Beschluss
7 B 162/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn der Antragsteller nur Tatsachen vorträgt, die offensichtlich nicht geeignet sind, die Voraussetzungen für Asyl oder Flüchtlingsschutz zu begründen (§ 30 AsylG; Art. 31 Abs. 8 VO 2013/32/EU).
• Die Annahme, dass ein Ausländer aus wirtschaftlichen Gründen einreist, kann die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit begründen, wenn keine Anhaltspunkte für asylrelevante Verfolgung vorliegen.
• Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG liegt im Ermessen der Behörde; diese Ermessensentscheidung ist gerichtlicher Kontrolle unterworfen und muss verhältnismäßig sein.
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nur angeordnet, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG).
• Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache erforderlich, insbesondere wenn die Regelung faktisch endgültig wirkt.
Entscheidungsgründe
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag; wirtschaftliche Motive rechtfertigen Ablehnung; erlaubtes Ermessen bei Befristung des Einreiseverbots • Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn der Antragsteller nur Tatsachen vorträgt, die offensichtlich nicht geeignet sind, die Voraussetzungen für Asyl oder Flüchtlingsschutz zu begründen (§ 30 AsylG; Art. 31 Abs. 8 VO 2013/32/EU). • Die Annahme, dass ein Ausländer aus wirtschaftlichen Gründen einreist, kann die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit begründen, wenn keine Anhaltspunkte für asylrelevante Verfolgung vorliegen. • Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG liegt im Ermessen der Behörde; diese Ermessensentscheidung ist gerichtlicher Kontrolle unterworfen und muss verhältnismäßig sein. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nur angeordnet, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG). • Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache erforderlich, insbesondere wenn die Regelung faktisch endgültig wirkt. Der Antragsteller stellte in Deutschland Asyl; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.01.2016 als offensichtlich unbegründet ab, drohte Abschiebung an und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Befristung. Der Antragsteller begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Ziff. 5 des Bescheids sowie eine einstweilige Anordnung, die Behörde zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 6) erneut zu entscheiden. Er trug vor, nach Deutschland gekommen zu sein, um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen; vor Verfolgung in Burkina Faso habe er keine Angst. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Darstellung, dass keine asylrelevanten Gefährdungen ersichtlich seien und der Antrag aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden sei. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge sowie die Ermessensausübung bei der Befristung nach dem Aufenthaltsgesetz und europarechtlichen Vorgaben. • Zulässigkeit: Das Gericht wertete den Antrag teils nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO (Ziff. 6) und teils nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (Ziff. 5) und stellte die Zulässigkeit fest. • Offensichtliche Unbegründetheit (§ 30 AsylG, Art. 31 Abs. 8 VO 2013/32/EU): Die Voraussetzungen für Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor, wenn der Antragsteller lediglich tatbestandlich irrelevante Umstände vorträgt; wirtschaftliche Motive können diese Offensichtlichkeit begründen. • Anwendungsfall: Der Antragsteller gab in seiner Anhörung an, ausschließlich arbeitsbedingt nach Deutschland gekommen zu sein und bei einer Rückkehr nichts zu befürchten. Damit liegen nach überzeugender Würdigung keine Anhaltspunkte für staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung vor; die Ablehnung als offensichtlich unbegründet war somit gerechtfertigt. • Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG; Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU): Auch hierfür wurden keine konkreten, stimmigen und erschöpfenden Umstände vorgetragen; der Antragsteller selbst verneinte Befürchtungen vor ernsthaftem Schaden. Somit liegt auch beim subsidiären Schutz offensichtlich nicht das erforderliche Vorliegen einer ernsthaften Gefahr vor. • Abschiebungsverbote und Aussetzung: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG bestanden nicht; die Voraussetzungen für die Androhung der Abschiebung nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 59 AufenthG und für die einwöchige Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG lagen vor. • Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden nicht; daher war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. • Ermessensbefugnis bei Befristung (§ 11 Abs. 2, 3 AufenthG; Richtlinie 2008/115/EG): Die gesetzliche Ermessensregelung zur Dauer des Einreiseverbots steht mit Unionsrecht in Einklang; die Behörde setzte die Sperrfrist auf 30 Monate innerhalb des zulässigen Rahmens und berücksichtigte keine schutzwürdigen individuellen Belange, sodass die Ermessensausübung nicht zu beanstanden war. • Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO): Der Antrag auf erneute Entscheidung über die Befristung war unbegründet, weil der Antragsteller keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache glaubhaft machte und keine unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile darlegte. Der Antrag wurde in der Sache abgewiesen. Weder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziff. 5 des Bescheides noch die Verpflichtung der Behörde zu einer erneuten Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots konnten durchgesetzt werden. Das Gericht bestätigte, dass der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, weil der Antragsteller lediglich wirtschaftliche Motive für die Einreise vortrug und keine substantiellen Anhaltspunkte für asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Gefahren darlegte. Ebenso wurde festgestellt, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate im pflichtgemäßen Ermessen getroffen wurde und verhältnismäßig ist. Damit bleibt der Bescheid des BAMF in seinen wesentlichen Teilen bestehen und die Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig.