Urteil
B 14 AS 43/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zinsgutschrift auf einem Bausparkonto ist zwar als Einkommen zu qualifizieren, jedoch nur dann im Bewilligungsmonat bedarfsdeckend zu berücksichtigen, wenn sie als "bereites Mittel" zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht.
• Ob ein zugeflossener Wertzuwachs als "bereites Mittel" gilt, hängt von seiner tatsächlichen Verfügbarkeit im jeweiligen Monat ab; bloße rechtliche Möglichkeit der Realisierung (z.B. durch Kündigung) reicht nicht aus.
• Eine Teilaufhebung der Leistungsbewilligung wegen Zinsgutschrift ist unzulässig, wenn die Gutschrift mangels Auszahlung im streitigen Monat nicht als verfügbares Einkommen anzusehen ist; ein Erstattungsbescheid, der hierauf gestützt ist, ist rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Zinsgutschrift auf Bausparkonto: Einkommen nur bei Verfügbarkeit als "bereites Mittel" • Eine Zinsgutschrift auf einem Bausparkonto ist zwar als Einkommen zu qualifizieren, jedoch nur dann im Bewilligungsmonat bedarfsdeckend zu berücksichtigen, wenn sie als "bereites Mittel" zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. • Ob ein zugeflossener Wertzuwachs als "bereites Mittel" gilt, hängt von seiner tatsächlichen Verfügbarkeit im jeweiligen Monat ab; bloße rechtliche Möglichkeit der Realisierung (z.B. durch Kündigung) reicht nicht aus. • Eine Teilaufhebung der Leistungsbewilligung wegen Zinsgutschrift ist unzulässig, wenn die Gutschrift mangels Auszahlung im streitigen Monat nicht als verfügbares Einkommen anzusehen ist; ein Erstattungsbescheid, der hierauf gestützt ist, ist rechtswidrig. Die Klägerin bezog seit 2005 Leistungen nach SGB II. Für Dezember 2011 bewilligte das Jobcenter ihr Arbeitslosengeld II zunächst vorläufig und dann endgültig in Höhe von 677,57 Euro. Ende 2011 schrieb die Bausparkasse dem Vertrag der Klägerin Zinsen in Höhe von 226,73 Euro gut; diese Zinsen sind nach den Vertragsbedingungen erst mit Auszahlung des Gesamtguthabens fällig. Das Jobcenter hob daraufhin die Bewilligung für Dezember 2011 in Höhe der Zinsgutschrift teilweise auf und forderte Erstattung. Das Sozialgericht hob den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auf mit der Begründung, die Zinsgutschrift sei im streitigen Monat mangels Verfügbarkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das Jobcenter legte zugelassene Sprungrevision ein und rügte insbesondere die Verletzung von § 11 Abs.1 SGB II und den Verstoß gegen den Nachrangigkeitsgrundsatz. • Anwendbare Normen sind § 11 Abs.1 SGB II (Einkommen), § 40 Abs.1, Abs.2 Nr.4 SGB II i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III und § 48 SGB X (Voraussetzungen und Wirkung von Aufhebungen) sowie Grundsätze zur Berücksichtigung von Einkommen als "bereite Mittel". • Unbestritten ist, dass die Zinsgutschrift einen Wertzuwachs des Bausparguthabens darstellt und damit nach der modifizierten Zuflusstheorie als Einkommen zu qualifizieren ist. • Für die Frage, ob dieses Einkommen den Bedarf im jeweiligen Monat mindert, ist zusätzlich seine tatsächliche Verfügbarkeit maßgeblich: nur wenn das Einkommen im Bewilligungsmonat als "bereites Mittel" zur Lebensunterhaltsdeckung eingesetzt werden kann, darf es bedarfsdeckend berücksichtigt werden. • Bei der Klägerin war die Zinsgutschrift nach den Allgemeinen Bausparbedingungen erst nach Kündigung und Auszahlung mit dem Gesamtguthaben verfügbar; eine solche Kündigung hat die Klägerin nicht erklärt. Damit standen die Zinsen im Dezember 2011 nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung. • Es ist unzulässig, die Gewährung von Existenzsicherung allein von einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten des Leistungsberechtigten (z.B. vorzeitiger Kündigung) abhängig zu machen; anstelle der Verweisung auf fiktives Einkommen kann allenfalls ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geprüft werden. • Mangels Verfügbarkeit waren die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Teilaufhebung der Bewilligung nicht erfüllt, weshalb auch der Erstattungsbescheid rechtswidrig ist. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts bleibt bestehen. Die Entscheidung des SG, die teilweise Aufhebung der Bewilligung für Dezember 2011 wegen der Zinsgutschrift aufzuheben, ist rechtlich zutreffend, weil die Zinsen im streitigen Monat nicht als verfügbares, zur Lebensunterhaltsdeckung geeignetes Einkommen galten. Daraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit des darauf gestützten Erstattungsanspruchs. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren zu tragen.