Beschluss
9 BN 2/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) vorliegt.
• Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit einer Steuer (z. B. Gleichheit, Freiheitsrechte) beeinflussen nicht die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz.
• Die Prüfungsmaßstäbe zur Erdrosselungswirkung und zur Abwälzbarkeit einer Steuer sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt; die Prüfungen sind teilweise identisch.
• Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn ein durchschnittlicher Unternehmer nach Abzug notwendiger Aufwendungen keinen angemessenen Reingewinn mehr erzielen kann (§12 GG relevant für Freiheitsrechte).
• Kalkulatorische Überwälzbarkeit genügt; sie ist gegeben, wenn der Steuerschuldner den Steuerbetrag in die Selbstkosten einkalkulieren und dadurch Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ergreifen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: Erdrosselung und Abwälzbarkeit der Spielgerätesteuer bereits geklärt • Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) vorliegt. • Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit einer Steuer (z. B. Gleichheit, Freiheitsrechte) beeinflussen nicht die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz. • Die Prüfungsmaßstäbe zur Erdrosselungswirkung und zur Abwälzbarkeit einer Steuer sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt; die Prüfungen sind teilweise identisch. • Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn ein durchschnittlicher Unternehmer nach Abzug notwendiger Aufwendungen keinen angemessenen Reingewinn mehr erzielen kann (§12 GG relevant für Freiheitsrechte). • Kalkulatorische Überwälzbarkeit genügt; sie ist gegeben, wenn der Steuerschuldner den Steuerbetrag in die Selbstkosten einkalkulieren und dadurch Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ergreifen kann. Ein Antragsteller (Betreiber/Spielgeräteaufsteller) rügte die Vergnügungssteuersatzung einer Kommune und focht vor den Verwaltungsgerichten an, dass die erhöhte Spielgerätesteuer erdrosselnd wirke und nicht auf die Kunden abgewälzt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte eine erdrosselnde Wirkung unter anderem mit Verweis auf konstante Bestandszahlen von Spielhallen und die unwidersprochene Angabe des Kämmerers über Aufstellungsinteresse weiterer Geräte. Der Antragsteller beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zur BVerwG‑Rechtsprechung und Verfahrensfehler (fehlende Beweiserhebung). Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen schon durch obergerichtliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Es stellte fest, dass die maßgeblichen Prüfungsmaßstäbe zur Erdrosselung und zur Abwälzbarkeit bereits gefestigt sind und die Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte darlegt. Zudem fehlte die konkrete Darlegung einer Divergenz oder eines Verfahrensfehlers. • Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 VwGO sind nicht erfüllt; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen (Abwälzbarkeit, Erdrosselung, Prüfmaßstäbe) bereits geklärt sind. • Materielle verfassungsrechtliche Fragen (Gleichheit, Freiheitsrechte) tangieren nicht die Kompetenzfrage; Kompetenznormen enthalten hierzu keine Aussagen. • Die Rechtsprechung hat klarstellt, wann eine Steuer erdrosselnd wirkt: wenn ein durchschnittlicher Unternehmer nach Abzug notwendiger Aufwendungen keinen angemessenen Reingewinn erzielen kann; hierfür sind betriebswirtschaftliche Daten und Bestandsentwicklungen relevant. • Abwälzbarkeit erfordert nur eine kalkulatorische Möglichkeit der Überwälzung; sie muss rechtlich und tatsächlich möglich sein, jedenfalls solange der Spieleinsatz Steuer, Kosten und in der Regel Gewinn deckt. • Die Prüfungen der Erdrosselungswirkung und der Abwälzbarkeit sind teilidentisch; unterschiedliche verfassungsrechtliche Grundlagen führen nicht zu unterschiedlichen Belastungsschwellen. • Eine behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht konkret dargelegt; es fehlt an der Darstellung widersprechender abstrakter Rechtssätze. • Die Aufklärungsrüge (fehlende Beweisaufnahme) erfüllt die Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 VwGO nicht; es fehlt die Darstellung, dass und wie der Antragsteller in der Vorinstanz auf die gewünschte Aufklärung hingewirkt hat. • Der Verwaltungsgerichtshof hat sachlich tragfähige Indizien (unveränderte Zahl der Spielhallen, unwidersprochene Angaben über Aufstellungsinteresse, Zahlungspraxis anderer Aufsteller) als Hinweis gegen Erdrosselung herangezogen; die Bewertung ist eine Einzelfallfrage und nicht revisionsfähig. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder eines Verfahrensmangels sind nicht gegeben. Die obergerichtliche Rechtsprechung zu Erdrosselungswirkung und Abwälzbarkeit ist gefestigt und wurde nicht durch neue Gesichtspunkte in Frage gestellt. Eine behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht konkret aufgezeigt, und die Aufklärungsrüge ist formell sowie materiell nicht ausreichend dargelegt. Folglich bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen; Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden entsprechend festgesetzt.