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Urteil

28 K 1419/12.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0716.28K1419.12.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Justizvollzugsbeamten, der ausschließlich im Erwachsenenvollzug eingesetzt ist, fehlt es bei der erstmaligen strafrechtlichen Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften an einem Bezug zu seinem Dienstposten. 2. Für einen Beamten besteht generell keine Pflicht, dienstliche Mitteilungen von strafrechtlichen oder polizeilichen Verwicklungen zu machen, selbst wenn er eine diesbezügliche Erklärung unterschrieben hat. 3. Der Umstand, dass der Vorfall in der örtlichen Presse bekannt wurde, darf dem Beamten nicht negativ angelastet werden.
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Obersekretärs im Justizvollzugsdienst (A 7 BBesG) versetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Justizvollzugsbeamten, der ausschließlich im Erwachsenenvollzug eingesetzt ist, fehlt es bei der erstmaligen strafrechtlichen Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften an einem Bezug zu seinem Dienstposten. 2. Für einen Beamten besteht generell keine Pflicht, dienstliche Mitteilungen von strafrechtlichen oder polizeilichen Verwicklungen zu machen, selbst wenn er eine diesbezügliche Erklärung unterschrieben hat. 3. Der Umstand, dass der Vorfall in der örtlichen Presse bekannt wurde, darf dem Beamten nicht negativ angelastet werden. Der Beklagte wird in das Amt eines Obersekretärs im Justizvollzugsdienst (A 7 BBesG) versetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte durch den Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 StGB ein schweres Dienstvergehen begangen hat (§ 69 S. 3 HBG a.F. i.V.m. § 90 Abs. 1 S. 2 HBG a.F. bzw. § 34 S. 3 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG), das zur Zurückstufung in das Amt eines Obersekretärs im Justizvollzugsdienst (A 7 BBesG) führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 4, 12, 16 Abs. 1 HDG). Für die Frage, ob der Beklagte in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die jeweilige damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für ihn materiell- rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, zitiert nach Juris; Hess. VGH, Urteil vom 02.06.2010 - 28 A 2577/09.D -). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die maßgebliche, ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der maßgeblichen Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden Normen, die die beamtenrechtlichen Pflichten regeln (§ 34 Satz 3 BeamtStG = § 69 Satz 3 HBG a.F.; § 35 S. 2 BeamtStG = § 70 S. 2 HBG a.F.). Die Disziplinarkammer legt hinsichtlich der unter Ziffer 1. und Ziffer 2. der Klageschrift erhobenen Vorwürfe, der Beklagte habe durch Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 184 b Abs. 4 StGB gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 69 Satz 3 HBG a.F. bzw. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen, die gemäß § 62 Abs. 1 HDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts O-Stadt vom 25.02.2011 (Az.: L.; dort Bl. 279 ff.) zugrunde. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Urteils liegen nicht vor, weshalb auch eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils durch Beschluss der Disziplinarkammer nicht erfolgte. Im Übrigen hat der beklagte Beamte die in dem Urteil festgestellten Tathandlungen jeweils vollständig eingeräumt. Soweit der Kläger dem Beklagten in Ziffer 2. der Klageschrift darüber hinaus auch den Besitz von zahlreichen grenzwertigen Bilddateien aus dem Bereich Posing vorwirft, erfüllt der Besitz dieser Bilder nicht den Straftatbestand des § 184 b Abs. 4 StGB und wurde daher auch nicht zur Begründung der strafrechtlichen Verurteilung herangezogen. Inwieweit der Besitz solcher Bilder disziplinarisch von Relevanz sein könnte, hat der Kläger nicht weiter ausgeführt, so dass der Beklagte von diesem Vorwurf insoweit mangels Bestimmtheit freizustellen ist. Der Beklagte ist von dem Vorwurf unter Ziffer 3. der Klageschrift, ein Dienstvergehen durch die unterlassenen Mitteilungen in 2 Ermittlungsverfahren von der Einleitung der Ermittlungsverfahren, der Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen, der Vorlage der Einstellungsverfügung im Verfahren K., der Vorlage des Strafbefehls im Verfahren L. sowie der Anberaumung einer öffentlichen Hauptverhandlung beim Amtsgericht O-Stadt am 17.03.2010 begangen zu haben, freizustellen. Der Beklagte hat unter keinem denkbaren Aspekt gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht verstoßen und damit keine Dienstpflichtverletzung begangen. Zwar hat der Beamte am 15.11.1995 die Verpflichtung unterschrieben, von jedem gegen ihn eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen (Bl. 24 PA). Für einen Beamten besteht jedoch generell keine Pflicht, dienstliche Mitteilungen von strafrechtlichen oder polizeilichen Verwicklungen zu machen, auch wenn dies - wie hier - dienstlich vorgeschrieben war (Köhler/Ratz, BDG, B.II.8 mit weiteren Nachweisen). Als Betroffener im Disziplinarverfahren befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie der Beschuldigte im Strafverfahren, der ebenfalls nicht gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen und der im Gegensatz zum Zeugen nicht der Aussage- und Wahrheitspflicht unterliegt. Für den Beamten als Betroffenen im Disziplinarverfahren kann aus rechtsstaatlichen Gründen insoweit nichts anderes gelten. Dieser Schutz kann nicht vom jeweiligen Stand des Verfahrens abhängig gemacht werden, weshalb dieser Grundsatz auch außerhalb des Disziplinarverfahrens, das heißt auch vor Einleitung von Vorermittlungen, Geltung haben muss, da der Schutz des Beamten andernfalls praktisch ausgehöhlt wäre (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 2 B 56/12 -, mit weiteren Nachweisen; Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.2013 - 28 A 488/12.D -, jeweils zitiert nach Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 17.01.2012 - 28 K 661/11.WI.D -). Die Selbstbelastungsfreiheit hat Vorrang gegenüber der Pflicht des Beamten zur Unterstützung seiner Vorgesetzten (§ 35 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Ein Beamter ist im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG selbst nicht verpflichtet, unmittelbar oder mittelbar an der Feststellung eines von ihm begangenen Dienstvergehens mitzuwirken. Der Schutz des Beamten gegen Selbstbezichtigungen im Disziplinarverfahren setzt der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht dort Schranken, wo der Betroffene sonst gezwungen wäre, eine von ihm begangene Pflichtwidrigkeit oder Straftat zu offenbaren. Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, über strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Beamten informiert zu werden, wird durch die in § 49 BeamtStG normierte Übermittlungspflicht hinreichend Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde im Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einem Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung den Dienstherrn zu übermitteln. Näheres bestimmt Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vom 19.05.2008, BAnz Nr. 126 a (Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.2013 - 28 A 488/12.D -, zitiert nach Juris). Zwischenzeitlich wurde durch Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 19.11.2013 angeordnet, dass bei Verwendung des Personalbogens für die Hessische Landesverwaltung in der Anlage 3 sofort der Satz „Ich verpflichte mich, von jedem gegen mich eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen“ zu streichen ist. Bereits abgegebene Erklärungen dürfen bei Zuwiderhandlungen nicht mehr dienst- oder arbeitsrechtlich verwendet werden. Die unter Ziffer 1. und Ziffer 2. verbliebenen, dem Beklagten vorgeworfenen beiden Dienstpflichtverletzungen sind jeweils außerdienstlich erfolgt. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung ist funktional zu treffen. Eine Einbindung des Dienstvergehens durch den Beklagten in seine dienstliche Tätigkeit liegt hier nicht vor, weil das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 - zitiert nach Juris). Der Beklagte hatte im Jahr 2008 die eine eindeutige kinderpornographische Bilddatei und im Jahr 2009 die 182 kinderpornographischen Bilddateien sowie die bereits gelöschten 297 kinderpornographischen Bilddateien ausschließlich zu Hause auf seinen privaten Laptops gespeichert. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen, weil er die ihm nach § 69 Satz 3 HBG a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, außerdienstlich (§ 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) schuldhaft verletzt hat. Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Dateien, so verstößt er gegen diese Pflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum außerdienstlichen Fehlverhalten setzt der Verstoß gegen den Tatbestand der Wohlverhaltensklausel im außerdienstlichen Bereich voraus, dass die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Anhand der Merkmale des § 69 Satz 3 HBG a.F./ § 34 Satz 3 BeamtStG ist im dienstrechtlichen Zusammenhang zunächst zu prüfen, ob das Verhalten eines Beamten die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die sein Beruf erfordert. Als weitere Voraussetzung ist unter Einbeziehung der Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F./ § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu prüfen, ob sich die Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung entweder auf das Amt des Beamten oder auf das Ansehen des Beamtentums bezieht. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 69 Satz 3 HBG a.F./ § 34 Satz 3 BeamtStG vor. Sodann sind noch die besonderen Voraussetzungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F./ § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu prüfen, ob das dem Beamten vorgeworfene Verhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den „Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, zitiert nach Juris). Die strafrechtlich geahndete, damit erstmalige außerdienstliche Pflichtverletzung des Beamten weist nach Auffassung der Kammer keinen Bezug zu seinem Dienstposten als Justizvollzugsbeamter auf. Der Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, zitiert nach Juris). Vorliegend war der Beamte ausschließlich im Erwachsenenvollzug im Stationsdienst, an der Pforte und im Nachtdienst eingesetzt, so dass sich hier keine Bezüge auf die Dienstausübung ergeben. Die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung ist regelmäßig auch dann gegeben, wenn - wie hier - das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F./ § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu orientieren, sollte etwa der Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat, ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Die Strafandrohung für den Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 StGB liegt mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe im mittleren Bereich. Somit hat der Beamte mit seinem Verhalten eine Pflichtverletzung gemäß § 69 Satz 3 HBG a.F./ § 34 Satz 3 BeamtStG verwirklicht. Er hat den der Pflichtverletzung zugrundeliegenden Straftatbestand und damit auch die Pflichtverletzung selbst objektiv und auch subjektiv verwirklicht, denn der Straftatbestand des § 184 b StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Beklagte hat hierdurch auch ein Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F. begangen, da das dem Beamten vorgeworfene Verhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 25.08.2010 - 2 C 13.10 -, zitiert nach Juris). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.08.2010 (2 C 5/10 und 2 C 13/10 - zitiert nach Juris) die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten hervorgehoben. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29/10 -, zitiert nach Juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 -) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist festzustellen, dass das vom Beklagten verwirklichte Strafdelikt nach § 184 b Abs. 4 StGB (Besitz kinderpornographischer Schriften) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden kann. Der gesetzliche Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 StGB von einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren lässt es bei hier fehlendem Dienstbezug zu, die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für den Ausgangspunkt der vorzunehmenden Bemessungsentscheidung zu nehmen. Hiervon ausgehend ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Von obigen Ausführungen ausgehend ist zunächst festzustellen, dass sich die strafrechtliche Verurteilung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten in einem mittleren Bereich bewegt, also nicht erschwerend wirkt. Weiter ist in die Zumessung einzustellen, dass der Beklagte mit einer bzw. 182 und 297 kinderpornographischen Bilddateien keinen außergewöhnlich hohen Bestand an Bildmaterial auf seinen Speichermedien besessen hat. Negativ ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits durch das gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellte Verfahren vorgewarnt hätte sein müssen, aber erneut rückfällig wurde. Das im Strafverfahren erstellte psychologische Sachverständigengutachten stellte insoweit fest, dass bei dem schuldfähigen Beklagten eine pädophile Nebenströmung nicht auszuschließen sei und schätzte dementsprechend die Rückfallgefahr bezüglich eines erneuten Zugriffs auf kinderpornografische Seiten im Internet für moderat bis hoch ein. Mildernd ist vorliegend allerdings zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich vor offizieller Tatentdeckung am 24.08.2009 selbst anzeigte. Auch hatte er die 297 auf dem zweiten Laptop befindlichen kinderpornographischen Bilddateien bereits wieder gelöscht. Dies ist zugunsten des sich damals in einer sicherlich schwierigen familiären Situation befindlichen Beklagten eindeutig dahingehend zu werten, dass er sich vor der Aufdeckung der Tat bereits hiervon wieder distanziert hatte, was durch das Löschen, bzw. dessen Versuch, zum Ausdruck kommt. Auch sprechen die Therapiewilligkeit des Beklagten und die Erfüllung der Therapieauflage zu seinen Gunsten. Der Umstand, dass der Vorfall in der örtlichen Presse bekannt wurde, darf entgegen der Auffassung des Klägers dem Beklagten nicht negativ angelastet werden (BVerwG, Urteil vom 07.02.2013 - 2 WD 36/12 -, zitiert nach Juris). Insgesamt halten sich nach Auffassung der Disziplinarkammer die negativen und positiven Aspekte die Waage, so dass eine Abweichung von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (§ 12 HDG) nicht geboten ist. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Dies ist angesichts des Umstands, dass der Beklagte bereits im Jahr 2008 erstmals von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen war, nicht gegeben. Die familiären Probleme entstanden erst durch sein Verhalten und waren nicht Ursache für das Herunterladen kinderpornografischer Bilddateien. Insgesamt ist der Beklagte daher nach den Feststellungen der Disziplinarkammer in das Amt eines Obersekretärs im Justizvollzugsdienst (A 7 BBesG) zurückzustufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beamte besuchte von 1980-1984 die Grundschule und von 1984-1989 die E. Gesamtschule in A-Stadt, die er mit dem Hauptschulabschluss am 00.00.00 verließ. Im Anschluss daran absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Galvaniseur und legte die Abschlussprüfung als Geselle am 00.00.00 mit der Abschlussnote „2“ ab. Vom 11.06.1992 bis 14.11.1995 war er - zuletzt als Abteilungsleiter - in seinem Ausbildungsbetrieb tätig. Auf seine Bewerbung hin wurde der Beamte nach Bestehen der Eignungsprüfung F. im Angestelltenverhältnis als Aufseher im Justizvollzugsdienst bei der JVA D-Stadt beschäftigt. Mit Wirkung vom 07.06.1996 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Obersekretär-Anwärter im Justizvollzugsdienst ernannt (Bl. 90 PA). Die Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bestand der Beamte am 00.00.00 mit der Abschlussnote befriedigend (10,33 Punkte, Bl. 141 PA). Mit Wirkung vom 01.02.1998 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst z.A. (A 7 BBesG) ernannt (Bl. 157 PA) und gleichzeitig an die Justizvollzugsanstalt D-Stadt versetzt (Bl. 162 PA). Am 01.02.1999 wurde der Beamte zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesG eingewiesen (Bl. 191 PA). Mit am 00.00.00 überreichter Urkunde wurde der Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen (Bl. 50 PA Bd. II). Die Beförderung zum Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (A 8 BBesG) erfolgte mit Wirkung vom 01.04.2002 (Bl. 20 PA Bd. II). Seit dem 01.07.2002 war der Beamte in der JVA D-Stadt, G., tätig. Vom 10.02.2009 bis 09.04.2009 befand sich der Beamte in Elternzeit (Bl. 86 PA Bd. II). In der letzten Regelbeurteilung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.10.2008 wurde der Beamte mit der Gesamtnote „befriedigend, 10 Punkte“ beurteilt (Bl. 109 PA Bd. II). Der Beamte ist geschieden und hat eine Tochter (*00). Er war weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft H-Stadt (Az.: 430 Js 184/07) fand das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen auf einem Server Daten von Personen, die Kreditkarten für die Bezahlung von Zugriffsrechten für kinderpornografische Seiten im Internet eingesetzt haben sollten. Zu diesem Personenkreis gehörte auch der Beamte, der mit seiner Kreditkarte zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 99,95 US-Dollar am 13.11.2006 vorgenommen haben sollte. Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts H-Stadt vom 19.11.2007 wurden am 28.04.2008 die Wohnräume des Beamten durchsucht. Es wurden ein Laptop und 7 Kreditkartenabrechnungen sichergestellt. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 30.04.2008 gab der Beamte an, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zutreffend wären. Ende 2005/Anfang 2006 hätten partnerschaftliche Probleme angefangen, weshalb er auch Medikamente habe nehmen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch angefangen, sich im Internet für normale pornografische Seiten zu interessieren. Irgendwann sei er dann auf kinderpornografische Seiten gelangt. Nach weiteren ein bis drei Monaten habe er dann noch einmal nach normalen Sexseiten gesucht. Zu diesem Zeitpunkt habe er dann auch versucht, auf die kinderpornografischen Seiten zu gelangen. Er sei erstaunt gewesen, wie leicht man an solche Seiten gelange, und habe dann auch bewusst nach diesen Seiten gesucht. Als er eine Fernsehsendung gesehen habe, in der über einen Kinderpornoring berichtet worden sei, wo die Nutzer mit Kreditkarten bezahlt hätten, habe er dies zum Anlass genommen, diese Internetseiten auch aufzusuchen, sich dort anzumelden und mit seiner Kreditkarte zu bezahlen. Die Abrechnung habe er dann als Beweis nehmen wollen, dass es solche Seiten gebe. Er habe alles der Polizei melden wollen und habe auch schon auf 2 Seiten verschiedene Internetseiten aufgeschrieben. Er habe gewollt, dass diese Seiten gesperrt werden. Das Papier, auf denen er die Seiten aufgeschrieben habe, habe er zwischenzeitlich vernichtet. Zunächst habe er die Zahlung verweigern wollen. Das Kreditkartenunternehmen habe aber auf seine E-Mail keine Antwort gegeben. Er sei aber auch nicht zu seiner Bank gegangen, um dort die Zahlung rückgängig zu machen. Er habe etwa 30- bis 50-mal versucht, sich anzumelden, es habe aber nur 5- bis 6-mal geklappt. Er habe als Beamter den Tatendrang gehabt, die Hintermänner dieser Seiten zu bekommen und etwas Gutes zu machen. Ein halbes Jahr habe er dann diese Internetseiten nicht aufgesucht. Dann habe er bedingt durch Stress wieder angefangen, auf diese Seiten zu kommen. Ende 2007/Anfang 2008 habe er wieder eine kostenpflichtige Seite aufgesucht, sich dort angemeldet und mit seiner Kreditkarte gezahlt. Diese Zahlung habe er sofort wieder rückgängig gemacht und dem Abrechnungsunternehmen geschrieben, das es sich um eine illegale Seite handeln würde. Nach Anmeldung habe die Mitgliedschaft 30 Tage angedauert. Kinderpornografische Bilddarstellungen habe er mit anderen nie getauscht oder verbreitet. Auch habe er die Bilder niemals auf seinem PC gespeichert oder ausgedruckt. Er habe gewusst, dass sein Handeln strafbar sei. Auf die Frage, ob er pädophile Neigungen habe, gab er an, dass er einerseits zunehmend den Zwang gehabt habe, diese Seiten aufzusuchen, damit diese gesperrt würden. Auf der anderen Seite habe er genau gewusst, dass er damit nicht zur Polizei gehen werde. Mittlerweile ekelten ihn diese Bilder nicht mehr. Sie erregten ihn aber auch nicht sexuell. Er habe keinen Drang, pädophile Neigungen auszuleben. Als Trainer von Kindern im Kickboxen/Karate habe er noch niemals den Drang hinsichtlich pädophiler Neigungen verspürt. Aufgrund der Ereignisse habe seine Frau ihn verlassen. Die Überprüfung und Auswertung des Laptops durch das Polizeipräsidium I., J., vom 27.01.2009 ergab, das dort 5 gelöschte Bilder vorhanden waren, die den Verdacht der Kinderpornografie begründeten. Ein Hinweis auf ein Verbreiten kinderpornografischer Dateien konnte nicht festgestellt werden. Nach Sichtung der Bilder kam die Staatsanwaltschaft zu der Beurteilung, dass lediglich ein Bild eindeutig kinderpornografisch sei. Mit Verfügung vom 25.02.2009 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beamten mit, dass beabsichtigt sei, gemäß § 153 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, falls er auf die Herausgabe des sichergestellten Laptops verzichte. Dieser Auflage/Weisung kam der Beamte nach. Mit Verfügung vom 20.03.2009 sah die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D-Stadt bezüglich des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ab. Es sei lediglich eine eindeutig kinderpornografische Bilddatei auf dem Laptop des Beamten festgestellt worden, so dass davon auszugehen sei, dass es sich um einen einmaligen Fall handele (Az.: K.). Aufgrund der Selbstanzeige des Beamten vom 24.08.2009 wurde ein neues Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft D-Stadt eingeleitet (Az.: L.). In dieser Selbstanzeige gab der Beamte an, dass er Anfang des Jahres 2009, als das vorangegangene Verfahren gegen ihn bereits eingestellt gewesen sei, sich ohne Wissen seiner Frau ein neues Notebook gekauft habe. Damit habe er legale pornografische Seiten besuchen wollen. Dennoch habe er insgesamt zweimal auf kinderpornografische Seiten zugegriffen, vermutlich nur um zu sehen, ob dies immer noch so leicht sei. Dabei habe ihn seine Frau gesehen und ihn mit der gemeinsamen Tochter verlassen. Unmittelbar danach habe er sich in psychologische Behandlung begeben, um herauszufinden, warum er auf solche Seiten zugegriffen habe. Nach dem endgültigen Trennungsentschluss seiner Frau habe er schwere Depressionen bekommen und einen Suizidversuch unternommen. Daraufhin habe er sich selbst in die Psychiatrische Klinik M. einweisen lassen, wo er vom 03.08.2009 bis 19.08.2009 stationär behandelt worden sei. Die Klinik habe er dann auf eigenen Wunsch verlassen. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass sie ihre Sachen aus der Wohnung holen werde. Er habe sich dort auch aufgehalten und mehrere Tabletten mit Alkohol genommen. Er habe ihr dann einen endgültigen Grund für das Verlassen geben wollen. Er habe mit Absicht nach kinderpornografischen Seiten gesucht und versucht so viele Bilder wie möglich herunterzuladen, um damit eine CD brennen zu können. Er wisse gar nicht, ob er dies tatsächlich gemacht habe und ob er diese CD offen für seine Frau hingelegt habe. Seine Frau habe den Umschlag, in dem sich die CD befunden habe, geöffnet und die CD mit einer anderen CD ausgetauscht. Er zeige sich selbst an, weil er nur so versuchen könne, mit der Situation klar zu kommen. Am 24.09.2009 stellte auch die Ehefrau des Beamten Strafanzeige wegen Besitzes kinderpornografischer Dateien gegen ihren Ehemann. Sie habe ihn am 12.07.2009 auf frischer Tat erwischt, als auf einem ihr bislang unbekannten Laptop kinderpornografische Dateien in der unteren Menüleiste minimiert dargestellt gewesen seien. Beim Vergrößern einer der Dateien habe sie feststellen müssen, dass dort ein 6 oder 7 Jahre altes hellhäutiges Mädchen entblößt abgebildet gewesen sei. Als ihr Mann dies bemerkt habe, habe er den Bildschirm des Laptops zugedrückt und diesen später vom Balkon aus in den Garten geworfen, so dass der Bildschirm beschädigt worden sei. Sie nahm den Laptop dann an sich und übergab ihn mit der Strafanzeige, zusammen mit einer weiteren CD, auf der sich ebenfalls kinderpornografische Dateien befinden sollen, der Polizei. Die CD habe sie bei ihrem Auszug am 20.08.2009 im Kleiderschrank unter den Pullovern ihres Ehemannes gefunden, als sie etwas anderes gesucht habe. Sie habe sich jedoch nur ein Foto angeschaut, auf dem ein junges, circa 5 Jahre altes Mädchen entblößt zu sehen gewesen sei. Sie gab an, dass ihr Ehemann in der Vergangenheit psychisch labil und zudem aufgrund seines Berufes Waffenträger gewesen sei und diese Waffe auch zu Hause aufbewahre. Aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts D-Stadt vom 25.09.2009 wurde am 06.10.2009 die Wohnung des Beamten durchsucht und ein Laptop beschlagnahmt. Die Firma N. wertete unter dem Datum des 15.12.2009 die beiden Laptops, eine CD und eine DVD aus. Es wurde dabei festgestellt, dass auf dem einen Laptop im Internet Cache 182 vermutlich kinderpornografische Bilddarstellungen vorhanden waren und dass auf dem zweiten Laptop im gelöschten Bereich 297 vermutlich kinderpornografische Darstellungen vorhanden waren. Auf der CD des Beamten waren neben zahlreichen Posing- Darstellungen lediglich eine vermutlich kinderpornografische Darstellung abgespeichert. Im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht O-Stadt wurde durch Frau Dipl.-Psychologin P. am 19.07.2010 ein psychologisches Sachverständigengutachten über den Beamten erstellt (Bl. 87 VV). Durch Urteil des Amtsgerichts O-Stadt vom 25.02.2011 wurde der Beamte wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt und die Durchführung einer Therapie zur Auflage gemacht (Bl. 176 VV). Nach Rücknahme der eingelegten Berufung wurde das Urteil am 05.01.2012 rechtskräftig. Bereits mit Schreiben vom 19.04.2010 hatte die Staatsanwaltschaft D-Stadt dem Hessischen Justizministerium mitgeteilt, dass gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerbs- und Besitzes kinderpornografischer Schriften geführt werde und übersandte das Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts O-Stadt vom 17.03.2010 als Anlage zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 28.05.2010 bat das Hessische Justizministerium den D. um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beamten und um Bericht, ob der Sachverhalt dort schon bekannt gewesen sei. Der D. berichtete mit Schreiben vom 31.05.2010 darüber, dass er seit dem 24.09.2009 durch einen Anruf von der Polizei Q-Stadt Kenntnis von den Vorwürfen gegenüber dem Beamten habe. Er habe es bislang nicht für geboten gehalten, ein Verfahren einzuleiten, da er davon habe ausgehen können, dass er über die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens informiert werde. Mit Verfügung vom 08.06.2010 ordnete der D. an, dass dem Beamten kein Zutritt in die JVA 0 mehr zu gewähren sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beamten gemäß § 20 HDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Bl. 21 VV). In der Einleitungsverfügung wurden ihm die Sachverhalte vorgeworfen, die auch Gegenstand des Strafverfahrens beim Amtsgericht 0-Stadt (L.) waren. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, dass er über keines der gegen ihn eingeleiteten Verfahren, auch nicht bezüglich des vorhergehenden Verfahrens mit dem Az.: K., Mitteilung gemacht habe, obwohl er dazu speziell durch eine „Verpflichtungserklärung im Verhalten gegenüber der Behörde“ gehalten gewesen sei. Durch die Unterlassung der Offenbarungspflichten sei das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn dauerhaft zerrüttet. Durch die außerdienstlich begangenen strafrechtlichen Vorwürfe bestehe der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG. Zu einer beträchtlichen Ansehensschädigung des Justizvollzugs sei es bereits durch die Veröffentlichung in der R. vom 18.03.2010 gekommen. Gleichzeitig wurde dem Beamten Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung zu äußern. Zur Ermittlungsführerin wurde Frau Regierungsoberrätin S. bestellt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beamten mit Postzustellungsurkunde am 12.06.2010 zugestellt (Bl. 38 VV). Angaben über seine finanziellen Verhältnisse erteilte der Beamte unter dem Datum dem 16.06.2010 (Bl. 42 f. VV). Mit Verfügung des D. vom 05.07.2010 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (Bl. 56 VV). Von einer vorläufigen Kürzung der Dienstbezüge wurde angesichts der finanziellen Belastungen des Beamten abgesehen. Mit Auftrag des D. vom 27.05.2011 wurde die Überprüfung der Vollzugsdienstfähigkeit/Dienstfähigkeit des Beamten angeordnet. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales D-Stadt begutachtete den Beamten am 25.10.2011 und kam in seinem Gutachten vom 01.11.2011 zu dem Ergebnis, dass der Beamte vollzugsdienstunfähig, aber dienstfähig sei (Bl. 160 VV). Mit Verfügung des D. vom 20.01.2012 wurde das Disziplinarverfahren erweitert um den Vorwurf, dass der Beamte in der Zeit vom 06.06.2006 bis 24.06.2006 krank geschrieben gewesen und während dieser Krankschreibung zum Urlaub auf die Malediven gefahren sei (Bl. 166 VV). Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Beamten am 04.02.2012 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 22.02.2012 nahm der Beamte zu den neuerlichen Vorwürfen Stellung und trug unter Vorlage seines Reisepasses vor, dass er nicht während des Krankenstandes, sondern in der Zeit vom 21.02. - 07.03.2006 und vom 12.04. - 26.04.2007 auf den Malediven gewesen sei (Bl. 171 VV). Gleichzeit teilte der Beamte mit, dass er sich seit dem 14.10.2011 in psychotherapeutischer Behandlung befinde (Bl. 174 VV). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft D-Stadt vom 03.02.2012 wurde der JVA D-Stadt eine Abschrift der Entscheidung der Mitteilung an das BZR entsprechend § 15 MISTRA zur Kenntnis gegeben (Bl. 175 VV). Der Beamte wurde am 10.07.2012 im Auftrag des Leiters der JVA D-Stadt erneut von dem Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt T-Stadt untersucht. Dieser kam erneut zum Ergebnis, dass der Beamte nicht vollzugsdienstfähig, aber voll dienstfähig sei (Bl. 186 VV). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde unter dem Datum des 01.06.2012 erstellt und dem Beamten mit Verfügung vom 01.08.2012 zur Stellungnahme und abschließenden Äußerung übersandt (Bl. 188 VV). Der Beamte nahm mit Schreiben vom 11.08.2012 hierzu Stellung und trug vor, er habe durch die Selbstanzeige selbst teilweise zur Aufklärung beigetragen und die näheren Tatmotive und die entlastenden Merkmale seien bei der Strafbemessung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Wegen des öffentlichen Interesses habe er auch davon abgesehen, das Berufungsverfahren weiterzutreiben. Er bitte, wegen der familiären Konsequenzen und der finanziellen Auswirkungen seines Verhaltens sowie der Perspektivlosigkeit und des sozialen Abstieges, alle diese Umstände in der Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes zu berücksichtigen. Mit Klageschrift vom 22.11.2012, die am 13.12.2012 bei dem Verwaltungsgericht U-Stadt eingegangen ist, hat der Kläger Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Dem Beklagten wird dort vorgeworfen, als Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, in dem er 1. am 28.04.2008 auf einem privaten Laptop eine kinderpornografische Bilddatei in Besitz gehabt habe, 2. am 06.10.2009 auf einem privaten Laptop V. 182 kinderpornografische Bilddarstellungen, auf einer CD eine kinderpornografische Bilddatei und weitere zahlreiche grenzwertige Bilddateien aus dem Bereich Posing sowie auf einem weiteren privaten Laptop W. am 06.10.2009 weitere 297 eindeutig kinderpornografische Bilddateien in Besitz gehabt habe, 3. in zwei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren die Einleitung der Ermittlungsverfahren, die Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen, die Vorlage der Einstellungsverfügung im Verfahren K., die Vorlage des Strafbefehls im Verfahren L. sowie die Anberaumung einer öffentlichen Hauptverhandlung beim Amtsgericht O-Stadt am 17.03.2010 verschwiegen habe, obwohl er dazu durch eine von ihm am 15.11.1995 unterzeichnete „Erklärung zu Straftaten und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren“ verpflichtet gewesen wäre. Hinsichtlich der Vorwürfe zu 1. und 2. nimmt der Kläger Bezug auf die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts O-Stadt vom 25.02.2011 im Verfahren L.. Der Beamte sei wegen außerhalb seines Dienstes begangener Straftaten nach § 184 b Abs. 4 StGB verurteilt worden. Der Besitz von kinderpornografischen Dateien in einem erheblichen Umfang, die von dem Beklagten bewusst und gezielt heruntergeladen worden seien, stelle eine schwerwiegende außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Die Wiederholung der Beschaffung von kinderpornografischem Material, in dieser Vielzahl und inhaltlichen Gestaltung der Dateien, offenbare tiefgreifende Persönlichkeitsmängel bei dem Beklagten, wie dies auch in dem Gutachten der Sachverständigen Parr zum Ausdruck komme. In dem vorliegenden Fall sei von einem derart schwerwiegenden außerdienstlichen Fehlverhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) des Beklagten auszugehen, welches zu einem vollständigen Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Dienstherrn, aber auch zu einem vollständigen Achtungsverlust zwischen der Öffentlichkeit und dem Beklagten führe. Es ergäben sich erhebliche Zweifel an der persönlichen Integrität des Justizvollzugsbeamten, dessen Kernaufgabe es sei, in einer Justizvollzugsanstalt gesetzestreu und mit Vorbildhaltung mit Straftäten bzw. Untersuchungsgefangenen umzugehen. Ein Beamter im Justizvollzug, der wegen des Besitzes von Kinderpornografie vorbestraft sei, werde von seinen Kollegen, der Öffentlichkeit und auch von Gefangenen nicht respektiert. Unter Gefangenen würden Delinquenten, die Sittlichkeitsdelikte an Kindern begingen, auf der untersten Stufe der Gefangenenhierarchie angesehen. Dies gelte auch für Vollzugsbedienstete als Kollegen des Beklagten, die es nicht akzeptierten, mit einem Kollegen zusammenarbeiten zu müssen, der sich wegen des Besitzes von Kinderpornografie strafbar gemacht habe. Hinsichtlich des Vorwurfes zu 3. habe der Beklagte am 15.11.1995 bei seiner Einstellung in den Justizvollzugsdienst eine „Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren“ unterzeichnet. Darin habe er sich unter anderem verpflichtet, von jedem gegen ihn eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen. Der Beamte habe es in den genannten Fällen bewusst unterlassen, Mitteilungen zu machen, um zu vermeiden, dass gegen ihn im Rahmen des Dienstrechts Maßnahmen ergriffen würden. Er habe hierdurch mehrfach gegen die Pflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass das Dienstvergehen außerdienstlich begangen worden sei. Sein pflichtwidriges Verhalten sei nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden gewesen. Er habe die kinderpornografischen Dateien ausschließlich auf seinen privaten Computern abgespeichert gehabt. Das Dienstvergehen weise keinen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Er habe weder dienstlich Kontakt mit Kindern gehabt noch habe die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten gehört. Aus dem dienstlichen Fehlverhalten könnten keine Rückschlüsse auf die künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung derselben gezogen werden. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien die Persönlichkeit des Beklagten und der Umfang des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Da es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen ohne Dienstbezug handele, habe sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte nach der zweiten Tat selbst angezeigt habe. Er habe die auf dem Laptop befindlichen Bilddateien nicht gelöscht, obwohl er mit einer Hausdurchsuchung habe rechnen müssen. Er habe nichts vertuscht und das belastende Material unverzüglich herausgegeben. Der Beklagte habe unmittelbar nach der Verurteilung an einer Therapiemaßnahme begonnen und diese daure noch an. Er bereue seine Tat sehr. Soweit dem Beklagten die Nichtanzeige von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgeworfen werde, stelle dies kein so schwerwiegendes Vergehen dar, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass durch die Berichterstattung in der örtlichen Presse der außerdienstliche Verstoß des Beklagten in der Öffentlichkeit und auch im Kollegenkreis bekannt geworden sei. Dadurch sei eine nachhaltige Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums eingetreten. Bezüglich des Nachtatverhaltens des Beamten sei anzumerken, dass er erst im Angesicht einiger Journalisten und der Furcht vor weiteren Berichten in der Presse bei dem Berufungstermin vor dem Landgericht D-Stadt die Berufung gegen seine Verurteilung zurückgenommen habe. Außerdem habe er nach der Tat seinen Dienstherrn bewusst über seine Straftat getäuscht und diesen nicht informiert. Der Beklagte habe ganz erhebliche private Probleme im familiären Bereich vorgetäuscht, die den Kläger veranlassten, auf seine private Problemlage Rücksicht zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Bevollmächtigte des Beklagten, dass dieser ab dem 14.10.2011 eine freiwillige therapeutische Behandlung angetreten habe und vom 26.03.2012 bis 16.12.2013 die im Bewährungsbeschluss auferlegte Therapie absolviert habe. Des Weiteren wies er darauf hin, dass sich die 297 kinderpornografischen Dateien im gelöschten Bereich befanden und der Beklagte in der Zeit zwischen Begehung der Tat und der Durchsuchung den betreffenden Laptop hätte vernichten können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft D-Stadt mit den Aktenzeichen K. und L. sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Bände Personalakten des Beklagten, eine Beiakte Kopie Staatsanwaltschaft D-Stadt K., eine Beiakte Kopie Staatsanwaltschaft D-Stadt L. und ein Hefter Verwaltungsvorgang sowie eine Kopie hiervon) Bezug genommen.