Urteil
3 LB 5/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2018:0517.3LB5.15.00
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Leitsätze
1. Nach den „Ergänzenden Grundsätzen für die einzelbetriebliche Investitionsförderung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft“ ist Ziel der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und des „Zukunftsprogramms Wirtschaft“ die Schaffung oder Erhaltung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze, die dauerhaft zu besetzen sind.(Rn.37)
2. Wird die KMU-Definition („Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG) durch eine Richtlinie für anwendbar erklärt, gebietet es nicht nur der Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch die Zweckbestimmung – hier: kleine und mittlere Unternehmen zu fördern -, auf die europarechtliche Definition abzustellen.(Rn.39)
3. Die KMU-Definition sieht für den Fall, dass ein Unternehmen durch zwei natürliche Personen beherrscht wird und eine dieser natürlichen Personen - wiederum mit einer anderen Person zusammen - an einem anderen Unternehmen beteiligt ist, ausdrücklich keine Verbindung vor.(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 13. November 2014 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 29. März 2011 auf Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft (2007-2013) mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den „Ergänzenden Grundsätzen für die einzelbetriebliche Investitionsförderung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft“ ist Ziel der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und des „Zukunftsprogramms Wirtschaft“ die Schaffung oder Erhaltung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze, die dauerhaft zu besetzen sind.(Rn.37) 2. Wird die KMU-Definition („Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG) durch eine Richtlinie für anwendbar erklärt, gebietet es nicht nur der Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch die Zweckbestimmung – hier: kleine und mittlere Unternehmen zu fördern -, auf die europarechtliche Definition abzustellen.(Rn.39) 3. Die KMU-Definition sieht für den Fall, dass ein Unternehmen durch zwei natürliche Personen beherrscht wird und eine dieser natürlichen Personen - wiederum mit einer anderen Person zusammen - an einem anderen Unternehmen beteiligt ist, ausdrücklich keine Verbindung vor.(Rn.44) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 13. November 2014 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 29. März 2011 auf Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft (2007-2013) mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung einer weiteren Zuwendung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin nicht frei von Ermessensfehlern abgelehnt. Denn sie hat nicht erkannt, dass die Klägerin ein „KMU“ im Sinne des Anhangs I der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008, Amtsbl. der Europäischen Union L 214/3) ist. Damit hat sie den Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet. Da die Beklagte sich durch die ermessenslenkenden Fördergrundsätze und Förderrichtlinien an die Anwendung der KMU-Definition selbst gebunden hat, stellt ein Abweichen davon einen Ermessensfehler und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, dar. Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel durch die Beklagte ist § 44 LHO, das Landeshaushaltsgesetz 2011/2012 (GVOBl. Schl.-H. 2010, S. 818 ff) in Verbindung mit dem Landeshaushaltsplan, in dessen Kapitel 06 12 Maßnahmegruppe 03 Mittel für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ und in der Maßnahmegruppe 17 Mittel für das „Zukunftsprogramm Wirtschaft (ZPW) 2007-2013“ ausgewiesen sind. Die Voraussetzungen, unter denen die bereitgestellten Mittel zweckentsprechend gewährt werden dürfen, sind nicht durch Rechtsnormen geregelt, sondern in den „Ergänzenden Grundsätzen für die einzelbetriebliche Investitionsförderung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft“ (Amtsbl. SH 2008, S. 883; im Folgenden Ergänzende Grundsätze), den „Grundsätzen für die Auswahl und Förderung von Projekten im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft“ vom 11. Mai 2009 (Amtsbl. SH, S. 564) und im ‚Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 2009‘ (BTDrucks. 16/13950). Die genannten Fördergrundsätze stellen eine Ermächtigung für die Verwaltung dar, im Rahmen der genannten Zweckbindung und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen zu gewähren (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.05.2012 - 4 B 11.1215 -, juris Rn. 26). Zweck der Förderrichtlinien ist es, Maßstäbe für die Verteilung der Fördermittel zu setzen. Insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung zuständigen Stellen. Hat die Exekutive durch ein (wenn auch nur Haushalts-) Gesetz die Befugnis erhalten, durch Richtlinien zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den gesetzlich festgelegten "Empfängerkreis" zu verteilen sind, dann sind diese - für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassenen - Richtlinien grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Richtlinie überhaupt eine "Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45, juris Rn. 24 und 25). Dementsprechend bestimmen Nr. 5 Sätze 3 und 4 der Ergänzenden Grundsätze, Nr. 1.4 der „Grundsätze für die Auswahl und Förderung von Projekten im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft“ und Nr. 1.1.2 Teil II des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, dass kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht und nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel entschieden wird. Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die Entscheidung, das Vorhaben der Klägerin gemäß Ziffer 5.1.1 der „Ergänzenden Grundsätze“ lediglich mit 25.000,- € (maximal 15 % der förderungsfähigen Investitionskosten) anstatt mit 35.000.- € (maximal 20 % der förderungsfähigen Investitionskosten) zu fördern, ermessensfehlerhaft. Ziel der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und des „Zukunftsprogramms Wirtschaft“ ist die Schaffung oder Erhaltung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze, die dauerhaft zu besetzen sind (Nr. 2. 2 Satz 1 der Ergänzenden Grundsätze). Im Fokus der Förderung steht unter anderem die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Regionen und der kleinen und mittleren Unternehmen (Zukunftsprogramm Wirtschaft 2007-2013, S. 24). Durch die ergänzenden Grundsätze soll vermieden werden, dass Unternehmen, deren wirtschaftliche Bedeutung über die von kleinen und mittleren Unternehmen hinausgeht, Investitionsförderung in demselben Umfang erhalten wie jene Unternehmen. Bezüglich der Abgrenzung von Großunternehmen von kleinen und mittleren Unternehmen erklärt Nr. 3 Abs. 4 der Ergänzenden Grundsätze die Definition der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen in Anhang I der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (Verordnung der Kommission Nummer 800/2008 vom 6. August 2008, Amtsbl. EU vom 9. August 2008) für maßgeblich. Dem Gericht obliegt es zwar nicht, die verwaltungsinternen Richtlinien zu interpretieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, a.a.O.). Wird aber die KMU-Definition durch die Richtlinie für anwendbar erklärt, gebietet es nicht nur der Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch die Zweckbestimmung - kleine und mittlere Unternehmen zu fördern -, auf die europarechtliche Definition abzustellen. Der Anspruch der Klägerin folgt allein aus der Zweckbestimmung und dem insoweit eindeutigen Wortlaut der KMU-Definition und nicht etwa aus einer - dem Gericht nicht zukommenden - erweiternden Auslegung der Verwaltungsvorschriften (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urt. v. 26.11.1970 - VIII C 104.68 -, BVerwGE, 36, 323, Juris Rn. 16; Urt. v. 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, Juris Rn. 21). Der Umstand, dass die Beklagte zuvor noch nicht über einen Förderantrag eines vergleichbaren Falles (Sachverhalts) entschieden hatte, rechtfertigt es nicht, unter Hinweis auf fehlende Verwaltungspraxis die Klägerin bei „wertender Betrachtung“ als großes Unternehmen im Sinne der KMU-Definition einzustufen. Denn die ausschlaggebende Einschätzung der Beklagten, dass beide Unternehmen – die Klägerin und die B.-FR. – am Markt offensichtlich als Teil der Unternehmensgruppe W. Bio agierten und ein abgestimmtes Handeln im gemeinsamen Interesse daher zu unterstellen sei, sieht der Senat als widerlegt an (vgl. zur Möglichkeit der Betroffenen, den Gegenbeweis zu erbringen: EuGH, Urt. v. 27.02.2014 - C-110/13 -, juris Rn. 38). Die Beklagte hat sich bei der Auslegung der Ergänzenden Grundsätze und der durch diese einbezogenen KMU-Definition nicht am Zweck der Förderung orientiert. Die von der Beklagten letztlich anhand von Indizien beigemessene wirtschaftliche Bedeutung der Klägerin als über die eines kleinen und mittleren Unternehmen hinausgehend, widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Nach Art. 2 Abs. 1 der KMU-Definition setzt sich die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Die Klägerin überschreitet unstreitig allein keinen dieser Schwellenwerte. Die Zurechnung der Unternehmensdaten der B.-FR. auf die Klägerin mit der Folge, dass die Klägerin diese Schwellenwerte überschreiten würde, ist nicht gerechtfertigt. Zwar ist die B.-FR. kein KMU, weil sie als Partnerunternehmen der FR. AG im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der KMU-Definition einzustufen ist. Danach sind „Partnerunternehmen“ alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält - allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3 - 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeordneten Unternehmens). Die FR. AG ist kein mit der B.-FR. verbundenes Unternehmen, da sie zueinander in keiner der in Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 1 der KMU-Definition genannten Beziehungen stehen. Da die FR. AG 45 % der Geschäftsanteile der B.-FR. hält, sind sie Partnerunternehmen, so dass die Unternehmensdaten der FR. AG zu 45 % der B.-FR. zugerechnet werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 der KMU-Definition). Die FR. AG ist kein KMU, weil sie über etwa 1.520 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von ca. 368 Mio. € verfügt. Die Unternehmensdaten der B.-FR. können aber nicht der Klägerin zugerechnet werden; denn sie sind keine verbundenen Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der KMU-Definition. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt insbesondere kein Fall des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 der KMU-Definition vor. Danach gelten Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen und diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder benachbarten Märkten tätig sind, gleichermaßen als verbundene Unternehmen. Die KMU-Definition sieht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Unternehmen durch zwei natürliche Personen beherrscht wird (die Klägerin durch Rainer B. und Paul-Heinrich D.), und eine dieser natürlichen Personen (Rainer B.) - wiederum mit einer anderen Person zusammen (FR. AG) - an einem anderen Unternehmen beteiligt ist (B.-FR.), ausdrücklich keine Verbindung vor. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 sind „verbundene Unternehmen“ Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Die im vorliegenden Fall vorgenommene über den Wortlaut hinausgehende Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a) i.V.m. Unterabs. 4 der KMU-Definition widerspricht deren Sinn und Zweck und insbesondere dem Förderzweck nach den Ergänzenden Grundsätzen, Unternehmen auszuklammern, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und deshalb über eine stärkere Wirtschaftskraft verfügen als ein KMU. Denn als gemeinsam handelnd im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 KMU-Definition sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um den Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2014 - C-110/13 -, juris Rn. 39). Daran fehlt es hier. Eine stärkere Wirtschaftskraft der Klägerin durch die B.-FR. ist nicht belegt und bei wertender Betrachtung im Sinne einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung auch nicht erkennbar. Vielmehr ist mangels greifbarer gegenteiliger Indizien von rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit der Klägerin auszugehen. Dass beide Unternehmen - wie die gesamte W.-Unternehmensgruppe - vom gleichen ideellen Ziel, der Förderung und Unterstützung des biologischen Anbaus, geleitet werden, und Rainer B. an beiden Unternehmen beteiligt ist, reicht für eine maßgebliche Verflechtung der Unternehmen mit der Folge stärkerer Wirtschaftskraft nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin und B.-FR. eigenständig am Markt in Erscheinung treten, sie unterschiedliche Dienstleistungen erbringen und weder ihre Lieferbeziehungen noch ihre Logistik sich überschneiden. Die Klägerin bereitet Bio-Gemüse auf, sortiert und verpackt es unverarbeitet für die Vermarktung an den Lebensmittelgroß- und Einzelhandel, mithin für den Endverbraucher. B.-FR. hingegen frostet Obst und Gemüse für die Weiterverarbeitung zu Fertigprodukten durch Dritte. Es gibt keine gegenseitigen Bürgschaften oder Geschäftsbesorgungsverträge, kein nach außen hin gemeinsames Auftreten, keine Benutzung eines Bankkontos, keine umfangreichen Liefer- und Leistungsbeziehungen, was aber Voraussetzung für die Betrachtung von Unternehmen als wirtschaftliche Einheit wäre (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.03.2011 - 1-K-1725/07 -, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.03.2011 - 13-K-13148/07 -, juris). Weder ist es erkennbar noch naheliegend, dass die Beteiligung von Rainer B. an der B.-FR. der Klägerin erweiterte Möglichkeiten der Außenfinanzierung durch die Verbindung mit finanzstarken Unternehmen ermöglichte. Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen ist Rainer B. nicht in der Lage, seine Beteiligung an B.-FR. zu nutzen, um die Wirtschaftskraft der Klägerin im Vergleich zu anderen KMU zu erhöhen. Denn für Entscheidungen der B.-FR. mit einer Stimmenmehrheit von 75% ist er immer auf die FR. AG angewiesen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses europaweit agierende Großunternehmen ein Interesse daran haben könnte, seine Geschäfte in wirtschaftlicher und geschäftlicher Sicht an den Interessen der von Rainer B. und Paul-Heinrich D. beherrschten Unternehmen auszurichten. Zudem fehlt es an dem kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmal, dass die beiden Unternehmen ganz oder teilweise in demselben oder in benachbarten Märkten tätig sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 der KMU-Definition). Als „benachbarter Markt“ gilt gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 5 der KMU-Definition der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Weder Produkte noch Dienstleistungen der Klägerin und der B.-FR. stehen zueinander im Verhältnis des Vor- bzw. Nachgeschaltetseins. Sie schließen sich vielmehr aus, weil bereits verpacktes Frischgemüse nicht gefrostet wird und gefrostetes, zur Weiterverarbeitung bestimmtes Gemüse nicht zum Absatz an den Endverbraucher sortiert und verpackt wird. Sie sind auch nicht ganz oder teilweise in demselben Markt tätig. Dass die Klägerin und die B.-FR. sich beide mit der „Aufbereitung und dem Absatz von Gemüse“ beschäftigen, reicht insoweit nicht aus. Derselbe Markt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden (vgl. II Nr. 7 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zum sachlich relevanten Markt). Diese wettbewerbsrechtliche Definition ist auch im Kontext der Bestimmung eines KMU maßgeblich (vgl. Erwägungsgrund 12 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 > L 124 vom 20.05.2003, S. 36>, auf den der Erwägungsgrund 53 der Verordnung Nr. 800/2008 vom 6 August 2008 verweist). Die hier in Rede stehenden Dienstleistungen bzw. Produkte sind wegen ihrer Verschiedenheit und ihrer unterschiedlichen Bestimmung nicht austauschbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Einstufung als Großunternehmen und macht einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung geltend. Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, bereitet frisches Gemüse aus biologischem Anbau auf und verpackt dieses unverarbeitet für die Vermarktung an den Lebensmittelgroß- und Einzelhandel. Kommanditisten der Klägerin mit jeweils 50 % der Anteile sind Rainer B. und Paul Heinrich D. Sie halten auch jeweils 50 % der Anteile an der Komplementär-GmbH, der W. E. Verw. GmbH. Rainer B. ist außerdem geschäftsführender Gesellschafter der B.-FR. W. GmbH (im Folgenden: B.-FR.), von der er 55 % der Anteile hält. Die restlichen 45 % dieses Unternehmens werden von der F. AG gehalten. Gegenstand der B.-FR. ist der Betrieb einer Frosterei sowie die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von gefrostetem Obst und Gemüse aus ökologischem Anbau, sowie der Handel mit artverwandten Lebensmitteln. Das gefrorene Obst und Gemüse wird ausschließlich an Unternehmen zwecks Weiterverarbeitung verkauft. Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 29. März 2011 mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft (2007-2013) eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 15,47 % der tatsächlich entstehenden, zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 275.000,- Euro aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für das im Antrag beschriebene Projekt „Errichtung einer Betriebsstätte in Wöhrden“. Das Vorhaben, dessen Gesamtinvestitionen die Klägerin mit 1,9 Mio. Euro angegeben hatte, war verbunden mit der Schaffung von zehn Dauerarbeitsplätzen und einem Ausbildungsplatz. Die Beklagte stufte die Klägerin als Unternehmen ein, das gemeinsam mit Verbund- und Partnerunternehmen ein Großunternehmen sei, so dass der Investitionszuschuss auf maximal 25.000.- Euro je neu geschaffenen Vollzeitdauerarbeitsplatz begrenzt sei. Die Klägerin legte, beschränkt auf ihre Einstufung als Großunternehmen, Widerspruch dagegen ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Frage ob sie als kleines, mittleres, oder großes Unternehmen einzustufen sei, bemesse sich nach der „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG; KMU-Definition). Nach der KMU-Definition würden Unternehmen in Abhängigkeit von der Mitarbeiterzahl, vom Jahresumsatz und von der Jahresbilanzsumme in Kleinstunternehmen, sowie in kleine und mittlere Unternehmen eingeteilt. Sie, die Klägerin, überschreite keine der Obergrenzen und sei daher als Unternehmen im Sinne der KMU-Definition (im Folgenden: KMU) einzustufen. Es bestehe auch keine Verflechtung mit anderen Unternehmen, die eine Einstufung als Großunternehmen rechtfertigte. Zudem seien sie, die Klägerin, und B.-FR. nicht in demselben bzw. einem benachbarten Markt tätig. Die jeweiligen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften seien nicht unmittelbar vor- oder nachgeschaltet. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013, zugestellt am 3. Mai 2013, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar überschreite die Klägerin weder mit ihrer Mitarbeiterzahl noch mit ihren finanziellen Kennzahlen die in Art. 2 der KMU-Definition vorgesehenen Grenzen. Die Klägerin sei jedoch kein isoliert zu betrachtendes Unternehmen. Sie und die B.-FR. würden als verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der KMU-Definition gelten, da eine Verbindung über eine natürliche Person, Rainer B., im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 4 der KMU-Definition vorliege. Hinzu komme, dass beide Unternehmen am Markt offensichtlich als Teil der Unternehmensgruppe W. Bio agierten. Ein abgestimmtes Handeln im gemeinsamen Interesse sei daher zu unterstellen. Des Weiteren seien die Klägerin und die B.-FR. auf demselben Markt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 4 der KMU-Definition tätig. Beide seien jeweils mit der Aufbereitung und dem Absatz von Gemüse beschäftigt. Es sei auf die gesamte Markttätigkeit der W. Unternehmensgruppe abzustellen. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung, die Klägerin nicht als KMU einzustufen, unter Abwägung aller Umstände, insbesondere des Interesses der Klägerin an einer erhöhten Förderung und des staatlichen Interesses an einem sparsamen, effektiven und zweckentsprechenden Einsatz knapper öffentlicher Mittel, angemessen. Diese Wertung gehe konform mit der Rechtsprechung und ergebe sich auch aus den Vorschriften des Koordinierungsrahmens, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Beurteilungskriterien der KMU-Definitionen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden dürften, die die Voraussetzungen nur formal erfüllten. Allein durch eine wertende Betrachtung lasse sich verhindern, dass eine wirtschaftliche Gruppe als KMU eingeordnet würde, obwohl die wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausginge. Die Klägerin hat am 31. Mai 2013 Klage zum Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 zu verpflichten, ihren Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft (2007-2013) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 29. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist bei ihrer im Bescheid und im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung geblieben. Das Verwaltungsgericht - 12. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe über den Förderantrag der Klägerin ermessenfehlerfrei entschieden. Die Förderrichtlinien seien keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Das Gericht habe nur zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Richtlinie überhaupt eine „Verteilung“ öffentlicher Mittel vorgenommen werden dürfe (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei der Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden sei, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Bestimmung gezogen worden sei, nicht beachtet worden sei. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) anzusehen, sei sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß den „Ergänzenden Grundsätzen“ sei insoweit die „KMU-Definition“ der Kommission maßgeblich. Die B.-FR. und die FR. AG seien als „Partnerunternehmen“ im Sinne der KMU-Definition einzustufen, weil die FR. AG an der B.-FR. Geschäftsanteile in Höhe von 45 % und damit über 25 % halte. Durch die Einbeziehung der FR. AG als Partnerunternehmen überschreite die B.-FR. die in der KMU-Definition genannten Schwellenwerte, denn ihr würden die Unternehmensdaten der FR. AG proportional zu deren Anteil der Beteiligung am Kapital, d.h. zu 45 % hinzugerechnet. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin und die B.-FR. als „verbundenes Unternehmen“ einzustufen, verletze nicht den Gleichheitssatz, da es für die vorliegende Fallkonstellation noch keine Verwaltungspraxis gebe, und stehe auch nicht im Widerspruch zum Zweck der Förderung. Maßgeblich sei, dass Rainer B. als natürliche Person die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter der B.-FR. halte. In der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung, dass der Begriff der KMU eng auszulegen und darauf zu achten sei, dass nur tatsächlich unabhängige Unternehmen erfasst würden, stehe die von der Beklagten vorgenommene Interpretation der KMU-Definition nicht im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck. Indizien für die Abhängigkeit seien, dass Rainer B. im Hinblick auf seine 55 %ige Beteiligung an der B.-FR. jede Beschlussfassung verhindern könne, beide Unternehmen als Teil der W. Unternehmensgruppe am Markt agierten, dass an nahezu allen Unternehmen der Unternehmensgruppe Rainer B. und Paul-Heinrich D. mit 50 % beteiligt seien, die Unternehmensgruppe geschäftspolitisch gemeinsame Ziele verfolge, nämlich den biologischen Anbau und die umweltbewusste Verarbeitung von Bio-Produkten sowie die Produktion regenerativer Energien, und gemeinsam im Internet auftrete. Ein weiterer wichtiger Anhaltspunkt sei die teilweise Identität der Geschäftsführung. Die B.-FR. und die Klägerin seien auch auf demselben Markt tätig. Eine nur auf die konkrete Tätigkeit des jeweiligen Unternehmens beschränkte Betrachtung liefe dem Zweck der Zuwendung, nämlich verstärkt KMU zu fördern, zuwider. Denn die Klägerin verfüge durch ihre Verbindung mit der B.-FR. über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein eigenständiges Unternehmen mit der Folge, dass nicht nur die B.-FR. sondern auch die Klägerin „Großunternehmen“ sei. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und von der Klägerin eingelegten Berufung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, dass Rainer B. und Paul-Heinrich D. einerseits und Rainer B. und die FR. AG andererseits zur Bestimmung der Geschäftspolitik des jeweiligen Unternehmens aufeinander angewiesen seien. Im Falle der Uneinigkeit komme es zu einem „Patt“. Dies sei nicht mit einem beherrschenden Einfluss des Rainer B. gleichzusetzen. „Beherrschung“ setze nämlich voraus, dass eine Person die Geschäftspolitik eines Unternehmens alleine und im Zweifel auch gegen den Willen des anderen bestimmen und eigene Entscheidungen unabhängig von anderen durchsetzen könne. Eine Behandlung von Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ über den Wortlaut der KMU-Definition hinaus, komme nur in Betracht, wenn es mit deren Sinn und Zweck, Unternehmen auszuklammern, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und deshalb über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, im Einklang stehe. Eine solche wirtschaftliche Einheit bestehe nicht. Dies setzte voraus, dass die Unternehmen nicht unabhängig voneinander, sondern bei einer Betrachtung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen als wirtschaftliche Einheit einzustufen seien. Voraussetzung seien Verflechtungen wie z.B. gegenseitige Bürgschaften, Geschäftsbesorgungsverträge, gemeinsames Auftreten nach außen, Benutzung eines Bankkontos sowie umfangreiche Liefer- und Leistungsbeziehungen. Derartige Verflechtungen bestünden nicht. Schließlich sei sie, die Klägerin, auch nicht auf demselben oder benachbarten Markt wie B.-FR. tätig. Die Dienstleistung des Sortierens und Verpackens von Frischgemüse für den Endverbraucher, sei nicht durch den Vorgang des Frostens von Obst und Gemüse für die Weiterverarbeitung zu Fertigprodukten zu ersetzen. Schließlich liege auch keine Tätigkeit auf benachbarten Märkten vor, weil das Sortieren und Verpacken von Frischgemüse und das Frosten von Gemüse zur Weiterverarbeitung durch Dritte nicht unmittelbar vor- oder nachgeschaltet seien. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 zu verpflichten, ihren Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft (2007-2013) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 29. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, der Klägerin gelinge es nicht, die Annahme zu entkräften, dass sie durch die Verbindung zu B.-FR. über eine stärkere Wirtschaftskraft verfüge als ein eigenständiges KMU. Die von der Klägerin vorgenommene stark differenzierende Marktbetrachtung nach der wettbewerbsrechtlichen Definition sei im Rahmen des Förderrechts gerade nicht erforderlich. Ziel der KMU-Definition im Förderrecht sei es, diejenigen Unternehmen zu identifizieren, die aufgrund ihrer konkreten Aufstellung einen besonderen Förderbedarf hätten. Diese Zielsetzung verbiete eine zu stark differenzierte Marktdefinition, denn sonst würden bestehende Unternehmensgruppen nur deshalb nicht als solche identifiziert werden können, weil die konkrete Tätigkeit der gruppenangehörigen Unternehmen aus Abnehmersicht nicht vollständig substituierbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.