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Beschluss

3 ZO 206/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das sozial- und grundhilferechtliche Prinzip der sog. "bereiten Mittel", das bei der Einkommensanrechnung aus Zinserträgen grundsätzlich eine Verfügbarkeit voraussetzt, ist nicht auf das Wohngeldrecht übertragbar.(Rn.6) 2. Dem steht bereits das Wohngeldgesetz entgegen, das eine Einkommensermittlung nach dem Einkommenssteuergesetz anordnet. Das Wohngeldrecht unterliegt zahlreichen Besonderheiten, die einen Rückgriff auf sozialhilferechtliche Grundsätze nicht erlauben.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das sozial- und grundhilferechtliche Prinzip der sog. "bereiten Mittel", das bei der Einkommensanrechnung aus Zinserträgen grundsätzlich eine Verfügbarkeit voraussetzt, ist nicht auf das Wohngeldrecht übertragbar.(Rn.6) 2. Dem steht bereits das Wohngeldgesetz entgegen, das eine Einkommensermittlung nach dem Einkommenssteuergesetz anordnet. Das Wohngeldrecht unterliegt zahlreichen Besonderheiten, die einen Rückgriff auf sozialhilferechtliche Grundsätze nicht erlauben.(Rn.7) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Jedenfalls die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO (entsprechend), liegt nicht vor. Für die Erfolgsaussichten der Klage ist im Prozesskostenhilfeverfahren lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem trägt die Vorschrift des § 114 ZPO insofern Rechnung, als es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits vorsieht, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg gewiss zu sein braucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2001 - 2 BvR 569/01 - DVBl. 2001, 1748). Deshalb ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs nicht erforderlich. Vielmehr genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Verfahrensergebnisses. Andererseits reicht eine nur entfernte Erfolgschance nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 1 A 14/92 -, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine Erfolgsaussicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Gera die Erfolgsaussichten der Klage vom 28. September 2016 verneint, die sich gegen einen Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2016 richtet. Grund für die Rückforderung ist die Anrechnung von Zinsen auf den Wohngeldanspruch der Klägerin, die diese neben anderen Zinseinnahmen auf Sparguthaben nicht mitgeteilt hatte. Die Klägerin wird mit dem Argument nicht durchdringen, es sei bei der Einkommensanrechnung im Wohngeldrecht von dem sozialrechtlichen Zuflussbegriff bei der Erzielung von Zinsen auf einen Bausparvertrag auszugehen. Zwar gilt im Sozialhilferecht, dass sogenannte „nicht bereite“ Mittel also solche, über die der Hilfebedürftige nicht unmittelbar verfügen kann, nicht als Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfes herangezogen werden dürfen (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 43/14 R - juris). Dazu gehören auch Zinsen aus einem Bausparvertrag, die dem Konto des Bausparers gutgeschrieben werden, aber erst nach Kündigung bzw. Zuteilung oder anderer vertraglicher Voraussetzungen verfügbar sind. Aber das Wohngeldgesetz (WoGG) regelt bereits unmittelbar in § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG, dass das Einkommen im Wohngeldrecht nach dem Einkommenssteuergesetz zu ermitteln ist. Fest steht aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 1. Oktober 1993 - III R 32/92 - juris; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2016 - 4 LC 99/15 - juris), dass im Einkommenssteuerrecht ein anderer Zuflussbegriff als im Sozialrecht gilt. Einkommen im Sinne des Steuerrechts liegt danach bereits dann vor, wenn eine wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt wurde, selbst wenn Verfügungsbeschränkungen zum Leistungszeitpunkt bestehen (BFH, Urteil vom 1. Oktober 1993, a. a. O.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 10/11 - juris), dass die wegen des speziellen Regelungskomplexes im Wohngeldgesetz erfolgende Bezugnahme auf das Einkommenssteuerrecht einem Rückgriff auf das Sozialhilfe- und Grundhilferecht entgegensteht. Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung unterliegt danach zahlreichen Besonderheiten und weist entsprechende Unterschiede auf (BVerwG, a. a. O, Rdnr. 29 juris). Es spricht daher viel dafür, dass es im Wohngeldrecht - anders als im Recht der Grundsicherung - nicht darauf ankommt, ob die Klägerin auf das Guthaben zur Deckung der Wohnkosten zurückgreifen konnte. Ebenso spricht dieses durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärtes Verständnis auch dafür, dass es auf die von der Klägerin zur Beschwerdebegründung herangezogene Unterscheidung zwischen Zinsen „im engeren Sinne“ und „Bonuszahlungen“ und deren jeweiligen Verfügbarkeit, nicht ankommt. Andere Gründe, die für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide sprechen sind bei der gebotenen summarischen Prüfung weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Beklagte hat insoweit für die Berechnungen ab dem Jahr 2009 auch den zu diesem Zeitpunkt geltenden Freibetrag für Zinserträge in Höhe von 100 € bei den erzielten Zinseinkünften für jedes Haushaltsmitglied (§ 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG) berücksichtigt. Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Argument durch, dass eine Angabe der Zinseinkünfte aus den Bausparverträgen nicht wegen grober Fahrlässigkeit unterblieben sei, weil es sich um Einkünfte ihrer volljährigen Tochter handele. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1964 - 2 C 147.61 - juris, und vom 17. Februar 1993 - 11 C 47.92 - juris). Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die insoweit im Verfahren der Prozesskostenhilfe anzustellende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch das Verwaltungsgericht lässt keine Anhaltspunkte erkennen, dass eine solche Abwägung zugunsten der Klägerin ausfallen könnte. Bereits seit 2004 legte die Klägerin von allen Haushaltsmitgliedern Zinseinkünfte von Sparbüchern und Girokonten vor, weshalb eine entsprechende Berücksichtigung bei der Wohngeldbewilligung bereits in der Vergangenheit erfolgt war. Insofern begegnet die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unter der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin erkannt hatte, dass sämtliche Einkünfte anzugeben sind und ggf. wohngeldmindernde Auswirkungen haben können, keinen Bedenken. Eine juristische Prüfung wird der Klägerin gerade nicht abverlangt, sondern lediglich, durch die Angabe aller Umstände, die Wohngeldstelle in die Lage zu versetzten, eine solche auch durchführen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es hier nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 GKG) bei Zurückweisung einer sonstigen Beschwerde eine Festgebühr zu erheben ist.