Beschluss
28 L 149/24.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0416.28L149.24.WI.D.00
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Leitsätze
Während im Falle von Posts in sozialen Medien ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht grundsätzlich erst dann angenommen werden kann, wenn nach dem Aussagegehalt des Posts jede sanktionsrechtlich irrelevante Deutung ausgeschlossen werden kann, ist dies im Falle des (zusätzlichen) Gebrauchs von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne der §§ 86, 86a StGB bereits dann der Fall, wenn die sanktionsrechtlich irrelevante Deutung nicht so offenkundig und eindeutig ist, dass ein (objektiver) Beobachter sie auf Anhieb erkennen kann.
Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist im Falle der Verletzung der Verfassungstreuepflicht nur dann grundsätzlich die Höchstmaßnahme, wenn die Dienstpflichtverletzung zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist. Sofern dem Beamten „nur“ vorgeworfen werden kann, den „bösen Schein“ einer solchen inneren Abkehr gesetzt zu haben, bildet grundsätzlich ein milderes Mittel den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
Tenor
Die mit Bescheid des Präsidenten des Polizeipräsidiums S. vom 8. November 2023 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Während im Falle von Posts in sozialen Medien ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht grundsätzlich erst dann angenommen werden kann, wenn nach dem Aussagegehalt des Posts jede sanktionsrechtlich irrelevante Deutung ausgeschlossen werden kann, ist dies im Falle des (zusätzlichen) Gebrauchs von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne der §§ 86, 86a StGB bereits dann der Fall, wenn die sanktionsrechtlich irrelevante Deutung nicht so offenkundig und eindeutig ist, dass ein (objektiver) Beobachter sie auf Anhieb erkennen kann. Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist im Falle der Verletzung der Verfassungstreuepflicht nur dann grundsätzlich die Höchstmaßnahme, wenn die Dienstpflichtverletzung zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist. Sofern dem Beamten „nur“ vorgeworfen werden kann, den „bösen Schein“ einer solchen inneren Abkehr gesetzt zu haben, bildet grundsätzlich ein milderes Mittel den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Die mit Bescheid des Präsidenten des Polizeipräsidiums S. vom 8. November 2023 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen seine vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung des Antragsgegners vom 8. November 2023. Der am N03 geborene Antragsteller besuchte von N04 bis N05 die Grundschule und anschließend das Gymnasium, das er am N06 mit dem Abitur (N07) abschloss. Nach Ableistung des Wehrdienstes in der Zeit vom N08 bis N09 absolvierte der Antragsteller vom N10 bis N11 das Studium an der Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) in Wiesbaden. In dieser Zeit war er als Polizeikommissar-Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf tätig (Bl. 14 der Ausbildungsakte [AA]). Die Bachelorprüfung im Studiengang Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei) bestand er am N11 mit der Abschlussnote „N12)“. Mit Wirkung vom N13 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt (Bl. 36 AA). Mit Wirkung vom N14 wurde der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 HBG von der Polizeiakademie Hessen in Wiesbaden in den Geschäftsbereich des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums versetzt (Bl. 40 AA) und der N. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) in T. - Einsatzeinheit N15 - als Sachbearbeiter Einsatz zugewiesen (Bl. 47 AA). Mit Wirkung vom N16 wurde der Antragsteller in den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums S. versetzt (Bl. 3 Personalakte, Unterordner B, Bd. 2 [PA B 2]) und dem N. Polizeirevier (N.) zugewiesen (Bl. 8 PA B 2). Dort versah er als Streifenbeamter Wechselschichtdienst. Mit Wirkung vom N17 wurde der Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen (Bl. 16, PA B 2) und mit Wirkung vom N18 zum Polizeioberkommissar ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen (Bl. 18 PA B 2). Der Antragsteller wechselte mit Wirkung vom N19 innerhalb seiner Dienststelle zum Zivilkommando versah dort seinen Dienst in der N20 Dienstgruppe (Bl. 25 PA B 2). Mit Verfügung vom N20 wurde der Antragsteller vorübergehend der Dienststelle N21 (J.) bei der Regionalen Einsatz- und Ermittlungseinheit (REE) zugewiesen, wo er als Sachbearbeiter in der N22 Dienstgruppe im Wechselschichtdienst eingesetzt wurde (Bl. 26 PA B 2). In seiner letzten Regelbeurteilung vom N22 für den Beurteilungszeitraum N23 bis N24 wurde der Antragsteller mit dem Gesamturteil „C.“ beurteilt (Bl. 25 ff. PA A 2). „Text wurde entfernt“ Er ist bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Q. wegen Bedrohung geführten Ermittlungsverfahrens (Az. N25) gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers, die Polizeibeamtin U., welche verdächtigt wurde, am 2. August 2018 ein Droh-Fax an die Rechtsanwältin N. mit der Unterschrift „NSU 2.0“ versandt zu haben, wurde aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Q. vom 5. September 2018 am 11. September 2018 eine Durchsuchung u. a. ihrer Wohnung in der B.-straße in W. durchgeführt (vgl. Bl. 6 ff. der strafrechtlichen Ermittlungsakte mit dem Az. N26 [EA]). Der Antragsteller war unter derselben Anschrift wohnhaft. In der Wohnung konnte u.a. das Mobiltelefon der Lebensgefährtin des Antragstellers sichergestellt werden. Bei der Auswertung des Mobiltelefons wurde ein WhatsApp-Chat vorgefunden, welcher sich mit den Thematiken Flüchtlinge, Nationalsozialismus, Antisemitismus und Diskriminierung von Behinderten beschäftigte (vgl. Auswertungsvermerk vom 4. Oktober 2018, Bl. 13 ff. EA). In dieser Chatgruppe war unter anderem auch der Antragsteller Teilnehmer. Die Erkenntnisse führten zur Einleitung eines bei der Staatsanwaltschaft Q. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Teilnehmer der Chatgruppe, die den Namen „Itiotentreff“ trug, einschließlich des Antragstellers (Az. N27). Ermittelt wurde wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und des Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB (vgl. Strafanzeige vom 4. Oktober 2018, Bl. 1 ff. EA). In diesem Ermittlungsverfahren wurden am N29 2018 und N30 2018 Durchsuchungsbeschlüsse gegen insgesamt fünf Polizeibeamte des N. Polizeireviers Q. und eine weitere Person, die die Lebensgefährtin eines der Polizeibeamten war, vollstreckt. Dies führte zu einer Sicherstellung einer Vielzahl von IT-Asservaten, die in der Folgezeit ausgewertet wurden. Bei dem Antragsteller wurden auf Grund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Q. vom 15. Oktober 2018 (Bl. 80 ff. EA) bei der Vollstreckung am N29 2018 vier Geräte sichergestellt: X., Z., ein Laptop G. und ein PC KS. (vgl. Durchsuchungsbericht vom N29 2018, Bl. 88 ff. EA). Dabei konnte die Handynummer des Antragstellers dem sichergestellten Mobiltelefon zugeordnet werden. Am N20 wurde dem Antragsteller gegenüber mündlich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, welches am 6. November 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich bestätigt wurde (Bl. 5 ff. der Disziplinarakte, Aktenzeichen N31 [DA]). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Antragsteller sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt wegen des Verdachts der Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen anhängig. Angesichts der strafrechtlich relevanten Vorwurfslage drohe ein erheblicher Ansehens- und Vertrauensverlust der hessischen Polizei, dem es entgegenzutreten gelte. Der Verdacht des Verbreitens rassistischer und antisemitischer Inhalte sei außerdem geeignet, das Vertrauen in die Amtsführung des Antragstellers zu untergraben. Da auch eine geordnete Dienstausübung durch den Antragsteller unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht gewährleistet sei, sei die Entbindung von den Dienstgeschäften auch aus Gründen der Fürsorge erforderlich. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an (Bl. 13 DA). Gleichzeitig erhob er Widerspruch gegen die Verfügung vom 6. November 2018 und beantragte, ihm Akteneinsicht zu gewähren, was ihm mit Schreiben vom N30 2018 angeboten wurde (Bl. 17 DA). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums Q. gemäß § 20 Abs. 1 HDG ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein (Bl. 25 ff. DA). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Q. (Az. N32) ergebe sich der folgende Verdacht: Seit dem 1. Oktober 2015 solle der Antragsteller über WhatsApp oder anderweitig Bilder und Kommentare mit volksverhetzenden Inhalten bzw. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verbreitet haben. In der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum damaligen Zeitpunkt solle er zusammen mit den Beamten H. (1. Oktober 2015 bis 23. Mai 2017), N33 (1. Oktober 2015 bis 7. Februar 2017), BV. (1. Oktober 2015 bis 2. Mai 2017), FG. (1. Oktober 2015 bis 18. Oktober 2016), FK. (3. Oktober 2015 bis 2. November 2015) und der Beamtin U. (3. Oktober 2015 bis zum damaligen Zeitpunkt) sowie einer weiteren Person (1. Oktober 2015 bis 12. Januar 2016 und 22. Januar 2016 bis 26. April 2016) Mitglieder einer WhatsApp-Gruppe gewesen sein. In dieser Chatgruppe solle er zwischen 1. Oktober 2015 und 14. November 2015 fünf Bilder und Kommentare versandt haben. Wegen des genauen Inhalts dieser WhatsApp-Nachrichten wird auf deren Beschreibung in Ziffer I. Nr. 1-5 der Einleitungsverfügung Bezug genommen. Die Bilder und Kommentare begründeten den Verdacht, der Antragsteller habe gegen die ihm gemäß § 34 S. 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht sowie teilweise (Ziffer I. Nr. 1 und 3-5) die Mäßigungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen. Zwei Bilder (Ziffer I. Nr. 2 und 5) begründeten zusätzlich den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG, da durch diese Nachrichten die Verbrechen der SS verharmlost und sich Teile der Ideologie des NS-Regimes durch Verwendung von dessen Symbolik zu eigen gemacht würden. Das Disziplinarverfahren wurde bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt. Der Antragsteller wurde entsprechend § 23 Abs. 1 S. 3 HDG belehrt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 2. Januar 2019 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 31 DA). Am 25. September 2019 wurde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) ein Schlussbericht zu den Ermittlungsergebnissen in Bezug auf den Antragsteller erstellt (Bl. 713 ff. EA). In dem Chat mit dem Namen „Itiotentreff“ seien in der Zeit von Oktober 2015 bis Oktober 2016 insgesamt 1.619 Nachrichten ausgetauscht worden, von denen 210 eine strafrechtliche Relevanz aufwiesen. Eine Auswertung der Asservate des Antragstellers habe ergeben, dass sowohl der Chat mit dem Namen „Itiotentreff“ als auch neun weitere Chats, die möglicherweise strafrechtlich relevante Posts aufwiesen, auf dem Mobiltelefon gespeichert gewesen seien. Wegen der Einzelheiten zu dem Ermittlungsergebnis wird auf den Schlussbericht Bezug genommen. Nach Akteneinsichtnahme beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 4. Mai 2021 die Fortführung des Disziplinarverfahrens (Bl. 66 DA). Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seien abgeschlossen seien und es bestünden keine Zweifel an dem entscheidungserheblichen Sachverhalt. Daraufhin teilte ihm das Polizeipräsidium Q., das zwischenzeitlich Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte genommen hatte, mit Schreiben vom 12. Mai 2021 mit, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt sei noch nicht abgeschlossen (Bl. 68 DA). Die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens erfolge erst nach dessen Abschluss. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (Bl. 70 ff. DA) dehnte der Vizepräsident des Polizeipräsidiums Q. das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 HDG aus und setzte es weiterhin gemäß § 25 Abs. 3 HDG aus (Ziffer 1). Als Ermittlungsführer wurden Kriminalhauptkommissar YP. und Kriminalhauptkommissarin UU. des Sachgebiets N34 der Abteilung Verwaltung des Polizeipräsidiums Q. beauftragt (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt: Nachdem dem Polizeipräsidium durch die Staatsanwaltschaft Q. Akteneinsicht gewährt worden sei, sei der Verdacht entstanden, dass der Antragsteller über die ihm bereits mit der Einleitungsverfügung vom 18. Dezember 2020 zu Last gelegten Dienstvergehen hinaus weitere Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Der Antragsteller sei neben dem bereits bekannten WhatsApp-Gruppenchat „Itiotentreff“ zudem Mitglied in den WhatsApp-Gruppenchats „SY.“, „VI.“, „IZ.“, „NX.“, „MG.“, „LX.“ und „NB.“ gewesen. In all diesen Chatgruppen soll er aktiv teilgenommen haben, indem er Beiträge in Bild-, Text- und Videoform versandt habe. Darüber hinaus sei im Rahmen der strafprozessualen Maßnahmen seine Wohnung durchsucht worden. Bei der angeschlossenen Auswertung der dort sichergestellten Asservate hätten vier verfahrensrelevante Einzelchats sowie weitere verfahrensrelevante Daten auf seinem Privatlaptop G. und seinem PC KS. aufgefunden werden können. Die WhatsApp-Beiträge und Dateien wurden unter Ziffer IN15 Nr. 1-147 der Ausdehnungsverfügung genauer beschrieben. Zudem wurden unter Ziffer IN15 Nr. 148 und 149 zwei Fälle eines vermeintlichen „Arbeitszeitbetrugs“ beschrieben. Teile der Vorwürfe begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG obliegende Verfassungstreuepflicht, gegen das Mäßigungsgebot gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG sowie gegen die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung nach §33 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BeamtStG. Überdies stehe der Antragsteller aufgrund sämtlicher dargestellter Sachverhalte in Verdacht, gegen die ihm gemäß § 34 S. 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Ausdehnungsverfügung Bezug genommen. Der Antragsteller wurde gemäß § 23 Abs. 1 HDG darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Der Antragsteller wurde außerdem gemäß § 23 Abs. 2 HDG darauf hingewiesen, dass er sich nach Erhalt dieser Verfügung innerhalb einer Frist von einer Woche mündlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern oder innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Verfügung eine schriftliche Äußerung abgeben könne. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 17. Januar 2022 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 115 DA). Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 16. Januar 2022 wurde gegen den Antragsteller, seine Lebensgefährtin U., die Polizeibeamten FG., BV. und H., die allesamt Kollegen bei dem N. Polizeirevier Q. waren, und die Lebensgefährtin des Herrn BV., Frau DP., Anklage vor dem Landgericht Q. – Große Strafkammer – erhoben (Bl. 1594 ff. EA). Der Antragsteller wurde angeklagt, in der Zeit vom 11. Oktober 2014 bis N29 2018 in Q. und andernorts durch 18 selbstständige Handlungen in zwölf Fällen im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet zu haben, in zwei Fällen eine Schrift verbreitet zu haben, die die Menschenwürde von in § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) StGB genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreife, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet würden, in einem Fall eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand habe, verbreitet zu haben, in zwei Fällen eine kinderpornographische Schrift besessen zu haben, und in einem Fall eine jugendpornographische Schrift besessen zu haben (Vergehen, strafbar nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 4 a. F., 86a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 a. F., 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) a. F., 184a S. 1 Nr. 1 a. F., 184b Abs. 3 a. F., 184c Abs. 3 a. F., 53 Abs. 1 StGB). Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Polizeipräsidiums Q. vom 15. März 2022 wurde – nach erfolgter Anhörung (Bl. 116 ff. DA) – die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG (erstmals) angeordnet (Bl. 129 ff. DA). Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 23. März 2022 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 133 DA). Gegen die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 15. März 2022 suchte der Antragsteller am 6. April 2022 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (Az. 28 L 395/22.WN15D). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 27. Juni 2022 eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (LfV) teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2022 dem Polizeipräsidium Q. mit, dass es bei dem Antragsteller nach Auswertung und Abwägung aller vorliegenden Informationen und in der Gesamtschau der bisherigen Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) gesehen und ihn daher gemäß § 16 HVSG im nachrichtendienstlichen Informationssystem gespeichert habe (Bl. 136 ff. DA). Das LfV listete exemplarisch acht Chatbeiträge des Antragstellers und 20 auf seinen mobilen Endgeräten festgestellte Inhalte auf, die nach Bewertung des LfV Hessen in ihrer Gesamtheit rechtsextremistische Erkenntnisse darstellten. Insbesondere die Ziffer IN15 Nr. 22 und 25 entsprechenden Videos würden durch das LfV Hessen im Gesamtkontext als explizite Sympathiebekundung des Antragstellers zum historischen Nationalsozialismus bewertet und stellten nach dessen Bewertung tatsächliche Anhaltspunkte für eine neonazistisch-geprägte rechtsextremistische Ideologisierung des Antragstellers dar. Die Vielzahl der Posts ließe sich vor diesem Hintergrund in der Gesamtschau als Belege für „das in sich geschlossene und gefestigte rechtsextremistische Weltbild“ des Antragstellers bewerten. Auch dienten einige der dargestellten Sachverhalte als Belege für sein „rassistisch-chauvinistisches Weltbild“. In der Gesamtschau würden die bislang vorliegenden Erkenntnisse als tatsächliche Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bewertet. Der Vizepräsident des Polizeipräsidiums Q. ordnete mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (Bl. 149 ff. DA) unter Aufhebung der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 15. März 2022 (Ziffer 1) die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG (erneut) an (Ziffer 2). Außerdem untersagte er dem Antragsteller das Führen einer Dienstwaffe, das Tragen einer Uniform sowie das Betreten der Liegenschaften des Polizeipräsidiums Q. (Ziffer 3). Auf den daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2022, bei Gericht eingegangen am 3. Juni 2022, gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, setzte die angerufene Disziplinarkammer mit Beschluss vom N29 2023 (Az. 28 L 771/22.WN15D) die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers durch den Bescheid vom 3. Juni 2022 aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestünden ernsthafte Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Juni 2022 mit Blick auf die ordnungsgemäße Ausübung des der Disziplinarbehörde in § 43 HDG eingeräumten Ermessens. Aus der Begründung des Bescheides sei nicht ersichtlich, welche der dem Antragsteller in der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung enthaltenen Vorwürfe Tatsachengrundlage für die Ermessensentscheidung des Antragsgegners seien und aus wie vielen Vorwürfen die Annahme eines schweren Dienstvergehens, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begründe, hergeleitet werde. Auf die weitere Begründung des Beschlusses vom N29 2023 wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 (Az. N35) lehnte das Landgericht Frankfurt am Main – NY. Strafkammer – die Eröffnung des Hauptverfahrens, soweit die Anklage dem Antragsteller den Besitz kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen sowie den Besitz jugendpornographischer Schriften in einem weiteren Fall zur Last lege, aus tatsächlichen Gründen und wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB), des Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und des Verbreitens einer tierpornographischen Schrift (§ 184a StGB) aus rechtlichen Gründen ab (Bl. 2015 ff. EA). Zur Begründung wurde ausgeführt, das den vorgeworfenen Delikten gemeinsame Tatbestandsmerkmal des Verbreitens sei nicht erfüllt. Das Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen erfülle – bei verfassungsgemäßer Auslegung im Lichte des Art. 5 GG – regelmäßig nicht die Voraussetzung des Verbreitens, sofern nicht Umstände hinzuträten, die darauf hindeuteten, dass eine Weiterverbreitung der Inhalte über die Chatgruppe hinaus angenommen werden könne. Bei den verfahrensgegenständlichen Chatgruppen handele es sich um Gruppen aktiver und ehemaliger Mitglieder einer Dienstgruppe auf einem Polizeirevier (bzw. um die Lebensgefährtin eines der Polizeibeamten), die damit eine klar abgegrenzte Gruppe darstellten und für die einzelnen Chatteilnehmer kontrollierbar seien. Die Chatgruppe „Itiotentreff“ habe im Laufe der Zeit jeweils weniger als zehn Mitglieder enthalten. Die enge berufliche Verbundenheit durch die Tätigkeit auf dem gemeinsamen Revier in einer bestimmten Dienstgruppe impliziere eine Art „Gemeinschaftsgefühl“. Die bloße abstrakte Gefahr einer Weitergabe reiche für ein Verbreiten nicht aus. Der Nachweis, dass die Angeschuldigten mit der Weiterverbreitung der jeweils in die Gruppe eingestellten Inhalte gerechnet hätten, könne bereits nicht geführt werden. Vielmehr seien sie sich der Problematik der Nachrichten bewusst gewesen und hätten schon deshalb auf eine Exklusivität des Empfängerkreises geachtet. Aber selbst wenn man Versendern von Chat-Nachrichten grundsätzlich eine Gleichgültigkeit bezüglich einer etwaigen Weiterverbreitung unterstellen wollte, genüge dies nicht, um das Straftatmerkmal des Verbreitens verwirklichen zu können. Bezüglich des angeklagten Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften wurde ausgeführt, es seien keine Hinweise bei dem Antragsteller auf einen Besitzwillen der drei Daten, die im Cache des Computers abgespeichert worden seien, ersichtlich. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Q. vom 2. November 2023 (Bl. 164 ff. DA), dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 3. November 2023 (vgl. Zustellungsnachweis, Bl. 189 DA), wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Anordnung der weiteren vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge angehört. Mit E-Mail vom 6. November 2023 übermittelte der Antragsteller daraufhin eine Erklärung zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen (Bl. 190 ff. DA). Eine darüberhinausgehende Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums Q. vom 8. November 2023 (Bl. 226 ff. DA) wurde unter Aufhebung der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 3. Juni 2022 (Ziffer 1) die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG (erneut) angeordnet (Ziffer 2), ihm das Führen der Dienstwaffe, das Tragen der Uniform sowie das Betreten der Liegenschaften des Polizeipräsidiums Q. verboten (Ziffer 3) und der vorläufige Einbehalt in Höhe von 30 Prozent seiner Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG angeordnet (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 wurde angeordnet (Ziffer 5). Es bestehe ein hinreichender Verdacht, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Handlungen in Form eines wiederholten Versendens, Kommentierens und Speicherns von kompromittierenden Inhalten begangen habe. Diese Annahme beziehe sich auf fremden- und ausländerfeindliche, rassistische und antisemitische Bild- und/oder Videodateien, Bild- und Videodateien, die dazu geeignet seien, sich abfällig über Minderheiten und sonstige Personengruppen, wie etwa Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen oder Angehörige von Glaubensgemeinschaften, zu äußern, sowie kinder-, jugend- und tierpornographische Schriften. Die streitgegenständlichen Bild- und Videodateien, welche den Tatvorwurf abbildeten, seien nach Sicherstellung und Auswertung seiner im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellten Datenträger auf diesen aufgefunden worden. Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die relevanten Inhalte versandt, kommentiert und besessen habe. Dies beziehe sich auf alle in der Einleitung- und Ausdehnungsverfügung benannten Sachverhalte. Im Einzelnen gehe es dabei um die fünf Vorwürfe aus Ziffer I. der Einleitungsverfügung bezüglich des dort beschriebenen WhatsApp-Gruppenchats „Itiotentreff“: „1. Am 01.10.2015 sollen Sie ein Bild in der Gruppe versendet haben, auf dem auf schwarzem Grund der Text ‚Ein altes afrikanisches Sprichwort: Ich habe Hunger.‘ steht. 2. Am 02.10.2015 sollen Sie das Bild eines Schauspielers, der in einer Filmsequenz Adolf Hitler in großer Erregung verkörpert, mit dem Textzusatz ‚SS-kaliert gleich‘ in die Gruppe geschickt haben. 3. Ebenfalls am 02.10.2015 sollen Sie das Bild eines dunkelhäutigen Fußballspielers, der sich in einer Spielsituation umknickend den Unterschenkel bricht, mit dem Textzusatz ‚Umknigger‘ in die Gruppe versendet haben. 4. Am 03.10.2015 sollen Sie das Bild eines Mannes mit Brille, Vollbart und schwarzem, breitkrempigen Hut mit dem Textzusatz ‚Alle lecken nur der Jude Sabbat‘ in die Gruppe geschickt haben. 5. Am 14.11.2015 sollen Sie ein früher für Propagandazwecke verwandtes Portraitbild Adolf Hitlers mit darüber gelegter französischer Flagge in die Gruppe geschickt haben.“ Hinzu kämen die Vorwürfe aus Ziffer IN15 der Ausdehnungsverfügung: „WhatsApp-Gruppenchat ‚Itiotentreff‘ 1. Am 01.10.2015, 00:16:44 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf welchem auf der linken Seite eine Person dunkler Hautfarbe, mit kurzen orange gefärbten Haaren abgelichtet ist. Auf der rechten Seite ist eine Duracell Batterie abgebildet, die im oberen Drittel ein orangefarbenes Etikett aufweist und im unteren Drittel ein schwarzes Etikett. Betitelt ist das Bild mit den Worten: ‚Why does this guy look like a Duracell battery?‘ Sie sollen dieses Bild ebenfalls auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 2. Am 02.10.2015, 13:01:26 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches einen Screenshot eines Smartphones zeigt. Auf dem Screenshot sieht man im Hintergrund Angela Merkel zusammen mit Barack Obama. Beide haben den rechten Arm zum Gruß erhoben. Im Vordergrund des Bildes ist das Konterfei von Adolf Hitler abgebildet. Daneben ist der Schriftzug zu lesen: ‚Das ist mein Mädchen!‘ 3. Am 26.10.2015, 16:48:24 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches einen Holzständer, auf dem Mettwürste gestapelt bzw. um die Holzstäbe gelegt wurden, zeigt, sodass es den Anschein eines Zaunes macht. Betitelt ist das Bild mit den Worten: ‚Grenzzäune gegen radikale Muslime ‚isst du Schwein, darfst du rein‘‘. 4. Am 26.10.2015, 16:48:45 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf welchem ein dunkelhäutiger Säugling, vermutlich afrikanischer Abstammung, abgelichtet ist. Über dem Bild steht ‚THIS BABY’S NIGGA POWER IS OVER 9000‘. 5. Am 26.10.2015, 16:49:17 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches 18 Strichmännchen in zwei Reihen untereinander darstellt. Über den Strichmännchen steht ‚Can you find the black guy?’. Unter den Strichmännchen steht: ‚No. Because he is a human just like the rest of us.’ Nach einem Trennstrich ist der Text ‚Just kidding he is in jail.‘ zu lesen. 6. Am 29.10.2015, 13:58:18 (UTC+1) Uhr, sollen Sie eine Nachricht in die WhatsApp-Gruppe geschickt haben mit folgendem Inhalt: ‚Trift ein Asylant eine Fee, sagt die Fee, hey Asylant du hast 3 Wünsche frei. Sagt der Asylant. Als erstes wünsche ich mir Geld für mich und die Familie. Schaut die Fee ins Deutsche Gesetz und sagt kein Problem bekommst du. OK als zweites wünsche ich mir ein Haus. Die Fee schaut ins Deutsche Gesetz und sagt kein Problem bekommst du. Asylant: dann wünsche ich mir jetzt das ich Deutscher bin. Puff alles weg. Sagt der Asylant, hey was soll das den jetzt. Sagt die Fee: du bist jetzt Deutscher geh Arbeiten wenn du was haben willst! 👊‘ 7. Am 27.01.2016, 07:50:13 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt habe, auf welchem im oberen Bereich das Foto einer Gruppe dunkelhäutiger Männer mit teilweise weit aufgerissenen Augen gezeigt wird. Unter diesem Bild ist das Foto einer nackten Frau mit dem Kopf von Angela Merkel zu sehen. Neben dem Bild von Frau Merkel steht: ‚Na, Ihr Schoko-Mäuschen. Wer von Euch will der Tante Angie als erstes Danke sagen kommen?‘ 8. Am 07.03.2016, 08:33:49 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben, welches in drei verschiedene Sequenzen unterteilt ist. 1. Sequenz: 00:00 - 00:15 sec Zu sehen sind mehrere Kampfbomber der damaligen deutschen Wehrmacht, zu erkennen am schwarz-weißen Kreuz. Hinterlegt mit heroischer Musik kreisen sie am Himmel. Auch der Pilot trägt die Uniform der deutschen Fliegerstaffel. Die Bomber verringern ihre Flughöhe. Die Kamera schwenkt an den Boden des Flugzeugs, eine Luke öffnet sich. Ein Sprengkörper wird abgeworfen. Das Ziel ist für den Betrachter zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen, da der Himmel wolkenverhangen daliegt. 2. Sequenz: 00:15 - 00:21 Eine Moschee wird gezeigt. Im Hintergrund erklingen arabische Gesänge. Im linken oberen Eck des Bildausschnitts weht eine schwarze Flagge mit weißer Schrift. Es könnte sich dabei um die Flagge des IS handeln. Plötzlich explodiert vermutlich ein Sprengsatz. Dem Betrachter soll suggeriert werden, dass es sich um die eben abgeworfene Bombe der deutschen Fliegerbesatzung handelt. 3. Sequenz: 00:21 - 00:37 Zu sehen ist Adolf Hitler in Uniform mit Hakenkreuzbinde. Er befindet sich mit einem weiteren Mann ebenfalls in Uniform auf einer Terrasse. Es könnte sich um Hitlers Feriendomizil Obersalzberg handeln. Hitler tanzt in kleinen Schritten hin und her. Im Hintergrund läuft das Lied: ‚(Shake, Shake, Shake) Shake Your Booty‘ von KC & The Sunshine Band aus dem Jahr 1976. Sie sollen dieses Video ebenfalls auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 9. Am 13.04.2016, 17:46:46 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches den Kopf eines Huhns auf orange/rosa gefärbtem Hintergrund zeigt. Im oberen Bildbereich ist folgender Text ‚WAS BEKOMMT EIN KIND OHNE HÄNDE ZU WEIHNACHTEN?‘ zu lesen. Unterhalb des Hühnerkopfes steht: ‚HANDSCHUHE! NEIN SPASS, ICH WEISS ES NICHT, ER HAT DAS GESCHENK BIS JETZT NOCH NICHT GEÖFFNET‘. WhatsApp-Gruppenchat ‚SY. 10. Am 29.11.2014, 19:53:17 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild geteilt haben, welches horizontal zweigeteilt ist und auf dem oberen Teil vier Ziegen von hinten fotografiert zeigt. Es trägt die Überschrift ‚DAMENWAHL‘. Auf dem unteren Teil des Bildes sind Pierre Vogel und Sven Lau abgelichtet. Bei diesen Männern handelt es sich um bekannte Vertreter der salafistischen Szene in Deutschland. Sie sollen das Bild auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 11. Am 13.01.2015, 19:52:43(UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches eine Sandwüste, in der ein Hirte zahlreiche Schafe vor sich hertreibt, zeigt. Unmittelbar daneben befindet sich ein Militärfahrzeug. Die Bilddatei ist beschriftet mit den Worten: ‚US MARINES retten 34 ISIS SEX SKLAVEN‘. 12. Am 10.02.2015, 15:54:48(UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf dem die Überschrift ‚BIST DU EIN RASSIST?‘ steht. Als Antwort ist das Wort: ‚Ja‘ oder ‚Nein‘ zum Ankreuzen in einem davorstehenden Kästchen vorgesehen. In dem zweiten Kästchen, welches die Antwortmöglichkeit ‚Nein‘ beinhaltet, ist ein Hakenkreuz eingefügt. 13. Am 25.11.2015, 01:50:00 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Video geteilt haben, welches eine Länge von 02:50 Minuten aufweist. Das Video wurde durch die Plattform Stupidovizion veröffentlicht. Einzelne Worte des Schauspielers wurden zu Sätzen zusammengesetzt und zum Teil Worte einer Figur aus dem Film ‚Herr der Ringe‘ beigemischt. Zu sehen ist eine Sequenz aus der Sendung ‚Menschen bei Maischberger‘ der ARD. Es handelt sich dabei um eine Talkrunde, ein Teil der Gäste ist live vor Ort im Studio. Den Großteil der Zeit ist Til Schweiger, deutscher Schauspieler, auf einem Flatscreen zu sehen. Er wird als Interviewpartner in die Sendung zugeschaltet. Die Sequenz zeigt lediglich einen Monolog Til Schweigers. Seine Aussagen wurden zusammengeschnitten und der Aussage des Videos entsprechend neu angeordnet. Im Folgenden wird der Verlauf des Monologs wiedergegeben: Es spricht Til Schweiger: ‚Ich bin Til Schweiger und Flüchtlinge gehen mir auf’n Sack.‘ [Zu sehen sind verschiedene Sequenzen von Menschen arabischer oder afrikanischer Herkunft auf der Flucht. Menschen mit Gepäck, die durch die Landschaft irren. Menschen, die im Zug eingezwängt sind. Augenscheinlich Flüchtlinge, die mit einem Wasserwerfer abgeschossen werden. Menschen, die auf Schienen liegen. Menschen in überfüllten Booten auf dem Mittelmeer, Dauer 00:09-00:24 sec.] ‚Ich bin General Schweiger, ich bin der deutsche Fachbeauftragte für Zwangsprostitution und Menschenhass. Und ich engagiere mich seit Jahren gegen Kinder in Deutschland. Aber mein Problem ist ich sehe doppelt aber ich höre zu wenig. Und deswegen sprech‘ ich so komisch.‘ [Einblendung: Til Schweiger – hasst Menschen, Tiere und Kinder] ‚Aber ich glaube ich bin Batman.‘ [Einblendung Til Schweiger als Batman] ‚Nein, das kann nicht sein.‘ [Einblendung Til Schweiger- hat Dieter Bohlen einen Film verkauft.] ‚Aber ich hab‘ Batman gedreht und jetzt dreh‘ ich die fantastischen Vier und ich werd‘ richtig viel Kohle einsammeln, Milliarden, Milliarden so viel wie’s nur geht. Und der Staat muss General Schweiger mehr Geld geben.‘ [Stimme Gollum aus Herr der Ringe: Mein Schatz] ‚Weil ich die Erfahrung gemacht habe, dass Flüchtlinge sehr viel Leid über die Welt gebracht haben und Flüchtlinge sind ‚böse‘, ‚tükisch‘, ‚falsch‘, ‚Nein‘, ‚Doch‘, ‚Sie betrügen dich‘, ‚tun dir weh‘, ‚lügen‘, ‚hören nicht zu‘ [Stimme Gollum]. Das kann nicht sein. Nein. Aber das hier ist nicht tolerierbar, dass so ein Mobb hier steht und dass Flüchtlinge konsequent ihre wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Und da muss man jetzt dagegen gehen und da muss ein Aufstand kommen. Alle demokratischen Parteien müssen zusammen sagen ‚NEIN‘, dafür werdet ihr scheiß Flüchtlinge bestraft. Und der Staat muss jetzt sagen ‚finitio‘, jetzt ist Schluss, bis hier hin und nicht weiter. Und der Steuerzahler muss zu Mord aufrufen zu Brandanschlägen und das würde reichen, wenn wir hundert Kindersoldaten dahin schicken und die Flüchtlinge einkassieren und sagen Feuer. [Einblendung Til Schweiger- ist er die Erlösung für die Flüchtlingsfrage?] Und ich glaube dann kippt jeder Flüchtling aus den Unterhosen. Dass das nicht möglich ist, dass versteh‘ ich nicht. Da muss die Verfassung irgendwie ein bisschen vergewaltigt werden und ich hab‘ ja auch mit Obama gesprochen. Und Obama hat gesagt Flüchtlinge sind Dreck. Und Dreck ihr müsst weg., weg, weg, weg. Und Flüchtlinge sind Riesenprobleme und wir müssen hier was tun. Wir müssen die ‚garstige Killer‘ [Stimme Gollum] Flüchtlinge verfolgen und mit aller Härte bekämpfen.‘ [Einblendung Til Schweiger- hört sich gerne selbst reden] ‚Und wenn man auf Flüchtlingsfang geht, schürt man eine Angst und mit so’ner Angst erreicht man das Ziel und ich gründe am Freitag diese Aufbereitungsanlage für Flüchtlinge, die braucht 6-7 Wochen bis die ein Flüchtling auseinander gerissen hat oder so. Ich wehre mich gegen Flüchtlinge.‘ Sie sollen dieses Video ebenfalls am 25.11.2015, 05:44:27 (UTC+1) Uhr, in einen Einzelchat verschickt haben. Am 02.12.2015, 07:22:28 Uhr sollen Sie dieses Video in einen weiteren Einzelchat verschickt haben. 14. Am 04.01.2016, 19:13:39 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben, welches einen Zusammenschnitt der Neujahresansprache von Angela Merkel beinhaltet. Die Rede wurde so zusammengeschnitten, dass Frau Merkel folgenden Text sagt: ‚Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wir haben Krieg. Leider! Es stimmt 2015 habe ich mit Gottes Segen und der Terrororganisation IS, viele bestialische Flüchtlinge gezeugt. Ficken ist großartig. Und deshalb möchte ich richtig angepackt werden. Rrrr. Ich möchte richtig von meinem Fußballweltmeister anal gefistet werden. Rrrr. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ich bin 14 Jahre alt. Vor einem Jahr war ich 25 Jahre alt. Das ist Wissenschaft. Ich bin lebensgefährlich, denn ich bin wie die Ebola Katastrophe für Deutschland. Und auch das stimmt. 2014 ist verschwunden. Und auch 2015 ist verschwunden. Aber 2016 wird das Jahr der Flüchtlinge und Neubürger. 2016 wird ficken ihre Pflicht. So dass Mitbürger, so viel ficken wie noch nie seit dem 2. Weltkrieg. Das gilt für jeden, der leben will. Es ist selbstverständlich Menschen anal zu ficken, die illegale Wege auf sich genommen haben um bei uns Geld zu suchen. Es ist Pflicht, dass eine Mitbürgerin mit einem Neubürger einen paralympischen Athleten zeugt. Ficken hat auch in diesem Jahr nichts an Aktualität verloren. Am Silvesterabend vor einem Jahr habe ich gesagt: Kunst und Kultur hat in Deutschland nichts verloren. Denn bestialische Flüchtlinge sind die Zukunft und in diesem Sinne wünsche ich Deutschland den Tod für das neue Jahr 2016.‘ [Zeitstempel 01:35] Nach der Rede wird das Bild kurz schwarz und dann erscheint ein Abspann. Es sind zunächst 3 TV-Geräte zu sehen. Auf dem linken TV-Gerät ist ein Videoclip von Til Schweiger in einer Talkshow zu sehen. Über dem Gerät steht ‚TIL HASST FLÜCHTLINGE‘ Im mittleren Bildschirm ist ein Clip mit einer männlichen Person, die eine Sonnenbrille und Kopfhörer trägt, zu sehen. Links neben diesem Bildschirm ist ein Facebook Symbol mit dem Text ‚/STUPIDOVIZION /STUPIDOMUSIC‘ zu sehen. Auf der rechten Seite steht ‚ZUM NEUEN KANAL‘ und es ist eine gelbe Rasierklinge mit dem Text ‚STUPIDO SCHNEIDET‘ abgebildet. Unter dem Bildschirm steht ‚ZUM ORIGINAL‘. Über dem Bildschirm steht ‚Der Stu wünscht allen Abonnenten ein frohes neues Jahr. Allen anderen auch!‘ In der rechten unteren Ecke ist ein weiteres TV-Gerät zu sehen. Das dort abgebildete Video ist nur undeutlich zu erkennen. Es zeigt zwei männliche Personen bei einem Interview, an einem Tisch, aus wechselnden Positionen. Darüber steht ‚ARAFAT DER EHRENMANN‘. Anschließend erscheint ein schwarzer Hintergrund mit dem Text ‚ZEMSATIONEL PRODUCTIONS 2016‘. Am Ende des Abspanns ist noch einmal Angela Merkel zu sehen die gerade ‚Rrrr‘ sagt. 15. Am 06.01.2016, 19:33:27 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches vertikal in zwei Fotos unterteilt ist. Auf dem linken Foto sitzt ein Mann mit zum Hitlergruß erhobenen rechten Arm an einem Tisch, auf dem drei Flaschen stehen. Ein uniformierter Polizeibeamter hält seine Hand an den Arm des Mannes, so dass es den Anschein macht, dass der Arm nach unten gedrückt werden wird. Auf dem rechten Bild ist zu sehen, wie der rechte Arm des Mannes von dem Polizeibeamten unten festgehalten wird. In einer Sprechblase des Polizeibeamten ist zu lesen: ‚Nur Frauen‘. Das Bild ist mit den Worten untertitelt: ‚ENDLICH! EINE ARMLÄNGE!‘ WhatsApp-Gruppenchat ‚VI.‘ 16. Am 11.10.2014, 14:26:23 Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben, in welchem zwei männliche Personen in trübem Wasser eines offenen Gewässers stehen/knien. Einer der Personen hält einen größeren Fisch (Karpfen) fest und bewegt diesen vor und zurück. Das Maul des Fisches umschließt dabei das Glied der zweiten männlichen Person. Sie sollen dieses Video ebenfalls auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. WhatsApp-Gruppenchat ‚IZ.’ 17. Am 31.05.2016, 21:03:50 Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben, in dessen Verlauf immer wieder kurze Sequenzen veränderter Musiktitel zu hören sind. Zudem wird während der Musikwiedergabe ein Bild oder Video mit Unterschrift (meist Liedtitel und ggf. Interpret) eingeblendet. Anzumerken ist, dass die Originalsongtitel bei der Auswertung durch die AG21 recherchiert wurden. Diese sind im Originalvideo nicht angegeben. Folgende Sequenzen sind Inhalt der Videodatei: 1. Sequenz Kommentator: ‚Von den Machern von AfD: Audio für Dumme Hits Vol.33‘ Szene: CD-Cover mit großer AfD-Aufschrift. Es wurden die Farben blau, rot, weiß und schwarz verwendet. 2. Sequenz Es erscheint das Bild einer Moschee bei aufgehender Sonne. Die Minarette sind deutlich zu erkennen. Songtitel: ‚Islam is a cancer’ von Schnipp Original: ‚Rhythm is a Dancer’ von Snap 3. Sequenz Es ist ein Abbild Adolf Hitlers zu sehen. Hitler trägt in jugendlichem Kleidungsstil eine schwarze Adidas-Jacke, eine Jeans, ein weißes Shirt und großen, silbernen Schmuck. Außerdem trägt er einen Ghettoblaster auf der linken Schulter. Songtitel: ‚Nazis wissen wer der Adolf ist‘ von Schießbefehl Original: ‚Chabos wissen wer der Babo ist‘ von Haftbefehl 4. Sequenz Voran ist erneut ein CD-Cover in den Farben braun, weiß und rot zu sehen. Auf dem Cover steht die Aufschrift: Deutschland wird wieder braun! In der linken oberen Ecke sieht man ein Mädchen in weißem Hemd mit brauner Krawatte, augenscheinlich der damaligen Bund Deutscher Mädel-Uniform. In der rechten unteren Ecke sieht man eine Darstellung von zwei Männern mit Bart und Brille, daneben ein Wappen mit umgedrehter SS-Sigrune. Über den Männern steht die Überschrift ‚Hipsterjugend‘. 5. Sequenz Ein Mann mit Bart singt das Lied ‚Deutschland wird wieder braun‘. Darauf folgt ein Zeitungsausschnitt der Neudeutschen Zeitung aus München. Die Hauptschlagzeile lautet ‚Deutschland wird wieder braun!‘. Darunter ist eine weibliche Person im Bikini auf einer Sonnenbank zu sehen. 6. Sequenz Vorangestellt ist erneut ein Cover einer CD. Die CD-ROM zeigt einen maskierten Mann mit Panzerfaust in der Hand. Betitelt ist das Cover wie folgt: ‚ISIS PARTY HITS Vol.1 - Feiern bis zum Anschlag.‘ 7. Sequenz Es folgt eine Szene, in der viele augenscheinlich arabisch-stämmige Männer in weißem Gewand (Thawb) zu sehen sind. Einer der Männer steht vor einem weißen BMW und feuert eine Panzerfaust in die Luft ab. Songtitel: ‚Like ISIS in the sunshine’ Original: ‚Like ice in the sunshine’ von Beagle Music 8. Sequenz Es ist ein erneutes CD-Cover zu sehen. Im Hintergrund erkennt man eine schwarz-weiß Fotografie zweier Soldaten. Links oben steht in bunter, altdeutscher Schrift: ‚Nazis am Strand‘ Songtitel: ‚Entspann (Tu’ gar nichts)‘ Original: ‚Relax, don’t do it’ von Frankie goes to Hollywood Text: ‚Entspann, tu´ gar nichts, trink’ ein Bier mit ’nem Kranich‘ Kommentator: ‚Es kommt ein Unterhaltungspaket sondergleichen - TimeLies präsentiert:‘ 9. Sequenz Ein weiteres CD-Cover mit braunem Hintergrund und silberner Discokugel im Zentrum. Darauf ist die Aufschrift abgebildet: ‚NPD – Neuer Pop aus Deutschland Vol. 88‘. Kommentator: ‚Die größten Hits für ewig Gestrige und das Braunste von heute.‘ 10. Sequenz Zu sehen ist eine schwarz-weiß Fotografie dreier Frauen, die den Hitlergruß zeigen. Eine Frau weint. Songtitel: ‚Time to Say Sieg Heil‘ von Andreas Blindkowsky Original: ‚Time to say goodbye’ von Andrea Bocelli 11. Sequenz Zeigt eine Hand, die einen Stempel über ein Blatt Papier hält. Auf der Stempelseite steht, simultan zur Druckseite, die Aufschrift: ‚ABSCHIEBEN‘. Songtext: ‚Verdammt, ich schieb dich…‘ von Matthias Reich Original: ‚Verdammt, ich lieb dich‘ von Matthias Reim Text: ‚Verdammt, ich schieb dich, ich schieb dich ab.‘ 12. Sequenz Zu sehen ist eine schwarz-weiß Fotografie einer Mutter mit drei Kindern. Der Junge links im Bild trägt eine Uniform der Hitlerjugend. Songtext: ‚Du hast den gelben Stern‘ von Ich+Du Original: ‚Wir sind vom selben Stern‘ von Ich & Ich Text: ‚Du hast den gelben Stern. Ich nicht.‘ 13. Sequenz Zu sehen ist eine dunkelhäutige, männliche Person mit augenscheinlich arabischer/afrikanischer Herkunft. Der Mann hält ein kleines Mädchen auf dem Arm. Der Mann steht hinter einem Stacheldrahtzaun. Sein Gesichtsausdruck wirkt schmerzverzerrt und verzweifelt. Songtext: ‚Moslem‘ von Dschihad Kohn Original: ‚Moskau‘ von Dschinghis Khan Text: ‚Moslem, Moslem hau doch ab und den Rand, hast ein sich‘res Herkunftsland. HA. HA. HA. HA. HA.‘ 14. Sequenz Man sieht eine Zeichnung, die Adolf Hitler darstellen soll. Der Kopf von Hitler ist klassisch mit schwarz gescheiteltem Haar und dem sog. ‚Hitlerbärtchen‘ dargestellt. Er trägt ein legeres Outfit in Form eines weißen Shirts und schwarzem Cardigan sowie einer Brille. Songtitel: ‚My name ist Adolf‘ von Susanne Vegan Original: ‚Luka’ von Suzanne Vega Text: ‚My name is Adolf. I began a second war’ 15. Sequenz Zeigt im rechten Bildabschnitt mehrere Menschen, vor allem junge Männer mit arabischer Herkunft, die eine Straße entlanggehen. In der rechten oberen Ecke ist die Deutschlandflagge abgebildet. Im linken Bildabschnitt sieht man Bundeskanzlerin Angela Merkel. Ihr Gesicht wird mit angeekelter Miene dargestellt. Songtitel: ‚Refugee‘ von M.C. Goebbels Original: ‚Another Night’ von Real McCoy Text: ‚Refugees, erst umarmst du und dann hetzt du sie‘ 16. Sequenz Bild wie in Sequenz Nr. 9. Kommentator: ‚Ihr seid besorgte Bürger – Beweist es und besorgt sie euch‘ (Bezugnahme auf Kauf der CD). 17. Sequenz Stellt mehrere augenscheinlich politisch rechtsorientierte, glatzköpfige Männer dar. Im Hintergrund wird eine NPD-Flagge geschwungen. Einer der Männer zeigt einen Mittelfinger in Richtung Kamera. Songtitel: ‚Wir brauchen Has‘ von Hass Bo Original: ‚Bass‘ von Das Bo Text: ‚Hass, Hass, wir brauchen Hass. Seid ihr braun? Türlich, türlich sicher, sicher‘ 18. Sequenz Bildet die Fotografie einer Menschenmasse ab, die alle den Hitlergruß zeigen. Songtitel: ‚Leider Heil‘ von Reichkind Original: ‚Leider geil‘ von Deichkind Text: ‚Zum Himmel deine rechte Hand, der Gruß ist leider Heil!‘ 19. Sequenz Stellt augenscheinlich einen Rabbi dar, zu erkennen an dem Hut, der dargestellten langen, seitlichen Schläfenlocken sowie einer Tora in den Händen. Songtitel: ‚Everything I Jew (I Jew it for Jew)’ von Brian Edamer Original: ‚Everything I do’ von Brian Adams 20. Sequenz Zeigt einen geschotterten Hartplatz mit mehreren Großraumzelten. Am unteren Bildrand befinden sich mehrere Zelte, die als Schleuse dienen. Das Bild soll an ein Flüchtlingslager erinnern. Davor stehen in einem Kreis circa 30 Menschen. Songtext: ‚Schön ist es in ´nem Zelt zu sein‘ von Roy Braun Original: ‚Schön ist es auf der Welt zu sein‘ von Roy Black Text: ‚Schön ist es, in ´nem Zelt zu sein, sagt der Leiter von dem Flüchtlingsheim.‘ 21. Sequenz Stellt ein herkömmliches Hühnerei dar. Songtitel: ‚The Ei of the Führer‘ von Überlebender Original: ‚The Eye oft the Tiger’ von Survivor Text: ‚It´s the Ei of the Führer…’ 22. Sequenz Stellt eine vollverschleierte Frau mit dunklen Augen dar. Die Frau ist bekleidet mit einer Burka. Songtitel: ‚Der Moslem‘ von KrAFDwerk Original: ‚Das Model‘ von Kraftwerk Text: ‚Sie ist ein Moslem und sieht komisch aus‘ 23. Sequenz Zeigt eine schwarz-weiß Fotografie einer Dampflok mit mehreren Waggons. Songtitel: ‚Sonderzug nach Dachau‘ von Udo Hindenburg Original: ‚Sonderzug nach Pankow‘ von Udo Lindenberg Text: ‚Entschuldigen Sie, ist das der Sonderzug nach Dachau?‘ 24. Sequenz Kommentator: ‚Okay…und das ist selbst mir zu krass‘ - schwarzer Bildschirm - ‚Entspannen und genießen Sie über‘ Einblendung: Kopführer, Hetz-Set, Anlager. 25. Sequenz Zu sehen ist ein sehr korpulenter Mann mit einer Denkblase, in der ein ‚?‘ zu sehen ist. Auf seinem Shirt steht die Aufschrift: ‚Schlank würd´ ich dich nur unnötig geil machen‘. Im Hintergrund ist eine Schulklasse abgebildet. Die Kinder heben den Finger mit dem ausgestreckten Arm in die Höhe zum Melden. Kommentator: ‚Unsere Marktforschung ergab, dass 95 % unserer Hörer de facto Analphabeten sind‘. 26. Sequenz Bild wie in Sequenz Nr. 9 Kommentator: ‚Deshalb jetzt neu: Songtexte mit Emojis‘. Es folgt die Einblendung eines neuen Covers. Darauf werden verschiedene Emojis dargestellt, die Songtexte wiedergeben sollen. Kommentator: ‚Neuer Pop aus Deutschland‘ Ab sofort in jedem Appell-Store (Apple-Store) Wutbürger King (BurgerKing) Bettentodeslager (Dänisches Bettenlager) Eichmann (Deichmann) 27. Sequenz NPD – Neuer Pop aus Deutschland Vol.88 ‚Das wird man ja wohl noch hören dürfen?!‘ 28. Sequenz Snickers für Linkshänder Für die Blinden und Tauben: (alle Zeichen sind nachfolgend als Text dargestellt) WE *Herz* Islam, Judentum, Christentum, Daoismus, Buddhismus, Männer, Frauen, Homosexuelle, Erdkugel, unbekannt, durchgestrichenes Hakenkreuz. Sie sollen dieses Video auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. WhatsApp-Gruppenchat ‚NX.‘ 18. Am 30.09.2015, 16:56:54 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches mehrere männliche Personen, bekleidet mit vorwiegend legerer Bekleidung wie Turnschuhen und Jogginghosen, zeigt. Die Personen stehen in einer Gruppe gemeinsam auf einer Straße / Platz und scheinen auf etwas zu warten. Drei dieser Personen blicken in Richtung Kamera und sind im Bild von links nach rechts mit folgenden Worten beschrieben ‚Dipl. Ing. Mohamed Alackza Erfinder Erneuerbarer Energie‘, ‚Prof. Dr. Ali Ekbal Herzchirurg‘, ‚Dr. Hasan Abdulwadud Raketenforscher‘. Die Bilddatei ist im unteren Bereich beschriftet mit ‚Fachkräfte‘. Am 30.09.2015 16:57:05(UTC+2) Uhr, sollen Sie dieses Bild ebenfalls in die Chatgruppe ‚LX.‘ verschickt haben. WhatsApp-Gruppenchat ‚MG.‘ 19. Am 27.07.2017, 14:23:32 Uhr (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben, in welchem sich eine unbekannte männliche Person filmt. Er spricht dabei folgendes in die Kamera: ‚Viele Grüße aus Ankara! Ne, nur Spaß … ist Offenbach, da kann man nur noch kotzen.‘ Während er spricht, dreht er sich langsam im Kreis, damit man seine Umgebung besser betrachten kann. Im Hintergrund sind Frauen mit Kopftüchern zu erkennen, die sich zusammen mit anderen Menschen auf einem Markt aufhalten. Am 11.07.2018, 22:02:51(UTC+2) Uhr, sollen Sie dieses Video in die Chatgruppe ‚LX.‘ verschickt haben. WhatsApp-Gruppenchat ‚LX.‘ 20. Am 08.12.2014 22:59:55 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches eine unbekleidete weibliche Person zeigt, auf deren Kopf das Gesicht von Adolf Hitler retuschiert wurde. In der linken Hand hält die Person einen Kuchen mit brennenden Kerzen. Im Bereich der Genitalien wurde ein Teil dunkel eingefärbt, sodass es den Anschein eines Adolf Hitler typischen Oberlippenbarts macht. Betitelt ist das Bild mit dem Wort: ‚Titler‘. 21. Am 09.04.2015 13:57:39 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf welchem eine blaue Flasche Shampoo der Firma ‚Schwarzkopf‘ gezeigt wird. Unter dem Firmenlogo ist ein Bild von Adolf Hitler zu sehen. Unter dem Bild steht folgender Text: ‚schauma‘, ‚Für braunes Haar‘. Am 09.04.2015, 13:58:41 Uhr sollen Sie dieses Bild ebenfalls in die Chatgruppe ‚VI.‘ verschickt haben. Sie sollen weiterhin dieses Bild auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 22. Am 01.10.2015, 07:07:36 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild einer Collage mit 14 Darstellungen von Adolf Hitler in verschiedenen Situationen verschickt haben. Das Bild ist in drei waagrechte Zeilen unterteilt. In der oberen Zeile sind insgesamt sechs Darstellungen von Adolf Hitler zu sehen. Die erste Darstellung zeigt Adolf Hitler mit der Bildunterschrift: ‚Adolf‘. Die zweite Darstellung zeigt ebenfalls das Abbild von Adolf Hitler mit einer afroamerikanischen Perücke. Die Bildunterschrift lautet: ‚Haardolf‘. Die dritte Darstellung zeigt einen Oberkörper mit einem Stecknadelkopf mit der Bildunterschrift: ‚Stecknadolf‘. Der Oberkörper entspricht denen der ersten beiden Darstellungen. Die vierte Darstellung zeigt eine Nahaufnahme des Profils von Adolf Hitler. Die Bildunterschrift lautet: ‚Nahdolf‘. Die fünfte Darstellung zeigt eine verkleinerte Darstellung der ersten Abbildung. Die Bildunterschrift lautet: ‚Fardolf‘. Die sechste Darstellung zeigt eine Abbildung von Adolf Hitler, auf welcher er in einem weißen Bademantel abgebildet ist. Die Bildunterschrift lautet: ‚Spadolf‘. In der mittleren Zeile sind insgesamt vier Darstellungen zu sehen. Die erste Darstellung zeigt Adolf Hitler in einem Cabrio. Die Bildunterschrift lautet: ‚Cardolf‘. Die zweite Darstellung zeigt eine Konservendose der Rewe-Marke ‚ja‘ mit einem Abbild von Adolf Hitler darunter. Die Bildunterschrift lautet: ‚Ja!Dolf‘. Die dritte Darstellung zeigt zwei sich zugewandte Abbildungen von Adolf Hitler, die sich an den Händen halten und sich anschauen. Die Bildunterschrift lautet: ‚Paardolf‘. Die vierte Darstellung zeigt drei Bücher, die mit einem Band zusammengebunden wurden. In der Mitte des Bandes ist als eine Art Brosche das Konterfei von Adolf Hitler zu sehen. Die Bildunterschrift lautet: ‚.rar-Dolf‘. In der letzten Zeile des Bildes sind insgesamt vier Darstellungen zu sehen. Die erste Abbildung zeigt eine Solarzelle mit dem Konterfei von Adolf Hitler. Die Bildunterschrift lautet: ‚Solardolf‘. Die zweite Darstellung zeigt eine Abbildung eines Moleküls. In der Mitte sowie an zwei Stellen der Ovale ist das Konterfei von Adolf Hitler zu sehen. Die Bildunterschrift lautet: ‚Molekulardolf‘. Die dritte Abbildung zeigt zwei Hände, die jeweils zu einer Faust geballt sind und sich begrüßen. Die Bildunterschrift lautet: ‚Alles Klardolf!?‘ Die vierte Abbildung zeigt eine Silhouette einer Person, die den rechten Arm zum ‚Hitler-Gruß‘ erhoben hat. Im Hintergrund sieht man das Meer und einen Sonnenuntergang. Die Bildunterschrift lautet: ‚Cafe del Mardolf‘. Sie sollen dieses Bild ebenfalls auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 23. Am 21.12.2017, 11:22:22 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben und am 21.12.2017, 11:23:55 (UTC+1) Uhr, sollen Sie dieses Video mit dem Wortlaut ‚Schöner Gesang, nicht wahr?‘ und daran anschließend einen mit einem Zähne zeigenden, lachenden Emoji, einem nach oben angewinkelten Arm und einem Affen, der sich die Augen zuhält, kommentiert haben. Das Video besitzt eine Gesamtlänge von 00:49 Minuten und ist in drei Sequenzen unterteilt. 1. Sequenz: Dauer: 00:01 - 00:09 Ein älterer Mann wird groß im Bild eingeblendet und singt ein Lied: ‚Und dein Herz ist voller Süßigkeit. Zarter Duft entströmt dein Blütenkleid‘ 2. Sequenz: Dauer: 00:10 - 00:22 Kamera schwenkt zur einer älteren Dame, die in der Nähe des o.g. Mannes steht. Auch sie steigt in den Liedtext mit ein: ‚Auf der Heide blüht ein kleines Blümelein. Und das heißt: Erika.‘ Beim Namen ‚Erika‘ wird das Video mit einem choralen Gesang unterlegt. 3. Sequenz: Dauer: 00:22 - 00:49 Es wird verschiedenes historisches Bild- und Videomaterial mit nationalsozialistischem Hintergrund abgespielt. Gleichzeitig läuft in einer Art ‚Volksmusik‘, das oben durch die Senioren angestimmte Lied ‚Erika‘. Zu sehen sind unter anderem: - Hakenkreuzfahnen schwingende Männer - Adolf Hitler in einem Flanierwagen stehend den Hitlergruß zeigend - Junge Männer in Uniform, die die Hakenkreuzfahne schwenken - Aufzüge nationalsozialistischer Anhänger - Hitler beim Begrüßen mehrere Soldaten - Aufzugsmarsch Reichsparteitagsgelände Im Hintergrund läuft folgender Liedtext: ‚Umkreist von hunderttausend kleinen Bienelein. Wird umschwirrt. Erika. Denn ihr Herz ist voller Süßigkeit. Zarter Duft entströmt dem Blütenkleid.‘ [Lied klingt langsam aus]. Bei dem Lied handelt es sich um das Wehrmachtslied (1930iger-Jahre) ‚Erika‘ oder auch bekannt als ‚Auf der Heide blüht ein kleines Blümelein‘. Komponiert wurde das Lied als Marschlied von Herms Niel. Durch das NS-Regime wurde der Liedtext und die Melodie zu Propagandazwecken genutzt und sollte die Natur und Heimatverbundenheit widerspiegeln. Am 22.12.2017, 13:30:04 Uhr, sollen Sie dieses Video in einen Einzelchat verschickt haben. Sie sollen das Video ebenfalls am 21.12.2017 um 12:00:11 (UTC+1) Uhr, in der Chatgruppe ‚NB.‘ mit dem Wortlaut ‚EEEERRIKA!‘ und daran anschließend mit einem Wundertüten-Emoji, einem nach oben angewinkelten Arm und einem Emoji, welches den Mund zum Lachen geöffneten hat, verschickt haben. 24. Am 01.06.2018, 23:45:24 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches folgende Aufschrift zeigt: Fifa WM 2018 Russland. Darunter eine Abbildung der russischen Flagge. Diesmal kommen wir im Sommer! Am Ende eine Abbildung des Reichsadlers mit Hakenkreuz. WhatsApp-Gruppenchat ‚NB.‘ 25. Am 02.12.2017, 14:12:20 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Video mit folgendem Inhalt verschickt haben: Das Video zeigt auf dem Startscreen folgenden Schriftzug: ‚Hetzflix‘. Kommentiert wird das Video wie folgt: ‚Das erste Streamingprogramm für gelangweilte Glatzen. Genießen sie spannende Filme in ultra-rechter HH-Qualität. - Avatarier - Die Natrix - Jewrassic Park - 1943: Odyssey im Lebensraum Erleben sie Klassiker der braunen Filmgeschichte wie: - Ben-Huren Sohn - Zurück in den Zug, Lump! - Es Es Und die preisgekrönte Sportdoku - Schindlers Piste Jetzt neu im Programm: Hetzflix Arschloch Junior: Trickfilme für die Nazis von morgen - Thai Story - Die Peanutsis mit Charlie Brown, Schnupfi und Holzstock - Heildi Das alles und noch viel mehr. Exklusiv auf Hetzflix – der weltweite Marktführer bei der Ausstrahlung von Hassenschlagern. Doch warten Sie, das ist längst nicht alles. Wählen sie zusätzlich aus einem Riesenangebot reinrassiger Serienhits - Braunschiff Enterprise - Hör mal wer da hitlert - Miami Weiss - Two and a half Mengele - How i met my führer - Seinfeldwebel - CSI: Bergen Belsen Hetzflix: Wollt ihr den totalen Stream!? Jetzt für nur 8,88 €/Monat‘. WhatsApp-Einzelchat 1 26. Am 04.05.2015, 03:23:26 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf welchem ein kleinwüchsiger, dunkelhäutiger Mann mit augenscheinlich afroamerikanischer Herkunft abgelichtet ist. Der Mann trägt über seinem Hemd und der Krawatte eine Art ‚Hausmeisterkittel‘. In der rechten Hand hält er einen Staubwedel. Die Abbildung ist betitelt mit: ‚Kurzbeinnigger Möbelreinigger‘. Sie sollen dieses Bild ebenfalls auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 27. Am 04.05.2015, 03:23:42 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches mehrere Hakenkreuzfahnen und ‚NSDAP‘- Aufschriften zeigt. Im rechten Vordergrund sieht man die Gestalt eines Weihnachtsmannes mit dem Gesicht Adolf Hitlers. Unter dem Bild steht die Aufschrift: ‚HO-HO-HOLOCAUST‘. Am 01.10.2015 um 00:10:22 Uhr, um 00:11:07 Uhr und um 00:11:34 (UTC+2) Uhr sollen Sie dieses Bild in drei weitere Einzelchats verschickt haben. Dieses Bild sollen Sie weiterhin auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 28. Am 12.05.2015, 09:32:35 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf dem eine Collage aus jeweils vier Bildern abgebildet ist. Drei der Bilder zeigen einen Screenshot des ‚Homescreens‘ eines Mobiltelefons, auf dem eine Landschaftsaufnahme zu sehen ist. Die Bilder wurden jeweils im Abstand von einer Minute aufgenommen (19:30 Uhr / 19:31 Uhr / 19:32 Uhr). Das vierte Bild zeigt das Profil von Adolf Hitler als Hintergrund um 19:33 Uhr. Dieses Bild sollen Sie am 01.10.2015, 00:13:09(UTC+2) Uhr, in die WhatsApp Gruppe ‚Itiotentreff‘ verschickt haben. 29. Am 01.01.2016, 05:08:09 (UTC+1) Uhr, sollen Sie eine Audiodatei mit einer Länge von 32 Sekunden verschickt haben. Zu hören sind mehrere männliche Stimmen, die das Lied ‚Leaving on a Jet Plane‘ von John Denver (1969) singen. Die Dauer des Liedtextes beträgt: 00:01 - 00:31 sec. Danach folgt ein Ausruf einer männlichen Person mit den Worten ‚Sieg Heil‘ (00:31 - 00:32 sec). WhatsApp-Einzelchat 2 30. Am 10.06.2017 18:14:01 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches eine Frau in einem Rollstuhl darstellt. Überschrieben ist das Bild mit den Worten ‚Ist es eine Vergewaltigung…‘ und unterschrieben mit den Worten ‚…Wenn Sie nichts fühlt?‘ WhatsApp-Einzelchat 3 31. Am 14.11.2015 19:13:25 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches einen bewaffneten Soldat zeigt, der neben einem Zaun aus Stachel-/Nato-Draht steht. Auf der anderen Seite des Zaunes stehen Menschen mit arabischem Aussehen. Das Bild trägt den Titel ‚Ich habe einen GUTEN DRAHT zu Flüchtlingen‘. Dieses Bild wurde durch das HLKA, N36, wiederhergestellt und konnte so ebenfalls Ihrem Laptop G. zugeordnet werden. WhatsApp-Einzelchat 4 32. Am 01.04.2014, 15:16:25 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches eine schwarz-weiß Aufnahme einer Besprechung mehrerer männlicher Personen, u.a. Hermann Göring, um Adolf Hitler herum darstellt. Die Personen sitzen bzw. stehen an einem Tisch auf dem eine Karte liegt. Die Bilddatei ist beschriftet mit den Worten ‚Bitburger‘, ‚Wenn aus Herrn Göring Hermann wird.‘, ‚Wenn aus Bier Bitburger wird. Bitte ein Bit‘. Laptop G. Die Auswertung der Asservate im gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren ergab, dass auf Ihrem Laptop G. 350 Bild- und Videodateien in Backup-Dateien aufgefunden wurden. Es handelt sich hierbei um Bild- und Videodateien, die ebenfalls auf Ihrem iPhone innerhalb der dort gespeicherten Chatgruppen gesichert worden waren. Innerhalb dieser Backup-Dateien finden sich mehrfache Dopplungen. Sämtliche Bild- und Videobeschreibungen sind als Bild in der Anlage dargestellt. Ein Großteil dieser Dateien lässt sich thematisch in drei Schwerpunkte zusammenfassen, bei denen es um die Verunglimpfung und Verharmlosung der Verbrechen während der Zeit des Nationalsozialismus sowie dessen Verherrlichung geht. Weiterhin wird sich über Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit Trisomie 21 geborene, lustig gemacht. Und als drittes werden Menschen mit dunkler Hautfarbe diskriminiert.“ Die auf dem Laptop G. aufgefundene Dateien werden unter Nr. 33 bis 137 im Einzelnen beschrieben. Ferner werden unter Nr. 138 bis 147 zehn Bilddateien beschrieben, die auf dem PC KS. des Antragstellers gefunden worden seien. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 8. November 2023 (Bl. 249 ff. DA) Bezug genommen. Weiter heißt es dort: „Arbeitszeitbetrug 148. Einzelchat mit N33 Am 17.11.2015, 17:15:11 Uhr soll N33 eine Nachricht mit folgendem Inhalt an Sie geschickt haben: ‚Logg mich doch auch bitte aus N37 kein Passwort‘. Daraufhin sollen Sie am 17.11.2015, 17:24:58 Uhr geschrieben haben: ‚Schönen Feierabend, (Daumen hoch als Emoji)‘. 149. Einzelchat mit N33 Am 08.06.2018, 10:28:12 Uhr sollen Sie eine Textnachricht mit folgendem Inhalt verschickt haben: ‚achso, kannst du mich vllt noch mit ausloggen?‘ In einer folgenden Nachricht am 08.06.2018, 10:28:44 Uhr sollen Sie geschrieben haben: ‚Izema N38 PW: N39‘“. Es bestehe ein hinreichend begründeter Verdacht, dass es sich hierbei – sollte dem Antragsteller der Tatvorwurf nachgewiesen werden können – um ein äußerst schweres Dienstvergehen handele. Zunächst bestehe der hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG obliegende Verfassungstreuepflicht. Die danach an eine Polizeibeamtin und an einen Polizeibeamten zu stellende Erwartung, die nicht nur das theoretische Idealbild einer Beamtin oder eines Beamten betreffe, sondern eine beamtenrechtliche Kernpflicht sei, habe er durch die unter Ziffer I. Nr. 1 bis 5 der Einleitungsverfügung sowie unter Ziffer IN15 Nr. 2, 8, 12, 15, 17, 20-25, 27-29, 32, 33, 36, 38, 42, 43, 45, 50, 55, 57-60, 67, 71, 72, 78, 81, 86, 90, 92, 93, 96, 99, 100, 101, 104, 105, 108, 110-115, 119, 122-125, 129, 130, 132, 133, 135, 136, 137, 139, 140, 142, 146, 147 der Ausdehnungsverfügung dargestellten Verhaltensweisen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Ein Verhalten, welches objektiv geeignet oder gar darauf angelegt sei, die Ziele des nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen oder gar zu verherrlichen, sei mit der Verfassungstreue unvereinbar. Gleiches gelte auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut. Auch das zur Schau stellen von Symbolen des nationalsozialistischen Staates sei geeignet, eine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck zu bringen. Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht liege nicht erst dann vor, wenn ein Beamter ein Verhalten zeige, welches auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet sei. Durch sein langjähriges, in der Einleitung- und Ausdehnungsverfügung hinlänglich beschriebenes Chat- und elektronisches Speicherverhalten habe der Antragsteller das gelebte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert. Das zur Wahrung eines öffentlichen Amtes erforderliche Vertrauen fehle nicht erst dann, wenn ein Beamter nationalsozialistische Sympathien oder sonstige auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte im Dienst auszuleben beginne, indem er beispielsweise Menschen mit Migrationshintergrund herabwürdige oder gewalttätig werde. Dieses Vertrauen fehle auch dann, wenn der Beamte, wie vorliegend, neben seinem nach außen zur Schau gestellten, verfassungskonformen Verhalten gleichzeitig in kleinerem Rahmen gegenüber Gleichgesinnten Ikonen und Symbole des nationalsozialistischen Staates zur Schau stelle, diese befürworte und eine Klassifizierung von Menschen nach äußerem Erscheinungsbild, Herkunft und Religion vornehme und dadurch auf eine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinweise. Angesichts des genannten, von dem Antragsteller versandten, kommentierten und gespeicherten Text-, Bild- und Videomaterials sei eine anderweitige Interpretation, als die der Fremdenfeindlichkeit und der Bagatellisierung des Nationalsozialismus und damit einhergehend das Fehlen des Bekenntnisses zur als auch der Eintritt für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht überwiegend wahrscheinlich. Der von der Pflicht zur Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingeforderten Bereitschaft zur Identifikation mit der Ordnung des Staates, dem der Antragsteller als Beamter diene, werde sein in Verdacht stehendes Verhalten ausgehend von dem derzeitigen Ermittlungsstand wiederholt gerade in Bezug auf den Wesenskern dieser Grundordnung – die Menschenwürde – nicht gerecht. Die Auswertung seiner Datenträger, daraus resultierend die dargestellten via WhatsApp kommunizierten Inhalte sowie die von ihm separat auf den Speichermedien PC KS. sowie Laptop G. gespeicherten Bild- und Videodateien lasse im Gegenteil auf eine tief empfundene Sympathie insbesondere für auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte schließen, welche nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts mit dem Achtungsanspruch des Einzelnen als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gesellschaft unvereinbar sei. Die von ihm verbreiteten und kommentierten Bilddateien stellten zumindest eine Relativierung und teilweise auch eine Verherrlichung des Holocaust, mithin der Massenvernichtung der Juden in Europa durch das NS-Regime dar. Die Verbreitung der infrage stehenden Bilder und Textnachrichten bedeute mithin eine Sympathiebekundung für ein Regime, das im strengen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehe. Diese rassistischen und die NS-Zeit und Adolf Hitler verherrlichenden Beiträge ließen keinen Raum für eine anderweitige Interpretation. Es verbiete sich einem Beamten des Landes Hessen, Bild- und Videomaterial, wie das unter Ziffer IN15 Nr. 2, 15, 17, 22, 23, 55, 57, 60, 90, 104 der Ausdehnungsverfügung dargestellte zu verbreiten, welches die Ausführung des Hitlergrußes, einer Geste der Loyalität gegenüber dem nationalsozialistischen Regime, zeige und dabei jedwede differenzierte und angemessene Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Geste vermissen lasse. Indem er eine entsprechende Datei gespeichert (Nr. 55, 57, 60, 90, 104) oder versendet habe (Nr. 2, 15, 17, 22, 23) und so derartige Loyalitätsbekundungen zeige, trage er zu einer Verharmlosung und Verherrlichung der Gewalt- und Willkürherrschaft der Nationalsozialisten bei und erwecke wenigstens den Eindruck einer Identifikation mit diesem Regime. Aufgrund der Datenträgerauswertung und des vorliegenden Bildmaterials sei es hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zwischen den Jahren 2014 und 2018 zahlreiche Bild- und Textnachrichten versendet oder kommentiert habe, die ein mit der zuvor beschriebenen Treuepflicht nicht zu vereinbarendes ausländerfeindliches, den Nationalsozialismus und die damit einhergehende Gewaltherrschaft verharmlosendes oder gar verherrlichenden sowie menschenverachtendes Weltbild habe. Soweit der Antragsteller in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren ausgeführt habe, selbst bei Annahme seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung fehle es an einem „Mehr“ für die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht, vermöge dies nicht zu verfangen. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass er mit einer ausländerfeindlichen Einstellung sowie dem nationalsozialistischen Gedankengut sympathisiere, wenn nicht sich sogar mit diesem identifiziere bzw. eine entsprechende Gesinnung innehabe. Die danach anzunehmende verfestigte Gesinnung spiegele sich überdies bereits im dienstlichen Alltag wider, beispielsweise durch entsprechende Benennung von Bürgerinnen und Bürgern als „Äffchen“ (Nachricht vom 25. Mai 2017 um 14:00:43 Uhr, der Verfügung beigefügt als Anlage 2). Auch die Benennung von Bürgerinnen und Bürgern als „Gesindel“ zeige die Auswirkungen seiner Gesinnung im Dienst (Nachricht vom 17. August 2017 um 17:26:22, der Verfügung beigefügt als Anlage 3). Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und Gesinnung einer Person könnten insbesondere aus der eigenen Darstellung einer Person und ihren Äußerungen gezogen werden; in Zeiten der Digitalisierung insbesondere derjenigen in sozialen Medien sowie Messenger-Diensten wie WhatsApp. Wie sich der einzelne in solchen Netzwerken und Kommunikationsdiensten darstelle, gehöre zu einem wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit. Die Äußerungen des Antragstellers in dem hier vorliegenden Ausmaß über mehrere Jahre hinweg, in unterschiedlichen Chatgruppen und an unterschiedliche Personen, erhärteten den Verdacht eines dauerhaften Bekenntnisses zu verfassungsfeindlichen menschenverachtenden Anschauungen, wodurch letztendlich auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung zu schließen sei. Für den objektiven Betrachter der Bild- und Textbotschaften komme durch diese Inhalte und die Häufung ihres Versands eine tiefsitzende Verachtung des Absenders für Menschen mit nicht weißer Hautfarbe, Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens und Menschen mit Beeinträchtigung zum Ausdruck. Mit dem egalitären Charakter der Menschenwürde, der den Achtungsanspruch des einzelnen Menschen allein an die Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung knüpfe, sei es nicht vereinbar, wenn etwa Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe/Religion abgewertet würden. Gleiches gelte für die pauschale Herabwürdigung von Muslimen, wenn Angehörige dieser Religionsgemeinschaft aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eine radikale Gesinnung unterstellt werde. Die Annahme der verfassungsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers werde überdies durch den Umstand gestützt, dass das LfV in der Gesamtschau der bisherigen Erkenntnisse ausweislich der Erkenntnismitteilung vom 18. Mai 2022 tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des HVSG bei ihm sehe, weshalb eine Speicherung seiner Person im nachrichtendienstlichen Informationssystem gemäß § 16 HVSG erfolgt sei. Gemäß den Ausführungen des LfV wiesen unter anderem die in der Ausdehnungsverfügung unter Ziffer IN15 Nr. 3, 4, 5, 8, 12, 24, 25, 33, 34, 43, 46, 47, 49, 50, 53, 55, 56, 61, 68, 69, 70, 72, 78, 81, 83, 86, 101 dargestellten Sachverhalte einen Bezug zu auch für den Rechtsextremismus charakteristischen Agitations- und Handlungsfeldern auf. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kommunikation ausschließlich in privaten Chats erfolgt sei, da ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht kein öffentlich sichtbares Verhalten voraussetze. Für Beamtinnen und Beamte gebe es keinen verfassungstreuepflichtfreien Raum. Die Verfassungstreuepflicht ende auch nicht mit Dienstschluss. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht sei wegen der Dienstbezogenheit stets als Vergehen innerhalb des Dienstes zu werten. Sie sei als beamtenrechtliche Kernpflicht schon wegen ihrer Unteilbarkeit nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt, sondern betreffe auch das außerdienstliche Verhalten der Beamtinnen und Beamten. Im Ergebnis bestehe somit der hinreichende Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht in Form der Bekenntnispflicht und des unterlassenen Eintritts für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Weiterhin bestehe der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragsteller durch die beschriebenen Sachverhalte aus der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung die ihm gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG obliegende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt habe. Ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ergebe sich bereits aus den ihm zur Last gelegten Straftaten. Bei den §§ 86a und 130 StGB handele es sich um Staatsschutzdelikte, die vom Gesetzgeber mit dem Sinn und Zweck geschaffen worden seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen. Gerade von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die als Hüter der staatlichen Ordnung an vorderster Stelle zur Bekämpfung von Straftaten berufen seien, werde allgemein erwartet, dass sie die Rechtsordnung beachten, selbst keine Straftaten begehen und Verhaltensweisen unterlassen, die geeignet seien, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit sowie das Vertrauensverhältnis zu ihren Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten zu beeinträchtigen. Insbesondere werde von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erwartet, dass sie ein Verhalten unterließen, das in schwerwiegender Weise gegen ihre Kernpflichten verstoße. Verstöße in der vorliegenden Form seien zum einen aufgrund der besonderen Vergangenheit Deutschlands und zum anderen aufgrund der besonderen, hoheitlichen Stellung der Beamtinnen und Beamten, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung gerade schützen sollen, in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in ihr Amt zu beeinträchtigen. Neben dem hinreichenden Verdacht der Begehung von Straftaten gemäß §§ 86a, 130 StGB sei der Antragsteller überdies des mutmaßlichen Besitzes von kinder-, jugend- und tierpornographischen Materials verdächtig. Ein Verhalten, das einen Verstoß gegen die §§ 184a ff. StGB a. F., die zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von in der Entwicklung befindlichen Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien, um diese vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen zu schützen, begründe, sei hochgradig sozialschädlich und verwerflich. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären solle, sei es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gelte insbesondere auch für Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern richteten. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegneten in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schadeten nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten hessischen Polizei und stellten somit einen Verstoß gegen die dem Antragsteller obliegende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht dar. Seiner beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht werde der Antragsteller überdies nicht gerecht, indem er einem Kollegen seine personenbezogene Benutzerkennung samt Passwort für das Polizeinetz übermittelt habe, um diesen um seine „Abmeldung“ samt entsprechendem Zeitstempel in der Zeiterfassung zu bitten (Ziffer IN15 Nr. 148, 149 der Ausdehnungsverfügung). Dadurch habe er gegen die allgemein geltenden Regelungen zum Umgang mit dem Zeiterfassungsprogramm im Polizeipräsidium Q. verstoßen. Gleichzeitig bestehe der hinreichende Verdacht, dass ihm mehr Arbeitszeit gutgeschrieben worden sei, als mutmaßlich tatsächlich geleistet worden sei. Wenngleich dem Antragsteller in Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung (Nr. 1-5 der Einleitungsverfügung und Ziffer IN15 Nr. 1-147 die Ausdehnungsverfügung) Verhaltensweisen außerhalb seines Dienstes vorgeworfen würden, so stellten auch diese dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach den bisherigen Feststellungen sei das für eine außerdienstliche Pflichtverletzung regelmäßig zu fordernden Mindestmaß an disziplinarer Relevanz jedoch in jeder Hinsicht deutlich überschritten. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes mehrjährig fortgesetzt gegen eine Vielzahl von beamtenrechtlichen Pflichten verstoße, beeinträchtige sein Ansehen und das der Beamtenschaft in den Augen der Allgemeinheit und deren Vertrauen in die zweckgerechte Erfüllung der ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben. Darüber hinaus zerstöre er auch nachhaltig das Vertrauen des Dienstherrn in seine Redlichkeit, Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit und damit auch die Grundlage für das Funktionieren des Beamtenverhältnisses, nämlich das unbedingte Erfordernis des gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnisses. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die vorsätzlich gegen die Verfassungstreuepflicht verstießen, würden dem nicht gerecht. Insofern sei ein solcher Verstoß auch als Verhalten außerhalb des Dienstes geeignet, ein Dienstvergehen in Form des Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG darzustellen. Wie bereits dargelegt, enthielten die unter Ziffer IN15 Nr. 2, 8, 12, 15, 17, 20-25, 27, 28, 29, 32, 33, 36, 38, 42, 43, 45, 50, 55, 57-60, 67, 71, 72, 78, 81, 86, 90, 92, 93, 96, 99, 100, 101, 104, 105, 108, 110-115, 119, 122-125, 129, 130, 132, 133, 135-137, 139, 140, 142, 146 und 147 der Ausdehnungsverfügung dargestellten Sachverhalte zumindest eine Verharmlosung des NS-Regimes und seiner Taten, die im eindeutigen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stünden, auch wenn nicht jeder der oben genannten Vorwürfe Gegenstand der Anklage im Strafverfahren gewesen sei. Zudem beinhalteten die Beiträge Gedankengut, das sich gegen die Grundpfeiler unserer Demokratie richte. Sie erweckten zumindest den Eindruck, dass der Antragsteller dieses Gedankengut teile. Der Sachverhalt begründe daher den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht und tangiere somit auch die Wohlverhaltenspflicht. Die allen Beiträgen gemeinsame Offenbarung einer Denkweise, die an nicht rechtsstaatlichen Kategorien ausgerichtet sei und im Zusammenhang mit rassistischer Diskriminierung stehe, sei für einen Polizeivollzugsbeamten in jeder Hinsicht völlig inakzeptabel. Die verbreiteten und gespeicherten Beiträge seien daher geeignet, in massiver Weise das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit und das Vertrauensverhältnis innerhalb der Polizei zu beeinträchtigen. Mit den hochgeladenen und gespeicherten Beiträgen setzte der Antragsteller sich dem Verdacht aus, die in den Bild- und Videodateien innewohnende Denkweise zu teilen. Das Hochladen der Bild- bzw. Videodateien stelle daher ein Verhalten dar, welches Zweifel an der Integrität und dem Ansehen des Polizeibeamtentums aufkommen lasse. Selbst losgelöst von einer strafrechtlichen Relevanz stellten die vorgenannten Sachverhalte Handlungen dar, die im eindeutigen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stünden. Zudem beinhalteten die Beiträge Gedankengut, das sich gegen die Grundpfeiler unserer Demokratie richte. Schon das objektive Erwecken des Anscheins, dass fremdenfeindliches Gedankengut gutgeheißen werde, reiche für die Annahme eines Dienstvergehens aus. Überdies bestehe der hinreichende Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG obliegende Mäßigungspflicht. Die von ihm verwendeten, kommentierten und gespeicherten Dateien (Nr. 1-5 der Einleitungsverfügung und Ziffer IN15 Nr. 6, 8, 12-15, 17-25, 27-29, 31-33, 36, 38, 40, 42, 43, 45, 50,55, 57, 58, 60, 67, 71, 72, 78, 81, 82, 86, 90, 92,93, 96, 99, 100, 101, 104, 105, 108, 110-115, 119, 122-125, 129, 130, 132, 133, 135, 136, 137, 139, 140, 141, 142, 144, 146 der Ausdehnungsverfügung) seien nicht mit der Mäßigungspflicht vereinbar, stünden sie doch im deutlichen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Auch wenn durch den Antragsteller nicht offenkundig eine politische Meinung geäußert worden sei, verkörpere die Vielzahl der versendeten und kommentierten Dateien mit den jeweils gezeigten Inhalten dennoch eine mittelbare politische Meinungsäußerung. Durch die Veröffentlichung finde eine Einwirkung auf das Umfeld statt. Somit stellten seine Handlungen eine politische Betätigung zur Meinungsbildung dar, womit ein Verstoß gegen die Mäßigungspflicht erfüllt sei. Ferner bestehe der hinreichende Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG obliegende Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung. Die von ihm versendeten, kommentierten und gespeicherten Dateien unter Ziffer IN15 Nr. 1, 3-15, 17-63, 65-79, 81-83, 85-93, 96, 99-102, 104, 105, 108, 110-117, 119, 120, 122-125, 127-147 der Ausdehnungsverfügung ließen eine deutlich abfällige Haltung gegenüber Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung erkennen. Zeitgleich offenbarten diese Dateien, dass der Antragsteller ausländische Personen und insbesondere dunkelhäutige Menschen aufgrund ihrer Herkunft als minderwertig erachte. Seine Beiträge seien dabei nicht auf konkrete Personen bezogen, vielmehr legten diese eine pauschale, von einem Denken in Kategorien getragene Haltung dar. Da sich die Dateien speziell gegen Minderheiten richteten, werde die Kategorisierung auch nach rassistischen Motiven vorgenommen. Folglich bestehe die begründete Besorgnis, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Amtsführung nicht die für einen Polizeibeamten besonders gebotene Unparteilichkeit und Gerechtigkeit walten lasse, die zur Ausübung seiner Dienstpflicht zwingend erforderlich sei. Aufgrund dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass im Falle des Antragstellers eine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher sei als ein Verbleib. Der Antragsteller stehe im Verdacht, ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich unter anderem daraus, dass er als Polizeivollzugsbeamter im Verdacht stehe, erhebliche Straftaten verwirklicht zu haben. Dabei wiege besonders schwer, dass es sich hierbei auch um Staatsschutzdelikte handele, die die freiheitliche demokratische Grundordnung schützen sollen. Eben diese Dienstpflicht zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung obliege ihm jedoch in seiner Eigenschaft als Beamter und aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn. Der Polizei Hessen sei eine konsequente Verfolgung dieser Taten ein hohes Anliegen, was sich in ihrer täglichen Arbeit, darüber hinaus aber auch in diversen Arbeitsgemeinschaften, in der Zusammenarbeit mit dem BKA und dem HLKA und in vielen anderen Initiativen widerspiegele. Verstöße von Polizeibeamtinnen und -beamten gegen Staatsschutzdelikte seien folglich in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die Beamtinnen und Beamten und das Vertrauen der Allgemeinheit in die polizeiliche Institution zu zerstören. Durch die in Rede stehenden Delikte des Antragstellers sei ein dienstlicher Bezug hergestellt. Der Schutz der Rechtsordnung und die Wahrung der Sicherheit für die Gesellschaft sei ureigene Aufgabe eines Polizeivollzugsbeamten. Ein Polizeibeamter, dem diese besondere Dienstpflicht zur Treue zur Verfassung aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses ohnehin verpflichtend auferlegt sei und der im Rahmen des Eides auf diese geschworen habe, aber dann selbst gegen Staatsschutzdelikte verstoße, werde der Achtung und dem Vertrauen in besonderem Maße nicht gerecht, die der Beruf und seine Beamtenstellung von ihm einforderten. Zusammenfassend würden die dem Antragsteller zur Last gelegten Pflichtverstöße auch neben der herausragenden Bedeutung seiner Verfassungstreuepflicht besonders schwer wiegen, da er nach den bisherigen Feststellungen verdächtig sei, seine Pflichten als Beamter gemäß §§ 34 Abs. 1 S. 3, 33 Abs. 2 und 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG mehrjährig andauernd wiederkehrend missachtet zu haben. Die in einem solchen Verhalten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsdefizite und die dadurch gezeigte Bereitschaft zur andauernden Missachtung von Beamtenpflichten sei mit dem Amt eines Polizeibeamten schlicht unvereinbar und habe das erforderliche Vertrauen in den Antragsteller zerstört, mit der Folge, dass eine Dienstverrichtung durch ihn nicht mehr vertretbar sei. Aus der beigezogenen Personalakte ergebe sich, dass der Antragsteller im Rahmen seines Studiums gute Leistungen gezeigt und im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, zumindest soweit es sich aus den Beurteilungen ergebe, ordentliche Leistungen erbracht habe. Ein aktuelles Leistungs- und Persönlichkeitsbild sei infolge des seit dem N20 bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht einzuholen. Soweit der Antragsteller in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren ausgeführt habe, sich in seinem Dienst stets tadellos verhalten zu haben, sei das bis dato nicht zu beanstandende dienstliche Verhalten im Ergebnis nicht geeignet, den durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte gewonnenen Eindruck zu revidieren. Auch unter Würdigung des bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der genannten Vorwurfslage nicht zu beanstandenden dienstlichen Verhaltens des Antragstellers sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt. Dabei sei die Verletzung der Verfassungstreuepflicht und damit einhergehend die Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch den Verdacht des Verstoßes gegen Straftaten des Strafgesetzbuches als schwerste Verfehlung einzuordnen. Dies allein sei schon ausreichend, um von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen. Denn gerade Polizeivollzugsbeamte seien dazu aufgerufen, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Wenn sie aber selbst im Verdacht stünden, erhebliche Straftaten zu begehen und damit kriminell zu handeln, beeinträchtigen sie das für die Ausübung ihres Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Auch wenn nicht jede außerdienstliche Straftat geeignet sei, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zu ziehen, sei das Vertrauen in ein zukünftiges gesetzestreues Verhalten des Antragstellers jedoch unwiderruflich zerstört. Dies ergebe sich aus dem besonderen Unrechtsgehalt der Tat und dem besonderen Ausmaß der Rechtsgutverletzung im Fall des Antragstellers. Demzufolge bleibe der überwiegende Verdacht der Begehung eines schweren Dienstvergehens durch den Antragsteller ebenso bestehen, sollte das bereits zur Anklage gebrachte Strafverfahren letztlich nicht zu einer Verurteilung führen. Sowohl das Vertrauen des Dienstherrn, als auch die Vertrauensbasis der Allgemeinheit seien durch das Verhalten des Antragstellers irreparabel zerstört worden. Selbst wenn der Antragsteller im weiteren Verfahren sein Bedauern und die Einsicht in sein Fehlverhalten kundtun würde, würde dies nicht dazu führen, dass das Vertrauen wiederhergestellt werden könne. Ein Signal des Bedauerns oder der Einsicht sei durch den Antragsteller im bisherigen Verfahrensverlauf nicht erfolgt. Im Falle des Antragstellers komme zudem erschwerend hinzu, dass davon auszugehen sei, dass er eine verfassungsfeindliche Gesinnung innehabe. Dies bedeute, dass auch bezüglich der Verletzung der Verfassungstreuepflicht die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sein werde, da anzunehmen sei, dass seine verfassungsfeindliche Gesinnung Auswirkungen auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten haben werde. Seine charakterliche Eignung und seine innere Gesinnung würden von der Behörde als mit dem Amt eines Polizeibeamten unvereinbar angesehen. Ebenfalls komme erschwerend hinzu, dass der Antragsteller in weiteren Fällen in Verdacht stehe, gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie die Mäßigungspflicht verstoßen zu haben. Mildere Mittel kämen im Fall des Antragstellers nicht in Betracht, da diese nicht geeignet seien, den Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens gerecht zu werden. Milderungsgründe, nach denen von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre, seien nicht ersichtlich. Zwar würden seine Leistungen bisher als „gut“ und „ordentlich“ eingestuft. Dies könne jedoch nicht in der Form mildernd berücksichtigt werden, als das von einer Entfernung abgesehen werden könne. Zum einen würden von einem Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich gute Leistungen erwartet. Zum anderen diene der Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Hierfür bedürfte es nicht nur Beamter, die ihren Pflichten nach § 33 ff. BeamtStG nachkämen, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung als solche. Gerade deshalb gehöre auch die Verpflichtung auf die Verfassung zu den tragenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sobald in der breiten Öffentlichkeit der Eindruck entstehe, dass ein Amtswalter gerade diesen Grundsätzen zuwiderhandele, bedrohe dies ernsthaft das Vertrauen der Gesellschaft in die rechtsstaatliche Funktionsfähigkeit. Im Fall des Antragstellers handele es sich überdies um ein öffentlichkeitswirksames Ereignis, das nun schon seit mehreren Jahren unaufhörlich die Medienlandschaft präge und auch in privaten Diskussionen von Bürgerinnen und Bürgern immer wieder zum Tragen komme. Die Empörung über die bekannt gewordenen Chatbeiträge stelle auch mehr als eine subjektive Beunruhigung Einzelner dar. Das Ausmaß der verfahrensrelevanten Chatbeiträge gehe nämlich in einem erheblichen Maß über eine hinzunehmende Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen sowie über Kritik und Polemik hinaus. Es habe hierzu eine umfangreiche und ausnahmslos negative Berichterstattung, die einen Vertrauensverlust in die Polizei bei bestimmten Bevölkerungsgruppen nach sich ziehe, gegeben und gebe sie noch. Dieser bereits eingetretene Vertrauensverlust könne nur wiederhergestellt werden, wenn der Dienstherr entsprechendes Fehlverhalten Einzelner konsequent ahnde. Hierzu habe der Gesetzgeber dem Dienstherrn auch entsprechende Möglichkeiten, zu Recht unter Beachtung eines strengen Maßstabs, an die Hand gegeben. Diese müssten aus den vorgenannten Gründen in Gänze ausgeschöpft werden. Die Bürgerinnen und Bürger müssten sich insbesondere auf die Verlässlichkeit, Unparteilichkeit und Neutralität von Beamten verlassen können. Aufgrund des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangenen schweren Dienstvergehens fehle es an jeglichem Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine zukünftig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Antragstellers. Der Dienstherr habe jegliches Vertrauen in den Antragsteller endgültig verloren. Nach Maßgabe der im Rahmen der zu treffenden Suspendierungsentscheidung erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung sei das Interesse des Antragstellers, seine Tätigkeit in der Zwischenzeit bis zu einer rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen könnten, abzuwägen. Komme danach im Hinblick auf Art und Schwere des Umfangs des Dienstvergehens aller Voraussicht nach die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertige die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Weg den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung entsprechend vorzuverlegen. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem bereits nach dem derzeitigen Stand des disziplinaren Ermittlungsverfahrens das berufserforderliche Vertrauen nicht länger entgegengebracht werden könne, sei dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werde, seien an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Es sei nicht vermittelbar, dass der Polizeivollzugsdienst durch eine Person ausgeübt werde, bei der sowohl erhebliche Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue, als auch der hinreichende Tatverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten vorlägen. Schließlich sei die vorläufige Dienstenthebung auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Sie stehe nicht außer Verhältnis zu dem Dienstvergehen des Antragstellers. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung diene der Abwendung einer Störung der dienstlichen Interessen unter Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hierzu sei die Anordnung auch geeignet. Ein milderes Mittel sei nicht in Sicht. Hierbei habe der Antragsgegner nicht nur das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung des Dienstes gebührend gewürdigt, sondern auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des ihm im Vorfeld „nur“ ausgesprochenen Verbotes des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 S. 1 BeamtStG. Auch letzteres müsse jedoch aufgrund der zu erwartenden disziplinaren Höchstmaßnahme hinter der spezielleren disziplinaren Zweckrichtung des § 43 Abs. 1 HDG zurücktreten. Da nach alledem der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe und diese auch ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellten, werde voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Daher sei die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen. Diese werde gemäß § 44 Abs. 1 HDG mit ihrer Zustellung wirksam und vollziehbar. Laut Zustellungsvermerk des Antragsgegners wurde die Verfügung vom 8. November 2023 dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag zugestellt (Bl. 342 DA). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Januar 2024, eingegangen am 30. Januar 2024, hat der Antragsteller die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2023 eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Q. (vgl. Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift, Bl. 2058, 2099 ff. EA) mit Beschluss vom 8. Juli 2024 (Az. N40) verworfen (Bl. 2279 ff. EA). Das Oberlandesgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Angeschuldigten, unter ihnen der Antragsteller, hätten zwar in WhatsApp-Gruppen – insbesondere und vorrangig im Chat „Itiotentreff“ – in erheblichem Umfang „teilweise nur schwer erträgliche menschenverachtende, rechtsextreme, gewaltverherrlichende, antisemitische, ableistische und rassistische Inhalte“ geteilt. Dies begründe erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue der im Polizeidienst tätigen Angeschuldigten und „erforder[e] dienstliche Konsequenzen“. Ungeachtet dessen sei eine Strafbarkeit gemäß §§ 86a, 130, 131, 166, 184a StGB a. F. durch die von der Anklage beschriebenen Handlungen jedoch nicht gegeben. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass das in den in Betracht kommenden Äußerungsdelikten genannte Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ nicht erfüllt sei. Die Angeschuldigten hätten vielmehr auf privaten Smartphones Inhalte in „private, geschlossene Chatgruppen mit überschaubarem Personenkreis“ eingestellt, deren Mitglieder miteinander – teilweise sehr eng – verbunden gewesen seien. Sie seien gerade nicht davon ausgegangen, dass die Inhalte beliebig weitergegeben würden. Zur Begründung des vorliegenden Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung trägt der Antragsteller vor, eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn nicht nur Verhaltensweisen festgestellt worden seien, die objektiv einen Verstoß gegen die Verfassungstreue darstellten, sondern auch eine entsprechende Gesinnung. Alleine aufgrund einer Kommunikation in Chats und Foren, in denen regelmäßig ein auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegter Überbietungswettbewerb stattfinde, könne nicht auf die tatsächliche Gesinnung der Kommunikationsteilnehmer geschlossen werden. Um im Sinne einer Gesamtschau davon ausgehen zu können, dass der Antragsteller durch die einzelnen Kommunikationsinhalte eine eigene Meinung kommuniziert habe und er sich nicht lediglich mit entsprechenden Meinungen auseinandergesetzt, sich ggf. über diese lustig gemacht oder diese auch nur als Hinweis darauf, welche Absurditäten in sozialen Netzwerken verbreitet werden, geteilt habe, hätte es einer besonderen Begründung bedurft, die hier fehle. Es sei zu berücksichtigen, dass lediglich ein äußerst geringer Anteil der im Rahmen der hier gegenständlichen Chats insgesamt erfolgten Kommunikation von Seiten des Antragsgegners als problematisch eingestuft worden sei. Alleine soweit alle oder der überwiegende Großteil der von Seiten des Antragstellers kommunizierten Inhalte auf eine bestimmte Gesinnung hindeuteten, könnten entsprechende Kommunikationsinhalte zur Begründung einer bestimmten Gesinnung herangezogen werden. Soweit allerdings (wie vorliegend) der weit überwiegende Großteil der Kommunikation aus Witzen und Blödeleien (die leider regelmäßig in vielen und nicht lediglich den hier gegenständlichen Fällen die Grenze des guten Geschmacks übertreten) bestehe, müsse davon ausgegangen werden, dass auch die hier gegenständlichen Inhalte den entsprechenden Zweck verfolgt hätten. Die Kommunikationsteilnehmer hätten auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Rahmen der Kommunikation nicht politische Ansichten teilten, sondern vielmehr schwarzen Humor mit Personen teilen wollten, die diese verstehen und richtig zu deuten wüssten. Dafür sprächen die Beiträge vom Antragsteller „Die Gruppe wird viel zu böööhse … ausgezeichnet! 😁“ (1. Oktober 2015, 00:21 Uhr), von dem Teilnehmer H. „Jaja wilkommen bla bla 😂 Aber nicht nur genießen sondern auch krankes Zeug schicken 😝“ (1. Oktober 2015, 17:11 Uhr) und von dem Teilnehmer BV. „Bitte nur asoziale Bilder danke“ (2. Oktober 2015, 15:52 Uhr). Der Umstand, dass die Kommunikationsinhalte ausdrücklich als „krank“ bzw. „asozial“ bezeichnet wurden, verdeutliche unmissverständlich die Einstellung der Gruppenmitglieder gegenüber der in den geteilten Symbolen, Kennzeichen und/oder Ausdrücken ursprünglich enthaltenen Gesinnung. Bei den eingestellten Inhalten habe es sich um schwarzen Humor bzw. Absurditäten handeln sollen, wobei sich die Gruppenteilnehmer offensichtlich bewusst gewesen seien, dass es sich um tiefschwarzen Humor handele, der nicht mit jedem, sondern lediglich mit solchen Personen geteilt werden sollte, die diese Art von Humor und den sich daraus gegebenenfalls entstehenden Eindruck zu deuten wüssten. Es habe sich insofern um einen „Überbietungswettbewerb kurzfristiger Lacher und Provokationen“ gehandelt, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die dort verwendeten Vorurteile ernst gemeint gewesen seien. Darüber hinaus trägt der Antragsteller vor, für die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht sei ein „Mehr“ als das bloße Haben und gegebenenfalls Kommunizieren einer bestimmten, vermeintlich mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Gesinnung erforderlich. Worin dieses Tatbestandsmerkmal im vorliegenden Einzelfall zu sehen sein solle, werde von Seiten des Antragsgegners nicht dargelegt. Es bedürfe der Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit der Betroffenen. Eine Ermittlung weiterer für die Persönlichkeit des Antragstellers relevanter Umstände, etwa die Vernehmung von Vorgesetzten und Kollegen, sei vorliegend allerdings nicht erfolgt. Die Vernehmung von Vorgesetzten und/oder Kolleginnen und Kollegen hätte ergeben, dass der Antragsteller die ihm unterstellte Gesinnung strikt und kategorisch ablehne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in einem von Personen mit Migrationshintergrund dominierten Bereich – der Straßen- und Rauschgiftkriminalität im Gebiet der ZV. und TK.-straße in Q. – eingesetzt worden sei, sodass ein diesen gegenüber auch nur abfälliges oder abwertendes Verhalten den Kolleginnen und Kollegen sicher aufgefallen wäre. Zudem habe auch außerhalb der hier gegenständlichen Chats, d.h. in der realen nicht-virtuellen Welt, eine Auseinandersetzung der Teilnehmer über die geteilten Inhalte stattgefunden. Die hier gegenständliche Kommunikation greife zum Teil rassistische und menschenverachtende Sichtweisen auf. Diese würden allerdings nicht glorifiziert, sondern im Sinne einer Parodie bloßgestellt und der Lächerlichkeit preisgegeben bzw. es werde durch die extreme Darstellungsform dazu angeregt, über diese nachzudenken. Ein solches „Spiel mit Vorurteilen“ könne, selbst wenn es die Grenzen des guten Geschmacks überschreite, keine Dienstpflichtverletzung darstellen, soweit es lediglich im privaten und vertraulichen Bereich erfolge. Der Antragsgegner verkenne insofern, dass die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre Ausdruck der Persönlichkeit sei und grundrechtlich gewährleistet werde. Nach der Rechtsprechung u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dürften ehrverletzende Äußerungen ohne echten Kundgabewillen, die nur im engsten Familien- oder Freundeskreis fallen und mit deren Bekanntwerden der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht rechnen müsse, staatlich nicht sanktioniert werden. Dies gelte aufgrund der dem Betroffenen zustehenden Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und unabhängig der sich aus den Äußerungen (vermeintlich) ergebenden Rückschlüsse auf den Charakter oder die Gesinnung des Betroffenen. Der Antragsteller habe die Äußerungen alleine im privaten und seiner Ansicht nach der Vertraulichkeit unterliegenden Rahmen getätigt und sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber Bürgern oder Personen, die nicht zu seinem engeren vertrauten Kreis gehörten, entsprechend geäußert oder verhalten. Er habe entsprechende Kommunikationsinhalte auch niemals gegenüber Personen geteilt, bei denen er sich nicht sicher gewesen sei, dass diese jene richtig zu deuten wüssten und sie dementsprechend nicht falsch interpretierten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Chat, in dem der überwiegende Teil der Kommunikation erfolgt sei, von den Teilnehmern ausdrücklich „Itiotentreff“ getauft worden sei. Die Kommunikationsteilnehmer hätten im Rahmen der Kommunikation unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht politische Ansichten, sondern vielmehr schwarzen Humor teilen wollten. Auch die Staatsanwaltschaft sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Chat-Gruppe gegründet und betrieben worden sei, um „schockierende Inhalte in die Gruppe einzustellen“. Der Umstand, dass Gruppenteilnehmer, wenn auch in offensichtlich ironischer Form, aufgefordert worden seien, sich an dem Einstellen und nicht nur dem „Mitlesen“ der Inhalte zu beteiligen bzw. besonders krasse Inhalte einzustellen, mache deutlich, dass von Seiten der Gruppenmitglieder darauf geachtet worden sei, dass die Kommunikation zwischen Personen bleibe, die den gleichen Humor teilten. Die Gruppenteilnehmer hätten dafür sorgen wollen, dass einzelne Teilnehmer den Chat nicht lediglich dafür benutzten, um Inhalte mitzulesen und gegebenenfalls als „Spitzel“ an Dritte zu verraten. Dies veranschauliche das am 28. Oktober 2015 um 0:04 Uhr eingestellte Bild mit der Überschrift „Dieser eine Freund der im Gruppenchat immer mitliest aber nichts sagt“, der karikaturartig als Spion dargestellt worden sei. Der hier betroffene engste Kreis, der nicht lediglich durch familiäre, sondern auch durch freundschaftliche Bindungen geprägt werde, gehöre zur Privatsphäre und sei daher von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. In diesem Bereich müsse ein Beamter gegenüber Personen, die seinen Charakter und seine wahre Gesinnung kennen und dementsprechend gegebenenfalls zweideutige Äußerungen richtig, d. h. nicht als verfassungsfeindlich, einzuschätzen wüssten, auch Äußerungen tätigen können, die objektiv betrachtet und ohne Kenntnis der tatsächlichen Gesinnung und des tatsächlichen Charakters des Beamten (aufgrund ihrer Zweideutigkeit) problematisch seien. Unabhängig davon könne hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass das hier gegenständliche außerdienstliche Fehlverhalten einen konkreten und speziellen Bezug zu der Dienstausübung aufweise. Von einem Beamten könne nicht gefordert werden, im privaten Bereich jegliche Form zweideutiger Kommunikation oder zweideutigen Verhaltens zu unterlassen. Eine gegensätzliche Auffassung sei mit dessen Recht auf Meinungsfreiheit unvereinbar. Der Antragsteller habe sich allein im privaten und seiner Ansicht nach der Vertraulichkeit unterliegenden Rahmen geäußert und dies in einer Weise, die nicht geeignet gewesen sei, das Vertrauen der Bevölkerung in den Polizeivollzugsdienst bzw. dessen Ansehen zu erschüttern. Ein dienstlicher Bezug könne in diesem Bereich allenfalls dann angenommen werden, wenn die jeweilige Äußerung oder das jeweilige Verhalten lediglich derart interpretiert werden könne, dass hierdurch unmissverständlich und unzweideutig volksverhetzendes Gedankengut kundgetan werde. Dies erfordere im Lichte der Meinungsfreiheit, dass ein anderer als der verfängliche Sinn nicht in Frage komme oder bei mehrdeutigen Äußerungen alle anderen Deutungen, als die zur Annahme der Nichteignung führende, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden könnten. Dies darzulegen sei Aufgabe der Behörden bzw. Gerichte. Insofern ergebe sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der hier gegenständlichen Verfügung daraus, dass in dieser nicht dargelegt werde und diese sich nicht damit auseinandersetze, weshalb eine nicht inkriminierte Auslegung der herangezogenen Kommunikationsinhalte ausgeschlossen sei. Soweit der Antragsgegner pauschal darauf verweise, dass eine anderweitige Interpretation „nicht überwiegend wahrscheinlich“ sei bzw. aufgrund der „rassistischen und die NS-Zeit und Adolf Hitler verherrlichenden Beiträge“, „nach hiesiger Auffassung“ bzw. der Interpretation des Verfassungsschutzes oder aufgrund der Anzahl der Beiträge oder des Zeitraums über den hinweg diese erfolgt seien, ausscheide, verkenne er den Darlegungsmaßstab. Inwieweit die einzelnen Dateien tatsächlich rassistisch, ausländerfeindlich und/oder menschenverachtend seien, hätte einer konkreten und substantiierten Darlegung bedurft. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller allenfalls pflichtwidrig den Verdacht seiner Verfassungsfeindlichkeit bewirkt habe. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Q. vom 8. Juli 2024 stütze – auch wenn sie nicht im dienstrechtlichen, sondern in einem strafrechtlichen Verfahren ergangen sei – die vom Antragsteller vorgebrachte Argumentation. Auch das Oberlandesgericht stelle ausdrücklich darauf ab, dass sich im Fall der Kommunikation unter Freunden unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ein absolut geschützter Raum der Privatsphäre ergebe, in dem selbst ehrverletzende Äußerungen staatlich nicht sanktioniert werden dürften. Das Oberlandesgericht habe insbesondere ausgeführt, dass die Kommunikationsteilnehmer von einer Vertraulichkeit der Kommunikation hätten ausgehen dürfen. In der Rechtsprechung zeichne sich eine eindeutige Rechtsauffassung dahingehend ab, dass es im besonders geschützten Bereich der Privatsphäre, insbesondere im Rahmen einer Kommunikation im Freundeskreis, bei der der Sender keinen Weiterverbreitungswillen habe, nicht darauf ankomme, inwieweit die Ehre von Individuen oder Gruppen durch die Kommunikationsinhalte verletzt werde; vielmehr unterliege eine entsprechende Kommunikation dem absoluten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dürfe auch über das Strafrecht hinaus nicht staatlich sanktioniert werden. Soweit der Antragsgegner darauf hinweise, dass der Antragsteller in zahlreichen Chatgruppen aktiv gewesen sei, verkenne er, dass es sich jeweils um eine Kommunikation unter Freunden gehandelt habe, die dem besonderen Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliege. Der Umstand, dass der Antragsteller vergleichbare Kommunikation in unterschiedlichen Gruppen geführt habe, führe nicht dazu, dass die Kommunikation in jeder einzelnen dieser Gruppen nicht vertraulich gewesen wäre. Anders als dies der Antragsgegner mit dem Begriff „aktiv“ offensichtlich zu suggerieren versuche, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller versucht habe, bestimmte Kommunikationsinhalte bzw. eine vermeintliche bestimmte Gesinnung seinerseits unter so vielen Menschen wie möglich zu teilen. Welche vermeintlichen Rückschlüsse man aus den einzelnen oder auch den unterschiedlichen Chats ziehen könne, sei vorliegend unerheblich, da jede einzelne Kommunikation der Vertraulichkeit unterliege, durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützt sei und insoweit staatlich nicht sanktioniert werden dürfe. Der Antragsgegner habe einseitig ermittelt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass dem Antragsteller nicht nur eigene Kommunikationsinhalte bzw. das Kommentieren fremder Kommunikationsinhalte vorgeworfen werde, sondern in der Ausdehnungsverfügung auch der Besitz einer Reihe von Bild- und Videodateien, die ihm übersandt worden seien. Zudem ergebe sich die vollkommen unzureichende Auseinandersetzung des Antragsgegners mit den einzelnen von ihm herangezogenen Sachverhalten daraus, dass er auch den Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer bzw. jugendpornographischer Schriften miteinbeziehe, obwohl ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte die entsprechenden Dateien auf dem Computer des Antragstellers an einer Stelle gespeichert gewesen seien, die dafür spreche, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Kenntnis von der Existenz der Daten auf dem Rechner gehabt habe. Diesbezüglich nimmt der Antragsteller Bezug auf die Ausführungen seines Strafverteidigers im Schriftsatz vom 10. März 2022, den er seinem Schriftsatz vom 16. Februar 2024 als Anlage beigefügt hat (Bl. 149 ff. der Gerichtsakte [GA]). Soweit sich der Antragsgegner mit vermeintlichen Persönlichkeitsdefiziten des Antragstellers auseinandersetze, verkenne er, dass vorliegend nicht die Frage der charakterlichen Eignung, sondern vielmehr die Pflichtwidrigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens im besonders geschützten Bereich der Privatsphäre im Raum stehe. Bei dem Verweis auf eine durch das Verhalten eingetretene Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums im Allgemeinen und insbesondere der gesamten hessischen Polizei in der Öffentlichkeit verkenne der Antragsgegner darüber hinaus, dass lediglich eine solche Ansehensschädigung bzw. solche Offenbarungen des außerdienstlichen Verhaltens zu berücksichtigen seien, die nicht lediglich durch die Aufdeckung desselben durch die Ermittlungsbehörden und die alleine hierdurch eingetretene Offenbarung eingetreten seien. Der Antragsteller habe die hier gegenständlichen Bemerkungen nicht in dem von der Einleitungs- bzw. Ausdehnungsverfügung angenommenen Sinn gemeint und sich zum damaligen Zeitpunkt nicht vorstellen können, dass diese in der dort dargelegten Art und Weise verstanden werden könnten. Er habe mit der gegenständlichen Kommunikation keinesfalls den Sinn und Zweck verfolgt, sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu stellen, Menschen oder bestimmte Volksgruppen zu verachten, gegen diese zu hetzen oder die Gräueltaten des Holocaust zu leugnen, zu verharmlosen oder zu bagatellisieren. Da ihm zwischenzeitlich bewusstgeworden sei, dass seine Kommunikation missverstanden werden konnte und, da er sich als Polizeivollzugsbeamter von jeglichen Bemerkungen, die entsprechende Missverständnisse hervorrufen können, zwingend zu distanzieren habe, tue es ihm leid, dass er dies nicht getan habe und hierdurch möglicherweise einen falschen Eindruck hinsichtlich seiner Einstellung und Gesinnung vermittelt habe. Das Disziplinarverfahren sei ihm insoweit schon jetzt eine Lehre gewesen. Er werde in Zukunft sensibler und angemessener mit Bemerkungen seiner selbst und den von Dritten umgehen, durch die gegebenenfalls auch nur der Eindruck vermittelt werden könne, dass er die Werteordnung des Grundgesetzes nicht anerkenne oder verteidige. Der Antragsteller beantragt, die Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung mit Datum vom 8. November 2023 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach der gebotenen Prognose und unter Würdigung aller Abwägungskriterien sei der Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller wahrscheinlicher als jede andere disziplinare Maßnahme. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die streitgegenständliche Suspendierungsentscheidung vom 8. November 2023 und führt ergänzend aus, in der Gesamtschau wiesen die vom Antragsteller über mehrere Jahre hinweg vorsätzlich versandten bzw. kommentierten Beiträge in unterschiedlichen Chatgruppen, das bei ihm vorgefundene Bild- und Videomaterial sowie die durch das Hessische LfV mitgeteilten Erkenntnisse auf eine rechtsextremistische Ideologisierung des Antragstellers hin. Der Antragsteller sei verdächtig, das von der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG geforderte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes als auch den Eintritt für diese verletzt zu haben. Charakterisierend für die dokumentierten Dateien seien die zahlreichen Inhalte in Bild-, Text- und Videoform, die ihrem objektiven Sinn und Gehalt vielfach gruppenbezogene Abwertungen oder rassistisch konnotierte Inhalte abbildeten und die dabei häufig in eine vermeintlich spielerisch-scherzhafte Einkleidung der Kommunikation eingebettet werden sollten. Dies offenbare in der Zusammenschau ein mit der Verfassungstreuepflicht nicht zu vereinbarendes ausländerfeindliches, den Nationalsozialismus und die damit einhergehende Gewaltherrschaft verharmlosendes oder gar verherrlichendes sowie menschenverachtendes Weltbild. Der Antragsteller setze sich mit den in der Einleitungs-, Ausdehnungs- sowie in der Suspendierungsentscheidung enthaltenen Ausführungen des Antragsgegners hinsichtlich der Kommunikationsinhalte nicht substantiiert auseinander. Er lege nicht dar, dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen anders als vom Antragsgegner angenommen zu verstehen und weshalb sie von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. Ferner lege er auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen seine jeweiligen Äußerungen nicht ernst gemeint gewesen seien und man deshalb nicht auf eine verfassungs- und fremdenfeindliche Gesinnung schließen dürfe. Soweit der Antragsteller behaupte, eine differenzierte Auseinandersetzung mit den hier gegenständlichen Kommunikationsinhalten habe auch außerhalb der Chats in der realen und damit nicht-virtuellen Welt stattgefunden, sei dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Dies ergebe sich daraus, dass diese Einlassung zu den Chatinhalten in eklatantem Widerspruch stehe. Nach Auffassung des Antragsgegners lasse das dargestellte Bild- und Videomaterial keine andere Interpretation als die der Fremdenfeindlichkeit und der Bagatellisierung des Nationalsozialismus zu. Äußerungen in dem hier vorliegenden Ausmaß über mehrere Jahre hinweg erhärteten auch den Verdacht eines dauerhaften Bekenntnisses zu verfassungsfeindlichen und menschenverachtenden Anschauungen. Gerade die Chatgruppe „ltiotentreff“ habe ganz vorwiegend das Teilen von rechtsextremistischen, rassistischen, antisemitischen und menschenverachtenden Inhalten in Form von Bild- und Videosequenzen zum Gegenstand gehabt. Diese hätten jeweils die Verächtlichmachung von Minderheiten, insbesondere behinderter Menschen, Menschen anderer Hautfarbe, homosexueller Menschen und Menschen anderer Religionszugehörigkeiten als der des Christentums, hierbei insbesondere Juden und Moslems, beinhaltet. Darüber hinaus seien Bild- und Videosequenzen mit tierpornographischen Inhalten in die Chatgruppe eingestellt worden sowie Darstellungen von Gewalt gegen Menschen (tödliche Unfälle, Vergewaltigungen). Die Mitgliedschaft des Antragstellers habe sich dabei nicht allein auf die genannte Gruppe beschränkt. Er sei in zahlreichen Chatgruppen aktiv und damit ausweislich der beträchtlichen Vorwurfslage in einem erheblichen Maß am Teilen bzw. Konsumieren der oben beschriebenen Inhalte beteiligt gewesen. Damit habe er nicht nur teils die Initiative ergriffen, sondern auch ein reges Interesse an einem Austausch gezeigt. Das Versenden rassistischer, ausländerfeindlicher, menschenverachtender, den Diktator Adolf Hitler verharmlosender oder idealisierender Nachrichten sowie das Sich-Verschaffen und Besitzen von elektronischen Dateien mit ebensolchen Inhalten in erheblichem Umfang wiesen mindestens auf eine Sympathie mit dem Nationalsozialismus hin. Dies sei mit dem Diensteid auf das Grundgesetz und den Eignungsanforderungen für die Ausübung eines öffentlichen Amtes und damit mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbar. Die Nachrichten hätten hinreichend wahrscheinlich darauf abgezielt, u. a. die islamische Glaubensrichtung sowie Ausländer pauschal zu diffamieren. Die zahlreichen digitalen Bilder und Videos im Besitz des Antragstellers belegten damit in der Gesamtschau hinreichend wahrscheinlich eine ausländerfeindliche Einstellung des Antragstellers. Exemplarisch nimmt der Antragsgegner insoweit Bezug auf die in Ziffer IN15 Nr. 5, 8, 49 und 53 der Ausdehnungsverfügung vom 11. Januar 2022 genannten Inhalte, die selbsterklärend seien und keinen Raum für Fehlinterpretationen zuließen. Im Einzelfall werde im laufenden Disziplinarverfahren zu prüfen sein, ob und wie sich einzelne Chatbeiträge ausgewirkt hätten. Es sei unter dieser Betrachtung nicht ausgeschlossen, dass einzelne Chatbeiträge als nicht oder nicht derart verfahrensrelevant eingestuft würden. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers könne nach dem bisherigen Gesamteindruck aufgrund der Menge und Persistenz jedoch keineswegs geteilt werden. Es handele sich auch gerade nicht um unüberlegte und impulsive Äußerungen in einer besonderen Gruppendynamik. Dass es sich lediglich um zynische und geschmacklose „Scherze“ handele, um in einer Gruppe ein gewisses Bild abzugeben, sei nicht einleuchtend. Der Antragsteller sei bereits einige Jahre beim N. Polizeirevier im Dienst gewesen und habe dort bereits ein gewisses Standing und Ansehen gehabt. Ein besonderes Bedürfnis sich zu beweisen oder nach Anerkennung liege demnach keineswegs auf der Hand. Vielmehr zeige sich aus der Gesamtschau der Chatprotokolle, dass der Antragsteller auch völlig zusammenhangslos oder ohne jegliche Aufforderung fremdenfeindliche oder verfassungsfeindliche Inhalte geteilt habe und damit ein wesentlicher Treiber der Versendung menschenverachtender Inhalte gewesen sei. Dass es sich lediglich um einen „Überbietungswettbewerb“ im Rahmen einer Gruppe gehandelt habe, die lediglich Scherze verbreitet habe, erscheine realitätsfern und könne lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Eine besondere Vertraulichkeit der streitgegenständlichen Kommunikation sei abzulehnen. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein besonders geschütztes Vertrauensverhältnis bestehe, seien neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der (ehrverletzenden) Äußerung zu berücksichtigen. Die nicht mit der Verfassungstreuepflicht zu vereinbarenden Inhalte könnten allein deshalb schon keinen grundrechtlichen Schutz entfalten. Der Antragsteller lege auch nicht dar, dass die in Rede stehenden Beiträge tatsächlich im Rahmen einer derart vertraulichen Kommunikation erfolgt seien. Er zeige nicht auf, dass und weshalb zwischen ihm und den jeweiligen Kommunikationspartnern ein besonderes Näheverhältnis bestanden haben solle. Vielmehr lege der Antragsteller ein derartiges Vertrauensverhältnis pauschal zugrunde, ohne eine differenzierende Betrachtung im Hinblick auf die Zusammensetzung und Mitgliederanzahl der unterschiedlichen Chatgruppen vorzunehmen. Insbesondere habe der Antragsteller Bild- und Videodateien, die er in Chatgruppen oder von Einzelpersonen erhalten habe, in andere Chatgruppen oder Einzelchats weitergeleitet. Es habe sich mithin nicht um Exklusivinhalte gehandelt, die lediglich einem kleinen engen Kreis vorbehalten sein sollten. Dem Antragsteller sei es vielmehr gerade darum gegangen, seine fremdenfeindlichen Ansichten an eine Vielzahl von Personen zu verteilen. Die Kommunikation habe gerade nicht ausschließlich in einer kleinen (beherrschbaren) Gruppe stattgefunden. Vielmehr sei es Natur der heute vorherrschenden Chatgruppen, dass regelmäßig neue Teilnehmer hinzugefügt oder entfernt würden. Des Weiteren habe der Antragsteller seine Beiträge nicht lediglich in einer Chatgruppe geteilt, sondern in insgesamt acht Chatgruppen mit einer Vielzahl von Teilnehmern, die sich ständig verändert habe. Dem Antragsteller sei auch gleichgültig gewesen, welche Personen in den Chat eingetreten seien. Auf ein Verständnis habe er also gerade nicht vertrauen können. Vielmehr zeige sich hierdurch, welch schlechten Eindruck und welch unzureichendes Beispiel er als vermeintlich anerkannter Kollege durch sein verfestigtes Verhalten gezeigt habe. Indem der Antragsteller vorsätzlich Bilder und Videos in unterschiedliche Chatgruppen eingestellt und dort eingestellte Sachverhalte anderer kommentiert habe, bestehe aufgrund der aktiven Beiträge bzw. Reaktionen auf Dateien der Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht in Form seiner Bekenntnispflicht. Zudem sei der Antragsteller einer Verletzung seiner Verfassungstreuepflicht dahingehend verdächtig, wiederholt den erforderlichen Eintritt für die freiheitliche demokratische Grundordnung unterlassen zu haben. Die Pflicht für deren Eintritt reiche weiter als die Pflicht zur Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und verlange, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Beamte seien dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet sei, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Sie dürften sich nicht passiv verhalten, da dies als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens gewertet werden könne. Ein derartiger Eintritt für die freiheitliche demokratische Grundordnung seitens des Antragstellers sei zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Vielmehr werde durch die in Verdacht stehende positive Kommentierung sowie die Weiterleitung an andere Personen das Gegenteil suggeriert. Soweit der Antragsteller ausführe, die gegenständliche Chat-Kommunikation sei ausschließlich im privaten und zwischen den Kommunikationsteilnehmern vertraulichen Bereich erfolgt, weshalb es sich um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt habe, dringe er damit nicht durch. Gleiches gelte für die Ansicht, alleine der Umstand, dass er in seiner Freizeit und in einem vertraulichen, alleine seiner Privatsphäre zuzurechnenden Umfeld gehandelt habe und das aufgrund dieser Umstände lediglich ein von ihm bestimmter Personenkreis sein Verhalten mitbekommen habe, sei nicht geeignet, von einem Ansehens- und Vertrauensverlust hinsichtlich dessen Integrität auszugehen. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setze gerade kein sichtbares Verhalten voraus. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbare und betätige, ziehe er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Für Beamtinnen und Beamte gebe es keinen verfassungstreuepflichtfreien Raum. Die Verfassungstreuepflicht sei als beamtenrechtliche Kernpflicht schon wegen ihrer Unteilbarkeit nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt. Es spiele damit keine Rolle, ob die pflichtwidrige Handlung am Dienstort und während der Dienstzeit oder außerhalb geschehen sei. Die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen müssten nicht vorliegen. Folglich komme es auch nicht darauf an, dass es nicht zu konkreten Beanstandungen der Dienstausübung des Antragstellers gekommen sei. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht werde auch durch die mit dem Schreiben vom 18. Mai 2022 vorgenommene Bewertung des Hessischen LfV getragen. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Q. vom 8. Juli 2024 stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht stellten sich grundsätzlich als schwerwiegende Dienstvergehen dar, sodass regelmäßig eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Erwägung zu ziehen sei. Gerade weil sich das Grundgesetz und die freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf zur Willkürherrschaft des NS-Regimes verstünden, sei es gerechtfertigt, dass der Dienstherr auf die Verharmlosung oder gar Billigung und Verherrlichung der NS-Zeit besonders sensibel reagiere. Über diesen grundsätzlichen Erwägungsgrund hinaus würden die aufgrund der disziplinaren Einleitungsverfügung vom 20. Dezember 2018 und der Ausdehnungsverfügung vom 11. Januar 2022 in Verdacht stehenden Treuepflichtverletzungen des Antragstellers nach der Auswertung der Chatinhalte derart schwer wiegen, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt wahrscheinlicher sei als jede andere Maßnahme. Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung ergäben sich durch die Art, den Umfang und das Gewicht der mutmaßlichen Pflichtverletzungen Anzeichen für erhebliche Persönlichkeitsdefizite des Antragstellers, namentlich die unabdingbare Bereitschaft, aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, sich zu dieser zu bekennen und Handlungen zu unterlassen, die geeignet seien, einen immensen Ansehensschaden für den Dienstherrn herbeizuführen oder die Neutralität seiner Amtsführung in Frage zu stellen. Nach Einsichtnahme in die gesamten Chatverläufe bestünden durch die Art, den Umfang und das Gewicht der mutmaßlichen Pflichtverletzungen Anzeichen für erhebliche Persönlichkeitsdefizite des Antragstellers. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihm das für den Polizeiberuf erforderliche Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in seine künftige pflichtgemäße Amtsausübung nicht mehr entgegengebracht werden könne. Gerade im polizeilichen Alltag in einem hochfrequentierten Revier wie dem N. Polizeirevier, in dem es insbesondere in den Abendstunden und am Wochenende zu vermehrten und dringenden Einsätzen komme, sei es unerlässlich, dass ein verhältnismäßiges Vorgehen gewährleistet werde. Dies könne im schnelllebigen und hektischen Dienstalltag ein Beamter nicht gewährleisten, der ein Schubladendenken anhand von fremdenfeindlichen und rassistischen Kategorien und Vorurteilen über Jahre hinweg verinnerlicht habe, und dieses nicht mehr von der Dienstausübung abtrennen könne. Es sei auch aus einsatzpsychologischer Sicht erwiesen, dass es in stressigen Einsatzgeschehen, in denen unübersichtliche und kritische Situationen schnell erfasst werden müssten, zu einer vereinfachten Vorgehensweise im Gehirn komme, durch die von jedem Menschen, auch Beamtinnen und Beamten, entwickelte „Schubladen“ aufgemacht würden und anhand der Kategorisierung entschieden und gehandelt werde. Es sei daher geradezu ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei seiner Dienstausübung nicht die in seinem Denken verhafteten Vorurteile und Pauschalisierungen genutzt habe. Gerade hier werde sich seine Einstellung und innere Haltung, die er über Jahre hinweg entwickelt und verfestigt habe, offenbart haben. Dass sich die verfestigte Gesinnung auch bereits im dienstlichen Alltag wiedergefunden habe, zeige sich beispielsweise durch entsprechende Benennung von Bürgerinnen und Bürgern als „Schwarzfüße“ oder „Äffchen“ (Nachricht vom 25. Mai 2017 um 14:00:43, Anlage B1 zur Antragserwiderung vom 25. März 2024). Auch die Benennung von Bürgerinnen und Bürgern als „Gesindel“ (Nachricht vom 17. August 2017 um 17:16:22, Anlage B2 zur Antragserwiderung vom 25. März 2024) zeige die Auswirkungen der Gesinnung des Antragstellers im Dienst. Dass dies durch Kolleginnen und Kollegen nicht zur Anzeige beim Vorgesetzten gebracht worden sei, sei aus Sicht des Antragsgegners nicht nachvollziehbar, spreche aber auch nicht dafür, dass sich die Gesinnung des Antragstellers nicht auf den Dienst ausgewirkt habe. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Antragsteller, wenn er zwei Personen vor sich habe und eine davon schwarz sei, unvoreingenommen und gleichwertend polizeiliche Maßnahmen androhen und durchführen werde. Nach der Gesamtschau aller Umstände liege eine verfassungsfeindliche innere Gesinnung des Antragstellers vor. Diese rechtfertige die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine entsprechend verfassungsfeindliche Gesinnung des Antragstellers sich nicht bereits aus der Aktenlage ergebe, so habe dies nicht zur Folge, dass die Höchstmaßnahme nicht in Betracht komme. Die dann zunächst in Betracht zu ziehenden milderen Mittel seien im vorliegenden Fall nicht geeignet, dem Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens gerecht zu werden. Der Antragsteller wäre auch für den Fall, dass er tatsächlich selbst nicht rechtsextrem eingestellt sei, gehalten gewesen, innerhalb des Chats für die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv einzutreten, d. h. sich von entsprechenden Chatbeiträgen der anderen Mitglieder explizit zu distanzieren und die Gruppe zu verlassen. Das in Rede stehende Verhalten sei nicht bloß geeignet, einen immensen Ansehensschaden für den Dienstherrn herbeizuführen, sondern habe infolge der ausführlichen Presseberichterstattung tatsächlich bereits zu einer massiven und insbesondere anhaltenden Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums im Allgemeinen und insbesondere der gesamten hessischen Polizei in der Öffentlichkeit geführt. Wie und weshalb die streitgegenständlichen Chatbeiträge an die Öffentlichkeit gekommen seien, könne für die disziplinarrechtliche Würdigung keinerlei Auswirkung haben. Die Empörung über die bekanntgewordenen Chatbeiträge stellten auch mehr als eine subjektive Beunruhigung Einzelner dar. Das Ausmaß der streitgegenständlichen Kommunikation gehe in einem erheblichen Maße über eine hinzunehmende Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen sowie über Kritik und Polemik hinaus. Der bereits eingetretene Vertrauensverlust könne nur wiederhergestellt werden, wenn der Dienstherr entsprechendes Fehlverhalten Einzelner konsequent ahnde. Hierzu habe der Gesetzgeber dem Dienstherrn auch entsprechende Möglichkeiten an die Hand gegeben. Diese müssten aus den vorgenannten Gründen in Gänze ausgeschöpft werden. Die Bürgerinnen und Bürger müssten sich insbesondere auf die Verlässlichkeit, Unparteilichkeit und Neutralität von Beamten verlassen können. Dies umso mehr, als die erste Berichterstattung zur sog. „Chatgruppe N. Revier“ aus dem Jahr 2018 bei nahezu jedem seitdem neu bekannt gewordenen Chatgruppenvorfall im Bereich der Landespolizei Hessen, aber auch anderer Landespolizeibehörden der Länder und dem Bund, mitzitiert und hierauf verwiesen werde. Sie gelte sozusagen als Startschuss für alle weiteren Vorfälle. Der Antragsgegner hat am 23. August 2024 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gefertigt (Bl. 370 ff. DA). Dieses ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am darauffolgenden Tag, zusammen mit einer Belehrung nach § 34 Abs. 1 HDG zugestellt worden (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 425 DA). Am 20. November 2024 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erhoben (Az. 28 K 1874/24.WN15D). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Gerichtsakten mit dem Aktenzeichen 28 L 395/22.WN15D, 28 L 771/22.WN15D und 28 K 1874/24.WN15D sowie der vorgelegten Behördenakten (3 Leitz-Ordner Disziplinarverfahren [N41], 1 Hefter „Antrag gg. Suspendierung“ [N42], 1 Hefter „Eilverfahren gg. DE“ [N43], 5 Hefter Personalakte [N44]) und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Q. mit dem Az. N26 Bezug genommen, der sämtlich Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. II. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 68 Abs. 1 S. 1 HDG ist zulässig und begründet. Es bestehen bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung im Sinne des § 68 Abs. 2 HDG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Verfügung vom 8. November 2023 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 1 HDG. „Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung im Sinne von § 68 Abs. 2 HDG sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 43 HDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 -, juris Rn. 21, 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 32; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 14, 17). Hieran gemessen ist die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung mindestens ebenso wahrscheinlich wie ihre Rechtmäßigkeit. Die angegriffene Anordnung ist zwar in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Präsident des Polizeipräsidiums Q. als Leiter der Dienststelle für die Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung zuständig. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Var. 1 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Disziplinarklage wurde von Seiten der nach § 38 Abs. 2 S. 1 HDG eigentlich zuständigen obersten Dienstbehörde, dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport als Landespolizeipräsidium (vgl. § 91 Abs. 2 S. 1 HSOG), gemäß § 38 Abs. 2 S. 2 HDG durch §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (InnMinBeamtPZustV HE 2015, GVBl. 2015, 286) dem Polizeipräsidenten als Leiter des Polizeipräsidiums Q. für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereiches bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 übertragen. Dies umfasst den Antragsteller, der als Polizeioberkommissar in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen ist. Zwingende Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist zudem, dass das behördliche Disziplinarverfahren zum Zeitpunkt von deren Verfügung wirksam eingeleitet worden war. Im vorliegenden Fall war das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit Verfügung des Polizeipräsidenten vom 20. Dezember 2018 eingeleitet worden und damit vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung mit Bescheid vom 8. November 2023. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 8. November 2023. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung setzt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Var. 1 HDG voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist eine Prognose anzustellen (sog. Höchstmaßnahmeprognose), bei der auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. Dabei genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen oder dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Es ist aber auch nicht notwendig, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird beziehungsweise das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 16b DS 10.1120 -, juris Rn. 34; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. August 2010 - D 6 B 115/10 -, juris Rn. 7). Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB 10/02 -, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 - DB B 2/12 -, juris Rn. 19; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17 m. w. N.). Dabei sei vorangeschickt, dass es der Disziplinarkammer bei der Überprüfung der behördlichen Prognoseentscheidung nach § 68 Abs. 2 HDG verwehrt ist, die behördliche Entscheidung durch eine eigene Ermessens- und Prognoseentscheidung zu ersetzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 16a DC 11.2880 -, juris Rn. 32; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 16). Prüfungsmaßstab ist vielmehr die Frage, ob die Prognoseentscheidung den rechtlich zwingenden Vorgaben für die Ermessensentscheidung genügt und eine danach nachvollziehbare und tragfähige Entscheidung getroffen wurde. Ausgehend hiervon geht die Disziplinarkammer im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Stand: Januar 2022, § 63 Rn. 51) nicht davon aus, dass im Disziplinarklageverfahren gegen den Antragsteller voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 HDG) erkannt werden wird. Zwar hat der Antragsteller, indem er mehrere mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Posts in WhatsApp-Chatgruppen und -Einzelchats verschickte, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen (hierzu unter 1.). Die Prognose des Antragsgegners, das Disziplinarverfahren werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis enden, erweist sich jedoch als fehlerhaft (hierzu unter 2.). 1. Der Antragsteller hat sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Dabei genügt im vorliegenden Verfahren nach § 68 HDG die Feststellung, dass er dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat. Da im gerichtlichen Verfahren nach § 68 HDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 7). Dies vorangestellt, geht die Disziplinarkammer, was die von dem Antragsteller versandten bzw. gespeicherten Dateien und Nachrichten angeht, in tatsächlicher Hinsicht von den Sachverhalten aus, die der Einleitungsverfügung vom 20. Dezember 2018 (im Folgenden: EV, dort Ziffer I. Nr. 1-5) und der Ausdehnungsverfügung vom 11. Januar 2022 (im Folgenden: AV, dort Ziffer IN15 Nr. 1-147) zugrunde gelegt wurden. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Vorbringen auch nicht gegen diese Sachverhalte als solche, sondern wehrt sich ausschließlich gegen deren Bewertung durch seinen Dienstvorgesetzten und die ihm in deren Folge vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen. Diese Sachverhalte zugrunde gelegt, hat der Antragsteller durch das Versenden der unter Ziffer I. Nr. 2 und 3 EV sowie unter Ziffer IN15 Nr. 4, 8, 12, 15, 22-24 und 26-29 AV genannten Bild- und Videodateien gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen. Die in Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268, juris Rn. 65) und haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51/13 -, juris). Deshalb verpflichtet § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG Beamtinnen und Beamte, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Der Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ ist in diesem Kontext identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Danach ist die freiheitliche demokratische Grundordnung eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt (st. Rspr. des BVerfG seit BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1, juris Rn. 38). Der Begriff erfordert eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), die als oberster Wert des Grundgesetzes insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasst. Daneben umfasst die freiheitliche demokratische Grundordnung das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit als konstitutive und unverzichtbare Bestandteile (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 42; Hessischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 69). Als grundlegende Prinzipien mitumfasst sind insofern jedenfalls auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Hessischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 69). Die politische Treuepflicht verlangt von einem Beamten demnach zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik, etwa der der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen Parteien, zu identifizieren und sie zu unterstützen; sie verpflichtet sie jedoch, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Der Beamte muss sich also mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 16). Dem entspricht auch der von Beamten zu leistende Diensteid, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu wahren und ihre Pflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen (vgl. § 47 Hessisches Beamtengesetz [HBG]). Nur wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, darf in das Beamtenverhältnis berufen werden (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es dagegen nicht zu, Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 -, juris). Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris). Wird dem Beamten ein Verstoß gegen die Treuepflicht aufgrund von dessen Äußerungen vorgeworfen, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch Äußerungen von Beamten schützt, und zwar unabhängig davon, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 25; Hessischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 72). In einem demokratischen Rechtsstaat werden von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen geschützt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 29). Es muss sich also zunächst ein objektiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Aussagegehalt der Äußerung feststellen lassen. Bei der Auslegung der Äußerung ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände, einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fallen, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 34 m. w. N.; Hessischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 72). Maßgeblich für die Deutung ist insofern nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2021 - 1 BvR 11/20 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 29 f.; Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 34). Hiergegen wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Betrachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 53). Insbesondere bei Äußerungen in sozialen Medien, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zulassen, kann es darauf ankommen, ob die Textnachrichten, Bild- und Videodateien (Posts) objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation nicht selbsterklärend sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 27). Enthält ein Post über die (Meinungs-)Äußerung hinaus auch Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, insbesondere solche des Nationalsozialismus, so ist aus Sicht der Disziplinarkammer aber auch die gesetzgeberische Wertung der §§ 86 und insbesondere 86a StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. § 86a StGB stellt als abstraktes Gefährdungsdelikt das Verbreiten bzw. Verwenden von Propagandamitteln bzw. Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe. Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung besteht der Schutzzweck des Straftatbestandes des § 86a StGB neben der Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation und der Wahrung des politischen Friedens insbesondere darin, zu verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71 I -, BGHSt 25, 30, juris Rn. 9; Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 -, BGHSt 51, 244, juris Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, BVerfGK 7, 452). Von der Strafbarkeit nach § 86a StGB wird – neben der in §§ 86a Abs. 3 i. V. m. 86 Abs. 4 StGB normierten Sozialadäquanzklausel – vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit dann eine Ausnahme gemacht, wenn das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung des Kennzeichens dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft, etwa weil das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zwecke einer Kritik der verbotenen Organisation oder in erkennbar verzerrter, etwa parodistischer oder karikaturhafter Weise eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 1973 - 3 StR 1/72 I -, BGHSt 25, 128, 130 und - 3 StR 3/72 I -, BGHSt 25, 133, 136 f.). Die Tabuisierungsfunktion des Gesetzes soll nach der Normauslegung der Strafgerichte – die auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet – aber nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Verwendung derartiger Symbolik allein deshalb grundsätzlich zulässig ist, weil sie in kritischer Absicht erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, BVerfGK 7, 452, juris Rn. 23). Deshalb wird der Gebrauch eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung nur dann ausnahmsweise nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst, wenn deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 -, BGHSt 51, 244, juris Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 2023 - III-4 ORs 46/23 -, juris Rn. 22). Die Gegnerschaft zu der verfassungswidrigen Organisation muss sich dabei aus dem Aussagegehalt der Darstellung selbst ergeben und so offenkundig und eindeutig sein, dass ein Beobachter sie auf Anhieb zu erkennen vermag. Für diese Wertung sind die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Ist dagegen der Aussagegehalt einer Darstellung mehrdeutig oder die Gegnerschaft nur undeutlich erkennbar, ist der Schutzzweck des § 86a StGB verletzt (BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 -, BGHSt 51, 244, juris Rn. 12; OLG München, Urteil vom 2. Oktober 2014 - 4 OLG 14 Ss 413/14 -, juris Rn. 10; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2023 - 1 ORs 132/23 -, juris Rn. 20; KG Berlin, Urteil vom 30. September 2024 - 2 ORs 14/24 -, juris Rn. 16). Dies gilt gerade auch im Falle der Verwendung entsprechender ggf. mehrdeutiger Abbildungen in sozialen Medien (vgl. BayObLG, Urteil vom 7. Oktober 2022 - 202 StRR 90/22 -, juris). Diese Erwägungen und Maßstäbe des § 86a StGB lassen sich auf das Disziplinarrecht übertragen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25/20 -, juris Rn. 25 zu §§ 7 und 17 Abs. 2 S. 1 SG und Rn. 31 ff. zur Verfassungstreuepflicht). Denn gerade weil sich Grundgesetz und freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf zur Willkürherrschaft des NS-Regimes verstehen (Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 1 B 1594/18 -, juris Rn. 17), ist es mit der Verfassungstreuepflicht insbesondere unvereinbar, ein Verhalten an den Tag zu legen, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen und gleichsam im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 38). Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 38; Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, juris Rn. 54; Hessischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 69; VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 - M 19B DA 21.3474 -, juris; VG Greifswald, Urteil vom 24. April 2023 - 11 A 1043/22 HGW -, juris Rn. 70 ff.). Während also im Falle von Posts in sozialen Medien ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht grundsätzlich erst dann angenommen werden kann, wenn nach dem Aussagegehalt des Posts jede sanktionsrechtlich irrelevante Deutung ausgeschlossen werden kann, ist dies im Falle des (zusätzlichen) Gebrauchs von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne der §§ 86, 86a StGB bereits dann der Fall, wenn die sanktionsrechtlich irrelevante Deutung nicht so offenkundig und eindeutig ist, dass ein (objektiver) Beobachter sie auf Anhieb erkennen kann. Ein Verstoß gegen die dienstrechtliche Verfassungstreuepflicht kann sich dabei auch dann ergeben, wenn – wie dies im vorliegenden Fall letztinstanzlich durch den Beschluss des OLG Q. vom 8. Juli 2024 (Az. N45) festgestellt worden ist – der Beamte durch den Gebrauch des jeweiligen Kennzeichens keine der Begehungsvarianten des § 86a StGB erfüllt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25/20 -, juris Rn. 25 f.; vgl. auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 28 L 1413/21.WN15D -, S. 68 f., n.v.; VG Bremen, Beschluss vom 9. November 2022 - 6 V 1313/22 -, juris Rn. 42). Der Schutzzweck des Strafverfahrens ist nämlich von dem Schutzzweck des Disziplinarverfahrens zu unterscheiden. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung auch der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20/09 -, juris). Bei der Beurteilung der Verfassungstreue kommt es auf den Standpunkt und nicht die Verbreitung an (BVerwG Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, m. w. N.). Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt nicht ein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn sich ein Beamter in einer verfassungsfeindlichen Organisation rein intern engagiert und seine Überzeugung nur dort offenlegt, liegt hierin eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner politischen Auffassung. Die Überzeugung führt in diesen Fällen zu einer gelebten Identifizierung (BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1981 - 2 BvR 321/81 -, juris). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist damit nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 29). Gerade das ist der Unterschied zum Strafrecht. Auch eine Nutzung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, die keine Verbreitung, öffentliche Verwendung oder das Herstellen, Bevorraten, Einführen oder Ausführen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB darstellt, kann zumindest den Eindruck einer Verbundenheit zu der verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation erwecken und hat daher zu unterbleiben bzw. erfordert ein disziplinarrechtliches Einwirken auf den Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25/20 -, juris Rn. 27 ff.: Einbringen und Aufbewahrung einer Hakenkreuz-Tasse in einer Kaserne; VG München, Beschluss vom 20. April 2020 - M 21b S 20.286 -, juris Rn. 45: „Horten“ von NS-Devotionalien; VG Bremen, Beschluss vom 9. November 2022 - 6 V 1313/22 -, juris Rn. 42). Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Neben dem objektiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Aussagegehalt muss also ein vorwerfbares individuelles Verhalten des Beamten vorliegen. Dieses besteht nicht bereits in der "mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Auch das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reicht nicht aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann verwirklicht, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung heraus Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31; EGMR, Urteil vom 26. September 1993 - 7/1994/454/535 -, NJW N04, 375; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 21; Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7/21 -, juris Rn. 28). Andererseits kann die Pflichtverletzung nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, beispielsweise wenn der Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen lässt (so schon BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45). Auch ist das geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung nicht erst bei einem offensiven Werben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbare Überzeugung erreicht. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus. Ausreichend ist es auch, wenn er die beanstandungswürdige Überzeugung „nur im Kreis Gleichgesinnter“ offenbart oder betätigt, mit denen er sie teilt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 22, 29; Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7/21 -, juris Rn. 29). Zwischen dem bloßen Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßig werbenden Agieren oder gar agitieren gibt es (vielfältige) differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19/18 -, juris Rn. 35; Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 23; zum Ganzen: VG Bremen, Urteil vom 13. November 2024 - 8 K 1457/23 -, juris Rn. 111). Lässt sich nach diesen Maßstäben objektiv ein Verhalten feststellen, das sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, so ist in subjektiver Hinsicht wie folgt zu differenzieren: Die Pflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 Var. 1 BeamtStG, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen, ist grundsätzlich nur dann verletzt, wenn der objektive Verletzungstatbestand auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten widerspiegelt (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 22 ff.). Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 26 m. Anm. Nitschke, NVwZ 2022, 798; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 53 f.). Auch das Vorliegen eines „auf kurzfristige ‚Lacher‘ angelegten Überbietungswettbewerbs an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen“ in einem Chat kann dazu führen, dass ein Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 43 ff.). Demgegenüber ist die Pflicht zum Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 S. 3 Var. 2 BeamtStG), bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 44; Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 39 f., jeweils zu § 8 SG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42). Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns sowie des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft ist der Beamte verpflichtet, zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen „bösen Scheins“ stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Verletzung der Verfassungstreuepflicht dar (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 83; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris m. Anm. Rathgeber, FD-StrafR 2023, 818825, beck-online). Das gilt in besonderem Maße für Polizeibeamte, zu deren Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 - juris Rn. 36; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 B 56/14 - juris Rn. 6; Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10/21 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2023 - OVG 81 S 1/22 -, juris Rn. 12; Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33). Der Beamte darf daher auch nicht entgegen einer inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten. Dabei liegt allein aufgrund einzelner Äußerungen eines Beamten oder isolierter Verhaltensweisen in der Regel noch kein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor. Das nach außen über einen gefestigten Zeitraum „konsolidierte Gesamtgebaren“ des Beamten muss den naheliegenden Verdacht mangelnder Distanz zu verfassungsfeindlichen Gruppierungen, Einstellungen oder Ideologien begründen (so auch Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, 35. Ed. 1. Oktober 2024, BeamtStG § 33 Rn. 14). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller durch das Versenden der unter Ziffer I. Nr. 2 und 3 EV sowie unter Ziffer IN15 Nr. 4, 8, 12, 15, 22-24 und 26-29 AV genannten Bild- bzw. Videodateien gegen die Pflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 3 Var. 2 BeamtStG verstoßen, für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzustehen. (Nur) im Hinblick auf diese 13 Dateien lassen sich sowohl ein objektiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Inhalt (dazu unter a) als auch ein dagegen gerichtetes vorwerfbares Verhalten des Antragstellers (dazu unter b) feststellen, sodass der „böse Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung zu bejahen ist (dazu unter c). Dass der Antragsteller tatsächlich auch subjektiv eine verfassungsfeindliche Gesinnung aufweist, lässt sich dagegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nicht feststellen (dazu unter d). a) Der Aussagegehalt der 13 Bild- bzw. Videodateien unter Ziffer I. Nr. 2 und 3 EV und Ziffer IN15 Nr. 4, 8, 12, 15, 22-24 und 26-29 AV läuft der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwider. Im Einzelnen: Ziffer I Nr. 2 EV Das von dem Antragsteller am 2. Oktober 2015 in die WhatsApp-Gruppe „Itiotentreff“ versandte und unter Ziffer I. Nr. 2 EV beschriebene Bild („SS-kaliert gleich“) ist nach jeder denkbaren Deutungsmöglichkeit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Der Antragsgegner legt die Bedeutung des Bildes in der Einleitungsverfügung wie folgt aus (S. 3, Bl. 27 DA): „Das Bild zu 2. enthält die Ankündigung, dass eine Situation angesichts des bereits hohen Erregungspegels Adolf Hitlers zu eskalieren droht. Dabei wurde die Schreibweise des Wortes ‚eskaliert‘ in einer Weise verfremdet, dass sie das Kürzel ‚SS‘ enthält. Bei diesem Kürzel handelt es sich um die Abkürzung der Schutzstaffel, einer nationalsozialistischen Organisation, die der NSDAP und Adolf Hitler als Herrschafts- und Unterdrückungsinstrument diente. In ihren Verantwortungsbereich fielen ab 1934 Betrieb und Verwaltung von Konzentrations-, ab 1941 auch von Vernichtungslagern, sie war sowohl an der Planung wie an der Durchführung des Holocausts und anderer Völkermorde beteiligt. Durch das Bild wird mithin zum Ausdruck gebracht, dass im Zuge der Eskalation der Situation die SS zum Einsatz kommen werde. Insoweit verharmlost das Bild die Taten der SS, indem sie als Mittel zur Bewältigung kritischer Situationen dargestellt wird. Zudem legt das Bild nahe, dass noch immer auf die Praktiken der SS in problematischen Situationen zurückgegriffen werden sollte. Eine solche Haltung steht jedoch im deutlichen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“. Diesen Ausführungen lässt sich hinzufügen, dass die SS vor Errichtung von Konzentrations- und Vernichtungslagern ab 1925 als Adolf Hitlers „Leib- und Prügelgarde“ eingesetzt wurde (Hein, Elite für Volk und Führer? Die Allgemeine SS und ihre Mitglieder 1925-1945, Oldenbourg Verlag, München 2012, S. 41), insbesondere um Protest und Widerspruch durch Andersdenkende gewaltsam niederzuschlagen. Die SS war somit zu keinem Zeitpunkt ihrer Existenz mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu vereinbaren. Insofern stellt das in dem Bild enthaltene Wortspiel, selbst wenn man unter Zugrundelegung des nach Angaben des Antragstellers in der Gruppe herrschenden „schwarzen“ bzw. „tiefschwarzen Humors“ keine Identifizierung mit der SS und ihren Praktiken annähme, zumindest eine Verharmlosung dieser dar. Wie bereits ausgeführt, steht bereits eine solche Verharmlosung einer solchen Organisation des Nationalsozialismus der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes entgegen. Ziffer I. Nr. 3 EV Das unter Ziffer I. Nr. 3 EV beschriebene Bild („Umknigger“) stellt ein rassistisches Wortspiel dar. Das Wort „Nigger“ (teilweise auch „Nigga“, „Niggar“ oder „Niggah“ geschrieben, euphemistisch auch mit „N-Wort“ umschrieben) ist eine rassistische und äußerst abwertende Beleidigung für dunkelhäutige Menschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, juris Rn. 72). Anders als es der Hessische Verwaltungsgerichtshof etwa bei dem Wort „Mohr“ annimmt (vgl. hierzu: Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 68), hat es auch historisch betrachtet zu keinem Zeitpunkt einen nur „neutral beschreibenden Bedeutungsgehalt“ gehabt. Es hat sich in den Vereinigten Staaten als eine von der weißen Bevölkerung verwendete Bezeichnung für aus Afrika verschleppte Sklaven entwickelt. Indem es die früher vor allem in den amerikanischen Südstaaten verbreitete Auffassung, dunkelhäutige Menschen seien minderwertig und hätten hellhäutigen Menschen zu dienen, zum Ausdruck bringt, enthält es eine auf der Hautfarbe beruhende Degradierung schwarzer Menschen (vgl. Duden online, https://www.duden.de/rechtschreibung/Nigger, zuletzt abgerufen am 16. April 2025). Soweit das Wort in der heutigen Zeit v.a. in der US-amerikanischen Hip-Hop-Kultur eine gewisse Akzeptanz findet, bleibt diese auf die Verwendung durch Betroffene untereinander beschränkt. Soweit es – wie hier – von hellhäutigen Menschen benutzt und auf dunkelhäutige Menschen (hier den im Bild zu sehenden Fußballspieler) bezogen wird, wird das Wort auch heute noch uneingeschränkt als hochgradig beleidigendes Schimpfwort verstanden. Insofern kann die Disziplinarkammer auch im Lichte von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG keine Deutung des von dem Antragsteller versendeten Bildes erblicken, bei der die Verwendung des Begriffs noch von der Meinungsfreiheit umfasst wäre. Vielmehr zielt das Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf ab, dunkelhäutige Menschen herabzuwürdigen (vgl. bereits VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 28 L 1413/21.WN15D -, S. 63, n. v., zu dem vergleichbaren, hier unter Ziffer 64 der Ausdehnungsverfügung genannten Bild mit der Bildunterschrift „Mechanigger“). Eine solche Beleidigung ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die insbesondere auch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG umfasst, nicht vereinbar (vgl. Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2021 - DGH 2/19 -, juris Rn. 214; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, juris Rn. 71 ff.;). Ziffer II. Nr. 4 AV Das Gleiche gilt in Bezug auf das unter Ziffer IN15 Nr. 4 AV genannte Bild, das mit der Bildunterschrift „This Baby’s Nigga Power is over 9000“ denselben Begriff in anderer Schreibweise verwendet und vom Antragsteller am 26. Oktober 2015 in die WhatsApp-Gruppe „Itiotentreff“ eingestellt wurde. Ziffer II. Nr. 8 AV In dem unter Ziffer IN15 Nr. 8 AV beschriebenen Video, welches der Antragsteller am 7. März 2016 versandte, werden drei Videosequenzen in einen scheinbaren Ablauf gestellt. Dadurch soll offensichtlich der Anschein erweckt werden, Flugzeuge der deutschen Wehrmacht (1. Sequenz) bombardierten und sprengten eine Moschee (2. Sequenz) und Hitler freue sich über den Angriff (3. Sequenz). Das Video stellt dadurch das mit Völkermorden verbundene kriegerische Vorgehen der Nationalsozialisten gegen andere Völker bzw. Ethnien in einen aktuellen Kontext hinsichtlich des Umgangs mit gläubigen Muslimen bzw. (falls die in der 2. Sequenz zu sehende Flagge das schwarze Banner des sog. Islamischen Staates darstellt) Islamisten. Es bringt zum Ausdruck, dass Hitler die Bombardierung und Tötung solcher Menschen angeordnet hätte. Durch das Versenden des Videos wird ein derartiges Vorgehen eventuell befürwortet, mindestens aber verharmlost. Eine disziplinarrechtlich unbedenkliche Deutung, insbesondere eine Distanzierung von dem Vorgehen bzw. den Kriegsverbrechen des Nationalsozialismus, lässt das Video nicht zu. Ziffer II. Nr. 12 AV Das Bild unter Ziffer IN15 Nr. 12 AV („Bist du ein Rassist?“), das der Antragsteller am 10. Februar 2016 in den WhatsApp-Gruppenchat „SY.“ stellte, zeigt ein von Hand gezeichnetes Hakenkreuz. Das Hakenkreuz symbolisiert mehr als jedes andere Zeichen die nationalsozialistische Ideologie und Gewaltherrschaft (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2013 - 22 CS 13.767 -, juris Rn. 9). Es ist daher zweifelsfrei ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB, nämlich der NSDAP (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 25. April 1979 - 3 StR 89/79 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. Juli 1969 - 3 StR 326/68 -, BGHSt 23, 65, juris Rn. 52; Urteil vom 29. Mai 1970 - 3 StR 2/70 - I -, BGHSt 23, 267; BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25/20 -, juris Rn. 25; Urteil vom 1. Dezember 2022 - 2 WD 1/22 -, juris Rn. 19). Eine offenkundige und eindeutige Distanzierung von dem Symbolgehalt des Hakenkreuzes lässt das Bild nicht erkennen. Vielmehr zielt es gerade darauf ab, eine widersprüchliche und uneindeutige Haltung zu Rassismus und dem Nationalsozialismus auszudrücken, indem die Ablehnung des eigenen Rassismus mit dem Hakenkreuz, das diesen gerade verkörpert, beantwortet wird. Soweit die Widersprüchlichkeit ggf. darauf gerichtet ist, bei dem Betrachter des Bildes einen humoristischen Effekt zu erzielen, ist gerade eine derartige Verwendung des Hakenkreuz-Symbols geeignet, die (auch von § 86a StGB bezweckte) Tabuisierung der Kennzeichen aufzuheben und das Symbol wieder gesellschaftsfähig zu machen. Ziffer II. Nr. 15 AV Entsprechendes gilt für das von dem Antragsteller am 6. Januar 2016 in dieselbe Gruppe versandte Bild unter Ziffer IN15 Nr. 15 AV. Das Bild zeigt den sog. „Hitlergruß“, der ebenfalls ein von § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasstes Kennzeichen der Nationalsozialisten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, BVerfGK 7, 452; KG Berlin, Urteil vom 16. März 1999 - (5) 1 Ss 7/98 (8/98) -, NJW 1999, 3500; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Juli 2010 - 1 Ss 103/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, juris Rn. 35). Der „Hitlergruß“ wird in dem Bild, wie aus der Bildunterschrift „Endlich! Eine Armlänge!“ deutlich wird, als Reaktion verwendet auf die zum damaligen Zeitpunkt geführte Debatte um sexuelle Übergriffe auf Frauen in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016, in deren Folge die Kölner Oberbürgermeisterin Henriette Reker empfohlen hatte, Frauen sollten eine Armlänge Abstand zu Fremden halten (vgl. Zeit Online vom 6. Januar 2016, #EineArmlaenge: Empörung über Rekers Hinweis auf Verhaltensregeln für Frauen, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-01/henriette-reker-koeln-silvester-einearmlaenge, zuletzt abgerufen am 16. April 2025). Das auf den Bildern dargestellte Vorgehen eines Polizisten, der den zum Hitlergruß erhobenen Arm eines Mannes nach unten drückt, wird dabei aus dem Kontext gerissen, indem dem Polizisten die Worte „Nur Frauen!“ in den Mund gelegt werden. Damit wird für den objektiven Betrachter der Eindruck nahegelegt, Frauen könnten bzw. sollten durch das Zeigen des „Hitlergrußes“ die von Reker angesprochene Armlänge Abstand zu Fremden herstellen, was den Gebrauch und die Bedeutung des „Hitlergrußes“ bagatellisiert. Eine für den objektiven Betrachter offenkundige und eindeutige Gegnerschaft zu der Bedeutung des „Hitlergrußes“ enthält das Bild somit nicht. Zudem legt das Bild nahe, der abgebildete Polizist schreite nur deshalb gegen das Zeigen des „Hitlergrußes“ ein, weil der Zeigende männlich sei und nicht, weil es sich dabei um eine Straftat handeln könnte. Dass der Antragsteller, der selbst Polizist ist, dieses Bild in einer Gruppe mit anderen Polizisten gesendet hat, ohne sich davon zu distanzieren, deutet insofern auf ein völlig unterentwickeltes Problembewusstsein hin. Ziffer II. Nr. 22 AV Das unter Ziffer IN15 Nr. 22 AV beschriebene und von dem Antragsteller am 1. Oktober 2015 in die WhatsApp-Gruppe „LX.“ versandte Bild enthält insgesamt 14 Abbildungen mit Bildunterschriften. Die erste zeigt ein Portrait Adolf Hitlers mit der Unterschrift „Adolf“. Die übrigen Bildunterschriften enthalten jeweils ein Wortspiel mit dem Vornamen Adolf und entsprechende Bilder, die überwiegend Fotomontagen mit Ausschnitten aus dem zuerst gezeigten Portrait sind. Zudem ist unten rechts eine Person im Sonnenuntergang zu sehen, die den „Hitlergruß“ zeigt (Bildunterschrift: „Café del Mardolf“). Insofern wird auch hier ein Kennzeichen des Nationalsozialismus verwendet. Das Bild erlaubt zwar mehrere Deutungsmöglichkeiten und das Gericht verkennt nicht, dass einige der Abbildungen auch dahingehend verstanden werden können, dass die Person Adolf Hitlers sowie sein Vorname ins Lächerliche gezogen werden. Eine Distanzierung von dem „Hitlergruß“ oder dessen Bedeutung ist aber auch in diesem Bild nicht offenkundig. Sie liegt insbesondere nicht in der Bildunterschrift „Café del Mardolf“, da dieses den dargestellten Hitlergruß nicht aufgreift, sondern unkommentiert stehen lässt. Insofern trägt auch eine derartige Verwendung des „Hitlergrußes“ pflichtwidrig dazu bei, dass dieser bzw. Abbildungen davon wieder Eingang in das öffentliche Leben finden. Ziffer II. Nr. 23 AV Das Video mit dem Lied „Erika“ unter Ziffer IN15 Nr. 23 AV enthält ab Sekunde 22 (3. Sequenz nach Zählweise des Antragsgegners) historisches Bild- und Videomaterial, auf dem an vielen Stellen Hakenkreuzsymbole, -fahnen, -binden sowie der „Hitlergruß“, sowohl von Hitler selbst als auch von anderen Personen gezeigt, zu sehen sind. Damit werden unabhängig davon, ob auch das als Wehrmachtslied bekannte im Hintergrund abgespielte Lied und das als Propagandamittel anzusehende Videomaterial selbst unter den Tatbestand des § 86a StGB bzw. § 86 StGB zu subsumieren sind, vielfach Kennzeichen der verfassungsfeindlichen NSDAP und des NS-Regimes gebraucht. Eine offenkundige und eindeutige Distanzierung ist in dem Video keineswegs erkennbar. Die 3. Sequenz des Videos könnte vielmehr – auch aufgrund des in diesem Teil sehr stimmenreichen und kraftvollen Gesangs – tatsächlich zur Propaganda für den Nationalsozialismus bzw. mit ihm sympathisierenden Gruppierungen der heutigen Zeit eingesetzt werden. Auch aus dem Zusammenhang mit den ersten beiden Sequenzen, die den Gesang zweier Senioren zeigt, der im Anschluss textlich nahtlos in die dritte Sequenz übergeht, ergibt sich für den objektiven Betrachter keineswegs eine offenkundige und eindeutige Distanzierung von der NS-Symbolik der dritten Sequenz. Gerade auch die Kommentare des Klägers bei Empfang des Videos in der Gruppe „NB.“ („EEEERRIKA! 🎉💪😃“, als verschriftlichtes Einstimmen in das Lied) und Versenden des Videos in die Gruppe „LX.“ (die rhetorische Frage „Schöner Gesang, nicht wahr? 😁💪🙈“) lassen keine (eindeutige) Distanzierung, sondern vielmehr Zustimmung erkennen. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers argumentiert, das Video könne auch als Persiflage auf die „Schlagerhaftigkeit“ des Liedes verstanden werden, durch die sich über die vermeintlich in der Vergangenheit hängengebliebenen Senioren lustig gemacht werde, ist die Möglichkeit dieser Deutung aufgrund der in dem Video verwendeten Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB allein nicht ausreichend, um einen Pflichtverstoß ausschließen zu können. Sie ist keineswegs offenkundig und eindeutig, sondern vielmehr fernliegend. Ziffer II. Nr. 24 AV In dem unter Ziffer IN15 Nr. 24 AV beschriebenen Bild, welches der Antragsteller am 1. Juni 2018 verschickt hat („Fifa WM 2018 Russland“), wird der Reichsadler mit in seinen Fängen befindlichem Lorbeerkranz und darin platziertem Hakenkreuz verwendet. Bei letzterem handelt es sich unabhängig davon, dass es hier in Verbindung mit einem hoheitlichen, nicht speziell eine ehemalige nationalsozialistische Organisation kennzeichnenden Symbol, dem Reichsadler, verwendet wird, um ein Kennzeichen i. S. v. § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2008 - 2 Qs 87/08 -, juris Rn. 11; LG Berlin, Beschluss vom MG. 2009 - 537 Qs 82/09 -, juris Rn. 13; Fischer/Anstötz, in: Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 86a Rn. 5). Der Text stellt einen Bezug zwischen der Fußballweltmeisterschaft 2018 und dem deutschen Feldzug gegen die Sowjetunion im zweiten Weltkrieg her und legt eine Gutheißung oder zumindest Verharmlosung des Zweiten Weltkrieges bzw. ein Bedauern der Niederlage der Nationalsozialisten und die Ankündigung einer Wiederholung nahe. Eine Distanzierung von dem Sinngehalt des Hakenkreuzes ist für den Betrachter daher überhaupt nicht erkennbar. Ziffer II. Nr. 26 AV Das Bild unter Ziffer IN15 Nr. 26 AV („Kurzbeinnigger Möbelreinigger“) enthält ebenso wie das Bild unter Ziffer I. Nr. 3 EV ein rassistisches Wortspiel mit dem abwertenden Wort „Nigger“ dar und widerspricht daher aus den gleichen Gründen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ziffer II. Nr. 27 AV Das unter Ziffer IN15 Nr. 27 AV aufgeführte Bild („Ho-Ho-Holocaust“) enthält mit den auf den Fahnen und in den Fahnenstangen abgebildeten Hakenkreuzen (die hier von hinten und daher spiegelverkehrt zu sehen sind) mehrfach ein Symbol der NS-Herrschaft. Zudem wird mit dem Schriftzug „Ho-Ho-Holocaust“ im Zusammenhang mit dem als Weihnachtsmann dargestellten Hitler der Holocaust relativiert, indem der Begriff in einen vermeintlichen Weihnachtsgruß eingebaut wird. Die Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts stellt einen Versuch dar, das „Dritte Reich“ von dem Makel des organisierten Judenmordes zu entlasten und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu verharmlosen. Es ist damit Ausdruck einer hohen Identifikation mit dem nationalsozialistischen Unrechtsregime (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 WDB 13/22 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Eine Distanzierung hiervon erfolgt auch zu diesem vom Antragsteller in vier Einzelchats versandten Bild nicht. Ziffer II. Nr. 28 AV Das unter Ziffer IN15 Nr. 28 AV beschriebe Bild, welches der Antragsteller am 12. Mai 2015 in einem Einzelchat sowie am 1. Oktober 2015 in der Chatgruppe „Itiotentreff“ verschickte, zeigt den „Homescreen“ eines Mobiltelefons, der bei den darauf angezeigten Uhrzeiten von 19:30 Uhr bis 19:32 Uhr als Hintergrundbild jeweils eine Landschaftsaufnahme zeigt, bei 19:33 Uhr jedoch ein Bild des lachenden Adolf Hitlers. Die Verwendung eines Kopfbildes Hitlers ohne erkennbare Distanzierung wird bereits vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 -, juris Rn. 22; LG Gießen, Urteil vom 29. Juli 2022 - 4 Ns - 6110 Js 261186/18 -, juris Rn. 227; OLG München, Beschluss vom 7. August 2006 - 4St RR 142/06 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Eine offenkundige und eindeutige Distanzierung ist in diesem Bild auch nicht erfolgt. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Bild Hitlers in Anspielung an das Jahr der Machtergreifung der Nazis erst um 19:33 Uhr erscheint und vorher ein Landschaftsbild zu sehen ist. Vielmehr präsentiert das Bild die Nutzung von Hitler-Bildern als Hintergrund im Mobiltelefon bzw. wirbt hierfür, was grundsätzlich eher auf eine Zustimmung zur Person Adolf Hitlers verstanden werden kann. Zudem wird Hitler lachend dargestellt, womit das Bild eher positive Gefühle hervorrufen soll. Ziffer II. Nr. 29 AV In der vom Antragsteller am 1. Januar 2016 in einen Einzelchat versandten Datei wird die Parole „Sieg Heil“ verwendet. Diese wird vom Tatbestand des § 86a StGB umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 1990 - 5 Ss 280/90 - 114/90 I -, MDR 1991, 174; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 - OVG 6 S 1.13 -, juris Rn. 13). Eine klare Distanzierung hierzu ist wiederum nicht erkennbar. Demgegenüber lassen die Dateien unter Ziffer I. Nr. 5 EV sowie Ziffer IN15 Nr. 2, 17, 20, 21, 25 und 32 AV entgegen der Auffassung des Antragsgegners bereits inhaltlich keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Antragstellers erkennen. Im Einzelnen: Ziffer II. 5 EV Das Versenden des in Ziffer I. Nr. 5 EV beschriebenen Porträts Adolf Hitlers mit französischer Flagge am 14. November 2015, verstößt bereits objektiv nicht gegen die Verfassungstreupflicht. Soweit der Antragsgegner in der Einleitungsverfügung im Wesentlichen argumentiert, die Verbreitung eines für Propagandazwecke verwandten Porträtbildes Adolf Hitlers bedeute zumindest eine Verharmlosung eines Regimes, das im strengen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehe, berücksichtigt er nicht ausreichend, dass das Bild in den Farben der französischen Nationalflagge eingefärbt ist. Zwar zeigt das Bild eine unveränderte Originalaufnahme Adolf Hitlers. Die gleichzeitige Verwendung der französischen Trikolore führt aber dazu, dass das Bild im Lichte der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG mehrere Deutungsmöglichkeiten zulässt, von denen nicht alle disziplinarrechtlich zu ahnden sind. Bereits in der Verbindung des im Deutschen Reich herrschenden Adolf Hitlers mit der dazu unpassenden französischen Nationalflagge kann eine Verfremdung und damit eine ggf. ausreichende Distanzierung von der Person Adolf Hitlers und dem NS-Regime gesehen werden. Aufgrund des zeitlichen Kontextes des Bildes dürfte es sich bei dem Bild zudem um eine Anspielung auf eine zur damaligen Zeit auf der Social-Media-Plattform Facebook verbreiteten Form der Solidaritätsbekundung infolge der islamistisch motivierten Terroranschläge in Paris vom 13. November 2015 handeln, bei der Nutzer eine transparente französische Flagge über ihr Profilbild legen konnten (vgl. Focus Online vom 14. November 2015, Terror in Paris – Online und offline: Dieses besondere Peace-Zeichen wird zum Symbol der Trauer, abrufbar unter: https://www.focus.de/digital/internet/facebook-trend-die-netzgemeinde-trauert-mit-den-opfern-in-paris_id_5088162.html, zuletzt abgerufen am 16. April 2025). Zwar ist auch die Verbindung der Terroranschläge in Paris und der Person Adolf Hitlers bedenklich und könnte auch als Instrumentalisierung der Anschläge zugunsten des nationalsozialistischen Gedankenguts gewertet werden. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Antragsteller hier (vordergründig) weder um eine derartige Instrumentalisierung noch um eine Verharmlosung des NS-Regimes ging, sondern er mit dem Bild lediglich eine besonders drastische Form der Kritik an dem islamistisch motivierten Anschlag wählte. Diese wäre noch von der Meinungsfreiheit gedeckt, sodass im Lichte von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG insgesamt ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nicht unterstellt werden darf. Ziffer II. Nr. 2 AV Das am 2. Oktober 2015 von dem Antragsteller verschickte Bild unter Ziffer IN15 Nr. 2 AV zeigt einen gemeinsamen Auftritt der damaligen deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel mit dem damaligen US-Präsidenten Barack Obama. Beide haben den rechten Arm gehoben, offensichtlich um ihr Publikum zu grüßen. Indem ein Bild Adolf Hitlers und die Worte „Das ist mein Mädchen!“ in den unteren Bereich des Bildes eingefügt wurden, soll offensichtlich der Anschein erweckt werden, der Gruß Merkels stelle den „Hitlergruß“ dar. Da Angela Merkel allerdings auf dem Bild ganz offensichtlich nicht den „Hitlergruß“ zeigt, sondern vielmehr lächelnd und mit ähnlicher Geste wie Obama winkt, kann das Bild auch als kritische Reaktion auf den Auftritt Merkels bzw. als eine Auseinandersetzung mit deren Politik gewertet werden. Auch insoweit kann aufgrund der Meinungsfreiheit nicht zu Lasten des Antragstellers unterstellt werden, er wolle den Nationalsozialismus verharmlosen. Ziffer II. Nr. 17 AV Das unter Ziffer IN15 Nr. 17 AV beschriebene Video enthält verschiedene Umdichtungen von Songtexten und dazu ausgewählte Bilder. Dabei werden u.a. in der (nach Zählweise des Antragsgegners) 10. und 18. Sequenz Abbildungen des „Hitlergrußes“ gezeigt. Zusätzlich wird in der 10. Sequenz die Parole „Sieg Heil“ verwendet und in der 12. Sequenz ein sog. „Armdreieck“ der Hitlerjugend (HJ) gezeigt (wobei dieses, anders als die ebenfalls zur HJ-Uniform gehörende Hakenkreuzbinde, nicht verpixelt dargestellt ist). Das HJ-Armdreieck kann ebenso wie der „Hitlergruß“ und die Parole „Sieg Heil“ ein von §§ 86, 86a StGB erfasstes Kennzeichen des Nationalsozialismus darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 StR 495/01 -, BGHSt 47, 354). Das Video ist allerdings insgesamt klar als Satire zu erkennen. Es distanziert sich mehrfach von Befürwortern des Nationalsozialismus und dem Sinngehalt der verwendeten NS-Kennzeichen. Die eingespielten Lieder werden in Anlehnung an die Werbung des früheren amerikanischen Unternehmens „Time Life“ als Ausschnitte aus einer Musik-CD namens „NPD - Neuer Pop aus Deutschland, Vol. 88“ der Firma „Time Lies“ dargestellt. Die Hörer dieser CD werden in dem Video dabei als rückwärtsgewandt und besonders ungebildet dargestellt, indem sie als „Ewig-Gestrige“ (9. Sequenz) und „zu 95 Prozent […] de-facto-Analphabeten“ (25. Sequenz) bezeichnet werden. In der letzten Sequenz wird erneut eine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht, indem der Hinweis „Für die Blinden und die Tauben: WE [Herz … durchgestrichenes Hakenkreuz]“ eingeblendet wird. Auch soweit in der 23. Sequenz („Sonderzug nach Dachau“) der Holocaust verharmlost wird, erfolgt unmittelbar eine Distanzierung, indem das Video abrupt unterbrochen wird und der Kommentator bei schwarzem Bildschirm sagt: „Okay… und das ist selbst mir zu krass“. Die wiederholte Distanzierung von dem Gedankengut und der Symbolik des Nationalsozialismus lässt für den objektiven Betrachter dieses Videos offenkundig und eindeutig eine Ablehnung erkennen. Daher ist dieser Post trotz der verwendeten Symbole mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Ziffer II. Nr. 20 AV Das Versenden des unter Ziffer IN15 Nr. 20 AV beschriebenen Bildes („Titler“) in die Chatgruppe „LX.“ am 8. Dezember 2014 ist nach Auffassung der Disziplinarkammer unbedenklich. Die Darstellung Hitlers als nackte Frau mit der Bildunterschrift „Titler“ kann im Lichte der Meinungsfreiheit als Darstellung verstanden werden, die nicht darauf abzielt, Hitler zu verharmlosen, sondern ihn der Lächerlichkeit preisgeben soll. Hitler wird hier jedenfalls keineswegs ikonenhaft oder verherrlichend dargestellt, sondern eindeutig verfremdet. Ziffer II. Nr. 21 AV Entsprechendes gilt für das Bild in Ziffer IN15 Nr. 21 AV („Für braunes Haar“), welches der Antragsteller am 9. April 2015 sowohl in die Chatgruppe „LX.“ als auch in die Chatgruppe „VI.“ verschickt hat. Die Darstellung Hitlers wurde auch hier mittels Fotomontage geändert, sodass er sehr leger – dem Design der echten Shampoo-Flasche entsprechend – in einem T-Shirt mit V-Ausschnitt dargestellt wird. Auch insoweit kann nicht von einer ikonenhaften Darstellung Hitlers die Rede sein, die ein Kennzeichen einer verfassungsfeindlichen Partei bzw. Organisation darstellen würde, sondern vielmehr einer Verfremdung. Der Schriftzug „Für braunes Haar“ fügt sich in das Motto des Bildes als Werbung ein, ist neutral-beschreibend und daher nicht (mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit) als Befürwortung Hitlers zu verstehen. Ziffer II. Nr. 25 AV Das in Ziffer IN15 Nr. 25 AV beschriebene Video („Hetzflix“), greift in ähnlicher Form wie das unter Ziffer IN15 Nr. 17 AV genannte Video Wortspiele mit NS-Bezug in Form einer eindeutig satirisch zu verstehenden Werbung auf. Anders als jenes enthält es noch nicht einmal von § 86a StGB erfasste Kennzeichen verfassungswidriger Parteien bzw. Organisationen, die zu diesem Zweck eingesetzt werden. Die in dem Video enthaltenen Anspielungen zum NS-Unrecht erscheinen zwar aus Sicht der Disziplinarkammer an vielen Stellen ausgesprochen geschmacklos (z.B. „Jewrassic Park“ und „Zurück in den Zug, Lump“), sind aber bei Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe noch von der Meinungsfreiheit des Antragstellers gedeckt. Ziffer II. Nr. 32 AV Bei dem unter Ziffer IN15 Nr. 32 AV enthaltenen, von dem Antragsteller am 1. April 2014 in einem Einzelchat versandten Bild, bei dem es sich um eine Fotomontage handelt, die an die Werbung der Biermarke Bitburger angelehnt ist, wurden in ein historisches Bild, das eine Beratungssituation von ranghohen Nationalsozialisten zeigt, eine Bierflasche, das Markenzeichen von Bitburger sowie die Schriftzüge „Wenn aus Herrn Göring Hermann wird“ und „Wenn aus Bier Bitburger wird. Bitte ein Bit“ eingefügt. Dabei ist kein von § 86a StGB erfasstes Kennzeichen erkennbar. Soweit ersichtlich tragen die gezeigten Personen Wehrmachtsuniformen, die – anders als z. B. die Uniformen von SA und SS für sich genommen nicht den Tatbestand von § 86a StGB erfüllen (vgl. Fischer/Anstötz, in: Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 86a Rn. 6). Auch erfolgt hier keine den Nationalsozialismus verherrlichende Darstellung. Vielmehr werden die Beratungssituation und die an ihr Beteiligten verfremdet, indem sie in den Kontext einer Bierwerbung gerückt werden. Auch hier kann im Lichte der Meinungsfreiheit nicht davon ausgegangen werden, der Antragsteller habe mit dem Versenden des Bildes für den Nationalsozialismus werben bzw. diesen verharmlosen wollen. b) Soweit die Dateien danach einen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Inhalt haben, d.h. hinsichtlich der o. g. 13 Dateien (Ziffer I. Nr. 2 und 3 EV sowie Ziffer II. Nr. 4, 8, 12, 15, 22-24 und 26-29 AV), ist dem Antragsteller auch eine individuelle, der Verfassungstreuepflicht widersprechende Handlung vorzuwerfen, denn diese Dateien hat er im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 1. Juni 2018 in insgesamt drei WhatsApp-Chatgruppen sowie mindestens vier WhatsApp-Einzelchats aktiv versendet. Der Antragsteller handelte dabei vorsätzlich. Der Antragsteller stellte die Dateien bewusst und willentlich in die jeweiligen WhatsApp-Chats ein. Dabei war ihm auch bewusst, dass der Inhalt der Dateien Grenzen überschreitet. Das zeigt sich beispielsweise an seinem Post in der Chatgruppe „Itiotentreff“ vom 1. Oktober 2015, in dem er schreibt: „Die Gruppe wird viel zu böööhse … ausgezeichnet!“. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller am 15. Januar 2016 um 02:26 Uhr in den Gruppenchat „Itiotentreff“ von dem Beamten BV. den Link eines Artikels erhalten hatte, der sich mit einem Urteil (mutmaßlich VG Augsburg, Urteil vom 14. Januar 2016 - Au 2 K 15.283 -, juris) auseinandersetzte, in dem das Verwaltungsgerichts Augsburg das gegen einen Polizeibeamten auf Probe verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für rechtmäßig erklärt hatte, nachdem dieser „über WhatsApp herabwürdigende und fremdenfeindliche Sprüche mit Abbildungen von Adolf Hitler in den Gruppenchat seiner Klasse verschickt“ hatte (https://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/5395-hitler-bilder-zur-belustigung-polizist-suspendiert, zuletzt abgerufen am 16. April 2025). Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht erkennbar. Somit handelte der Antragsteller auch rechtswidrig und schuldhaft. Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG beruft, verkennt die Disziplinarkammer nicht, dass der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr erwartet, als von jedem anderen Bürger (BT-Drucks. 16/7076, S. 117 zum BBG bzw. BT-Drucks. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. August N05 - 1 D 37/99 - BVerwGE 112, 19; Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2/12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - BVerwGE 152, 228, juris Rn. 26). Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243). Dies führt jedoch nicht dazu, dass in privaten Foren bzw. WhatsApp-Chats radikale und rechtsstaatswidrige Parolen verbreitet werden dürfen, die mit der Stellung als Polizeibeamter unvereinbar sind (VG Wiesbaden, Urteil vom 2. September 2024 - 28 K 452/22.WN15D -, S. 35, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 - juris Rn. 25). Auch die angebliche Vertraulichkeit innerhalb der WhatsApp-Chats des Antragstellers führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Dass er und seine Chatpartner in einer dem Verhältnis der engsten Familie vergleichbaren Beziehung gestanden haben, ist von dem insoweit beweispflichtigen Antragsteller nicht dargelegt worden. Der dienstliche Kontakt zwischen dem überwiegenden Teil der Chatpartner belegt ein derartiges Vertrauensverhältnis nicht. Eine darüberhinausgehende persönliche Verbindung zwischen den Chatpartnern – in den Chatgruppen immerhin in wechselnder Besetzung insgesamt acht („Itiotentreff“), 40 („SY.“) bzw. 15 Mitglieder („LX.“) (vgl. CD „Zeitstrahl Chatgruppen“, EA, Bd. V, Excel-Datei „Zeitstrahl Chats“) – ist weder vom Antragsteller dargelegt worden noch anderweitig erkennbar. Selbst wenn die Disziplinarkammer ein schützenswertes Vertrauensverhältnis unterstellen würde, könnte dieses im Verhältnis zum Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nicht dazu führen, dass diese Chats disziplinarrechtlich irrelevant wären. Denn der Antragsteller hat in den WhatsApp-Chats gegenüber den anderen Teilnehmern keine ungerechtfertigte Schmähkritik getätigt, wie sie beispielsweise Gegenstand der einschlägigen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 23 AZR 534/08 - juris) war, sondern in diesen Chats Posts verschickt, die gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen. Das Treuverhältnis zwischen dem Dienstherrn und seinen (Polizei-)Beamten überwiegt in erheblichem Maße das Verhältnis zwischen zivilrechtlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Dienstherr hat – gerade bei Polizisten – ein erhebliches Interesse daran, dass diese auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen und jederzeit bereit sind, für diese einzutreten. Im Falle verfassungsfeindlicher Äußerungen überwiegt dieses Interesse das Interesse des Beamten an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG (vgl. VG Stade, Urteil vom 25. Mai 2020 - 3 A 3275/17 -, juris Rn. 47). Die vom Antragsteller abgegebene Erklärung, er habe sich in einem satirischen Überbietungswettbewerb befunden, ist zwar grundsätzlich bedenkenswert (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 - juris Rn. 43). Die Erklärung soll nahelegen, dass im Eifer des „Wettkampfs, die Ungeheuerlichkeiten der anderen zu übertrumpfen“, der eigene vermeintlich politisch (und moralisch) einwandfreie Standpunkt außer Acht geriet. Eine solche Deutung ist hier allerdings nicht plausibel. Der Antragsteller hat die o. g. Bilder und Videos über einen erheblichen Zeitraum und in drei verschiedenen Chatgruppen sowie mindestens vier verschiedene Einzelchats versandt. Dass ein Wettbewerb der Lacher, Unverschämtheiten und Absurditäten langjährig weiterläuft, bei dem im Eifer der Auseinandersetzung niemand darüber nachdenken würde, was das Verhalten eigentlich bedeutet, liegt nach Auffassung der Disziplinarkammer fern. Der gesamte Zeitraum in dem der Antragsteller die Posts verschickte (1. Oktober 2015 bis 1. Juni 2018) weist auf ein bewusst grenzüberschreitendes Handeln hin und lässt nicht auf eine vorübergehende Entgleisung schließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2024 - OVG 80 D 4/24 -, juris Rn. 42). Soweit dem Antragsteller in der Ausdehnungsverfügung darüber hinaus auch vorgeworfen wird, es stelle einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar, dass sich die unter Ziffer IN15 Nr. 33, 36, 38, 42, 43, 45, 50, 55, 57-60, 67, 71, 72, 78, 81, 86, 90, 92, 93, 96, 99, 100, 101, 104, 105, 108, 110-115, 119, 122-125, 129, 130, 132, 133, 135, 136, 137, 139, 140, 142, 144, 146 und 147 genannten Dateien auf seinem Laptop bzw. PC befunden hätten, geht dies – jedenfalls auf Grundlage des zum derzeitigen Verfahrensstand vorliegenden Tatsachenmaterials – fehl. Die bisher vom Antragsgegner hierzu getroffenen Feststellungen sind nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen. Zwar dürften nach den oben genannten Maßstäben zumindest einige der genannten Dateien ihrem objektiven Aussagegehalt nach geeignet sein, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen, da sie den Holocaust bzw. die Judenverfolgung verharmlosen (Ziffer IN15 Nr. 33, 43, 50, 72, 78, 81, 90, 92, 105, 110, 112, 114, 122, 124 AV), Kennzeichen des Nationalsozialismus ohne offenkundige und eindeutige Distanzierung verwenden (Ziffer IN15 Nr. 55, 57, 60, 67, 86, 90, 96, 101, 104, 115, 119, 123, 130, 133, 137, 142, 147 AV), Hitler verherrlichen (Ziffer II Nr. 113 AV) oder dunkelhäutige Menschen beleidigen bzw. als minderwertig herabwürdigen (Ziffer IN15 Nr. 59, 71 AV). Jedoch wird dem Antragsteller insoweit kein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten in Form einer individuellen, gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßenden Handlung oder Unterlassung vorgeworfen. Der bloße Besitz der entsprechenden Dateien als solcher begründet keinen individuellen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. April 2023 - 80 K 26/22 OL -, juris Rn. 30). Einen individuellen Pflichtverstoß kann es dagegen darstellen, wenn der Besitz im Zusammenhang steht mit dem bewussten und gezielten Speichern bzw. Sammeln und Bevorraten der Dateien, z. B. um sie später zu versenden (vgl. VG München, Beschluss vom 20. April 2020 - M 21b S 20.286 -, juris Rn. 45). Davon kann hinsichtlich der auf den Rechnern des Antragstellers aufgefundenen Dateien aber nicht ausgegangen werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten befanden sich die unter Ziffer IN15 Nr. 33-137 AV aufgeführten Dateien deshalb auf dem Laptop des Antragstellers, weil sie in einem der von dem Antragsteller geführten Chats aufgetaucht waren, dadurch „auf [seinem] iPhone innerhalb der dort gespeicherten Chatgruppen gesichert worden waren“ und letztlich im Zuge der Sicherung sämtlicher auf dem Smartphone gespeicherten Daten in Form eines „Backups“ des Smartphone auf den Laptop gelangten (vgl. S. 18 AV, Bl. 87 DA). Inwieweit dem Antragsteller bei der Erstellung des „Backups“ bewusst war, dass er auch die hier vorgeworfenen Inhalte speichert und es ihm darum ging, diese vorrätig zu halten, ist nicht dargetan. Ähnliches gilt für die auf dem PC (KS.) des Antragstellers aufgefundenen Dateien (Ziffer II Nr. 138-147 AV). Insoweit werden von dem Antragsgegner keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Dateien im Zusammenhang mit Chats des Antragstellers stehen. Wie sich aus dem diesbezüglichen Auswertebericht des HLKA vom 28. Mai 2019 ergibt, befanden sich aber auch diese Bilddateien teilweise in dem „Backup“ eines iPhones und dürften daher nicht gezielt und bewusst vorrätig gehalten worden sein. Teile dieser Bilder waren zudem nur noch als kaum erkennbare Thumb-Dateien auf dem PC vorhanden oder konnten erst durch das HLKA wiederhergestellt werden. Dies deutet darauf hin, dass der Antragsteller die Bilder teilweise sogar bereits gelöscht hatte. Soweit diese Dateien ursprünglich aus Chats stammen, wird dem Antragsteller nicht vorgeworfen, dass er sich bei ihrem Erhalt hätte distanzieren bzw. ihnen in geeigneter Weise – durch Protest, Austritt aus der Chatgruppe, Anzeige beim Dienstherrn oder in sonstiger Weise – hätte entgegentreten müssen. Der Vorwurf eines solchen Unterlassens wird von dem Vorwurf des Besitzes nicht umfasst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. April 2023 - 80 K 26/22 OL -, juris Rn. 31). Zwar ergeben sich aus dem Auswertebericht des HLKA zu dem iPhone -- des Antragstellers vom 14. Juni 2019 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die auf seinen Rechnern aufgefundenen Dateien von seinen Chatpartnern empfangen hat. Diesen Anhaltspunkten ist der Antragsgegner aber bislang nicht näher nachgegangen. Insbesondere hat er das diesbezügliche Chatverhalten des Antragstellers nicht näher ermittelt. Mangels entsprechender Ermittlungen kann im vorliegenden Verfahren daher dahinstehen, ob auch die passive Mitgliedschaft in einer Chatgruppe, d. h. das reine Empfangen entsprechender Chatnachrichten geeignet sein könnte, einen Verstoß des Beamten gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen, sofern der Beamte den Inhalten nicht aktiv entgegentritt (so VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 - M 19B DA 21.3476 -, juris Rn. 37; VG Greifswald, Urteil vom 14. Januar 2022 - 11 A 1301/21 HGW -, juris Rn. 47; a. A.: VG Berlin, Urteil vom 14. April 2023 - 80 K 26/22 OL -, juris Rn. 32; VG Magdeburg, Beschlüsse vom 21. April 2023 - 15 B 11/23 MD, 15 B 14/23 MD, 15 B 15/23 MD, 15 B 16/23 MD -, juris; Beschluss vom 9. Mai 2023 - 15 B 23/23 MD -, juris Rn. 71 ff. [allenfalls Wohlverhaltenspflicht]; jedenfalls bei geringer Anzahl: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris Rn. 53). c) Mit dem Versenden der o. g. 13 Dateien genügte der Antragsteller nicht seiner Verpflichtung, sich objektiv eindeutig von Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren bzw. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen. Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 38). Das Versenden der oben aufgeführten Nachrichten des Antragstellers kann aus Sicht eines objektiven Dritten nur als Ausdruck einer positiven oder zumindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharmlosenden (Ziffer I. Nr. 2 EV und Ziffer IN15 Nr. 8, 12, 15, 22, 23, 24, 27, 28 und 29 AV) bzw. rassistischen Einstellung (Ziffer I. Nr. 3 EV und Ziffer IN15 Nr. 4 und 26 AV) des Antragstellers angesehen werden. Den „bösen Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung hat er damit gesetzt. Soweit der Antragsteller dagegen vorträgt, er habe seine Dienstpflichten in der Vergangenheit stets beanstandungsfrei erfüllt, ist dies für den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7/21 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 85). Entgegen der Ansicht des Antragstellers überschreiten derartige Bilder und Aussagen nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks, sondern auch die der Satire und führen jedenfalls zu dem Eindruck, dass ihr Versenden stattdessen Ausdruck einer tief verwurzelten ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Gesinnung des Antragstellers sein könnte (vgl. VG Bremen, Urteil vom 13. November 2024 - 8 K 1457/23 -, juris Rn. 118). d) Demgegenüber ist der Rückschluss des Antragsgegners, der Antragsteller habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch subjektiv eine verfassungsfeindliche Gesinnung und habe damit auch gegen seine Pflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 Var. 1 BeamtStG, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, verstoßen, nach derzeitigem Sachstand nicht haltbar. Die Disziplinarkammer verkennt insoweit nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Häufigkeit des Weitergebens und Befürwortens von Bildern mit verfassungsfeindlichem Inhalt auch Bedeutung auf die innere Gesinnung zukommen kann. Je öfter ein Beamter sich nationalsozialistischer Rhetorik – oder Symbolik – bedient, desto weniger glaubhaft ist die Einlassung, dass dies mit seiner inneren Gesinnung nichts zu tun habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 29. März 2023 - 2 WDB 16/21, 2 W-VR 2/21 -, juris Rn. 47; vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 28 A 1445/22.D -, juris Rn. 56). Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Inhalte der hier in Rede stehenden Posts teilweise erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers wecken, da sie ohne klare Distanzierung NS-Kennzeichen aufgreifen (Ziffer IN15 Nr. 12, 15, 22-24, 28 und 29 AV) und dadurch sowie auf andere Weise (Ziffer I. Nr. 2 EV und Ziffer IN15 Nr. 8 AV) Adolf Hitler, den Nationalsozialismus bzw. dessen Vorgehen einschließlich des Holocausts (Ziffer IN15 Nr. 27 AV) verharmlosen bzw. befürworten oder rassistische Beleidigungen enthalten (Ziffer I. Nr. 3 EV und Ziffer IN15 Nr. 4 und 26 AV). Der derzeitige Ermittlungsstand des Antragsgegners ist aber aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, um dem Antragsteller eine verfassungsfeindliche Gesinnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können. Der Antragsgegner, der inzwischen seine Ermittlungen abgeschlossen und Disziplinarklage gegen den Antragsteller erhoben hat, stützt seine Annahme, die Nachrichten entsprächen auch der subjektiven Einstellung des Antragstellers, ausschließlich auf das Versenden der Nachrichten. Er hat – abgesehen von den beiden Textnachrichten zu dem Video „Erika“ (Ziffer IN15 Nr. 23 AV) – schon nicht den Kontext der einzelnen Nachrichten in den jeweiligen Chats dargelegt. Auch mit den Gesamtchatverläufen und mit dem sonstigen Kommunikationsverhalten des Antragstellers setzt sich der Antragsgegner nicht hinreichend auseinander, obgleich diese, jedenfalls bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens bedeutsam sind. Die Gesamtchatverläufe sind in der Disziplinarakte nicht enthalten, sondern lediglich Auszüge daraus in Form des Auswerteberichts des HLKA vom 28. Mai 2019, dessen Schlussbericht vom 25. September 2019 sowie Exporte der Bild-, Video-, Medien- und Carvingdateien. Der Antragsgegner beschäftigt sich insofern nicht ausreichend mit den Fragen, ob die vorwerfbaren Posts für den Antragsteller typisch bzw. prägend sind, ob es sich ggf. lediglich um Ausreißer handelt und ob der Antragsteller z. B. auch gegensätzliche oder relativierende Äußerungen gegenüber den ihm vorgeworfenen Nachrichten getätigt hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 46). Abgesehen von den vorgeworfenen Posts selbst nimmt der Antragsgegner lediglich auf zwei weitere Nachrichten des Antragstellers vom 25. Mai und 17. August 2017 Bezug (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung vom 8. November 2023, Bl. 340 f. DA). In diesen verwendet der Antragsteller zwar die abwertenden Begriffe „Äffchen“ und „Gesindel“, es bleibt aber unklar, aus welchem Chat die Nachrichten stammen, auf wen sich die Bezeichnungen „Äffchen“ bzw. „Gesindel“ bezogen und in welchem Kontext (ggf. auch zur Dienstausübung) sie standen. Dass diese Nachrichten die verfestigte Gesinnung des Antragstellers im dienstlichen Alltag widerspiegelten, wird von dem Antragsgegner ohne nähere Begründung unterstellt. Hinsichtlich des in der Antragserwiderung genannten Vorwurfs, der Antragsteller habe auch den Begriff „Schwarzfüße“ verwendet (Bl. 282 GA), fehlt es schon am Nachweis der entsprechenden Äußerung. Hiervon abgesehen beschränkt sich der Antragsgegner auf den pauschalen Verweis auf das Schreiben des LfV Hessen vom 18. Mai 2022 (Bl. 136 ff. DA). Dieses zieht die darin getroffenen Rückschlüsse auf „eine neonazistisch-geprägte rechtsextremistische Ideologisierung“ und „das in sich geschlossene und gefestigte rechtsextremistische“ sowie „rassistisch-chauvinistische Weltbild“ des Antragstellers jedoch aus „der Vielzahl der Posts“ sowie deren „Gesamtschau“ und berücksichtigt dabei ausdrücklich auch den Besitz der auf seinen Rechnern gespeicherten Dateien, der nach den obenstehenden Ausführungen für sich genommen einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht gerade nicht zu begründen vermag. Sonstige über das Versenden der Chatnachrichten hinausgehende Anhaltspunkte, die für oder gegen die dem Antragsteller unterstellte verfassungsfeindliche Gesinnung sprechen, hat der Antragsgegner nicht ermittelt, obgleich derartige Ermittlungen für eine aussagekräftige Feststellung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erforderlich und auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wären. Der Antragsgegner hätte beispielsweise das Verhalten des Antragstellers im Rahmen seiner Dienstausübung überprüfen und Kollegen und Vorgesetzte des Antragstellers befragen können (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 46). Da die Disziplinarkammer sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 68 HDG auf die Überprüfung der behördlichen Prognose- und Ermessensentscheidung zu beschränken hat, ohne sie durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen und dafür ggf. erforderliche eigene Beweiserhebungen durchzuführen, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Disziplinarklage ein Verstoß gegen die Pflicht zur Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 33 Abs. 1 S. 3 Var. 1 BeamtStG) vorzuwerfen sein wird. Das in dem Verstoß gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 S. 3 Var. 2 BeamtStG zum Eintreten für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu sehende einheitliche Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG erfolgte innerdienstlich. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht stellt nämlich stets eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Da die Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 85; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Januar 2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 27). Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten erfasst, mit der Folge, dass bei einem verfassungstreuepflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Eine Distanzierung, Indifferenz oder Neutralität gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – auch außerhalb des Dienstes – verträgt sich mit der Verfassungstreuepflicht nicht (vgl. Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtR Bund, 36. Edition, 1. Oktober 2024, § 60 BBG Rn. 13; VG Bremen, Urteil vom 13. November 2024 - 8 K 1457/23 -, juris Rn. 126; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2023 - 14 A 5022/22 -, BeckRS 2023, 24635 Rn. 85; VG München, Urteil vom 5. Juli 2022 - M 19L DK 21.3728 -, juris Rn. 58 m. w. N.). Unerheblich ist insoweit auch, ob die Verletzung gegen die Verfassungstreuepflicht Einfluss auf die Erfüllung der Dienstpflichten des Beamten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7/21 -, juris Rn. 26). 2. Trotz des festgestellten Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht erweist sich die Höchstmaßnahmeprognose des Antragsgegners als fehlerhaft. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist der Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme, d.h. der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 5, 13 HDG, nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach § 16 Abs. 1 HDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten und nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Die schwerste Verfehlung ist hier der durch das Versenden der unter Ziffer I. Nr. 2 und 3 EV sowie Ziffer IN15 Nr. 4, 8, 12, 15, 22-24 und 26-29 AV aufgeführten Dateien zu sehende Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist im Falle der Verletzung der Verfassungstreuepflicht nur dann grundsätzlich die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn die Dienstpflichtverletzung zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist – wenn also gegen die Pflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 Var. 1 BeamtStG, sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen, verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 91; Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 44; Urteil vom 1. Dezember 2022 - 2 WD 1/22 -, juris Rn. 38). Sofern sich der Verstoß dagegen auf die Pflicht beschränkt, gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 Var. 2 BeamtStG für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und dem Beamten „nur“ vorgeworfen werden kann, den „bösen Schein“ einer solchen inneren Abkehr gesetzt zu haben, bildet – was auch der Antragsgegner erkennt (vgl. Bl. 283 f. GA) – grundsätzlich ein milderes Mittel, namentlich die Zurückstufung, den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies folgt aus dem Schuldprinzip und dem Übermaßverbot (vgl. mit ausführlicher und überzeugender Begründung VG Bremen, Urteil vom 13. November 2024 - 8 K 1457/23 -, juris Rn. 131). Bildet im vorliegenden Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 S. 3 Var. 2 BeamtStG demnach die Zurückstufung den Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so ist das Gericht zwar nicht gehindert, dennoch auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen (so bspw. VG Bremen, Urteil vom 13. November 2024 - 8 K 1457/23 -, juris Rn. 136 ff.). Hierfür sind jedoch besondere Umstände des Einzelfalles erforderlich, die eine Verschärfung erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9/09 -, juris Rn. 35 ff.). Derartige Umstände kann die Disziplinarkammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennen. Insbesondere ist ein solcher Umstand, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, nicht darin zu erkennen, dass es sich bei dem vorliegenden Fall um ein „öffentlich wirksames Ereignis, das nun schon seit mehreren Jahren die Medienlandschaft prägt und auch in privaten Diskussionen von Bürgerinnen und Bürgern immer wieder zum Tragen kommt“, handele und die „umfangreiche und negative Berichterstattung“, die einen Vertrauensverlust in die Polizei in bestimmten Bevölkerungsgruppen“ nach sich gezogen habe, erfordere, dass der Dienstherr die ihm vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Möglichkeiten zur Ahndung „in Gänze“ ausschöpfe (vgl. S. 18 ff. der Antragserwiderung vom 25. März 2024, Bl. 283 ff. GA). Mit § 16 HDG und dem darin zum Ausdruck gebrachten Schuldprinzip ist es nicht vereinbar, einem Beamten die erhebliche Medienresonanz anzulasten, die sein Dienstvergehen hervorgerufen hat. Dadurch würde die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens von der Zufälligkeit abhängig gemacht werden, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62/11 -, juris Rn. 55 ff.). Inwiefern der Antragsteller durch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch seine Pflichten zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), zur unparteiischen und gerechten Amtsführung (§ 33 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BeamtStG) und zum inner- und außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Dienstvergehens geltenden Fassung) verletzt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Die insoweit vom Antragsgegner geltend gemachten Pflichtverstöße würden auch dann, wenn sie sich bewahrheiten sollten, gegenüber dem Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht kein solches Gewicht besitzen, dass sie in Abweichung des vorgenannten Maßstabs eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bedingen würden. Dies gilt sowohl für das Versenden und den Besitz der Dateien, als auch für den unter den Ziffern 148 und 149 der Ausdehnungsverfügung vorgeworfenen Arbeitszeitbetrug, der sich auf zwei Arbeitstage beschränkt und hinsichtlich seines zeitlichen Ausmaßes von dem Antragsgegner nicht näher bestimmt wurde. Auch aus dem Persönlichkeitsbild des Antragstellers, der über das vorliegende Verfahren hinaus bislang disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ergeben sich keine Umstände, die im Einzelfall eine härtere Maßnahme als die Zurückstufung erforderlich erscheinen ließen. Der Dienstherr hat die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers vorliegend nur auf § 43 Abs. 1 S. 1 HDG gestützt, der zwingend die Prognose der disziplinaren Höchstmaßnahme erfordert. Soweit eine vorläufige Dienstenthebung wegen der anderenfalls drohenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes nach § 43 Abs. 1 S. 2 Var. 1 HDG auch im Falle einer zu erwartenden Zurückstufung in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Rn. 12; vgl. zu § 126 Abs. 1 WDO: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, juris Rn. 17 m. w. N.), so bedarf es hier keiner Entscheidung drüber, ob die dafür erforderlichen erschwerenden Umstände vorliegen oder nicht. Von den in § 43 Abs. 1 HDG geregelten beiden Möglichkeiten, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben, ist hier nur die erste zu prüfen, weil der Antragsgegner seine Maßnahme ausschließlich darauf gestützt hat, dass der Antragsteller im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO). Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 HDG nicht, da sich die Gebühren aus der Anlage zum HDG ergeben.