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Urteil

W 8 K 22.168

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von 209.444,42 EUR (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung nach den Richtlinien und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Corona-Überbrückungshilfe III, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Corona-Überbrückungshilfe III begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (st. Rspr. der Kammer, zuletzt U.v. 29. 11. 2021 – W 8 K 21.585, U.v. 18. 10.2021 – W 8 K 21.716, sowie B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736; U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 und W 8 K 20.330; U.v. 13.1.2020 – W 8 K 19.364 – alle juris jeweils m.w.N. zur Rspr.). Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Corona-Überbrückungshilfe gebunden, wie ihn der Geber der Überbrückungshilfe versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (s. zur vergleichbaren Thematik der Zuwendungen BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – juris). Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris). Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. 2021, § 114 Rn. 41 ff.). So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist des Weiteren nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant wären (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, B. v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; siehe auch VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8K 20.1180 – juris Rn 27 u. 50 zu Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U. v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 – BeckO Rn. 19). Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Corona-Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 4. Januar 2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Der Klägerin mangelt es bereits an der Anspruchsberechtigung im Sinne von 2.1 der Förderrichtlinien. Danach sind alle von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, a) die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind; b) die spätestens bis einschließlich 31. Oktober 2020 gegründet wurden; c) die im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielt haben; d) die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind und e) deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 coronabedingt im Sinne der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen. Der Klägerin fehlt es für die Antragsberechtigung an dem coronabedingten Umsatzrückgang um mindestens 30% gegenüber den Umsätzen im Vergleichsjahr 2019. Unschädlich war zwar, dass die Klägerin als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 herangezogen hat und nicht den Umsatz des jeweiligen Monats des Jahres 2019. Der Klägerin stand diesbezüglich ein Wahlrecht zu im Sinne von 2.1 e) Satz 2 der Richtlinie, von dem sie in berechtigter Weise Gebrauch gemacht hat, da es sich bei der Klägerin um ein Kleinstunternehmen gem. Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) mit weniger als 10 beschäftigten Personen und einem Jahresumsatz von nicht über 2 Millionen EUR handelt. Diese Handhabung wird auch von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als ihre ständige Verwaltungspraxis bestätigt. Auch liegt unstrittig in den Monaten November 2020, Januar 2021, Februar 2021, Mai 2021 und Juni 2021 ein Umsatzeinbruch von über 30% vor. Es mangelt jedoch an der Coronabedingtheit dieser Umsatzeinbrüche. Nach 2.1 Satz 3 der Richtlinie muss der Umsatzeinbruch nach Satz 1 coronabedingt sein. Nach 2.1 Satz 4 der Richtlinie ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019 liegt, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltige Nachweise führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge coronabedingt sind; hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten ausreichend. Die Beklagte bestätigt diese Vorgehensweise in der mündlichen Verhandlung auch als ihre ständige Verwaltungspraxis. Im ersten Schritt wird in der Verwaltungspraxis überprüft, ob der Jahresumsatz 2020 im Vergleich zu 2019 über 100% liegt. Im zweiten Schritt muss dann speziell die Coronabedingtheit von der antragsberechtigten Partei nachgewiesen werden. Dies ist vor allem möglich durch die Darlegung, dass man von Schließungsanordnungen betroffen war. Ist dies nicht der Fall, werden Nachfragen beim prüfenden Dritten angestellt, der die Coronabedingtheit stichhaltig nachweisen muss. Bei der Klägerin lag der Umsatz im Jahr 2020 über dem Umsatz im Jahr 2019. Der Umsatz der Klägerin im Jahr 2020 lag somit bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019. Während der Gesamtumsatz im Jahr 2019 202.821,40 EUR betrug, lag der Gesamtumsatz 2020 bei 248.355,55 EUR. Ausschlaggebend war somit nach der Förderpraxis der stichhaltige Nachweis einer Coronabedingtheit durch den prüfenden Dritten, da die Klägerin von einer staatlichen Schließungsanordnung unstrittig nicht betroffen war. Die Angaben des Steuerberaters der Klägerin als prüfenden Dritten, dass die Kunden der Klägerin, welche vorwiegend Krankenhäuser sind, in der aktuellen Corona-Situation nicht die Kapazität haben, sich mit derlei Neuerungen zu befassen, genügte der Beklagten für ihre hier maßgebliche ständige Verwaltungspraxis zum Nachweis nicht aus. Die Aussage wurde gerade nicht mit stichhaltigen Darlegungen und Beweisen untermauert. Die Aussage vermag nach der plausibel dargelegten ständigen Verwaltungspraxis somit nicht den Beweis einer Coronabedingtheit zu erbringen. Zudem werden nach der ständigen Verwaltungspraxis Kapazitätsengpässe bei Kunden als allgemeines unternehmerisches Risiko angesehen, die nur mittelbar mit der Corona-Pandemie zusammenhängen und somit nicht als coronabedingte Gründe eingeordnet werden. Die Ablehnung von Anträgen mit der Begründung, dass Kapazitätsengpässe keine coronabedingten Gründe darstellen, wurde laut Beklagter in der Verwaltungspraxis auch bereits vor Einfügen der Passage 1.2 Satz 2 der FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe III Plus so gehandhabt. Nur die FAQs wurden diesbezüglich nachträglich als Hilfestellung für die Antragsteller für folgende Anträge insoweit lediglich erweitert. Den Umsatzrückgängen stehen außerdem Monate gegenüber, in denen enorme Umsatzsteigerungen in Höhe von bis zu 195% festzustellen waren. Diese Umsatzsteigerungen sind begründet in Fortbildungsveranstaltungen, die die Klägerin abgehalten hat, um sich den Rahmenbedingungen während der Pandemie anzupassen. Eine solche insgesamt positive Entwicklung des Unternehmens ist jedoch mit dem Zweck der Corona-Überbrückungshilfe III, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern (1 Satz 4 der Richtlinie), nicht zu vereinbaren. An diesen Zweck ist das Gericht, wie ihn der Geber der Überbrückungshilfe III versteht, gebunden und hat hier somit auch keinen Spielraum hinsichtlich einer Auslegung (VG Würzburg, U. v. 29.03.2021 – W 8 K 20.1474 – BeckRS 2021, 6980). Nach der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten dargelegten ständigen Verwaltungspraxis werden Unternehmen keine Corona-Überbrückungshilfe III gewährt, die während der Pandemie neue Firmenkonzepte entwickelt haben, um in diesen Zeiten die Umsatzeinbrüche aufzufangen, wenn dabei letztlich insgesamt ein positiver Umsatzverlauf wahrnehmbar war, die Unternehmen sich also mit ihren neuen Ideen und Konzepten vor einer Existenzgefährdung retten konnten. Die Beklagte legte außerdem dar, dass von dieser ständigen Verwaltungspraxis möglicherweise dann abgewichen wird, wenn dargelegt wird, dass man trotz des Umsatzanstiegs einen höheren Umsatz hätte erzielen können, wären nicht coronabedingte staatliche Maßnahmen, wie beispielsweise Schließungsanordnungen, ergangen. Indem die Klägerin nun während der Corona-Pandemie ihr Unternehmenskonzept erweiterte und Fortbildungsveranstaltungen anbot, konnte sie ihre Umsätze in den Monaten, in denen die Fortbildungen angeboten wurden, derart steigern, dass die Verluste in den übrigen Monaten ausgeglichen werden konnten. Eine Existenzgefährdung drohte der Klägerin so nicht. Aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Beklagten zu ihrer ständigen richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis war auch keine weitere Beweiserhebung veranlasst. Die Beklagte hat im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ihre Verwaltungspraxis unter Einbeziehung der Richtlinie sowie der FAQs überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinien zur Überbrückungshilfe III bei ihrer Tätigkeit keinen Anspruch auf die Förderung hat. In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Corona-Überbrückungshilfe wegen nicht coronabedingter Umsatzeinbrüche sowie wegen insgesamt gutlaufender Geschäfte über die Fördermonate hinweg, ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Es liegt somit kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll. Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagten vorgebracht wurden. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters der Hilfen und des weiten Ermessens des Gebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Hilfeempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 3980 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier also Umsatzeinbrüche, deren Corona-Bedingtheit nicht ausreichend dargelegt wird, von der Förderung auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.). Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. u. 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44 m.w.N.). Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls nicht gefördert wurden aufgrund Umsatzeinbrüchen, die nicht auf nachweislich coronabedingten Gründen beruhten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind nicht ersichtlich. Es lässt sich keine willkürliche Verwaltungspraxis der Beklagten feststellen. Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat, so dass der streitgegenständliche Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.