Beschluss
3 L 1304/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0926.3L1304.19.00
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Leitsätze
Einzelfall, bei dem von einem nur unwesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis auszugehen ist.(Rn.46)
(Rn.47)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, bei dem von einem nur unwesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis auszugehen ist.(Rn.46) (Rn.47) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG). Der beim Verwaltungsgericht am 20.09.2019 eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller begehrt, „dass bis zur rechtskräftigen Klärung der Anfechtungssache1Anm. des Gerichts: gemeint ist damit das Klageverfahren 3 K 1097/19; mit dieser Klage begehrt der hiesige Antragsteller, die für die Wahlprüfung zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zum Erlass eines die Ungültigkeit der Oberbürgermeisterstichwahl vom 09.06.2019 aussprechenden - rechtsgestaltenden - Verwaltungsaktes zu verpflichten; der nunmehr gestellte Antrag, der einen (vermeintlichen) Amtserhaltungsanspruch der Beigeladenen zu 2 sichern soll, ist daher im Grunde darauf gerichtet, diese Stichwahl vorläufig für ungültig zu erklären.Anm. des Gerichts: gemeint ist damit das Klageverfahren 3 K 1097/19; mit dieser Klage begehrt der hiesige Antragsteller, die für die Wahlprüfung zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zum Erlass eines die Ungültigkeit der Oberbürgermeisterstichwahl vom 09.06.2019 aussprechenden - rechtsgestaltenden - Verwaltungsaktes zu verpflichten; der nunmehr gestellte Antrag, der einen (vermeintlichen) Amtserhaltungsanspruch der Beigeladenen zu 2 sichern soll, ist daher im Grunde darauf gerichtet, diese Stichwahl vorläufig für ungültig zu erklären. die amtierende Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken B. im Amt bleibt“, hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine antragsgemäße Entscheidung letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist2Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.12.1989, 2 ER 301/89, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 und vom 08.09.2014, 1 BvR 23/14, Rn. 23 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2016, OVG 6 S 12.16, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 19.11.2014, 3 EO 676/14, juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.05.2017, 3 L 704/17, Rn. 17, juris und vom 06.02.2018, 3 L 38/18; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 VwGO, Rn. 59 ff.Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.12.1989, 2 ER 301/89, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 und vom 08.09.2014, 1 BvR 23/14, Rn. 23 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2016, OVG 6 S 12.16, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 19.11.2014, 3 EO 676/14, juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.05.2017, 3 L 704/17, Rn. 17, juris und vom 06.02.2018, 3 L 38/18; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 VwGO, Rn. 59 ff. und die sie begründenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier, da die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache 3 K 1097/19 nicht glaubhaft gemacht ist3Da das Begehren des Antragstellers ungeachtet des Wortlautes des gestellten Antrages darauf abzielt, bereits im vorliegenden Verfahren die Ungültigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 3. zum Oberbürgermeister feststellen zu lassen, merkt das Gericht an, dass vieles dafür spricht, dass dies schon mangels Zulässigkeit wohl nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erreicht werden kann. Das Verfahren der Wahlprüfung (§§ 47-49 KWG) stellt ein objektives Verfahren dar, das besonderen Regeln unterliegt. Insoweit bestehen Gemeinsamkeiten mit der Prüfung von Parlamentswahlen. Während sonst im gerichtlichen Verfahren um die Geltendmachung subjektiver Rechte gestritten wird, die ihrerseits durch die Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützt sind, dient die staatliche Aufsicht über die Durchführung der Wahl nicht dem Schutz subjektiver Rechte einzelner Bürger, sondern dem allgemeinen öffentlichen Interesse an dem ordnungsgemäßen Vollzug des Wahlvorgangs (vgl. nur OVG Koblenz, Beschl. v. 08.03.1995 - 1 B 10556/95 -, NVwZ-RR 1996, 521, 522 m.w.N.). Lediglich die oben genannten Sondervorschriften des Kommunalwahlgesetzes ermöglichen es gleichwohl jedem Wahlberechtigten, eine Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde herbeizuführen und dagegen ggf. den Weg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. Damit ist die Zuständigkeit der Gerichte im Wahlprüfungsverfahren abschließend geregelt. Dass die Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl durch das Verwaltungsgericht nur in einem durch Klage eingeleiteten Hauptsacheverfahren und nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung getroffen werden kann, legt schon der Wortlaut des § 48 Abs. 5 KWG nahe. Gemäß § 48 Abs. 5 KWG steht dem Wahlberechtigten gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde die Klage beim Verwaltungsgericht zu. Diese Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, eine Wahlprüfung herbeizuführen. Eine erweiternde Auslegung des § 48 Abs. 5 KWG, nach der eine Wahlprüfung auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommen werden könnte, würde den Besonderheiten der allein dem öffentlichen Interesse dienenden Wahlprüfung einerseits und den mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verfolgbaren Zwecken andererseits wohl nicht gerecht. Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl durch eine einstweilige Anordnung würde die Hauptsache im Rechtssinne endgültig vorwegnehmen, denn Anordnungs- und Klageantrag stimmten überein und die erlassene Regelung stünde nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens. Diese Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern zulässig, wenn der Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und dies für die Ast. zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde. Derartige Nachteile dürften im Wahlprüfungsverfahren i.S.v. § 48 KWG jedoch schon deswegen auszuschließen sein, weil es nicht um den Schutz subjektiver Rechte geht; vgl. insoweit OVG S.-H., Beschluss vom 07.04.2000 -2 M 4/00-, juris (zu vergleichbaren Normen des Gemeinde-und Kreiswahlgesetzes). Dies kann letztlich dahinstehen, da es am Anordnungsanspruch fehlt.Da das Begehren des Antragstellers ungeachtet des Wortlautes des gestellten Antrages darauf abzielt, bereits im vorliegenden Verfahren die Ungültigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 3. zum Oberbürgermeister feststellen zu lassen, merkt das Gericht an, dass vieles dafür spricht, dass dies schon mangels Zulässigkeit wohl nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erreicht werden kann. Das Verfahren der Wahlprüfung (§§ 47-49 KWG) stellt ein objektives Verfahren dar, das besonderen Regeln unterliegt. Insoweit bestehen Gemeinsamkeiten mit der Prüfung von Parlamentswahlen. Während sonst im gerichtlichen Verfahren um die Geltendmachung subjektiver Rechte gestritten wird, die ihrerseits durch die Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützt sind, dient die staatliche Aufsicht über die Durchführung der Wahl nicht dem Schutz subjektiver Rechte einzelner Bürger, sondern dem allgemeinen öffentlichen Interesse an dem ordnungsgemäßen Vollzug des Wahlvorgangs (vgl. nur OVG Koblenz, Beschl. v. 08.03.1995 - 1 B 10556/95 -, NVwZ-RR 1996, 521, 522 m.w.N.). Lediglich die oben genannten Sondervorschriften des Kommunalwahlgesetzes ermöglichen es gleichwohl jedem Wahlberechtigten, eine Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde herbeizuführen und dagegen ggf. den Weg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. Damit ist die Zuständigkeit der Gerichte im Wahlprüfungsverfahren abschließend geregelt. Dass die Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl durch das Verwaltungsgericht nur in einem durch Klage eingeleiteten Hauptsacheverfahren und nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung getroffen werden kann, legt schon der Wortlaut des § 48 Abs. 5 KWG nahe. Gemäß § 48 Abs. 5 KWG steht dem Wahlberechtigten gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde die Klage beim Verwaltungsgericht zu. Diese Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, eine Wahlprüfung herbeizuführen. Eine erweiternde Auslegung des § 48 Abs. 5 KWG, nach der eine Wahlprüfung auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommen werden könnte, würde den Besonderheiten der allein dem öffentlichen Interesse dienenden Wahlprüfung einerseits und den mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verfolgbaren Zwecken andererseits wohl nicht gerecht. Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl durch eine einstweilige Anordnung würde die Hauptsache im Rechtssinne endgültig vorwegnehmen, denn Anordnungs- und Klageantrag stimmten überein und die erlassene Regelung stünde nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens. Diese Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern zulässig, wenn der Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und dies für die Ast. zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde. Derartige Nachteile dürften im Wahlprüfungsverfahren i.S.v. § 48 KWG jedoch schon deswegen auszuschließen sein, weil es nicht um den Schutz subjektiver Rechte geht; vgl. insoweit OVG S.-H., Beschluss vom 07.04.2000 -2 M 4/00-, juris (zu vergleichbaren Normen des Gemeinde-und Kreiswahlgesetzes). Dies kann letztlich dahinstehen, da es am Anordnungsanspruch fehlt.. Diese Klage ist als Verpflichtungsklage zwar gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 Alt. 2, 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO, 72, 47 Abs. 1, 48 Abs. 5 KWG zulässig; der Antragsteller begehrt mit dieser Klage, die für die Wahlprüfung zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zum Erlass eines die Ungültigkeit der Wahl aussprechenden - rechtsgestaltenden - Verwaltungsaktes zu verpflichten4vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 07.02.1986 -2 R 349/85-, S. 13 des amtl. Umdrucksvgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 07.02.1986 -2 R 349/85-, S. 13 des amtl. Umdrucks. Diese Klage ist aber unbegründet. Der Antragsgegner hat es zu Recht abgelehnt, die am 09.06.2019 durchgeführte Stichwahl zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister der Beigeladenen zu 1) für ungültig zu erklären. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 09.08.2019 verwiesen, wo ausgeführt wird: „Die von Ihnen erhobene Anfechtung der am 09.06.2019 durchgeführten Stichwahl zur Oberbürgermeisterwahl in der Landeshauptstadt Saarbrücken wird zurückgewiesen. GRÜNDE I. Mit dem oben bezeichneten Schreiben haben Sie die am 09.06.2019 durchgeführte Stichwahl zur Oberbürgermeisterwahl in der Landeshauptstadt Saarbrücken angefochten und hierbei Folgendes vorgetragen: Es sei eine kommunalwahlrechtswidrige Falschbezeichnung der Wahlscheine seitens der Wahlleitung gegeben: Während auf dem „Merkblatt zur Briefwahl - Wegweiser für die Briefwahl unter Nr. 2 und auch auf der Rückseite auf einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag hingewiesen werde, befinde sich auf dem Wahlschein (mittig im abgesetzten Kasten) ein Hinweis auf einen blauen Stimmzettelumschlag. Letzteren gebe es aber nicht. Die Diskrepanz sei Ihnen am heutigen Tage [somit am 11.06.2019] aufgefallen. Diese auch gegen das Transparenz- und das Bestimmtheitsgebot verstoßende falsche Angabe der Wahlleitung sei, bei daraus folgender Widersprüchlichkeit der einander widersprechenden Belehrungen, nicht in Einklang zu bringen mit der Idee eines rechtsstaatlich korrekten Wahlprozederes. Aufgrund des eklatanten Formfehlers müsse die bezeichnete Wahl für ungültig erklärt werden; ergo müsse die bezeichnete Wahl wiederholt werden (§§ 72 Abs. 1, 47 Abs. 2 KWG). Der aufgezeigte Fehler sei als - de facto - wahlentscheidend i. S. d. § 47 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 KWG zu erachten. II. 1. Die Anfechtung ist gemäß § 72 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 4 und 5 KWG form- und fristgerecht erfolgt. Gemäß § 72 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 5 KWG haben Sie bereits am 11.06.2019, also noch vor der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 19.06.2019 die Wahl angefochten. Ihre Anfechtung haben Sie an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gerichtet, das Ihr Schreiben an das nach § 72 Abs. 1 i. V. m. § 48 Abs. 1 KWG zuständige Landesverwaltungsamt weitergeleitet hat. Dort ist Ihre Anfechtung am 25.06.2019, also innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 72 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 5 KWG eingegangen. Auch wenn in diesem Zusammenhang der Einwand erhoben werden könnte, die Wahlanfechtung sei verfrüht - nämlich ohne Kenntnis des amtlich bekannt gemachten Ergebnisses - erhoben worden, sind Sie als Anfechtender so zu stellen, als ob Sie die Anfechtung innerhalb des Zwei-Wochen-Zeitraums erneuert hätten. Zusätzlich haben Sie mit Schreiben vom 02.07.2019 diesbezüglich erklärt, dass Sie Ihre Wahlanfechtung aufrechterhalten. Als Wahlberechtigter sind Sie gemäß § 72 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 KWG anfechtungsberechtigt. Sie haben auch Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften gemäß § 72 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 KWG geltend gemacht. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt nach § 100 i. V. m. § 59 KWO jedoch nur dann vor, wenn die unzutreffende Anwendung bzw. die Nichtbeachtung wesentlicher Vorschriften über die Wahlvorbereitung, Wahlhandlung, Ermittlung oder die Feststellung des Wahlergebnisses festgestellt wird. Im vorliegenden Fall rügen Sie die fehlerhafte Gestaltung des Wahlscheins für die Briefwahl, der gemäß § 108 Abs. 3 KWO nach dem Muster der Anlage 6 herzustellen ist. Die Herstellung der Wahlunterlagen ist den Vorschriften über die Wahlvorbereitung zuzuordnen. Ferner impliziert Ihr Vortrag, dass der Wahlschein aufgrund des fehlerhaften Hinweises nicht gültig gewesen sein könnte. Hierdurch ist die Vorschrift des § 72 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 4 KWG zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl berührt. 2. Bei den erwähnten im Rahmen dieser Anfechtung zu prüfenden wahlrechtlichen Bestimmungen handelt es sich um wesentliche Vorschriften im Sinne des § 100 i. V. m. § 59 KWO. Grundsätzlich ist es nämlich denkbar, dass Wahlunterlagen, z. B. der Stimmzettel, so fehlerhaft gestaltet sind, dass hierdurch das Wahlverhalten der Wähler und somit das Wahlergebnis beeinflusst wird. Nichts anderes gilt, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Zulassung der Wahlbriefe das Ergebnis der Briefwahl fehlerhaft festgestellt wird. Gemäß § 72 Abs. 1 i. V. m. § 48 Abs. 1 KWG und § 100 i. V. m. § 59 KWO überprüft die zur Entscheidung über die Anfechtung zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses im Umfange der Anfechtung und ihrer Begründung. Im vorliegenden Fall erstreckt sich die Überprüfung der Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde auf mögliche Fehler bei der Herstellung des Wahlscheins (§ 108 Abs. 3 KWO) und eine damit verbundene mögliche fehlerhafte Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl (§ 72 Abs. 1. V. m. § 39 Abs. 4 KWG), die es ggfs. erforderlich machen, das Wahlergebnis zu berichtigen und neu festzustellen. Gemäß § 72 Abs. 1 i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 1 und 3 und § 47 Abs. 2 KWG kann eine Ungültigkeitserklärung der Wahl jedoch nur erfolgen, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist und die Möglichkeit besteht, dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden und eine Berichtigung nicht möglich ist. Eine entsprechende Überprüfung der Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde hat Folgendes ergeben: Ihr Antrag, wegen des fehlerhaften Hinweises auf dem Wahlschein für die Briefwahl die Stichwahl zur Oberbürgermeisterwahl in A-Stadt vom 09.06.2019 für ungültig zu erklären und somit wiederholen zu lassen, ist unbegründet. Diese Feststellung wird wie folgt begründet: 2.1 Prüfung § 108 Abs. 3 KWO (Wahlvorbereitung) Auf Nachfrage hat die Stadt A-Stadt das Vorliegen des von Ihnen monierten fehlerhaften Hinweises auf dem Wahlschein für die Briefwahl bestätigt; ca. 18.800 der insgesamt 23.468 erteilten Wahlscheine wiesen diesen Fehler auf. Somit war zu prüfen, ob dieser Verstoß gegen das amtliche Muster der Anlage 6 KWO Auswirkungen auf das Wahlverhalten der Wahlscheininhaber bezüglich ihrer Entscheidung für einen Wahlbewerber oder ihrer Teilnahme an der Wahl gezeitigt hat. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der monierte Verstoß - Hinweis auf einen blauen statt auf einen gelben Stimmzettelumschlag - bewerberneutral ist. Das heißt: Er kann sich hinsichtlich der Wahlentscheidung des Briefwählers per se nicht zugunsten des einen bzw. zulasten des anderen Bewerbers auswirken. Anschließend war zu prüfen, ob der besagte Verstoß das Wahlverhalten der Wahlscheininhaber dergestalt beeinflusst hat, dass diese erst gar nicht von ihrem Wahlrecht per Briefwahl Gebrauch gemacht haben. Dies wäre dann der Fall, wenn Wahlberechtigte wegen der widersprüchlichen Hinweise auf dem Wahlschein einerseits und dem Merkblatt für die Briefwahl andererseits - hier fälschlicherweise Hinweis auf blauen Stimmzettelumschlag, dort richtigerweise Hinweis auf gelben Stimmzettelumschlag - wegen der hierdurch möglicherweise entstandenen Verirrung von der Teilnahme an der Briefwahl abgesehen hätten. Hierfür konnte jedoch kein Anhaltspunkt gefunden werden. Im Gegenteil: Nach Auskunft der Stadt hat der Fehler nur zu vereinzelten Nachfragen von Wahlscheininhabern geführt. Auch den Wählern, die unmittelbar in den Briefwahlbüros von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, ist der Fehler nicht aufgefallen. Auch sind in den Niederschriften der Briefwahlvorstande keinerlei entsprechende Vermerke enthalten. Zusammengefasst ist festzustellen, dass der größte Teil der Briefwähler den fehlerhaften Hinweis auf dem Wahlschein nicht einmal bemerkt hat. Auch Ihnen selbst ist er laut Ihren eigenen Angaben erst am 11.06.2019, also am Dienstag nach der Stichwahl, aufgefallen. Zwar konnte festgestellt werden, dass bei der Stichwahl nur 81,63 % der Wahlscheininhaber auch tatsächlich von der Briefwahl Gebrauch gemacht haben, während sich dieser Wert bei der Wahl am 26.05.2019 noch auf 92,45 % belief. Diese Diskrepanz ist jedoch dadurch zu erklären, dass die überwältigende Mehrheit der Wahlscheininhaber mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins zugleich den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für eine eventuell notwendig werdende Stichwahl gestellt hat und somit von Amts wegen Briefwahlunterlagen für die Stichwahl erhalten hat. Es ist jedoch eine Erfahrungstatsache dass ein erheblicher Teil der Wahlberechtigten das Interesse an der Stichwahl verliert, wenn der Bewerber, dem man bei der ersten Wahl die Stimme gegeben hat, nicht mehr zur Wahl steht. Wenn die betroffenen Wahlberechtigten sich dann nicht dazu entschließen können, einen der beiden verbliebenen Bewerber zu unterstützen, so liegt ein Rückgang der Wahlbeteiligung bei der Stichwahl in der Natur der Sache. Bedenkt man dann noch, dass die Zahl der Urnenwähler bei der Stichwahl um 50% niedriger lag als bei der Erstwahl, dann liegt der oben beschriebene Rückgang der Teilnahme an der Briefwahl völlig im Rahmen des Erwartbaren. Für einen Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Hinweis auf dem Wahlschein und dem Rückgang der Wahlbeteiligung bei der Briefwahl ist objektiv kein Anhaltspunkt erkennbar. Aber selbst wenn man im Einzelfall dem Fehler eine Auswirkung auf die Entscheidung des Wahlberechtigten zur Nichtteilnahme an der Briefwahl zubilligen würde, so wäre festzustellen, dass der Verstoß gerade nicht eine definitive Vereitelung des Wahlrechts darstellt wie es z. B. bei einem noch am Wahltag unvollständigen Wählerverzeichnis der Fall sein könnte. Vorliegend handelte es sich vielmehr für diejenigen, denen der Fehler überhaupt aufgefallen ist, um ein jederzeit - z. B. durch Rücksprache mit dem Wahlamt – lösbares Problem, so dass letztlich die Entscheidung über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Briefwahl vollständig in der Verantwortung des Wahlberechtigten verblieben ist. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich der von Ihnen monierte Verstoß weder auf die Wahlentscheidung zugunsten eines Bewerbers noch auf das Wahlverhalten der Wahlberechtigten bezüglich der Ausübung des Wahlrechts ausgewirkt hat. 2.2 Prüfung § 72 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 4 KWG (Ergebnisfeststellung Briefwahl) In Ihrer Anfechtung machen Sie geltend, dass die Stichwahl wegen des von Ihnen beschriebenen „schweren Formfehlers“ für ungültig zu erklären sei. Hierdurch bringen Sie zwar nicht expressis verbis, aber doch implizit zum Ausdruck, dass der Wahlschein für die Briefwahl (Anlage 6 KWO) aufgrund dieses Fehlers ungültig sei und somit die betroffenen Wahlbriefe von den Briefwahlvorständen nicht hätten zugelassen werden dürfen. Die hiesige Prüfung war daher auch auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 72 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 4 KWG zu erstrecken. In dieser Vorschrift sind die Gründe für die Zurückweisung von Wahlbriefen durch die Briefwahlvorstände abschließend aufgezählt. In Anbetracht des von Ihnen monierten Fehlers kommt vorliegend § 72 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 KWG in Betracht, wonach Wahlbriefe zurückzuweisen sind, wenn dem Wahlbriefumschlag kein gültiger Wahlschein beiliegt. An der Gültigkeit des bei der Stichwahl verwendeten Wahlscheins bestehen jedoch keine Zweifel. Der Wahlschein ist amtlich hergestellt und trägt das Dienstsiegel der Stadt sowie die eingedruckte Unterschrift des beauftragten städtischen Bediensteten. Anhaltspunkte, nach denen die Gültigkeit aus anderen Gründen in Zweifel gezogen werden könnte, sind nicht erkennbar. Die von Ihnen gerügte oben unter Abschnitt 2.1 ausführlich besprochene Abweichung vom amtlichen Muster der Anlage 6KWO ist als offenbare Unrichtigkeit so geringfügig, dass sie nicht geeignet ist, die Gültigkeit des Wahlscheins in Frage zu stellen. Dieses Ergebnis wird noch durch die Tatsache unterstrichen, dass der materielle Gehalt der Abweichung nicht dem Wahlschein selbst anhaftet, sondern eine andere Wahlunterlage, nämlich den Stimmzettelumschlag, betrifft. Im Ergebnis bestanden gegen die Zulassung der betroffenen Wahlbriefe keine Bedenken. Die Briefwahlvorstände haben richtig entschieden. Ein Verstoß gegen § 72 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KWG liegt nicht vor. 3. Derjenige, der einen Wahlrechtsverstoß behauptet, ist für dessen Vorliegen beweispflichtig (Urteil des OVG Saarlouis vom 4.4.2008; 3 A 8/07). Aufgrund Ihres Vorbringens konnte festgestellt werden, dass der Wahlschein für die Stichwahl zur Oberbürgermeisterwahl in A-Stadt am 09.06.2019 unter Verstoß gegen § 108 Abs. 3 KWO abweichend vom amtlichen Muster der Anlage 6 KWO hergestellt worden ist. Aufgrund der widersprüchlichen Hinweise auf dem Wahlschein einerseits und dem Merkblatt für die Briefwahl andererseits ist insoweit dem für das hoheitliche Handeln im Allgemeinen und dem Verwaltungsrecht im Besonderen zu fordernden Bestimmtheitsgebot zwar nicht in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Andererseits haben Sie weder etwas dafür vorgetragen noch ist im Zuge der hiesigen Prüfung etwas dafür ersichtlich geworden, dass sich dieser Verstoß auf das Wahlergebnis – sei es unmittelbar wegen der Entscheidung für einen bestimmten Bewerber oder mittelbar aufgrund der Wahlbeteiligung - ausgewirkt hat oder auch nur die Möglichkeit dazu besteht (§ 72 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 KWG). Ihre Wahlanfechtung war daher zurückzuweisen.“ Auf diese Ausführungen kann das Gericht - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im hiesigen Verfahren, das im Wesentlichen in einer Bezugnahme auf die Begründung seiner Klage 3 K 1097/19 besteht5Vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 19.09.2019, Bl. 2 und 3 der Gerichtsakte (unter „2.“)Vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 19.09.2019, Bl. 2 und 3 der Gerichtsakte (unter „2.“) - Bezug nehmen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 09.08.2019 enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen sowie der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen und setzt sich mit dem Vorbringen des Antragstellers in überzeugender Weise auseinander; die Ausführungen entsprechen auch der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit6Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.04.2008 -3 A 8/07-, jurisVgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.04.2008 -3 A 8/07-, juris. Teils ergänzend, teils wiederholend wird angemerkt: Im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann erheblich, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Verteilung der Sitze, d.h. bezogen auf die Bürgermeisterwahl (§ 72 Abs. 1 KWG) der Wahlausgang beeinflusst worden ist. Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass der saarländische Landesgesetzgeber, indem er gemäß § 72 Abs. 1 KWG die Anwendung auch von § 47 Abs. 2 KWG für die Prüfung von Bürgermeisterwahlen vorschreibt, eindeutig zum Ausdruck bringt, dass, obwohl es sich bei der Bürgermeisterwahl um die Wahl eines Exekutivorganes und nicht um die Wahl eines Parlamentes handelt und von daher der sogenannte Erheblichkeitsgrundsatz nicht von Verfassungs wegen gilt7Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.2003 -8 C 14/02- zitiert nach jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.2003 -8 C 14/02- zitiert nach juris, die Rechtsfolge der Ungültigerklärung der Wahl nicht schon bei jedem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, sondern nur dann eintreten soll, wenn der Rechtsverstoß in dem Sinne erheblich ist, dass ohne ihn die Möglichkeit eines anderen Wahlausganges besteht. Nicht ausreichend ist hierfür jede - theoretisch - denkbare Möglichkeit des Einflusses auf den Wahlausgang; auch genügt nicht der „böse Schein“. Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis8So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.04.2008 -3 A 8/07- unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 -8 C 5/96-, E 104, 323, zitiert nach juris, Rdnr. 21, zu den Anforderungen des von Verfassungs wegen bei Parlamentswahlen geltenden Erheblichkeitsgrundsatzes; im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.01.2007 -3 Y 14/06-, zit. nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 16.05.2007 -1 S 567/07- zitiert nach juris, Rdnr. 48; OVG Weimar, Urteil vom 20.06.1996 -2 KO 229/96-, zitiert nach jurisSo ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.04.2008 -3 A 8/07- unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 -8 C 5/96-, E 104, 323, zitiert nach juris, Rdnr. 21, zu den Anforderungen des von Verfassungs wegen bei Parlamentswahlen geltenden Erheblichkeitsgrundsatzes; im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.01.2007 -3 Y 14/06-, zit. nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 16.05.2007 -1 S 567/07- zitiert nach juris, Rdnr. 48; OVG Weimar, Urteil vom 20.06.1996 -2 KO 229/96-, zitiert nach juris. Gemessen an diesen Maßstäben ist hier von einem nur unwesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis auszugehen, so dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 KWG nicht vorliegen. Zunächst fehlt fallbezogen jegliche Erkenntnis darüber, wie sich der monierte Verstoß - Hinweis auf einen blauen statt auf einen gelben Stimmzettelumschlag bei der Stimmabgabe durch Briefwahl - auf das Wahlverhalten der davon betroffenen Personen tendenziell in einer das Ergebnis der Wahl zu Gunsten dieses oder jenes Wahlbewerbers verändernden Weise ausgewirkt haben sollte. Zwar lässt sich nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass sich BriefwahlwählerInnen veranlasst gesehen haben, lieber überhaupt auf eine Stimmabgabe zu verzichten als sich in diesem Punkt einem Risiko auszusetzen (wobei zu sehen ist, dass dies bei dem Antragsteller gerade nicht der Fall war; er hat gewählt). Dass sich das jedoch in Gestalt einer prozentualen Verschiebung des Stimmenanteils zu Gunsten eines bei der Stichwahl antretenden Bewerbers auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte, lässt sich mangels einer der Unregelmäßigkeit anhaftenden "Tendenz" nicht sagen. Es besteht insoweit ein prinzipieller Unterschied zu Unregelmäßigkeiten, die ihren "Unwert" gerade aus dem Versuch einer mit der Chancengleichheit oder dem Neutralitätsprinzip kollidierenden tendenziellen Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens der Wähler beziehen, wie etwa Missachtung des Abstandswahrungsgebots bei Wahlwerbung vor dem Wahllokal während der Wahlzeit, Bevorzugung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlbewerbers bei der Vergabe von Räumen oder Plätzen für Wahlkampfveranstaltungen durch amtliche Stellen. Mit Unregelmäßigkeiten dieser Art soll gezielt auf das Abstimmungsverhalten und das daraus folgende Wahlergebnis Einfluss genommen werden. Das ist bei einer "tendenzlosen" Unregelmäßigkeit wie im vorliegenden Fall anders. Darüber, ob sich aus einer geringeren Wahlbeteiligung - die als solche schon nicht sicher, immerhin aber möglich ist - wiederum Auswirkungen auf den Wahlausgang ergeben, lässt sich letztlich nur spekulieren. Reine Spekulation reicht für die Bejahung einer Mandatsrelevanz nicht aus. Für die Möglichkeit einer auf geringerer Wahlbeteiligung beruhenden Veränderung der Stimmenrelation und, damit verbunden eines anderen Wahlausgangs, muss es besondere Anhaltspunkte geben9So ausdrücklich: Hess. VGH, Urteil vom 10.07.2003 -8 UE 2947/01-, zit. nach jurisSo ausdrücklich: Hess. VGH, Urteil vom 10.07.2003 -8 UE 2947/01-, zit. nach juris, die hier nicht ersichtlich sind, weil bei einem "tendenzlosen" Wahlfehler die Auswirkung auf das Ergebnis desto geringer sein wird, je mehr Wahlberechtigte von dem Wahlfehler betroffen sind. Je größer die Zahl der betroffenen Wahlberechtigten ist, desto mehr gleicht das Wahlergebnis, das sich bei Unterbleiben des Wahlfehlers ergeben hätte, dem tatsächlichen Wahlergebnis, weil auch das Wahlverhalten dieser großen Zahl von Wahlberechtigten in aller Regel ein Abbild des allgemeinen Wahlverhaltens der Gesamtzahl der Wähler darstellt. Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortag des Antragsgegners die vom Antragsteller monierten fehlerhaften Hinweise auf dem Wahlschein für die Briefwahl ca. 18.800 der insgesamt 23.468 erteilten Wahlscheine betrafen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.