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Urteil

8 K 1003/22 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2023:1106.8K1003.22WE.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs 3 S 1 ThürSÜG (juris: SÜG TH) ist ein Verwaltungsakt. (Rn.15) 2. Die Feststellung der Zuverlässigkeit als Ergebnis einer Gefahrenprognose unterliegt der vollen Überprüfung durch das Gericht. (Rn.19)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2022 über den Antrag auf Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko besteht, das der Tätigkeit der Klägerin bei dem Thüringer Landesrechenzentrum entgegensteht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs 3 S 1 ThürSÜG (juris: SÜG TH) ist ein Verwaltungsakt. (Rn.15) 2. Die Feststellung der Zuverlässigkeit als Ergebnis einer Gefahrenprognose unterliegt der vollen Überprüfung durch das Gericht. (Rn.19) Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2022 über den Antrag auf Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko besteht, das der Tätigkeit der Klägerin bei dem Thüringer Landesrechenzentrum entgegensteht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Bescheidungsklage im Sinn von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig. Bei dem angegriffenen Bescheid vom 4. Mai 2022 handelt es sich um einen Verwaltungsakt (nachfolgend zu 1.). Die Klage ist auch im Hauptantrag begründet, da der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (nachfolgend zu 2.). Da die Sache allerdings nicht spruchreif ist, kann das Gericht lediglich den Beklagten verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (nachfolgend zu 3.). 1. Die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos – hier gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürSÜG – ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Gericht folgt der auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass es sich bei der Entscheidung um einen Verwaltungsakt handelt, der mit einer Gestaltungsklage anzugreifen ist (BVerwG, Beschluss vom 24.09.2015, 1 WB 55/14, Juris-Rdnr. 26; ebenso in der Literatur Warg in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, Vorbemerkungen, Rn. 21; a. A. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 10.09.2020, 1 B 1716/19, Juris-Rdnr. 17). Die Entscheidung stellt eine Regelung mit Außenwirkung im Sinn des § 35 Satz 1 ThürVwVfG dar, da die Maßnahme unmittelbar in den Rechtskreis des jeweiligen Betroffenen – hier der Klägerin – eingreift. Ohne die Feststellung, dass ein Sicherheitsrisiko nicht vorliegt, ist der Klägerin die Möglichkeit versperrt, ihre frei gewählte Berufstätigkeit – hier im Thüringer Landesrechenzentrum – auszuüben. Deshalb liegt in der Entscheidung ein Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die gegenteilige Auffassung, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf eine unmittelbare Außenwirkung gerichtet sei (OVG Münster, a.a.O., Juris-Rdnr. 19; VG Berlin, Urteil vom 31.05.2016, 4 K 295. 14, Juris-Rdnr. 20), teilt das Gericht nicht. Richtig ist zwar, dass die Sicherheitsüberprüfung dem Zweck dient, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten. Die Mitteilung über das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens ist indes objektiv und unmittelbar darauf gerichtet, gegenüber dem jeweiligen Betroffenen eine Rechtsfolge zu setzen, da der Betroffene daran gehindert werden soll, in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich tätig zu sein. 2. Die Klage ist auch begründet. Im Fall der Klägerin bestehen keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ThürSÜG nicht vor. Dabei ist von den folgenden Grundsätzen auszugehen. 2.1. Ein Sicherheitsrisiko kann sich hier nur aus Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für ThürSÜG ergeben. Die weiteren Tatbestände in Nr. 2 und 3 liegen – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht vor. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch das Gericht in vollem Umfang zu überprüfen ist. Insoweit folgt das Gericht der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung zum gewerberechtlichen Unzuverlässigkeitsbegriff (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, Stand Dezember 2022, Rdnr. 77 zu § 35; Brüning in BeckOK GewO, Stand 01.01.22, Rdnr. 24 zu § 35). Daneben steht der entscheidenden Behörde – hier dem Beklagten – im Rahmen der Entscheidung gemäß § 14 Abs. 3 ThürSÜG ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (Warg, a.a.O., Vorbemerkungen Rdnr. 22; so auch BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019, 1 WB 3/19, Juris-Rdnr. 24; aber a. A. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011, 2 A 3/09, Juris-Rdnr. 36). Dieser Beurteilungsspielraum hat seine Grundlage in § 14 Abs. 3 Satz 2 ThürSÜG. Danach reichen für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürSÜG Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Personen aus. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürSÜG, nach dem ein Sicherheitsrisiko bereits dann vorliegt, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bestehen. Für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos ist also die Feststellung der Unzuverlässigkeit nicht erforderlich; Zweifel an der Zuverlässigkeit reichen aus. Bestehen solche Zweifel, entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums durch eine Abwägung mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Kommt das Gericht jedoch aufgrund seiner Prüfung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit vorliegen und diese ohne weiteres bejaht werden kann, wird der Beurteilungsspielraum nicht eröffnet. 2.2. Die Feststellung der Zuverlässigkeit ist das Ergebnis einer Gefahrenprognose. Diese Gefahrenprognose ist Teil der vollen Überprüfung durch das Gericht, nicht Teil des Beurteilungsspielraums der Behörde (so auch BVerwG, Urteil vom 31.03.2021, 2 A 3/09, Juris-Rdnr. 38). Für diese Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil vom 16.10.2019, 8 K 1470/18 We) die folgenden Grundsätze. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, dass nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Unzuverlässigkeit begründen können. Im Rahmen dieser Prognose ist auch vergangenes außerberufliches, auch privates Verhalten in den Blick zu nehmen, sofern diese Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet. Dabei ist auch nicht nur solches private Verhalten relevant, das schon selbst einen unmittelbaren Berufsbezug aufweist. Denn der nötige Berufsbezug wird dadurch hergestellt, dass auch privates Verhalten das Urteil der Unzuverlässigkeit nur dann zu tragen vermag, wenn es die Sorge begründet, der Betroffene werde künftig seinen beruflichen Pflichten nicht jederzeit zuverlässig nachkommen (BVerwG, Urteil vom 07.11.2012, BVerwGE 145, 67). Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist davon auszugehen, dass nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen zukünftige Verstöße gegen Berufspflichten im Sinn einer Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein müssen (Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Oktober 2019, Rdnr. 32 zu § 35; Brüning in Pilow, Gewerbeordnung, 2. Auflage 2016, Rdnr. 20 zu § 35, beide mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). Leichte Zweifel reichen nicht aus, wie andererseits Gewissheit nicht zu fordern ist. Erforderlich, aber ausreichend ist das Vorliegen einer abstrakten Gefahr, also eine nach der Lebenserfahrung typischerweise zu bejahende Gefährdungslage ohne die Notwendigkeit des Vorliegens einer konkreten Gefahr (Tettinger/Wank/Emuschat, GewO, 8. Auflage 2011, Rdnr. 31 zu § 35). Auch die betroffenen Grundrechtspositionen sind in den Blick zu nehmen. Dies führt dazu, dass statt der Anwendung eines fixen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eine einzelfalladäquate Bestimmung vorzunehmen ist. Auch bedeutet das, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist und je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können. Der Prognosevorgang setzt ein mit der Gewinnung der Prognosebasis (hierzu im Einzelnen: Kling/Schwabenbauer, BayVBl. 2011, 399). Dabei sind alle Tatsachen aus der Vergangenheit heranzuziehen, aus denen sich ein Verstoß gegen eine Berufspflicht ableiten lässt. Insbesondere sind hier Straftaten beachtlich, die gegen berufsbezogene Schutzgüter gerichtet sind. Ferner ist zu betrachten, ob weitere Umstände vorliegen, die mit den Verstößen in Zusammenhang stehen oder anderweitig für das zu findende Prognoseergebnis bedeutsam sein können. Hierzu gehört insbesondere das dem Pflichtverstoß nachfolgende Verhalten. Zeigt der Berufsträger durch ein offenes Bekenntnis seines Fehlverhaltens einen Läuterungswillen, so kann sich dies auf das Prognoseergebnis positiv im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsminderung auswirken (Kling/Schwabenbauer, a.a.O., 401). Es ist jedenfalls zu bewerten, ob ein pflichtwidriges Verhalten der Vergangenheit in der Zukunft wieder zu erwarten ist. Dabei kommt eine entscheidende Bedeutung auch den künftigen Rahmenbedingungen zu, in die hinein das vergangene Verhalten extrapoliert wird. Die so ermittelten Prognoseelemente sind sodann zu gewichten, um am Ende eine Feststellung über die zu erwartende Unzuverlässigkeit zu treffen. Als Gewichtungsmaßstab sind der Grad der objektiven Pflichtwidrigkeit, die subjektive Vorwerfbarkeit und das Ausmaß des eingetretenen Schadens heranzuziehen. Aus dieser Gesamtschau ist dann auf das künftig zu erwartende Verhalten und die Wahrscheinlichkeit, mit der auch künftig mit Pflichtverletzungen zu rechnen ist, zu schließen. 2.3. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Klägerin zuverlässig. Zweifel hieran gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürSÜG bestehen nicht. 2.3.1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in dem Verhalten der Klägerin allein für sich betrachtet keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit zu erkennen sind. Der Beklagte stützt seine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehemann der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSÜG. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass auch Erkenntnisse zur Person des Ehemannes einer betroffenen Person Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos bei der betroffenen Person ergeben können. Der Grund für die Einbeziehung des Ehegatten in die Prüfung der Zuverlässigkeit ist die Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in der Person des Ehegatten liegen, sich auf die betroffene Person auswirken können. Die der Vorschrift zugrundeliegende Überlegung ist, dass z. B. bei der zu überprüfenden Ehefrau eines einschlägig in der organisierten Kriminalität tätigen Ehemanns Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen können, weil das Droh- und Einschüchterungspotenzial des kriminellen Ehemanns und der Strukturen, in die der Ehemann eingebettet ist, so erheblich sein können, dass die betroffene Person vertrauliche Informationen in die kriminelle Szene weitergeben könnte (Warg, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 2 SÜG). Deshalb kommt es bei der Ermittlung der Prognosegrundlage bei der Feststellung der Zuverlässigkeit der Ehefrau darauf an, ob das Verhalten des Ehemanns überhaupt geeignet ist, auf das Verhalten der Ehefrau einzuwirken. Denn aufgrund eines früheren Verhaltens des Ehemannes muss die abstrakte Gefahr bestehen können, dass die Klägerin Berufspflichten verletzt (Warg, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 5 SÜG). Zu diesen Berufspflichten zählt im vorliegenden Fall die in dem Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützte Vertraulichkeit der Umstände, von denen die Klägerin bei ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Thüringer Landesrechenzentrum Kenntnis erhält. Im Fall von strafrechtlichen Verurteilungen des Ehemanns, ist die konkrete der Verurteilung zugrundeliegende Tat zu betrachten. Die Auffassung des Beklagten, dass es allein auf das in der Verurteilung allgemein zum Ausdruck kommende gestörte Verhältnis zur Rechtsordnung ankomme, teilt das Gericht nicht. 2.3.2. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Ehemanns vorliegen. Es steht allein das Verhalten des Ehemannes, das Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Weimar war, in der Betrachtung. Zu den Umständen der hier abgeurteilten Straftat stützt sich das Gericht auf die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 21. Dezember 2015 (170 Js 7196/15 4 Ds, siehe Bl. 88 der Verwaltungsakte). Nach Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich hier um eine reine private Tat im Näheverhältnis der Ehegatten, die aufgrund einer emotional aufgeladenen Beziehungskrise entstanden ist. Der Ehemann hat bereits unmittelbar nach der Tat mit einer medizinischen Notversorgung geholfen und die Ehegatten haben sich wieder versöhnt. Damit ergeben bereits die konkreten Umstände der Straftat keine geeignete Prognosegrundlage für die Gefahr, dass die Klägerin zukünftig in eine Situation käme, in der sie Umstände, von denen sie in ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt, an ihren Ehemann weitergibt, der diese dann in unzulässiger Weise verwendet. Eine solche Situation könnte etwa bei einem Vermögensdelikt bestehen, da ein solches Delikt geeignet ist, Zweifel an dem Umgang des Ehegatten mit fremdem Eigentum zu wecken. Zwar liegt in jeder strafrechtlichen Verurteilung, die Feststellung, dass der Verurteilte gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Aber nicht jeder Verstoß hat einen Bezug zu Berufspflichten. Dies gilt bereits für das eigene Verhalten der betroffenen Person (vgl. die vielfältige Kasuistik bei Landmann/Rohmer, a.a.O., Rdnr. 39 zu § 35) und erst recht für das Verhalten eines Dritten, hier der gesetzlich einzubeziehenden Person. Außerdem ist das Verhalten des Ehegatten nach der hier relevanten strafrechtlichen Verurteilung zu betrachten. Grundsätzlich ist zu ermitteln, welcher Zeitraum seit der relevanten Tat vergangen ist und wie sich der Ehegatte in diesem Zeitraum verhalten hat. Dabei ist zu beachten, dass sich, wie im gewerberechtlichen Zusammenhang allgemein anerkannt, eine konkrete allgemeingültige Frist für die Verwertbarkeit strafrechtlichen Verhaltens bei der Zuverlässigkeitsprognose nicht besteht (Brüning, a.a.O., Rdnr. 23f zu § 35). Zwar ist das Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG zu betrachten. Bei der hier geregelten Tilgungsfrist handelt es sich aber lediglich um eine äußerste zeitliche Grenze für die Heranziehung von Straftaten bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit (VG Würzburg, Urteil vom 07.07.2021, W 6 K 20.1787, Juris-Rdnr. 36). Aufgrund sonstiger Umstände kann bereits vor Ablauf der Tilgungsfrist eine Zuverlässigkeit wieder bestehen (Landmann/Rohmer, a.a.O., Rdnr. 41 zu § 35). So ist es hier. Die strafrechtliche Verurteilung des Ehemanns der Klägerin durch das Urteil des Amtsgerichts Weimar ist nicht geeignet, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin zu schließen. Die Tat ist wie gesagt bereits als Grundlage der Gefahrprognose ungeeignet. Außerdem liegt die Tat acht Jahren zurück und nach vorliegenden Erkenntnissen hat es keinen weiteren strafrechtlich relevanten Vorfall in der Person des Ehemannes der Klägerin gegeben hat. Es ist auch zu beachten, dass bereits das Amtsgericht Weimar die Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt und damit eine positive Entwicklungsprognose festgestellt hat. Die Bewährung ist auch eingehalten worden. Außerdem hat sich der Ehemann der Klägerin den Folgen seiner Tat gestellt und psychologische Hilfe auch zusammen mit der Klägerin gesucht und erhalten. Der Ehemann erscheint somit als hinreichend geläutert, so dass von seiner Seite eine Gefahr nicht mehr ausgeht. 3. Im Ergebnis ist festzustellen, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürSÜG nicht vorliegen. Die Klägerin ist zuverlässig im Sinn dieser Vorschrift. Damit ist der angegriffene Bescheid vom 4. Mai 2022 rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht ist aber auf die Feststellung, ob die Klägerin zuverlässig ist, beschränkt. Die Entscheidung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürSÜG, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, obliegt allerdings dem Beklagten. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass bei fehlenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Beurteilungsspielraum gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 ThürSÜG nicht eröffnet ist. Gleichwohl ist das Gericht aufgrund der Regelungskonstruktion in § 14 Abs. 3 ThürSÜG gehindert, den Beklagten zu dem Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes, dass ein Sicherheitsrisiko nicht besteht, zu verpflichten. Der Beklagten ist vielmehr zu der Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, dass die Klägerin zuverlässig ist, zu verpflichten. Da die Klägerin bereits mit dem Hauptantrag obsiegt, ist für eine Entscheidung über den Hilfsantrag kein Raum mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Betrauung ihrer Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Am 23. April 2021 beantragte der Arbeitgeber der Klägerin, die I ... GmbH eine Sicherheitsüberprüfung der Klägerin, da diese im Thüringer Landesrechenzentraum eingesetzt werden solle. Mit Schreiben vom 7. September 2021 teilte das Amt für Verfassungsschutz dem Beklagten mit, es hätten sich Umstände ergeben, dass die im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur weiteren Begründung verwies das Amt für Verfassungsschutz auf eine Verurteilung des Ehemannes der Klägerin wegen gefährlicher Körperverletzung durch ein Urteil des AG Weimar vom 21. Dezember 2015. Im Jahr 2015 war die Klägerin von ihrem Ehemann in der heimischen Küche und dem anliegenden Flur mit einem Brotmesser verletzt worden. In der Folge wurde der Ehemann zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht berücksichtigte zugunsten des angeklagten Ehemanns, dass dieser strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, die Tat aufgrund einer emotional aufgeladenen Beziehungskrise zur Ehefrau entstand, er unverzüglich nach der Tat der Klägerin im Rahmen der medizinischen Notversorgung half und er sich mit der Klägerin wieder versöhnte. Im Rahmen der Anhörung durch den Beklagten wies die Klägerin darauf hin, es sei nicht ersichtlich, welche Auswirkungen die Aggressionen des Ehemanns auf den Arbeitsplatz im Thüringer Landesrechenzentrum haben könnten. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass es sich um einen einmaligen Fehltritt gehandelt habe und es sei zu keinen weiteren Angriffen des Ehemanns gekommen. Der Ehemann der Klägerin teilte mit Schreiben vom 21. Februar 2022 mit, er habe an einer Maßnahme bei einem Beratungsangebot für in Partnerschaften gewalttätige Männer teilgenommen und mit seiner Ehefrau eine Paartherapie absolviert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab. Er führte zur Begründung aus, der Ehemann der Klägerin sei strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Eine positive Prognose über das zukünftige Verhalten des Ehemanns könne nicht getroffen werden. Er stelle wegen der Möglichkeit eines erneuten aggressiven Verhaltens ein Sicherheitsrisiko dar. Dieses Risiko sei auf die Klägerin übertragbar, da sie mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft lebe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich Konflikte im Privatleben auch auf den Arbeitsbereich der Klägerin auswirken könnten. Am 03.06.22 hat die Klägerin Klage vor dem VG Weimar erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet. So liege die Straftat des Ehemanns sieben Jahre zurück und es habe keine neuen Vorfälle gegeben. Eine Körperverletzung aus einer Beziehungstat heraus rechtfertige nicht die Befürchtung, dass es im dienstlichen Zusammenhang der Tätigkeit im Landesrechenzentrum zu Gefahren für den Geheimnisschutz komme. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2022 über den Antrag auf Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko besteht, dass der Tätigkeit der Klägerin bei dem Thüringer Landesrechenzentrum entgegensteht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 4. Mai 2022 mitgeteilte Ablehnung der Betrauung der Klägerin mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Thüringer Landesrechenzentrum wegen eines festgestellten Sicherheitsrisikos rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, bei der Berücksichtigung der Straftat werde diese in Gänze gewürdigt. Ein Sicherheitsrisiko ergebe sich, wenn der Täter ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lasse. Der Ehemann habe durch seine Tat gezeigt, dass er nicht uneingeschränkt bereit sei, die Rechtsordnung einzuhalten. Die Klägerin habe im Rahmen der Tat unter dem Eindruck der Gefahr für Leib und Leben Forderungen des Ehemanns nachgegeben. Durch das Verhalten des Ehemanns gebe es begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin. Die Sicherheitsinteressen des Freistaats Thüringen gingen im Zweifel anderen Belangen vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.