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Beschluss

5 B 3113/20

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann angeordnet werden, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers an weiterem Verbleib das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet bestehen. • § 36 Abs. 4 AsylG verlangt für die Aussetzung der Abschiebung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung; solche Zweifel können sich auch daraus ergeben, dass die einschlägige nationale Regelung nicht mehr mit der Asylverfahrensrichtlinie 2013 zu vereinbaren ist. • Die in § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geregelte Ablehnungsfiktion wegen Stellung weiterer Asylanträge mit anderen Personalien ist fraglich mit europäischem Recht vereinbar, weil die entsprechende Regelung nicht in die Richtlinie 2013 übernommen wurde.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung bei Zweifel an Rechtmäßigkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann angeordnet werden, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers an weiterem Verbleib das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet bestehen. • § 36 Abs. 4 AsylG verlangt für die Aussetzung der Abschiebung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung; solche Zweifel können sich auch daraus ergeben, dass die einschlägige nationale Regelung nicht mehr mit der Asylverfahrensrichtlinie 2013 zu vereinbaren ist. • Die in § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geregelte Ablehnungsfiktion wegen Stellung weiterer Asylanträge mit anderen Personalien ist fraglich mit europäischem Recht vereinbar, weil die entsprechende Regelung nicht in die Richtlinie 2013 übernommen wurde. Der Kläger stellte einen Asylantrag, der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 7. Mai 2020 als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG ablehnte und eine Abschiebungsandrohung aussprach. Das Bundesamt stützte die Entscheidung darauf, der Kläger habe unter anderen Personalien mehrere Asylanträge gestellt. Der Kläger erhob Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung. Das Gericht prüfte summarisch die Sach- und Rechtslage nach § 77 AsylG und die Interessenabwägung nach § 80 VwGO. Es stellte in Frage, ob § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG mit der Asylverfahrensrichtlinie 2013 vereinbar ist, weil die frühere Richtlinienregelung nicht in die Fassung von 2013 übernommen wurde. Die Behörde nahm keine andere ausreichende Rechtfertigung für die Ablehnung des Antrags an. • Zuständigkeit und Verfahrensgrundlage: Entscheidung des Einzelrichters nach § 76 Abs. 4 AsylG; Anordnung der aufschiebenden Wirkung trotz Gesetzesausschluss nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 VwGO ist möglich, wenn die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. • Prüfungsvoraussetzungen nach AsylG: Nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung angeordnet werden, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers das öffentliche Interesse überwiegt und nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Ernstliche Zweifel an der Ablehnung nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG: Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift formell erfüllt (Mehrfachanträge unter anderen Personalien), doch bestehen ernstliche Zweifel, ob die nationale Vorschrift mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar ist, da die entsprechende Regelung der Richtlinie 2005 nicht in die Richtlinie 2013 übernommen wurde. • Auslegung der Richtlinie: Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013 enthält nicht die frühere Regelung; Erwägungsgrund 61 legt nahe, dass nur inhaltlich geänderte Bestimmungen umzusetzen waren. Daher ist die Beibehaltung von § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG fraglich und müsste nach Umsetzungserfordernissen gestrichen werden. • Keine anderweitige Rechtfertigung: Ein Austausch der Offensichtlichkeitsgründe auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG kommt nur in Betracht, wenn Täuschung über Identität im vorliegenden Verfahren feststeht; dies ist nicht sicher feststellbar, dokumentarische Hinweise sind nicht zweifelsfrei. • Ergebnis der Interessenabwägung: Wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung und des erheblichen persönlichen Interesses des Antragstellers überwiegt sein Schutzinteresse das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, so dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben. Das Gericht ordnete die Aussetzung der Vollziehung an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG bestehen, insbesondere weil die einschlägige nationale Regelung nicht mehr mit der Asylverfahrensrichtlinie 2013 übereinzustimmen scheint. Eine andere, verlässliche Begründung für die sofortige Aufenthaltsbeendigung liegt nicht vor; eine subsumierbare Täuschung im konkreten Verfahren ist nicht hinreichend belegt. Daher überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers am weiteren Verbleib gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen.