OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 E 640/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0918.7E640.14.00
1mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist bereits unstatthaft. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Kostenentscheidung vom 28. April 2014 durch einen positiven Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen ergänzt wird, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Nach § 158 Abs. 2 VwGO ist die Entscheidung über die Kosten nicht anfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Diese Bestimmung schließt auch die Beschwerde gegen einen Beschluss aus, der eine Kostenentscheidung entsprechend §§ 122 Abs. 1, 120 Abs. 1 VwGO ergänzt, die ohne Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 7 E 564/14 -. In diesem dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss hat der Senat ausgeführt: „Nach § 158 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO ist eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Das Verwaltungsgericht hat hier das Verfahren nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 18. März 2014 eingestellt, ohne über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu entscheiden. Unterbleibt eine solche Kostenentscheidung, kommt es in Betracht, dass sie unmittelbar nach § 120 VwGO oder - bei Beschlüssen - entsprechend §§ 122, 120 VwGO ergänzt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags, der innerhalb der maßgeblichen Frist gestellt werden muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2013 - 7 A 1016/11-, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. April 2008 - 4 OB 102/08 -, NordÖR 2008, 389, m. w. N. Wird auf einen solchen Ergänzungsantrag eine Ergänzung der ursprünglichen Kostenentscheidung vorgenommen, ist gegen diese Ergänzungsentscheidung zur Überzeugung des Senats eine Beschwerde unstatthaft; das Gleiche gilt, wenn - wie hier - eine solche Ergänzung abgelehnt worden ist. § 158 Abs. 2 VwGO schließt Rechtsmittel gegen Entscheidungen aus, die nachträglich gemäß §§ 122, 120 VwGO einen Beschluss um einen Ausspruch zur Kostenfolge ergänzen. Eine die Kostenfolge betreffende Ergänzungsentscheidung kann auch dann nicht selbstständig angefochten werden, wenn der Rechtsmittelführer lediglich rügt, die Ergänzung an sich sei unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 VwGO nicht vorgelegen hätten oder die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO nicht gewahrt gewesen sei. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 158 Rn. 8, ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1993 - 10 E 535/93 -, juris. Der gegenteiligen Auffassung, nach der eine Überprüfung der verfahrensmäßigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Antrags, Rechtzeitigkeit der Antragstellung) statthaft sein soll, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694 (zu § 158 Abs. 1 VwGO) sowie Thür. OVG, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 1 VO 931/00 -, juris (zu § 158 Abs. 2 VwGO), vermag der Senat nicht zu folgen. § 158 Abs. 2 VwGO unterscheidet nicht zwischen Inhalt und Verfahren. Auch die von vornherein getroffene Kostenentscheidung kann nicht mit der Begründung (isoliert) angefochten werden, sie sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die ergänzte Kostenentscheidung kann also ebenfalls nur zusammen mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Ist eine solche - wie hier - nicht ergangen, ist auch die ergänzte Kostenentscheidung der Anfechtung entzogen. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 158 Rn. 2.“ Daran hält der Senat fest. Danach kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht darauf an, in welcher Reihenfolge im Ortstermin die Erklärungen über die Klagerücknahme und den Sachantrag der Beigeladenen abgegeben worden sind. Hierzu ist lediglich darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 8 ZPO im Protokoll festzustellende Parteihandlungen allein durch Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 1990 - 8 A 1084/89 -, juris = JMBl. NRW 1990, 191. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auferlegt werden, sondern dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten, die im Beschwerdeverfahren entstanden sind, selbst trägt. Denn sie hat im Beschwerdeverfahren einen ausdrücklichen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde nicht gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); auch mit ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2014 hat sie lediglich zur Begründung ihrer rechtlichen Einschätzung vorgetragen, ohne ausdrücklich oder sinngemäß einen prozessualen Antrag zu formulieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.