Urteil
1 K 298/16.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2018:0413.1K298.16.00
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Leitsätze
Eine fehlende Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer hat die Klägerin nicht nachgewiesen durch Vorlage entsprechender Daten.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Spielapparatesteuer i. H. v. 20 % für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und i. H. v. 13 % für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten.
Dies ergibt sich aus der Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Geräte seit Erlass der streitgegenständlichen Satzung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine fehlende Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer hat die Klägerin nicht nachgewiesen durch Vorlage entsprechender Daten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Spielapparatesteuer i. H. v. 20 % für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und i. H. v. 13 % für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten. Dies ergibt sich aus der Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Geräte seit Erlass der streitgegenständlichen Satzung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Veranlagung der Klägerin zur Spielapparatesteuer für die Quartale I.-IV. 2011 und II. 2014 zu den Steuerkontonummern XXX und XXX in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Spielapparatesteuer sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 7 Abs. 2 HKAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (im Folgenden: Spielapparatesteuersatzung) vom 22. November 2010. Deren Voraussetzungen für die Steuererhebung sind hier ebenso gegeben wie die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit der anzuwendenden Satzungsbestimmungen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine den Steueranmeldungen entsprechende Heranziehung der Klägerin zur Spielapparatesteuer liegen für den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum bzgl. der in Spielhallen aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit und bzgl. der in Gaststätten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit vor (vgl. §§ 2a, 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, 7 Abs. 1, Abs. 2 Spielapparatesteuersatzung zum Steuergegenstand, zur Entstehung der Steuerschuld, zum Steuerschuldner, zur Bemessungsgrundlage und zum Steuersatz). Die Spielapparatesteuersatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden stellt eine wirksame Rechtsgrundlage dar, die formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die die materiell-rechtlichen Anforderungen höherrangigen Rechts wahrt. Formelle Bedenken gegen das Zustandekommen der Spielapparatesteuer bestehen nicht. Die Spielapparatesteuersatzung wurde am 22.11.2010 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und trat zum 01.01.2011 in Kraft. Die Satzung wurde am 10. Dezember 2010 im Wiesbaden Kurier und im Wiesbadener Tagblatt öffentlich bekannt gemacht. Die Kontrolle der satzungsrechtlichen Spielapparatesteuer beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 13, juris, m.w.N.). Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers zur Höhe der Steuersätze kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin daher nicht an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, Rn. 37, juris). Auch materiell-rechtlich ist die Spielapparatesteuersatzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nach Art. 105 Abs. 2a GG, § 7 Abs. 2 HKAG berechtigt, die Spielapparatesteuer als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer zu erheben. Die Spielapparatesteuer ist den örtlichen Aufwandsteuern zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen soll und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 18, juris). Es wird weder eine Dienstleistung des Automatenaufstellers noch der Umsatz des Spielhallenunternehmers besteuert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Spielapparatesteuer als indirekte Steuer vom Geräteaufsteller erhoben wird (vgl.BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11, juris). Zweifel daran, dass die Spielapparatesteuer eine örtliche Aufwandsteuer und damit nicht gleichartig mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG ist, bestehen nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 -, Rn. 13, 3 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts [vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.2017 - 9 B 8.17 - Rn. 4, juris - zur Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sowie zur Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchssteuersystem] nicht mehr. Soweit die Klägerin meint, es sei einem Unternehmer auch bei kaufmännisch beanstandungsfreier Führung seines Betriebes nicht mehr möglich, die Spielapparatesteuer abzuwälzen, hängt diese Frage mit der Ausgestaltung als indirekte Steuer zusammen und ist daher bereits im Rahmen der Einordnung in den Steuertypus zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, Rn. 14, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, Rn. 8, juris, ausgeführt: "Für die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33). Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss außerdem rechtlich und tatsächlich möglich sein. Dies ist zumindest so lange der Fall, wie der Spieleinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft. Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34)." Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an und macht sie sich zu Eigen. Die Besteuerung auf der Basis der elektronisch gezählten Bruttokasse (zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) erlaubt diese Abwälzung. Mit diesem Maßstab wird der Spieleraufwand, um dessen Besteuerung es bei der als Aufwandsteuer erhobenen Spielapparatesteuer geht, weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst. Der Inhalt der bezeichneten Bruttokasse spiegelt das wider, was die Spieler durch die eingeworfenen Spieleinsätze für ihr Spielvergnügen investiert, also "aufgewendet" haben. Die Einbeziehung der Röhrenentnahmen erklärt sich damit, dass auch dieses Geld aus Spielereinwurf stammt und als solches dem investierten Spieleraufwand zuzurechnen ist. Gewinnauszahlungen ändern nichts daran, dass der Spieler auch für diese Spiele einen Einsatz, somit Aufwand für das damit verbundene Vergnügen erbracht hat. Röhrenauffüllungen bleiben demgegenüber unberücksichtigt, denn darunter sind Auffüllungen durch den Automatenaufsteller zu verstehen, die sicherstellen sollen, dass Gewinnauszahlungen aus der Zahlröhre auch schon unmittelbar nach Aufstellung des Gerätes oder bei zwischenzeitlichem Leerspielen möglich sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 5 A 1794/09 -, Rn. 26, juris). Dem klägerseits vorgebrachten Argument, dass der Automatenaufsteller mangels Einflussmöglichkeiten auf die Ausschüttung durch die Automaten und mangels Möglichkeiten einer Kostenreduzierung die Steuer nicht abwälzen könne, folgt das Gericht nicht. Der Automatenaufsteller kann das Einspielergebnis durch Einsatz von Geräten steigern, die bei langfristiger Betrachtung auf einen höheren Betrag je Stunde als Kasseninhalt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Spielverordnung (SpielV in der Fassung vom 27.01.2006, gültig vom 01.01.2006 bis 10.11.2014, BGBl. I, 280) programmiert sind als die von ihm bislang eingesetzten Geräte. Auch unter Beachtung des Rahmens, den die §§ 12, 13 SpielV auf die von dem Spieler zu entrichtenden Preis vorgeben, bestehen an der Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer keine Zweifel, weil einer Abwälzung der Steuer über den Preis, die bei der Aufwandsteuer konzeptionell in erster Linie angestrebt wird, und damit einer Preiserhöhung als Reaktion auf die Steuererhöhung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Es ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass eine der betriebswirtschaftlichen Maßnahmen, auf eine Kostensteigerung etwa infolge einer Steuererhöhung zu reagieren, wie bei jedem marktorientierten Unternehmen in einer solchen Preiserhöhung liegt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 A 595/17 -, Rn. 16, juris). Dass der Klägerin eine Abwälzung der Spielapparatesteuer nicht mehr möglich ist, hat sie durch Vorlage entsprechender Daten nicht nachgewiesen. Soweit die Klägerin auf die Veränderungen durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15.12.2011 (GVBl. 2012, 190,197, in Kraft ab dem 01.07.2012) hinweist und hierdurch eine weitere Belastung der Spielapparateaufsteller sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Der Glücksspielstaatsvertrag sowie die Regelungen des Spielhallengesetzes vom 28.06.2012 (GVBl. 2012, 213, gültig ab 30.06.2012) als Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag über die Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs, der Nachweis bestimmter Konzepte, der Mindestabstand von Spielhallen, das Verbot von Mehrfachkonzessionen, die Werbeeinschränkung und die Sperrzeitverlängerung schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Für den überwiegenden Teil des hier zu beurteilenden Zeitraums kommt es auf die hierdurch ausgelösten Rechtsänderungen nicht an. Denn die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Steuer für die Quartale I.-IV. 2011 ist aufgrund der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen. Soweit es die Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer für das II. Quartal 2014 angeht, erschließt sich nicht, warum diese Regelungen der Möglichkeit der Überwälzung der Steuer auf den Spieler entgegenstehen sollten. Soweit mit den Rechtsänderungen Kostenerhöhungen verbunden sind, steht es der Klägerin frei, durch Einsatz von Geräten, die einen höheren durchschnittlichen Kasseninhalt einbehalten, die erhöhten Kosten auf die Spieler abzuwälzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 14 A 831/15 -, Rn. 20, juris). Dass die Klägerin bereits nur Geräte mit höchstzulässigem durchschnittlichen Kasseninhalt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Spielverordnung einsetzt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die mit in § 4 Abs. 1 Spielapparatesteuersatzung verbundene Neuregelung des Steuersatzes für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen auf 20 v.H. der Bruttokasse (Nr. 1a) und für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten, sofern nicht mehr als drei Geräte aufgestellt sind, auf 13 v. H. der Bruttokasse (Nr. 1b), verstößt nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) gewährleistete Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber und sonstigen Spielapparateaufsteller im Satzungsgebiet. Die Spielapparatesteuer entfaltet keine gegen die Berufsfreiheit der Spielapparateaufsteller verstoßende erdrosselnde Wirkung. Der Steuersatz mag mit 20 v. H. für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten bei Aufstellung in Spielhallen und mit 13 v. H. für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten bei Aufstellung in Gaststätten im Vergleich zu den Steuersätzen in anderen Städten und Gemeinden, auch im Landesvergleich, hoch sein. Dies allein führt jedoch im Hinblick auf das vom Magistrat der Stadt betonte Ziel, durch diesen Steuersatz dazu beizutragen, bei einer Zunahme der Zahl der Spielhallen und Geldspielgeräte die Spielsucht einzudämmen, noch zu keiner Fehlerhaftigkeit. Dass der Satzungsgeber seine Normsetzungskompetenz auch dazu ausüben darf, um Lenkungswirkungen zu erzielen, ist geklärt (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 -, Rn.50, 51, juris). Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 -, Rn. 56, juris). Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann. Dessen Wegfall darf unter Zugrundelegung einer wertenden Betrachtung hingegen nicht auf von der Besteuerung unabhängigen Ursachen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, Rn. 38, juris). Dieser Betrachtung ist nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zugrunde zu legen. Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 44, 45; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 5 A 2928/09 -, Rn. 25, m.w.N., juris ). Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann. Hierbei ist zu beachten, dass der unternehmerische Entscheidungsspielraum des Spielapparateaufstellers und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt sind. Ihn treffen neben der Spielapparatesteuer nicht nur weitere Steuern wie die Umsatz-, und Gewerbesteuer, auch bestehen - wie oben bereits ausgeführt - umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen. Dies begrenzt die Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 17-19, juris). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Spielapparatesteuer im Gemeindegebiet der Beklagten. Dabei muss die erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes nicht ausschließlich auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten von Unternehmen im Geltungsbereich der Spielapparatesteuersatzung beurteilt werden. Vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung seit Erlass der Spielapparatesteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen. Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab. Es müssen wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 f.). Für eine derartige Annahme fehlt die erforderliche Tatsachengrundlage. Die Klägerin selbst hat keine betriebswirtschaftlichen Daten vorgelegt, aus der sich eine Erdrosselungswirkung ergeben könnte. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war deshalb nicht weiter nachzugehen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Klägers, der die in seinen Erkenntnisbereich bzw. in seine Sphäre fallenden Tatsachen substantiieren muss, keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, relevant seien nicht ihre, sondern nur die Daten eines durchschnittlichen Gewerbetreibenden, weshalb ein Gutachten hierzu einzuholen sei, ist dies jedoch angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der Spielautomatenbetriebe nicht erforderlich. Denn lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Spielapparatesteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Spielapparateaufsteller im Satzungsgebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16/11 -, Rn. 7, juris; Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 45, juris). Die Beklagte hat dargelegt, dass die Zahl von Automaten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten von 275 (2007) über 317 (2010) auf 494 (2015) gestiegen ist. Die Zahl von Automaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen ist von 222 (2007) über 415 (2010) auf 486 (2015) gestiegen. Die Anzahl der konzessionierten Spielhallenbetreiber entwickelte sich von 18 Gewerbetreibenden im Jahr 2010 (2011: 24, 2012: 25, 2013: 26, 2014: 26, 2015: 27) auf 23 im Jahr 2016. Seit 2011 sind im Stadtgebiet der Beklagten nach deren Angaben nur 4 Konzessionen erloschen. Zum 31.03.2013 wurden 2 Konzessionen aus unbekannten Gründen zurückgegeben. Eine Konzession wurde zum 31.03.2015 aufgrund des Abrisses der City-Passage und des damit verbundenen Auslaufens des Mietvertrages abgemeldet. Eine weitere Konzession erlosch zum 30.06.2013 kraft Gesetzes, da sie nicht unter die Übergangsvorschriften des Hessischen Spielhallengesetzes fiel. Im I. Quartal 2016 haben 22 verschiedene Spielhallenbetreiber 54 Spielhallen mit 484 Spielapparaten an 34 verschiedenen Standorten betrieben. Der Bestand der Spielhallen und Spielapparate ist nach der Auskunft der Beklagten auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch aktuell. Somit zeigt die Entwicklung der Zahl der aufgestellten Spielapparate und der Spielautomatenbetriebe deutlich, dass der seit dem 01.01.2011 geltende Steuersatz von 20 v.H. bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen sowie von 13 v.H. bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten nicht erdrosselnd wirken kann. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte hätte wegen der Geltung der Spielverordnung ab dem 01.01.2006 die Bestandsentwicklung ab 2005 beobachten müssen, um valide Zahlen vorlegen zu können, ist dem nicht zu folgen. Denn die Frage der Erdrosselung ist anhand der Auswirkungen der konkreten Besteuerung - hier der Spielapparatesteuersatzung - zu beantworten, nicht anhand anderer, von der Besteuerung unabhängiger Ursachen. Die von der Klägerin ferner gerügte unterschiedliche Behandlung von Geldspielautomaten in Spielhallen und in Gaststätten verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Ungleichbehandlungen gegenüber Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, sind aufgrund der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt. Der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten liegt nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Spielhallen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20-105, Rn. 175, juris; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, Rn. 48, juris). An der Steuerfestsetzung durch die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Spielapparatesteuersatzung bestehen keine Bedenken (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.1995 - 5 TH 2347/92 -, Rn. 3, juris). Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung der Bescheide über die Heranziehung zur Spielapparatesteuer für die Quartale I. - IV. 2011 und II. 2014 für die Steuerkontonummern XXX und XXX. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschloss am 22. November 2010 die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (im Folgenden: Spielapparatesteuersatzung), die am 10. Dezember im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2011 in Kraft trat. Bemessungsgrundlage der Steuer für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld (§ 2a, § 3 Nr. 1 Spielapparatesteuersatzung). Die Steuer beträgt für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen 20 v. H. der Bruttokasse und für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten, sofern nicht mehr als 3 Geräte aufgestellt sind, 13 v. H. der Bruttokasse (§ 4 Abs. 1 Nr.1a und 1b Spielapparatesteuersatzung). Die Klägerin reichte am 11. April 2011 - und am 19. Mai 2011 eine berichtigte - Spielapparatesteuererklärung für das I. Quartal 2011 über einen Betrag von 54.288,26 € für die Steuerkontonummer XXX und über einen Betrag von 277,97 € für die Steuerkontonummer XXX ein. Mit Schreiben vom 15. April 2011 erhob sie gegen die Veranlagung zur Spielapparatesteuer für das I. Quartal 2011 Widerspruch. Die Festsetzung eines Steuersatzes von 20 v.H. der Bruttokasse für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 13 v.H. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten ohne Höchstgrenze sei überhöht und wirke erdrosselnd. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie den Widerspruch vom 15. April 2011 für den Veranlagungszeitraum I. Quartal 2011 aufrechterhalte. Die Spielapparatesteuererklärung für das II. Quartal 2011 reichte die Klägerin am 6. Juli 2011 über einen Betrag von 62.337,90 € für die Steuerkontonummer XXX und über einen Betrag von 345,69 € für die Steuerkontonummer XXX ein. Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 erhob sie gegen die Veranlagung zur Spielapparatesteuer für das II. Quartal 2011 Widerspruch. Die Spielapparatesteuererklärung für das III. Quartal 2011 reichte die Klägerin am 12. Oktober 2011 über einen Betrag von 62.999,66 € für die Steuerkontonummer XXX und über einen Betrag von 578,92 € für die Steuerkontonummer XXX ein. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 erhob sie gegen die Veranlagung zur Spielapparatesteuer für das III. Quartal 2011 Widerspruch. Die Spielapparatesteuererklärung für das IV. Quartal 2011 reichte die Klägerin am 12. Januar 2012 über einen Betrag von 68.788,60 € für die Steuerkontonummer XXX und über einen Betrag von 214,88 € für die Steuerkontonummer XXX ein. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 erhob sie gegen die Veranlagung zur Spielapparatesteuer für das IV. Quartal 2011 Widerspruch. Die Spielapparatesteuererklärung für das II. Quartal 2014 reichte die Klägerin am 9. Juli 2014 über einen Betrag 67.545,24 € für die Steuerkontonummer XXX und über einen Betrag von 440,90 € für die Steuerkontonummer XXX ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. August 2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Veranlagung zur Spielapparatesteuer für das II. Quartal 2014. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 nahm die Klägerin zur Begründung ihrer Widersprüche Bezug auf ein Gutachten von Professor Birk, Münster, nach dem es bei der Spielapparatesteuer an der Satzungsgebungskompetenz und an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung fehle. Die Vergnügungssteuer dürfe nur dann als indirekte Steuer beim Unternehmer erhoben werden, wenn sie abwälzbar sei, also vom Spieler getragen werde. Eine Betrachtung der Einnahmesituation der Automatenaufstellung sowie eine Gegenüberstellung mit den notwendigen, marktgerechten Kosten eines entsprechenden Betriebes werde ergeben, dass es dem Unternehmer auch bei kaufmännisch beanstandungsfreier Führung seines Betriebes nicht mehr möglich sei, die Steuer kalkulatorisch abzuwälzen. Nachdem weder eine weitere Steigerung der Umsätze oder Gewinnanteile, noch eine maßgebliche Reduzierung der Kosten des Betriebes mit relevanter Mächtigkeit möglich sei, ergebe sich, dass die Grenze der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer bereits weit überschritten sei. Der Satzungsgeber habe sich hier zur Frage der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf den Spieler keine Gedanken gemacht, weshalb ein klarer Ermessensfehlgebrauch vorläge. Wolle der Satzungsgeber eine Satzung schaffen, nach der die Steuer tatsächlich im Sinne des Urteils des EuGH im Verfahren C - 440/12 abwälzbar wäre, müsse er zunächst die Einnahmen des Unternehmers auf die umsatzsteuerliche Nettokasse reduzieren (Einnahmen = 119 %, Nettokasse = 100 %) und sodann aus dieser Nettokasse des Umsatzsteuerrechts noch einmal die Nettokasse des Vergnügungssteuerrechts errechnen, bevor er die Vergnügungssteuer aufschlage. Nur unter dieser doppelten Berücksichtigung der abziehbaren indirekten Steuern wäre dann eine Abwälzbarkeit überhaupt gegeben. Die Steuerbelastung überschreite die Grenzen der Belastbarkeit bei weitem und wirke bei der Klägerin erdrosselnd. Der Klägerin sei es unmöglich, die Erdrosselung selbst nachzuweisen, da es hierbei auf den durchschnittlichen Unternehmer ankomme und der Klägerin nicht bekannt sei, wie der Durchschnitt im Stadtgebiet beschaffen sei. Die Klägerin biete zur Unterstützung der der Beklagten obliegenden Amtsermittlungspflicht die Vorlage der entsprechenden Betriebszahlen ihres eigenen Betriebes für den Fall einer unparteiischen Gutachtenerstellung an. Nach einer Studie der KPMG aus 2011 sei bereits im Durchschnitt starker und wirtschaftsschwacher Standorte die Vergnügungssteuer bei einem Satz von 7,5 % bezogen auf den Nettoumsatz und 8,82 % bezogen auf den Bruttoumsatz erdrosselnd. Angesichts starker Indizien für die Erdrosselung spreche im Fall der Klägerin Vieles für eine Beweislastumkehr. Die Spielapparatesteuer sei nach Maßgabe der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft nicht zulässig und europarechtswidrig, da neben der Umsatzsteuer keine weitere Umsatzsteuer erhoben werden dürfe. Die Kompetenz für die gesetzliche Regelung einer Umsatzsteuer liege beim Bund und stehe nicht den Ländern, erst recht nicht den Kommunen, zu. Die Vergnügungssteuer in der hier erhobenen Form übersteige bereits die Umsatzsteuer. Der Bereich der Bagatellsteuer sei bei weitem überschritten, wenn diese den Bereich einer Bundessteuer (Umsatzsteuer von 19 %) überschreite. Die Berechnung der Steuer nach der Spielapparatesteuersatzung berücksichtige nicht die Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer werde von dem Betrag gerechnet, der sich in der Kasse befinde, korrigiert um die Röhrenergebnisse, allerdings nicht korrigiert um die Umsatzsteuer. Letztlich ergebe sich hiermit eine Doppelbesteuerung eines Betrags, der unter beiden Steuerarten nicht einmal einfach besteuert werden dürfe. Zumindest die prozentuale Besteuerung leide zudem an einem Abwägungsmangel. Der Prozentsatz werde auf einer Bemessungsgrundlage angewendet, die nicht um die Umsatzsteuer bereinigt sei. Sowohl der Anknüpfungspunkt als auch der Steuersatz seien willkürlich festgelegt. Die Stadt habe keine ausreichenden Ermittlungen dazu angestellt, welche Auswirkungen der gewählte Steuersatz bei dieser Bemessungsgrundlage haben würde. Eine tragfähige Begründung für die Festlegung des Steuermaßstabs sei in der Entscheidung des Rates nicht zugrundegelegt worden. Daher sei bereits aufgrund von Abwägungsmängeln die Satzung bezüglich ihrer Kernpunkte nicht haltbar. Die Satzung leide unter einem erheblichen Fehler bei der Bestimmung der Fälligkeit der Steuerforderungen. So führe die Satzung zunächst aus, dass der Steueranspruch bereits mit der Aufstellung des Geräts entstehe. Die Satzung führe dann weiter aus, dass der Steuerschuldner die Steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres selbst berechnen und zu dieser Zeit eine entsprechende Erklärung einreichen müsse. Die unbeanstandete Entgegennahme der Erklärung gelte als Steuerfestsetzung. Hier sei unklar, wann eine solche unbeanstandete Entgegennahme angenommen werden könne. Eine Nachricht erhalte der Steuerschuldner allenfalls dann, wenn eine Beanstandung der Erklärung erfolge. Für den Steuerpflichtigen ergebe sich die Situation, dass die Steuer zwar am 15. Tag nach dem Ablauf eines Kalenderjahres fällig sei, zu diesem Zeitpunkt aber keine Festsetzung noch stattgefunden haben könne. Die Unterscheidung in der Satzung zwischen Spielhallen und anderen Aufstellorten führe zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG. Der Aufstellort sei kein wesentliches Kriterium für die Unterscheidung vergleichbarer Geräte. Im Bereich der GastroAufstellung würden durch den vom Grundsatz her bereits günstigeren Steuersatz wesentlich ungleiche Tatbestände gleich behandelt werden. Nachdem ein im Jahr 2011 eingeleitetes Normenkontrollverfahren gegen die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Spielapparatesteuersatzung mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2015 nach Rücknahme der Anträge auf Normenkontrolle eingestellt worden war, führte die Beklagte die Widerspruchsverfahren der Klägerin weiter. Die Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sah mit Beschluss vom 9. Juni 2015 von der Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss ab, da die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt erscheine und eine gütliche Einigung nicht zu erwarten sei. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheiden vom 4. Februar 2016 die Widersprüche gegen die Heranziehung zur Spielapparatesteuer für die Quartale I. - IV. 2011 und II. 2014 für die Steuerkontonummern XXX und XXX zurück. Auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide wird Bezug genommen (Bl. 280 - 284 der Behördenakte bzgl. der Steuerkontonummer XXX, Bl. 152 - 156 der Behördenakte bezüglich der Steuerkontonummer XXX). Die Widerspruchsbescheide wurden der Klägerin jeweils am 8. Februar 2016 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. März 2016, der per Telefax am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Klägerin Klage gegen die Veranlagung zur Spielapparatesteuer für die Quartale I. - IV. 2011 und II. 2014 für Steuerkontonummern XXX und XXX in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2016 erhoben. Zur Begründung der Klage vertieft die Klägerin den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend bezieht sie sich auf die Entscheidungen des OVG Bautzen zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 5 A 251/10 und 5 A 252/10, mit denen die Vergnügungssteuer in der Stadt Leipzig als erdrosselnd festgestellt worden sei. Aus den Urteilen des OVG Bautzen lasse sich ableiten, dass hohe Steuern eine erdrosselnde Wirkung haben können und es sei nun für jedes einzelne Gemeindegebiet zu ermitteln, wie hoch eine solche kritische Grenze sein könne. Vieles spreche dafür, dass diese Grenze bei 20% bereits überschritten sei. Ergänzend verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017 mit den Aktenzeichen 9 B 39.16 und 9 B 38.16. Die Erdrosselung ergebe sich aus der Betrachtung des Durchschnittsunternehmers. Die beklagte Kommune müsse angesichts einer besonders hohen Steuer besondere Vorsicht walten lassen, um keine Erdrosselung herbeizuführen. Die pauschale Betrachtung, die die Beklagte anwende, sei nicht ausreichend. In der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Gemeinde habe es ebenfalls keinen nennenswerten Rückgang von Spielhallen gegeben. Dort sei es nicht um Bestandszahlen, sondern um die tatsächliche Überprüfung der Erdrosselung gegangen. Ein Indiz dafür, dass Erdrosselung vorliege, sei die besonders hohe Steuer von 20%. Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten vorgelegten Anlagen gäben keinen ausreichenden Aufschluss über die Lage der Unternehmen. Die Frage, ob ein Fall der Erdrosselung vorliege, müsse letztlich durch ein Gutachten geklärt werden. 10 von 28 Firmen im Gemeindegebiet zahlten gar keine Gewerbesteuer, obwohl sie in der Vergangenheit Gewerbesteuer gezahlt hätten. Die Ertragslage bei Firmen, die eine Nullsumme oder eine sehr kleine Summe bei der Gewerbesteuer aufwiesen, habe sehr stark abgenommen. Teilweise seien die Firmen ausschließlich im Gebiet der Beklagten tätig, teilweise hätten sie dort nur einen von mehreren Standorten. Weiterhin hat die Klägerin vorgetragen, der Darstellung der Beklagten zur zahlenmäßigen Entwicklung im Gemeindegebiet sei ein sehr selektiver Bestand zugrundegelegt worden. Insbesondere mit den Bestandsberechnungen sei erst im Jahr 2007 angefangen worden, was angesichts der neuen Spielverordnung, die 2006 in Kraft getreten sei, einen zu kurz gegriffenen Zeitraum abbilde. Es seien die Zahlen ab dem Jahr 2005 als wesentliche Grundlage heranzuziehen. Den Listen sei nicht zu entnehmen, ob Doppelbenennungen von Geräten enthalten seien oder ob die Geräte jeweils nur einzeln aufgezählt seien. Es sei auch nicht erkenntlich, ob Gerätetauschvorgänge miterfasst worden seien. Soweit von der Beklagten eingewandt werde, die KPMG- Studie sei zu verwerfen, weil die Automatenbranche diese Studienauftrag gegeben habe, sei dies zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Veranlagung der Klägerin zur Spielapparatesteuer für Quartale I. - IV. 2011 und II. 2014 durch die Steuererklärungen vom 15.04.2011, 12.07.2011, 17.10.2011, 16.01.2012 und 22.04.2014 zur Steuerkontonummer XXX in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2016 aufzuheben, die Veranlagung der Klägerin zur Spielapparatesteuer für Quartale I. - IV. 2011 und II. 2014 durch die Steuererklärungen vom 15.04.2011, 12.07.2011, 17.10.2011, 16.01.2012 und 15.07.2014 zur Steuerkontonummer XXX in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass bereits in einem vorangegangenen Eilverfahren vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2012 (Az.: 5 B 1015/12) festgestellt worden sei, dass die in § 4 der Spielapparatesteuersatzung festgesetzten Steuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen in Höhe von 20 % und bei einer Aufstellung in Gaststätten und an sonstigen Aufstellung in Höhe von 13 % nicht erdrosselnd wirkten und damit keinen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Ob eine Erdrosselung vorliege, müsse die Beklagte nicht aufgrund betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten der einzelnen Steuerpflichtigen beurteilen. Vielmehr könne auch der Bestandsentwicklung im Gemeindegebiet eine indizielle Bedeutung zukommen. Das bedeute, dass eine erdrosselnde Wirkung ausgeschlossen sei, wenn die Zahl der Automaten gleichbleibe oder steige. Im I. Quartal 2016 hätten 22 verschiedene Spielhallenbetreiber 54 Spielhallen mit 484 Spielapparaten an 34 Standorten im Stadtgebiet der Beklagten betrieben. Seit 2011 seien nur 4 Konzessionen zurückgegeben worden. Sowohl die zahlenmäßige Entwicklung der aufgestellten Spielapparate als auch die leicht ansteigende Entwicklung der Zahl der Spielapparateaufsteller deute nicht auf eine erdrosselnde Wirkung hin. Einem Spielhallenbetreiber sei es im Stadtgebiet der Beklagten möglich, den Beruf des Spielhallenbetreibers zur wirtschaftlichen Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Der Verweis auf das abgeschlossene Verfahren gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig könne nicht überzeugen. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig und die hier streitgegenständliche Satzung seien nicht vergleichbar. Die Stadt Leipzig erhebe eine Steuer in Höhe von 7,5 % vom Spieleinsatz. Hier erhebe die streitgegenständliche Satzung die Spielapparatesteuer auf Basis der Bruttokasse. Eine ortsgebundene Untersuchung der Abwälzbarkeit und der Erdrosselung sei hier im Gegensatz zur Stadt Leipzig, wo der Besteuerungsmaßstab gewechselt hatte, nicht erforderlich. In der vorliegenden Situation, in der der Bestand an Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit eine steigende Entwicklung aufweise, sei eine Begutachtung nicht notwendig. Soweit die Klägerin eine gutachtliche Stellungnahme von Birk/Haversath anführe, seien die dortigen Erkenntnisse auf die Situation in Hessen nicht übertragbar; die gutachterliche Stellungnahme überprüfe allein das Spielhallengesetz des Landes Berlin. Die Satzungsgeberin habe sich mit den Auswirkungen der Satzungsänderung beschäftigt und das berechtigte öffentliche Interesse an einer Suchtprävention zur Vermeidung hoher Kosten für die Allgemeinheit im Interesse des Spielapparateaufstellers an der weiteren Berufsausübung gegenübergestellt. Dabei habe die Beklagte auf die Forschungsergebnisse der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen zurückgegriffen und bundesweit die Steuersätze anderer Kommunen ausgewertet. Die Beklagte habe festgestellt, dass in jüngerer Zeit immer mehr Kommunen die Steuersätze auf 20% der Bruttokasse angehoben haben und dies ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Spielsucht darstelle, auch wenn dadurch die Steuerbelastung der Automatenaufsteller auf das 3-4 fache steigen könnte. Die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränke sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht lediglich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht. Nicht umfasst seien Überprüfungen, ob die Satzung ermessensfehlerfrei zustande gekommen sei. Die Beklagte habe sich zur Anhebung der Steuersätze auf den gegenwärtigen Steuersatz entschieden, da die zuvor geltenden Steuersätze den erwünschten Lenkungseffekt, also Verringerung der Anzahl der Geldspielapparate nicht erzielt hätten. Die wirtschaftliche Situation der Automatenaufsteller verkraftete ausweislich der über Jahre steigenden Einspielergebnisse diese Anhebung. Nach Ansicht des Satzungsgebers überwiege die Abwehr von Gefahren für den Spieler, den Spielsüchtigen und die Folgen der Kostenbelastung der Allgemeinheit das Interesse des Automatenaufstellers an höheren Gewinnen, insbesondere, wenn wie vorliegend das Betreiben von Spielgeräten weiterhin wirtschaftlich möglich bleibe. In ständiger bundes- und obergerichtlicher Rechtsprechung sei geklärt, dass die Spielapparatesteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe. Es bestehe keine Gleichartigkeit der Steuern, so dass die Erhebung von Spielapparatesteuer und Umsatzsteuer nebeneinander möglich sei. Die Beklagte trägt weiter vor, die Klägerin habe bislang die individuelle Betroffenheit nicht hinreichend dargelegt. Die behauptete fehlende Überwälzbarkeit sowie die Erdrosselung müssten sich aus den betriebswirtschaftlichen Daten der Klägerin ergeben, was bislang nicht erfolgt sei. Aus den gewerbesteuerlichen Daten der Klägerin ergebe sich eine erdrosselnde Wirkung jedenfalls nicht (vgl. Vorlage der Gewerbesteuerergebnisse aus den Jahren 2006 - 2016, Bl. 222 der Gerichtsakte). Die gerichtliche Aufklärungspflicht finde dort ihre Grenzen, wo das klägerische Vorbringen, das die in seinen Erkenntnisbereich bzw. in seine Sphäre fallenden Tatsachen substantiieren müsse, keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung biete. Den Antrag der Klägerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass im Gebiet der Beklagten die streitgegenständliche Spielapparatesteuer erdrosselnde Wirkung entfaltet, weil angesichts der notwendigen Kosten und anfallenden Steuern kein angemessener Unternehmerlohn und keine angemessene Kapitalverzinsung für den durchschnittlichen Unternehmer mehr erzielbar seien, hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung als nicht erheblich abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogen Akten der Verfahren 1 K 259/16.WI und 1 K 260/16.WI (nebst den dort vorgelegten Behördenvorgängen) sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (jeweils ein Band Akten zu den Steuerkontonummern XXX und XXX) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.