Beschluss
3 EO 676/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2014:1119.3EO676.14.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung, welche Hilfe im Einzelfall gem. § 35a Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) geeignet und erforderlich ist, muss fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein.(Rn.30)
2. Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Privatschule mit Internat besteht nur, wenn dies die einzige geeignete und erforderliche Eingliederungsmaßnahme darstellt.(Rn.31)
3. Ein weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung über die Gewährung einer Eingliederungshilfe ist zumutbar, wenn die Verfahrensdauer im Hinblick auf ein noch ausstehendes sonderpädagogisches Gutachten angemessen ist und im Einzelfall die Bereitschaft besteht, dem Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung einen Integrationshelfer zur Seite zu stellen.(Rn.37)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung, welche Hilfe im Einzelfall gem. § 35a Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) geeignet und erforderlich ist, muss fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein.(Rn.30) 2. Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Privatschule mit Internat besteht nur, wenn dies die einzige geeignete und erforderliche Eingliederungsmaßnahme darstellt.(Rn.31) 3. Ein weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung über die Gewährung einer Eingliederungshilfe ist zumutbar, wenn die Verfahrensdauer im Hinblick auf ein noch ausstehendes sonderpädagogisches Gutachten angemessen ist und im Einzelfall die Bereitschaft besteht, dem Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung einen Integrationshelfer zur Seite zu stellen.(Rn.37) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die vorläufige Gewährung der Übernahme der Kosten für den beabsichtigten Besuch der in Hessen gelegenen H... H... und die Unterbringung im angegliederten heilpädagogischen Internat. Der am .... ... 2002 geborene Antragsteller leidet unter zunehmenden Verhaltens- und Schulleistungsproblemen und wird deshalb seit drei Jahren im sozialpädiatrischen Zentrum des Zentralklinikums S... (SPZ) behandelt. Er besuchte bis zu den Sommerferien 2014 die Staatliche Regelschule „A... K...“ in M.... Nach einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der Psychosomatischen Fachklinik E... in T... vom 1. August bis zum 26. September 2014 ist der Antragsteller nicht mehr zur Schule gegangen. Ausweislich des Halbjahreszeugnisses der 5. Klasse vom Februar 2014 wurde der Antragssteller in zwei Fächern mit gut, in fünf Fächern mit befriedigend, in 2 Fächern mit ausreichend und in einem Fach mit mangelhaft bewertet. In der Dokumentation des Gesprächs zur Lernentwicklung vom März 2014 ist festgehalten, dass der Antragsteller sich weiterhin verhaltensauffällig benimmt, unmotiviert ist, Aufgaben nicht erledigt, mit schriftlichen Aufgaben völlig überfordert und gegenüber den Mitschülern beleidigend ist sowie keine Kritik verträgt. Er könne nicht ruhig sitzen und hüpfe ständig herum. In der Dokumentation vom April 2014 wird eine Verschlechterung des Verhaltens festgestellt. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 teilte die Klassenleiterin den Eltern mit, dass der Antragsteller mangels Aufnahmefähigkeit vom Nachmittagsunterricht freigestellt werde. Das Zeugnis für die fünfte Klasse vom 18. Juli 2014 weist in einem Fach gut, in zwei Fächern befriedigend, in fünf Fächern ausreichend und in drei Fächern mangelhaft aus. Das SPZ teilte den Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 16. April 2014 mit, dass der Antragsteller an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie an einer Lese-Rechtschreibstörung leide. Bei ihm liege eine Impulskontrollstörung vor. Ihm fehlten Konfliktlösungsstrategien und Handlungsalternativen im situativen Kontext. Insbesondere durch die Lese-Rechtschreibstörung manifestierten sich erhebliche Lernschwierigkeiten. Die permanenten schulischen Misserfolge führten zu Schulunlust, Versagensängsten und Verweigerungshaltungen. Ein pädagogischer Rahmenplan sei aufgestellt. Unter den Rahmenbedingungen an der Regelschule sei eine konsequente ergänzende Förderung und Gewährung eines Nachteilausgleichs in allen Fächern aber nicht realisierbar. Die Symptomatik werde durch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung verstärkt. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Gleichaltriger sowie im familiären Kontext sei beeinträchtigt. Es werde ein Schulwechsel mit angegliedertem heilpädagogischen Internat empfohlen. Am 29. April 2014 stellten die Eltern des Antragstellers einen formlosen Antrag auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am schulischen Leben unter Beifügung insbesondere der Stellungnahme des SPZ sowie der Dokumentation des Lernentwicklungsberichts. Sie streben die Beschulung in der H... H..., Hessen, und die Unterbringung im angegliederten heilpädagogischen Internat an. Der Antragsgegner übersandte den Eltern nach deren telefonischen Nachfrage mit Schreiben vom 21. Mai 2014 ein Antragsformular für einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII mit der Bitte um Rücksendung mit den vorhandenen Unterlagen seitens der Schule und der behandelnden Ärzte. Die Antwort der Eltern mit Schreiben vom 29. Mai 2014 sowie weiteren Unterlagen gingen beim Antragsgegner am 4. Juni 2014 ein. Am 5. Juni 2014 bat der Antragsgegner die Regelschule „A... K...“ um die Bearbeitung und Rücksendung eines Fragebogens. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Antragsgegner das Staatliche Schulamt zur „Zuarbeit des Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ auf. Ausweislich der Gesprächsvermerke des Antragsgegners vom 3. Juli 2014 mit dem Schulamt war das Verfahren der zuständigen Bearbeiterin noch nicht bekannt und am 10. Juli 2014 lag beim Schulamt eine Anforderung der Schule für ein Sonderpädagogisches Gutachten noch nicht vor. Die Schulauskunft ging beim Antragsgegner am 14. Juli 2014 ein. Ein Gespräch mit dem Antragsteller und seinen Eltern fand am 22. Juli 2014 statt. Am 26. August 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe einen Anspruch auf die Gewährung einer Eingliederungshilfe zur Teilhabe am schulischen Leben, denn seine Gesundheit weiche bereits länger als 6 Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Er sei von einer seelischen Behinderung bedroht, was sich der fachärztlichen Stellungnahmen des SPZ entnehmen lasse. § 35a SGB VIII sehe die Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens nicht vor. Seine Erstellung könne bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen. Dem Antragsteller sei es nicht zuzumuten, so lange zu warten. Zur Wahrung seiner Bildungschancen und zur Abwendung einer drohenden seelischen Behinderung sei er auf Eingliederungshilfe angewiesen. Das SPZ habe die private H... in H... in Hessen mit monatlichen Kosten für die Schule einschließlich Internatsunterbringung von 2.595 € empfohlen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ab Beginn des Schuljahres 2014/2015 am 8. September 2014 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur Teilhabe am schulischen Leben durch Übernahme der Kosten für den Besuch der H... H... und die Unterbringung im angegliederten heilpädagogischen Internat zu gewähren. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, zwar gehe das Jugendamt ebenfalls von einer Abweichung der seelischen Gesundheit des Antragstellers bereits länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand aus, so dass der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe habe. Allerdings sei der Antragsteller aufgrund der schulrechtlichen Bestimmungen zum Besuch der örtlich zuständigen Regelschule verpflichtet. Ein Besuch der 6. Klasse außerhalb von Thüringen sei nur aus zwingenden persönlichen Gründen mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes zulässig. Eine solche Genehmigung fehle. Auch seien keine zwingenden persönlichen Gründe für den Besuch der H... H... gegeben. Die Eltern des Antragstellers lehnten Angebote wie Hilfe zur Erziehung oder die Einschaltung eines Integrationshelfers in Verbindung mit der Umschulung in eine andere Regelschule ab. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. September 2014, zugestellt am 25. September 2014, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle. Ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten der H... H... im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII fehle. Der Antragsgegner gehe vom grundsätzlichen Bestehen eines Eingliederungsanspruchs nach § 35a SGB VIII aus. Diese Hilfe umfasse nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Deren Vermittlung sei zwar grundsätzlich Angelegenheit des allgemeinen Schulsystems, dessen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII Vorrang vor Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe genössen. Dem Jugendhilfeträger obliege aber die Aufgabe, vorhandene oder drohende Teilhabebeeinträchtigungen zu beseitigen oder zu mildern und dem seelisch behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Antragsteller habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Umschulung in die H... H... und die Unterbringung im angegliederten heilpädagogischen Internat geeignet und erforderlich seien, um seine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller nicht mit ambulanten Eingliederungsmaßnahmen in einer öffentlichen Schule beschult werden könne. Die extreme Verhaltensauffälligkeit habe sich erst im letzten Schulhalbjahr entwickelt. Die Eltern hätten dargestellt, dass es bisher lediglich einige unregelmäßige Förderstunden gegeben habe. Bisher habe es mithin keinen ernsthaften Versuch gegeben, dem Antragsteller durch ambulante Maßnahmen die Eingliederung zu erleichtern. Es könne nicht grundsätzlich von der Erfolglosigkeit einer solchen Maßnahme ausgegangen werden. In Betracht käme insbesondere die Beauftragung eines Integrationshelfers sowie eine Legasthenie- und Verhaltenstherapie außerhalb der Schule. Um diesen Bedarf zu ermitteln, bedürfe es einer Begutachtung des Antragstellers im Unterricht und der Erstellung eines darauf beruhenden sonderpädagogischen Gutachtens. Diese Vorgehensweise sei zum Treffen nachvollziehbarer Entscheidungen sinnvoll. Dies werde keinen Zeitraum von einem Jahr in Anspruch nehmen. Außerdem sei zweifelhaft, ob die H... H... tatsächlich geeignet sei, dem Antragsteller das Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dem Internetauftritt dieser Schule lasse sich nicht ein Wohnen in einem „heilpädagogischen“ Wohnheim entnehmen. Die Kinder wohnten in „Internatsfamilien“ mit 6 - 10 Kindern und würden in erster Linie von den dort lebenden Lehrerfamilien betreut. Der Einsatz eines Lerntherapeuten, eines pädagogischen Coachs und eines Psychotherapeuten für insgesamt 120 Kinder beseitigte nicht die Zweifel der Kammer, dass dem Antragsteller die erforderliche Aufmerksamkeit zuteil werde. Auch die Angaben zur schulischen Betreuung zeigten nicht auf, dass die Probleme des Antragstellers hinsichtlich der Aktivitäts-Aufmerksamkeitsstörung sowie die daraus folgende Störung im Sozialverhalten bewältigt werden könnten. Die vorhandenen Lerntherapeuten dürften nur unterrichtsbezogen vorgehen. Außerdem habe die Kammer keine Kenntnis darüber, ob der in der H... angebotene Realschulabschluss für den Antragsteller die geeignete Schulform darstellt. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 7. Oktober 2014 Beschwerde eingelegt, die er am 23. Oktober 2014 begründet hat. Hierzu trägt er vor, zwar stütze sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des Vorliegens einer seelischen Behinderung auf die Stellungnahme des SPZ vom April 2014, die diese nach einer dreijährigen Behandlung des Antragstellers abgegeben habe. Gleichzeitig zweifele das Verwaltungsgericht aber an der dort gegebenen Empfehlung zur Beschulung in der H... H..., die auf eine einschlägige und gute Erfahrung in der Zusammenarbeit beruhe. Auch die aktuelle Stellungnahme des SPZ vom 16. Oktober 2014 erneuere die Empfehlung. Es handele sich bei dem H... um eine anerkannte Jugendhilfeeinrichtung, die auch einen gewissen Teil von Kindern mit einem besonderen Förderbedarf aufnehme. Ausgestattet mit vier Sozialpädagogen, einem Lerntherapeuten, einem Kinder- und Jugendtherapeuten und einem pädagogischen Coach sei die Einrichtung durchaus in der Lage, LRS- und ADHS-Kinder individuell zu begleiten. Die kleinen Lerngruppen von 3 - 6 Kindern (120 Kinder und 34 Pädagogen) gewährleisteten eine Einzelförderung, die durch eine individuelle Einzelförderung noch verstärkt werden könne. Die Einrichtung sei bereit, den Antragsteller aufzunehmen. Ebenso habe die psychosomatische Reha-Fachklinik E... in T... in ihrer (Sonder)Pädagogischen Stellungnahme vom 15. September 2014 betont, dass für den Antragsteller eine Eins-zu-eins-Unterstützung vorteilhaft wäre. Die Klinik empfehle eine kinder- und jugendpsychotherapeutische Behandlung sowie ein ergotherapeutisches Sozialkompetenztraining. Insbesondere hätten die Eltern die Empfehlungen des Staatlichen Schulamtes Südthüringen nicht umsetzen können. Die Direktorin der Regelschule „A... K...“ habe sich in dem im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Gütetermin gegen die Rückkehr des Antragstellers an ihre Schule ausgesprochen und der Antragsteller habe eine starke Aversion gegen den Besuch dieser Schule. Den Kläger für die Dauer von zehn Wochen zur Erstellung des Sonderpädagogischen Gutachtens zum Besuch seiner bisherigen Schule zu zwingen, würde die bisher erzielten positiven Therapieansätze zunichtemachen. Die Regelschule „A... P...“ in M... habe auf Nachfrage die Aufnahme des Antragstellers abgelehnt, da Neuaufnahmen nur zum Schuljahresanfang erfolgten und ein weiteres Problemkind nicht verkraftbar sei. Die Regelschule in B... habe ebenfalls die Aufnahme wegen dem Vorhandensein mehrerer extrem problematischer Kinder abgelehnt. Die Ablehnungen empfinde der Antragsteller als Zurücksetzung und Diskriminierung. Soweit zwischenzeitlich der Besuch der Regelschule „A... P...“ möglich sei, beschränke sich dies auf den Zeitraum der Diagnostizierung. Bezüglich des Besuches der H... H... sei der Antragsteller hingegen hoch motiviert. Damit stelle die begehrte Eingliederungshilfe die einzige Chance des Antragstellers dar, der Bedrohung der seelischen Gesundheit entgegen zu wirken. Die Einholung eines Sonderpädagogischen Gutachtens sei für die Bewilligung keine Voraussetzung. Die vorliegende Stellungnahme des SPZ genüge vollauf. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. September 2014 - 8 E 440/14 Me - den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur Teilhabe am schulischen Leben durch Übernahme der Kosten für den Besuch der H... H... und die Unterbringung im angegliederten heilpädagogischen Internat zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses trägt der Antragsgegner vor, dass die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens über den konkreten Hilfebedarf erforderlich sei. Hierfür müsse der Antragsteller die staatliche Regelschule besuchen. Es habe zwar eine Anfrage bei der Regelschule „A... P...“ in M... gegeben. Eine verbindliche Anmeldung für den Besuch dieser Regelschule bzw. eine verbindlichen Vereinbarung mit dem Schulamt sei aber nicht erfolgt. Angesichts der Ablehnung des Besuchs der bisherigen Regelschule sei nunmehr durch das Schulamt festgelegt worden, dass die Diagnostizierung des Antragstellers an der Regelschule „A... P...“ ab sofort erfolgen könne. Der Antragsgegner verpflichtet sich dabei, bis zur abschließenden Entscheidung über den gestellten Antrag dem Antragsteller einen Integrationshelfer für seinen Schulbesuch zur Seite zu stellen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, mit der das Gericht den auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfe gerichteten Eilantrag des Antragstellers abgelehnt hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ungeachtet dessen, ob ein Anordnungsgrund besteht, hat der Antragsteller jedenfalls den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine antragsgemäße Entscheidung letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe. In Fällen dieser Art liegt ein Regelungsanspruch nur dann vor, wenn der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; ferner Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -, juris und vom 30. Januar 2001 - 3 EO 862/00 - ThürVGRspr. 2001, 138) und die sie begründenden tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies ist dem durch seine Eltern gesetzlich vertretenen Antragsteller nicht gelungen. 1. Der Senat geht jedoch zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Voraussetzungen eines Eingliederungsanspruchs nach § 35a Abs. 1 SGB VIII in seinem Fall vorliegen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, der Antragsteller gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. einen solche Beeinträchtigung droht. Für eine Abweichung der seelischen Gesundheit gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sprechen nicht nur die sozialmedizinische Stellungnahmen des SPZ, sondern auch der ärztliche Entlassungsbericht der E...-Fachklinik, wobei letzterer nicht lediglich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine Lese-Rechtschreibstörung diagnostiziert, sondern darüber hinaus einen Dysgrammatismus (F80.1- Sprachentwicklungsstörung) und eine emotionale Störung (F 93.9 - nicht näher bezeichnete emotionale Störung des Kindesalters). Ebenso ist zwischen den Beteiligten unstreitig und geht der Senat davon aus, dass eine Teilhabebeeinträchtigung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt bzw. droht. Diese Feststellung ist innerhalb des Aufgabenbereichs der Jugendhilfe unter Einbeziehung von ärztlichen und insbesondere sozialpädagogischen Fachkräften anhand nachvollziehbarer und überprüfbarer Aussagen zu den von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen sowie dem sozialen Umfeld festzustellen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Verwaltungsgericht voll überprüfbar ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 - juris Rdn. 52 und 54; v. Koppenfels-Spies, in: juris-PK-SGB VIII, St.d.B. 10.10.2014, § 35a SGB VIII, Rdn. 39). Bei dem Vorliegen einer emotionalen Störung des Kindesalters (F 93) ist eine solche Teilhabebeeinträchtigung indiziert (v. Koppenfels-Spies, in: juris-PK-SGB VIII, St.d.B. 10.10.2014, § 35a SGB VIII, Rdn. 28; Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 2011, § 35a Rdn. 13) und angesichts der vorgetragenen Verhaltensweisen des Antragstellers ist hiervon auszugehen. 2. Das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Eingliederungsmaßnahmen führt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand jedoch nicht zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme für die vom Antragsteller begehrte Eingliederungsmaßnahme. Bei dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII wird der Bedarf der Hilfe im Einzelfall von dem Antragsgegner gem. § 35a Abs. 2 SGB VIII gewährleistet. Welche Hilfe für die Eingliederung danach geeignet und erforderlich ist, wird hierbei in einem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung entsprechender Fachkräfte ermittelt. Das dann erzielte Ergebnis erhebt zwar nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit. Allerdings soll es eine angemessene Lösung zur Bewältigung der seelischen Behinderung ermöglichen und muss folglich fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -; BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - 12 B 09.602 - beide zit. nach juris). Eine Verpflichtung zu einer bestimmten Maßnahme kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass allein diese Hilfe zur Eingliederung erforderlich und geeignet ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Begehren auf Übernahme der Kosten für eine Privatschule wegen des Nachrangs der Jugendhilfe gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Fehlen der Möglichkeit der Deckung des Hilfebedarfs durch das öffentliche Schulsystem voraussetzt. Dementsprechend kommt ein Anspruch auf die Übernahme des Schulgeldes nur in Betracht, wenn gerade der Besuch der gewünschten Privatschule sich als die einzige geeignete und erforderliche Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung des Antragstellers darstellt (so auch: BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 12 CE 12.2136 - juris). Vorliegend kann jedoch nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht festgestellt werden, dass für den Antragsteller die Aufnahme in der H... die einzige geeignete und erforderliche Eingliederungsmaßnahme darstellt. Allerdings führt nicht schon der Einwand des Antragsgegners, ein Besuch der Schule außerhalb Thüringens sei mangels Vorliegen eines zwingenden Grundes schulrechtlich nicht zulässig, zur mangelnden Eignung und Erforderlichkeit. § 17 Abs. 3 ThürSchulG verlangt eine solche, an einen zwingenden Grund anknüpfende Genehmigung nicht für den Besuch von Regelschulen oder Gymnasien, deren Bildungswege die H... anbietet. Eine schulrechtliche Entscheidung, dass der Antragsteller nicht für die Regelschule geeignet ist, liegt gegenwärtig nicht vor. Der Senat kann dies angesichts der bestehenden Erkrankungen nicht ohne weiteres den vorhandenen Zeugnissen entnehmen. Das bisherige Fehlen einer solchen Entscheidung hat seine Ursache darin, dass das Thüringer Schulgesetz - anders als § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes - die Hauptschule gem. § 4 Abs. 1 ThürSchulG nicht als Schulart kennt. Gem. § 6 Abs. 1 ThürSchulG erfolgt in der Regelschule in den Klassen 5 und 6 ein gemeinsamer Unterricht und erst ab der Klassenstufe 7 wird hinsichtlich des angestrebten Abschlusses differenziert. Der Hauptschulabschluss wird gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 erworben. Dementsprechend könnte gegenwärtig im Falle des Antragstellers ein Gastschulantrag gem. § 15 ThürSchulG genügen, für dessen Genehmigung das Vorliegen pädagogischer oder sozialer Gründe ausreichen würde. Für die Bestimmung der geeigneten und erforderlichen Eingliederungsmaßnahme ist entgegen den Vorstellungen des Antragstellers nicht ausschließlich auf die Empfehlung in den Stellungnahmen des SPZ abzustellen. § 35a Abs. 1a SGB VIII fordert allein für die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit für mindestens sechs Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweicht, eine Stellungnahme eines Kinder- bzw. Jugendarztes oder -psychiaters. Die Beurteilung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt bzw. droht und mit welchen Maßnahmen dieser begegnet werden soll, ist hingegen in die Entscheidungskompetenz des Jugendamtes gestellt. Insoweit ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, neben der Bindung an die ärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auch den Vorschlag für die konkrete Eingliederungsmaßnahme zu übernehmen. Weder legen die vorgelegten Gutachten dar, dass allein der Besuch der H... und die angeschlossene Internatsunterbringung die einzig geeignete und erforderliche Eingliederungsmaßnahme darstellt, noch erweist sich das vom Antragsgegner vorgeschlagene Verfahren zur Bestimmung der weiteren Eingliederungsmaßnahme als fehlerhaft. Das SPZ empfiehlt in seinen Stellungnahmen zwar die Beschulung in der H..., ohne sich aber ausdrücklich mit der Möglichkeit der Einschaltung eines Integrationshelfers sowie einer Familienhilfe auseinanderzusetzen. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass unter den Rahmenbedingungen an der Regelschule eine konsequente ergänzende Förderung und Gewährung eines Nachteilsausgleichs in allen Fächern nicht realisierbar sei. Dem Lernentwicklungsbericht der E...-Sprachheilschule lässt sich als Fazit für die Beschulung entnehmen, dass neben Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lese- und Rechtsschreibstörung eine Hilfestellung bei Sachaufgaben sowie eine kontinuierliche Eins-zu-eins-Unterstützung notwendig sei. Die bisherige Stellungnahme der H... verdeutlichen jedoch, dass dort zwar sehr kleine Klassen bestehen und bei Bedarf eine noch weitergehende Förderung erfolgen könne. Konkretere Angaben wurden hierzu jedoch nicht gemacht. Ein durchgängiger Einzelunterricht dürfte hiervon nicht erfasst sein. Zwar ersetzt ein Integrationshelfer nicht den Lehrer, jedoch kann gerade er im Verhältnis zum Antragsteller diese Eins-zu-eins-Betreuung leisten und Hilfestellungen geben. Dementsprechend erscheint die Einschaltung eines Integrationshelfers im schulischen Bereich durchaus als eine geeignete und erforderliche Eingliederungsmaßnahme, die gerade an den durch die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitstörung sowie die Impulskontrollstörung verursachten Problemen ansetzen kann. Gleichzeitig fanden in der Vergangenheit nach der Aussage der Eltern bisher nur unregelmäßige Förderstunden statt, so dass es - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - bisher im schulischen Umfeld an einem ernsthaften Versuch gefehlt hat, dem Antragsteller die Eingliederung durch ambulante Maßnahmen zu erleichtern. Neben einem Integrationshelfer kommen zusätzlich eine Legasthenie- und Verhaltenstherapie in Betracht. Um diesen Bedarf im Einzelnen zu ermitteln, ist eine Begutachtung des Antragstellers in dem entsprechenden Umfeld in einer Regelschule erforderlich. Dementsprechend wird in der Stellungnahme des SPZ ausdrücklich auf einen dringenden Bedarf für ein sonderpädagogisches Gutachten hingewiesen. Die im Entlassungsbericht der E...-Klinik geforderte Kinder- und jugendpsychotherapeutische Behandlung sowie ein ergotherapeutisches Sozialkompetenztraining, die ebenfalls für die außerschulischen Probleme von Bedeutung sind, können ggf. von der Krankenkasse erbracht werden. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner nicht rechtzeitig über seinen Antrag entschieden und ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist. Selbst bei Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für selbst beschaffte geeignete und erforderliche Eingliederungsmaßnahmen ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf die gewünschte Übernahme der Schulkosten. Nur bei Fehlen einer rechtzeitigen behördlichen Entscheidung über die begehrten Hilfemaßnahme sowie der Unzumutbarkeit eines weiteren Abwartens könnte der Betroffene den ansonsten grundsätzlich der Behörde zustehenden Entscheidungsspielraum für sich beanspruchen. Dürfte der Betroffene in einer solchen Konstellation selbst über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der geforderten Maßnahme entscheiden, käme es nur noch darauf an, ob der gewünschte Schulbesuch eine sachlich vertretbare Maßnahme wäre (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - juris). Allerdings ist dem Antragsgegner noch nicht vorzuwerfen, dass er über den gestellten Antrag auf Übernahme der Schulkosten bisher nicht entschieden hat. Bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer angemessen ist, kommt es auf den Einzelfall an. Zwar wäre hier vor Beginn der Sommerferien ein zügigeres Vorgehen zu erwarten gewesen und es hätte mit der Erstellung des Sonderpädagogischen Gutachtens durch das Schulamt zumindest begonnen werden können. Gleichwohl ist der Senat der Ansicht, dass aufgrund der konkreten Situation die Verfahrensdauer noch nicht unangemessen ist. Im Hinblick auf die grundsätzlich notwendige Einbindung des Schulamtes kommt es zu gewissen Zeitverlusten. Das Einholen sämtlicher Unterlagen sowie die erstmalige Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens, für das nach den Angaben des Schulamtes eine mindestens zehnwöchige Beobachtung des Antragstellers in dem Lernumfeld der besuchten Regelschule notwendig ist, war nicht in dem elfwöchigen Zeitraum zwischen Antragstellung und dem Beginn der Ferienzeit zu erwarten gewesen. Mangels Besuch einer Regelschule war aber nach Ferienbeginn eine Begutachtung im entsprechenden Kontext bisher nicht möglich. Allein die negative Aussage der Schulleiterin der Regelschule „A... P...“, die im Gegensatz zu dem Hinweis des Schulamtes stand und auf einer mangelnden Kommunikation zwischen Schulamt und Schule beruhte und in deren Folge der Antragsteller nach Rückkehr aus der stationären Rehabilitationsbehandlung den Schulbesuch nicht wieder aufgenommen hat, führt nicht zu einem dem Antragsgegner vorzuwerfenden unangemessen langen Verfahren. Der Schulbesuch der Regelschule „A... P...“ ist ab sofort möglich. Auch nach der Diagnostizierung steht grundsätzlich der weiteren Beschulung des Antragstellers an dieser Schule nichts entgegen. Die Aufnahme an der Regelschule erfolgt zwar gem. § 122 ThürSchulO zum Beginn eines Schuljahres. Ausnahmen sind aber aus wichtigem Grund möglich, der bei einer Aversion des Antragstellers gegen die ursprüngliche Regelschule sowie einem zwischenzeitlich erfolgten Einleben in die Schule „A... P...“ vorliegen dürfte. Insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsgegner ausdrücklich erklärte Bereitschaft, dem Antragsteller bereits vor einer endgültigen Entscheidung über den gestellten Antrag einen Integrationshelfer zur Seite zu stellen und damit den Besuch der Regelschule „A... P...“ zu unterstützen, ist dem Antragsteller das Abwarten der Einholung des noch ausstehenden Gutachtens zumutbar, zumal auch in der H... der konkrete Förderbedarf noch zu ermitteln wäre. 3. Der Senat geht für das weitere Verfahren davon aus, dass, soweit der Antragsteller den Schulbesuch an der Regelschule entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung nunmehr wieder aufnimmt, das sonderpädagogische Gutachten unverzüglich zu erstellen ist. Im Hinblick auf die Feststellungen des SPZ sowie des zwischenzeitlich erstellten Entlassungsberichts der E...-Klinik und des Lernentwicklungsberichts der dort angegliederten Sprachheilschule hat die Erstellung des Gutachtens und eine hierauf beruhende nachvollziehbare Entscheidung des Antragsgegners bis zum Beginn des 2. Schulhalbjahres zu erfolgen. Dem Antragsteller bleibt es dann unbenommen unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte und der weiteren Umstände nach Scheitern einvernehmlicher Lösungen mit dem Antragsgegner erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. § 188 VwGO), so dass eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst ist. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).