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Beschluss

9 B 39/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Beschwerde keine fallübergreifend klärungsbedürftige Rechtsfrage darlegt. • Bei der Prüfung der erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer ist auf den durchschnittlichen Betreiber im Gemeindegebiet abzustellen; Art. 12 GG gewährt keinen Bestandsschutz für unwirtschaftliche Betriebsführung. • Ob einzelne Geräte oder Unternehmen auszusondern sind, ist eine betriebswirtschaftliche Einzelfallfrage, die gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu klären ist. • Ein Sachverständigengutachten kann ausreichende Grundlage sein, solange keine groben, offen erkennbaren Mängel, unlösbare Widersprüche oder konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Prüfung der Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer anhand des durchschnittlichen Betreibers • Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Beschwerde keine fallübergreifend klärungsbedürftige Rechtsfrage darlegt. • Bei der Prüfung der erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer ist auf den durchschnittlichen Betreiber im Gemeindegebiet abzustellen; Art. 12 GG gewährt keinen Bestandsschutz für unwirtschaftliche Betriebsführung. • Ob einzelne Geräte oder Unternehmen auszusondern sind, ist eine betriebswirtschaftliche Einzelfallfrage, die gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu klären ist. • Ein Sachverständigengutachten kann ausreichende Grundlage sein, solange keine groben, offen erkennbaren Mängel, unlösbare Widersprüche oder konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeit vorliegen. Eine Spielhallenbetreiberin rügte, die kommunale Vergnügungssteuer wirke erdrosselnd und focht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts an. Streitgegenstand war, ob bei der Ermittlung der erdrosselnden Wirkung einzelne Spielgeräte oder unwirtschaftliche Unternehmen auszusondern seien und welcher Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen ist. Das Oberverwaltungsgericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das zu dem Ergebnis kam, eine gerätebezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im zehnmonatigen Zeitraum sei nicht möglich und die Vorgaben der Spielverordnung 2006 führten im globalen Mittel zu vorbestimmter Profitabilität. Die Beschwerdeführerin monierte Mängel der Datengrundlage, die mögliche Einbeziehung verlustreicher Unternehmen und methodische Fehler. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Zulassung der Revision zu entscheiden. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert, weil die Beschwerde keine konkret klärungsbedürftigen, fallübergreifenden Rechtsfragen darlegt; bloße Meinungsfragen genügen nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die angesprochenen Fragen betreffen Maßstäbe zur Prüfung der Erdrosselungswirkung; maßgeblich ist der durchschnittliche Betreiber im Gemeindegebiet und nicht der einzelne Unternehmer; Art. 12 GG schützt nicht vor der Beseitigung unwirtschaftlicher Betriebsführung (Rechtsgedanke des BVerwG). • Ob Geräte oder Unternehmen als unwirtschaftlich auszusondern sind, ist keine abstrakt zu entscheidende Rechtsfrage, sondern eine betriebswirtschaftliche Einzelfallfeststellung, die regelmäßig durch Sachverständigengutachten zu klären ist; dem Staat steht kein Definitionsrecht für "wirtschaftlich sinnvoll" zu. • Der vom Oberverwaltungsgericht eingeholte Sachverständige nahm eine repräsentative Datenerhebung vor und begründete, warum eine Einzelgerätebetrachtung im kurzen Betrachtungszeitraum nicht möglich sei; die Annahme, dass die Spielverordnung 2006 aufgrund technischer Vorgaben zu einer mittleren Profitabilität führt, stützt sich insbesondere auf § 13 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 SpielV 2006. • Die Rügen gegen das Gutachten und die Beweiswürdigung (unzureichende Datenbasis, Einbeziehung verlustreicher Unternehmen, Auffälligkeiten bei Spieleinsätzen, mögliche Manipulationen) sind nicht derart substantiiert, dass grobe Mängel, unlösbare Widersprüche oder konkrete Hinweise auf Unrichtigkeit des Gutachtens und der gerichtlichen Würdigung vorliegen. • Auch eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dargetan; das Berufungsgericht hat sich mit den einschlägigen Entscheidungen auseinandergesetzt und keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. • Die Rüge eines Verfahrensmangels misslingt, weil die Beschwerde die gerichtlich aufzunehmenden Ermittlungen, deren voraussichtliche Feststellungen und den Einfluss auf das Ergebnis nicht substantiiert darlegt; die Voraussetzungen für Einholung weiterer Gutachten oder für Anzweiflung der Sachkunde sind nicht erfüllt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere die Verwertung des Sachverständigengutachtens und die methodische Ausrichtung auf den durchschnittlichen Betreiber im Gemeindegebiet. Es besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf und keine divergente Rechtsprechung, die eine Zulassung erfordern würde. Verfahrensrügen greifen nicht durch, weil substantiiert dargelegte Mängel des Gutachtens oder der Beweiswürdigung fehlen. Damit bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Feststellung einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer bestehen.