hinreichend aktueller Beurteilungen getroffen wurde (dazu aa)). Ausgehend hiervon sind die Erfolgsaussichten der Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen (dazu bb)). aa) Regelbeurteilungen sind grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor der Auswahlentscheidung liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 ). Vorliegend datiert der Auswahlvermerk vom 27.07.2023; der Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin und der Beigeladenen war der 01.03.2021, sodass die Regelbeurteilungen noch keine drei Jahre alt waren. Mögliche „Anlässe“ und Konstellationen, in denen sich - auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem - der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, sind z. B., dass Bewerber wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters oder wegen der Wertigkeit ihres Statusamtes nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegen oder dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019, a. a. O. Rn. 42). Dementsprechend ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO eine Anlassbeurteilung (u. a.) zu erstellen, wenn seit dem Stichtag der letzten Beurteilung einschneidende Änderungen, insbesondere die Wahrnehmung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, eingetreten sind. Ausgehend hiervon bestand vorliegend Anlass für den Antragsgegner, für die Antragstellerin und die Beigeladenen Anlassbeurteilungen zu erstellen. Denn die vorliegenden Regelbeurteilungen wurden erstellt, als sich die Antragstellerin und die Beigeladenen im Statusamt einer Hauptwerkmeisterin/eines Hauptwerkmeisters (Besoldungsgruppe A 8) befanden. Mit In-Kraft-Treten des Art. 32 BVAnp-ÄG 2022 zum 01.12.2022 wurden jedoch sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladenen nach Nr. 22 der Anlage zu Art. 32 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022 in das Statusamt einer Betriebsinspektorin bzw. eines Betriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladenen sind somit kraft Gesetzes „befördert“ worden und befinden sich seit dem 01.12.2022 nicht mehr im Statusamt einer Hauptwerkmeisterin/eines Hauptwerkmeisters. Allein auf dieses Statusamt beziehen sich aber die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen. Dem steht nicht entgegen, dass sich durch die „Beförderung“ kraft Gesetzes weder der Dienstposten noch das konkrete Tätigkeitsfeld der Antragstellerin und der Beigeladenen geändert hat. Denn Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung ist nicht der konkrete Dienstposten, sondern das Statusamt des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019, a. a. O. Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 67; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2021 - 6 CE 21.489 -, juris Rn. 12). Das Statusamt ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris Rn. 40 und vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, BVerfGE 130, 52 ; BVerwG Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 B 132/18 -, juris Rn. 19; Beschluss der Kammer vom 01.02.2023, a. a. O. Rn. 8). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gilt vorliegend nichts anderes, weil ausschließlich Beamte ins Bewerbungsverfahren einbezogen waren, die allesamt ihre Regelbeurteilung im Amt einer Hauptwerkmeisterin/eines Hauptwerkmeisters erhalten haben und nach der Regelbeurteilung in das Amt einer Betriebsinspektorin/eines Betriebsinspektors übergeleitet worden sind. Denn ab dem Moment der Überleitung befinden sich die Beamten in einem anderen Statusamt für das - abstrakt betrachtet - andere Anforderungen gelten. Die kraft Gesetzes „beförderten“ Beamten gehören nun einer anderen Vergleichsgruppe an, für die andere Maßstäbe gelten. Wie gut die Leistung der Beamten gemessen an den Maßstäben des neuen Statusamts sind, ist gerade durch eine (Anlass-)Beurteilung festzustellen. Soweit das Ministerium der Justiz und für Migration im vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben vom 25.01.2023 (JUMRIV-JUM-2400-15/4) ohne nähere Begründung der Auffassung ist, es bedürfte in der vorliegenden Konstellation keiner Anlassbeurteilungen, sondern es könne „auf die Regelbeurteilungen abgestellt werden, soweit nicht Leistungsschwankungen von erheblichem Gewicht sowie über einen längeren Zeitpunkt hinweg vorliegen“, ist dies zirkulär. Ob Leistungsschwankungen vorliegen, ist gerade durch eine dienstliche Beurteilung festzustellen, für die allein die Maßstäbe des aktuell innegehabten höheren Statusamts maßgeblich sind. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Erstellung einer Vielzahl von Anlassbeurteilungen mit einem erheblichen Aufwand für die Verwaltung verbunden ist. Dies ist jedoch Konsequenz aus der Statusamtsbezogenheit der dienstlichen Beurteilung und der gesetzlichen „Beförderung“ von Beamten durch Art. 32 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022. bb) Es ist auch möglich, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden könnte. Zwar sind die Beigeladenen in der - auf das Amt eines Hauptwerkmeisters bezogenen - dienstlichen Beurteilung jeweils mit zehn Punkten und damit einen Punkt besser als die Antragstellerin bewertet worden. Daraus folgt - ungeachtet der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilungen - jedoch keineswegs zwingend, dass bei einer auf das nunmehr innegehabte Amt einer Betriebsinspektorin/eines Betriebsinspektors bezogenen Beurteilung ebenfalls ein entsprechender Notenvorsprung zu erwarten ist. Wird ein Beamter befördert, so ist zwar regelmäßig davon auszugehen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt. Insoweit greift allerdings kein Automatismus: eine Beurteilung, die mit der konkret gezeigten Leistung nicht in Einklang steht, ist unzulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 B 206/22 -, juris Rn. 22; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2000 - 10 A 11056/00 -, juris Rn. 2). Es kann also nicht einfach unterstellt werden, die Antragstellerin und die Beigeladenen seien jeweils „abzupunkten“ und die Notendifferenz schreibe sich fort. Das Gericht kann der vorzunehmenden Bewertung nicht vorgreifen. cc) Erweist sich die Auswahlentscheidung aus den genannten Gründen zu Lasten der Antragstellerin als rechtswidrig und sind die Erfolgsaussichten bei einer neuen Auswahlentscheidung offen, kann dahinstehen, ob die erstellten Regelbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen inhaltlich rechtmäßig sind. Dem - verständlichen - Wunsch des Antragsgegners, die Kammer möge inhaltliche Hinweise zur Ausgestaltung der Anlassbeurteilung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin erteilen, vermag die Kammer nicht zu entsprechen. Insoweit sind vielfältige Rechtsfragen angesprochen, die nur in der Art eines Rechtsgutachtens beantwortet werden könnten, womit die Kammer die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe zur Entscheidung des Rechtsstreits überschreiten würde. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. II. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Konkurrentenstreitverfahren ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ergebenden Betrags, mithin der dreifache Monatsbetrag des angestrebten Amts, als Streitwert festzusetzen (vgl. Beschluss vom 06.10.2023 - 2 VR 3.23 -, juris Rn. 72). Dies sind vorliegend, da sich die Antragstellerin in der Endstufe befindet und das Amt einer Ersten Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) anstrebt, 3 x 4.260,20 EUR = 12.780,60 EUR (vgl. Anlage 6 zu § 28 LBG). Soweit die Kammer in der Vergangenheit bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig den sechsfachen Monatsbetrag des angestrebten Amts zu Grunde gelegt hat, hält sie hieran in Ansehung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr fest.