Urteil
28 K 5182/17.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0709.28K5182.17.WI.D.00
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Leitsätze
Da das Hessische Personalvertretungsgesetz eine den § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechende Regelung nicht enthält, ist die Mitwirkung des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage nicht erforderlich.
Der Beamte, der unter Verwendung der dienstlich zur Verfügung gestellten technischen Geräte, insbesondere des dienstlichen PCs, kinder- und jugendpornographische Schriften herunterlädt und konsumiert, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen.
Der Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren, so dass der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kann wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens, insbesondere einer hohen Anzahl von Bildern, geboten sein.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da das Hessische Personalvertretungsgesetz eine den § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechende Regelung nicht enthält, ist die Mitwirkung des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage nicht erforderlich. Der Beamte, der unter Verwendung der dienstlich zur Verfügung gestellten technischen Geräte, insbesondere des dienstlichen PCs, kinder- und jugendpornographische Schriften herunterlädt und konsumiert, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen. Der Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren, so dass der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kann wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens, insbesondere einer hohen Anzahl von Bildern, geboten sein. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Der Magistrat der Stadt A-Stadt war zur Klageerhebung berechtigt. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 HDG erhebt die oberste Dienstbehörde die Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte. Nach § 2 Abs. 1 der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung ist die oberste Dienstbehörde für die Bediensteten die Verwaltungsbehörde. Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 HGO der Gemeindevorstand, bei Städten der Magistrat (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HGO). Der Magistrat als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 38 Abs. 2 HDG hat am 00.00.00 (Beschluss des A. Nr. 00) beschlossen, gegen den Beamten Disziplinarklage gemäß § 38 Abs. 1 HDG zu erheben. Gleichzeitig hat der Magistrat beschlossen, dass die Disziplinarklage durch den Magistrat der A-Stadt, vertreten durch das Rechtsamt, erhoben werden soll. Auch die Klageerhebung durch das Rechtsamt der Stadt A-Stadt wurde daher ordnungsgemäß am 4. Juli 2017 durch den Magistrat beschlossen. Ergebnisrelevante Mängel der Disziplinarklageschrift oder des Disziplinarverfahrens (§ 60 HDG) sind nicht gegeben. Soweit der Beklagte rügt, dass der Personalrat nicht beteiligt wurde, stellt dies keinen Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG dar. Eine § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPVG entsprechende Regelung ist in dem Hessischen Personalvertretungsgesetz nicht enthalten, so dass eine Mitwirkung des Personalrats auch bei der Erhebung der Disziplinarklage vorliegend zu Recht nicht erfolgt ist. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist insoweit gegeben, als die Klägerin den Verfahrensgegenstand des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten zunächst im Rahmen der Einleitungsverfügung vom 8. August 2016 auf den Besitz von 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen und zwei einschlägigen Filmen sowie einen Verstoß gegen die Dienstanweisung „Internet“ beschränkte, dem Beklagten jedoch nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens vorwirft, wegen des Besitzes von 189 Bilddateien, zwei Filmen jugendpornographischen Inhalts und eines Verstoßes gegen die Dienstanweisung „Internet“ sowie wegen des Besitzes von 25 weiteren kinderpornographischen Bildern und darüber hinaus weiteren Bildern gemäß dem Gutachten der Firma O., insbesondere der 1005 Bilder, auf denen nackte und teilbekleidete Kinder abgebildet sind, und auch wegen der bei dem Beklagte zu Hause aufgefundenen 1.500 DIN-A4-Blätter ein Dienstvergehen begangen zu haben. Eine ausdrückliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nach § 22 HDG erfolgte nach der Einleitung des Verfahrens am 8. August 2016 nicht. Dieser Mangel ist geheilt, da der Beklagte im weiteren Verlauf des behördlichen Disziplinarverfahrens Gelegenheit erhielt, sich zu den Vorwürfen gemäß der Einleitungsverfügung vom 8. August 2016, aber auch zu den weiteren ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu äußern. Die Ausdehnungspflicht gemäß § 22 HDG dient - ebenso wie die Unterrichtungspflicht des Beamten nach § 23 HDG - insbesondere dem Schutz des Beamten. Sie soll sicherstellen, dass disziplinarrechtliche Ermittlungen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe, durchgeführt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 2008 - 2 B 63/08 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dem Beklagten wurde spätestens mit Übermittlung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses vom 13. März 2017 bekannt gegeben, welche Vorwürfe ihm insgesamt zur Last gelegt werden. Das wesentliche Ermittlungsergebnis enthält Ausführungen zu sämtlichen Pflichtverletzungen, die dem Beklagten nunmehr im Rahmen der Disziplinarklage vorgeworfen werden. Anschließend erhielt der Beklagte noch im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens Gelegenheit, weitere Ermittlungen zu beantragen oder sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2017 auch ausdrücklich auf seine Rechte hingewiesen. Tatsächlich erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2017 eine weitere Einlassung des Beklagten, im Rahmen derer der Beklagte mitteilte, dass er die Vorwürfe, wie sie im Ermittlungsbericht zutreffend zusammengefasst worden seien, zutiefst bedauere. Die Durchführung weiterer Ermittlungsmaßnahmen beantragte er nicht. Dem Beklagten verblieb daher trotz des gegebenen Verfahrensmangels ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache einzulassen und weitere Ermittlungsmaßnahmen zu beantragen. Soweit der Beklagte nunmehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens rügt, dass er nicht an einer förmlichen Vernehmung des Behördenleiters habe teilnehmen können, ist ein Mangel des Verfahrens nicht gegeben. Im behördlichen Disziplinarverfahren erfolgte schon keine förmliche Zeugenvernehmung des Behördenleiters. Informatorische Gespräche des Behördenleiters über mögliche Einsatzmöglichkeiten eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten stellen keine förmliche Zeugenvernehmung im Disziplinarverfahren dar. Entsprechende Gespräche führen auch nicht ohne weiteres dazu, dass eine förmliche Zeugenvernehmung im Disziplinarverfahren erfolgen müsste. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die Vernehmung des Behördenleiters auch im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht beantragte. Auch im Übrigen ist die Klage formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris, Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris, Rn. 6). Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beamte hat ein schweres Dienstvergehen begangen (§§ 34 Satz 3 i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), das vorliegend zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat, weil er sich wegen des Besitzes von 108 kinderpornographischen Bildern gemäß Anlage 2 des Gutachtens der Firma O. vom 26. April 2016 (Fall 1) und weiteren 879 kinderpornographischen Bildern gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung (Fall 2), wegen des Besitzes weiterer 81 kinderpornographischer Bilder gemäß § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung (Fall 3) und wegen des Besitzes zweier jugendpornographischer Filme gemäß § 184c Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung (Fall 4) strafbar gemacht hat. Zudem hat der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 3 BeamtStG verstoßen, weil er sich an seinem Arbeitsplatz (kinder- und jugend-)pornographisches Material angeschaut hat (Fall 5). Insofern liegt ein Verstoß gegen die städtische Dienstanweisung „Internet“ vom 29. Dezember 2009 vor. Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, dass sich in seinen Privaträumen ca. 1.500 weitere DIN-A4-Blätter mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten befunden hätten, kann dieser Vorwurf nicht mehr nachvollzogen werden. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt hat diese Asservate bereits vernichtet. Auch die Klägerin hat keine Ablichtungen dieser Lichtbilder gefertigt oder zu den Akten gereicht, so dass insbesondere nicht mehr zu ermitteln ist, ob es sich bei diesen Bildern gegebenenfalls um Ausdrucke der im Gutachten der Firma O. ausgewerteten Lichtbilder handelte. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Sachverhalts geht die Disziplinarkammer zunächst von den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 15. Juli 2016 (Aktenzeichen xxx) aus. Gemäß § 62 Abs. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend; die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 57 Abs. 2 BDG). Als anderes "gesetzlich geordnetes Verfahren" sind auch Strafverfahren anzusehen, die zu einem Strafbefehl geführt haben. Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 -). Der Beklagte hat den Strafbefehl akzeptiert und ist den Vorwürfen auch im Rahmen des Disziplinarverfahren nicht entgegen getreten, so dass die Kammer die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde legt. Den über den Strafbefehl hinausgehenden Feststellungen legt die Disziplinarkammer das Gutachten der Firma O. vom 26. April 2016 nebst Anlagen zu Grunde. Dieses Gutachten enthält entsprechende Abbildungen der gespeicherten Lichtbilder sowie auch Angaben dazu, wann diese Dateien erstellt und zuletzt verwendet wurden. Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft A-Stadt wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht daher fest, dass der Beklagte 189 kinderpornographische Bilder auf seinem dienstlichen PC abgespeichert hat. Dabei handelt es sich um die Lichtbilder, die in der Anlage 2 zum Gutachten der Firma O. vom 26. April 2016 enthalten sind. Die Ausdrucke der entsprechenden Lichtbilder haben unter anderem den Geschlechts- und Oralverkehr mit teilweise sehr kleinen Kindern im Kindergarten- oder Grundschulalter zum Gegenstand. Aus der Anlage 2 zum Gutachten ist hinsichtlich der Dateien 1 und 83 bis 189, mithin insgesamt hinsichtlich 108 Dateien, ersichtlich, dass diese in einem Zeitpunkt nach dem 27. Januar 2015 auf dem dienstlichen PC des Beklagten gespeichert worden sind. Am 27. Januar 2015 trat die Gesetzesänderung der Vorschrift des § 184b StGB in Kraft. Diesbezüglich ist eine Strafbarkeit des Beklagten gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung gegeben, da er die Lichtbilder erst nach Inkrafttreten der Vorschrift auf seinem dienstlichen Rechner speicherte (Fall 1). Soweit die Anlage 2 hinsichtlich der weiteren 81 kinderpornographischen Bilder keine Daten enthält und im Gutachten ausgeführt wird, dass die Dateien teilweise bereits gelöscht gewesen seien, ist zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass die Dateien schon vor der Gesetzesänderung am 27. Januar 2015 gespeichert und auch gelöscht wurden, so dass eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung gegeben ist (Fall 3). Soweit die Firma O. mit Gutachten vom 26. April 2015 feststellte, dass weitere 1005 Bilddarstellungen nackter und teilbekleideter Kinder auf dem dienstlichen PC des Beklagten abgespeichert wurden, ist teilweise eine Strafbarkeit des Beklagten gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 gültigen Fassung gegeben. Seit der Gesetzesänderung Anfang 2015 sind kinderpornographische Schriften nunmehr nicht mehr ausschließlich solche Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, sondern auch solche Schriften, die die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand haben (vgl. § 184b Abs. 1 Nr. 1 b und c StGB in der seit dem 27. Januar 2015 gültigen Fassung). Wie sich aus der Anlage 3 des Gutachtens ergibt, wurden die Bilder 3 bis 127 und das Bild 167 in einem Zeitpunkt vor dem 27. Januar 2015 zuletzt aufgerufen, so dass diesbezüglich eine Strafbarkeit des Beklagten nicht gegeben ist. Hinsichtlich der übrigen Lichtbilder Nr. 1, Nr. 2, Nr. 128 - 166, Nr. 168 - Nr. 1005 ist jedoch aus dem Gutachten zu entnehmen, dass diese Lichtbilder in einem Zeitpunkt nach dem 27. Januar 2015 auf dem dienstlichen PC des Beamten abgespeichert wurden. Hinsichtlich dieser weiteren insgesamt 879 Bilder ist eine Strafbarkeit gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung gegeben (Fall 2). Schließlich enthält das Gutachten in Anlage 7 und Anlage 8 zwei DVD-Filme, die jugendpornographische Filmdarstellungen enthalten. Diese beiden Filme wurden auch zum Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 15. Juli 2016 gemacht (Fall 4). Wegen des Besitzes dieser jugendpornographischen Schriften, die noch Ende 2015 auf dem dienstlichen Rechner des Beklagten gespeichert waren, hat sich der Beklagte gemäß § 184c Abs. 3 in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung strafbar gemacht. Durch sein Verhalten hat der Beklagte nicht nur Straftaten gemäß § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung, gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung und gemäß § 184c Abs. 3 in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung begangen, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), sein Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Aus der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) folgt, dass der Beamte verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht setzt regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - BverwG 2 C 16.10 -). Vorliegend hat der Beklagte innerhalb seines Dienstes einen Straftatbestand verwirklicht, indem er unter Verwendung der dienstlich zur Verfügung gestellten technischen Geräte, insbesondere seines dienstlichen PCs, kinder- und jugendpornographische Schriften herunterlud und auch am Arbeitsplatz konsumierte. Damit ist ein gravierendes rechtswidriges Verhalten gegeben. Es handelt sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, weil das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft, wie sich ebenfalls aus dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 15. Juli 2016 (Aktenzeichen xxx) ergibt. Der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können nämlich alle inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Im Übrigen räumt der Beklagte ein, dass er die streitgegenständlichen Lichtbilder an seinem dienstlichen PC bewusst deshalb heruntergeladen hat, weil er zu Hause keinen Internetzugang gehabt habe. Vor diesem Hintergrund geht die Disziplinarkammer von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten aus, auch für die nicht von dem Strafbefehl erfassten Handlungen. Anhaltspunkte, die eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen, liegen nicht vor. Auch soweit der Beklagte sich – entgegen der Dienstanweisung „Internet“ – an seinem dienstlichen PC regelmäßig (kinder- und jugend-)pornographische Dateien und Filme heruntergeladen und diese am Arbeitsplatz konsumiert hat, hat der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen (Fall 5). Nach der genannten Dienstanweisung vom 29. Dezember 2019 duldet die Klägerin nach Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine private Nutzung des Internets als freiwillige Leistung im geringen zeitlichen und volumenmäßigen Umfang. Das Aufrufen, Verbreiten und Speichern von Internetangeboten mit sexistischen, pornographischen und sonstigen nach deutschem Recht verbotenen Inhalten wurde mit dieser Richtlinie ausdrücklich untersagt und als missbräuchliche Nutzung deklariert. Der Beklagte unterzeichnete am 21. Februar 2011 eine Erklärung, dass er das Internet in der in der Dienstanweisung beschriebenen Reglementierung auch für private Zwecke nutzen möchte und verpflichtete sich zu einem ordnungsgemäßen Umgang entsprechend der Regelungen in der Dienstanweisung. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte ebenfalls ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), sein Verhalten war auch insoweit achtungs- und vertrauensschädigend (§ 34 Satz 3 BeamtStG). So schadet es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, wenn die Bediensteten sich an ihrem dienstlichen Rechner kinder- und jugendpornographische Schriften, aber auch pornographische Schriften herunterladen und am Arbeitsplatz konsumieren. Der Beklagte handelte auch diesbezüglich vorsätzlich und schuldhaft. Dem Beklagten war bekannt, dass er derlei Bildmaterial generell nicht und auch nicht am dienstlichen Rechner herunterladen und konsumieren durfte. Dies bestätigte er insbesondere durch Unterzeichnung der Dienstanweisung „Internet“ am 21. Februar 2011. Soweit dem Beklagten weitere Handlungen, insbesondere der Besitz von 25 weiteren Bildern gemäß Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 15. Juli 2016, zur Last gelegt werden, scheidet das Gericht diese gemäß § 61 HDG aus. Gemäß § 61 HDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Im Hinblick auf die Vielzahl der vorhandenen Lichtbilder erschien bezüglich dieser weiteren Lichtbilder eine weitere Sachaufklärung nicht angezeigt. Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem er sich wegen des Besitzes von 108 kinderpornographischen Bildern gemäß Anlage 2 des Gutachtens der Firma O. vom 26. April 2016 (Fall 1) und weiteren 879 kinderpornographischen Bildern gemäß Anlage 3 des Gutachtens gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung (Fall 2), wegen des Besitzes weiterer 81 kinderpornographischer Bilder gemäß § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung (Fall 3) und wegen des Besitzes zweier jugendpornographischer Filme gemäß § 184c Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung (Fall 4) strafbar gemacht hat und zudem entgegen der Dienst-anweisung „Internet“ die (kinder- und jugend-)pornographischen Dateien an seinem Arbeitsplatz angeschaut und konsumiert hat (Fall 5). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 8 HDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nicht nur bei außerdienstlichen, sondern auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend ist eine Strafbarkeit des Beklagten wegen des Besitzes von 987 (108 + 879) kinderpornographischen Bildern gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 gültigen Fassung wegen des Besitzes von weiteren 81 kinderpornographischen Bildern gemäß § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung und wegen des Besitzes von zwei jugendpornographischen Filmen gemäß § 184c Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung gegeben. Nach § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 gültigen Fassung reicht der Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zuvor reichte der Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen des § 184c Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Vorliegend ist hinsichtlich 987 Bildern eine Strafbarkeit des Beklagten gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung gegeben. Diesbezüglich reicht der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, so dass der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 16 HDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat mit dem Besitz von etwa 1.000 kinderpornographischen Lichtbildern auf seinem dienstlichen Rechner eine Straftat begangen, die sich gegen eine Personengruppe richtet, die besonders schutzbedürftig ist. Die hohe Anzahl an Bilddateien entspricht einer hohen Zahl an geschädigten Kindern und Jugendlichen. Die hohe Zahl von strafbaren Dateien stützt auch den „Markt“ für Kinder- und Jugendpornographie in einer Weise, die schwer wiegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10/18 -, juris, Rn. 25). Durch den Konsum solcher Bilder wird ein Anreiz geschaffen, entsprechende Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Schon allein durch das Herunterladen der Bilddateien hat der Beklagte Anreize geschaffen, um auch weiterhin entsprechende Bild- und Videodateien herzustellen, weil schon allein das Herunterladen der Dateien zeigt, dass es Abnehmer für derlei Bild- und Videodateien gibt. Der Besitz kinderpornographischer Bilddarstellungen hat gravierende nachteilige Auswirkungen für die zur Herstellung des Materials missbrauchten Kinder, deren elementare Rechte verletzt werden. Der Besitz kinderpornographischer Bilder trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass die Geschädigten durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Hierdurch wird auch in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wehren konnten. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre. Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen. Durch sein Verhalten trägt der Täter zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris, Rn. 99). Der mit § 184b Abs. 3 StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung eines Beamten wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials, das sich dieser an seinem Arbeitsplatz verschaffte und konsumierte, in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris, Rn. 101), selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, dass die Position des Beklagten als stellvertretender Sachgebietsleiter nicht erheblich ins Gewicht fällt. Erschwerend tritt vorliegend hinzu, dass sich der Beklagte die (kinder- und jugend-)por-nographischen Schriften und Videos über einen längeren Zeitraum über dienstliche Geräte verschaffte und den Konsum dieser Bilder und Videos in seine dienstliche Tätigkeit integrierte, obwohl er mit der Dienstanweisung „Internet“ sogar ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass pornographische Schriften nicht über den dienstlichen PC bzw. Internetzugang heruntergeladen werden dürfen. Milderungsgründe sind nach der Auffassung der Disziplinarkammer nicht gegeben. Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten" Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229Rn. 26). Die Disziplinarkammer hält es für ausgeschlossen, dass bei dem Beklagten im Zeitpunkt der Tat der mögliche Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorgelegen hat. Die Verwaltungsgerichte haben dieser Frage nachzugehen, wenn der Sachverhalt hinreichenden Anlass dafür bietet. Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen. Dies trägt auch der disziplinarrechtlichen Geltung des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30/05 -, juris, Rn. 33 m.w.N.). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30/05 -, juris, Rn. 34 m.w.N.). Die an die Feststellung einer Störung im Sinne von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30/05 -, juris, Rn. 35 m.w.N., BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437 und vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04 -, NStZ 2005, 329, 330). Soweit der Beklagte nach Tatentdeckung eine Therapie absolvierte, ist nicht ersichtlich, dass eine mögliche Erkrankung des Beklagten derart gravierend war, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten nur eingeschränkt einsichts- oder steuerungsfähig gewesen wäre. Ganz im Gegenteil spricht das planvolle und zielgerichtete Vorgehen des Beklagten über einen längeren Zeitraum und die Tatsache, dass der Beklagte sich die Dateien regelmäßig an seinem Arbeitsplatz unter Verwendung dienstlicher Geräte verschaffte, dafür, dass er sich durchaus der Taten bewusst war und eben nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Dies stellte der Beklagte auch weder im Rahmen des Strafverfahrens noch im Rahmen des Disziplinarverfahrens in Abrede. Auch der Umstand, dass sich der Beklagte einer Therapie unterzogen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2011 - 3d A 2759/17.BDG -, juris, Rn. 188). Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist beim Beklagten der Fall. Wegen der gravierenden Sozialschädlichkeit seines Verhaltens kann der Vertrauens- und Ansehensverlust unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist, nicht durch eine – wie auch immer geartete – Therapie rückgängig gemacht werden, die allenfalls eine Wiederholungsgefahr ausschließt (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. November 2011 - 3d A 2759/17.BDG -, juris, Rn. 190 f.). Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist vorliegend nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rn. 6). Da der Beklagte die Dateien über einen längeren Zeitraum konsumierte, ist jedoch ein Augenblicksversagen auszuschließen. Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06 -, juris, Rn. 36). Die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt ebenfalls keine mildere Disziplinarmaßnahme. Selbst eine überlange Verfahrensdauer kann nicht zum Absehen von der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 44). Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - 16a D 05.981 -, juris, Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2013 - 2 B 79/11 -, juris, Rn. 27). Eine Maßnahmenmilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar hätte die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits im Dezember 2015 und nicht – wie geschehen – erst am 8. August 2016 erfolgen müssen. Ein Verstoß gegen die aus § 20 HDG folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist ein Mangel, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand zu berücksichtigen sein kann, wenn die verzögerte Einleitung des Verfahrens für ein weiteres Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60/17 -, juris, Rn. 21 m.w.N.). Selbst wenn die Klägerin das Disziplinarverfahren bereits im Dezember 2015 eingeleitet hätte, hätte sie es dem Beklagten erst nach der am 23. Februar 2016 erfolgten Durchsuchungsmaßnahme bekannt gegeben müssen, um den Ermittlungserfolg im Strafverfahren nicht zu gefährden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 HDG). Im vorliegenden Verfahren wird dem Beamten aber nicht vorgeworfen, nach der Durchsuchungsmaßnahme weitere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, so dass die verspätete Einleitung des Verfahrens auch nicht für ein weiteres Fehlverhalten des Beamten ursächlich gewesen sein kann. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes ist unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung des Werdegangs und der wirtschaftlichen Folgen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht ohne Versorgung dastehen wird. Denn er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sein und nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 3, 83 HDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 in C-Stadt geborene Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Abitur 0000 leistete er seinen Grundwehrdienst ab. Ab dem 00.00.00 absolvierte er als Inspektorenanwärter den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Klägerin. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes wurde er mit Wirkung vom 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Inspektor zur Anstellung übernommen und bei dem D. der Klägerin eingesetzt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er zum Inspektor (A9 BBesG), mit Wirkung vom 00.00.00 zum Oberinspektor (A10 BBesG) ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 00.00.00. Bis 00.00.00 war der Beklagte im D. der Klägerin in den Sachgebieten „E.“, „F.“ sowie „G.“ tätig. Zum 00.00.00 wurde die Planstelle des Beklagten mit dem Stelleninhaber zum H. der Klägerin umgesetzt. Der Beklagte war dort zuletzt in Teilzeit mit 40 Stunden pro Woche im Sachgebiet „I.“ tätig. Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten bewegten sich im Wesentlichen im guten bis sehr guten Bereich. Zuletzt wurde ihm in seinem aktuellen Aufgabengebiet bescheinigt, dass die von ihm gezeigten Leistungen sowie seine Befähigungen unter Berücksichtigung seiner Aufgaben während des Beurteilungszeitraums (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013) teilweise die Anforderungen überschritten, die an das Amt eines Oberinspektors gestellt werden. Der Beamte ist nicht vorbestraft. Die Personalakte enthält keine Eintragungen disziplinarrechtlicher Art. Am 00.00.00 meldete sich bei der Klägerin ein Augenzeuge, der am 00.00.00 von einem J. des dem Büro des Beklagten gegenüberliegenden K. wahrgenommen hatte, dass der Beklagte wiederholt Bilddateien mit möglicherweise kinderpornographischen Inhalten aufgerufen hatte. Es entstand der Anfangsverdacht einer missbräuchlichen Nutzung des dienstlichen PCs durch den Beamten. Daraufhin beauftragte die Klägerin noch im Dezember 2015 in Abstimmung mit dem L. Datenschutzbeauftragten, dem Personalrat der M. sowie der Frauenbeauftragten der M die Firma N. mit der Auswertung der von dem Beklagten auf seinem Dienst-PC aufgerufenen Daten. Da sich der Verdacht bestätigte, wurden die verdächtigen Dateien auf einer externen Festplatte gesichert, die dann im Rahmen der gegen den Beklagten am 22. Dezember 2015 erstatteten Strafanzeige der Polizei übergeben wurde. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgte am 23. Februar 2016 die Durchsuchung der dienstlichen sowie privaten Räume des Beklagten. Hierbei wurde der dienstliche PC des Beklagten sowie aus den privaten Räumen des Beklagten Datenträger und ca. 1.500 DIN-A4-Blätter (PC-Ausdrucke) sichergestellt. Nach Einschätzung der Kriminalpolizei befanden sich auf den 1.500 DIN-A4-Blättern insgesamt 1893 Bilder mit kinderpornographischen sowie 31 Bilder mit jugendpornographischen Darstellungen. Nach der Beurteilung der Kriminalpolizei war auf vielen Bildern ein einfacher sexueller Missbrauch, auf einigen jedoch der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern zu erkennen. Mit der Auswertung der auf dem dienstlichen PC des Beklagten sichergestellten Daten beauftragte die Staatsanwaltschaft die externe Firma O., die hierzu am 26. April 2016 ein Gutachten erstellte. Danach befanden sich auf dem dienstlichen PC nach Einschätzung der Firma O. 189 Bilddarstellungen kinderpornographischen Inhalts in teilweise gelöschten Bereichen, 1005 Bilddarstellungen von nackten und teilbekleideten Kindern in teilweise gelöschten Bereichen, 93 Bilddarstellungen teilbekleideter Kinder im Browser Cache, 163 pornographische Bilddarstellungen in teilweise gelöschten Bereichen, 10 weitere pornographische Bilddarstellungen, 2 jugendpornographische Filme, 3 pornographische Filmdarstellungen und 14 weitere bereits von der Polizei als relevant eingestufte Bilder. Zudem wurde dokumentiert, dass vom Rechner des Beklagten Zugriffe auf die Webseite „imgsrc.ru“ erfolgten und unter anderem Textsuchen nach „Boy“, „Boy no path“ durchgeführt wurden. Gegenstände, die im Gutachten keine ausdrückliche Erwähnung fanden, wurden negativ geprüft. Das Gutachten enthält im Anhang entsprechende Lichtbilder nebst einer Auflistung der Dateien, die weit überwiegend auch Angaben dazu enthält, wann die Dateien erstellt und zuletzt verwendet wurden. Das Polizeipräsidium P. wies schließlich nach Vorlage des Gutachtens der Firma O. mit Vermerk vom 17. Juni 2016 darauf hin, dass - soweit die Firma O. 1005 Bilddarstellungen als solche, die nackte und teilbekleidete Kindern abbilden, eingeordnet habe -, tatsächlich 766 dieser Bilddarstellungen kinderpornographische Inhalte gemäß § 184b StGB a.F. hätten. Auf zwei dieser Bilder sei darüber hinaus ein schwerer sexueller Missbrauch zu erkennen. Soweit die Firma O. 93 Bilddarstellungen teilbekleideter Kinder festgestellt habe, zeigten 34 dieser Bilddarstellungen ebenfalls Kinderpornographie gemäß § 184b StGB a.F.. Diesbezüglich wies das Polizeipräsidium P. darauf hin, dass die Einordnung der Bilder deshalb wichtig sei, weil § 184b StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 nur den Besitz pornographischer Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand hatten, unter Strafe stellte. Gemäß § 184b StGB in der ab dem 27. Januar 2015 gültigen Fassung seien kinderpornographische Schriften seither auch solche, die die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand haben. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 15. Juli 2016 (Az. xxx), rechtskräftig seit dem 5. August 2016, wurde gegen den Beklagten aufgrund des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, strafbar nach § 184b Abs. 4 und Abs. 6 StGB (in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung), eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt. Dem Strafbefehl liegt zu Grunde, dass der Beklagte am 17. Dezember 2015 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor im Besitz von 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen war, die sich auf seinem dienstlichen PC, den er in seinem Dienstzimmer des Gebäudes der A./H. nutzte, befanden. Ferner waren auf dem PC zwei Filme mit jugendpornographischen Darstellungen gespeichert. Außerdem befanden sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt auf einer externen Festplatte 25 kinderpornographische Bilder, die die gespreizte entblößte Scheide eines Kindes im Vorschulalter, erigierte Penisse von Kindern im Schulalter, die Durchführung von Geschlechtsverkehr zwischen einem Kind und einem Erwachsenen, die Durchführung von Oralverkehr von Kindern und Jugendlichen an Erwachsenen, die Durchführung von Geschlechtsverkehr zwischen Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Auseinanderspreizen von weiblichen Geschlechtsteilen zeigten. Mit Verfügung des Q. vom 8. August 2016 wurde gegen den Beklagten ein behördliches Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines schweren Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 34 BeamtStG eingeleitet. Die Klägerin nahm insoweit Bezug auf das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt, die den Beklagten anklagen werde, am 17. Dezember 2015 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor in A-Stadt kinder- und jugendpornographische Schriften besessen zu haben. Der Entwurf eines Strafbefehls liege der Klägerin vor. Mit einem Abschluss des Verfahrens sei in Kürze zu rechnen. Aufgrund der gesamten Datenauswertung habe die Staatsanwaltschaft Anklage wegen eines Vergehens, strafbar nach § 184b Strafgesetzbuch (StGB) erhoben. Die Staatsanwaltschaft habe festgestellt, dass der Beklagte im Besitz von 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen gewesen sei. Ebenso seien auf dem PC zwei einschlägige Filme gespeichert gewesen. Neben dem Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften wurde dem Beklagten eine missbräuchliche Nutzung des Dienst-PCs und des Internets während der Arbeitszeit vorgeworfen. Insofern sei der Verdacht begründet, dass der Beklagte gegen die Dienstanweisung „Internet“ vom 1. Februar 2010 verstoßen habe. R. wurde als Ermittlungsführerin bestellt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 12. August 2016 zugestellt. Mit Schreiben des Q. vom 11. August 2016 wurde der Beklagte zu der beabsichtigten Dienstenthebung und der beabsichtigten Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 43 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) angehört. Das Schreiben wurde dem Beklagten am 13. August 2016 zugstellt. Am 22. August 2016 erfolgte eine persönliche Anhörung des Beklagten zur vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 43 HDG. Am 22. September 2016 beschloss der Magistrat die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 43 Abs. 1 HDG sowie die Einbehaltung eines Teils der regelmäßigen monatlichen Dienstbezüge i.H.v. 30 %. Mit Schreiben des Magistrats vom 28. September 2016 erfolgte die Umsetzung des Beschlusses vom 22. September 2016. Dieser wurde dem Beklagten am 30. September 2016 zugestellt. Am 13. Oktober 2016 hörte die Ermittlungsführerin den Beklagten persönlich an. Dort gab er insbesondere an, dass er eine riesengroße Dummheit begangen habe. Er sei einmal zufällig auf ein entsprechendes Bild gestoßen. Anschließend habe er diese Bilder im Hinterkopf gehabt und sich später entsprechende Bilder absichtlich angeschaut. Die Bilder habe er am dienstlichen PC angeschaut, weil er keinen eigenen PC habe. Den Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verfasste die Ermittlungsführerin am 13. März 2017. Dort wurde ausgeführt, dass dem Beamten vorgeworfen werde, ein schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben, weil er im Dezember 2015 kinder- und jugendpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, auf seinem dienstlichen PC besessen habe. Deshalb sei ein Strafbefehl aufgrund des Besitzes von 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen und zweier Filme jugendpornographischen Inhalts, welche sich auf dem dienstlichen PC des Beklagten befunden hätten, sowie darüber hinaus aufgrund von 25 kinderpornographischen Bildern gegen den Beklagten ergangen. Aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergebe sich zudem, dass bei dem Beamten ca. 1.500 DIN-4A-Blätter aufgefunden worden seien, auf denen insgesamt 1.893 Bilder mit kinderpornographischen und 31 Bilder mit jugendpornographischen Inhalten abgebildet gewesen seien. Darüber hinaus seien in dem Gutachten der Firma O. 1.005 Bilddarstellungen von nackten und teilbekleideten Kindern und 93 Bilddarstellungen teilbekleideter Kinder genannt. Die zuständige Kriminaloberkommissarin habe darauf hingewiesen, dass auch diese Bilder strafrechtlich relevant seien. Bei insgesamt 800 dieser Bilder handele es sich um Kinderpornographie auch nach der alten Rechtslage. Im Übrigen habe die Kriminaloberkommissarin in diesem Zusammenhang auf die Änderung des Sexualstrafrechts im Jahr 2015 hingewiesen. Weshalb diese weiteren Bilder nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Des Weiteren wies die Klägerin darauf hin, dass der Besitz pornographischer Schriften nicht strafbar sei. Da diese jedoch auf dem dienstlichen PC des Beamten sichergestellt worden seien, seien eine missbräuchliche Nutzung des Dienst-PCs sowie ein Verstoß gegen die Dienstanweisung „Internet“ gegeben. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten am 15. März 2017 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 HDG Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen bzw. sich abschließend zu äußern. Mit Schreiben vom 7. April 2017 zeigte der Bevollmächtigte des Beklagten die Wahrnehmung dessen rechtlicher Interessen an. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten - nach entsprechender Fristverlängerung - mit, dass der Beklagte sein strafbares und dienstpflichtwidriges Verhalten zutiefst bedauere und bereue. Die Erhebung einer Disziplinarklage werde jedoch nicht als erforderlich erachtet. Insoweit sei das seit Oktober 1988 tadellose dienstliche Verhalten des Beklagten und die durchweg guten bis sehr guten Beurteilungen zu berücksichtigen. Zwar habe der Gesetzgeber im Zuge einer Strafrechtsreform den Strafrahmen der Vorschrift des § 184b Abs. 4 StGB auf bis zu 3 Jahre erhöht. Im vorliegenden Fall müsse aber zugunsten des Beklagten Berücksichtigung finden, dass sich die Verurteilung mit lediglich 100 Tagessätzen Geldstrafe deutlich am unteren Rand des Strafrahmens bewege. Daher erscheine eine Kürzung der Dienstbezüge als angemessene Maßnahme. Weitere Ermittlungen beantragte der Beklagte nicht. Am 4. Juli 2017 beschloss der Magistrat der Klägerin, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Klage durch den Magistrat der Klägerin, vertreten durch das Rechtsamt, erhoben werden soll (Beschluss Nr. 00, Bl. 00 der Disziplinarakte). Mit Schriftsatz vom 25. September 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 26. September 2017, hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beamten erhoben. Dem Beamten wird zur Last gelegt, durch den Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB sowie durch die missbräuchliche Nutzung des Dienst-PCs unter Verstoß gegen die Dienstanweisung „Internet“ rechtswidrig und schuldhaft sowohl ein innerdienstliches als auch ein außerdienstliches Dienstvergehen von erheblichem disziplinarischen Gewicht begangen zu haben (§ 34 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 BeamtStG). Sein Verhalten sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und mache seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich. Diesbezüglich nimmt die Klägerin Bezug auf den Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 5. August 2016 zu dem Aktenzeichen xxx und das in der Ermittlungsakte enthaltene Gutachten der Firma O. vom 26. April 2016. Neben dem Besitz von 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen, zweier jugendpornographischer Filme und 25 weiterer kinderpornographischer Bilder gemäß Strafbefehl werde dem Beklagten vorgeworden, dass sich in seinen Privaträumen ca. 1.500 DIN-A4-Blätter mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten befunden hätten. Auf den Blättern hätten sich insgesamt 1.893 Bilder mit kinderpornographischen sowie 31 Bilder mit jugendpornographischen Darstellungen befunden. Auf vielen dieser Bilder sei ein einfacher sexueller Missbrauch, auf einigen jedoch auch ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zu erkennen. Auf dem dienstlichen PC hätten sich zudem, teilweise in gelöschten Bereichen, 1.005 Bilddarstellungen von nackten und teilbekleideten Kindern sowie im Browser Cache 98 Bilddarstellungen teilbekleideter Kinder befunden. Es sei ersichtlich gewesen, dass die Webseiten zum Teil mehrmals besucht worden seien. Da insofern eine Strafbarkeit des Beklagten gemäß § 184b StGB auch über den Strafbefehl hinaus gegeben sei, werde dem Beklagten insofern eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG vorgeworfen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte die Bilddateien während der Arbeitszeit heruntergeladen und am Arbeitsplatz angeschaut habe. Soweit dies am Arbeitsplatz geschehen sei, werde dem Beklagten ein innerdienstliches Dienstvergehen vorgeworfen. Soweit 1.500 DIN-A4-Blätter bei dem Beklagten zu Hause aufgefunden worden seien, handele es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Ein innerdienstliches Fehlverhalten sei auch gegeben, soweit der Beklagte gegen die städtische Dienstanweisung „Internet“ vom 29. Dezember 2009 verstoßen habe. Danach dulde die Klägerin nach Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine private Nutzung des Internets als freiwillige Leistung im geringen zeitlichen und volumenmäßigen Umfang. Das Aufrufen, Verbreiten und Speichern von Internetangeboten mit sexistischen, pornographischen und sonstigen nach deutschem Recht verbotenen Inhalten sei dabei jedoch ausdrücklich untersagt und als missbräuchliche Nutzung deklariert. Der Beklagte habe am 21. Februar 2011 eine Erklärung unterschrieben, dass er das Internet in der in der Dienstanweisung beschriebenen Reglementierung auch für private Zwecke nutzen möchte. Er habe die Kenntnis der Dienstanweisung bestätigt und sich zu einem ordnungsgemäßen Umgang entsprechend der Regelungen der Dienstanweisung verpflichtet. Das Herunterladen, Anschauen, Speichern und Ausdrucken (kinder- und jugend-)pornographischer Dateien stelle daher eine missbräuchliche Nutzung des Dienst-PCs durch den Beklagten dar. In diesem Zusammenhang seien weitere 163 pornographische Bilddarstellung sowie drei pornographische Filmdarstellungen gespeichert gewesen. Zwar sei der Besitz pornographischer Schriften grundsätzlich nicht strafbar. Da diese jedoch auf dem dienstlichen PC des Beklagten sichergestellt worden seien, liege auch hierin eine missbräuchliche Nutzung des Dienst-PCs und ein Verstoß gegen die Dienstanweisung „Internet“. Sowohl das innerdienstliche als auch das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Nach ständiger Rechtsprechung beinhalte der Besitz kinderpornographischer Darstellungen eine Rechtsverletzung von hohem Gewicht, die wegen des spezifischen Unrechtsgehalts solcher Taten ein großes Maß an Missbilligung in den Augen der Allgemeinheit wie auch aus der – objektiv zu verstehenden – Sicht des Dienstherrn nach sich ziehe (so BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2000 - 2 WD 9/00 -; Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -). Für die Festlegung der Schwere des Dienstvergehens komme es auf die Dauer und die Häufigkeit der Nutzung kinder- und jugendpornographischer Dateien an. Der Beklagte räume hierzu selbst ein, dass sich der Konsum kinder- und jugendpornographischen Bildmaterials bereits über mehrere Monate hingezogen habe. Das Gutachten der Firma O. vom 26. April 2016 lasse darüber hinaus die Vermutung zu, dass das entsprechende Fehlverhalten des Beklagten über einen noch viel längeren Zeitraum stattgefunden habe. So ergebe sich etwa aus der Anlage 7 des Gutachtens, die sich mit den beiden aufgefundenen kinderpornographischen Filmen befasse, als „last accessed“ das Datum 19. Dezember 2013, also ein Zeitpunkt lange vor der Aufdeckung des Fehlverhaltens des Beklagten. Schuldmindernde Gründe seien nicht ersichtlich. Das Fehlverhalten sei nicht durch eine Ausnahmesituation hervorgerufen worden. Der Beklagte habe vorsätzlich in voller Schuldfähigkeit gehandelt. Auch habe es sich nicht um eine Affekthandlung gehandelt. Zwar habe der Beklagte Reue bekundet. Dies sei allerdings erst nach der Entdeckung seines Fehlverhaltens geschehen. Aufgrund der sich aus der Ermittlungsakte und insbesondere aus den Einlassungen des Beklagten ergebenden Umstände der Aufdeckung seines Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass ein Fehlverhalten auch unter seinen Kolleginnen und Kollegen bekannt sei. Eigenen Angaben zufolge habe der Beklagte selbst, nachdem er Anfang Juli 2016 nach längerer Erkrankung an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, seine unmittelbaren Kollegen über das Vorgefallene informiert. In der Folgezeit sei der Leiter des H. von mehreren Kolleginnen und Kollegen auf das nicht akzeptable Verhalten des Beklagten angesprochen worden mit der Folge, dass dieser dem Beklagten mitgeteilt habe, die Weiterbeschäftigung des Beklagten im H. sei nicht mehr vertretbar. Es sei davon auszugehen, dass durch eine Rückkehr des Beklagten in den Dienstbetrieb der Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig gestört werde. Zudem habe der Beklagte als stellvertretender Sachgebietsleiter eine besondere Vorbildfunktion inne gehabt. Das Dienstvergehen des Beklagten sei geeignet, auch in der Öffentlichkeit ansehensschädigend zu wirken. Es sei nicht auszuschließen, dass die Öffentlichkeit von der Tat des Beklagten erfahren werde. Diesbezüglich komme es allein darauf an, ob das Dienstvergehen seiner Natur nach geeignet sei, in der Öffentlichkeit ansehensschädigend zu wirken, unabhängig davon, ob die Umstände der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt werden (so Bay.VGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - 16a D 05.981 -). Straftaten, die sich gegen die Menschenwürde von Kindern und Jugendlichen richten würden, hätten in den vergangenen Jahren eine verstärkte Sensibilisierung in der Öffentlichkeit erfahren. Orientiere man sich am Strafrahmen des § 184b StGB und berücksichtige, dass der Beklagte nicht nur ein schweres, als verwerflich einzustufendes außerdienstliches, sondern auch ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, sei hier die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die sachgerechte Disziplinarmaßnahme, denn der Beklagte habe durch sein schweres Dienstvergehen des Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Als wesentlicher Mangel der Disziplinarklage werde geltend gemacht, dass der Beklagte vor Erhebung der Disziplinarklage nicht auf sein Recht zur Beteiligung des Personalrates hingewiesen worden sei. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG habe der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten, soweit der Dienstherr die Entlassung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis anstrebe. Als weiterer Mangel werde geltend gemacht, dass die Klage vom Magistrat der A., vertreten durch das Rechtsamt, erhoben worden sei. Vorsitzender des Magistrats sei der Q.. Das Bestehen einer Zuständigkeitsanordnung, wonach das Rechtsamt anstelle des Q. den Magistrat bei der Erhebung beamtenrechtlicher Disziplinarklagen vertreten solle, sei dem Beklagten nicht bekannt. Als weitere Rüge im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG werde angeführt, dass dem Beklagten kein Teilnahme- und Fragerecht anlässlich einer Vernehmung des Leiters des H. im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeräumt worden sei. In der Disziplinarklage werde ausgeführt, dass der Leiter des H. von mehreren Kolleginnen und Kollegen auf das nicht akzeptable Verhalten des Beklagten angesprochen worden sei, weshalb eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht komme. Es sei daher davon auszugehen, dass der Leiter des H. als unmittelbarer Vorgesetzter des Beklagten im Rahmen des Disziplinarverfahrens entweder als Zeuge befragt oder zumindest schriftlich vernommen worden sei. Dabei sei dem Beklagten ein Teilnahme- bzw. Fragerecht nicht eingeräumt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beurteilungen des Beklagten, abgesehen von der ersten Beurteilung, stets eine gute bzw. sehr gute Bewertung des Leistungs- und Führungsverhaltens des Beklagten beinhalteten. Der Beklagte sei im H. nicht stellvertretender Sachgebietsleiter gewesen und habe somit keine besondere Vorbildfunktion inne gehabt. Aus einer Bescheinigung des S. vom 11. Dezember 2017 ergebe sich, dass der Beklagte dort seit dem 19. Juni 2017 im Rahmen einer sexualpräventiven therapeutischen Maßnahme regelmäßig an Sitzungen teilnehme. Dem Schreiben sei weiter zu entnehmen, dass das Verhalten des Beklagten vor dem Hintergrund kumulierender lebensgeschichtlicher Krisen zu erklären sei. Der Beklagte habe von den bisherigen rückfallpräventiven Sitzungen sehr profitieren können. Der Therapieverlauf lasse für die Zukunft eine günstige Prognose erwarten. Der Beklagte habe sich bereits seit Bekanntwerden seines Fehlverhaltens sowie durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens sein eigenes Fehlverhalten in derart starkem Maße selbst vor Augen führen können, dass es der von der Klägerin beantragten schwersten Disziplinarmaßnahme nicht bedürfe, um den Beklagten zu disziplinieren. Die Tatsache, dass der Beklagte hinreichend kuriert sei, könne durch ein Sachverständigengutachten belegt werden. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend. Das Amtsgericht A-Stadt habe eine Geldstrafe von lediglich 100 Tagessätzen als angemessen angesehen, um das Verhalten des Beklagten strafrechtlich zu ahnden. Hierbei habe sicherlich auch Berücksichtigung gefunden, dass der Beklagte bislang in keiner Weise vorbestraft sei. Die Geldstrafe des Beklagten bewege sich am unteren Rand des Strafrahmens, was sich auch im Disziplinarverfahren mildernd auswirken müsse. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Juli 2014 - 28 K 419/12.WI.D -, Rn. 54. Zwar habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen verwirklicht, als disziplinarische Maßnahme werde jedoch eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt als ausreichend angesehen. Der Beklagte habe sich auch bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2017 mit einer Versetzung in einen anderen Dienstbereich einverstanden erklärt. Dabei werde gewährleistet, dass die bislang mit der Angelegenheit konfrontierten Kollegen des Beklagten im H. keinen weiteren „Befangenheiten“ ausgesetzt würden. Hierauf replizierte die Klägerin, dass der Beklagte im Rahmen des behördlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung in einem Gespräch auf die Möglichkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sowie auf die Möglichkeit einer Beratung durch den Personalrat hingewiesen worden sei. Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) enthalte im Übrigen, anders als das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPVG), in Bezug auf die Erhebung einer Disziplinarklage keinen Mitbestimmungstatbestand (so VG Wiesbaden, Urteil vom 1. März 2012 - 28 D 58/11.WI.D -). Die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst stelle keine Entlassung im Sinne des § 77 HPVG dar. Denn ob es zu einer Entfernung aus dem Dienst komme, liege nicht im Ermessen der Klägerin, sondern der gerichtlichen Entscheidung, die dann gegebenenfalls von der Klägerin umzusetzen sei. Nach § 38 Abs. 2 HDG erhebe die Disziplinarklage gegen Beamte die oberste Dienstbehörde. Oberste Dienstbehörde sei gemäß § 3 Abs. 1 HBG die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Bereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. Dies sei bei hessischen Gemeinden der Magistrat. Nach § 73 HGO stelle der Gemeindevorstand (Magistrat) die Gemeindebediensteten ein, er befördere und entlasse sie. Der Magistrat der Klägerin habe mit Beschluss Nr. 00 vom 00.00.00 beschlossen, gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu entheben. Zudem sei beschlossen worden, dass der Magistrat durch das Rechtsamt vertreten werde. Die Rüge des Beklagten, ihm sei kein Teilnahme- und Fragerecht anlässlich einer Vernehmung des Leiters des H. im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeräumt worden, sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der Klägerin würden ein tatsächliches dienstliches Geschehen außerhalb des disziplinarischen Ermittlungsverfahrens wiedergeben. Am 24. Juni 2016 habe ein Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Amtsleiter des H. stattgefunden, in dem die gegenseitigen Vorstellungen über eine weitere Zusammenarbeit nach der längeren Erkrankung des Beklagten thematisiert worden seien. Am 4. Juli 2016 sei sodann nach Gesprächen mit den Vorgesetzten des Beklagten - seinerzeit noch in Unkenntnis des tatsächlichen Ausmaßes der strafrechtlich relevanten Qualität der Bilddateien und des Verhaltens des Beklagten - ein Arbeitsversuch an dem ursprünglichen Arbeitsplatz des Beklagten gestartet worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe es im Kollegen- und Vorgesetztenkreis Vorbehalte gegen die Weiterbeschäftigung des Beklagten in seinem ursprünglichen Aufgabenbereich gegeben. Eigenen Angaben des Beklagten zufolge habe er nach der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz seine unmittelbaren Kollegen über das Vorgefallene informiert. Nach Vorlage des Entwurfs eines Strafbefehls vom 6. Juli 2016 habe der Amtsleiter des H. dem Beklagten angeraten, zunächst Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Eine Befragung oder eine Vernehmung des Leiters des H. als Zeuge im Disziplinarverfahren habe zu keiner Zeit stattgefunden. Zu Unrecht bestreite der Beklagte seine Funktion als stellvertretender Sachgebietsleiter. Er habe diese Funktion seit vielen Jahren wahrgenommen, wie sich aus den Stellenbeschreibungen vom 13. Juni 2013 und 29. Januar 2016 ergebe, die der Beklagte ausdrücklich zur Kenntnis genommen habe. Abgesehen davon bestehe die Vorbildfunktion des Beklagten bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter im Sachgebiet „Allgemeine Verwaltung, Personalwirtschaft und Organisation“. Der Beklagte habe erst kurz vor Erhebung der Disziplinarklage, nämlich am 19. Juni 2017, Kontakt mit dem S. aufgenommen. Die Therapiemaßnahme habe daher in der Klageschrift nicht berücksichtigt werden können. Die Verhaltenstherapie sei dem Beklagten zwar zugute zu halten, führe aber zu keiner anderen Bewertung. Der eingetretene Ansehensverlust könne durch die Therapie nicht rückgängig gemacht werden, unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck tatsächlich erreicht werde. Die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei nicht wiedergutzumachen. Auch die in der Vergangenheit erbrachten guten bis sehr guten dienstlichen Leistungen und die Tatsache, dass der Beklagte nicht vorbestraft sei, seien angesichts der Schwere seiner Verfehlung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Jeder Beamte sei verpflichtet, bestmögliche Leistung bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (so BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 -). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Behördenakte (ein Leitzordner und ein Band Ermittlungsakte), der Personalakte des Beklagten sowie der Strafermittlungsakte der Staatsanwaltschaft A-Stadt - Aktenzeichen xxx - (ein Band Hauptakte und zwei Sonderbände). Diese waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.