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Urteil

3d A 1050/20.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0414.3D.A1050.20O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1983 in B. geborene Beklagte erlangte 2003 die allgemeine Hochschulreife und studierte ab dem Sommersemester 2004 Lehramt mit den Fächern Geschichte und Englisch an der Technischen Universität Dortmund. Am 22. P. 2009 bestand der Beklagte die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangstufen der Gesamtschulen. Ab dem 1. Februar 2010 absolvierte er sein Referendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf und wurde an der Gemeinschaftshauptschule in C. eingesetzt. Am 12. N. 2012 bestand der Beklagte nach krankheitsbedingter zweimonatiger Verlängerung des Vorbereitungsdienstes die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangstufen der Gesamtschulen. Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf endete im N. 2012. Vom 16. B1. 2012 bis zum 21. B2. 2012 wurde der Beklagte als Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis an der Gesamtschule J. mit 16 von 25,5 Pflichtstunden als Elternzeit- und Krankheitsvertretung eingesetzt. Aufgrund einer weiteren Vertretung wurde die Beschäftigung ab dem 4. Mai 2012 in eine Vollbeschäftigung umgewandelt. Ab dem 17. B2. 2012 wurde der Beklagte an der Realschule der Stadt N1. unbefristet mit voller Stundenzahl eingestellt. Das Vertragsverhältnis an der Gesamtschule J. wurde dementsprechend vorzeitig beendet. Am 5. N. 2013 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt. Die erste dienstliche Beurteilung in der Probezeit vom 26. Februar 2014 schloss mit dem Ergebnis „Herr C1. hat sich in der bisherigen Probezeit bewährt". Die zweite dienstliche Beurteilung vom 14. G. 2015 anlässlich der Beendigung der Probezeit kam zu dem Ergebnis „Herr C1. hat sich in vollem Umfang bewährt." Mit Wirkung vom 14. N2. 2015 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A12 BBesO/LBesO). Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beklagte unterrichtete im Schuljahr 2014/2015 als Lehrer für das Fach Englisch die Zeugin M. T. , geboren am 15. G. 1999, in der Klasse 9a an der Realschule der Stadt N1. . In den Sommerferien 2015 kam es um den 18./19. Juli zwischen dem Beklagten und der damals 16-jährigen Zeugin T. zu einem ersten Treffen außerhalb der Schule und zum Austausch von Küssen, nachdem beide im Vorfeld seit Ende Juni (noch vor Beginn der Sommerferien am 29. Juni 2015) über die Plattform „Facebook" und anschließend über den lnstant-Messaging-Dienst „WhatsApp" miteinander regelmäßig kommuniziert hatten. Unter anderem stellte der Beklagte im Rahmen dieser Fernkommunikation der Zeugin T. die Frage, was wäre, wenn er sich in sie verliebt hätte. Seit dem außerschulischen Treffen in den Sommerferien 2015 führten der Beklagte und die Zeugin T. eine zumindest „gefühlsmäßige“ Beziehung und trafen sich häufig. Auch im sich anschließenden Schuljahr 2015/2016 war der Beklagte Fachlehrer für Englisch in der Klasse 10a, die die Zeugin T. besuchte. Am 28. P. 2015 offenbarte diese sich ihren Sorgeberechtigten. Ca. drei Wochen zuvor hatte der Beklagte die Beziehung vorläufig beendet („auf Eis gelegt“). Noch am 28. P. 2015 bestätigte er diesen gegenüber das Verhältnis. Die Sorgeberechtigten machten dem Beklagten deutlich, dass sie eine Aufarbeitung des Vorfalls erwarteten. In der Folge berichtete der Beklagte zwei Tage später dem Schulleiter T1. telefonisch von der eingegangenen und zu diesem Zeitpunkt nach seinen Angaben bereits beendeten Beziehung. Dabei ist zwischen den Beteiligten strittig, ob der Beklagte auch eine „intime“ Beziehung einräumte. Am Nachmittag des 30. P. 2015 kam es zu einem Treffen zwischen dem Beklagten, dem Zeugen T1. , der Zeugin T. und deren Sorgeberechtigten. Nach der Volljährigkeit der Zeugin wurde die Beziehung vorübergehend wieder aufgenommen. Strittig ist insbesondere, ob es in der damaligen Beziehung zu Geschlechtsverkehr mit der Zeugin T. kam, als der Beklagte diese noch unterrichtete. Mit Verfügung vom 10. November 2015 wurde dem Beklagten gemäß § 39BeamtStG die Weiterführung der Dienstgeschäfte unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung bis auf weiteres verboten. Eine teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 LDG NRW blieb aus. Am 25. November 2015 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein und setzte dieses aufgrund des sachgleichen anhängigen Strafverfahrens nach § 22 Abs. 2 LDG NRW aus. Am 21. November 2016 erhob die Staatsanwaltschaft B. Anklage gegen den Beklagten. Sie warf ihm vor, durch zehn selbstständige Handlungen – in acht Fällen sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung und zur Ausbildung anvertraut ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vorgenommen zu haben und in zwei Fällen es unternommen zu haben, sich den Besitz an einer jugendpornografischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen – gegen §§ 174 Abs. 1 Nr. 2, 184c Abs. 3 Satz 1, 53 StGB verstoßen zu haben. Mit Beschluss des Landgerichts B. vom 7. G. 2017 (Az. 11-6 AR 2/16) wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich der acht vorgeworfenen Fälle des sexuellen Missbrauchs (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie wegen eines FaIles des Besitzes jugendpornografischer Schriften (§ 184c Abs. 3 Satz 1 StGB) abgelehnt und nur im Übrigen vor dem Strafrichter des Amtsgerichts B. eröffnet. Die Ablehnung erfolgte aus rechtlichen sowie aus tatsächlichen Gründen, da der Beklagte der ihm zur Last gelegten Taten in den benannten neun Fällen nicht hinreichend verdächtig war. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 28. N. 2017 (Az. 4 Ds - 361 Js 356/15 - 248/16) wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beklagten gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig und nach Erfüllung der Auflage (Zahlung eines Geldbetrages von 900 Euro in sechs monatlichen Raten zu je 150 Euro) am 4. P. 2017 endgültig eingestellt. Der Kläger hat am 25. B1. 2018 Disziplinarklage erhoben. Er hat dem Beklagten vorgeworfen, gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus § 34 Satz 3BeamtStG verstoßen zu haben. Der Beklagte habe als Fachlehrer ein intimes Verhältnis mit der am 15. G. 1999 geborenen, damals minderjährigen Schülerin T. (zuvor T2. ) gehabt. Es sei im Zeitraum von B2. bis P. 2015, in dem der Beklagte die Schülerin in der Klasse 10a im Fach Englisch unterrichtete, mehrfach im Rahmen der eingegangenen Beziehung außerschulisch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beklagte habe in erheblichem Umfang gegen die Pflicht, eine Lehrer-Schüler-Distanz zu wahren, und damit gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Eine intime Liebesbeziehung und die Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit einer minderjährigen anvertrauten Schülerin seien mit der Distanzpflicht einer Lehrkraft unvereinbar mit der Folge, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Der Kläger erhebt ausdrücklich nicht den Vorwurf, der Beklagte habe sich strafbar gemacht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er hat eine „gefühlsmäßige“ Bindung zur Schülerin T. eingeräumt. Die Initiative zur Beziehung sei jedoch nicht von ihm ausgegangen. Auch sei es nicht, wie vom Kläger behauptet, zum Geschlechtsverkehr oder zu einer sonstigen Überschreitung der Grenze zu einer sexuellen Beziehung gekommen. Er habe kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt und, sobald er sich des Fehlers bewusst geworden sei, die Beziehung beendet. Schließlich habe er das eingeräumte Fehlverhalten freiwillig gegenüber der Schulleitung offenbart. Es gebe keine Gründe für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Allein der Kennenlernvorgang, nicht aber die gefühlsmäßige Bindung zur Schülerin, habe eine gewisse Dienstbezogenheit aufgewiesen. Das insoweit eingeräumte Fehlverhalten weise damit lediglich einen losen Zusammenhang zu seinem Amt auf und führe nicht zur Schädigung des Berufsbeamtentums. Der beantragten Höchstmaßnahme stehe zudem § 14 Abs. 1 LDG NRW entgegen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Vernehmung der Zeugin T. und des Zeugen T1. mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht geltend, er teile die Auffassung, dass eine intime Liebesbeziehung nebst Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit einer minderjährigen Schülerin einen Verstoß gegen die Distanzpflicht einer verbeamteten Lehrkraft darstelle und einen endgültigen Vertrauensverlust zur Folge habe. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Zwar habe eine Beziehung bestanden, die über das normale Lehrer-Schüler-Verhältnis hinausgegangen sei, jedoch keine intime Beziehung. Zum Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Dies habe die Zeugin T. zwar gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor dem Verwaltungsgericht bekundet. Zwischenzeitlich habe sie aber andere Aussagen gemacht, was zur Einstellung des Strafverfahrens geführt habe. Mit Schreiben vom 20. B1. 2020 habe die Zeugin mitgeteilt, sie habe bei der Aussage vor dem Verwaltungsgericht Einiges durcheinandergebracht und Sachen geschildert, die nicht passiert seien. Im Nachhinein sei ihr aufgefallen, dass sie unzutreffend bekundet habe, während der Zeit, in der sie Schülerin des Beklagten gewesen sei, mit diesem Sex gehabt zu haben. Dies sei jedoch erst in der Zeit nach Beginn ihrer Ausbildung der Fall gewesen. Sie habe auch den Erhalt von Sexspielzeug auf ihn geschoben, weil ihr das Thema im Gerichtssaal unangenehm und peinlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf das Schreiben vom 20. B1. 2020 Bezug. Der Beklagte macht geltend, auf Basis der schwankenden und wechselhaften Aussagen der Zeugin T. könne eine Verurteilung nicht erfolgen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte habe er sich wegen der gefühlsmäßigen Bindung zur Schülerin nicht untragbar gemacht. In der Öffentlichkeit sei der Vorgang nicht bekannt, so dass auch insoweit keine Probleme entstünden. Zu korrigieren sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er sei für den Lehrerberuf insgesamt ungeeignet, ohne dabei zwischen Beamtentum, Angestelltem im öffentlichen Dienst und Privatlehrer zu unterscheiden. Nachdem das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden sei, sei eine disziplinarrechtliche Ahndung ausgeschlossen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Tat inzwischen sieben Jahre zurückliege. Sein Gesamtverhalten habe nie Grund zu Beanstandungen gegeben. Ergänzend legt er ein Schreiben der Zeugin T. vom 6. N2. 2018 an seinen Prozessbevollmächtigten vor, in dem diese zu ihren bisherigen Angaben Stellung nimmt und diese zum Teil korrigiert. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf das Schreiben Bezug. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. . Wegen ihrer Angaben und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW), da er sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der einer Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. Insbesondere wurde der Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2018 über die Möglichkeit unterrichtet, Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und ggf. Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, wovon er keinen Gebrauch machte. Ohne entsprechenden Antrag ist eine Beteiligung entbehrlich. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014 – 31 K 3347.13.O –, juris Rn. 35 und 48; bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 28.02.2018 – 3d A 704.14.O –, juris Rn. 59. A. In tatsächlicher Hinsicht trifft der Senat nach Vernehmung der Zeugin T. unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts der vorliegenden Akten aufgrund eigener Wertung zusätzlich zu dem im Tatbestand genannten unstrittigen Verlauf der Beziehung folgende Feststellungen: Am 22. B2. 2015 verabredeten sich der Beklagte und die 16jährige, sexuell nicht unerfahrene Zeugin T. und fuhren gemeinsam zur Wohnung des Beklagten. Dort kam es zum Geschlechtsverkehr. In Fortsetzung der Beziehung wiederholten sich entsprechende sexuelle Aktivitäten (jedenfalls) vier Mal. Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin T. vor dem Verwaltungsgericht in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt einschließlich ihrer Aussage vor der Staatsanwaltschaft. Die Zeugin hat vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, dass es wiederholt zum Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten gekommen sei, nach einem ersten Mal vier bis fünf weitere Male. Die Aussage weist keine einseitigen Belastungstendenzen zum Nachteil des Beklagten auf. So hat sie bekundet: „Er hat mich nie zu etwas gezwungen oder erpresst.“ Auch hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt: „Abschließend möchte ich sagen, dass aus meiner Sicht Herr C1. kein schlechter Mensch ist“. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin den Beklagten zu Unrecht belastet haben könnte. Vielmehr empfindet die Zeugin Sympathie für den Beklagten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie nach Erreichen der Volljährigkeit die von den sorgeberechtigten Pflegeeltern angestrengte Nebenklage gegen den Beklagten zurückgenommen hat, wodurch sie ihm nach ihren glaubhaften Angaben helfen wollte. Darüber hinaus hat die Zeugin zweimal schriftlich zu Gunsten des Beklagten Stellung genommen. In ihrem Schreiben vom 6. N2. 2018 an dessen Prozessbevollmächtigten hat sie u.a. klargestellt, dass es nicht zu der häufigen Anzahl von sexuellen Handlungen gekommen sei, wie zuvor angegeben. Der Beklagte habe ihr auch kein Sexspielzeug bestellt. Ferner hat die Zeugin nach dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts einen Brief an den Beklagten geschrieben hat, in dem sie sich ihm gegenüber für ihre Aussage entschuldigt hat. Angesichts dieser nach wie vor bestehenden Sympathie der Zeugin für den Beklagten hat der belastende Teil ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht besondere Überzeugungskraft. Die (seinerzeitige) Aussage der Zeugin wird dadurch gestützt, dass sie inhaltlich mit ihrer Aussage vom 14. Dezember 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft übereinstimmt. Dies gilt gerade auch in Bezug auf die wiederholte Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Entgegen der Berufungserwiderung kam es weder während des Strafverfahrens noch vor dem Verwaltungsgericht zu widersprüchlichen Aussagen der Zeugin. Zur Einstellung des Verfahrens kam es insbesondere nicht aufgrund wechselhafter Aussagen. Die Zeugin wurde im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen nur einmal vernommen. Die Nichtzulassung der Anklage beruhte überwiegend darauf, dass es mangels Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf den Hauptvorwurf an einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht fehlte; teilweise wurde das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt (s.o.). In der mündlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht hat die Zeugin ihre Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft und die dortigen Angaben ihrer Sorgeberechtigten präzisiert, was jedoch keinen Widerspruch darstellt. Die Aussage der Zeugin vor dem Verwaltungsgericht wird in ihrem Kernbereich, betreffend den Vollzug des Geschlechtsverkehrs, durch die Aussage des Zeugen T1. , die der Senat nach § 65 Abs. 4 LDG NRW seiner Entscheidung zugrunde legt, gestützt. Der Zeuge T1. hat glaubhaft bekundet, der Beklagte habe ihm gegenüber eine „intime“ Beziehung zur Zeugin T. eingeräumt. Es gibt keinen plausiblen Grund für Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Zwar hat der Zeuge T1. nicht bekundet, dass der Beklagte ausdrücklich Geschlechtsverkehr mit der Zeugin eingeräumt hätte. Doch ist die Mitteilung einer „intimen“ Beziehung bei lebensnaher Betrachtung als Umschreibung einer Beziehung mit sexuellen Handlungen (welcher Art auch immer) zu verstehen. So hat dies auch der Zeuge T1. verstanden. Hätte der Beklagte lediglich eine „gefühlsmäßige“ Beziehung mit der Zeugin T. gehabt, hätte eine andere, auf das Ausbleiben von Intimitäten gerichtete Wortwahl des Beklagten gegenüber Herrn T1. nahegelegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage unzutreffend sein könnte, gibt es nicht. Es besteht auch kein Anlass für eine nochmalige Vernehmung des Zeugen, auf dessen Aussage es mangels unmittelbarer Wahrnehmungen betreffend die vom Beklagten bestrittenen sexuellen Handlungen nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Angaben des Zeugen sprechen jedoch grundsätzlich für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin T. vor dem Verwaltungsgericht und stellen diese jedenfalls nicht in Frage. Die Angaben der Zeugin T. dazu, dass es bereits im Sommer 2015 zum Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten gekommen sei, werden darüber hinaus durch die zur Akte gereichten Chatprotokolle bestätigt. Danach tauschten sie und der Beklagte am 21. B2. 2015, also am Tag vor dem oben festgestellten ersten Geschlechtsverkehr, folgende Nachrichten aus: Beklagter: „Möchte dich füllen“ Zeugin: „Füllen?“ Beklagter „Ja“ Zeugin: Wie jz?“ Beklagter: „Überleg mal“ Vorangegangen war folgender Austausch: Zeugin: „Bock auf was? Selber machen“ Beklagter: „Sex“ … Beklagter: „Sex mit mir allerdings. Bist du feucht?“ Zeugin: „Bisschen.“ Diese Nachrichten dokumentieren ein Interesse des Beklagten an Geschlechtsverkehr mit der Zeugin und stehen daher mit ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht in Einklang, wonach es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Weiter äußert die Zeugin T. , nachdem die Beziehung nach ihren Angaben und denen des Beklagten bereits „auf Eis“ gelegt worden war: „Ich hätte jetzt lust auf dein schwanz“ Auch dies steht damit in Einklang, dass es zuvor eine Beziehung mit Geschlechtsverkehr gegeben hatte, wobei die Zeugin T. über die (zunächst vorübergehende) Trennung unglücklich war. Der Senat hat im Blick, dass die genannten Passagen – isoliert betrachtet – zwar auch einen anderen Hintergrund haben können als eine Beziehung mit wiederholtem Geschlechtsverkehr (z.B. Sehnsüchte, Wunschdenken). In der Zusammenschau mit den Aussagen der Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor dem Verwaltungsgericht spricht dieser Inhalt des Chatverlaufs jedoch ganz deutlich dafür, dass es im B2. und September 2015 tatsächlich, wie von der Zeugin dort bekundet, zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 zur Akte gereichte und kurz nach Erhebung der Disziplinarklage von der Zeugin verfasste Schreiben vom 6. N2. 2018 lässt keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht in Bezug auf den dort bekundeten wiederholten Vollzug des Geschlechtsverkehrs aufkommen. Mit dem Schreiben wollte die Zeugin aus ihrer Sicht einige Vorwürfe in der Disziplinarklage richtigstellen. Doch bestreitet sie darin nicht, dass es während ihrer Zeit als Schülerin zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die Formulierung „zu Beginn möchte ich klarstellen, dass es zwischen Herrn C1. und mir nicht zu der häufigen [sic!] Anzahl von sexuellen Handlungen gekommen ist wie angegeben wurde“ bringt zum Ausdruck, dass es zu einer geringeren als der in der Disziplinarklageschrift vorgeworfenen Anzahl sexueller Handlungen (mindestens einmal wöchentlich) gekommen sei. Gleiches gilt für ihre Formulierung, „in der weiteren Darstellung wird ausgeführt, es wäre mindestens einmal wöchentlich zum Geschlechtsverkehr gekommen, dies ist schlichtweg falsch, weiteren Geschlechtsverkehr gab es nicht.“ Die Wendung „weiteren Geschlechtsverkehr gab es nicht“ bezieht sich ebenfalls auf die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs, stellt diesen aber nicht grundsätzlich in Abrede, sondern setzt ihn vom Wortsinn her zwingend voraus. Das vom Beklagten angeführte Schreiben der Zeugin T. vom 20. B1. 2020 lässt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht aufkommen. Zwar teilte die Zeugin darin mit, sie habe ein schlechtes Gewissen und „ein paar Dinge durcheinandergebracht“. Im Nachhinein sei ihr aufgefallen, dass sie Sex mit dem Beklagten erst gehabt habe, als ihre Ausbildung begonnen habe und nicht bereits, als dieser noch ihr Lehrer gewesen sei. Auch „das mit dem Sexspielzeug“ habe sie auf ihn geschoben, weil ihr das Thema drei Männern und zwei Frauen im Gerichtssaal so peinlich gewesen sei, dass sie gesagt habe, der Beklagte habe es gekauft. Dadurch, dass „das alles“ schon so lange her gewesen sei, habe sie das alles nicht mehr so ganz hinbekommen, zumal sie an dem Tag kaum geschlafen habe und „total gerädert“ gewesen sei. Das Schreiben ist zur Überzeugung des Senats inhaltlich unzutreffend, soweit die Zeugin darin Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten während ihrer Schulzeit verneint. Die Zeugin hat den wiederholten Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten bereits in ihrer Aussage vor der Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2015 bekundet. Zu diesem Zeitpunkt besuchte sie noch die Klasse 10a der Realschule, wie sich aus der damaligen Aussage ergibt, und befand sich nicht in Ausbildung. Die divergierenden Aussagen der Zeugin sind mit einem zeitlichen Durcheinanderbringen der Ereignisse (schon zum damaligen Zeitpunkt) nicht plausibel zu erklären. Denn bei ihrer Aussage im Jahr 2015 konnte die Zeugin noch nicht wissen, dass es (auch) nach Beendigung ihrer Schulzeit zum Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten kommen würde. Dem Schreiben vom 20. B1. 2020 lässt sich zwar entnehmen, dass die Zeugin einer Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entgegenwirken möchte und dass sie sich nach zwischenzeitlichem Streit wegen des Beklagten wieder mit ihrer Familie versöhnt hat. Da jedoch die Aussage vor dem Verwaltungsgericht mit derjenigen vor der Staatsanwaltschaft und die nunmehr abweichenden Angaben nicht mit einem zeitlichen Durcheinanderbringen erklärt werden können, ist das Schreiben nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin vor dem Verwaltungsgericht aufkommen zu lassen. Das gilt auch für die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der sie bekundet hat, es sei nicht zum Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten gekommen, solange sie noch Schülerin gewesen sei. Diese Aussage zieht die detaillierten und in Bezug auf das wesentliche Geschehen übereinstimmenden Angaben der Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor dem Verwaltungsgericht nicht in Zweifel. Die Ausführungen der Zeugin bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren sind weder für sich betrachtet noch in Verbindung mit den weiteren Umständen des Falles einschließlich des Schreibens vom 20. B1. 2020 glaubhaft. Es ist bereits keine plausible Erklärung dafür ersichtlich, weshalb die Zeugin nach einer etwaig unzutreffenden Aussage im Jahr 2015 noch im Jahr 2020 vor dem Verwaltungsgericht bei ihrer Aussage geblieben sein sollte, es sei während ihrer Zeit als Schülerin zum Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten gekommen. Eine seinerzeitige wahrheitswidrige Belastung des Beklagten aus ihrer, der Zeugin Rache wegen der Beendigung der Beziehung ist angesichts der gegenläufigen Bemühungen der Zeugin zu Gunsten des Beklagten etwa durch den Hinweis schon gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie sei nicht ausgenutzt worden, und durch die spätere Rücknahme der Nebenklage auszuschließen. Angesichts des langen Zeitablaufs zwischen den beiden Vernehmungen ist auch eine Beeinflussung ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht durch die Pflegeeltern oder Dritte auszuschließen. Ihrer Aussage lässt sich bereits nicht entnehmen, dass Druck auf die Zeugin ausgeübt wurde, auch wenn sie nach ihrem glaubhaften Bekunden von verschiedener Seite „belabert“ worden ist und ihre Pflegemutter eine Verfolgung des Beklagten anstrebte („Das war aber nicht unbedingt Druck. Meine Pflegemutter hatte damals vieles falsch verstanden.“). Die Zeugin hatte zwischen ihrer Vernehmung im Strafverfahren und der Vernehmung durch das Verwaltungsgericht hinreichend Zeit, ihre Aussage zu überdenken. Ihr Schreiben aus dem Jahr 2018 zeigt, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt intensiv über die Vorwürfe nachdachte und bereit war, unzutreffende Vorwürfe zu Gunsten des Beklagten zu korrigieren. Etwaige Missverständnisse und Irrtümer anlässlich der Aussage vor der Staatsanwaltschaft hätte die Zeugin lange vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung – etwa bei Gelegenheit der übrigen Richtigstellungen im Schreiben aus dem Jahr 2018 – korrigieren können, was nahe gelegen hätte. Stattdessen ist sie in der ersten gerichtlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht in einigen Punkten vom Inhalt ihres Schreibens vom 6. N2. 2018 abgerückt, das dem Verwaltungsgericht im Übrigen noch nicht vorgelegen hat. So hat sie u.a. – anders als in diesem Schreiben – jedenfalls nicht eindeutig bekundet, dass die Kontaktaufnahme nicht von dem Beklagten, sondern von ihr ausgegangen sei. Zumindest das erste Treffen soll ihren Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht zufolge von ihm vorgeschlagen worden sein. Ferner soll er ihr in den Sommerferien geschrieben haben, was wäre, wenn er sich in sie verliebt hätte. Auch zu der Frage, wie die Zeugin zu dem Sexspielzeug gekommen ist, weicht das Schreiben von ihrer Aussage ab, in der sie auf Vorhalt der Aussage ihrer Pflegemutter bekundet hat, dass sie das Ei und den Dildo von dem Beklagten erhalten habe. Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermitteln den Eindruck einer Steigerung zum Zweck der Entlastung des Beklagten. Die Zeugin war erkennbar bemüht, in der Vernehmung an der Version festzuhalten, die sie unter dem 20. B1. 2020 in Form eines Briefes an den Beklagten handschriftlich verfasst hat. Hintergrund dieses Verhaltens ist nach der Überzeugung des Senats ihre weiterhin bestehende Sympathie für den Beklagten und der Wunsch, ihm nicht zu schaden. Dafür spricht der Zeitpunkt, zu dem sie erstmals radikal ihre Angaben in Bezug auf den vom Beklagten bestrittenen ein- oder mehrmaligen Geschlechtsverkehr bereits im B2. /September 2015 korrigiert hat, der nunmehr nicht nur in geringerem Umfang – so das Schreiben aus dem Jahr 2018 –, sondern überhaupt nicht (vor Aufnahme ihrer Ausbildung durch die Zeugin) stattgefunden haben soll. Darüber hinaus sprechen mehrere Umstände für eine bewusste oder unbewusste Falschaussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Aus ihrem Aussageverhalten und dem übrigen Akteninhalt ergibt sich, dass sie für den Beklagten Sympathie empfindet und ihm nicht schaden möchte. Die Korrektur ihrer Aussage in Bezug auf den Geschlechtsverkehr erfolgte zum ersten Mal, kurz nachdem ihr die Möglichkeit einer Entlassung des Beklagten aufgrund ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht unmittelbar vor Augen geführt worden war. Darüber hinaus wies ihre Aussage vor dem Senat typische Anzeichen einer Falschaussage auf. Die Zeugin zitterte vor und während der Vernehmung über einen längeren Zeitraum hinweg. Der Senat hat im Blick, dass ein Zittern auch durch die Aufregung einer Gerichtsverhandlung oder ein schlechtes Gewissen aufgrund einer früheren unzutreffenden Aussage erklärbar ist. Das Zittern der Zeugin erreichte jedoch ein Ausmaß, das besonders gut mit einer Falschaussage und der damit einhergehenden Belastung zusammen passt. Auch die Schilderung der Anbahnung der Beziehung in der Vernehmung durch den Senat weicht deutlich von den Angaben der Zeugin vor dem Verwaltungsgericht ab, ohne dass sie dies nachvollziehbar hätte erklären können. So hat sie nunmehr angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, von wem die Initiative für die Beziehung ausgegangen sei („Wer von uns wen angeschrieben hat, erinnere ich mich heute nicht mehr“, „Wer von uns es dem anderen zuerst gesagt hat, weiß ich heute nicht mehr“). Dazu hatte sie sich aber gegenüber dem Verwaltungsgericht anschaulich geäußert, indem sie u.a. den Besuch des Beklagten auf einer Hochzeitsfeier in dem Dorf, in dem sie wohnte, als Anlass der ersten Kontaktaufnahme, geschildert hat. Dass sie diese Abläufe jedenfalls bei der Vernehmung durch das Verwaltungsgericht im G. 2020 noch hinreichend präsent hatte, ist auch nachvollziehbar. Zumindest bei einer Jugendlichen ist davon auszugehen, dass ihr derart einschneidende Erlebnisse, wie die Anbahnung einer Liebesbeziehung zu einem Lehrer, langfristig in Erinnerung bleiben. Das gilt umso mehr, wenn diese Erinnerungen aus Anlass wiederholter Vernehmungen aufgefrischt werden. In Einklang damit nannte die Zeugin in ihrer Aussage vor der Staatsanwaltschaft und in ihrem Schreiben vom 6. N2. 2018 verschiedene Details zum Kennenlernen („Ich war es, die Herrn C1. angeschrieben hat und auch ich habe ihm eine Freundschaftsanfrage auf Facebook geschickt und nicht umgekehrt“). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. G. 2020 konnte sie sogar wörtlich eine WhatsApp-Nachricht des Beklagten zitieren. Die plötzlich (angeblich) aufgetretene Erinnerungslücke der Zeugin in der Vernehmung im Berufungsverfahren ist demgegenüber nicht zu erklären und spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Zeugin sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor dem Verwaltungsgericht ihre Beziehung mit dem Beklagten einschließlich des Geschlechtsverkehrs in sich schlüssig und lebensnah sowie detailreich beschrieben hat (z.B. vor dem Verwaltungsgericht: „Nach fünf oder sechs solchen Treffen bin ich zu ihm nach Hause gefahren. Dort haben wir dann einen Film geschaut, ich meine, es war ein Horrorfilm. Dort hatten wir auch zum ersten Mal Sex miteinander.“). Die Abweichungen zwischen den mündlichen Aussagen der Zeugin vor Staatsanwaltschaft und Verwaltungsgericht einerseits und den schriftlichen Äußerungen der Zeugin im Jahr 2018 andererseits sind plausibel durch die Schutzbemühungen der Zeugin und den Zeitablauf erklärbar und lassen vor allem keine Zweifel an der Ausübung des Geschlechtsverkehrs bereits im Jahr 2015 aufkommen, den die Zeugin in diesem Schreiben auch nicht in Abrede gestellt hat. B. Das festgestellte Verhalten des Beklagten stellt ein Dienstvergehen dar, das im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. I. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehört die in § 34 Satz 3 BeamtStG festgeschriebene Wohlverhaltenspflicht. Danach musste das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte durch die mehrmalige Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin T. verstoßen. 1)Das Verhalten des Beklagten stellt sich als einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen dar. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind, d.h. das pflichtwidrige Verhalten in das Amt des Beamten und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14. Eine solche Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist gegeben. Der Dienstbezug folgt aus der Stellung des Beamten gegenüber der Schülerin als ihr damaliger Lehrer mit entsprechenden Pflichten ihr gegenüber einschließlich des Distanzgebots. Das gilt unabhängig davon, dass die Pflichtverletzungen in privaten Räumlichkeiten und außerhalb des Dienstbetriebs stattgefunden haben. Eine Person ohne vergleichbares Amt und ohne dienstliche Tätigkeit mit eingebundenem Distanzgebot hätte ggf. keine Pflichtwidrigkeit begangen. 2) Sexuelle Kontakte zwischen Lehrerinnen und Lehrern einerseits sowie und Schülerinnen bzw. Schülern andererseits sind zum Schutz der einzelnen Schülerinnen und Schüler aus dem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis herauszuhalten. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit; Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl (Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Verf NRW). Als Erziehungsziel legt Art. 7 Abs. 1 Verf NRW unter anderem die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zu sozialem Handeln fest. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW hat die staatliche Gemeinschaft Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. Dem entsprechend legt § 2 (Abs. 1) SchulG NRW den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule fest. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW fördert die Schule die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen sowie das Verantwortungsbewusstsein u.a. für das Gemeinwohl. Satz 3 der Bestimmung sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler befähigt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen und sonstigen Leben teilzunehmen sowie ihr eigenes Leben zu gestalten. Schule und Eltern wirken beim Verwirklichen der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14.03.2018 – 3d A 502/17.O –, juris Rn. 55, und vom 18.04.2018 – 3d A 12/17.O –, juris Rn. 43. Hiervon ausgehend gehört es zu den Pflichten eines verbeamteten Lehrers, die Integrität der Schülerinnen und Schüler zu wahren, ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten und dem Anspruch und Vertrauen der Schüler und ihrer Eltern darauf gerecht zu werden, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse zu nutzen. Daraus folgt weiter, dass beim Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern körperliche Distanz zu wahren ist, auch dann, wenn die Schülerinnen oder Schüler mit deren Aufgabe einverstanden sind. Die ungestörte emotionale und seelische Entwicklung der anvertrauten Schülerinnen und Schüler ist sicherzustellen. Hierzu gehört, die Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen zu respektieren, was durch die Beachtung der gebotenen körperlichen Distanz zu ihnen sicherzustellen ist. Diese Pflichtbetrifft den Kernbereich pädagogischer Pflichten. Vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 03.09.2013 – 8 DO 236.13 –, juris Rn. 128 und 140. Die Entwicklung junger Menschen im sexuellen Bereich soll unbehelligt durch von außen kommende Störungen bleiben. Andernfalls wird in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen eingegriffen und die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft gefährdet, weil es ihm in der Regel an der erforderlichen Reife fehlt, um das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig verarbeiten zu können. Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 15.12.2010 – 16a D 08.1287 –, juris Rn. 85. Sexuelle Kontakte sind darüber hinaus im Interesse der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes aus dem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis fernzuhalten. Wenn Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder – bis zu einem gewissen Alter – beschulen zu lassen, müssen sie darauf vertrauen können, dass die eingesetzten Lehrer zu jeder Zeit dem Distanzgebot Rechnung tragen. Ansonsten steht ein Fundament staatlicher wie ersatzschulmäßiger Beschulung in Frage. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist. Durch das Eingehen sexueller Beziehungen mit einer Schülerin oder einem Schüler verliert ein Lehrer die für die Wahrnehmung seiner pädagogischen Aufgabe notwendige Distanz. Abgesehen von den Folgen für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler müssen sexuelle Beziehungen die Schüler- und die Elternschaft generell befürchten lassen, dass das Lehrer-Schüler-Verhältnis damit sachwidrig beeinflussbar ist. Das Schulklima würde dadurch in unerträglicher Weise belastet. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich dementsprechend darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schüler unterbleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, juris Rn. 9. 3) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte die gebotene Distanz gegenüber seiner damaligen Schülerin zum Ende des Schuljahres 2014/2015, in den Sommerferien 2015 und im ersten Schulhalbjahr 2015/2016 vermissen lassen. Das Unterhalten einer das schulisch veranlasste Lehrer-Schüler-Verhältnis bei weitem übersteigenden Liebesbeziehung mit (jedenfalls) fünfmaliger Ausübung von Geschlechtsverkehr verstößt nach dem Vorangegangenen gegen die Wohlverhaltenspflicht. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat zwar zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass die Zeugin T. keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlitten hat. Aber unabhängig davon, ob eine Schülerin oder ein Schüler im Einzelfall durch die sexuelle Beziehung zum Lehrer tatsächlich in ihrer bzw. seiner seelischen Entwicklung Schaden nimmt, stellen bereits die sexuellen Kontakte zu Schülerinnen und Schülern der eigenen Schule für sich betrachtet einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Ein mögliches Einverständnis der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers ist ebenso unbeachtlich wie ein etwaiges Einverständnis von Sorgeberechtigten, welches hier auch nicht vorlag. Denn bei der schulischen Ausbildung handelt es sich um eine mehrpolige Rechtsbeziehung: Schule, Schulleitung sowie Lehrer auf der einen Seite, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern (ggf. Sorgerechtsberechtigte und Pflegeeltern) auf der anderen Seite. Hinzu kommen die Schülerschaft, die Elternschaft und – ganz allgemein – die Öffentlichkeit mit ihrer Wahrnehmung dessen, was in der Schule geschieht. Der Rechtsverzicht einer Schülerin oder seiner Erziehungsberechtigten betrifft nur das Verhältnis zum Lehrer und ggf. zur Schule. Da aber zugleich die Rechtskreise der anderen Schülerinnen und Schüler, der Eltern, der Elternschaft und der Öffentlichkeit betroffen sind und einzelnen die Befugnis zur Disposition hierüber fehlt, ist der Rechtsverzicht insoweit unbeachtlich. Vgl. OVG, Urteil vom 14.03.2018 - 3d A 502.17.O -, juris Rn. 63; VG Münster, Urteil vom 23.01.2018 ‑ 13 K 1651.16.O -, juris Rn. 74. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob ein strafrechtlich erhebliches Handeln des Beklagten vorlag. Ein solches würde die Schwere der Dienstpflichtverletzung zusätzlich erhöhen, doch liegt unabhängig hiervon ein Dienstvergehen vor. Eine Straftat kann nicht festgestellt werden und wird dem Beklagten ausdrücklich nicht (mehr) vorgeworfen. Das gilt insbesondere für einen etwaigen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Für einen solchen gibt es unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Ausführungen des Strafgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gegenstand des Strafverfahrens war auch die Frage, ob der Beklagte der Zeugin T. Sexspielzeug (insbesondere einen Dildo) geschenkt hat, mit deren Hilfe sie möglicherweise jugendpornographische Aufnahmen angefertigt und an den Beklagten versandt hatte. Etwaige Videos oder Fotos sind jedoch nicht mehr vorhanden. Damit ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob die Grenze zur Strafbarkeit überschritten wurde. Jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der Beklagte keine solche Straftat begangen hat. Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse macht der Senat darauf aufmerksam, dass der Beklagte bereits durch die Aufnahme der Beziehung und damit deutlich vor der Stufe sexueller Kontakte gegen das Distanzgebot verstoßen hat, worauf es vorliegend aber nicht mehr eigenständig ankommt. 4) Der Beklagte handelte schuldhaft. Dass während des in Rede stehenden Zeitraums eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bestanden haben könnte, macht er bereits selbst nicht geltend. Dies ist angesichts des zum Teil bewusst vorsichtigen Vorgehens, um eine Entdeckung durch Dritte zu vermeiden, ausgeschlossen. 5) Der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme steht nicht das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 LDG NRW entgegen. Wenn gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist oder wenn eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann, darf nach dieser Vorschrift wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht und eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Die Ahndung in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren bewirkt jedoch nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Norm keine Sperrwirkung gegenüber der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Darüber hinaus bezog sich der Einstellungsbeschluss nach § 153a StPO des Amtsgerichts B. vom 4. P. 2017 auf einen Vorwurf (Verschaffung jugendpornografischer Schriften in einem Fall), der nicht Gegenstand der Disziplinarklage ist. Straftaten werden dem Beklagten ausdrücklich nicht vorgeworfen. Auch deswegen ist der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 LDG NRW nicht eröffnet. Die Einstellung nach § 153a StPO hat hier allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die strafrechtliche Bewertung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 34. II. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 LDG NRW). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13. 1) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von dem Beklagten begangenen Verfehlungen, der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, der Häufigkeit und Dauer des wiederholten Fehlverhaltens sowie der persönlichen Verhältnisse und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergibt sich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn endgültig zerstört sind und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Die auszusprechende Disziplinarmaßnahme hängt dabei von einer Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls ab. Sich sexueller Handlungen jedweder Art eines Lehrers oder einer Lehrerin gegenüber Schülerinnen und Schülern zu enthalten, stellt eine elementare Dienstpflicht einer Lehrkraft dar. Ein Verstoß dagegen wiegt bereits für sich betrachtet schwer. Die Art der hier vorgenommenen Handlung (Vollzug des Geschlechtsverkehrs) fällt zudem in den oberen Bereich sexueller Handlungen und erhöht den Schweregrad der Dienstpflichtverletzung zusätzlich. Weiter fällt die Anzahl (zumindest viermalige Wiederholung des Geschlechtsverkehrs) erschwerend ins Gewicht. Darüber hinaus hat der Beklagte die sexuelle Beziehung mit der Zeugin T. über einen Zeitraum von mehreren Wochen geführt, bis er sie ca. drei Wochen vor Bekanntwerden „auf Eis“ legte. Es handelte sich nicht um die Schülerin einer anderen Schule, sondern die Zeugin wurde im fraglichen Zeitraum an der Schule des Beklagten von diesem unterrichtet. Dies lässt aus Sicht eines Außenstehenden Zweifel an der Objektivität der die Schülerin betreffenden Entscheidungen im Unterricht aufkommen, auch wenn eine konkrete Bevorzugung der Zeugin ausgeblieben sein mag. Ihre Notenverbesserung kann auch Folge gesteigerter Motivation sein, was plausibel erscheint und jedenfalls zu Gunsten des Beklagten anzunehmen ist. Hinzu tritt, dass die Zeugin T. zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen zwar das 16. Lebensjahr vollendet hatte, aber noch minderjährig war. Bei Jugendlichen besteht aufgrund noch ungefestigter sexueller Selbstbestimmung die Gefahr, dass sie sozial überlegenen erwachsenen Personen nicht auf gleicher Ebene begegnen und Gebrauch von ihrer sexuellen Selbstbestimmung machen können. Vgl. BT-Drucks. 18/2601 vom 23.09.2014, S. 15. Sexuelle Handlungen mit einer minderjährigen Schülerin sind daher schwerwiegender als solche mit einer Volljährigen, wenn auch ganz erheblich weniger schwerwiegend als solche mit Kindern und weniger schwerwiegend als solche mit Jugendlichen unter 16 Jahren. Trotz der Einvernehmlichkeit der Beziehung weist der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach dem Vorangegangenen einen so erheblichen Unrechtsgehalt auf, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2012 – 3 A 11426/11 –, juris Rn. 31. Den Beklagten entlastet weder durchgreifend, dass die Zeugin die Beziehung ebenso wie er gewollt hat, noch dass die Initiative von der Zeugin ausgegangen ist, wie der Senat nach den unterschiedlichen Angaben der Zeugin T. zu Gunsten des Beklagten annimmt. Dieser hätte sich einem solchen Ansinnen in seiner Stellung als Lehrer entziehen müssen. Die Frage, ob ein Lehrer sich durch Anreize seitens der Schüler zu seinem Handeln hat verleiten lassen, hat auf den Ansehens- und Vertrauensverlust keinen nennenswerten Einfluss. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2012 – 3 A 11426.11 –, juris Rn. 33. Auch der Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom Grundsatz her die Auffassung geteilt, dass die wiederholte Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit einer minderjährigen Schülerin zu einem endgültigen Vertrauensverlust führe. Er hat lediglich die tatsächlichen Feststellungen hierzu bestritten, die nach dem Vorangegangenen jedoch bewiesen sind. 2) Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. aa) Zugunsten des Beklagten greift nicht der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Für eine solche gibt es im Akteninhalt einschließlich der amtsärztlichen Ausführungen und der Beurteilungen des Beklagten keine Anhaltspunkte. Auch der Beklagte macht keine verminderte Schuldfähigkeit geltend. bb) Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m.w.N. An einer außergewöhnlichen, nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beklagten gehörenden Versuchungssituation fehlt es hier, weil der Beklagte bei seiner dienstlichen Tätigkeit mit derartigen Versuchssituationen immer wieder rechnen und von ihm erwartet werden musste, dass er der Versuchung dann widersteht. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.06.2017 – 6 A 50.17.D –, juris Rn. 55. Zudem fällt dem Beklagten ein mehrfacher Pflichtverstoß (wiederholter Geschlechtsverkehr) zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. cc) Die nach der Entdeckung der Taten zum Teil gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, bilden ebenso wie die im Disziplinarverfahren abgelegte Einlassung keine durchgreifend für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 09.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16. Demgegenüber offenbarte der Beklagte erst auf Druck der Pflegeeltern der Zeugin T. gegenüber seinem Dienstherrn eine „intime Beziehung“, wie aus der Aussage des Zeugen T1. folgt. Dies wertet der Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beklagten trotz des Vortrags im Disziplinarverfahren, es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, und trotz des Bestreitens des Wortlauts als Geständnis gegenüber dem Dienstherrn. Denn die Äußerung ist erwiesen (s.o.) und kommt bei lebensnaher Betrachtung des Begriffs „intime Beziehung“ einem Geständnis gleich. Doch kommt darin keine Offenbarung vor Aufdeckung zum Ausdruck, weil der Beklagte das Geständnis erst ablegte, nachdem die vorgeworfenen Handlungen den Pflegeeltern bereits bekannt geworden waren und eine Aufarbeitung des Vorfalls gefordert hatten. dd) Der anerkannte Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage betrifft die vorliegende Konstellation nicht. ee) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, insbesondere ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11. Dafür ist hier nichts ersichtlich. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. aa) Für den Beklagten spricht, dass er die intime Beziehung im behördlichen Disziplinarverfahren gestanden hat (s.o.), auch wenn eine Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, die ein größeres entlastendes Gewicht hätte (s.o.), nicht festzustellen ist. Für den Beklagten spricht in diesem Zusammenhang weiter, dass er sein Verhalten als Fehler erkannt, die Beziehung noch vor Aufdeckung der vorgeworfenen Handlungen beendet („auf Eis gelegt“) und versichert hat, so etwas werde nie wieder vorkommen, was angesichts der vorläufigen Beendigung der Beziehung und der Belastungen des Beklagten durch das Disziplinarverfahren glaubhaft ist. Einschränkend ist in diesem Zusammenhang allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach dem ersten Küssen und nach dem ersten Geschlechtsverkehr mehrere Gelegenheiten hat verstreichen lassen, die Beziehung früher zu beenden. Darüber hinaus lässt sich den Chat-Protokollen entnehmen, dass der Beklagte versucht hat, auf die Zeugin T. einen positiven Einfluss auszuüben, etwa indem er sie zu schulischen Pflichten anhalten und vom Rauchen abhalten wollte. Diese Umstände führen angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Er hätte sich bereits vor Eingehen der Beziehung gegenüber dem Dienstherrn öffnen müssen, damit dieser die in einer solchen Situation gebotenen Maßnahmen hätte einleiten können. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter die festgestellten Handlungen nicht begeht. Die Verfehlungen, deren Bedeutung auf der Hand liegt, haben derartiges Gewicht, dass die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Zusammenschau rechtfertigen, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Senat hat im Blick, dass die Chat-Protokolle und das spätere Verhalten des zu Beginn der Beziehung 31 Jahre alten Beklagten in Einklang mit der rechtlichen Bewertung durch das Strafgericht dafür sprechen, dass es sich um eine Liebesbeziehung handelte und der Beklagte die Zeugin T3. nicht sexuell ausnutzen wollte. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er nach Aufdeckung der Handlungen Sorge um seine dienstliche Position hatte. Auch der Zeuge T1. hatte den Eindruck, dass es sich aus Sicht des Beklagten und der Zeugin nicht um eine „Eintagsfliege“ gehandelt hat. Denselben Eindruck hat der Senat aufgrund der Aktenlage. Allerdings lässt dies weder den Verstoß gegen das Distanzgebot entfallen noch führt es zu einer anderen Maßnahmebemessung. bb) Der Senat hat weiter im Blick, dass ggf. auch krankhafte Beeinträchtigungen einschließlich Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10. Doch ist für eine solche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB nichts ersichtlich. cc) Für den Beklagten sprechen ferner seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die unter Berücksichtigung seiner Dienstzeit auch vor der Verbeamtung mehrjährige unbeanstandete Dienstausübung und die guten dienstlichen Leistungen. Der Senat hat das hohe schulische Engagement des Beklagten im Blick und gewürdigt. Der Zeuge T1. hat glaubhaft bekundet, der Beklagte sei beliebt und engagiert gewesen. Der Senat hat ferner im Blick, dass sich der Beklagte außerdienstlich als Ersatz-Betreuer engagiert hat. Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die bisherige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. dd) Der Beklagte hat im behördlichen Disziplinarverfahren geltend gemacht, er sei durch die Folgen der Tat bereits genug gestraft. Die sozialen Folgen seines Verhaltens führen jedoch nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB u.U. strafmildernd zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris Rn. 10, oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 71. Damit kann nicht mildernd berücksichtigt werden, ob der Beklagte durch einen etwaigen Ansehensverlust bei Freunden, Bekannten und Familie möglicherweise bereits „genug gestraft" ist. c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005– 2 C 12.04 –, juris Rn. 26. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden. Zutreffend weist der Beklagte in der Berufungsbegründung darauf hin, dass damit lediglich eine Aussage über die Eignung als verbeamteter Lehrer verbunden ist, nicht über die Eignung für eine andere Tätigkeit. 3) Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter– wie hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf den schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beklagten und ist ihr als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen. Zudem war dem Beklagten, auch wenn er sich nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Zeugen T1. der Tragweite seines Verhaltes nicht bewusst war, ausweislich des Chatverlaufs bekannt, dass sein Verhalten dienstrechtlich unzulässig war. Gleiches folgt aus der Aussage der Zeugin T. . Diese hat gegenüber dem Verwaltungsgericht glaubhaft bekundet, der Beklagte habe ihr gegenüber geäußert, sie dürfe niemandem von der Beziehung erzählen, dies würde ihn beruflich gefährden. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd fünf Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N. C. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711,709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.