Urteil
5 C 9/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hyaluronsäurehaltige Fertigspritzen sind als Medizinprodukte, nicht als Arzneimittel einzuordnen.
• Nach § 22 Satz 2 LBhVO BE i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 2,3 SGB V sind Medizinprodukte nur beihilfefähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind.
• Die dynamische Verweisung der Landesbeihilfeverordnung auf das SGB V und die Arzneimittel-Richtlinie ist mit dem Gesetzesvorbehalt und dem Fürsorgegrundsatz vereinbar, weil die Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt ist und § 7 LBhVO BE qualifizierende Grenzen setzt.
• Fehlende abstrakt-generelle Härtefallregelungen führen nicht automatisch zur Nichtigkeit der Verordnungsregelung; Härtefälle sind nach § 7 Satz 2 LBhVO BE und dem Fürsorgegrundsatz zugänglich.
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe, weil das fragliche Medizinprodukt nicht in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt ist und kein Härtefall vorliegt.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zu Medizinprodukten: Verweisung auf SGB V und Arzneimittel-Richtlinie zulässig • Hyaluronsäurehaltige Fertigspritzen sind als Medizinprodukte, nicht als Arzneimittel einzuordnen. • Nach § 22 Satz 2 LBhVO BE i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 2,3 SGB V sind Medizinprodukte nur beihilfefähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. • Die dynamische Verweisung der Landesbeihilfeverordnung auf das SGB V und die Arzneimittel-Richtlinie ist mit dem Gesetzesvorbehalt und dem Fürsorgegrundsatz vereinbar, weil die Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt ist und § 7 LBhVO BE qualifizierende Grenzen setzt. • Fehlende abstrakt-generelle Härtefallregelungen führen nicht automatisch zur Nichtigkeit der Verordnungsregelung; Härtefälle sind nach § 7 Satz 2 LBhVO BE und dem Fürsorgegrundsatz zugänglich. • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe, weil das fragliche Medizinprodukt nicht in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt ist und kein Härtefall vorliegt. Die Klägerin, Ruhestandsbeamtin, beantragte Beihilfe für fünf Ostenil-Fertigspritzen (Hyaluronsäure) nach Behandlung einer Kniegelenksarthrose. Der Dienstherr lehnte ab, weil Hyaluronsäurepräparate nicht verschreibungspflichtig und als Medizinprodukte nach LBhVO BE grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien. Widerspruch und Klage blieben zunächst ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gab der Klägerin jedoch teilweise Recht und erklärte die dynamische Verweisung in § 22 Satz 2 LBhVO BE auf Regelungen des SGB V und des Gemeinsamen Bundesausschusses für nichtig; es sprach Beihilfe zu. Der Dienstherr legte Revision ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Landesverordnung wirksam auf Vorschriften des SGB V und die Arzneimittel-Richtlinie verweist und ob die Klägerin als Härtefall Beihilfe beanspruchen kann. • Einordnung: Hyaluronsäurehaltige Fertigspritzen sind nach dem Medizinproduktegesetz Medizinprodukte, nicht Arzneimittel. • Anwendbares Recht: Aufwendungen sind nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung zu beurteilen; maßgeblich ist die LBhVO BE in der maßgeblichen Fassung. • Verweisungswirkung: § 22 Satz 2 LBhVO BE verweist dynamisch auf § 31 Abs. 1 S. 2,3 SGB V und mittelbar auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich Anlage V; diese Verweisung umfasst sowohl abstrakte Maßstäbe als auch die in Anlage V konkret aufgeführten verordnungsfähigen Medizinprodukte. • Ergebnis der Anwendung: Die streitgegenständlichen Ostenil-Fertigspritzen sind nicht in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt; daher sind die Aufwendungen nach § 22 Satz 2 LBhVO BE nicht beihilfefähig. • Gesetzesvorbehalt und Bestimmtheitsgebot: Die Revision ist begründet, weil § 22 Satz 2 LBhVO BE mit dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist. Die Ermächtigung in § 76 Abs. 11 LBG BE ist hinreichend bestimmt, um die Verweisung zu tragen. • Dynamische Verweisungen: Solche Verweisungen sind nicht generell unzulässig; hier sind sie durch Publizität, Begrenzung des Verweisungsumfangs und durch § 7 LBhVO BE (qualifizierende Schranken, Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes) verfassungskonform ausgestaltet. • Fürsorgepflicht und Härtefälle: Der Normgeber darf die Erstattung für Medizinprodukte grundsätzlich ausschließen; eine abstrakte generelle Härtefallregel ist nicht zwingend für die Wirksamkeit der Regelung, weil in Einzelfällen der Fürsorgegrundsatz unmittelbar oder über § 7 Satz 2 LBhVO BE Schutz bieten kann. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Kosten die Zumutbarkeitsgrenze ihrer Alimentation überschreiten; es liegen keine Feststellungen zu einem verfassungsrechtlich relevanten Härtefall vor. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Maßgeblich ist, dass die Ostenil-Fertigspritzen als Medizinprodukt gelten und nach § 22 Satz 2 LBhVO BE i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 2,3 SGB V nur beihilfefähig wären, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt wären; das ist nicht der Fall. Die dynamische Verweisung der Landesbeihilfeverordnung auf das SGB V und die Arzneimittel-Richtlinie ist verfassungsgemäß, weil die Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt ist und § 7 LBhVO BE als qualifizierende Schranke den Fürsorgegrundsatz sichert. Ein individueller Härtefall, der eine abweichende Beihilfegewährung geboten hätte, ist nicht festgestellt, sodass die Klägerin keinen Erstattungsanspruch hat.