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Beschluss

B 10 E 22.1196

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Kostenübernahme von Schul- und Essensgeld für eine Privatschule. Laut Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region … vom 27. Mai 2019 wurde bei dem Antragsteller ein Grad der Behinderung von 50 mit Merkzeichen H festgestellt (Autismus, Aufmerksamkeitsstörung, Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik). Der Antragsteller besucht seit 13. September 2022 die …Ganztagsrealschule … Mit Bescheid vom 28. Juli 2022 gewährte der Landkreis … dem Antragsteller im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche eine Schulbegleitung für die gesamte Unterrichtsdauer an der …Realschule in … Weiter wurde mit Schreiben vom 23. August 2022 die Übernahme der Kosten für die Fahrten zur Schule und zurück mit dem Taxi bis vorläufig 23. Dezember 2022 zugesagt. Die Eltern beantragten mit Antrag vom 12. September 2022 Eingliederungshilfe in Form der zusätzlichen Kostenübernahme des Schul- und Essensgeldes der …Schule (auf Grund der Diagnose Asperger Syndrom und einer aktuellen ärztlichen Stellungnahme). Mit Bescheid vom 4. Oktober 2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme des Schul- und Essensgeldes an der …Schule ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die begehrte Maßnahme notwendig und geeignet sein müsse, den Bedarf des Jugendlichen zu decken. Die Übernahme von Schulgeld könne zwar ausnahmsweise eine Eingliederungshilfe darstellen, dies allerdings nur, wenn keine Möglichkeit bestehe, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder schwerwiegenden subjektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist (BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064). Derartige Gründe seien nicht ersichtlich. Es gebe in … zwei staatliche Realschulen, deren Besuch, zumal mit einer Schulbegleitung, für autistische Schüler nicht ausgeschlossen oder unzumutbar sei und die über eine Ganztagsbetreuung (…Realschule, Staatliche Realschule … I (...): offene Ganztagsschule) verfügten. Es ergäben sich keine zwingenden Anhaltspunkte, dass die Ganztagsrealschule in … die einzig mögliche Beschulung für den Antragsteller darstelle. Die Aufwendungen für Essensgeld seien Teil des Lebensunterhalts. Werde Hilfe nach §§ 32 bis 35 oder § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so sei auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 SGB VIII). Da es sich bei der bewilligten Schulbegleitung um eine ambulante Hilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII handele, bestehe für die Übernahme des Essensgeldes, anders als bei der Kostenübernahme für ein Heim oder eine heilpädagogische Tagesstätte, keine Rechtsgrundlage. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Antragstellers Widerspruch mit Schreiben vom 12. Oktober 2022. Sie hätten von ihrem Elternrecht, welches im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung festgelegt sei, Gebrauch gemacht und hätten die entsprechende Schule auch auf Empfehlung des Kinderpsychiaters Dr. … ausgewählt. Es handele sich bei der Schule um eine Inklusionsschule. Dies biete die …Realschule nicht an. Sie hätten nicht behauptet, dass die Ganztagsschule in … die einzig mögliche Beschulung sei, sie hätten aber die beste Schule ausgewählt. Bei den Gesprächen im Jugendamt sei kein Einwand gegen die Schule erhoben worden. Zum Konzept der Schule gehöre auch die Einnahme einer warmen Mahlzeit. Das Landratsamt … legte den Widerspruch mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 der Regierung von … zur Entscheidung vor und führte aus, dass keine Einwände gegen die Wahl der Schule bestünden, dass aber hieraus keine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers entstehe, die Kosten für das Schul- und Essensgeld zu übernehmen. Laut Bayerischem Realschulnetz sei Inklusion an allen staatlichen Realschulen vorgesehen. Es sei ein Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (MSD) Autismus abrufbar. Im Fall des Antragstellers stehe zudem die mit Bescheid vom 28. Juli 2022 bewilligte Schulbegleitung zur Verfügung. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2022 (zugestellt am 1. Dezember 2022) wies die Regierung von … den Widerspruch zurück. Die Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung stelle eine Hilfe in ambulanter Form nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII dar. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 SGB VIII lägen nicht vor, da der Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen nur Hilfen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII umfasse. Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten auch Hilfen für eine angemessene Schulbildung, sofern diese erforderlich und geeignet seien, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Grundsätzlich sei für die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule kein Raum (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 und B.v. 17.2.2015 – 5 B 61/14). Eine Ausnahme bestehe nur, wenn unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit bestehe, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, weil diesem der Besuch einer Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven persönlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist (BayVGH, B.v. 18.12.2013 – 12 CE 12.2104 und B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064 sowie OVG NW, U.v. 16.11.2015 – 12 A 1639/14). Gründe, dass der Besuch einer anderen Schule unzumutbar oder unmöglich wäre, seien der Akte nicht zu entnehmen. Weder im Hilfeplan noch im Gutachten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Kindes- und Jugendalters (Kinder- und Jugendpsychiatrie – KJP) … vom 25. Juli 2022 fänden sich Anhaltspunkte, die den Besuch einer anderen Schule unmöglich erscheinen ließen. Die Argumentation des Jugendamts, dass der Besuch einer staatlichen Realschule unter Zuhilfenahme von Schulbegleitung, Schülerbeförderung und MSD eine realistische Alternative sei, könne nicht widerlegt werden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 29. Dezember 2022, erhoben die Eltern des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth (B 10 K 22.1194) und beantragten im Wege des „Eilantrags“ Kostenübernahme des Schul- und Essensgeldes. Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, dass es sich bei der … Schule um eine private, inklusive, evangelische Ganztagsschule handele mit einer Schulpsychologin, einer Sozialpädagogin, einem Förderlehrer und Inklusionsbeauftragten, weswegen man sich für diese Schule entschieden habe. Sie liege nahe des Wohnortes (20 Minuten Taxifahrt), der Ganztagsunterricht sei rhythmisiert und schaffe Struktur. Die …Schule sei klein und familiär mit geringer Schülerzahl. Die … Schule habe keine verbindliche Zusage geben können, dass der Sohn an den AGs teilnehmen könne, die er sich ausgesucht habe. Für das Asperger Syndrom sei es wichtig, im Vorfeld das Umfeld kennen zu lernen. Auch in der Förderschule habe sich alles in kleinem Rahmen bewegt (9 Kinder in einer Klasse insgesamt nur 30 Schüler). Die …Schule habe Tutoren an der Schule (ältere Schüler), das habe die … nicht. Die Schule lege großen Wert auf christliche Erziehung. Die Schulbegleitung habe gute Beiträge für das Verhalten des Sohnes geleistet. Der Katalog der aufgezählten Leistungen sei nicht abschließend (BVerwG, U.v. 22.2.2007 – 5 C 32/05). Die Kosten für eine Privatschule könnten auch darunter fallen. Zur weiteren Begründung befinden sich Vermerke auf den Anlagen, worauf Bezug genommen wird. Es ist unter anderem ausgeführt, dass die Realschule … keine Ganztagsschule/Inklusion habe, sondern offene Ganztagsschule sei und die Schule in … zwar eine Ganztagsschule sei, aber zu groß für den Sohn sei. Vorgelegt wurde ein abschließender Schulbericht für den Antragsteller der …Schule: Von schulischer Seite werde kein sonderpädagogischer Förderbedarf in der sozial-emotionalen Entwicklung gesehen, dem nur ein entsprechendes Förderzentrum gerecht werden könne. Mit einer entsprechenden Information über die Besonderheiten des Antragstellers sollte eine Beschulung in der Regelschule gelingen. Zum kommenden Schuljahr solle der Antragsteller die Realschule in … besuchen. Als weitere Anlage findet sich ein Erstbericht des Jugendhilfezentrums … vom 9. Juni 2021, ein Entwicklungsbericht vom 25. März 2022 und ein Abschlussbericht vom 20. Juli 2022 sowie eine Stellungnahme zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Eine weitere Anlage ist das Schreiben der Fachärzte für Jugendpsychiatrie und der Psychologin der KJP … vom 25. Juli 2022: das Vorliegen eines Asperger Syndroms und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seien bekannt. Diese fänden sich in den aktuellen Befunden, wenn auch eine deutliche Besserung der Verhaltensauffälligkeit festzustellen sei. Eine Zuordnung zur Personengruppe des § 35a SGB VIII sei weiterhin vorzunehmen. Es wurde auch ein Schreiben der KJP … vom 28. Juni 2021 vorgelegt. Eine Anlage zum Asperger Syndrom enthält Vermerke der Eltern des Antragstellers, u.a., dass die Ganztagsschule in … eine zu große Schülerzahl aufweise, zu weit vom Wohnort entfernt sei und es sich um keine Inklusionsschule handele. Die … sei nur eine offene Ganztagsschule – das Angebot könne bei zu wenigen Anmeldungen nicht erfolgen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung und Betreuung. Dies sei der Grund gewesen, warum die Eltern die Schule ausgeschlossen hätten. Der behandelnde Arzt habe attestiert, dass es fatal wäre, wenn der Antragsteller aus dem jetzigen Lernumfeld herausgerissen wäre. Ein weiterer Grund, warum man sich für die gewählte Schule entschieden habe sei, dass die Schulpsychologin eine Kooperation mit der KJP … habe. Laut fachärztlichem Attest des Dr. med. … vom 12. Dezember 2022 habe sich der Antragsteller in der Realschule in … gut integriert und fühle sich wohl. Aus fachärztlicher Sicht rate er dringend von einem Schulwechsel ab und empfehle, den Antragsteller wegen der klaren Schulverhältnisse und des guten Inklusionskonzepts dort zu lassen. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 9. Januar 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 10. Januar 2023, unter Aktenvorlage am 12. Januar 2023, den Antrag abzulehnen. Es werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Zudem werde ergänzend angeführt, dass im turnusmäßigem Hilfeplangespräch am 22. Dezember 2022 vereinbart worden sei, dass die Taxifahrten zur Schule und zurück weiter übernommen würden und die Förderung in der Autismusambulanz und die Schulbegleitung weitergeführt würden. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da es sich um überschaubare Summen handele (Schulgeld 76,50 EUR monatlich und Essensgeld 71,75 EUR monatlich), welche von den unterhaltsverpflichteten Eltern aufgebracht werden könnten. Es bestünden keine Einwendungen gegen die Auswahl der Schule. Dies sei aber nicht mit der Verpflichtung verbunden, dafür die Kosten zu tragen. Durch die Bereitstellung der Schulbegleitung und der Förderung in der Autismus-Ambulanz sei der Besuch der öffentlichen Schule (insbesondere …Realschule in …) weder unmöglich noch unzumutbar. Es werde weder ein Schulwechsel gefordert noch würden die Diagnosen und Teilhabebeeinträchtigung in Frage gestellt, anderenfalls wären die vielen hilfreichen und bewilligten Maßnahmen nicht bewilligt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Antrag ist sachgerecht so auszulegen, dass der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Kosten des Privatschulbesuchs (Schul- und Essensgeld) vorläufig ab einer gerichtlichen Entscheidung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (hier anhängige Klage) zu übernehmen. Da der Antragsteller besondere Gründe (Unzumutbarkeit des Abwartens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) für eine rückwirkende Kostenübernahme nicht geltend gemacht hat und es somit am Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt (BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – juris Rn. 6), stellt dies die sachgerechte Auslegung des Antrags dar (BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 23). Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet, da jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. 1. Ein Anspruch auf Erstattung der Privatschulkosten besteht nicht. Zur Begründung nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug auf die rechtlichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts vom 4. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2022 und macht diese zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird ausgeführt: Die Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung der Jugendhilfe richtet sich nach § 36a Abs. 3 SGB VIII. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Zwar ist für den streitgegenständlichen Zeitraum von einer ausreichenden Inkenntnissetzung des Antragsgegners über den Hilfebedarf auszugehen (a), jedoch liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe in Form der Kostenübernahme für eine Privatschule nach § 35a SGB VIII nicht vor (b). a) Bei der möglichen Hilfeleistung der Bewilligung eines Privatschulbesuches im Rahmen des § 35a SGB VIII handelt es sich um eine schuljahresbezogene und damit zeitabschnittsweise zu erbringende Hilfeleistung. Auch wenn der Antrag durch die Eltern mit Beginn des Hilfebedarfs gestellt wurde (Schreiben vom 12. September 2022), so kann sich der Jugendhilfeträger für nachfolgende Zeitabschnitte nicht auf die Unzulässigkeit der Selbstbeschaffung berufen (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 36). Von einer rechtzeitigen Antragsstellung ist somit noch auszugehen. b) Ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für die Privatschule nach § 35a SGB VIII wurde vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besteht dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen. Diese Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII liegen bei dem Antragsteller – zwischen den Parteien auch unstreitig – vor. Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1 SGB VIII geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII) und obliegt grundsätzlich der Steuerungsverantwortung des zuständigen Jugendamtes. Diesem steht bei seiner Entscheidung über die geeignete und notwendige Hilfeart ein Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 unter Berufung auf BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24.98 – BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, B.v. 28.6.2016 – 12 ZB 15.1641 – juris Rn. 26; U.v. 24.6.2009 – 12 B 09.602 – juris Rn. 26). Sofern – wie vorliegend – ein Fall der Selbstbeschaffung vorliegt, ist hinsichtlich der Frage, wer (Leistungsberechtigter oder Jugendamt) die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Maßnahme zu beurteilen hat, zu unterscheiden, ob die Selbstbeschaffung auf einem Systemversagen des Jugendamtes beruht. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus vertretbaren fachlichen Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe. Das Gericht hat insoweit (nur) zu prüfen, ob die Entscheidung des Jugendamtes von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (VG München, B.v. 26.3.2020 – M 18 E 19.3994 – juris Rn. 49 ff. unter Berufung auf BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 12 ZB 18.534 – BeschlAbdr. Rn. 37 und BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111; U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – NJW 2015, 2278). c) Vorliegend hat das Jugendamt mit Bescheid vom 4. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2022 die beantragte Übernahme der Privatschulkosten rechtzeitig und nachvollziehbar fachlich begründet abgelehnt. Die Entscheidungsprärogative ist daher nicht auf den Antragsteller bzw. seine Eltern übergegangen. aa) Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass das Jugendamt zu spät über die Hilfe entschieden hat. Die Eltern stellten mit Formblatt vom 2. Juni 2022 Antrag auf Eingliederungshilfe. In diesem Formblatt war nur die Schule eingetragen, die der Antragsteller bislang besuchte (…-Schule). In den von den Eltern angebrachten handschriftlichen Vermerken findet sich unter Ziffer II (welche Formulare benötigt werden) Folgendes: „liegen dem Jugendamt vor. Es wurde schon einmal eine Schulbegleitung beantragt.“). Zwar hatte das Landratsamt offensichtlich Kenntnis davon, dass die Eltern des Antragstellers eine Privatschule gewählt hatten (interne E-Mail des Landratsamts vom 14. Juni 2022, Akte des Landratsamts, Blatt 180). Gegenstand der Prüfung war aber in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Taxikosten für die Beförderung übernommen werden können. Dass die Maßnahme der Eingliederungshilfe auch die Kosten für die Privatschule abdecken sollte, wurde von den Eltern nicht geltend gemacht (E-Mail der Mutter an das Landratsamt vom 15. Juni 2022, Akte des Landratsamts, Blatt 164). Der Antrag auf Kostenübernahme des Schulgeldes wurde erst mit der Einschulung des Antragstellers gestellt (Schreiben vom 12. September 2022, in welchem erstmals eine Kostenaufstellung in Höhe von 1.630,75 EUR jährlich beigefügt war; vgl. auch E-Mail der Mutter des Antragstellers vom 12. September 2022, Akte des Landratsamts, Blatt 85: „hiermit beantragen wir kurzfristig die Kostenübernahme des Schul- und Essensgeldes von … ab diesem Schuljahr in … Unserer Ansicht nach hat … Anspruch auf Kostenübernahme, wir haben leider erst jetzt eine Information dazu erhalten.“). Maßstab für die gewährte Hilfe ist somit nicht, ob es sich bei dem Besuch der Privatschule um eine sachlich vertretbare Maßnahme aus Sicht der Eltern des Leistungsempfängers gehandelt hat. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der der Behörde zustehende Entscheidungsspielraum wegen zu später Entscheidung über den Antrag auf diese übergegangen wäre. Der Korrespondenz über den erstmals gestellten Antrag (Formblatt vom 2. Juni 2022) ist nicht zu entnehmen, dass die Eltern eine Entscheidung über eine Eingliederungshilfe für die Privatschule erwartet hatten, da die Privatschule nicht auf dem Antrag vermerkt wurde und es in den mit dem Landratsamt ausgetauschten E-Mails nur um Fragen der Schulbegleitung und der Bezahlung der Taxifahrten des Schulwegs ging. Vielmehr ist dem Antrag vom 12. September 2022 zu entnehmen, dass sich diese Frage erst im September 2022 gestellt hatte und nicht ausschlaggebend für die Schulwahl war. Ein Zuwarten auf die Entscheidung bis zur Zustellung des Bescheids bzw. des Widerspruchsbescheids war daher nicht unzumutbar (vgl. hierzu auch ThürOVG, B.v. 19.11.2014 – 3 EO 676/14 – juris Rn. 36 f und OVG NW, U.v. 25.4.2012 – 12 A 659/11 – juris Rn. 48: „Das „Inkenntnissetzen“ umfasst nämlich grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen.“ Das OVG NW geht in seinem Beschluss vom 10.5.2021 – 12 A 4092/19 – juris Rn. 18 sogar bei verspäteter Behördenentscheidung davon aus, dass der Prüfungsmaßstab bei Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes so auszusehen hat, dass aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält.). bb) Die Begründung der Ablehnung des Antrags im streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts entspricht der gegenwärtigen Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf die Bewilligung eines Privatschulbesuchs im Rahmen des § 35a SGB VIII nur dann besteht, wenn das öffentliche Schulsystem versagt. Denn die Vermittlung einer angemessenen Schulbildung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst Angelegenheit des Allgemeinschulsystems, so dass den schulrechtlichen Anforderungen entsprechende Maßnahmen Vorrang haben. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben insofern keinen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61.14 – juris Rn. 4) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2019 – 12 ZB 16.1982 – juris Rn. 18; B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064 – juris Rn. 3 ff.) geklärt, dass kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte junge Menschen nach § 35a SGB VIII besteht, wenn der Förderbedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulwesens gedeckt werden kann. Ausnahmen von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind nur für den Fall in Betracht zu nehmen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist. Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61/14 – juris Rn. 4). Ein Versagen des öffentlichen Schulsystems auch unter Inanspruchnahme von weiteren vorrangigen und ergänzenden Hilfemaßnahmen wurde vom Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Für das Bayerische Realschulnetz ist ausgeführt, dass der MSD die Schule entsprechend Art. 21 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) hinsichtlich eines Nachteilsausgleichs belehrt und Fördermaßnahmen vorschlägt. Der MSD unterstützt Schulen und Eltern bei der Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Speziell ausgebildete Förderlehrer unterstützen vor Ort und erstellen auf Anforderung ein sonderpädagogisches Gutachten (BRN: Inklusion (realschulebayern.de), abgerufen am 12. Januar 2023). Auch an der staatlichen Realschule gibt es eine Schulpsychologin (… Realschule – Weitere Ansprechpartner ( …de), abgerufen am 12. Januar 2023). Selbst die Eltern des Antragstellers verweisen zur Begründung ihres Antrags auf ein Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. September 2000, wonach die Sonderpädagogische Förderung Aufgabe aller Schulformen ist. Dies trifft somit nicht nur für die Privatschule, sondern auch für die staatliche Realschule zu. Soweit von den Eltern vorgetragen wurde, dass die …Realschule nicht auf die Beeinträchtigung des Antragstellers eingehe, wurde nicht geltend gemacht, dass sie sich konkret bezogen auf ihren Fall an die Schule gewandt haben. Sie berufen sich nur auf Informationen, die sie allgemein für die Schule über das Internet bezogen haben. Ob der Vorbehalt in der Anmeldung der offenen Ganztagsschule (kein Rechtsanspruch) im konkreten Fall tatsächlich zur Anwendung gekommen wäre, bleibt mangels Nachfrage offen. Die aufgezählten Vorteile der …Schule mögen für die Wahl der Schule ausschlaggebend gewesen sein, führen aber nicht zur Unzumutbarkeit des Besuchs der staatlichen Realschule, zumal für den Antragsteller durch Bescheid des Landratsamts vom 28. Juli 2022 die Kosten einer Schulbegleitung übernommen wurden. Was die Klassengröße betrifft, ist auszuführen, dass die Mutter des Antragstellers mit E-Mail vom 8. August 2022 angegeben hatte, dass auch in der …Schule 30 Kinder in der Klasse des Antragstellers sein werden (Akte des Landratsamts, Blatt 102). Unstreitig benötigt der Antragsteller aktuell für einen Schulbesuch einen Schulbegleiter (Hilfeplan Abschlussbericht vom 25. Juli 2022, Akte des Landratsamts, Blatt 60, Fallbesprechung am 27. Juli 2022, Akte des Landratsamts, Blatt 114 f.). Allerdings liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller mit einem Schulbegleiter nicht auch an einer staatlichen Realschule beschult werden könnte. Ein solcher Versuch wurde bisher durch den Antragsteller nicht unternommen bzw. wurde von den Eltern des Antragstellers von vornherein nicht in Betracht gezogen. Aus den von Antragstellerseite vorgelegten Stellungnahmen ergeben sich ebenfalls keine Hinweise dafür, dass (unter Einsatz von unterstützenden Maßnahmen) keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken. Das Schreiben der behandelnden Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie der KJP … Dr. med. G. und Dr. med. S und der Dipl.-Psych. W. vom 25. Juli 2022 macht keine expliziten Ausführungen zur Beschulung. Selbiges gilt für das fachärztliche Attest des Dr. med. N. vom 12. Dezember 2022 und für die Stellungnahme des MSD… bezogen auf den Antragsteller (Antragsteller-Anlage 12). Im abschließenden Schulbericht der …Schule (Antragsteller-Anlage 7) steht: „Von schulischer Seite wird kein sonderpädagogischer Förderbedarf in der sozial-emotionalen Entwicklung gesehen, dem nur ein entsprechendes Förderzentrum gerecht werden kann. Mit entsprechender Information über … Besonderheiten sollte eine Beschulung in der Regelschule gelingen. Zum kommenden Schuljahr soll … die Realschule in … besuchen.“ Die Kammer versteht dieses Schreiben so, dass eine Beschulung auf einer staatlichen Schule möglich ist. Der Zusatz „soll“ liest sich mangels weiterer Begründung so, dass der Besuch nicht von schulischer Seite als zwingend gesehen wird, sondern sich auf die zukünftige von den Eltern geplante Einschulung bezieht. Den Schreiben des Jugendhilfezentrums … vom 25. März 2022 und vom 20. Juli 2022 ist nicht zu entnehmen, dass ein Besuch der staatlichen Realschule unzumutbar wäre – vielmehr vermittelt sich dem Gericht der Eindruck, dass der Besuch einer solchen von den Eltern nicht in Betracht gezogen wurde, da nur eine Information und Besichtigung der Ganztagsschule in … angesprochen ist (Schreiben vom 25. März 2022) und von der Anmeldung in der Privatschule berichtet wird (Schreiben vom 20. Juli 2022). Dies zeigt, dass es den Eltern des Antragstellers darum ging, die Wahl der Schule selbst zu bestimmen und ein „kooperativer, sozialpädagogischer Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts“ (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11) somit gerade nicht gewollt war. In der Rechtsprechung wird hierzu einhellig (auf Grund von § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) die Ansicht vertreten, dass das Jugendamt nicht nur als Zahlstelle zu verstehen ist (z.B. VG München, B.v. 27.7.2014 – M 18 E 14.2338 – juris Rn. 31; VG Würzburg – U.v. 22.9.2022 – W 3 K 21.1637 – juris Rn. 118 oder BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 31). Die von den Eltern aufgeworfene Frage des Schulwechsels, von dem der Facharzt Dr. N. (Schreiben vom 12. Dezember 2022) ausdrücklich abrät, stellt sich nicht. Da der Antragsgegner nicht in die Entscheidung über die Schulwahl eingebunden war, steht ein möglicher Schulwechsel allein in der elterlichen Verantwortung und ist für die Frage der Kostentragung für die Privatschule nicht entscheidungserheblich. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass kein Versagen des staatlichen Schulsystems vorliegt und der Antragsteller auf den Besuch der staatlichen Realschule mit umfassender Schulbegleitung zu verweisen ist, ist dementsprechend nicht zu beanstanden. 2. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Mittagsessens in der …Schule besteht ebenfalls nicht. Da es sich bei den Kosten für das Mittagessen um einen verbindlich angesetzten Kostenbeitrag der Schule handelt (vgl. § 2 des Schulvertrags) wird auf die unter Nr. 1. gemachten Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen wird für eine weitere Begründung Bezug genommen auf den Bescheid des Landratsamts vom 4. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2022. 3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.