OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 353/24.WI.A

VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0423.4L353.24.WI.A.00
44Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe der Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung begegnet keinen erheblichen rechtlichen Bedenken. 2. Zur angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls und Minderjährigenschutzes ist für die Anwendung des Ausschlusses nach § 30 Abs. 2 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung bzw. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie RL 2013/32/EU auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenige Handlung vorgenommen bzw. letztmalig unterlassen hat oder diejenigen Angaben gemacht hat, die die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG tragen. 3. Im Rahmen von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung bedeutet dies, dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Schutzsuchende die belanglosen Umstände zuletzt vorgebracht (Nr. 1) bzw. die eindeutig unstimmigen und widersprüchlichen, eindeutig falschen oder offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben (Nr. 2) gemacht hat. Dies wird in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, der Zeitpunkt der Anhörung sein.
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe der Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung begegnet keinen erheblichen rechtlichen Bedenken. 2. Zur angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls und Minderjährigenschutzes ist für die Anwendung des Ausschlusses nach § 30 Abs. 2 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung bzw. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie RL 2013/32/EU auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenige Handlung vorgenommen bzw. letztmalig unterlassen hat oder diejenigen Angaben gemacht hat, die die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG tragen. 3. Im Rahmen von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung bedeutet dies, dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Schutzsuchende die belanglosen Umstände zuletzt vorgebracht (Nr. 1) bzw. die eindeutig unstimmigen und widersprüchlichen, eindeutig falschen oder offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben (Nr. 2) gemacht hat. Dies wird in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, der Zeitpunkt der Anhörung sein. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gerichteten Klage in Bezug auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung in die Türkei. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamisch-sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er wurde ausweislich des von ihm vorgelegten türkischen Personalausweises mit Gültigkeit bis xx.xx.xxxx am xx.xx.xxxx geboren. Der Antragsteller wurde am xx.xx.xxxx in E-Stadt von der Polizei aufgegriffen und mit Bescheid vom xx.xx.xxxx vom dortigen Jugendamt in Obhut genommen. Er stellte, vertreten durch seine Schwester, Frau F., mit Formblattantrag vom xx.xx.xxxx, eingegangen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am xx.xx.xxxx, mithin wenige Tage vor seinem 18. Geburtstag, einen gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten förmlichen Asylantrag. Die Schwester legte eine von einem türkischen Notar beglaubigte Vollmacht vor, laut derer die Eltern des Antragstellers sie bevollmächtigten für den Antragsteller das Sorgerecht auszuüben, seine „Anmeldeformalitäten“ abzuwickeln und die Eltern „vor sämtlichen Behörden, Konsulaten, Botschaften, Schulämtern, Standesämtern, Meldeämtern, Stadtverwaltungen, Schulen aller Art, Einwanderungsämtern innerhalb der Grenzen Deutschlands zu vertreten“. In der Anhörung durch das Bundesamt am xx.xx.xxxx gab der Antragsteller an, aus der türkischen Provinz Sanliurfa in der Region Südostanatolien zu stammen. Er habe eine Ausbildung zum Fenster- und Rollladenbauer, aber keinen Gesellenbrief. Die Türkei habe er verlassen, da er dort keine Perspektive gehabt habe. Seine Familie sei sehr arm gewesen. Er gab an, nicht richtig in die Schule aufgenommen worden und nach einem Skorpionstich durch einen Arzt falsch behandelt worden zu sein. Seine Schwester sei an einem Behandlungsfehler gestorben. Zudem habe sein Vater 2011 oder 2012 an einer Bestattung in kurdischer Sprache teilgenommen und sei daraufhin von der Gendarmerie geschlagen und für einen Monat eingesperrt worden. Auch habe sein Vater für einen Landrat der HDP gearbeitet und sei grundlos entlassen worden, als dieser festgenommen worden sei. Auf die Frage, ob ihm persönlich einmal etwas passiert sei, gab der Antragsteller an, er habe sich mit „solchen Dingen“ immer zurückgehalten. Sobald irgendetwas gewesen sei, sei er weggelaufen und habe mit dem Staat keinen Ärger gehabt. Auch eine Bedrohung habe er persönlich nicht erlebt, aber auch er habe immer in Angst gelebt. Aufgrund der Angst sei er am xx.xx.xxxx ausgereist und nach Serbien geflogen. Probleme bei der Ausreise habe es nicht gegeben. Von dort aus sei er auf dem Landweg weiter- und am xx.xx.xxxx in die Bundesrepublik eingereist. Er wolle auf keinen Fall in die Türkei zurück, da ihn dort nichts erwarte und er dort keine Perspektive habe. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt wurden (Ziffer 4). Das Bundesamt ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe von keinen gegen ihn persönlich gezielt gerichteten Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen berichtet, sondern stets die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei beschrieben. Dies stelle ganz offensichtlich keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 AsylG dar. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers seien auch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die die Annahme rechtfertigten, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden drohe. Der Asylantrag werde zudem nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller hat am xx.xx.xxxx Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes bzw. Feststellung eines Abschiebungsverbotes erhoben (Az. 4 K 352/24.WI.A), über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat er um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung Klage gegen die in dem Bescheid vom xx.xx.xxxx enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Bescheid des Bundesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Klageverfahrens 4 K 352/24.WI.A, der Behördenakte des Bundesamtes und der Erkenntnisse, die in der den Beteiligten übersandten Erkenntnisliste enthalten sind. Diese sind sämtlich Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. II. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO – über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet – hat in der Sache keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamtes vom xx.xx.xxxx erlassenen Abschiebungsandrohung. Nach § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerwGE 94, 166, juris Rn. 99; Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris). Die rechtliche Prüfung erstreckt sich dabei vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG auf alle wesentlichen Elemente der Verwaltungsentscheidung (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 36 AsylG Rn. 21 f.), also die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags (dazu unter 1.), das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (dazu unter 2.) und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG (dazu unter 3.). 1. Die Ablehnung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet ist zumindest im Ergebnis zu Recht erfolgt. Soweit es den Vortrag des Antragstellers zu seiner individuellen Lage betrifft, folgt dies – wie bereits vom Bundesamt angenommen – aus § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) geltenden und am 27.02.2024 nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (RückVerbG) vom 21.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) in Kraft getretenen Fassung – im Folgenden: n.F. – (dazu unter a), im Übrigen jedenfalls aus § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. unter „Austausch“ des vom Bundesamt bezeichneten Offensichtlichkeitsgrundes (dazu unter b). Dem steht auch nicht § 30 Abs. 2 AsylG n.F. entgegen (dazu unter c). a) Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nach der Gesetzesbegründung des RückVerbG dient die Neufassung des § 30 AsylG der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie RL 2013/32/EU. Danach soll der auf Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie beruhende § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. die von § 30 Abs. 1, 2 und 5 AsylG in der bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung – im Folgenden: a.F. – geregelten Fälle erfassen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 56). Es werden zwar Zweifel daran vorgebracht, dass die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. aufgeführte Fallgruppe tatsächlich die bisher in § 30 Abs. 1, 2 und 5 AsylG a.F. geregelten Fälle umfasst (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 28.02.2024 - 2 L 49/24.A -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 18.03.2024 - 2 L108/24 -, juris Rn. 14 f.; jeweils m.w.N.). Die Umstände, die der Antragsteller hinsichtlich seiner individuellen Lage in der Türkei vorgebracht hat, sind aber auch unter Berücksichtigung dieser Zweifel für die Prüfung des Asylverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. nicht von Belang. Soweit der Antragsteller diesbezüglich vorgetragen hat, aus einer sehr armen Familie zu stammen und in der Türkei keine Perspektive gehabt zu haben, handelt es sich um rein wirtschaftliche Fluchtgründe, die weder eine Verfolgung noch einen ernsthaften Schaden zu begründen vermögen. In Bezug auf solche wirtschaftlichen Gründe, die in § 30 Abs. 2 AsylG a.F. ausdrücklich erfasst waren, war auch schon vor dem Inkrafttreten des RückVerbG anerkannt, dass eine darauf gestützte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch in den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie fällt (vgl. u.a. VG Würzburg, Beschluss vom 30.09.2020 - W 10 S 20.31082 -, juris Rn. 25; VG Minden, Beschluss vom 04.07.2016 - 10 L 898/16.A -, juris Rn. 31; VG Magdeburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 162/16 -, juris Rn. 14). Daran ist auch nach neuer Gesetzeslage festzuhalten (vgl. so auch VG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 – 3 L 186/24.A -, juris Rn. 13, 17 f.). Bei den insoweit vom Antragsteller vorgetragenen wirtschaftlichen Aspekten handelt es sich um Umstände, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind, da sie nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes (Verfolgungs-)Merkmal anknüpfen, sondern vielmehr Resultat der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage der Türkei und gerade Südostanatoliens ist. Das Flüchtlingsrecht dient nicht dazu, jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muss, die Möglichkeit zu eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (BVerfGE 54, 341, 357; VG Magdeburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 162/16 -, juris Rn. 15). Darüber hinaus hat der Antragsteller vorgebracht, er sei „nicht mal richtig in der Schule aufgenommen“ worden und einmal von einem Arzt falsch behandelt worden. Dass der Antragsteller insofern nicht nur rein wirtschaftliche Gründe vorbringt, führt nicht bereits dazu, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen hätte (so auch bereits VG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 - 3 L 186/24.A -, juris Rn. 16; anders noch VG Dresden, Beschluss vom 12.03.2024 - 2 L141/24.A -, juris Rn. 17). Denn dieses Vorbringen des Antragstellers lässt selbst bei Wahrunterstellung von vornherein evident weder die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (§ 3a AsylG), noch einen Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) und auch keinen geeigneten Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) erkennen. Auch ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG ist offensichtlich nicht gegeben. Daher handelt es sich auch insoweit um für die Prüfung des Asylantrags nach § 13 Abs. 2 AsylG belanglose Umstände. Ansonsten gab der Antragsteller an, persönlich keinen Ärger mit dem Staat gehabt und auch keine persönlichen Bedrohungen erlebt zu haben. b) Ob der vom Bundesamt in Anwendung gebrachte § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. auch insoweit einschlägig ist, als der Antragsteller darüber hinaus eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei geltend macht, erscheint fraglich. Die Frage kann allerdings dahinstehen, denn soweit der Antragsteller angibt, ihm drohe deswegen eine asylrechtlich relevante Gefahr, handelt es sich um offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass jedenfalls nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. der Asylantrag auch insoweit als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Der Antragsteller trug im Rahmen seiner Anhörung über das unter a) bereits behandelte Vorbringen hinaus ausschließlich Handlungen gegenüber anderen Personen, insbesondere seinem Vater vor, der aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit Probleme mit dem Staat bekommen habe. Aufgrund dieser habe auch der Antragsteller selbst immer in Angst gelebt. Er macht insofern geltend, dass wegen der allgemeinen Lage von Kurden in der Türkei, auch ihm aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden drohe. Ob dieser Vortrag, der das Bundesamt immerhin zu einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der insoweit bestehenden Erkenntnislage veranlasste, als für die Prüfung des Asylantrags belanglos angesehen werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft (vgl. so aber in einem vergleichbaren Fall: VG Ansbach, Beschluss vom 07.03.2024 - AN 4 S 24.30528 -, juris Rn. 24 f.). Die Gefahr einer Gruppenverfolgung ist nämlich für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht per se ohne Belang. Die Gefahr einer eigenen Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt, kann sich neben unmittelbar gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn dieser sich mit jenen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Dies setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – außer im Falle eines, hier nicht gegebenen (staatlichen) Verfolgungsprogramms – insbesondere eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" einer eigenen Verfolgung rechtfertigt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Ob § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. vor diesem Hintergrund einschlägig ist, bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Beantwortung, da eine dem Antragsteller deswegen drohende beachtliche Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens unter Berücksichtigung der gesicherten Herkunftslandinformationen jedenfalls offensichtlich unwahrscheinlich und daher für die Begründung seines Asylantrags offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Offensichtlichkeitsentscheidung kann somit jedenfalls auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. gestützt werden. Da § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F., der Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 Buchst. e) der Asylverfahrensrichtlinie umsetzt, insoweit § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a.F. entspricht, als dieser ein Vorbringen verlangte, das offenkundig den Tatsachen nicht entspricht (vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 56; Bruns, in: Hofmann, NK AuslR, 3. Aufl. 2023, § 30 AsylG Rn. 23), können die zu der alten Rechtslage entwickelten Maßstäbe entsprechend übertragen werden. Danach war erforderlich, dass sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (st. Rspr., vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18; BVerfGE 65, 76, 95 f. = NJW 1983, 2929; BVerfGE 71, 276, 293). Das ist hier der Fall. Unter Zugrundelegung des soeben beschriebenen Maßstabs, ist eine landesweite Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach der einhelligen und gefestigten Rechtsprechung deutscher Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte nicht gegeben (vgl. u.a. OVG Bremen, Beschluss vom 01.03.2024 - 1 LA 268/23 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 49 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2022 - OVG 2 B 16/19 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2021 - 5 LA 43/21 -, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, juris Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.04.2019 - 3 A 358/19 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris Rn. 6; VG Köln, Beschluss vom 09.01.2024 - 22 L 2642/23.A -, juris Rn. 10; VG Hamburg, Urteil vom 16.11.2023 - 1 A 4849/21 -, juris Rn. 69 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 10.05.2021 - 3 K 6240/17.WI.A -, juris S. 10 ff.). Nach den aktuellen Erkenntnissen unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber offensichtlich an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Kurden sind mit etwa 13 bis 15 Millionen Volkszugehörigen (wobei die Angaben zur Zahlenstärke recht unzuverlässig ist) die am stärksten vertretene ethnische Minderheit unter den ca. 83 Millionen türkischen Staatsangehörigen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 10). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich insbesondere auf Südostanatolien, wo sie sogar die Mehrheit bildet, und auf Nordostanatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist aber auch in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 7, 29.06.2023, S. 177). Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind rechtlich keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Die Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit. Auch der (private) Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und (des weniger verbreiteten) Zaza ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen staatlichen Restriktionen mehr ausgesetzt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 10). In der Praxis sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zwar sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen und vereinzelt auch Übergriffen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der Westtürkei sind dabei nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Berichten zufolge kommt es immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (vgl. im Detail: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 7, 29.06.2023, S. 179 f.). Selbst wenn in diesen Fällen aber tatsächlich der teilweise vermutete ethnische Hintergrund gegeben sein sollte, so handelt es sich jedoch in Anbetracht des großen Bevölkerungsanteils kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei immer noch um zweifellos schwerwiegende, aber vereinzelte Fälle. Diese sind aus Sicht des Einzelrichters – selbst bei kumulierender Betrachtung von Maßnahmen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) – bei Weitem nicht ausreichend, um eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu vermitteln. Das gilt selbst für den Südosten der Türkei, aus dem der Antragsteller ursprünglich stammt und in dem der Konflikt zwischen Regierung und Kurden, aufgrund von deren dortiger zahlenmäßiger Konzentration, besonders ausgeprägt ist. Der Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt ausschließlich § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. zur Anwendung gebracht hat. Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe der Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 AsylG n.F. begegnet keinen erheblichen rechtlichen Bedenken. Bereits unter der Geltung des § 30 AsylG a.F. war ein „Austausch“ von Offensichtlichkeitsgründen nach überwiegender, wenn auch nicht unumstrittener Auffassung der Verwaltungsgerichte zulässig (vgl. für die Zulässigkeit: VG München, Beschluss vom 04.02.2022 - M 4 S 21.32479 -, juris Rn. 26; VG Trier, Urteil vom 23.07.2021 - 1 K 2380/20.TR -, juris S. 10; VG Hannover, Beschluss vom 13.08.2020 - 5 B 3113/20 -, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 30.01.2020 - 38 L 549.19 A -, juris Rn. 14; jeweils m.w.N.; a.A.: VG Leipzig, Beschluss vom 26.09.2011 - A 1 L 451/11 -, juris Rn. 15; wohl auch VG Ansbach, Beschluss vom 24.10.2016 - AN 2 S 16.31586 -, juris Rn. 12; vgl. zum Streitstand: Fuerst, NVwZ 2012, 213). Soweit daran Kritik bestand, bezog sich diese im Wesentlichen darauf, dass nach alter Rechtslage der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe des § 30 Abs. 1 AsylG a.F. und des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG a.F. erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG in der bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung hatte (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24.10.2016 - AN 2 S 16.31586 -, juris Rn. 12; Fuerst, NVwZ 2012, 213, 215). Dieses Problem stellt sich infolge des Inkrafttretens des RückVerbG nach neuer Rechtslage jedenfalls in Bezug auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. nicht mehr. Sowohl was die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung, als auch was den asylrechtlichen Ausschlusstatbestand nach § 30 Abs. 2 AsylG n.F. betrifft, werden diese Offensichtlichkeitsgründe gleich behandelt, sodass durch den „Austausch“ keine Verschlechterung der Rechtsposition des Schutzsuchenden droht. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG gilt, mangels eines darüberhinausgehenden Vortrags des Antragstellers zu einem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Schaden, dasselbe wie für den Flüchtlingsschutz. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde daher wie der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. c) Dieser Beurteilung steht auch nicht § 30 Abs. 2 AsylG n.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift findet auf unbegleitete Minderjährige § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG n.F. keine Anwendung. § 30 Abs. 2 AsylG n.F. setzt dabei Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie um (vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 57). Nach Art. 25 Abs. 6 der Asylverfahrensrichtlinie Berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie vorrangig das Kindeswohl (UAbs. 1), weshalb Mitgliedstaaten die feststellen, dass der Betroffene ein unbegleiteter Minderjähriger ist, Art. 31 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie nur unter den dort genannten Voraussetzungen – die hier nicht vorliegen – anwenden oder weiter anwenden (UAbs. 2 Buchst. a). Auf den Antragsteller, der zwar zum Zeitpunkt seiner Einreise und der Asylantragstellung minderjährig war, aber noch vor seiner Anhörung volljährig geworden ist, findet nach Auffassung des Einzelrichters § 30 Abs. 2 AsylG n.F. keine Anwendung. Das Asylgesetz bestimmt nicht, wer als „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinne des § 30 Abs. 2 AsylG n.F. gilt. Soweit das Asylgesetz in § 12 Abs. 2 S. 1 AsylG Regelungen zur Minderjährigkeit trifft, werden diese aufgrund des unionsrechtlichen Kontextes des § 30 Abs. 2 AsylG n.F. unionsrechtlich überformt. Art. 2 Buchst. m) der Asylverfahrensrichtlinie verweist auf die Definition des Art. 2 Buchst. l) der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU, wonach der Begriff „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen bezeichnet, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; was Minderjährige einschließt, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden. Minderjähriger ist nach Art. 2 Buchst. l) der Asylverfahrensrichtlinie und Art. 2 Buchst k) der Qualifikationsrichtlinie ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Auf welchen Zeitpunkt im Rahmen des Ausschlusses nach § 30 Abs. 2 AsylG n.F. bzw. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie abzustellen ist, ist nicht geregelt. Dies ergibt sich weder aus dem Asylgesetz, noch aus dem einschlägigen Unionsrecht, das keine dem Art. 7 Abs. 2 der sog. Dublin-III-Verordnung VO (EU) 604/2013 entsprechende Regelung kennt, und auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Soweit letzterer in Bezug auf das Recht auf Familienzusammenführung festgestellt hat, dass eine nach Antragstellung der Referenzperson aber vor Entscheidung hierüber eintretende Volljährigkeit unschädlich sein soll (vgl. EuGH, Urteile vom 01.08.2022 - C-273/20 und C-355/20 -, juris), lässt sich diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fragestellung mangels Vergleichbarkeit nicht übertragen (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 26.01.2023 - 39 L 610/22 A -, juris Rn. 13). Diese Frage ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei sie als reine Rechtsfrage auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht offengelassen werden kann (so auch bereits VG Berlin, Beschluss vom 26.01.2023 - 39 L 610/22 A -, juris Rn. 14; anders noch: VG Berlin, Beschluss vom 09.06.2022 - 25 L 215/22 A -, juris Rn. 11). Dabei ist vorrangig das mit den Garantien des Art. 25 Abs. 6 der Asylverfahrensrichtlinie verfolgte und in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Kindeswohl unter Einbeziehung des Wohlbefindens und der sozialen Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen zu berücksichtigen (vgl. Art. 25 Abs. 6 S. 1 und Erwägungsgrund 33 der Asylverfahrensrichtlinie). Dem Kindeswohl liefe es zuwider, in dieser Frage auf § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG und damit den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. hier der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Denn dadurch wäre § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG n.F. auch dann anzuwenden, wenn sich das behördliche oder gerichtliche Asylverfahren eines zunächst minderjährigen Ausländers aus Gründen verzögert, die nicht in seine Sphäre fallen und er infolge dieser Verzögerung zu dem in § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG genannten Zeitpunkt das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Eine derartige Rechtsauslegung ist mit dem unionsrechtlich vorgesehenen und nunmehr durch § 30 Abs. 2 AsylG n.F. ausdrücklich umgesetzten Schutzzweck nicht vereinbar (so auch bereits in unionsrechtskonformer Auslegung von § 30 Abs. 1 und 2 AsylG a.F.: VG Ansbach, Beschluss vom 02.01.2024 - AN 10 S 23.31732 -, juris Rn. 20). Dasselbe gilt auch in Bezug auf den Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes, denn auch dadurch würden dem Schutzsuchenden Nachteile aufgrund von (behördlichen) Verfahrensverzögerungen entstehen (vgl. zu dieser Gefahr im Zusammenhang der Familienzusammenführung bereits EuGH, Urteile vom 01.08.2022 - C-273/20 und C-355/20 -, juris Rn. 43). Zur angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls und Minderjährigenschutzes ist für die Anwendung des Ausschlusses nach § 30 Abs. 2 AsylG n.F. bzw. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie vielmehr auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenige Handlung vorgenommen bzw. letztmalig unterlassen hat oder diejenigen Angaben gemacht hat, die die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG n.F. tragen. Dadurch wird sichergestellt, dass einem zu diesem Zeitpunkt unbegleiteten Minderjährigen kein Verhalten und keine Angaben zum Nachteil gereichen, das bzw. die auf seiner fehlenden Reife beruht bzw. beruhen, selbst wenn er vor Abschluss des Asylverfahrens volljährig wird. Im Rahmen der hier maßgeblichen Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 AsylG n.F. bedeutet dies, dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Schutzsuchende die belanglosen Umstände zuletzt vorgebracht (Nr. 1) bzw. die eindeutig unstimmigen und widersprüchlichen, eindeutig falschen oder offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben (Nr. 2) gemacht hat. Dies wird in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, der Zeitpunkt der Anhörung sein. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein zum Zeitpunkt der Anhörung Minderjähriger aufgrund seiner geistigen und sozialen Entwicklung und fehlenden Reife gegebenenfalls noch nicht fähig sein mag, seine Fluchtgründe geordnet und frei von Widersprüchen darzulegen sowie seine Belange in seinem Asylverfahren ausreichend vertreten zu können, dieses besondere Schutzbedürfnis aber nicht mehr besteht, wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, in dem er die maßgeblichen Angaben gemacht hat, bereits volljährig geworden ist (ebenso in unionsrechtskonformer Auslegung von § 30 AsylG a.F.: VG Berlin, Beschluss vom 26.01.2023 - 39 L 610/22 A-, juris Rn. 13). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG n.F. damit maßgeblich davon abhängt, ob das Bundesamt einen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Jugendlichen vor oder nach seinem 18. Geburtstag anhört. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 AsylG n.F. steht der hier vertretenen Auffassung jedoch nicht entgegen. Die Garantien für unbegleitete Minderjährige dienen dem Kindeswohl und der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleiteter Minderjähriger, indem sie deren Nachteile in bestimmten Stadien des Asylverfahrens ausgleichen. Daher ist eine Anwendung nur geboten, wenn die Minderjährigkeit und damit die Schutzbedürftigkeit zu dem Zeitpunkt noch besteht, in dem ansonsten eine auf der Minderjährigkeit beruhende Benachteiligung zu besorgen wäre (VG Berlin, Beschluss vom 26.01.2023 - 39 L 610/22 A -, juris Rn. 13). Ist dies bei der hier als maßgeblich anzusehenden Anhörung nicht mehr der Fall, gebieten Kindeswohlaspekte einen Ausgleich der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleiteter Minderjähriger durch Anwendung von § 30 Abs. 2 AsylG n.F. bzw. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie auch dann nicht (mehr), wenn sich die Anhörung aufgrund von Umständen verzögert, die nicht in die Sphäre des Schutzsuchenden fallen, etwa wegen fehlender Kapazitäten des Bundesamtes. Ein entsprechender Ausschluss von Offensichtlichkeitsgründen würde in diesem Fall vielmehr zu einer nicht durch das Kindeswohl gebotenen Privilegierung des nunmehr Volljährigen gegenüber anderen schon zu Beginn des Asylverfahrens volljährigen Schutzsuchenden führen. Eine noch weitergehende Auslegung, die etwa auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung bzw. des Asylgesuches abstellt, ist vor diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich. Auch soweit in der Rechtsprechung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen abgestellt wird (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 02.01.2024 - AN 10 S 23.31732 -, juris Rn. 23), stellt dies eine nicht durch das Kindeswohl gerechtfertigte Ausweitung des Minderjährigenschutzes dar. Hierfür wird vom Verwaltungsgericht Ansbach auf den Wortlaut des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie verwiesen, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Art. 31 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie nur unter den dort genannten Voraussetzungen „anwenden oder weiter anwenden“. Während dadurch zum Ausdruck komme, dass der Richtliniengeber das Verbot der Anwendung von Art. 31 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie auch auf Fälle erstrecken wolle, in denen das Verfahren bei Feststellung der Minderjährigkeit bereits begonnen worden war, sei eine spätere Begrenzung dieses Verbotes der Richtlinie nicht zu entnehmen. Hinzu komme, dass die Qualifikationsrichtlinie in Art. 2 Buchst. l) unbegleitete Minderjährige danach definiert, dass es sich um Minderjährige (also um unter 18-Jährige) handelt, die ohne eine verantwortliche Begleitung ins Bundesgebiet einreisen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 02.01.2024 - AN 10 S 23.31732 -, juris Rn. 23). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht nicht an. Soweit auf die Legaldefinition des Art. 2 Buchst. l) der Qualifikationsrichtlinie verwiesen wird, ist zu erkennen, dass diese ohnehin nur in Bezug auf das Merkmal „unbegleitet“ eine Aussage trifft, während der in Art. 2 Buchst. l) der Asylverfahrens- und Art. 2 Buchst. k) der Qualifikationsrichtlinie bestimmte Begriff des Minderjährigen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus stellt die Vorschrift diesbezüglich gerade nicht starr auf den Zeitpunkt der Einreise allein ab, sondern bestimmt weiter, dass der Minderjährige nur als unbegleiteter Minderjähriger gilt, solange er sich nicht in Obhut eines verantwortlichen Erwachsenen befindet, und schließt zudem auch Minderjährige ein, die erst nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen werden. Das zeigt deutlich, dass zumindest insoweit der Richtliniengeber nach der Einreise eintretende Veränderungen durchaus nicht unberücksichtigt lassen will, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen entfällt. Beide Richtlinien kennen aufgrund der Fassung der Definition sowohl den bei Einreise noch nicht unbegleiteten Minderjährigen als auch den nach Einreise nicht mehr unbegleiteten Minderjährigen, was für eine dynamische Anwendung nach Schutzbedarf auch hinsichtlich des Wegfalles des Merkmals der Minderjährigkeit im Rahmen der Anwendung der Schutzvorschriften spricht. Auch erschließt sich nicht, weshalb nach Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie auf den Zeitpunkt der Einreise, der dort nicht genannt wird, abzustellen sein soll. Der Wortlaut dieser Vorschrift, der im Präsens formuliert ist, ließe sich allenfalls dahingehend deuten, dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der entsprechende Mitgliedstaat feststellt, dass der Betroffene ein unbegleiteter Minderjähriger ist. Eine solche Anknüpfung führte jedoch zu willkürlichen Ergebnissen und einem drohenden Leerlauf des Kindeswohls und Minderjährigenschutzes, da es oftmals vom Zufall abhängt, wann (und ob überhaupt) ein Mitgliedstaat dies feststellt. Sie ist daher abzulehnen. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt seiner Anhörung, in der er die Angaben gemacht hat, auf denen die Offensichtlichkeitsentscheidung beruht, bereits volljährig. Er ist daher nicht als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des § 30 Abs. 2 AsylG n.F. anzusehen, sodass sein Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 (und 2) AsylG n.F. als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durfte. 2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot kommt wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann in Betracht, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi) -, juris Rn. 212). Eine unmenschliche Behandlung besteht dabei grundsätzlich in einer solchen Behandlung, die schwere psychische oder physische Leiden verursacht, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung des Betroffenen im Vordergrund steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 118 m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung muss dem Ausländer dabei ernsthaft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 13; Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 46), das heißt es muss aufgrund aller Umstände des Falles eine ausreichend reale, nicht nur hypothetische Gefahr bestehen (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi) -, juris Rn. 212 ff.: „a real risk“). In besonderen Ausnahmefällen können aber auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 127). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verhältnisse – wie im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG – auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind (vgl. § 3c AsylG) oder nicht (vgl. Broscheit/Gornik, ZAR 2018, 302, 304 f.). Ein solcher besonderer Ausnahmefall kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein sehr hohes Schädigungsniveau für Leib oder Leben gegeben ist (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi) -, juris Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 127; Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 45). Diese Voraussetzung kann bei Würdigung aller konkreten und individuellen Umstände insbesondere dann erfüllt sein, wenn der Betroffene im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Urteil vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918-, juris Rn. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Juris Rn. 40: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“). Ein Abschiebungsverbot besteht folglich bereits dann nicht, wenn der Betroffene bei seiner Rückkehr durch Gelegenheitsarbeiten, ggf. auch durch gewährte Rückkehrhilfen, auch nur ein kleines Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann, das seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigt (BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 16/12 -, juris Rn. 10; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 39). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist dabei grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 53). Dies ist im Falle der Türkei derzeit ausschließlich Istanbul (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 23). Nur wenn die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen, die der Ausländer auf ihm zumutbare Weise erreichen kann, derartige Umstände vorliegen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 – 7 A 2750/15.A – juris Rn. 46 ff. m.w.N.). Der Antragsteller würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse nicht gesichert wären und er sich nicht einmal ein Leben am Rande des Existenzminimums aufbauen könnte. Der mittlerweile erwachsene, erwerbsfähige Antragsteller verfügt über eine Ausbildung als Fenster- und Rollladenbauer, sodass es ihm zumutbar ist, dass er sich in der Türkei, sei es in westtürkischen Großstädten wie insbesondere Istanbul oder sei es in seiner Herkunftsregion, niederlässt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Darüber hinaus bestünde für den Antragsteller auch die Möglichkeit, (ergänzend) staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen (ausführlich hierzu: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 7, 29.06.2023, S. 240) und es existieren diverse Rückkehr- und Reintegrationsprojekte, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 21). Zudem wäre aufgrund des in den letzten Jahren erheblich verbesserten staatlichen Gesundheitssystems in der Türkei (vgl. hierzu im Einzelnen: AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 21 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 7, 29.06.2023, S. 244 ff.) auch die medizinische Versorgung des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr, jedenfalls in Form einer medizinischen Grund- und Notfallversorgung, sichergestellt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Grundsätzlich stellt eine schlechtere wirtschaftliche Situation im Herkunftsland, der die dortige Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dar. Eine generelle Aussetzung von Abschiebungen in die Türkei nach § 60 Abs. 7 S. 6 in Verbindung mit § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG wurde nicht angeordnet. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die Versorgungslage, kann ein Ausländer in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur dann Abschiebungsschutz beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, BVerwGE 175, 227, juris Rn. 20; Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5/01 -, juris Rn. 16; jeweils m.w.N.). Diese Gefahren müssen sich zwar nicht sofort, jedoch alsbald nach der Rückkehr einstellen, d.h. in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat stehen, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Danach besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319, juris Rn. 23 m.w.N.). Für eine derartige Gefährdung des Antragstellers durch die ihm angedrohte Abschiebung in die Türkei liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass er an einer dringend eine Behandlung erfordernden Krankheit leide, deren Behandlung in der Türkei nicht möglich bzw. ihm zugänglich wäre. Er gab vielmehr an, abgesehen von einer mittlerweile auskurierten Bronchitis, gesund zu sein. 3. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG n.F. i. V. m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG sind gegeben. Insbesondere stehen der Abschiebung des Antragstellers nicht die Belange des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG n.F. entgegen. Zwar leben eine Schwester und eine Tante des Antragstellers im Bundesgebiet. Diese familiären Bindungen stehen unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK aber einer Abschiebung des inzwischen volljährigen Antragstellers nicht entgegen. Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 1 AsylG. Somit ist die Abschiebungsandrohung, gegen die sich das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet, insgesamt rechtmäßig und der Antrag folglich abzulehnen. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsteller mit seinem Antrag unterlegen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).