Urteil
28 K 705/10.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0328.28K705.10.WI.D.0A
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Weist der erstmalige außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Dienstbezug auf, so ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Zurückstufung (wie BVerwG, Urteile vom 19.08.2010).
Einzelfall, in dem aufgrund der Dauer der Verfehlung und der Menge der kinderpronographischen Bild- und Videodateien sowie aufgrund des weiteren Tatbestands des Zugänglichmachens derartiger Dateien ein Abweichen von der Richtschnur der Zurückstufung im Hinblick auf die Zumessungserwägung angezeigt ist.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weist der erstmalige außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Dienstbezug auf, so ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Zurückstufung (wie BVerwG, Urteile vom 19.08.2010). Einzelfall, in dem aufgrund der Dauer der Verfehlung und der Menge der kinderpronographischen Bild- und Videodateien sowie aufgrund des weiteren Tatbestands des Zugänglichmachens derartiger Dateien ein Abweichen von der Richtschnur der Zurückstufung im Hinblick auf die Zumessungserwägung angezeigt ist. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr ist der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinn von § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184 b Abs. 4 StGB), und durch das vorsätzliche öffentlich Zugänglichmachen von pornographischen Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (§ 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB), ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 34 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weshalb hier die Vorschriften des ab dem 01.04.2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.2008 (BeamtStG, BGBl. I S. 1010) zur Anwendung kommen. Tatzeitpunkt ist bezüglich der Vorwürfe zu Nr. 1 und Nr. 3 der Zeitpunkt des Auffindens des Dateien in der Wohnung des Beklagten am 23.04.2009, bezüglich des Vorwurfes zu Nr. 2 der Zeitpunkt des Downloads am 18.04.2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 -; Hess. VGH, Urteil vom 02.06.2010 - 28 A 2577/09.D -). Das Gericht legt hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 1 und Nr. 2 die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.08.2009 (Az.: 341 Js 5055/090) gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde, da an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die im Strafbefehlsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer nicht vorgetragen. Der Beamte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er von der Möglichkeit des Zugriffs anderer Nutzer während des Downloadvorgangs Kenntnis hatte. Zwar habe er keine Absicht besessen, die Dateien anderen zugänglich zu machen, aber die Verwirklichung des Straftatbestandes zweifele er selbst nicht an. Der Beklagte hat die ihm vorgeworfenen beiden Dienstpflichtverletzungen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Der Beklagte hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer und den privaten externen Festplatten gespeichert und sie von dort aus auch öffentlich zugänglich gemacht. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Dateien und macht er sie öffentlich zugänglich, so verstößt er gegen diese Pflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum außerdienstlichen Fehlverhalten setzt der Verstoß gegen den Tatbestand der Wohlverhaltensklausel im außerdienstlichen Bereich voraus, dass die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Anhand der Merkmale des § 34 Satz 3 BeamtStG ist im dienstrechtlichen Zusammenhang die Pflichtwidrigkeit eines angeschuldigten außerdienstlichen Verhaltens zu bestimmen. Es ist zunächst zu prüfen, ob das Verhalten eines Beamten die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die sein Beruf erfordert. Als weitere Voraussetzung ist unter Einbeziehung der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu prüfen, ob sich die Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung entweder auf das Amt des Beamten oder auf das Ansehen des Beamtentums bezieht. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 34 Satz 3 BeamtStG vor. Weiterhin sind noch die besonderen Voraussetzungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu prüfen, ob das dem Beamten vorgeworfene Verhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, zitiert nach Juris). Die strafrechtlich geahndeten, erstmaligen außerdienstlichen Pflichtverletzungen des Beamten weisen vorliegend keinen Bezug zu seinem Dienstposten als stellvertretender Sachgebietsleiter in der Steuerabteilung der Klägerin auf. Der Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, zitiert nach Juris). Vorliegend hatte der Beamte weder dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehörte die Bekämpfung von Kinderpornographie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Allein der Umstand, dass der Beklagte als Beamter in der Abteilung Steuern, Gebühren und Beiträge (Sachgebiet Gewerbe-, Hunde- und Spielapparatesteuer) dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, begründet keinen solchen Dienstbezug. Auch die von der Klägerin angeführten Bürgerkontakte sowie Außenkontakte zu Steuerberatern, Rechtsanwälten und Finanzämtern sind nicht geeignet, einen derartigen Dienstbezug zu begründen. Rückschlüsse aus dem erstmaligen außerdienstlichen Fehlverhalten auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung in derselben können nicht gezogen werden. Allerdings ist die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung regelmäßig dann gegeben, wenn - wie hier - das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat, ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Die Strafandrohung für den Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 StGB liegt mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe im mittleren Bereich; die Strafandrohung für ein Vergehen nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB, das der Beamte ebenfalls verwirklicht hat, ist mit einem Rahmen von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren ohne die Möglichkeit einer Geldstrafe demgegenüber deutlich erhöht. Somit hat der Beamte mit seinem Verhalten Pflichtverletzungen gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verwirklicht. Er handelte nach Auffassung der Kammer auch vorsätzlich und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine schuldausschließende Sammelsucht sind aus dem vorgelegten Zwischenbericht des Therapeuten XXX nicht ersichtlich. Dort wird dem Beklagten vielmehr attestiert, dass er sein schuldhaftes Verhalten bzgl. Besitz und Verbreitung von kinderpornographischem Material einsehen kann. Damit hat der Beklagte auch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen, da das dem Beamten vorgeworfene Verhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 25.08.2010 - 2 C 13.10 -, zitiert nach Juris). Dies gilt in verschärfter Weise für das öffentliche Zugänglichmachen kinderpornographischer Dateien (§ 184 b Abs. 4 StGB). Den Vorwurf Nr. 3 scheidet die Kammer nach § 61 HDG aus, da davon auszugehen ist, dass dieses Verhalten des Beklagten für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme wegen des durch die Vorwürfe Nr. 1 und Nr. 2 verwirklichten Dienstvergehens nicht ins Gewicht fallen wird. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist, aus. Danach kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts) dann in Betracht, wenn die Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat. Anders als bei dem außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Dies gilt für den Besitz kinderpornografischer Schriften namentlich dann, wenn es an einem dienstlichen Bezug des strafbaren Verhaltens fehlt. In diesen Fällen hat sich die Maßnahmebemessung als Richtschnur an der jeweiligen Strafandrohung auszurichten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat herangerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, zitiert nach Juris). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 - und 2 C 13/10 -, zitiert nach Juris) hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liegt, für derartige außerdienstliche Verfehlungen ohne Amtsbezug als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren. Von der Zurückstufung als Richtschnur weicht die Kammer vorliegend im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG ab und hält unter Berücksichtigung der den Beamten be- und entlastenden Umstände und der prognostischen Gesamtwürdigung der Verfehlungen als einzige in Betracht kommende Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG für angebracht. Autorität und Ansehen des Beamten nach innen und nach außen beruhen vor allem auf dem Vertrauen, das ihm aufgrund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird. Aufgrund des Eigengewichts der Tat und des dadurch eingetretenen völligen Ansehensverlustes des Beamten ist das beamtenrechtliche Vertrauensverhältnis vorliegend vollends zerstört. Ausgehend von der Zurückstufung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist zunächst festzustellen, dass sich bereits die strafrechtliche Verurteilung mit insgesamt 11 Monaten Freiheitsstrafe in einem Rahmen bewegt, der nahe an dem Verlust der Beamtenrechte nach § 24 BeamtStG bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt. Weiter ist in die Zumessung einzustellen, dass der Beklagte seit dem Jahr 2000 mindestens 200.000 kinderpornographische Bild- und Filmdateien auf seinen Rechnern und Festplatten besessen hat, es sich mithin um einen schweren Fall des Besitzes kinderpornographischer Schriften handelt. Auch die Erhöhung der Strafandrohung im Jahr 2004 hat den Beamten nicht dazu gebracht, damit aufzuhören, obwohl ihm die Strafbarkeit seines Tuns bekannt war. Nach Auffassung der Kammer tritt eine schwerwiegende Verschärfung in der Bemessung der Disziplinarmaßnahme weiter dadurch ein, dass der Beamte die kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 StGB öffentlich zugänglich gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2010 - 2 WD 35/09 -, zitiert nach Juris). Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Vorliegend sind derartige, durchgreifende Milderungsgründe nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Beamte ist bisher zwar weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten; sein dienstliches Verhalten während der über 25-jährigen Dienstzeit gab auch ansonsten keinen Anlass zu Beanstandungen. Diesem Umstand ist jedoch kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handelt, dass ein Beamter seinen Dienstpflichten nachkommt (BVerwG, Urteil vom 24.05.2007 - 2 C 25/06; Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4/07 -; jeweils zitiert nach Juris). Durchgreifende Milderungsgründe in Bezug auf das Persönlichkeitsbild des Beamten liegen nicht vor. Wegen des hier eingetretenen völligen Vertrauensverlustes kann die von dem Beklagten absolvierte Therapie im Hinblick auf die Verhaltensprognose an sich schon keine Rolle mehr spielen. Darüber hinaus wären vorliegend durchgreifende Milderungsgründe durch das Absolvieren der vom Beklagten gewählten Therapie auch zu verneinen. Grundsätzlich können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann. Im Gegenzug zeigt eine im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnene erfolglos gebliebene Therapie, dass der Beamte uneinsichtig ist und sich die im Strafverfahren ausgesprochene Strafe nicht als Pflichtenmahnung hat dienen lassen (BVerwG, Urteil vom 13.08.2010 - 2 C 13/10 - zitiert nach Juris). Vorliegend hat sich der Beamte erst ein halbes Jahr nach Bekanntwerden der Vorwürfe und unter dem Druck des eingeleiteten Disziplinarverfahrens in psychotherapeutische Behandlung begeben. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nimmt der Beklagte nur einmal im Monat an einer Gesprächstherapie teil, die ein soziales Kompetenztraining und die Aufarbeitung des Komplexes „Besitz und Verbreitung kinderpornographischen Materials“ beinhaltet. Häufigere Termine seien aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich. Mit dieser Therapie solle er lernen, einen Freundeskreis aufzubauen und Frauen anzusprechen. Außer einem Zwischenbericht vom 01.12.2009, der eine verlässliche Aussage zum Erfolg der Therapie nicht enthält, hat der Beklagte keine weiteren Stellungnahmen seines behandelnden Psychotherapeuten vorgelegt. Nach Auffassung der Kammer wäre allein die Durchführung einer derartigen Therapie nicht hinreichend aussagekräftig, um eine günstige Zukunftsprognose des Beklagten annehmen zu können. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sieht das Gericht auch keine positiven Auswirkungen der Therapie in tatsächlicher Hinsicht. So berichtete der Beamte, dass er seit November 2010 mit der Wohnungsauflösung seiner Mutter beschäftigt gewesen sei; diese sei jetzt in einem Pflegeheim, wo er sie regelmäßig besuche. Auch kündige sich eine Wohnungsauflösung bei seiner Tante an, die er ebenfalls betreue. Die Kontakte, die er über sein Hobby Golfspielen besessen habe, seien aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse eingeschlafen. Jetzt verbringe er seine Freizeit mit Fotografieren und Joggen. Diese Aktivitäten zeigen dem Gericht, dass der Beklagte sein Kernproblem, das Alleinsein, bislang nicht aufgearbeitet hat. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 HDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.0000 geborene Beklagte wurde nach Beendigung seiner von 1972 bis 1983 erfolgten Schulausbildung (Realschulabschluss) mit Wirkung vom 01.09.1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Assistenten- Anwärter ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung (Verwaltungsprüfung I, Abschlussnote „befriedigend) wurde der Beklagte mit Wirkung vom 01.09.1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Assistenten z.A. ernannt. Er wurde dem Ordnungsamt (XXX) zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beklagte leistete in der Zeit vom 02.01.1986 bis 31.03.1987 seinen Grundwehrdienst ab. Ab 01.04.1987 nahm der Beklagte die Aufgaben einer nach A 7 BBesG bewerteten Stelle in der Abteilung XXX wahr. Mit am 29.07.1987 ausgehändigter Urkunde wurde der Beklagte zum Assistenten ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.10.1988 erfolgte die Ernennung zum Sekretär (A 6 BBesG). Zuvor hatte er weitere Aufgaben der Abrechnung und Statistikführung übernommen. Am 17.01.1990 wurde der Beklagte zum Obersekretär ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesG eingewiesen. Mit Verfügung vom 20.08.1991 wurde dem Beklagten eine nach A 8 BBesG bewertete Stelle eines Sachbearbeiters beim Ausgleichsamt der Klägerin übertragen. Dort war er für die Sachbearbeitung im Bereich der Feststellung und Zuerkennung von Hausratschäden sowie für die Zuerkennung von Hauptentschädigung für Vermögensschäden zuständig. Die Beförderung zum Hauptsekretär und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesG erfolgten mit Wirkung vom 01.01.1992. In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde der Beklagte am 29.07.1992 berufen. Mit Verfügung vom 29.07.1994 wurde der Beklagte zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zugelassen. Die Zwischenprüfung legte der Beklagte am 25.06.1996 mit „ausreichend (7 Punkte)“ ab, die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung (Verwaltungsprüfung II) bestand der Beklagte am 24.09.1997 mit der Note „befriedigend (8 Punkte)“. Mit Wirkung vom 01.10.1997 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Inspektor z.A. ernannt und im Kassen- und Steueramt XXX eingesetzt. Mit Wirkung vom 01.04.1998 wurde der Beklagte zum Inspektor ernannt und rückwirkend zum 01.01.1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG g.D. eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.09.2004 wurde der Beklagte in die Abteilung Steuern, Gebühren und Beiträge (Sachgebiet Gewerbe-, Hunde- und Spielapparatesteuer) umgesetzt und als stellvertretender Sachgebietsleiter eingesetzt. Die Beurteilung 28.04.2005 für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 28.04.2005 attestierte dem Beklagten eine über den Anforderungen liegende Leistung. Mit Wirkung vom 01.06.2005 wurde der Beklagte zum Oberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesG eingewiesen. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Geschäftsführer der Firma XXX in XXX, die im Kundenauftrag Fotoprodukte wie Wandkalender oder Fotobücher druckt, erstatte am 22.12.2008 Anzeige. Bei Erledigung eines Auftrags des Beklagten für ein Fotobuch sei aufgefallen, dass es sich um Bilder eines minderjährigen Mädchens in pornographischen Posen handele. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Bielefeld an die Staatsanwaltschaft B-Stadt abgegeben, die die Durchsuchung der Privaträume und des Büros des Beklagten veranlasste. Bei der Durchsuchung des Wohnhauses des Beklagten am 23.04.2009 wurden pornographische Filme auf Videokassetten und Datenträgern, Bilder in Papierform, pornographische Bücher bzw. Fotoalben gefunden. Des Weiteren wurden 2 PC und acht externe Festplatten beschlagnahmt. Eine Auswertung der gefundenen Dateien, die zum überwiegenden Anteil kinderpornographische Schriften enthielten, erfolgte in dem Gutachten von XXX, das am 13.07.2009 erstellt wurde (Sonderband Auswertung I, Gutachten 090430/03). Ebenfalls am 23.04.2009 wurde die Klägerin per Fax von dem Verdacht gegen den Beklagten unterrichtet. Der dienstliche PC des Beklagten wurde sofort gesichert und ausgewertet; es wurden dort keine verdächtigen Dateien gefunden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.08.2009, rechtskräftig seit dem 11.09.2009, wurde der Beklagte wegen zweier selbständiger Vergehen nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt; dem Beklagten wurde die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 4.000.-- € auferlegt, die am 05.10.2009 entrichtet wurde (Az.: 341 Js 5055/090). Mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Wissenschaftsstadt B-Stadt vom 08.10.2009 (Bl. 23 bis 25 Disziplinarverfahren), die dem Beklagten zu Händen seines Bevollmächtigten am 19.10.2009 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde (Bl. 26 Disziplinarverfahren), leitete die Klägerin gemäß § 20 HDG das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Der Beklagte habe durch die außerdienstlichen Verhaltensweisen, die den Gegenstand des Strafverfahrens darstellten, gegen seine Pflichten aus § 69 Satz 3 HBG und gegen die Strafgesetze gemäß §§ 184 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, 53 StGB verstoßen. Mit den Ermittlungen wurde XXX beauftragt. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.10.2009 mit, die vorgeworfenen Taten seien zugestanden und würden nicht bestritten; er bedauere den Vorfall aufs Äußerste. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall; der Beklagte habe sich dienstlich nichts zu Schulden kommen lassen. Er werde sich unverzüglich in therapeutische Behandlung begeben. Es werde angeregt, von Disziplinarmaßnahmen abzusehen. Mit Schreiben vom 10.11.2009 hörte der Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt B-Stadt den Beklagten zu den beabsichtigten Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und der Kürzung der Dienstbezüge an und gab ihm Gelegenheit, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen (Bl. 37, 38 Disziplinarverfahren). Am 02.12.2009 erfolgte die erste Anhörung des Beklagten durch die Ermittlungsführerin (Bl. 56 bis 58 Ermittlungsakte). Dort räumte er die Vorwürfe vollumfänglich ein. Die kinderpornographischen Dateien hätten nur einen Anteil ausgemacht; Pornographie stehe bei ihm im Vordergrund, weshalb er auch eine angefangene Therapie zu Ende führen wolle. Ihm sei klar gewesen, dass Kinderpornographie strafbar sei. Er habe es aber nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Es sei ein schleichender Prozess gewesen, dass er mehr und mehr Dateien gesammelt habe. Der Beamte reichte am 03.12.2009 einen Zwischenbericht seines behandelnden Psychotherapeuten XXX zu den Akten (Bl. 52 bis 54 Disziplinarverfahren). Mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Wissenschaftsstadt B-Stadt vom 10.12.2009 (Bl. 62 bis 64 Disziplinarverfahren), der ein Beschluss des Magistrats der Klägerin vom 02.12.2009 zugrunde lag (Bl. 47 Disziplinarverfahren), wurde der Beklagte gemäß § 43 Abs. 1 HDG vorläufig seines Dienstes enthoben und die monatlichen Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG um 35 vom Hundert gekürzt. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung (Az.: 28 L 1489/09.WI.D) und der Einbehaltung von Dienstbezügen (Az.: 28 L 1491/09.Wi.D) wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschlüssen vom 04.05.2010 zurück und versagte dem Beklagten hierfür auch Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Verfahren gegen die vorläufige Dienstenthebung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 06.07.2010 zurück (Az.: 28 D 1182/10). Der Ermittlungsbericht wurde unter dem Datum des 01.02.2010 erstellt und vom Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt B-Stadt zur Kenntnis genommen und gebilligt (Bl. 101 bis 112 Ermittlungsakte). Dem Beklagten wurde der Ermittlungsbericht übersandt unter Hinweis auf die Gelegenheit, weitere Ermittlungen zu beantragen (Bl. 114 Ermittlungsakte). Der Beklagte beantragte daraufhin die Einholung eines Sachverständigengutachtens, da der Beklagte an einer verirrten psychosexuellen Verhaltensweise leide; seine Verfehlungen seien auf ein krankhaftes, aber heilbares Verhalten zurückzuführen. Die Ermittlungsführerin lehnte den Antrag mit Schreiben vom 25.03.2010 ab. Der Magistrat der Klägerin beschloss am 16.06.2010, Klage mit dem Ziel der Entfernung gegen den Beklagten zu erheben. Mit Klageschrift vom 06.07.2010, die am 09.07.2010 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gegen den Beklagten werden folgende Vorwürfe erhoben: 1. Er habe sich durch selbständige Handlungen pornographische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wobei die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, verschafft und sie besessen. Die kinderpornographischen Darstellungen habe er sich in den vergangenen Jahren im Internet verschafft und diese auf verschiedenen Datenträgern gespeichert. Es handele sich um folgende Festplatten, auf denen sich insgesamt mindestens 200.000 kinderpornographische Dateien befinden: - Festplatte Seagate St 34311 A, Gutachten Disk 2, 11 Dateien aus 2001 und 2002 - Festplatte Seagate Model U Series 5, extern, Gutachten Disk 5, ca. 10 Dateien aus 2002 und 2003 - Externe Festplatte aus dem Gehäuse Fujitsu Siemens, darin verbaut Seagate Model Barracuda 7200.10, Gutachten Disk 6, erhebliche, nicht näher bezifferbare Menge kinderpornographischer Bild- und Videodateien - Externe Festplatte Gehäuse Phillips Hitachi Deskstar, Gutachten Disk 7, ca. 180.000 kinderpornographische Dateien, u.a. auch Textdateien aus 2007 - PC Fujitsu Siemens Scaleo P mit Festplatte Seagate Barracuda 7200.9, Gutachten Disk 8, erhebliche, nicht näher bezifferbare Menge kinderpornographischer Dateien, Partition E ca. 640 kinderpornographische Dateien, u. aus 2008 und 2009. 2. Ferner habe der Beamte pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) öffentlich zugänglich gemacht. Auf seinem privaten Rechner PC Fujitsu Siemens Scaleo P (Gutachten Disk 8) habe sich das Filesharing-Programm eMule befunden, mit dessen Hilfe Bilddateien zwischen beliebigen Nutzern des Programms getauscht werden können, sobald sich diese im Internet befinden. Am 18.04.2009 habe der Beamte mit dem Download der kinderpornographischen Videodatei XXX begonnen. Diese habe sich während des Downloads in dem freigegebenen Ordner „C:\Users\\Downloads\eMule\Temp“ befunden und habe somit jedem beliebigen Nutzer zum Upload zur Verfügung gestanden. 3. Auf den durch das Polizeipräsidium Südhessen beschlagnahmten und ausgewerteten 26 CDs / DVDs habe sich eine große Menge an kinderpornographischen Dateien und Posingbildern über Kinder (ca. 30.000 bis 40.000 Bilder und ca. 150 Filme) befunden. Hier könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Bilder und Filme mit Bild- und Filmdateien auf den 6 Festplatten identisch sei. Der Sachverhalt stehe fest aufgrund der in der Strafakte dokumentierten Auswertung der Festplatten der privaten Computer des Beamten und seiner CDs /DVDs. An den im Strafbefehl des AGs B-Stadt vom 27.08.2009 getroffenen Feststellungen gebe es keinen Anlass zu zweifeln. Der Beamte habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt. Der Beklagte habe sich eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht, in dem er über Jahre hinweg eine Vielzahl von kinderpornographischen Bild- und Filmdateien abgespeichert und damit besessen sowie verbreitet habe. Der Beamte habe gegen seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Er habe mit seinem Verhalten die Straftatbestände nach §§ 184 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, 53 StGB erfüllt. Bereits der Besitz von Kinderpornographie sei in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt jedes Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, so dass ein außerdienstliches Dienstvergehen zweifellos vorliege. Der Beamte habe vorsätzlich gehandelt; Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig gewesen sei, seien auch nicht durch den vorgelegten Zwischenbericht des XXX vorgetragen worden. Insbesondere sei dem Beamten bewusst gewesen, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornographischen Materials nicht nur gegen Straftatbestände, sondern auch gegen wesentliche Kernpflichten eines jeden Beamten verstoße. Der Beamte habe ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das grundsätzlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe, auch wenn sein Tun scheinbar in keinerlei Beziehung zu seiner dienstlichen Tätigkeit stehe. Für den Beamten seien keine Aspekte anzuführen, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sei endgültig zerstört. Die von dem Beamten zitierten neuen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts führten nicht weiter, da die dort entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden Verfahren von der Schwere der Tat her nicht vergleichbar seien. Der Beamte sei als stellvertretender Sachgebietsleiter beschäftigt, so dass er sehr wohl Bürgerkontakte habe; zu seinem Aufgabenbereich gehöre es auch, Verhandlungen mit Steuerpflichtigen, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Finanzämtern zu führen. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte räume die Vorwürfe vollständig ein. Die Klägerin berücksichtige allerdings nicht, dass Hintergrund für die Taten des Beklagten ein krankhaftes, aber heilbares Verhalten sei. Diesbezüglich werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Der Beamte habe bei seiner Tätigkeit keine Bürgerkontakte; bislang seien die Vorfälle auch nicht an die Öffentlichkeit gelangt, so dass hier kein Schaden für das Ansehen des Beamtentums entstanden sei. Bei ihm bestehe aufgrund seiner Tätigkeit in der Finanzverwaltung keine gesteigerte Vorbildfunktion, wie diese Lehrern oder Staatsanwälten zukomme. Der Beamte habe zwar eine Vielzahl von Dateien auf seinem Computer im privaten Bereich gespeichert gehabt. Es bestreite allerdings, dass er das kinderpornographische Bild- und Filmmaterial auch öffentlich verbreitet habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beamten nicht aktiv an der Herstellung der kinderpornographischen Dateien mitgewirkt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich bei dem Beklagten eine Sammelsucht entwickelt habe; es handele sich um ein krankhaftes, aber heilbares Verhalten. Er habe eine solche Vielzahl von Daten heruntergeladen, dass er sie sich gar nicht alle habe ansehen können. Im Vordergrund habe nicht der Inhalt der Dateien, sondern das Besitzen und Sammeln gestanden. Welche konkrete Disziplinarmaßnahme in Betracht komme, hänge davon ab, ob das außerdienstliche Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtige oder ob es einen Bezug zur Amtsausübung aufweise. Für den Besitz kinderpornographischer Dateien sehe das Strafrecht Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspreche im Disziplinarverfahren ein Bewertungsrahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgehe. Unter Bezugnahme auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 und 2 C 13/10 -) sei eine Entfernung nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt, selbst wenn das außerdienstliche Fehlverhalten wie bei einem Lehrer einen Bezug zu dem ausgeübten Amt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Verfahrens 28 L 1489/09.WI.D und 28 L 1491/09.WI.D, der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakte des Beklagten, 1 Band Disziplinarverfahren, 1 Band Ermittlungsakte) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt (Az.: 341 Js 5055/09 nebst 2 Sonderbänden Auswertung I und II) Bezug genommen.