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Beschluss

5 A 2928/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0301.5A2928.09.0A
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Leitsätze
Zur rückwirkenden Ersetzung einer kommunalen Steuersatzung. Eine kommunale Satzung kann - wie jede andere Rechtsnorm - infolge Ersetzung durch späteren ranggleichen oder ranghöheren Rechtssatz - auch rückwirkend - außer Kraft gesetzt werden. Ob die Satzung dabei ganz oder nur teilweise ersetzt wird, bestimmt sich nach dem Willen des Satzungsgebers und ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dies gilt auch für den zeitlichen Geltungsanspruch der Rechtsnorm.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Oktober 2009 - 4 K 886/07. KS - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 31.981,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur rückwirkenden Ersetzung einer kommunalen Steuersatzung. Eine kommunale Satzung kann - wie jede andere Rechtsnorm - infolge Ersetzung durch späteren ranggleichen oder ranghöheren Rechtssatz - auch rückwirkend - außer Kraft gesetzt werden. Ob die Satzung dabei ganz oder nur teilweise ersetzt wird, bestimmt sich nach dem Willen des Satzungsgebers und ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dies gilt auch für den zeitlichen Geltungsanspruch der Rechtsnorm. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Oktober 2009 - 4 K 886/07. KS - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 31.981,30 € festgesetzt. I. Die beklagte Stadt wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Festsetzungen über die Heranziehung zur Spielapparatesteuer für das Jahr 1997 und den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. Hinsichtlich des Tatbestandes verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 130b Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), da er sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu Eigen macht. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht die Festsetzungen der Spielapparatesteuer für das Jahr 1997 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2007 in dem angefochtenen Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die im Streit befindlichen Steuerfestsetzungen aus dem Jahre 1997 fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Spielapparatesteuersatzung der Beklagten vom 13. November 1995 verstoße gegen höherrangiges Recht, da der darin zugrundegelegte Stückzahlmaßstab keinen tauglichen Steuermaßstab mehr darstelle. Eine rechtswirksame Ersetzung dieser Satzung, die Rückwirkung auch für das Jahr 1997 beanspruche, habe die Beklagte nicht erlassen. Der Satzungsänderung vom 23. Januar 2006 habe die Beklagte Rückwirkung nur bis zum 1. Januar 1998 beigelegt und auch die weitere Ersetzungssatzung vom 15. Mai 2006, der Rückwirkung für das Jahr 1997 beigelegt worden sei, schaffe kein wirksames Satzungsrecht. Denn die Beklagte verkenne, dass die Spielapparatesteuersatzung vom 13. November 1995 in der ursprünglichen Gestalt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 15. Mai 2006 nicht mehr wirksam gewesen sei, sondern durch die Änderungssatzung vom 24. November 1997 hinsichtlich der Steuersätze und hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs, der Steuersätze und des Besteuerungsverfahrens durch die Änderungssatzung vom 21. Januar 2006 umgestaltet worden sei. Eine Ersetzung von Rechtsvorschriften setzte aber voraus, dass ihnen noch Rechtsgeltung zukomme. Dies sei hinsichtlich der Spielapparatesteuersatzung in der Fassung vom 13. November 1995 nicht mehr möglich gewesen, da diese nicht mehr wirksam gewesen sei. Auch wenn man ungeachtet der Eingangsformel des Satzungsbeschlusses vom 15. Mai 2006 und der Änderungsvorstellungen der Beklagten davon ausgehe, dass mit diesem Beschluss eine Änderung der Spielapparatesteuersatzung in der Fassung des Beschlusses vom 23. Januar 2006 erfolgt sei, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, denn in diesem Falle verstoße die Satzungsänderung gegen das Gebot der Normenklarheit. Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung, mit dem Satzungsbeschluss vom 15. Mai 2006 habe die Satzung in der Fassung vom 15. November 1995 mit Wirkung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 geändert werden können, auf § 3 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess. KAG - berufe, verfehle sie den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. Zwar ermächtige diese Vorschrift die Gemeinden, ersetzenden Regelungen in einem bestimmten Umfang Rückwirkung beizulegen. Nach dieser Vorschrift werde aber weiter vorausgesetzt, dass Satzungsbestimmungen mit Wirkung für die Zukunft verabschiedet würden, denen dann zusätzlich Wirkung auch für die Vergangenheit beigelegt werden könne. Zu der intendierten Regelung allein für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit, also zu einem Stichtagsgesetz, wie es der Satzungsbeschluss vom 15. Mai 2006 in der Sache darstellen solle, ermächtige § 3 Abs. 2 Hess. KAG nicht. Mit Schriftsatz vom 3. November 2009 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 4. November 2009 eingegangen - hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe die Steuerfestsetzungen zur Spielapparatesteuer für das Jahr 1997 in dem der Klage stattgebenden Umfang zu Unrecht aufgehoben. Die 3. Änderungssatzung vom 15. Mai 2006 habe rückwirkend für das Kalenderjahr 1997 gültiges Satzungsrecht geschaffen. Davon seien auch die bis Ende 2008 für kommunale Steuern zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ihren bisherigen Entscheidungen ausgegangen. Während des Satzungsgebungsverfahrens für die 2. Satzungsänderung sei die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 2005 (5 TG 2812/05) bekannt geworden, nach der der Stückzahlmaßstab für Gewinnspielgeräte nicht erst ab dem 1. Januar 1998, sondern bereits ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr angewandt werden könne. Für diesen begrenzten Zeitraum des Kalenderjahres 1997 sei deshalb durch die 3. Änderungssatzung rückwirkend geändertes Satzungsrecht geschaffen worden, da die Ersetzungssatzung vom 23. Januar 2006 die ursprüngliche Satzung vom 13. November 1995 nicht von Beginn an ersetzt habe, sondern erst ab dem 1. Januar 1998. Keineswegs habe die Beklagte und Berufungsklägerin verkannt, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 3. Änderungssatzung vom 15. Mai 2006 die Spielapparatesteuersatzung vom 13. November 1995 in dieser ursprünglichen Gestalt nicht mehr wirksam gewesen sei. Die mit den Änderungssatzungen und vom 24. November 1997 und 23. Januar 2006 vollzogenen Umgestaltungen der ursprünglichen Satzung hätten erst ab dem 1. Januar 1998 Wirkung entfaltet. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, die auf § 3 Abs. 2 Hess. KAG beruhende Ermächtigung der Gemeinden, den ersetzenden Regelungen in einem bestimmten Umfang Rückwirkung beizulegen, setze zwingend voraus, dass Satzungsbestimmungen mit Wirkung für die Zukunft verabschiedet würden, denen dann zusätzlich Wirkung auch für die Vergangenheit beigelegt werden könne, sei dies der Vorschrift nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei eine solche ausdrückliche Zukunftswirkung angesichts der inhaltlich gleich lautenden und zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen und auch heute noch gültigen 2. Änderungssatzung vom 23. Januar 2006 nicht mehr nötig gewesen. Hinsichtlich des materiell-rechtlichen Inhalts der Satzung könne auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden 5. Senats zur Wirksamkeit der 2. Änderungssatzung der Beklagten vom 23. Januar 2006 Bezug genommen wird, die vom Regelungsgehalt her exakt demjenigen der streitgegenständlichen 3. Änderungssatzung vom 15. Mai 2006 entspreche. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Oktober 2009 - 4 K886/07. KS - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung führt ihre Bevollmächtigte aus, die mit Urteil vom 20. Oktober 2009 zugelassene Berufung werde sich aus den zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlich erkennenden Gerichts als unbegründet erweisen. Die Steuerfestsetzungen zur Spielapparatesteuer für das Jahr 1997 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2005 erhalten hätten, könnten nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage zurückgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Heftstreifen) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Da der Senat einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Nachdem die Bevollmächtigte der Klägerin sich zu der Absicht des Senats im Wege des Beschlusses nach § 130a VwGO zu entscheiden geäußert hatte, bedurfte es keiner erneuten Anhörung, da die Entscheidung nicht auf bislang nicht erörterten Gesichtspunkten beruht. Die Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die im vorliegenden Verfahren streitigen Festsetzungen der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Spielapparatesteuer für das Jahr 1997 und den Widerspruchsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Die gegen diese Festsetzungen gerichtete Klage ist unbegründet, denn sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verfügen die streitigen Festsetzungen mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Kassel vom 21. November 1995 in der Fassung der Dritten Änderung - Ersetzungssatzung - vom 31. Mai 2006 - SpAppStS - über eine wirksame Ermächtigungsgrundlage. Mit der 3. Änderungssatzung konnte die Beklagte Regelungssubstanz der Spielapparatesteuersatzung vom 21. November 1995 ersetzen, denn diese Satzung hatte für den hier maßgeblichen Zeitraum durch die vorhergehenden Änderungssatzungen ihre Wirksamkeit nicht verloren. Eine kommunale Satzung kann – wie jede andere Rechtsnorm - infolge einer Ersetzung durch späteren ranggleichen oder ranghöheren Rechtssatz außer Kraft gesetzt werden. Ob die Satzung dabei ganz ersetzt (abrogiert) oder nur teilweise ersetzt (derogiert) wird, bestimmt sich nach dem Willen des Satzungsgebers und ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 27 Rn. 9). Dies gilt auch hinsichtlich des zeitlichen Geltungsanspruchs der Rechtsnorm. Unter Beachtung dieser Grundsätze entfaltete die Satzung vom 21. November 1995 im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungssatzung am 15. Mai 2006 noch Rechtswirksamkeit, an die diese Ersetzungssatzung anknüpfen konnte. Nach dem Inhalt der Satzung, die die Erhebung einer Aufwandssteuer für die in § 2 geregelten Steuertatbestände zum Gegenstand hat, vollzieht sich die Erhebung nach Besteuerungszeiträumen entsprechend den für diese Zeiträume maßgeblichen Bemessungsgrundlagen. Mit der 2. Änderungssatzung vom 27. Januar 2006 wollte die Satzungsgeberin die Konsequenzen aus der Normenkontrollentscheidung des Senats vom 12. August 2004 (- 5 N 4228/98 -, HSGZ 2004, 362 = KStZ 2004, 192 = GemHH 2005, 38) - bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2005 im Verfahren 10 CN 1.05 (NVwZ 2006, 461 = KStZ 2006, 72) - ziehen und den als untauglich qualifizierten Stückzahlmaßstab ersetzen. Dabei ging sie davon aus, da in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren allein die ab dem 1. Januar 1998 geltende Fassung der Spielapparatesteuersatzung im Streit war, dass die Untauglichkeit des Maßstabes erst ab diesem Zeitpunkt festgestellt worden sei, für die Zeit davor jedoch noch von der Unbedenklichkeit des Stückzahlmaßstabes ausgegangen werden könne. Der Umgestaltungswille der Satzungsgeberin bezog sich also auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 1998, während sie für den zurückliegenden Zeitraum davon ausging, dass die Satzung vom 21. November 1995 noch eine wirksame Rechtsgrundlage für die Aufwandsbesteuerung darstelle. Dies hat sie durch Art. 2 des Beschlusses vom 23. Januar 2006 auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Als Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 28. Dezember.2005 (- 5 TG 2812/05 -, HSGZ 2006, 56 = KStZ 2006, 98 = GemHH 2006, 94 = NVwZ-RR 2006, 501 = ZKF 2006, 94 -), nach dem die Kommunen ab dem 1. Januar 1997 gehalten waren zu überprüfen, ob in ihrem Gebiet der Stückzahlmaßstab bei der Bemessung der Spielapparatesteuer noch den Anforderungen des Art. 3 GG genügt, hat die Satzungsgeberin mit Beschluss über die 3. Änderungssatzung vom 15. Mai 2006 - Ersetzungssatzung - ihren Umgestaltungswillen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 vollzogen und insoweit konsequent an die Ursprungsfassung der Satzung 1995 angeknüpft. Die 3. Änderungssatzung vom 31. Mai 2006 verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 2 Hess. KAG, weil sie - so das Verwaltungsgericht - nicht mit Wirkung für die Zukunft verabschiedet worden ist. Die Ersetzung nach § 3 Abs. 2 Hess. KAG ist eine Form der gesetzlich geregelten unechten Rückwirkung (Rösch, Hessisches Kommunalabgabengesetz, 3. Aufl. 1997, Erl. §§ 1 - 3, Rn. 7). Mit der Rückwirkungsanordnung werden also Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen, die in der Vergangenheit bereits verwirklicht, aber in der Gegenwart noch nicht abgeschlossen sind, mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtssatzes für die Zukunft nach diesem beurteilt (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 43. Erg.Lfg. 2010, § 2 Rn. 33 mit weiteren Nachweisen). Nach § 3 Abs. 2 Hess. KAG kann eine Heilung einer als unwirksam erachteten kommunalen Abgabensatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313). § 3 Abs. 2 Hess. KAG sieht darüber hinaus vor, dass die Rückwirkung nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabensatzung erstreckt werden darf, durch welche die Abgabenpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung (Senatsbeschluss vom 11. November 2010 - 5 B 1827/10 -, Juris). Weitergehende Voraussetzungen hinsichtlich des Geltungsanspruchs der Ersetzungssatzung enthält § 3 Abs. 2 Hess. KAG nicht. Auch die von der Bevollmächtigten der Klägerin erstinstanzlich vorgetragenen Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin ist für die hier streitgegenständlichen Festsetzungen der Spielapparatesteuer auf Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit für den Zeitraum 1997 Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Begründungen in dem Beschluss vom 4. April 2007 in dem Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 5 TG 652/07 (HSGZ 2007, 205 = KStZ 2007, 131 = LKRZ 2007, 267) und dem Urteil vom 20. Februar 2008 in dem Verfahren 5 UE 82/07 (HSGZ 2008, 190 = GemHH 2008, 137 = KStZ 2008, 130), die sich mit den Argumenten der Klägerin ausführlich auseinandersetzen und an denen der Senat festhält. Auch der von der Beklagten für die Bemessung der Steuer verwendete Maßstab der sogenannten elektronisch gezählten Bruttokasse stellt keinen verfassungswidrigen Ersatzmaßstab dar. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. Januar 2010 (- 5 A 1794/09 -, HSGZ 2010, 314 = LKRZ 2010, 137 = ZKF 2010, 142, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2010 - 9 B 39.10 -, Juris) ausgeführt: "Die Satzung der Beklagten definiert diesen Begriff (...) als "die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld". Mit diesem Maßstab wird der Spieleraufwand, um dessen Besteuerung es bei der als Aufwandsteuer erhobenen Spielapparatesteuer geht, weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst. Der Inhalt der bezeichneten Bruttokasse spiegelt das wider, was die Spieler durch die eingeworfenen Spieleinsätze für ihr Spielvergnügen investiert, also "aufgewendet" haben. Die Einbeziehung der Röhrenentnahmen erklärt sich damit, dass auch dieses Geld aus Spielereinwurf stammt und als solches dem investierten Spieleraufwand zuzurechnen ist. Gewinnauszahlungen ändern nichts daran, dass der Spieler auch für diese Spiele einen Einsatz, somit Aufwand für das damit verbundene Vergnügen erbracht hat. Röhrenauffüllungen bleiben demgegenüber unberücksichtigt, denn darunter sind Auffüllungen durch den Automatenaufsteller zu verstehen, die sicherstellen sollen, dass Gewinnauszahlungen aus der Zahlröhre auch schon unmittelbar nach Aufstellung des Geräts oder bei zwischenzeitlichem Leerspielen möglich sind. (...) Somit zeigt sich, dass der von der Satzung der Beklagten verwendete Bruttokassenmaßstab nach dem sogenannten Saldo 2 (...) eine annähernd wirklichkeitsgerechte Erfassung des Aufwands, der für alle Spiele in dem Besteuerungszeitraum erbracht worden ist, ermöglicht. Eventuelle Ungenauigkeiten (...) halten sich im Rahmen der zulässigen Pauschalierung und gleichen sich auch auf längere Zeit betrachtet aus." An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Befassung auch im vorliegenden Verfahren fest. Auch der weitergehende erstinstanzliche Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin - die erhobene Steuer sei gemeinschaftsrechtswidrig, da sie den Charakter einer Umsatzsteuer habe - führt nicht zur Nichtigkeit der Satzung der Beklagten. Diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt. Insoweit nimmt der Senat zur weiteren Begründung Bezug auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2010 (- 9 BN 2.09 -, HFR 2010, 1354 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 49), und vom 26. Januar 2010 (- 9 B 40.09 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48). Die Spielapparatesteuer stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der Beklagten den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Insoweit ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784, und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 [236] mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer bestehen nicht. Es müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar sein; die betroffenen Berufsangehörigen dürften in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sein, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (Senatsbeschluss vom 4. Januar 2011 - 5 A 844/10 - mit weiteren Nachweisen). Substantiierte Hinweise in dieser Richtung enthält der Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin nicht. Auch der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin, die in der Höchstbetragsregelung zum Ausdruck kommende Kappungsgrenze der steuerlichen Belastung führe zu einem Gleichheitsverstoß, folgt der Senat nicht. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Begründung in seinem Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, a.a.O., an der festgehalten wird. Mit dem einheitlichen Steuersatz für in Spielhallen und für an anderen Aufstellungsorten aufgestellte Gewinnspielgeräte verstößt die Satzung auch nicht gegen das Differenzierungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1995 (8 N 2/93) verwiesen wird, kann die Klägerin daraus bereits deshalb keine für sie günstigen Schlüsse ziehen, da dieser Beschluss noch zum Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage ergangen ist. Schließlich erweist sich entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin § 9 der Satzung (richtig muss es heißen: § 8) nicht als mit den Vorgaben des Hess. KAG unvereinbar. § 8 der Satzung der Beklagten enthält eine wirksame und ausreichend bestimmte Fälligkeitsregelung für die Veranlagung von Vergnügungssteuer in der Vergangenheit. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auch insoweit Bezug auf das Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, an der er auch nach erneuter Befassung festhält. Nach allem ist auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.