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Urteil

8 A 10524/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:1126.8A10524.14.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides, mit dem die ihm erteilte Baugenehmigung zur Benutzung einer vor seiner Eisdiele gelegenen Freifläche aufgehoben wurde. 2 Der Kläger betreibt im Erdgeschoss des Anwesens H. Straße ... in Ludwigshafen-Friesenheim ein Eiscafé. Auf diesem Grundstück befindet sich zur H. Straße hin eine ca. 35 m² große Terrasse, die der Kläger als Freisitzfläche ausgestattet hat. Die H. Straße ist in der näheren Umgebung beidseitig in geschlossener Bauweise bebaut. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Grundstück des Klägers grenzt unmittelbar an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Beigeladenen (H. Straße …) an, dessen Eingang sich unmittelbar neben der Freifläche befindet. Auf dem sich anschließenden Nachbargrundstück (H. Straße …) wird im Erdgeschoss ein Schnellimbiss betrieben, wofür ebenfalls ein Freisitz mit Tischen und Sitzplätzen im vorderen Bereich eingerichtet worden ist. 3 Im Juni 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der Außenbestuhlung im vorderen Bereich seines Grundstücks, wobei sich die geplante Nutzung auf 4 Tische à 4 Sitzplätze und eine Öffnungszeit von 10:30 Uhr bis 22:00 Uhr beschränken sollte. Sowohl der Eigentümer des Hauses H. Straße … als auch der Beigeladene verweigerten die Zustimmung zu diesem Bauvorhaben. Der Beigeladene führte aus, dass die bereits praktizierte Nutzung für ihn und seine Mieter unzumutbar sei. Die Gespräche der auf der Terrasse des Eiscafés sitzenden Personen seien in dem unmittelbar angrenzenden Wohnbereich, insbesondere hinter dem Erker, laut und deutlich wahrnehmbar. Die geplante Abschirmung durch einen Holzflechtzaun sei zur Lärmminderung ungeeignet. 4 Mit Bescheid vom 30. August 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger die beantragte Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung, dass an der Außenterrasse an beiden Seiten zum jeweiligen Nachbargrundstück ein Abstand von 1 m bis zum Beginn der Bestuhlung einzuhalten sei. Die beiden Abstandszonen seien zu den Nachbargrundstücken mit Pflanzkübeln abzuschirmen. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigung verletze den Beigeladenen in seinem aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO hergeleiteten Anspruch auf Rücksichtnahme. Zwar sei das Eiscafé mit Außenbestuhlung in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet als der Versorgung des Gebiets dienende Gaststätte grundsätzlich allgemein zulässig. Das Vorhaben der Kläger nehme jedoch auf die Belange des Beigeladenen nicht die gebotene Rücksicht. Von den Nutzern des Freisitzes gingen erhebliche Lärmemissionen aus. Zudem werde der Beigeladene bei jedem Betreten oder Verlassen seines Hauses aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den Gästen des Eiscafés konfrontiert. Der auferlegte Abstand von 1 m bis zum Beginn der Bestuhlung sei vollkommen ungeeignet. Durch die bereits vorhandene Außenbestuhlung auf dem anderen Nachbargrundstück (H. Straße …) werde das Anwesen des Widerspruchsführers geradezu erdrosselt. 5 Die von dem Kläger gegen diesen Widerspruchsbescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2014 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ab. Ergänzend führte das Gericht aus, dass sich eine Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme schon daraus ergebe, dass der Kläger weder im Baugenehmigungs- noch im Widerspruchsverfahren eine immissionsfachliche Beurteilung hinsichtlich der Beachtung der gebotenen Immissionsrichtwerte vorgelegt habe, obwohl dies zur Beurteilung des Falles erforderlich gewesen wäre. 6 Der Kläger führt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung aus: Die genehmigte Nutzung erweise sich nicht als rücksichtslos gegenüber dem Beigeladenen. Das gelte umso mehr, als die Eisdiele an einer Hauptverkehrsstraße in einem allgemeinen Wohngebiet liege. Dass die genehmigte Benutzung der Freifläche für den Beigeladenen zumutbar sei, habe ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden können. Keinesfalls habe das Fehlen eines solchen Gutachtens ihm vorgehalten werden dürfen. Die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen seien durch die Auflagen zur Baugenehmigung hinreichend berücksichtigt. 7 Der Kläger beantragt, 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2014 aufzuheben und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. März 2013 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Nach ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. 12 Der Beigeladene verteidigt ebenfalls das Urteil des Verwaltungsgerichts. 13 Der Senat hat eine lärmschutzfachliche Auskunft der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur Beachtung der Anforderungen der TA Lärm eingeholt. Zu deren Inhalt kann auf das Schreiben der SGD Süd vom 30. Juli 2014 (Bl. 134 der Gerichtsakte) verwiesen werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 16 Das Verwaltungsgericht hat die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid zu Recht abgewiesen, weil der Stadtrechtsausschuss die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2011 für die Benutzung der Freifläche vor der Eisdiele zum Zwecke der Außengastronomie auf den Widerspruch des Beigeladenen hin zu Recht aufgehoben hat; denn diese Baugenehmigung verletzt den Beigeladenen in seinen Rechten. Stadtrechtsausschuss wie Verwaltungsgericht haben - im Ergebnis - zu Recht einen Verstoß gegen das - auch den Beigeladenen schützende - Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO angenommen. 17 Rechtsgrundlage für die Prüfung, ob die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigte Benutzung der Freiterrasse durch die Gäste der Eisdiele hinsichtlich der Art der Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist und den Beigeladenen nicht in seinen Rechten verletzt, ist § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 und § 15 Abs. 1 BauNVO. Der Senat teilt die Auffassung des Stadtrechtsausschusses und des Verwaltungsgerichts, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks hinsichtlich der Art der Nutzung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Als nähere Umgebung ist hier die Bebauung entlang der H. Straße, etwa von der S. Straße bis zur E.-L.-Straße oder der E. Straße anzusehen. Dort finden sich neben der dominierenden Wohnbebauung im Erdgeschoss einiger Häuser auch eine Anzahl von Läden, Schank- und Speisegaststätten sowie Betriebsstätten von sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Übersicht ergibt. Bei den Läden (wie etwa: Lebensmittel P., Reisebüro, Schreibwaren- und Bekleidungsgeschäften) und bei den Schank- und Speisegaststätten (wie etwa der Gaststätte „Z.“, dem S.- und dem I.-Imbiss sowie einer Pizzeria) handelt es sich um der Versorgung des Gebiets dienende Betriebe i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Denn diese Betriebe sind dem Gebiet funktional zugeordnet. Angesichts der Größe des Wohngebiets ist nämlich davon auszugehen, dass diese Betriebe in einem ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern dieses Gebiets aufgesucht werden (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4 Rn. 4.23 und 4.25 m.w.N.). Die Beurteilung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet wird auch von dem Kläger nicht bestritten. 18 Nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist die dem Kläger genehmigte Eisdiele in einem solchen allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig, sofern sie nicht im Einzelfall aus den in § 15 Abs. 1 BauNVO genannten Gründen unverträglich ist. 19 Eine - von dem Verwaltungsgericht erwogene - Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dürfte allerdings auszuschließen sein. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die allein für die Art, nicht aber das Maß der baulichen Nutzung geltende Bestimmung geht davon aus, dass - ausnahmsweise - Quantität in Qualität umschlagen, mithin die Größe oder Lage einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 und juris, Rn. 16 f.; OVG Nds., Beschluss vom 28. Mai 2014 - 1 ME 47/14 -, BauR 2014, 1910 und juris, Rn. 13). Allein die Lage und die Größe des Außensitzbereichs vor dem Eingang zur Eisdiele reichen jedoch noch nicht aus, um hier eine andere Nutzungsart anzunehmen. 20 Das Bauvorhaben verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind die bei typisierender Betrachtung nach §§ 2 bis 14 BauNVO zulässigen Anlagen im Einzelfall dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift dient auch dem Schutz der unmittelbaren Grundstücksnachbarn. 21 Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 30). 22 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die Unzulässigkeit des Bauvorhabens des Klägers indes noch nicht aus dem formellen Umstand, dass er im Verwaltungsverfahren keinen immissionsschutzfachlichen Nachweis der Unbedenklichkeit seines Vorhabens erbracht hat. Diese Schlussfolgerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn er gehalten gewesen wäre, einen solchen Nachweis zu erbringen. Dies ist nicht der Fall. Zwar enthält § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO die grundlegende Vorschrift über die Darlegungslast des Bauantragstellers, wonach mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen sind. Diese Grundnorm für die Darlegungslast des Bauantragstellers wird jedoch durch die Vorschriften der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauuntPrüfVO sind dem Bauantrag folgende Bauunterlagen zwingend beizufügen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, bautechnische Nachweise, Darstellung der Grundstücksentwässerung sowie bei Bauvorhaben im Außenbereich eine amtliche topografische Karte. Weitere Unterlagen hat der Bauantragsteller nur vorzulegen, wenn sie von der Bauaufsichtsbehörde in Anwendung von § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO nach pflichtgemäßen Ermessen verlangt werden, was insbesondere bei immissionsträchtigen Vorhaben angezeigt sein kann (vgl. Jeromin, LBauO RP, 3. Aufl. 2012, § 63, Rn. 23; Gaßner, in: Simon/Busse, BayBauO, 115. EL 2014, zu der - mit § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO gleichlautenden Vorschrift - in Art. 64, Rn. 70). Dass ein Bauantragsteller ohne dahingehende Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde hingegen noch nicht zur Vorlage einer immissionsschutzfachlichen Beurteilung verpflichtet ist, wird auch durch einen Vergleich mit der Rechtslage zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bestätigt. Während § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ebenfalls als Grundnorm verlangt, dem Genehmigungsantrag alle zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, wird diese allgemeine Umschreibung der Darlegungslast des Antragstellers in § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 a bis 4 d der 9. BImSchV näher konkretisiert. So ergibt sich die konkrete Pflicht, den Antragsunterlagen bei einem potentiell immissionsträchtigen Vorhaben eine Prognose der zu erwartenden Immissionen beizufügen, erst aus § 4 a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV. Eine solche Konkretisierung fehlt in den Vorschriften zur Bauantragstellung. 23 Im vorliegenden Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde den Kläger zwar mit Schreiben vom 1. August 2011 auf die Beachtung des Rücksichtnahmegebots hingewiesen, dies aber nicht zum Anlass genommen, die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens zu verlangen, sondern lediglich die Zustimmung der Grundstücksnachbarn gefordert. Auch nachdem diese Zustimmungen verweigert worden waren, hatte die Bauaufsichtsbehörde von dem Kläger keine immissionsschutzfachliche Unbedenklichkeitserklärung verlangt. In einem solchen Fall ist es Sache der Behörde, auf der Grundlage der vorliegenden Bauunterlagen und eventuell eigenen ergänzenden Ermittlungen über den Bauantrag zu entscheiden, so wie dies hier seitens der Ausgangs- und später der Widerspruchsbehörde auch geschehen ist, allerdings mit gegensätzlichen Wertungen. Ohne dahingehende Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde darf aus dem Fehlen eines immissionsschutzfachlichen Unbedenklichkeitsnachweises allein noch nicht auf die Unzulässigkeit des Bauvorhabens geschlossen werden. 24 In der Sache hat das Verwaltungsgericht indes zu Recht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO angenommen. Ob die mit der Nutzung der Freifläche verbundenen Geräuscheinwirkungen den Anwohnern des Anwesens des Beigeladenen noch zugemutet werden können, ist anhand der Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift Bindungswirkung auch für die Gerichte zu, und zwar auch soweit die Lärmwirkungen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVBl. 2013, 370, Rn. 18 f.). 25 Ziffer 6.1 TA Lärm verlangt in allgemeinen Wohngebieten einen zu beachtenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags, und zwar bezogen auf einen Immissionsort, der 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum liegt (vgl. Ziffer 2.3 Satz 1 i.V.m. Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm), hier also vor dem Erkerfenster im Erdgeschoss des Hauses des Beigeladenen. Aus der vom Senat eingeholten lärmschutzfachlichen Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ergibt sich, dass bei der genehmigten Nutzung der Freifläche vor der Eisdiele bei einer als realistisch eingeschätzten Ausnutzung (Belegung der [16] Sitzplätze zu 50 %, gehobene Sprechweise, Berücksichtigung der gebotenen Zuschläge nach Ziffer 6.5 und A.2.5.2 TA Lärm) der hier maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht eingehalten werden kann. Lokalisiert man den Emissionsort entsprechend den Ausführungen des Gutachters auf die Mitte der für die Außenbestuhlung zur Verfügung stehenden Freifläche, so ergibt sich bei dem Abstand zu dem Erkerfenster im Erdgeschoss des Hauses des Beigeladenen von ca. 6 m ein Beurteilungspegel von 62,4 dB(A). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die Gäste der Eisdiele nur mit normaler Stimme unterhielten, was der Gutachter jedoch als eine nicht realistische Prognose des Besucherverhaltens gewertet hat, betrüge der ermittelte Beurteilungspegel immer noch 57,4 dB(A). 26 Dabei weist der Vertreter der SGD Süd zutreffend darauf hin, dass nach der TA Lärm nicht bloß auf die Zusatzbelastung durch das hinzutretende Vorhaben, sondern auf die Gesamtbelastung aller auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen abzustellen ist. Dies gilt indes nach Ziffer 2.4 Satz 3 TA Lärm nur für solche Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt. Nach Ziffer 1 Satz 2 TA Lärm gilt sie - nebst weiteren Ausnahmen - nur für Anlagen, die den Anforderungen des 2. Teils des BImSchG unterliegen. Damit wären hier die Geräuscheinwirkungen seitens des benachbarten Döner-Imbisses bei der Ermittlung der Gesamtbelastung mit zu berücksichtigen. Der durch den Straßenverkehr in der H. Straße verursachte Lärm, dessen Beurteilung sich nach den Vorschriften im 4. Teil des BImSchG (§ 41 BImSchG) richtet, wäre hingegen bei der Beurteilung nach der TA Lärm unbeachtlich. Die Bewertung der Gesamtimmissionsbelastung für das Anwesen des Beigeladenen kann hier indes dahingestellt bleiben, weil die Feststellungen zur Zusatzbelastung durch das Bauvorhaben des Klägers ausreichen, um die Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle zu belegen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ist deshalb unterblieben, weil er seinerseits mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 28 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 29 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss 30 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).