Beschluss
1 B 1716/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach §146 Abs.4 VwGO hat keinen Erfolg, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf einer tragfähigen Prognoseentscheidung des Geheimschutzbeauftragten über ein Sicherheitsrisiko beruht.
• Die Mitteilung über das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des §35 VwVfG; Rechtsschutz ist entsprechend nach §123 VwGO zu führen.
• Bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach §5 SÜG ist eine am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierte Gesamtwürdigung vorzunehmen; der Geheimschutzstelle steht dabei ein beurteilungsermessen zu, das gerichtlicher Prüfung nur eingeschränkt zugänglich ist.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Aufhebung einer VS‑Ermächtigung wegen Sicherheitsrisiko (SÜG) abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach §146 Abs.4 VwGO hat keinen Erfolg, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf einer tragfähigen Prognoseentscheidung des Geheimschutzbeauftragten über ein Sicherheitsrisiko beruht. • Die Mitteilung über das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des §35 VwVfG; Rechtsschutz ist entsprechend nach §123 VwGO zu führen. • Bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach §5 SÜG ist eine am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierte Gesamtwürdigung vorzunehmen; der Geheimschutzstelle steht dabei ein beurteilungsermessen zu, das gerichtlicher Prüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Der Kläger ist Beamter im Zollkriminalamt und hatte bislang eine VS‑Ermächtigung. Der Geheimschutzbeauftragte der Generalzolldirektion hob mit Mitteilung vom 29.07.2019 aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse die VS‑Ermächtigung auf und stellte ein Sicherheitsrisiko nach §5 SÜG fest. Gegen diese Mitteilung suchte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz; das Gericht wies den Eilantrag ab. Mit Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht verfolgte der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung und die Wiedererteilung der Sicherheitsüberprüfungsstufe SÜG 3; hilfsweise begehrte er verschiedene einstweilige Anordnungen. Der Geheimschutzbeauftragte stützte seine Entscheidung auf mehrere Umstände: Kernzeit‑ und Dienstzeitverletzungen, Verletzungen dienstlicher Aufgaben, unerlaubte Nebentätigkeiten trotz Ausdehnungsverfügungen, eine disziplinarrechtlich geahndete regelwidrige Beschaffung sowie defizitäre Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen. Der Kläger rügte Verfahrensfehler, mangelnde Akteneinsicht und unzutreffende Tatsachenannahmen; er machte u. a. Verfahrensmanipulationen durch Personalverantwortliche geltend. • Rechtsweg und Form: Die Mitteilung des GSB über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ist kein Verwaltungsakt; statthafte Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen die Mitteilung ist ein Antrag nach §123 VwGO; Eilverfahren nach §§80,80a VwGO ist insoweit nicht vorrangig. • Darlegungserfordernis: Die Beschwerde ist auf die in der Beschwerdebegründung fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt (§146 Abs.4 VwGO). Später vorgetragene neue Behauptungen sind unbeachtlich. • Verfahrensgrundsätze: Vor einer Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Gelegenheit wurde dem Kläger eingeräumt; er nahm sie nicht fristgerecht wahr, sondern kündigte wiederholt Stellungnahmen an, die nicht rechtzeitig eingingen. • Materielle Prüfung nach SÜG: Ermächtigungsgrundlage sind §§16 Abs.2,14 Abs.3 i.V.m. §5 Abs.1 SÜG; ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit bei sicherheitsempfindlicher Tätigkeit rechtfertigen. Die Bewertung erfordert eine prognostische Gesamtwürdigung; der zuständigen Stelle steht ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt unterliegt. • Tatsachenwürdigung: Die maßgeblichen Feststellungen (umfangreiche Saldounterschreitungen/Kernzeitverletzungen, Nichterfüllung dienstlicher Aufgaben, wiederholte nicht angezeigte Nebentätigkeiten, defizitäre Mitwirkung bei Aktualisierungen, disziplinarische Vorkommnisse aus 2011) ergeben sich aus der Aktenlage und wurden vom Kläger nicht substantiiert widerlegt. • Keine sachfremden Erwägungen: Die Behauptung, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Motiven der Personalabteilung (Wettbewerbszwecke), ist durch die Akten nicht belegt; Aktenvermerke und Chronologie widerlegen die Vorwürfe des Klägers. • Beurteilungsspielraum und Begründung: Die Prognoseentscheidung des GSB ist nachvollziehbar begründet; eine gesonderte, weitergehende Begründungspflicht (wie in einer abweichenden BVerwG‑Lehre) folgt der Senat nicht. Eine Abwägung zu Gunsten des Betroffenen ist nach dem Regelungsprogramm des SÜG nicht vorzunehmen. • Anträge und Zulässigkeit: Ersatz‑ und weitergehende Hilfsanträge, die den Streitgegenstand wesentlich erweitern oder auf Maßnahmen nach §§80/80a VwGO zielen, sind unzulässig bzw. nicht begründet. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde ist erfolglos; die Kosten trägt der Beschwerdeführer; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10.000 Euro. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die vorläufigen Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der VS‑Ermächtigung und auf Wiedererteilung der Sicherheitsüberprüfungsstufe SÜG 3 sind nicht begründet. Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 29.07.2019 stellt eine zulässige prognostische Gesamtwürdigung dar; sie stützt sich auf berücksichtigungsfähige und nicht substantiiert widerlegte Tatsachen (umfangreiche Dienstzeitverletzungen, Nichterfüllung dienstlicher Aufgaben, unerlaubte Nebentätigkeiten, mangelhafte Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen und frühere disziplinarische Vorfälle). Verfahrensrechtliche Rügen (unzureichende Anhörung, unzulängliche Akteneinsicht, sachfremde Motive) greifen nicht durch; dem Betroffenen war Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, spätere neue Vorträge sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Mangels Erfolg der Beschwerde hat der Antragsteller die Kosten zu tragen; der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.