Urteil
7 K 1641/19.TR
VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2019:1022.7K1641.19.00
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Leitsätze
Soll die Erschließung eines Bauvorhabens über einen ehemaligen Wirtschaftsweg erfolgen, der einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterlag, kann der Nachbar gegenüber der erteilten Baugenehmigung nicht einwenden, dass diese seinen besonderen Erschließungsvorteil beeinträchtige, wenn die Widmung als Wirtschaftsweg zuvor durch Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist es dem Nachbarn zumutbar, unmittelbar Rechtsschutz gegen die Änderungssatzung zu suchen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soll die Erschließung eines Bauvorhabens über einen ehemaligen Wirtschaftsweg erfolgen, der einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterlag, kann der Nachbar gegenüber der erteilten Baugenehmigung nicht einwenden, dass diese seinen besonderen Erschließungsvorteil beeinträchtige, wenn die Widmung als Wirtschaftsweg zuvor durch Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist es dem Nachbarn zumutbar, unmittelbar Rechtsschutz gegen die Änderungssatzung zu suchen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die als Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegeben, denn es erscheint zumindest möglich, dass der Kläger durch die vom Beklagten erteilte Baugenehmigung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist (vgl. zu diesem Maßstab: Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 42 Rn. 66 m.w.N.). In Betracht kommt hier die Schutznorm des § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG, wonach eine Gemeinde bei der Änderung eines Flurbereinigungsplans nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens die berechtigten Interessen aller Teilnehmer am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen abzuwägen hat (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 9 CN 1.14 –, Rn. 14, juris; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 – 1 C 11077/17.OVG –, Rn. 13, ESOVGRP). Dadurch, dass die Erschließung des Vorhabens über den Seitenast der R.-Straße erfolgt, welcher im Rahmen des Flurbereinigungsverfahren dem Rechtsvorgänger des Klägers zur landwirtschaftlichen Nutzung zugesprochen wurde, ist nicht ausgeschlossen, dass die Baugenehmigung zu einer Beeinträchtigung dieses Rechts des Klägers führt. II. Die Klage ist indes unbegründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung des Beklagten vom 17. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2019 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – ist die Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer beantragten Baugenehmigung verpflichtet, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend gilt die Besonderheit, dass dem Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der Baugenehmigung zutreffend gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 LBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren stattgegeben worden ist. Demnach kommt es nach § 66 Abs. 4 S. 1 LBauO darauf an, ob bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind; bauordnungsrechtliche Bestimmungen gehören bis auf die in der Vorschrift genannten §§ 52, 88 LBauO hingegen nicht zum Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungserfahrens (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 1 B 10480/13.OVG –, ESOVGRP und Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08.OVG –, ESOVGRP; Jeromin, in: ders., LBauO Rh-Pf., Kommentar, 4. Auflage 2016, § 66 Rn. 49). Darüber hinaus setzt die erfolgreiche Anfechtung einer Bauvorgenehmigung, wenn sie – wie hier – durch einen Nachbarn erfolgt, nach dem Grundsatz des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO voraus, dass die baurechtlichen Vorschriften, gegen die das Vorhaben verstößt, nicht nur dem öffentlichen, sondern zumindest auch dem subjektiven nachbarlichen Interesse zu dienen bestimmt sind. Die lediglich objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung genügt nicht; vielmehr muss der Nachbar durch diese Rechtswidrigkeit auch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 39.86 –, Rn. 15, juris; Jeromin a.a.O., § 70 Rn. 136). Hiervon ausgehend wird der Kläger durch die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Denn dem streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen stehen nachbarschützende, bauplanungsrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. 1. Zunächst steht das Vorhaben nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden Festsetzungen etwaiger Bebauungspläne. Dies gilt zum einen hinsichtlich des Bebauungsplans „Schulgelände“ vom 14. September 1961. Hierbei kann letztendlich dahinstehen, ob der Bebauungsplan – wie der Beklagte meint – aufgrund fehlender Ausfertigung nichtig ist. Denn das Grundstück des Klägers liegt bereits nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans, sodass der Kläger nicht an den Wechselwirkungen der sog. „planbedingten Schicksalsgemeinschaft“ teilnimmt und keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (sog. Gebietserhaltungsanspruch) hat. Der Nachbarschutz des Klägers als außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümer bestimmt sich in diesem Fall ausschließlich nach dem in § 15 Abs. 1 S. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger – EZBK –, Baugesetzbuch, 133. Ergänzungslieferung Mai 2019, BauNVO § 15 Rn. 37 m.w.N.). Darüber hinaus kommt der im genannten Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung des Baugrundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf keine nachbarschützende Wirkung zu. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Gemeinde P. mit der Planung einer Fläche für die Dorfschule auch die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer schützen wollte. Dass die Nachbarschaft hierdurch gegebenenfalls faktisch begünstigt wurde, führt nicht zu deren nachbarschützendem Charakter (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –, ESOVGRP). Zum anderen vermag der Kläger aus dem für die Zukunft geplanten Bebauungsplan „Altort P.“ nichts Abweichendes herzuleiten, da dieser noch nicht wirksam geworden ist. Auch erstreckt sich die von der Ortsgemeinde erlassene Veränderungssperre nicht auf den Bereich des Grundstücks der Beigeladenen, in dem sich das genehmigte Vorhaben befinden wird. Im Übrigen kann sich der Kläger auf diesen Umstand nicht berufen, da eine Veränderungssperre allein im öffentlichen Interesse am Schutz des Planungsprozesses erlassen wird und keinen Nachbarschutz vermittelt, selbst wenn ein Vorhaben unter Verstoß gegen die Sperre nach § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – ausnahmsweise zugelassen wird (Stock, in: EZBK, BauGB § 16 Rn. 36). 2. Zudem verstößt das Vorhaben nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind dem Grunde nach zulässige Anlagen im Einzelfall dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der näheren Umgebung für diese unzumutbar sind. Diese Vorschrift dient auch dem Schutz der unmittelbaren Grundstücksnachbarn (OVG RP, Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10524/14.OVG –, ESOVGRP). Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass die Belange des Klägers durch das Vorhaben in Form einer herannahenden Wohnbebauung unzumutbar beeinträchtigt würden (vgl. zu diesem Themenkomplex: OVG Nds., Urteil vom 12. Juni 2018 – 1 LB 141/16 –, Rn. 23, juris; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 1 CE 15.1226 –, Rn. 9, juris). Es fehlt bereits an substantiierten Angaben des Klägers, inwiefern von seinem Betrieb Immissionen ausgehen, welche die genehmigte Wohnbebauung stören und zu sich daran anschließenden, verschlechterten Rahmenbedingungen für den Betrieb führen könnten. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung zu einer Konfliktsituation zwischen dem klägerischen Betrieb und der genehmigten Wohnbebauung führen könnte. Denn in einem Dorf ist das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnungen typisch und verlangt von allen Beteiligten gegenseitige Rücksichtnahme. Demzufolge muss die Beigeladene, die sich in Kenntnis der gegebenen Vorbelastung auf dem Baugrundstück angesiedelt hat, hinnehmen, dass die beabsichtigte Wohnnutzung nicht frei von landwirtschaftlichen Lärm- oder Geruchsbelästigungen sein wird (OVG RP, Urteil vom 28. August 2013 – 8 C 10126/13.OVG –, ESOVGRP). 3. Des Weiteren führt die Erschließung des Vorhabens über den Seitenast der R.-Straße nicht zu einer Verletzung des Klägers in seinen Rechten. Für die allein streitige verkehrstechnische Erschließung des Vorhabens ist nicht § 6 LBauO, der als bauordnungsrechtliche Vorschrift nicht Teil des Prüfungsumfangs der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, sondern §§ 30 ff. BauGB maßgeblich. Nach diesen Vorschriften setzt die Zulässigkeit eines Vorhabens jeweils voraus, dass die Erschließung gesichert ist. Hierzu hat der Beklagte eine entsprechende Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen. Dem Kläger ist es verwehrt, sich auf die seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäße Erschließung des Vorhabens zu berufen. Denn das Erschließungsgebot dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse und vermittelt grundsätzlich keinen Nachbarschutz (BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 1 CS 18.1265 –, Rn. 11, juris; SaarlOVG, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 A 46/15 –, Rn. 52, juris; Söfker a.a.O., § 34 Rn. 141 m.w.N.; Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 34). Durch die ordnungsgemäße Erschließung eines Vorhabens soll gewährleitstet werden, dass das Vorhaben für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind. Außerdem soll vermieden werden, dass der Gemeinde als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 47.99 –, Rn. 5, juris). Von diesem Grundsatz ist weder im Hinblick auf das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime, dem der Seitenast der R.-Straße unterliegt (a.) noch wegen eines etwaigen Notwegerechts der Beigeladenen (b.) eine Ausnahme zu machen. Im Übrigen scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers jedenfalls deshalb aus, weil die Ortsgemeinde den ursprünglich als Wirtschaftsweg ausgewiesenen Seitenast der R.-Straße rechtmäßig eingezogen hat und anschließend eine Widmung als Gemeindestraße beabsichtigt (c.). a. Der Umstand, dass der Seitenast der R.-Straße, über den das Vorhaben erschlossen wird, einem sog. flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliegt, führt nicht dazu, dass dem Erschließungsgebot abweichend von den bereits dargelegten Grundsätzen ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zukäme. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens P. einen Landabzug hinnehmen musste (vgl. § 47 Abs. 1 FlurbG). Weiter ist unbestritten, dass der Landabzug dadurch ausgeglichen wurde, dass der Kläger den Wirtschaftsweg „R.-Straße“, der seinen Betrieb mangels möglicher Nutzung der angrenzenden Bundesstraße mit dem übrigen Straßennetz verbindet, mit seinen landwirtschaftlichen Geräten befahren kann. Der Kläger kann sich folglich darauf berufen, dass eine nachträgliche Beeinträchtigung dieses besonderen Erschließungsvorteils den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich gefährdet (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 a.a.O., Rn. 15). Dieser Gesichtspunkt scheidet nicht bereits nach § 70 Abs. 1 S. 3 LBauO aus dem Prüfungsprogramm der Baugenehmigung aus, da es sich hierbei nicht um ein privates Recht im Sinne dieser Vorschrift, sondern um ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers handelt. Das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime und die damit zusammenhängenden Interessen des Klägers waren jedoch vom Beklagten bei Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht zu berücksichtigen. Das im flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime begründete Abwehrrecht des Klägers gegen Beeinträchtigungen seines Erschließungsvorteils hat nicht zur Folge, dass dem Erschließungsgebot im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zukäme. Zum einen führt die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht unmittelbar zu einer Beeinträchtigung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes (vgl. zum Erfordernis der Unmittelbarkeit eines Nachbarschutz auslösenden Eingriffs in das Eigentum: BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 – IV C 7.74 –, Rn. 21 ff., juris). Der Umstand, dass sich der Kläger den eingezogenen Teil des Seitenasts der R.-Straße nunmehr mit anderen Verkehrsteilnehmern teilen muss, folgt nicht erst aus der Baugenehmigung, sondern aus der Einziehung des Wirtschaftswegs durch die Änderungssatzung. Denn bereits durch die Einziehung des Wirtschaftswegs und die anschließend von der Ortsgemeinde beabsichtigte Widmung des Weges als Gemeindestraße ist es anderen Verkehrsteilnehmern nunmehr erlaubt, den Weg zum Erreichen der P. Kindertagesstätte und des Vorhabens zu nutzen. Die Erschließung des Vorhabens über den Seitenast der R.-Straße nutzt folglich nur denjenigen rechtlichen Spielraum aus, der bereits durch die Einziehung und anschließende Umwidmung des ehemaligen Wirtschaftsweges eröffnet worden ist. Eine etwaige Beeinträchtigung des Klägers in seinem besonderen Erschließungsvorteil ist also bereits in der Einziehung des Wirtschaftswegs und nicht erst in der Erteilung der Baugenehmigung zu sehen. Zum anderen haben Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG lediglich einen Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück durch Wege zugänglich gemacht wird. Der Anspruch des Eigentümers eines zu erschließenden Grundstücks erstreckt sich jedoch nicht darauf, dass ein Nachbargrundstück erschlossen wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 9 C 10741/12.OVG –, Rn. 23 ff., juris). Hieraus folgt, dass im Rahmen des Flurbereinigungsrechts die ordnungsgemäße Erschließung der Grundstücke anderer Teilnehmer grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Diese Sichtweise führt auch nicht dazu, dass dem Kläger nur eingeschränkt effektiver Rechtsschutz gegen die von ihm geltend gemachte Beeinträchtigung seines Erschließungsvorteils zustünde. Denn mit einem gegen die Änderungssatzung gerichteten Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Landesgesetz zur Ausführung der VwGO – AGVwGO – und gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO stehen dem Kläger Rechtsbehelfe zur Seite, um die von ihm vorgetragenen Rechtsverletzungen durch die teilweise Einziehung des Wirtschaftswegs geltend zu machen. Der Kläger ist insoweit auf die Inanspruchnahme der genannten Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, was die Klägerbevollmächtigte auch in der mündlichen Verhandlung bereits angekündigt hat. b. Des Weiteren ist nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall gegeben, wonach das Erfordernis der Erschließung ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung haben kann, wenn die Erschließung des Bauvorhabens fehlt und daher infolge des von dem Nachbarn zu duldenden Notwege- oder Notleitungsrechts nach § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt wird (vgl. dazu: BayVGH a.a.O.; SaarlOVG a.a.O.; s.a. OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 9 C 10741/12 –, Rn. 25, juris). Eine bestandskräftige Baugenehmigung löst hinsichtlich der Entstehung eines Notwegerechts eine gewisse Automatik aus, sodass sich der Nachbar bereits gegen die Erteilung der Baugenehmigung zur Wehr setzen muss, wenn er zivilrechtlich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage von § 917 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen will (VG München, Beschluss vom 16. Mai 2018 – M 11 SN 18.2107 –, Rn. 27, juris m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, da die Erschließung des Vorhabens nicht über ein Grundstück des Klägers, sondern über den im Eigentum der Ortsgemeinde stehenden Seitenast der R.-Straße erfolgen soll. Der Kläger macht vielmehr eine tatsächliche Verschlechterung der Erschließung seines Grundstücks geltend, nicht aber eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Form der Entstehung eines Notwegerechts ausgelöst durch die Baugenehmigung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. November 2013 – 2 CS 13.2267 –, Rn. 6, juris). Im hier vorliegenden Fall fehlt es folglich am soeben dargestellten Automatismus mit der Folge der Entstehung eines später nicht mehr angreifbaren Notwegerechts, zumal es dem Kläger – wie bereits ausgeführt – unbenommen bleibt, ein Normenkontrollverfahren anzustrengen und auf diesem Weg die von ihm vorgetragene Rechtsverletzung geltend zu machen. Für die Entstehung eines später nicht mehr angreifbaren Notwegerechts ist demnach nichts ersichtlich. c. Selbst wenn man entgegen den obenstehenden Ausführungen davon ausgehen würde, dass dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Erschließung hier dennoch nachbarschützende Wirkung zukommt, weil die Erschließung über einen dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliegenden Wirtschaftsweg erfolgt, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob die Ortsgemeinde die ursprüngliche Widmung des Seitenasts der R.-Straße als Wirtschaftsweg rechtmäßig im Wege einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG aufgehoben hat. Denn solange keine wirksame Änderungssatzung existiert, kann jeder Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Erschließungsvorteils verlangen und braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass sein Grundstück gegebenenfalls noch auf andere Weise erreichbar sei (BVerwG a.a.O., Rn. 20; VG Koblenz, Urteil vom 7. November 2011 – 4 K 349/11.KO –, ESOVGRP). Im hier vorliegenden Fall der Anfechtung der Baugenehmigung durch einen Dritten gilt – wie bereits ausgeführt – indes die Besonderheit, dass ein Verstoß gegen objektives Recht unbeachtlich ist, soweit hieraus keine Rechtsverletzung des Dritten folgt. Für den Kläger ergibt sich demnach nur dann eine Rechtsverletzung, wenn ihn eine etwaige rechtswidrige Vorschrift der Änderungssatzung ihrerseits in seinen Rechten verletzt (vgl. entsprechend bei einem Änderungsbebauungsplan: OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –, ESOVGRP). Hiervon ausgehend verletzt die mit der Änderungssatzung erfolgte Aufhebung des Wirtschaftswegs auf einem Teilstück des Seitenasts der R.-Straße den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Änderungssatzung ist § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen in einem Flurbereinigungsplan, die – wie vorliegend nach § 14 der textlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans – die Wirkung einer Gemeindesatzung haben, nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden. Von dieser Möglichkeit hat die Ortsgemeinde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Formelle Bedenken gegen die Änderungssatzung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises als zuständige Aufsichtsbehörde die nach § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG i.V.m. § 119 Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz – GemO – erforderliche kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt, bevor die Satzung bekanntgemacht worden ist (Bl. 426 der Akte „Einziehung eines Wirtschaftswegs“, im Folgenden: die Beiakte). Auch in materieller Hinsicht ist die Änderungssatzung rechtmäßig. Bei der Änderung oder Aufhebung der Änderungssatzung gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG ist die Gemeinde verpflichtet, die berechtigten Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens am Fortbestand sie begünstigender Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einerseits und die für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belange andererseits abzuwägen. Bei der Kontrolle des von der Gemeinde durchzuführenden Abwägungsvorgangs hat sich das Gericht an den Grundsätzen auszurichten, die in der Rechtsprechung für die Begrenzung der planerischen Gestaltungsfreiheit entwickelt worden sind. Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die nach Lage der Dinge abwägungsrelevanten Belange in sie eingestellt worden sind und ob weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (sog. „Abwägungsfehlerlehre“; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 a.a.O., Rn. 15 und Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 – 1 C 11077/17.OVG –, Rn. 13, ESOVGRP). Ausgehend von diesem Maßstab hat die Ortsgemeinde die Belange des Klägers bei der Einziehung des Wirtschaftswegs hinreichend berücksichtigt, ohne dass ihr ein Abwägungsfehler unterlaufen wäre. Der Kläger ist als Rechtsnachfolger eines Teilnehmers am Flurbereinigungsverfahren durch die Änderung des Flurbereinigungsplans rechtlich betroffen, da ihm der betroffene Wirtschaftsweg unstreitig einen konkreten Erschließungsvorteil verschafft hat. Der dabei erfolgte Landabzug ist nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – vereinbar, weil das Wegenetz überwiegend ihm zugutekommt. Die nachträgliche Entziehung dieses Erschließungsvorteils berührt den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 S. 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Wertausgleich (BVerwG a.a.O., Rn. 15). Diesen relevanten Belang des Klägers hat die Ortsgemeinde sowohl dem Grunde nach als auch in seiner Bedeutung erkannt und in die erfolgte Abwägung eingestellt, was sich aus einer entsprechenden Erläuterung in der Begründung zur Änderungssatzung ergibt (vgl. Bl. 250 der Beiakte). Auch hat die Ortsgemeinde die sich daraus ergebenden Folgen für den Kläger ermittelt, indem sie eine verkehrsplanerische Stellungnahme (Bl. 66 ff. der Beiakte) sowie eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Bl. 365 ff. der Beiakte) eingeholt hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 – 1 C 11077/17.OVG –, Rn. 15, ESOVGRP). Schließlich hat der Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Stellung zur Änderungssatzung bezogen und hierbei seine Interessen selbst geltend gemacht (Bl. 33 f. der Gerichtsakte). Auch steht die von der Ortsgemeinde getroffene Entscheidung, den Wirtschaftsweg teilweise einzuziehen, zur objektiven Gewichtigkeit der Belange des Klägers nicht außer Verhältnis. Die Ortsgemeinde konnte ermessensfehlerfrei die Einziehung des Wirtschaftswegs beschließen, da die Festsetzung im Flurbereinigungsplan, nach der dem Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger als Ausgleich für den Landverlust ein Erschließungsvorteil gewährt werden sollte, funktionslos geworden ist. Denn die tatsächlichen Umstände auf dem Seitenast der R.-Straße schließen eine (nahezu) ausschließliche Nutzung durch den Kläger und den weiteren, benachbarten Landwirt derart offensichtlich aus, dass der Kläger in den Fortbestand dieser Festsetzung nicht mehr vertrauen darf (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG a.a.O., Rn. 28). Der Wirtschaftsweg konnte die ihm nach den textlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans zugedachte Bedeutung von Anfang an nicht vollständig erlangen und hat sie jedenfalls im späteren Verlauf verloren. Der Weg stand dem Kläger bereits seit seiner Errichtung in den 1960er Jahren nicht ausschließlich zur Verfügung, sondern er musste sich ein nicht unerhebliches Teilstück mit dem Anliegerverkehr zur P. Schule teilen. Auch wenn insoweit in den 1960er Jahren noch kein erheblicher Anliegerverkehr vorgelegen haben dürfte, ist jedoch davon auszugehen, dass dieser in den folgenden Jahren konstant zunahm und bis heute ein nicht unbedeutendes Ausmaß erreicht hat. Dies gilt erst Recht, nachdem die Schule bereits 1976 in eine Kindertagesstätte umgewandelt wurde, was regelmäßig einen gewissen Bring- und Abholverkehr mit sich bringt. Diese Annahme wird durch die von der Ortsgemeinde eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme bestätigt, wonach die Kindertagesstätte an Werktagen zwischen 130 und 180 Pkw-Bewegungen pro Tag verursacht. Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei die Zahl der Pkw-Bewegungen sogar noch höher anzusetzen, da die Zählung im Dezember 2016 und während einer Grippewelle stattgefunden habe. Dieser Anliegerverkehr besteht bereits seit vielen Jahren und wird vom Kläger – soweit ersichtlich – bislang hingenommen. Auch ist nicht erkennbar, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändern könnte, zumal die Kindertagesstätte weiterhin bestehen bleiben soll. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass das genehmigte Vorhaben zu einer relevanten Verschlimmerung der Erschließungssituation für den Betrieb des Klägers führen würde. Aus der verkehrstechnischen Stellungnahme ergibt sich, dass das Vorhaben bei großzügiger Prognose pro Tag 73 Pkw-Bewegungen verursachen werde. Um eine mögliche Kollision zwischen dem Anliegerverkehr der Kindertagesstätte einerseits und des Vorhabens andererseits – vor allem in den Morgenstunden – zu vermeiden, beabsichtigt die Ortsgemeinde, auf dem umgewidmeten Teil der R.-Straße eine Halteverbotszone einzurichten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass hierdurch ein ordnungsgemäßer Verkehrsfluss auf der R.-Straße möglich sein wird, zumal nach der verkehrstechnischen Stellungnahme ein erheblicher Teil der verkehrsmäßigen Belastung des Weges darin begründet liegt, dass viele Anlieger zur Kindertagesstätte die R.-Straße zum kurzzeitigen Parken oder zum Wenden benutzen. Nach Einrichtung der Halteverbotszone und einer Verlegung des Halte- und Wendeverkehrs auf den Parkplatz vor der Kindertagesstätte ist demnach sogar mit einer Verbesserung der aktuellen Situation für den Kläger zu rechnen. Darüber hinaus hat die Ortsgemeinde die besondere Situation des klägerischen Betriebs hinreichend berücksichtigt. Sowohl in der verkehrstechnischen Stellungnahme als auch in der korrigierten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wird davon ausgegangen, dass der Seitenast der R.-Straße täglich für zwischen 50 und 60 Fahrten zum bzw. vom klägerischen Betrieb verwendet werde, wobei elf Fahrten mit landwirtschaftlichen Betrieben erfolgen. Damit hat die Ortsgemeinde den Umstand berücksichtigt, dass der Betrieb des Klägers im Winter weniger Verkehr als im Jahresdurchschnitt verursacht und dass die erfolgte Verkehrszählung insoweit nicht repräsentativ für die Sommermonate ist. Hiervon ausgehend ist zum einen nicht damit zu rechnen, dass der landwirtschaftliche Verkehr mit dem vor allem morgens zu erwartenden Anliegerverkehr des Vorhabens und der Kindertagesstätte kollidieren wird. Zum anderen wird in der verkehrstechnischen Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass die R.-Straße breit genug sei, sodass auch ein breites landwirtschaftliches Fahrzeug und ein Pkw aneinander vorbeifahren können. Dass hierbei eine umsichtige Fahrweise erforderlich ist, führt entgegen der Ansicht der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers, zumal Verkehrsteilnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO – jederzeit zu Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht verpflichtet sind. Folglich ist der nicht näher substantiierte Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, wonach in vielen Fällen zwei entgegenkommende Fahrzeuge auf der R.-Straße nicht aneinander vorbeifahren könnten. Schließlich bleibt im genannten Gutachten unberücksichtigt, dass es sich bei der B419 auf Höhe des Klägergrundstücks um eine Ortsdurchfahrt handelt, sodass die Erreichbarkeit des klägerischen Betriebs mit Pkw zumindest teilweise auch auf diesem Wege sichergestellt ist. Zwar ist für das Gericht nicht weiter nachvollziehbar, wie die Ortsgemeinde in Übereinstimmung mit dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel – DLR Mosel – zu der Ansicht gelangt ist, dass für den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger durch den Flächenabzug im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens kein Wertverlust entstanden sein soll. Dass durch die Umlegung der Parzellen deren Wert in dem Umfang gestiegen sein soll, wie ein Wertverlust durch den Flächenabzug entstanden ist (vgl. Bl. 41, 250 der Beiakte), stellt eine nicht näher dargelegte und wenig plausible Fiktion dar. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist jedoch analog § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB nicht erheblich. Diese Vorschrift, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Planerhaltung und gilt auch für Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans. Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Mangel, wenn ohne ihn die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte (BVerwG a.a.O., Rn. 26). Davon ist hier indes nicht auszugehen, denn bereits aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes für den Wirtschaftsweg hat. Demnach konnte die Ortsgemeinde den Wirtschaftsweg teilweise einziehen, ohne dem Kläger dabei einen – ggf. finanziellen – Ausgleich zu gewähren (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 30). Der Kläger dringt schließlich mit seinen übrigen Rügen gegenüber dem Abwägungsvorgang der Ortsgemeinde nicht durch. Seine Behauptung, das Abwägungsmaterial sei falsch zusammengestellt und dem Abwägungsvorgang hätten weitere, nicht dokumentierte Beweggründe zugrunde gelegen, hat der Kläger nicht näher dargelegt; dahingehende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Auch der Vortrag, der Ortsgemeinderat P. sei vor dem Erlass der Änderungssatzung nicht über den Inhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. informiert worden, ist nicht zutreffend, zumal in der Beschlussvorlage für den Ortsgemeinderat vom 7. September 2018 ausdrücklich auf das Urteil hingewiesen wird (vgl. Bl. 390 der Gerichtsakte). Auch steht dieses Ergebnis nicht mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 2013 a.a.O. in Widerspruch. Im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall hat die Ortsgemeinde hier den vom Kläger geltend gemachten Konflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Verkehr einerseits und dem Anliegerverkehr der Kindertagesstätte und des Vorhabens andererseits – wie bereits ausgeführt – umfassend Rechnung getragen. 4. Schließlich führt das sonstige Vorbringen des Klägers zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Kläger ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Beklagte mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine Wohnbebauung genehmigt hat, obwohl der Flurbereinigungsplan für das Baugrundstück eine öffentliche Zwecksetzung zur Errichtung der P. Schule vorsieht. Zum einen hat der Kläger aus dem Flurbereinigungsplan lediglich einen Anspruch auf Zuteilung der Abfindungsgrundstücke (§ 44 Abs. 1 S. 1 FlurbG), nicht jedoch auf Umsetzung der Planfestsetzungen durch andere Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Auch im Fall eines derartigen Anspruchs würde eine Rechtsverletzung des Klägers nach dem Grundsatz des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO voraussetzen, dass die betroffene Festsetzung drittschützenden Charakter hat. Dies ist jedoch – wie bereits unter Abschnitt 1. in Bezug auf die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan „Schulgelände“ ausgeführt – nicht der Fall, zumal nicht erkennbar ist, dass die ehemalige Gemeinde P. durch die Festsetzung des Baugrundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf gerade die Interessen der angrenzenden Nachbarn schützen wollte (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –, ESOVGRP). Aus denselben Gründen kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, die Ortsgemeinde hätte das Baugrundstück privatrechtlich nicht an die Beigeladene veräußern dürfen. Darüber hinaus ist zu sehen, dass gemäß § 70 Abs. 1 S. 3 LBauO die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird. Demzufolge braucht die Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen, ob die Beigeladene wirksam Eigentümerin des Baugrundstücks geworden ist; es ist nicht die Aufgabe einer Bauaufsichtsbehörde, in einem Baugenehmigungsverfahren über private Rechtsverhältnisse Dritter zu befinden (Jeromin, in: ders., § 70 Rn. 74). Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers in Bezug auf die vom Beklagten am 18. Dezember 2015 erteilte Baugenehmigung zum Umbau des Gebäudebestandes auf dem Baugrundstück als Unterkunft für Asylbegehrende (Az.: ...) für das vorliegende Verfahren, das allein die Baugenehmigung vom 17. April 2018 zur Errichtung von 18 Eigentumswohnungen zum Gegenstand hat, nicht von Belang. Dasselbe gilt für den nach § 62 Abs. 2 Nr. 6c LBauO genehmigungsfreien Abriss des Gebäudebestandes auf dem Baugrundstück. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene ist durch die Stellung eines eigenen Antrags in der mündlichen Verhandlung ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und hat darüber hinaus den Prozess durch ihr Vorbringen wesentlich gefördert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 – 7 E 640/14 –, Rn. 16, juris; OVG RP, Beschluss vom 16. März 1995 – 8 A 12977/98.OVG –, ESOVGRP). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich hinsichtlich der Beigeladenen aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – und hinsichtlich des Beklagten aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). Der Kläger wendet sich gegen ein vom beklagten Landkreis genehmigtes Vorhaben der Beigeladenen zur Errichtung von Wohngebäuden mit 18 Eigentumswohnungen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A., auf dem er ein Weingut und eine Obstbrennerei betreibt und das auf der Rückseite an einen Seitenast der B. angrenzt. Dieser Seitenast zweigt aus dem Kern des Ortes P. ab, erreicht dann zunächst das 2010 neu errichtete Gebäude der P. Kindertagesstätte und führt anschließend zum Grundstück der Beigeladenen C (im Folgenden: das Baugrundstück), auf dem sich von 1964 bis 1975 die P. Volksschule einschließlich Lehrerwohnhaus, danach bis 2010 die örtliche Kindertagesstätte befand. Der Seitenast endet sodann auf Höhe des Hofs des Klägers und eines weiteren Landwirts in einer Sackgasse. Zur weiteren Veranschaulichung der Örtlichkeit dient die folgende Übersichtskarte: Die aktuelle Lage der Flurstücke beruht auf dem Flurbereinigungsverfahren P. aus dem Jahr 1968. Die textlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans „P. 1323“ (im Folgenden: der Flurbereinigungsplan) sehen unter „§ 10 – Wirtschaftswege“ Folgendes vor: „(1) Die im Abfindungsnachweis unter der Ord.Nr. 3.02 aufgeführten Wirtschaftswege werden (...), soweit (...) nichts anderweitiges bestimmt ist, der Gemeinde P. zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt. (...) Für diese Wirtschaftswege gelten folgende Festsetzungen: I. Zweckbestimmung und Benutzung (2) Für die Benutzung der Wirtschaftswege sind die im Abfindungsnachweis angegebene Zweckbestimmung und die nachstehenden Festsetzungen maßgebend. (...) (4) Die Benutzung der Wirtschaftswege ist, soweit in diesem § 10 nicht etwas anderes festgesetzt ist, den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens als Fußwege unbeschränkt, im übrigen nur zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der neuen Grundstücke und zum Treiben von Vieh gestattet. (...) Unter „§ 14 – Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen“ heißt es weiter: Die Festsetzungen in (...) § 10 Nrn. (3) bis (6) (...) werden im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen. Sie haben daher gemäß § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen. (...) In dem in § 10 Abs. 1 erwähnten Abfindungsnachweis zu Ordnungs-Nr. 3.02 ist für das B. als Nutzungsart „Weg“ und als Zweckwidmung „Ortsstraße“ verzeichnet. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schulgelände“ vom 14. September 1961 und ist dort für die Errichtung einer Schule vorgesehen. Das Grundstück des Klägers befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans. Darüber hinaus befinden sich beide Grundstücke teilweise im Geltungsbereich des für die Zukunft geplanten Bebauungsplans „Altort P.“, den die Ortsgemeinde P. (im Folgenden: die Ortsgemeinde) am 28. November 2017 aufgestellt und am 6. Februar 2018 ortsüblich bekanntgemacht hat. Derzeit wird die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung vorbereitet. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans erließ die Ortsgemeinde am 6. Dezember 2017 eine Veränderungssperre. Am 24. Juli 2017 beantragte die Beigeladene beim Beklagten im vereinfachten Genehmigungsverfahren die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 18 Eigentumswohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt nahezu 1.400 Quadratmetern auf dem Baugrundstück (im Folgenden: das Vorhaben). Am 1. Juni 2017 teilte der Beklagte der Verbandsgemeindeverwaltung S. (heute: Verbandsgemeinde S.-K.; im Folgenden: die Verbandsgemeinde) mit, dass es sich bei der R.-Straße um einen Wirtschaftsweg handele, über den eine Erschließung des Vorhabens im Innenbereich nicht möglich sei. Daraufhin beschloss die Ortsgemeinde am 21. Februar 2018 die Aufstellung einer Satzung zur Aufhebung und Änderung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes (im Folgenden: die Änderungssatzung). Der Planaufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht und vom 29. März 2018 bis zum 4. Mai 2018 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung machte der Kläger geltend, der Wirtschaftsweg erschließe seinen Betrieb und denjenigen eines weiteren Landwirts. Aufgrund der hohen Auslastung sei eine Befahrung der angrenzenden Bundesstraße 419 – B419 – mit landwirtschaftlichen Geräten zu gefährlich. Die Ortsgemeinde habe bei der Aufstellung der Änderungssatzung zwischen dem weiterhin bestehenden Interesse des Klägers am Erhalt seines konkreten Erschließungsvorteils einerseits und den Belangen der privaten Bauinteressenten andererseits offensichtlich fehlerhaft abgewogen. Mit Bescheid vom 17. April 2018, dem Kläger zugestellt am 19. April 2018, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthielt unter dem Punkt „Auflagen und Bedingungen“ folgende Bestimmung: „Die ordnungsgemäße wegemäßige Erschließung des Bauvorhabens ist vor der Nutzungsaufnahme nachzuweisen.“ Am 17. Mai 2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Die Beigeladene habe bereits am 18. Dezember 2015 einen Bauantrag für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Baugrundstück gestellt und die Klägerbevollmächtigte trotz Vorlage einer Vollmacht keine Nachricht über den Ausgang des Verfahrens erhalten. Die fehlende Bescheidung dieses Antrags stehe der streitgegenständlichen Baugenehmigung entgegen. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen rechtskräftige textliche Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, wo eine gemeinnützige Zweckbestimmung vorgesehen sei. Dies sei auch von der Beigeladenen nach dem Erwerb des Baugrundstücks von der Ortsgemeinde zu beachten. Des Weiteren befinde sich das Baugrundstück im Außenbereich und könne nur über einen Wirtschaftsweg erschlossen werden, der einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliege und seine Zweckbestimmung nicht verloren habe. Deswegen könne die Ortsgemeinde den Wirtschaftsweg nicht durch Änderung der bestandskräftigen textlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einziehen. Die Beigeladene hielt dem entgegen, die Erschließungsvoraussetzungen müssten erst zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erschließungsanlagen erfüllt sein, wozu der Beklagte eine entsprechende Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen habe. Außerdem sei die Fragestellung der Erschließung nicht nachbarschützend. Am 25. September 2018 beschloss die Ortsgemeinde die Änderungssatzung, wobei der ausgewiesene Wirtschaftsweg auf dem Seitenast der R.-Straße bis zum Beigeladenengrundstück aufgehoben wurde. Der Beschluss wurde am 12. Dezember 2018 bekanntgemacht. Am 29. Januar 2019 wandte sich der Kläger an den Beklagten und machte geltend, mit der Baugenehmigung vom 17. April 2018 sei nicht zugleich der Abriss von Schulgebäude und Lehrerwohnung genehmigt worden. Gleichwohl führe die Beigeladene erhebliche Abrissarbeiten durch und nutze hierfür den Wirtschaftsweg, wodurch die mit absolutem Vorrang ausgestattete Nutzung durch den Kläger ausgeschlossen oder jedenfalls erheblich behindert werde. Der Beklagte erwiderte darauf, der Abriss sei genehmigungsfrei. Zudem ging dem Beklagten am 30. Januar 2019 ein anonymes Schreiben zu, wonach das Vorhaben gegen eine im Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom 6. Dezember 2017 veröffentlichte Veränderungssperre der Ortsgemeinde verstoße. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2019, dem Kläger zugestellt am 9. März 2019, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert, inwiefern er durch den Abriss des Gebäudebestands und die Errichtung einer an sein Grundstück herannahenden Wohnbebauung in seinen Rechten verletzt sei. Außerdem vermittle das Erfordernis der gesicherten Erschließung keinen Nachbarschutz. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 9. April 2019 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt darüber hinaus vor, die öffentliche Zweckbindung des Baugrundstücks bestehe fort und stehe dessen Verkauf an die Beigeladene sowie der Umnutzung als Wohngrundstück entgegen. Außerdem legt er Unterlagen aus dem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 CN 1.14) vor, das ebenfalls eine Änderungssatzung zur Aufhebung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans der Ortsgemeinde zum Gegenstand hatte. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 17. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst auf die Ausführungen im streitbefangenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid und führt weiter aus, die Baugenehmigung sei unbeschadet der Rechte Dritter ergangen, sodass der Gesichtspunkt der Flurbereinigung im Baugenehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Außerdem sei der Bebauungsplan „Schulgelände“ mangels Ausfertigung nichtig. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da sich der Kläger nicht auf nachbarschützende baurechtliche Vorschriften berufe. Das Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – sehe keinen individuellen Anspruch auf Umsetzung eines Flurbereinigungsplans vor, sondern lediglich auf Zuteilung von Abfindungsgrundstücken. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger als Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens nicht wertgleich abgefunden worden wäre, wobei er mit diesem Einwand aufgrund der Bestandskraft ohnehin präkludiert sei. Außerdem habe die Beigeladene das Baugrundstück lastenfrei von der Ortsgemeinde zu Eigentum erworben. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten seien und die Frage der Erschließung nicht nachbarschützend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Urteilsfindung. Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.