Beschluss
1 WB 55/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach dem SÜG setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der künftigen Zuverlässigkeit voraus; pauschale oder auf ungeklärten Vermutungen beruhende Bewertungen genügen nicht.
• Bei der gerichtlichen Kontrolle verbleibt dem Geheimschutzbeauftragten ein Beurteilungsspielraum, dieser ist jedoch daraufhin zu prüfen, ob er Tatsachen falsch dargestellt, Verfahrensvorschriften verletzt oder die präventive Prognose unzureichend begründet hat.
• Ein einmaliges, alkoholbedingtes Dienstvergehen kann zwar sicherheitserhebliche Relevanz haben, rechtfertigt aber nur dann die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, wenn zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine belastbare negative Prognose erlauben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Sicherheitsrisikofeststellung wegen unzureichender prognostischer Grundlage • Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach dem SÜG setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der künftigen Zuverlässigkeit voraus; pauschale oder auf ungeklärten Vermutungen beruhende Bewertungen genügen nicht. • Bei der gerichtlichen Kontrolle verbleibt dem Geheimschutzbeauftragten ein Beurteilungsspielraum, dieser ist jedoch daraufhin zu prüfen, ob er Tatsachen falsch dargestellt, Verfahrensvorschriften verletzt oder die präventive Prognose unzureichend begründet hat. • Ein einmaliges, alkoholbedingtes Dienstvergehen kann zwar sicherheitserhebliche Relevanz haben, rechtfertigt aber nur dann die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, wenn zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine belastbare negative Prognose erlauben. Der Antragsteller, Soldat auf Zeit und zuletzt Kapitänleutnant, wurde 2011 disziplinarisch wegen nationalsozialistisch geprägter Äußerungen in stark alkoholisiertem Zustand verurteilt. In der Folge führte der Geheimschutzbeauftragte im BMVg eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü3) durch und stellte mit Bescheid vom 8. Juli 2014 ein Sicherheitsrisiko gemäß § 14 SÜG fest. Begründet wurde dies vor allem mit dem alkoholbedingten Kontrollverlust und der damit verbundenen Verletzung dienstlicher Pflichten und Zweifeln an der Zuverlässigkeit als Geheimnisträger. Der Antragsteller bestritt eine dauerhafte Gefährdung, verwies auf die Einmaligkeit des Vorfalls, positive dienstliche Beurteilungen und sein Angebot zu ärztlichen Untersuchungen bzw. Alkoholkontrollen. Er suchte gerichtliche Entscheidung; das BMVg legte den Fall dem Senat vor. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Aufhebung des Bescheids ist als Anfechtungsantrag auszulegen; der Rechtsstreit ist trotz Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht erledigt, weil die Feststellung des Sicherheitsrisikos weiterhin die Betrauung mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten behindert. • Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorlage; der Geheimschutzbeauftragte hat bei der Sicherheitsbewertung einen beurteilungsspielraum, der gerichtlich auf rechtliche Fehler und hinreichende Sachbegründung überprüfbar ist (§§ 3, 14 SÜG; ZDv 2/30). • Erforderliche Begründung: Die präventive Prognose muss tatsächliche Anhaltspunkte enthalten, die über vage Vermutungen hinausgehen; ein allein auf einem einmaligen, alkoholbedingten Dienstvergehen beruhender Verdacht genügt nur, wenn konkrete weitere Umstände eine negative Prognose stützen (§ 5 Abs.1 SÜG; Nr.2414 ZDv 2/30). • Konkrete Mängel im Bescheid: Der Geheimschutzbeauftragte stützte sich zwar auf das festgestellte Dienstvergehen, lieferte jedoch keine zusätzlichen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, weshalb ausgerechnet künftig weiterhin alkoholbedingte Kontrollverluste zu erwarten seien. Es fehlten Feststellungen zu erneutem Fehlverhalten, krankhaften Alkoholproblemen oder sonstigen Indizien, und die Abgrenzung zur Bewertung des Truppendienstgerichts als "persönlichkeitsfremde Augenblickstat" blieb unzureichend. • Folgen: Wegen dieser unzureichenden prognostischen Grundlage ist die Feststellung des Sicherheitsrisikos rechtswidrig; der Bescheid und die damit verbundene Sperrwirkung für künftige sicherheitsempfindliche Verwendungen sind aufzuheben. • Verwaltungsfolge: Das BMVg ist verpflichtet, bei Bedarf eine erneute Sicherheitsüberprüfung durchzuführen und dabei die vom Gericht aufgestellten Anforderungen zu beachten (Wiederholung der Prüfung bei beabsichtigter Betrauung). Der Antrag hat Erfolg: Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 8. Juli 2014, mit dem ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde, ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Feststellung beruhte nicht auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine belastbare negative Prognose zur künftigen Zuverlässigkeit des Antragstellers; insbesondere fehlten konkrete Hinweise dafür, dass der einmalige alkoholbedingte Vorfall ein fortbestehendes Risiko begründet. Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, bei einer künftigen beabsichtigten Betrauung des Antragstellers mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eine erneute Sicherheitsüberprüfung durchzuführen und die Entscheidung nach den vom Gericht aufgestellten Maßstäben zu treffen. Dem Antragsteller wird damit die Möglichkeit eröffnet, durch eine rechtmäßige Neubewertung wieder eine Sicherheitsfreigabe zu erlangen.