Urteil
W 8 K 22.5
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel insbesondere zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass er diejenige Handlung vornehmen will, die nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und die vorgenommen werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel insbesondere zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass er diejenige Handlung vornehmen will, die nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und die vorgenommen werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerrufsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 7. Dezember 2021 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 7. September 2021 über die Gewährung einer Billigkeitsleistung gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich von im Jahr 2021 entstandenen Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 im Freistaat Bayern (Richtlinien Corona-Beihilfen ÖPNV Bayern) des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 21. Juli 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Insbesondere ist der Verpflichtungsantrag als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig. Die Regierung von Unterfranken hat den, im Anhang der klägerischen E-Mail vom 19. November 2021 an sie gesendeten, auf den 7. September 2021 datierten Antrag ohne zureichenden Grund bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht in angemessener Frist sachlich entschieden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei dem Anhang der E-Mail schon nicht um einen Antrag handle. Zwar wird in der E-Mail und ihrem Anhang nicht ausdrücklich ausgeführt, dass ein Antrag auf die begehrte Förderung gestellt werde, die gerichtlich vorgenommen Auslegung ergibt jedoch, dass von einem Antrag auszugehen ist. Bei der Auslegung von Anträgen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Ziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel insbesondere zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass er diejenige Handlung vornehmen will, die nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und die vorgenommen werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2001 - 8 C 17.01 - juris Rn. 40 m. w. N.; VGH BW, B.v. 18.07.2019 - 1 S 871/19 - juris Rn. 10). In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin der Klägerin mit der E-Mail und ihrem Anhang lediglich nachweisen wollte, dass der Antrag vor dem 30. September 2021 postalisch versendet worden war und mithin kein Erklärungs- bzw. Rechtsbindungswillen bezüglich einer Antragstellung bestand. Denn dem steht bereits entgegen, dass nicht lediglich die Seite mit dem Versandvermerk, sondern der Antrag in seiner Gesamtheit als Anhang gesendet wurde, dieser erkennbar mit weiteren Daten (Daten des Bescheids vom 10. September 2021 auf Seite 2) vervollständigt worden war und in der Mail nachgefragt wurde, ob der Antrag denn nicht vollständig gewesen sei. Auch ist laut der Beklagtenseite eine elektronische Antragstellung per E-Mail möglich und die Klägerin habe in anderen Verfahren zur Fristwahrung bereits elektronisch Anträge gestellt. Aus der Gesamtheit dieser Umstände ist daher erkennbar, dass jedenfalls neben einem Nachweis, dass der Antrag postalisch versendet worden sei, beabsichtigt war, einen vollständigen Antrag zu stellen. Dass möglicherweise die materielle Ausschlussfrist für einen Anspruch auf endgültige Gewährung der begehrten Förderung bereits verstrichen war, stellt keinen zureichenden Grund, nicht sachlich über den Antrag zu entscheiden, dar, da dies vielmehr eine Frage der materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf die beantragte Förderung ist. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verbescheidung ihres, im Anhang ihrer E-Mail vom 19. November 2021 gesendeten und auf den 7. September datierten, Antrags auf Gewährung einer Billigkeitsleistung für Schäden im ÖPNV aufgrund der COVID-19-Pandemie im Freistaat Bayern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). In der Folge ist auch der Widerrufsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 7. Dezember 2021 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie den Richtlinien Corona-Beihilfen ÖPNV Bayern, handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 der Richtlinien Corona-Beihilfen ÖPNV Bayern ergibt - um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei dem Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 der Richtlinien Corona-Beihilfen ÖPNV Bayern sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris und B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris sowie zuletzt zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris; U.v. 30.5.2022 - M 31 K 21.3379 - juris; U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris; U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris; U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris; U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris; VG Gießen, U.v. 29.8.2022 - 4 K 1659/21.GI - juris; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22/HAL - BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 - 8 K 2827/21.TR - COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894; B.v. 2.6.2022 - W 8 K 21.1529; B.v. 31.5.2022 - W 8 K 22.123; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 22.168; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 21.1639- juris). Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 26). Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn. 24). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris Rn. 22). Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53). Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - ZNER 2012, 436). Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BA Rn. 23; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.). Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.). Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Verbescheidung ihres auf den 7. September 2021 datierten Antrags auf Gewährung einer Billigkeitsleistung für Schäden im ÖPNV aufgrund der COVID-19-Pandemie im Freistaat Bayern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beklagtenseite richtet ihre Verwaltungspraxis nach ihrem Vortrag an den Angaben Richtlinien Corona-Beihilfen ÖPNV Bayern aus. Nach Nr. 7 Satz 1 der Richtlinien Corona-Beihilfen ÖPNV Bayern mussten die Anträge auf Gewährung der Leistung spätestens bis zum 30. September 2021 an die zuständige Bewilligungsbehörde gerichtet werden. Nach Nr. 7 Satz 8 der Richtlinien Corona-Beihilfen ÖPNV Bayern konnten Anträge auf einen vorläufigen Ausgleich gestellt werden. Bei diesen musste ergänzend nach Nr. 7 Satz 11 der Richtlinien Corona-Beihilfen ÖPNV Bayern bis zum 30. September 2021 ein vollständiger Antrag mit den notwendigen Unterlagen und Nachweisen gestellt werden, andernfalls würden die auf Grundlage des vereinfachten Antrags gewährte vorläufige Leistung zurückgefordert. In der mündlichen Verhandlung trug die Beklagtenseite vor, in der Verwaltungspraxis werde die Frist bis zum 30. September 2021 als Ausschlussfrist behandelt. Die Klägerin hatte einen vereinfachten Antrag i. S. d. Nr. 7 Satz 8 der Richtlinien Corona-Beihilfen ÖPNV Bayern gestellt. Mit Bescheid vom 10. September 2021 wurde die begehrte Leistung vorläufig bewilligt und in der Folge ausgezahlt. Bis zum 30. September 2021 war bei der Regierung von Unterfranken jedoch kein vollständiger Antrag eingegangen. Ein endgültiger Antrag ging erst mit E-Mail vom 19. November 2021 ein. Zwar genügt nach der vorgetragenen Verwaltungspraxis des Beklagten ein elektronischer Antrag zur Antragstellung, durch die E-Mail wurde jedoch die Ausschlussfrist des 30. September 2021 nicht gewahrt. Dies schließt den Anspruch auf Gewährung der begehrten Förderung vorliegend jedoch nicht aus, da der Klägerin bezüglich des Antrags Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist. Denn obgleich es sich bei der Frist des 30. September 2021 nach der Verwaltungspraxis um eine (materielle) Ausschlussfrist handelt, erklärte die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, dass nach der Verwaltungspraxis Wiedereinsetzung gewährt würde, wenn der Antrag auf dem Postweg verloren gegangen sei. Da wie erläutert die Ausgestaltung des Förderverfahrens einschließlich der Verfahrensvorschriften allein dem Zuwendungsgeber obliegt, kann daher dahinstehen, ob und unter welchen Bedingungen überhaupt Wiedereinsetzung in eine materielle Ausschlussfrist gewährt werden kann. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Antrag vom 7. September 2021 rechtzeitig per Post an die Regierung von Unterfranken gesendet und die Klägerin daher kein Verschulden an der verfristet Antragstellung trifft. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022, der Vorlage des Originalantrags und des Akteninhalts. Die Angaben der Klägerin und der Zeugin sind stimmig und in sich schlüssig und ergeben in Zusammenschau mit dem vorgelegten Originalantrag ein stimmiges Gesamtbild. Insbesondere die Zeugin hat in der Verhandlung nach Überzeugung des Gerichts einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und glaubhafte Aussagen getätigt. Sie räumte ehrlich ein, wenn sie sich an manche Tatsachen nicht mehr erinnern konnte und dass ihr Fehler unterlaufen seien. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin aus „Gefälligkeit“ abgesprochene Aussagen getätigt hätte, konnte das Gericht nicht erkennen. Im Einzelnen: Auf dem ursprünglichen Antrag vom 7. September 2021 befindet sich auf der ersten Seite ein handschriftlicher Versandvermerk vom 7. September 2021. In der mündlichen Verhandlung gab die Zeugin an, der Vermerk sei von ihr. Bezüglich dessen, dass sie in ihrer eidesstattlichen Aussage vom 29. Juli 2022 auf einem Stempel Bezug nahm, gab sie an, sie habe es handschriftlich vermerkt, sie habe gedacht, das sei das Gleiche wie der Stempel. Sie wisse was ein Stempel sei. Sie mache auf jede Unterlage, die sie wegschicke, einen handschriftlichen Vermerk mit Datum. Sie stecke die Unterlagen in ein Kuvert, klebe die Briefmarke auf das Kuvert und lege es in den Postauslaufständer. Am Abend nehme eine Kollegin oder, wer da sei, die Post mit. Wenn sie selbst die Post mitnehme, gebe sie sie immer direkt beim Postamt ab. Ob sie an dem Tag, an dem sie den ursprünglichen Antrag in den Postlauf gegeben habe, die ausgehende Post zur Post gebracht hätte, wisse sie nicht mehr. Auf Nachfrage, weshalb in dem im Anhang der E-Mail vom 19. November 2021 übersandten Antrag auf Seite zwei die Daten des Bescheids vom 10. September 2021 eingefügt waren, obwohl der Antrag auf den 7. September 2021 datiert sei, führte sie aus, sie sei, nachdem das Anhörungsschreiben der Regierung vom 3. November 2021 eingegangen sei, davon ausgegangen, dass bei der Regierung lediglich kein vollständiger Antrag eingegangen sei. Sie habe sich den Vorgang geholt, das, was ihrer Ansicht nach nicht vollständig war, auf Seite 2 ausgefüllt, die Seite ausgetauscht und das Ganze der Regierung geschickt. Auf Nachfrage gab sie an, sie wisse nicht, warum sie in ihrer Mail vom 19. November 2021 nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Seite 2 des Antrags im Anhang neu ausgefüllt habe. Man könne aber dem ursprünglichen Antrag entnehmen, dass Seite 2 nicht ausgefüllt gewesen sei. Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass sich der unveränderte Antrag noch im klägerischen Ordner zum Rettungsschirm befinden müsse. Diese Angaben der Zeugin sind nach Überzeugung des Gerichts glaubhaft und nachvollziehbar. Die Zeugin vermittelte nicht den Eindruck etwas beschönigend oder gar abgesprochen zugunsten der Klägerin darstellen zu wollen. Sie hinterlies einen ehrlichen Eindruck. Sie räumte ein, dass sie Erinnerungslücken habe und nicht mehr wisse, ob sie am Abend des Tages, an dem sie den Antrag in den Postlauf gegeben habe, die klägerische Post persönlich zum Postamt gebracht habe. Auch räumte sie fehlerhaftes Verhalten ein. Ihre Angaben zum ursprünglichen Antrag sowie dem später in Anhang der E-Mail übermittelten Antrag decken sich mit den, dem Gericht im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Original des ursprünglichen Antrags sowie den zuvor in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Zeugin gemachten Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, der auf Nachfrage des Gerichts eine Kopie des vorgelegten Originals des ursprünglichen Antrags übergab. Sowohl im Original als auch in der Kopie des ursprünglichen Antrags waren auf der jeweiligen zweiten Seite nicht die Daten des Bescheids vom 10. September 2021 eingefügt. Dass die Zeugin, nachdem der vorläufige Bewilligungsbescheid einging, aufgrund ihrer anderen Aufgaben davon ausging es habe sich um die Verbescheidung des am 7. September 2021 in den Postlauf gegebenen Antrags handelte und später aufgrund des Anhörungsschrieben der Regierung von Unterfranken davon ausging, es habe bloß kein vollständiger Antrag vorgelegen, ist nachvollziehbar. Die Zeugin ist in Teilzeit als Busfahrerin und Bürogehilfin und mithin an sich für andere Aufgaben als die Antragstellung in Förderverfahren bei der Klägerin angestellt. Sie gibt selbst an, dass die Bearbeitung der Förderanträge nicht einfach sei und sie und ihre Kollegin deswegen auch öfter mit Nachfragen bei der Regierung angerufen hätten. Dass die Anträge der Klägerin in anderen Förderverfahren zuvor (zusätzlich) per E-Mail an die Regierung gesendet wurden und bei anderen Anträgen telefonisch bei der Regierung nachgefragt wurde, ob die Anträge eingegangen seien, der streitgegenständliche Antrag jedoch ausschließlich per Post versendet wurde, begründet keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Antrag rechtzeitig per Post versendet wurde. Die Zeugin führte hierzu glaubhaft aus, sie wisse nicht, warum sie den Antrag nicht auch per E-Mail geschickt habe. Ob Anträge per E-Mail oder zusätzlich per E-Mail gesendet würden, hänge von den Umständen und den jeweiligen Mitarbeiterinnen ab. Da die Anträge eingescannt werden müssten, komme es drauf an, ob gerade Stress sei. Eine Kollegin schicke die Anträge immer zusätzlich per E-Mail. Über den Zugang des Antrags habe sie sich nicht telefonisch erkundigt, da kurz nachdem sie den streitgegenständlichen Antrag in den Postlauf gegeben habe, der Bescheid vom 10. September 2021 eingegangen sei. Sie habe diesen nicht so genau angeschaut, nur „Bewilligungsbescheid“ gelesen und den Vorgang abgeheftet, womit die Sache für sie auch erledigt gewesen sei. Auf Nachfrage, wieso ihr entgangen sei, dass es sich nur um einen vorläufigen Bewilligungsbescheid gehandelt habe, obwohl sie die Abläufe mit vorläufigem und endgültigem Bescheid aus dem Vorjahr kenne, erklärte die Zeugin überzeugend, ihr Tagesgeschäft seien Telefonate, Beschwerden und, dass Busfahrer ausfallen. Das ein Bewilligungsbescheid gekommen sei, sei für sie in dem Moment nicht das Wichtigste ihres Tages gewesen. Es sei ihr Fehler gewesen. Auch dass die EMail vom 19. November mit dem Namen … und mithin nicht durch die Zeugin unterzeichnet ist, führt zu keinen durchgreifenden Zweifeln an dem Vortrag der Zeugin. Sie erklärte glaubhaft, dass sie die E-Mail gesendet habe, der Name ihrer Kollegin jedoch darunter gestanden habe, da sie sich manchmal etwas aus gesendeten E-Mail heraussuche und übernehme. Sie kopiere beispielweise alles ab „Mit freundlichen Grüßen“ komplett herüber. Das Gericht hat als Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass der ursprüngliche Antrag vom 7. September 2021 postalisch versendet wurde. Mit Übersendung des auf den 7. September 2021 datierten Antrags im Anhang der E-Mail vom 19. November 2021 hat die Klägerin die versäumte Handlung - die Antragsstellung - auch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie durch das am 3. November 2021 postalisch versandte Anhörungsschreiben nach der Bekanntgabefiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am 6. November 2021 Kenntnis darüber, dass der Antrag nicht zugegangen war erlangt hatte, nachgeholt. Der Klägerin war mithin von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist zu gewähren, weshalb ein Anspruch auf die streitgegenständliche Förderung nicht bereits aufgrund eines Versäumens der Ausschlussfrist ausgeschlossen ist. Darüber hinaus scheitert der Antrag aufgrund der mit dem klägerischen Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 neuvorgelegten Zahlen auch nicht daran, dass aufgrund unvollständiger Zahlen in Anlage 2 des Antrags kein vollständiger Antrag vorliegt. Insofern hat die Klägerseite durch die E-Mail der OVF glaubhaft gemacht, dass sie diese Zahlen erst im Oktober 2022 von der OVF erhalten habe. Die Klägerin hat mithin Anspruch auf Verbescheidung ihres Antrags unter Beachtung dieser Rechtsauffassung des Gerichts. Hinsichtlich des Widerrufs des Bescheids über die Gewährung einer vorläufigen abschlägigen Billigkeitsleistung für den Ausgleich von Schäden im ÖPNV im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und der Anordnung der Rückerstattung der erfolgten Abschlagszahlung i. H. v. 96.434,00 EUR vom 7. Dezember 2021 ist die Klage ebenfalls begründet. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 7. Dezember 2021 war Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG, nachdem ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Bescheid ist entgegen dem klägerischen Vortrag nicht aufgrund einer fehlenden Anhörung rechtswidrig. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 3. November 2021 zum beabsichtigten Widerruf unter ausreichender Darlegung diesbezüglichen Erwägungen angehört und ihr Vortrag in der Begründung des Widerrufs gewürdigt. Etwaige inhaltliche oder rechtliche Fehler in der Würdigung des klägerischen Vortrags können keinen Anhörungsfehler begründen, sondern sind im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung zu würdigen. Vorliegend sind weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gegeben, noch hat der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Zwar enthielt der Bescheid vom 10. September 2021 die Auflage, dass die Klägerin bis zum 30. September 2021 einen weiteren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen und Ergänzungen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen habe, diese hat die Klägerin aufgrund der zu gewährenden Wiedereinsetzung jedoch entgegen der Ausführungen im streitgegenständlichen Widerrufsbescheid erfüllt. Würde eine gewährte Wiedereinsetzung in eine Ausschlussfrist nicht auf die Erfüllung der Auflage durchschlagen, wäre dies sinnwidrig. In der Folge hat der Beklagte auch das ihm im Rahmen des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Er hat im Widerrufsbescheid ausgeführt, dass es der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entspräche den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, da die Klägerin keinen vollständigen Antrag bis zum 30. September 2021 eingereicht habe und somit gegen die Auflage verstoßen habe, und hat insofern seiner Ermessensentscheidung bereits auf einen fehlerhaften Tatbestand gestützt. Darüber hinaus ist er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Klägerin die Auflage schuldhaft nicht eingehalten habe, und hat diesen Aspekt unzutreffend in seine Ermessensausübung aufgenommen. Die Widerrufsentscheidung war daher fehlerhaft und die Aufhebung des Bescheids vom 10. September 2021 rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Entsprechendes gilt für die Anordnung der Erstattung des Betrags von Abschlagszahlung i. H. v. 96.434,00 EUR und der Verzinsung bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, da diese einen rechtmäßigen Widerruf voraussetzen. Nach alledem war der Klage stattzugeben.