Beschluss
1 L 276/20.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag vom 24. April 2020 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die sog. „Maskenpflicht“ unter anderem in RheinlandPfalz ab dem 27. April 2020. 2 Sie beantragt wörtlich, die „sofortige Außerkraftsetzung der/des am 22.04.2020 erlassenen Verordnung/bekanntgegebenen Erlasses zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Land Rheinland-Pfalz und in Folge auch in der gesamten Bundesrepublik ab dem 27.04.2020“. Dies ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen (§ 88 VwGO). Es ist zugunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass sich ihr Rechtsschutzbegehren nunmehr gegen die mit der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 24. April 2020 insbesondere in § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 4 Abs. 3 der 4. CoBeLVO erst kurz nach Antragstellung konkret eingeführte, aber zuvor am 22. April 2020 offiziell dem Grunde nach angekündigte, „Maskenpflicht“ in Rheinland-Pfalz richtet. Dies entspricht letztlich ihrem erkennbaren Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO). Soweit die Antragstellerin - dem Wortlaut ihres Antrags nach - die Außerkraftsetzung einer Maskenpflicht „auch in der gesamten Bundesrepublik“ zu begehren scheint, hat sie dahingehend weder dargelegt, überhaupt außerhalb von Rheinland-Pfalz konkret in nächster Zeit von „Maskenpflichten“ anderer Bundesländer betroffen zu sein, sodass ihr - abgesehen von der insoweit fehlenden Zuständigkeit des Gerichts - zumindest die Antragsbefugnis fehlen dürfte. Ihr Antrag war auch dahingehend zu verstehen, dass sie keine prinzipielle, sondern nur eine individuelle (einstweilige) „Außerkraftsetzung“ der „Maskenpflicht“ begehrt. Ein darüberhinausgehender Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle, für den das Oberverwaltungsgericht zuständig ist, wäre hier zudem unzulässig, da die Rechtsverordnung eines Landesministeriums gegenständlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. April 2020 - 6 B 10497/20.OVG -, n.v.). 3 Der Antrag ist jedenfalls insgesamt unbegründet. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123, Rn. 23 ff.). 5 Die Antragstellerin begehrt hier mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche, was sie dem Grunde nach auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen müsste, nämlich dass die Maskenpflicht für sie keine Wirkung entfaltet, sodass eine grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widersprechende - im Hinblick auf die Geltungsdauer der 4. CoBeLVO bis 6. Mai 2020 - voraussichtlich eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 E 1675/20 -, S. 4 BA), auch wenn die Verlängerung der Regelung zu erwarten sein dürfte. Um einen effektiven Rechtsschutz unter Beachtung der betroffenen Grundrechte zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), kann das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall ausnahmsweise nachrangig sein. Allerdings kann in einer solchen Konstellation die einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehen (vgl. W.- R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123, Rn. 14 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 -, juris, Rn. 3: „strenger Maßstab“; ThürOVG, Beschluss vom 19. November 2014 - 3 EO 676/14 -, juris, Rn. 25: „eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten“). 6 Ein Anordnungsanspruch ist hier vor diesem Hintergrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin macht hier im Wesentlichen geltend, dass sie durch die Maskenpflicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werde (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG); zumindest stellt die Pflicht zum Tragen einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ bzw. einer „Alltagsmaske“ aber einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Es ist derzeit auf Grundlage einer summarischen Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schon nicht absehbar, dass die Antragstellerin durch eine Verpflichtung, beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) eine „Mund- Nasen-Bedeckung“ zu tragen, in diesen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Eingriffe in diese Grundrechte sind, sofern diese überhaupt anzunehmen sind, jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen. 7 Rechtsgrundlage für den Erlass der entsprechenden „Maskenpflicht“ durch Rechtsverordnung sind die §§ 32, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). 8 Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie war gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, S. 55) für den Erlass einer „Maskenpflicht“ zuständig. Auch im Übrigen bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. 9 Es ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht anzunehmen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 CoBeLVO materiell rechtswidrig und daher (vorläufig) in Bezug auf die Antragstellerin für unwirksam zu erklären und eine Nichtgeltung für sie etwa einstweilen festzustellen wäre. 10 Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG liegen in Anbetracht von - auch in Rheinland-Pfalz - festgestellten Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern einer übertragbaren Krankheit in Gestalt von COVID-19 vor. Bei der Bewertung der Gefahrenlage kommt dem Verordnungsgeber auch ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 NE 20.688 -, juris, Rn. 45; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 -, juris, Rn. 59; BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris, Rn. 49). Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Verordnungsermessen bezüglich der zu ergreifenden „notwendigen Maßnahmen“ in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Regelung ist im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ohne mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme in Bezug auf subjektive Rechtsverletzungen auf Seiten der Antragstellerin als verhältnismäßig einzuordnen. 11 Die „Maskenpflicht“ verfolgt vornehmlich den legitimen Zweck, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, indem möglichst neue Ansteckungen vermieden werden sollen. Damit nimmt der Antragsgegner eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht zugunsten der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums wahr (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris, Rn. 10). Dabei kommt auch der Beurteilung der Sachlage durch das Robert Koch Institut (RKI) eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. § 4 IfSG). Dieses führt zum Tragen von „Alltagsmasken“ (vgl. zum Begriff in Abgrenzung zu „Schutzmasken“: Engelmann, „The Masked Bürger“, JuWissBlog Nr. 66/2020 vom 27. April 2020, abrufbar unter: https://www.juwiss.de/66-2020/) unter anderem aus: 12 „Für die Bevölkerung empfiehlt das RKI das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (textile Barriere im Sinne eines MNS) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum. Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung kann ein zusätzlicher Baustein sein, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von CO- VID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren - allerdings nur, wenn weiterhin Abstand (mind. 1,5 Meter) von anderen Personen, Husten- und Niesregeln und eine gute Händehygiene eingehalten werden.“ (RKI, Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS- CoV-2 sinnvoll?, Stand: 25. April 2020; abrufbar unter: 13 https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Na- sen_Schutz.html). 14 Es ist zur Überzeugung der Kammer auch nachvollziehbar seitens des Antragsgegners dargelegt worden, dass das Tragen von (ggf. selbstgefertigten) Alltagsmasken zwar nicht den Tragenden, aber andere Personen wesentlich vor Ansteckungen schützen kann (vgl. RKI, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19. Strategie-Ergänzung zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen vom 14. April 2020, S. 1; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf;jsessionid=68A18FE711AB0A83F74446F2203F65B3.internet081?__blob=publication- File). Dies erscheint für die Kammer - wie sich auch aus der Einschätzung des RKI in nachvollziehbarer Weise ergibt - insbesondere deshalb nicht als ungeeignet, da auch bereits infizierte Personen den Erreger weiterverbreiten können, obwohl sie keine oder nur sehr leichte Symptome verspüren. Gefahren für die Gesundheit durch das Tragen der Masken, die einer Maskenpflicht entgegenstünden, sind im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ersichtlich, sodass die zum 27. April 2020 eingeführte „Maskenpflicht“ - auf Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegebenen Erkenntnismittel - auch geeignet, erforderlich und angemessen ist. Das Vorbringen der Antragstellerin führt zu keiner anderen Bewertung. Dazu im Einzelnen: 15 Die Annahme der Antragstellerin, dass sich die Situation „seit über einem Monat kontinuierlich verbessert“ habe, ist wohl auf die Kontaktbeschränkungen und die damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens zurückzuführen (sog. „Lockdown“), wozu insbesondere die weitgehende Schließung von Einzelhandelsgeschäften und auch weiterer Einrichtungen mit Publikumsverkehr zählt. Sofern nunmehr das öffentliche Leben wieder schrittweise „hochgefahren“ wird, die Pandemie aber noch nicht vorbei ist, gilt es als Ersatz für die wegfallenden Verbote anderweitige (flankierende) Schutzmaßnahmen zu treffen, die letztlich ein „Mehr“ an sozialen bzw. beruflichen Kontakten ermöglichen und so auch die Sicherungsmaßnahmen mit den Interessen der Gewerbetreibenden (Art. 12 Abs. 1 GG), die am stärksten von den bisherigen Maßnahmen betroffen waren, in Einklang bringen. Es handelt sich also - nach gerichtlich nicht zu beanstandender Einschätzung des Antragsgegners - um eine notwendige flankierende Maßnahme (vgl. insgesamt RKI, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19. Strategie-Ergänzung zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen vom 14. April 2020; a.a.O.). Der Antragsgegner hat seinen Einschätzungsspielraum damit nicht überschritten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Effektivität der Maßnahme in Einzelfällen aufgrund falscher Handhabung der Masken nicht vollumfänglich gewährleistet ist. Gleichwohl dürfte die Maßnahme den Infektionsschutz in einem nicht unerheblichen Maße steigern, sodass dessen Wirksamkeit weitestgehend gesichert sein dürfte. Jedenfalls ist eine entgegenstehende Prognose des Normgebers gerichtlich nicht zu beanstanden. Die rein spekulativen und nicht hinreichend substantiiert dargelegten Angaben zur Sterberate (S. 2 der Antragschrift) und dem saisonalen Auftreten des Coronavirus („Virenkalender“; S. 3 der Antragsschrift) führen zu keinem abweichenden Ergebnis. Eine Sachverhaltsaufklärung konnte insoweit nicht zugunsten der Antragstellerin erfolgen. 16 Sofern die Antragstellerin geltend macht, dass früher mit COVID-19 infizierte Personen, die die Krankheit überstanden haben, weder erneut angesteckt werden noch andere Personen anstecken könnten, kann dies nicht zum Erfolg des Antrags führen. Dahingehend hat die Antragstellerin eine Betroffenheit in eigenen Rechten weder behauptet noch dargelegt. Denn sie gehört offenbar nicht bzw. auch nicht in absehbarer Zeit zu dieser Gruppe. Im Übrigen ist „[u]nklar [...], wie regelhaft, robust und dauerhaft dieser Immunstatus aufgebaut wird“ (vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Ziffer 23, Stand: 24. April 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-rus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText23), sodass auch die grundsätzliche Erfassung von genesenen Personen derzeit dem Grunde nach nicht ermessensfehlerhaft sein dürfte. 17 Allgemeine Gesundheitsgefahren, die durch das Tragen einer Schutzmaske entstehen, sind zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Sicherheit auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auszuschließen. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Dissertation von Frau Dr. med. V. C. mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahr 2005 (abrufbar unter: http://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf), deren Inhalt offenbar auch über Kurznachrichtendienste als „Kettenbrief“ unter Verkürzung bzw. sogar Verfälschung des tatsächlichen Sinngehalts verbreitet worden ist, ergibt bei genauer und aufmerksamer Durchsicht keine zuverlässigen Anhaltspunkte für allgemeine Gesundheitsgefahren durch das Tragen von (Alltags-)Masken in den hier maßgeblichen Situationen. 18 So stellt sich der Sachverhalt für das Tragen beim Einkaufen und im ÖPNV schon deshalb anders als im dort untersuchten ärztlichen Bereich dar, weil hier die (All- tags-)Masken wohl keinen vergleichbar festen und dauerhaften Sitz wie die dort behandelten OP-Masken haben müssen; zumal auch das Tragen von medizinischen (Schutz-)Masken (z.B. FFP 2/3) in der hiesigen Situation weder gefordert noch empfohlen wird (vgl. RKI, Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?, a.a.O.). Dies ist vor allem auch deshalb relevant, weil im Alltag die Masken auch zwischenzeitlich abgenommen werden können, sofern - was unwahrscheinlich ist - die Atmung erschwert bzw. der Körper dazu kompensatorische Anzeichen gäbe, dass mehr Sauerstoff benötigt würde. Dann würden auch nach Feststellungen in der Dissertation die Kohlendioxid- werte „rasch“ wieder auf den Ausgangswert normalisiert (vgl. C., a.a.O., S. 29, 32). Eine derartige kompensatorische Atmung (vgl. C., a.a.O., S. 30), eine Änderung der Herzfrequenz (vgl. C., a.a.O., S. 31) oder gar ein signifikanter Abfall der Sauerstoffsättigung im Blut (vgl. C., a.a.O., S. 32) werden in der Dissertation zudem aber gerade nicht festgestellt (vgl. insgesamt C., a.a.O., S. 43). Gleichzeitig wurde transkutan lediglich ein Anstieg des Kohlendioxid-Partialdrucks von 5,50 mmHg (vgl. C., a.a.O., S. 35) bzw. 5,60 mmHg (vgl. C., a.a.O., S. 43) gemessen. Dabei wird in der Dissertation nicht ausgeführt, inwieweit dadurch etwaige Toleranzbereiche für den Kohlendioxid-Partialdruck überschritten werden. Es dürfte damit schon aufgrund der fehlenden weiteren Anzeichen für eine Hyperkapnie (erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) - insbesondere wegen der fehlenden Zunahme der Atemfrequenz als „hyperkapnischer Kompensationsmechanismus“ (vgl. C., a.a.O., S. 35) - fernliegend sein, dass solche Toleranzbereiche jedenfalls in erheblicher Weise verlassen werden. Damit ist es auch als unwahrscheinlich anzusehen, dass die von der Antragstellerin befürchtete Einschränkung bestimmter kognitiver Fähigkeiten durch das Tragen von Alltagsmasken bewirkt werden könnte. Es erscheint nach alledem fernliegend, dass die nunmehr 15 Jahre alte Dissertation für die jetzige Situation zuverlässige Anhaltspunkte liefern kann; dies ergibt sich auch aus den durch den Antragsgegner in Bezug genommenen Aussagen des Erstprüfers der betreffenden Dissertation (Prof. Dr. N. C. ). 19 Daher erscheinen für die Kammer derzeit auf Grundlage der Ausführungen der Antragstellerin insgesamt keine Gesundheitsgefahren derart naheliegend, die eine einstweilige Aussetzung der „Maskenpflicht“ für die Antragstellerin zur Folge haben könnten. Für die von der Antragstellerin befürchteten Keime, die in die Lunge gelangen könnten, gibt es bei richtiger Handhabung der Masken nach Aktenlage keine Anhaltspunkte. Insbesondere muss die Maske aber nach einer Durchfeuchtung gewechselt werden (vgl. RKI, Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?, a.a.O.). Es ist den Bürgerinnen und Bürgern insoweit zumutbar, sich über die richtige Handhabung über allgemein zugängliche Quellen, insbesondere die Veröffentlichungen staatlicher Stellen, hinreichend zu informieren. Die falsche Handhabung der Maske entgegen allgemeiner Empfehlungen und Aufklärungskampagnen ist dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem persönlichen Verantwortungsbereich des Einzelnen zuzuordnen. Für Personen mit Gesundheitsbeeinträchtigungen und Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sieht die Rechtsverordnung zudem ohnehin von vornherein Ausnahmen vor (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 der 4. CoBeLVO), sodass auch deshalb keine der „Maskenpflicht“ entgegenstehenden Gefahren zu befürchten sind. 20 Soweit die Antragstellerin - offenbar noch basierend auf der Ankündigung der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der jeweiligen Bundesländer, eine Maskenpflicht zu erlassen - die fehlende Bestimmtheit hinsichtlich des geforderten Mindestabstands rügt, dürfte sich dies mit dem nunmehr erfolgten Verordnungserlass erledigt haben, da darin gerade die Situationen, in denen eine „Maskenpflicht“ gilt, hinreichend konkret beschrieben sind (vgl. § 4 Abs. 1 der 4. CoBeLVO; abrufbar unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/). 21 Auch der „Umweltschutz“, der als Staatszielbestimmung gemäß Art. 20a GG Verfassungsrang hat, steht einer Maskenpflicht nicht entgegen. Die Antragstellerin übersieht dabei zum einen, dass es nicht notwendig ist, eine eigene Maske zu fertigen oder eine Einwegmaske zu verwenden, stattdessen kann ein Schal oder ein Tuch genutzt werden, sodass nicht zwingend neues Material verbraucht werden muss. Zum anderen stehen die Anforderungen an eine hygienische Reinigung, ebenso wie der erhöhte Wasserverbrauch durch häufigeres und längeres Händewaschen, in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel einer wirksamen Pandemiebekämpfung bzw. der Eindämmung der COVID-19 Erkrankung. 22 Die von der Antragstellerin dargestellten „gesellschaftlichen Gefahren“ in Form von Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz bei der Anfertigung von Masken und die Befürchtung eines „florierenden Schwarzmarktes“ unter Verletzung steuerlicher Abgabepflichten steht in keinem derart engen Zurechnungszusammenhang mit der „Maskenpflicht“, dass daraus deren Rechtwidrigkeit folgen könnte. Vielmehr sind diese Randerscheinungen letztlich bei allen staatlichen Ge- und Verboten denkbar und können als lediglich entfernte mittelbare Folgen nicht ohne weiteres in eine epidemiologische Bewertung einfließen, sodass es auf die Substanz dieser Ausführungen der Antragstellerin nicht näher ankommt. 23 Die von der Antragstellerin vorgetragenen „durch die allgemeine Situation derzeit ausgelösten Depressionen“, die sie nicht weiter belegt hat, können insoweit keine andere Bewertung rechtfertigen. Dies folgt schon daraus, dass in §§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 der 4. CoBeLVO Ausnahmen von der „Maskenpflicht“ geregelt sind, soweit das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist allerdings durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Regelung erweist sich daher auch insoweit als verhältnismäßig. Ferner sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Maskenpflicht ausgeschlossen. 24 Auch die weitere von der Antragstellerin dargestellte „persönliche Betroffenheit“ lässt die Maskenpflicht für sie (und ihre Kinder) nicht unzumutbar erscheinen. Vielmehr hat sie es hinzunehmen, dass sie für die durchaus geringe Zeit der ÖPNV- Nutzung eine Schutzmaske zu tragen hat. Darüber hinaus trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sie auf die Nutzung ihres privaten PKW (freiwillig) verzichte. Sollte sie einer Maskenpflicht im ÖPNV entgehen wollen, könnte sie für die Zeiten der aktuellen Pandemieauflagen in zumutbarer Weise auf die PKW-Nutzung ausweichen. Ebenso verhält es sich mit der Maskenpflicht beim Einkaufen. Hierbei wäre es zumutbar, dass die Antragstellerin vermehrt auf Lieferdienste oder andere externe Hilfen zurückgreift, um so der Maskenpflicht weitgehend zu entgehen, oder sich von der Maskenpflicht auf Grundlage eines ärztlichen Attestes entbinden zu lassen. Schließlich gilt die Maskenpflicht im sonstigen öffentlichen Raum nicht, sodass schon von vornherein nicht zu befürchten wäre, dass sich die Antragstellerin gleichsam vollständig sozial isolieren müsste. 25 Insgesamt rechtfertigt der Gesundheitsschutz in Anbetracht der weiterhin ernsten Situation in der COVID-19 Pandemie auch einschneidende Maßnahmen. Zwar ist die Anzahl der Neuinfektionen offenbar unter anderem verursacht durch den weitgehenden „Lockdown“ spürbar gesunken, was letztlich zu den „Lockerungen“ für Einzelhandelsgeschäfte - unter Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche - geführt hat. Allerdings sind nach nicht zu beanstandender Einschätzung des Antragsgegners weiterhin staatliche Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus notwendig, um unangemessene gesundheitliche Risiken für große Teile der Bevölkerung zu vermeiden. Dies legt der Antragsgegner auch nachvollziehbar dar. Dazu dient gerade die „Maskenpflicht“ als flankierende Maßnahme. Bei der derzeitigen nur schwer zuverlässig prognostizierbaren aktuellen Bedrohungslage, dient eine vorliegend erfolgte schrittweise Aufhebung von Beschränkungen daher dem Ausgleich der betroffenen grundrechtlichen Freiheiten (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 8 f. BA). Dieses offenbar vom Verordnungsgeber verfolgte stufenweise Konzept ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Folgen einer Fortgeltung der angegriffenen Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie in einem Maße untragbar wären, dass die verfügte Einschränkung im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden müsste. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit der Antragstellerin in diesem Fall weniger schwer (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris, Rn. 11). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei war unter Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164, Rn. 14) ein Betrag von 5.000,00 € anzusetzen, da die Hauptsache hier wohl endgültig vorweggenommen wird.