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Beschluss

2 EO 632/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur erforderlichen Ausklammerung des auf eine Erprobungsabordnung entfallenden und insoweit gesondert zu beurteilenden Zeitraums bei Erstellung einer Anlassbeurteilung aufgrund der Bewerbung um ein höheres Richteramt in Thüringen. (Rn.42) 2. Weicht die Beurteilungspraxis von den in einer Beurteilungsrichtlinie geregelten Vorgaben für das Beurteilungsverfahren (wie etwa zur Begründung von Einzelbewertungen) ab, ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Verwaltungspraxis maßgeblich, sofern sie bei allen unter ihren Geltungsbereich fallenden Beamten bzw. Richtern, die miteinander in Wettbewerb treten, einheitlich ist. (Rn.45) 3. Die in der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994 (JMBl. S. 104) enthaltene Regelung über die Begründung von Wertungen zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen stellt keine bloße Ordnungsbestimmung dar, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung unberührt ließe. (Rn.47) 4. Die sogenannte Eignungsprognose in einem richterrechtlichen Auswahlverfahren ist in Thüringen abschließend von dem für die Auswahlentscheidung Verantwortlichen zu treffen, weil keine Regelungen über unterschiedliche Eignungsstufen existieren und es damit an deren Standardisierung fehlt. (Rn.58) 5. Für die zeitliche Grenze, ab der das Anfechtungsrecht bei einer dienstlichen Beurteilung verwirkt sein kann, ist jedenfalls dann prinzipiell auf die Jahresfrist entsprechend § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzustellen, wenn die dienstliche Beurteilung - als Anlassbeurteilung - Grundlage eines Leistungsvergleichs in einem beamten- oder richterrechtlichen Auswahlverfahren ist.(Rn.63)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2019 hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung bis zum Erlass einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Beigeladenen zu 1) und 2) zu Richterinnen am Oberlandesgericht zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.612,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur erforderlichen Ausklammerung des auf eine Erprobungsabordnung entfallenden und insoweit gesondert zu beurteilenden Zeitraums bei Erstellung einer Anlassbeurteilung aufgrund der Bewerbung um ein höheres Richteramt in Thüringen. (Rn.42) 2. Weicht die Beurteilungspraxis von den in einer Beurteilungsrichtlinie geregelten Vorgaben für das Beurteilungsverfahren (wie etwa zur Begründung von Einzelbewertungen) ab, ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Verwaltungspraxis maßgeblich, sofern sie bei allen unter ihren Geltungsbereich fallenden Beamten bzw. Richtern, die miteinander in Wettbewerb treten, einheitlich ist. (Rn.45) 3. Die in der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994 (JMBl. S. 104) enthaltene Regelung über die Begründung von Wertungen zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen stellt keine bloße Ordnungsbestimmung dar, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung unberührt ließe. (Rn.47) 4. Die sogenannte Eignungsprognose in einem richterrechtlichen Auswahlverfahren ist in Thüringen abschließend von dem für die Auswahlentscheidung Verantwortlichen zu treffen, weil keine Regelungen über unterschiedliche Eignungsstufen existieren und es damit an deren Standardisierung fehlt. (Rn.58) 5. Für die zeitliche Grenze, ab der das Anfechtungsrecht bei einer dienstlichen Beurteilung verwirkt sein kann, ist jedenfalls dann prinzipiell auf die Jahresfrist entsprechend § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzustellen, wenn die dienstliche Beurteilung - als Anlassbeurteilung - Grundlage eines Leistungsvergleichs in einem beamten- oder richterrechtlichen Auswahlverfahren ist.(Rn.63) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2019 hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung bis zum Erlass einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Beigeladenen zu 1) und 2) zu Richterinnen am Oberlandesgericht zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.612,33 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu Richter(inne)n am Thüringer Oberlandesgericht (BesGr R 2 ThürBesO). Er steht seit 1996 als Richter im Justizdienst des Antragsgegners. Mit Wirkung vom 1. August 1996 wurde er vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Mit Wirkung vom 10. März 2000 ernannte ihn der Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Landgericht. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2003 ordnete der Antragsgegner den Antragsteller vom Landgericht Gera an das Amtsgericht Altenburg ab, vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 an das Thüringer Oberlandesgericht, vom 1. April 2011 bis zum 31. Januar 2014 an das Thüringer Justizministerium, vom 1. April 2015 bis zum 14. August 2017 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (im Folgenden: BMJV) und seit dem 15. August 2017 an die I..._ der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften (I...) beim Thüringer Oberlandesgericht. Die Beigeladenen stehen ebenfalls als Richter(innen) im Justizdienst des Antragsgegners und sind derzeit an das Thüringer Oberlandesgericht abgeordnet. Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden: Ministerium) schrieb im Justizministerialblatt für Thüringen vom 15. Juni 2017 bei dem Thüringer Oberlandesgericht „3 Stellen als Richter/in am Oberlandesgericht“ aus. Auf die Stellen bewarben sich unter anderem der Antragsteller und die Beigeladenen. Durch am 6. November 2018 vom Minister abgezeichneten Auswahlvermerk vom 15. Oktober 2018 entschied das Ministerium, die ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Seine Auswahlentscheidung stützte das Ministerium - hinsichtlich des Antragstellers auf die Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2017 (Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2017) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“, eine Anlassbeurteilung vom 28. März 2017 (Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2016) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“, eine Anlassbeurteilung vom 16. Januar 2015 (Beurteilungszeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2014) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“, eine Anlassbeurteilung vom 17. April 2014 (Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ und eine Regelbeurteilung vom 16. April 2014 (Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“; - bezüglich der Beigeladenen zu 1) auf die Anlassbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts Gera vom 10. Oktober 2017 (Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2017) mit dem Prädikat: „hervorragend“, die Erprobungsanlassbeurteilung des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16. April 2018 (Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis 30. August 2017) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ und eine Regelbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts Coburg vom 28. Juni 2016 (Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015) mit „12 Punkten“; - hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) auf die Anlassbeurteilung der Präsidentin des Landgerichts Erfurt vom 8. Januar 2018 (Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 und vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2017) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich - obere Grenze“, die Anlassbeurteilung des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. November 2015 (Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015) mit dem Prädikat „entspricht voll den Anforderungen - obere Grenze“ und eine Regelbeurteilung der Präsidentin des Landgerichts Erfurt vom 12. Juni 2014 (Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. April 2014) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“; - bezüglich des Beigeladenen zu 3) auf die Anlassbeurteilung des Vizepräsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2017 (Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2017) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich - obere Grenze“, die Anlassbeurteilung des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27. Dezember 2016 (Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016) mit dem Prädikat „entspricht den Anforderungen - obere Grenze“, eine Anlassbeurteilung des Vizepräsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2016 (Beurteilungszeitraum vom 1. August 2014 bis 29. Februar 2016) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ und eine Regelbeurteilung des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. November 2014 (Beurteilungszeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2014) mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Zur Begründung führte das Ministerium im Auswahlvermerk aus, angesichts der Gesamtprädikate und Einzelbewertungen der heranzuziehenden Beurteilungen seien die Beigeladenen leistungsstärker als der Antragsteller; die Eignungsprognose hinsichtlich seiner Person sei zwar mit derjenigen bezüglich der Beigeladenen vergleichbar, mit Blick auf das Ergebnis des Leistungsvergleichs aber nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen. Durch Schreiben vom 21. November 2018 teilte der Präsidialrat beim Thüringer Oberlandesgericht dem Ministerium mit, er halte die Beigeladenen für „persönlich und fachlich geeignet“ und sei „mit der beabsichtigten Maßnahme“ einverstanden. Durch Schreiben vom 22. November 2018 informierte das Ministerium den Antragsteller über die Auswahlentscheidung. Hiergegen hat der Antragsteller am 2. Dezember 2018 Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden ist. Zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Weimar nachgesucht. Dieses hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 20. Oktober 2017 und 28. März 2017 hat dieser durch Schreiben vom 12. Februar 2019 Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 20. August 2019 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. In den Beschlussgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt spreche alles dafür, dass das durchgeführte Auswahlverfahren den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletze. Der Präsidialrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Selbst wenn die Erklärung des Präsidialrats vom 21. November 2018 den Anforderungen der Vorschrift des § 48 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Richtergesetz vom 17. Mai 1994 (ThürRiG a. F.) nicht genügen sollte, würde sich ein dahin gehendes Versäumnis auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung nicht auswirken. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 ThürRiG a. F. gelte die vom Minister beabsichtige Personalmaßnahme als gebilligt, wenn sich der Präsidialrat innerhalb eines Monats nicht äußere. Hieraus folge, dass der Präsidialrat zwar das Recht, nicht aber auch die Pflicht habe, innerhalb der bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Nichts anderes könne gelten, wenn der Präsidialrat zwar eine solche tätige, jedoch von einer eigenständigen Begründung seiner Auffassung absehe. Das Auswahlverfahren sei auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners genüge den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG. Im Rahmen der Auswahlentscheidung habe der Antragsgegner zu Recht maßgeblich auf die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber abgestellt. Sie seien miteinander vergleichbar. Dies gelte insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Zu Recht habe der Antragsgegner nicht allein die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, sondern auch deren Vorbeurteilungen in den Leistungsvergleich einbezogen. Denn die vom Antragsgegner eingeholten aktuellen Beurteilungen aller Bewerber reichten hinsichtlich der Zeiträume von ca. 9 Monaten bis zu 91 Monaten. Die danach gebotene ergänzende Heranziehung auch älterer Beurteilungen der Bewerber habe der Antragsgegner im erforderlichen Umfang - jedenfalls bezüglich der Beteiligten - vorgenommen. Der Antragsgegner habe durch die Einbeziehung auch älterer Beurteilungen der Bewerber eine ausreichende Vergleichsgrundlage geschaffen. Für alle Beteiligten betrage der in den Blick genommene Zeitraum mindestens fünf Jahre. Zwar sei der beim Antragsteller in den Blick genommene Erkenntniszeitraum ganz erheblich länger. Die unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume schließe die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen jedoch nicht aus, weil auf ihrer Grundlage ein Qualifikationsvergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibe. Es sei nicht erkennbar, dass dem Antragsteller im Verhältnis zu den Beigeladenen aufgrund der unterschiedlichen Länge der Erkenntniszeiträume ein Nachteil entstanden sein könne. Der Antragsgegner habe in seiner Auswahlentscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass dem Antragsteller durch die ergänzende Betrachtung der ältesten Vorbeurteilung mit Blick auf seine in den Beurteilungen dokumentierte Leistungsentwicklung kein Nachteil erwachsen sei. Im Wesentlichen entscheidend sei, dass die vom Antragsgegner jeweils in den Blick genommenen hinlänglich großen und aussagekräftigen Erkenntniszeiträume der dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen einheitlich am 30. September 2017 endeten. Die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber trügen in der Sache die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung. Auf Grundlage eines Vergleichs der Beurteilungen sei der Antragsgegner zutreffend von einem Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen ausgegangen. Im Hinblick auf die Beigeladene zu 1) habe der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung im Vergleich zum Antragsteller bereits mit Blick auf die in den herangezogenen Beurteilungen jeweils erzielten Gesamtprädikate zu Recht einen Leistungsvorsprung angenommen. Eines weiteren „Ausschärfens“ der Beurteilungen habe es nicht bedurft. Es könne offen bleiben, ob es sich bei den verbalen Zusätzen „obere Grenze“, mit denen der Antragsgegner die von den Beigeladenen zu 2) und 3) in deren dienstlichen Beurteilungen erzielten Prädikate versehen habe, tatsächlich um echte und rechtmäßige Binnendifferenzierungen handele, die einen auswahlrelevanten Vorsprung begründeten. Der Antragsgegner habe sich im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nicht mit dem Hinweis auf die Unterschiede bei den erzielten Gesamtprädikaten begnügt. Vielmehr habe er sein Ergebnis auch auf eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen gestützt. Nach einer umfassenden vergleichenden Betrachtung der Beurteilungen und ihrer Einzelbewertungen anhand der Kriterien des Anforderungsprofils der Stellen sei er wiederum zu einem Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen gelangt. Beachtliche Rechtsfehler bei der Formulierung des Anforderungsprofils seien dabei ebenso wenig erkennbar wie Rechtsfehler im Rahmen der Auswahlerwägungen im engeren Sinne. Der Antragsgegner habe erkannt und rechtlich fehlerfrei gewürdigt, dass der Antragsteller in früheren Beurteilungen zum Teil bessere Ergebnisse habe erzielen können als die Beigeladenen. Generell liege es im Auswahlermessen des Dienstherrn, ob er bei der Einbeziehung früherer Beurteilungen in seine Auswahlerwägungen eher dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität oder dem einer positiven Leistungsentwicklung Vorrang einräume. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) sei in dessen Beurteilung vom 2. Oktober 2017 ein ausgesprochener Leistungssprung nicht erkennbar. Gerade der Zeitraum vom 1. August 2014 bis 30. September 2017 sei beim Beigeladenen zu 3) von einer Leistungsentwicklung geprägt, die sich nicht durch Sprünge, sondern durch Stetigkeit und Nachhaltigkeit auszeichne. So würden Leistungssteigerungen des Beigeladenen zu 3) bereits in der Beurteilung vom 5. Juli 2016 [Anmerkung: Es handelt sich um die der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegte Anlassbeurteilung betreffend die Abordnung des Beigeladenen zu 3) zum Thüringer Landessozialgericht] bzw. in der Beurteilung vom 6. Juli 2016 an mehreren Stellen ausdrücklich hervorgehoben. Diese positive Leistungsentwicklung habe der Beigeladene zu 3) während seiner Abordnung an das Thüringer Oberlandesgericht trotz eines erhöhten Einarbeitungsbedarfs wegen seiner längeren fachfremden Tätigkeit - ausweislich der Beurteilung vom 27. Dezember 2016 - nahtlos fortgesetzt. Entsprechendes gelte für die Zeit nach seiner anschließenden Rückkehr in die Sozialgerichtsbarkeit. Die dem Beigeladenen zu 3) in der Beurteilung vom 2. Oktober 2017 attestierten Leistungen seien in der Begründung ausreichend plausibilisiert. Sein erreichtes Leistungsniveau sei gerade auch mit Blick auf die skizzierte Beurteilungsgeschichte nachvollziehbar. Daher habe der Antragsgegner zu Recht maßgeblich auf den aktuellen Leistungsstand des Beigeladenen zu 3) abgestellt, auch wenn dieser in einer Beurteilung dokumentiert sei, die einen nur verhältnismäßig kurzen Zeitraum von neun Monaten aufweise. Mit Blick auf den aus den dienstlichen Beurteilungen herausgearbeiteten Leistungsvorsprung der Beigeladenen habe der Antragsgegner die Verwendungsbreite des Antragstellers und dessen Probezeit als Richter beim Sozialgericht Chemnitz vernachlässigen können. Auch die dem Antragsteller in seiner Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2017 attestierte hervorragende Eignung für das angestrebte Beförderungsamt stelle das gefundene Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Zum einen gebe die Beurteilungsrichtlinie für die Eignungsprognose keine standardisierte Einschätzung vor wie etwa für die Gesamtbeurteilung einer dienstlichen Beurteilung. Insbesondere beim Vergleich dienstlicher Beurteilungen unterschiedlicher Verfasser seien Unterschiede in der verbalen Umschreibung selbst gleicher Eignungsstufen nicht zu vermeiden. Zum anderen sei die Erstellung einer abschließenden Prognose über die Eignung der Bewerber nicht Aufgabe des jeweiligen Beurteilers, sondern des für die Auswahlentscheidung zuständigen Amtswalters. Eine solche sei durch den Antragsgegner mit einem auf das beworbene Amt bezogenen umfassenden Leistungsvergleich erfolgt. Zu Recht habe der Antragsgegner davon abgesehen, die vom BMJV erstellten Beurteilungen des Antragstellers vom 28. Februar 2017 und 12. Juli 2017 unmittelbar zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Diese Beurteilungen besäßen keine eigenständige Bedeutung und seien vom zuständigen Beurteiler zutreffend in die von diesem zu erstellenden Anlassbeurteilungen einbezogen worden. Hinsichtlich der nicht berücksichtigten - später erstellten - Beurteilung des BMJV vom 13. November 2017 sei ausgeschlossen, dass ein diesbezüglicher Fehler die Auswahlentscheidung beeinflusst habe. Diese Beurteilung verweise in Verbindung mit dem Bestätigungsvermerk vom 2. November 2017 hinsichtlich der Leistungen des Antragstellers vollumfänglich auf die Beurteilung vom 12. Juli 2017, die in die Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2017 einbezogen worden sei. Die vom Antragsgegner für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten wiesen schließlich auch keine beachtlichen Rechtsfehler auf. Mit den Einwendungen gegen seine dienstlichen Beurteilungen vom 28. März und 20. Oktober 2017 könne der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Er habe sowohl das materielle Recht auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der Beurteilungen als auch ein etwaiges diesbezügliches Klagerecht verwirkt. Er habe schon bei der jüngeren Beurteilung vom 20. Oktober 2017 ohne erkennbaren Grund mehr als 15 Monate zugewartet und - nach seinem eigenen Vortrag - erst mit Schreiben vom 12. Februar 2019 Widerspruch gegen beide Beurteilungen erhoben. Dies sei bei weitem zu spät. Der Antragsteller habe bereits bei der Eröffnung der Beurteilungen um deren maßgebliche Bedeutung für die anstehende Besetzungsentscheidung gewusst. Obwohl das Stellenbesetzungsverfahren sich auch nach der Eröffnung der Beurteilung vom 20. Oktober 2017 noch über ein Jahr hingezogen habe, habe der Antragsteller auch später weder zu förmlichen noch zu formlosen Rechtsbehelfen gegriffen oder sonst zu erkennen gegeben, dass er mit den Ergebnissen seiner Beurteilungen nicht einverstanden sei. Damit habe er seinem Dienstherrn die Möglichkeit genommen, auf seine Einwendungen rechtzeitig einzugehen und gegebenenfalls korrigierende Maßnahmen im Interesse einer in jeder Hinsicht fehlerfreien Auswahlentscheidung zu ergreifen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein rechtzeitiger Widerspruch nicht möglich gewesen wäre, seien nicht erkennbar. Die gegen die Beurteilungen vorgebrachten Einwände seien für den Antragsteller als Volljuristen und erfahrenen Richter auch schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ohne weitere Zusatzinformationen feststellbar gewesen. Vor diesem Hintergrund habe beim Antragsgegner die vertrauenswürdige Annahme entstehen können, er könne die Beurteilungen vom 28. März und 20. Oktober 2017 seiner Auswahlentscheidung unverändert zugrunde legen. Beachtliche Rechtsfehler hafteten auch den herangezogenen Beurteilungen der Beigeladenen nicht an. Zwar seien bei den Beigeladenen zu 1) und 3) einzelne Zeiträume, die bei dem Leistungsvergleich eine Rolle gespielt hätten, doppelt beurteilt worden. Dies berühre aber nicht die Tauglichkeit der Beurteilungen als Grundlage der Auswahlentscheidung. Die vorliegend feststellbaren Fälle einer doppelten Berücksichtigung von Zeiträumen zeichneten sich im Wesentlichen dadurch aus, dass die Beteiligten an ein Obergericht zur Erprobung abgeordnet gewesen seien und in dieser Zeit eine Anlass- oder Regelbeurteilung erhalten hätten. Nach Beendigung ihrer Erprobung bzw. Abordnung sei dann eine weitere Anlassbeurteilung erstellt worden, die den gesamten Abordnungszeitraum umfasst habe, und zwar unter Einschluss der bereits durch die vorherige Beurteilung erfassten Zeitspanne. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar seien Überschneidungen von Zeiträumen aufeinanderfolgender Beurteilungen grundsätzlich zu vermeiden. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien aber möglich und speziell in der vorliegend zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinie angelegt. Dies gelte namentlich für die in Rede stehenden Fallkonstellationen. Neben Regelbeurteilungen nach Nr. 3.1 der Beurteilungsrichtlinie sei aufgrund von Bewerbungen der Beteiligten die Anfertigung von Anlassbeurteilungen erforderlich gewesen. Die Zeiträume dieser Beurteilungen hätten neben Zeiten, die die Beteiligten noch an ihrer Stammdienststelle zugebracht hätten, die bisherigen Zeiträume der Abordnung an das Obergericht erfasst. Die nach Beendigung ihrer Abordnung angefertigten Anlassbeurteilungen seien zu Recht auf die gesamte Abordnungszeit erstreckt worden. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) könne offen bleiben, ob sich ein tragfähiger Grund auch für die Überschneidung der Zeiträume der Anlassbeurteilungen vom 5. Juli 2016 und 6. Juli 2016 finden lasse. Selbst wenn sich die aus Anlass einer anderweitigen Bewerbung erstellte spätere Beurteilung (vom 6. Juli 2016) wegen Überschneidung der Zeiträume als rechtswidrig erwiese, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung. Die Bestimmung der Zeiträume der Beurteilungen der Beigeladenen begegne keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu Recht schließe die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3) vom 2. Oktober 2017 nahtlos an die Anlassbeurteilung des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27. Dezember 2016 an. Hierbei handele es sich um eine eigenständige Beurteilung, deren Einbeziehung in eine nachfolgende Anlassbeurteilung ebenso wenig wie die Wahl eines anderen Zeitpunkts für den Beginn des Beurteilungszeitraums rechtlich geboten gewesen sei. Die Besonderheit des Beurteilungszeitraums der für die Beigeladene zu 2) erstellten Anlassbeurteilung vom 8. Januar 2018 liege darin begründet, dass der vor der Abordnung an das Thüringer Oberlandesgericht liegende Zeitraum (1. Mai 2014 bis 30. September 2014) im Zeitpunkt der Erstellung dieser Beurteilung noch nicht beurteilt gewesen und deshalb zu Recht dort erfasst worden sei. Eine vergleichbare Situation habe beim Beigeladenen zu 3) nicht vorgelegen. Die Beurteilungen der Beigeladenen seien auch nicht insoweit fehlerhaft, als bei ihnen die Begründung für die Bewertung der Einzelmerkmale nicht in der jeweiligen Rubrik direkt unter der entsprechenden Note erfolgt sei. Die einschlägige Regelung in Nr. 5.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie enthalte keine Vorgaben zum genauen Ort der Begründung. Es mache rechtlich keinen Unterschied, ob die Begründung für die Benotung des Einzelmerkmals -wie im Regelfall beim Beigeladenen zu 3) - direkt unter dem jeweiligen Merkmal erfolge oder aber - wie bei den Beigeladenen zu 1) und 2) - der Praxis in der ordentlichen Gerichtsbarkeit folgend im Rahmen eines zusammenhängenden Fließtextes am Ende der Beurteilung. Gegen den am 23. August 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 30. August 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und sie mit am 23. September 2019 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er trägt im Wesentlichen vor: Seine dienstlichen Beurteilungen vom 28. März und 20. Oktober 2017 seien rechtswidrig. Rechtlich fehlerhaft sei die Auffassung der Vorinstanz, der Antragsteller habe das Recht auf Überprüfung und Änderung der Beurteilungen sowie ein diesbezügliches Klagerecht verwirkt. Falsch sei bereits die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe sogar bei der jüngeren Beurteilung erst nach 15 Monaten erkennen können, dass sich der Antragsteller gegen sie zur Wehr setze(n werde). Bereits aufgrund der Widerspruchserhebung gegen die Auswahlentscheidung und der Eilantragstellung sei für den Antragsgegner erkennbar gewesen, dass sich der Antragsteller gegen die Beurteilungen wehren werde. Zum einen würden Beurteilungen im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens üblicherweise angegriffen. Zum anderen habe der Antragsteller im Antragsschriftsatz die Beiziehung auch der Verwaltungsvorgänge zu seinen eigenen dienstlichen Beurteilungen beantragt. Die für die Frage der Verwirkung in den Blick zu nehmenden Zeiträume beliefen sich damit im Falle der Beurteilung vom 28. März 2017 auf ca. 1 Jahr und 8 Monate und bei der Beurteilung vom 20. Oktober 2017 auf ca. 13 Monate. Hinsichtlich der letztgenannten Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass Grundlage allein die Stichtagsbeurteilung des BMJV zum Stichtag 1. Mai 2017 gewesen sei. Diese sei dem Antragsteller erst am 21. Dezember 2017 eröffnet und ausgehändigt worden. Vor dem genannten Zeitpunkt sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, gegen die Beurteilung vom 20. Oktober 2017 vorzugehen, so dass sich bei ihr der zu würdigende Zeitraum auf ca. 11 Monate reduziere. Weder bei 11 oder 13 Monaten noch bei 20 Monaten sei es möglich, von einer Verwirkung auszugehen. Ferner habe keine Vertrauensgrundlage dafür bestanden, dass der Antragsteller seine dienstliche Beurteilung vom 20. Oktober 2017 nicht anfechten werde. Bereits im Beurteilungseröffnungsgespräch habe er mitgeteilt, dass er eine bessere Bewertung für angemessen halte, weil er in erheblichem Umfang ein bestimmtes Referat des BMJV vertreten habe, was bei dem Merkmal „Belastbarkeit“ zu einer Bewertung mit der „Note 1“ führen müsse. Schließlich habe der Antragsgegner nicht auf die Unanfechtbarkeit der dienstlichen Beurteilungen vertraut und keine Maßnahmen getroffen, die für ihn zu unzumutbaren Nachteilen führten. Am Geschehensablauf hätte sich nichts geändert, wenn der Antragsteller die dienstlichen Beurteilungen umgehend angefochten hätte. Zum Zeitpunkt des Ergehens der Auswahlentscheidung wäre das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass die Beurteilungen unverändert im Auswahlverfahren berücksichtigt worden wären. Der Antragsgegner hätte angesichts der sehr langen Dauer des Auswahlverfahrens mit der Auswahlentscheidung nicht weiter zuwarten können. Die Note „übertrifft die Anforderungen erheblich - obere Grenze“, die die Beigeladenen in ihren Gesamtbeurteilungen erhalten hätten, widerspreche den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie. Hiervon ausgehend sei der Vergleich der Gesamtnoten des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2) und 3) fehlerhaft vorgenommen und hieraus auf einen Leistungsvorsprung letzterer geschlossen worden. Stattdessen hätten der Antragsteller und die Beigeladenen zu 2) und 3) jeweils „gleichauf“ mit der Note „übertrifft die Anforderungen erheblich“ gelegen. Der Vergleich der aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 3) ergebe, dass dieser einen nur um einen Punkt besseren Gesamtpunktwert (26 statt 27 Punkten) vorweisen könne und lediglich in einem Beurteilungsmerkmal um eine Notenstufe besser beurteilt worden sei. Im Hinblick auf den annähernden Leistungsgleichstand müssten die vorangegangenen Beurteilungen in den Blick genommen werden. Dies gelte insbesondere angesichts dessen, dass die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 3) nur einen Zeitraum von 9 Monaten umfasst hätten. Die Erwägungen des Antragsgegners in seinem Auswahlvermerk zur unterschiedlichen Leistungsentwicklung nach den früheren dienstlichen Beurteilungen für die Zeit ab 2014 seien fehlerhaft. Sie stünden in Widerspruch zu den Gesamtpunktwerten in den früheren dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 28. März 2017 einerseits und des Beigeladenen zu 3) vom 6. Juli und 27. Dezember 2016 andererseits. Bei deren eingehender Betrachtung ergebe sich für den Zeitraum 2014 bis 2016 ein deutlicher Leistungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen zu 3). Unter Berücksichtigung dessen und des annähernden Leistungsgleichstands zwischen ihnen nach den aktuellen Beurteilungen habe es einer ausführlichen Abwägung hinsichtlich des Leistungsvergleichs bedurft. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei insofern unvollständig, als die größere Verwendungsbreite des Antragstellers und dessen Erfahrung aufgrund seiner Tätigkeit als Richter am Landgericht nicht genügend gewichtet und seine Tätigkeit als Richter auf Probe beim Sozialgericht Chemnitz von September 1995 bis Februar 1996 im Auswahlvorgang nicht erwähnt worden seien. Fehl gehe die Erwägung des Verwaltungsgerichts, diese Gesichtspunkte seien vernachlässigbar, weil sich aus den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu deren Gunsten ein Leistungsvorsprung ergebe. Die Leistungen des Antragstellers im Jahre 2017 lägen vielmehr gleichauf mit denjenigen des Beigeladenen zu 3) und für die Jahre 2014 bis 2016 bestehe überdies ihm gegenüber ein Leistungsvorsprung des Antragstellers. Angesichts des Leistungsvergleichs zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 3) komme der Eignungsprognose eine erhöhte Bedeutung zu. Die Eignungsprognose des Antragstellers („hervorragend geeignet“) sei vom Wortlaut her besser als diejenige des Beigeladenen zu 3) („sehr gut geeignet“). Sie werde im Auswahlvermerk nicht hinreichend gewichtet. Die diesbezüglichen entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz gingen fehl. Die Eignungsprognose des Beurteilers sei als Auswahlkriterium im Rahmen der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung - ausweislich des Auswahlvermerks - berücksichtigt worden. In diesem Falle gehe es nicht an, dem Beurteiler die Kompetenz zur Erstellung der Eignungsprognose abzusprechen und diese allein dem für die Auswahlentscheidung zuständigen Amtswalter zuzusprechen. Nicht schlüssig sei die Erwägung im Auswahlvermerk, die Eignungsprognosen seien nicht geeignet, das Auswahlergebnis in Frage zu stellen, wonach der Beigeladene zu 3) der leistungsstärkere Bewerber sei. Denn wie ausgeführt, bestehe zwischen ihm und dem Antragsteller ein Leistungsgleichstand und für den Zeitraum 2014 bis 2016 sogar eine deutlich bessere Leistungsbewertung des Antragstellers. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1) und 2) enthielten - abweichend von den Vorgaben in der Beurteilungsrichtlinie - nur eine Begründung der Gesamtbeurteilung, nicht hingegen auch der Wertungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen. Nicht überzeugend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Begründungen der Einzelbewertungen seien jeweils am Ende der dienstlichen Beurteilungen in einem Fließtext erfolgt. Unter den einzelnen Beurteilungsmerkmalen in den Beurteilungen werde auf die - jeweils eine Begründung enthaltende - Anlage nicht verwiesen. Eine entsprechende Verweisung sei jeweils nur bei der „Gesamtbeurteilung“ enthalten. Überdies werde dort nicht jeweils für jedes Beurteilungsmerkmal eine Begründung vorgenommen. So befänden sich in der aktuellen Beurteilung der Beigeladenen zu 1) keine Ausführungen zu den Merkmalen „Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften“, „Durchsetzungsfähigkeit“ und „Ausgeglichenheit“. In der aktuellen Beurteilung der Beigeladenen zu 2) fehlten Angaben zu den Merkmalen „Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit“, „Verantwortungsbewusstsein“, „Durchsetzungsfähigkeit“, „Initiative“ und „Ausgeglichenheit“. In der aktuellen Beurteilung des Antragstellers werde nicht näher erläutert, „wie die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale zustande komme“. Ferner fehle bei allen genannten Beurteilungen eine „zusätzliche“ zusammenfassende Würdigung der Bewertungen zu den Einzelmerkmalen. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen seien auch deswegen fehlerhaft, weil das Beurteilungssystem des Antragsgegners nicht erkennen lasse, nach welchen Kriterien die Beurteilungszeiträume gebildet worden seien. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, dass dies willkürlich erfolgt sei. So falle etwa auf, dass die frühere Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3) vom 6. Juli 2016 zwei Monate (Januar und Februar 2016) umfasse, in denen er an das Thüringer Oberlandesgericht abgeordnet gewesen sei und die auch von seiner diesbezüglichen Abordnungsanlassbeurteilung vom 27. Dezember 2016 erfasst würden. Hingegen erstrecke sich die nachfolgende Anlassbeurteilung vom 2. Oktober 2017 auf den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2017 und knüpfe damit zeitlich an den Beurteilungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2016) der Abordnungsanlassbeurteilung vom 27. Dezember 2016 an. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 1) vom 10. Oktober 2017 beziehe sich auf die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2017 und umfasse damit auch den Teilzeitraum 1. September 2016 bis 30. August 2017, der zugleich Gegenstand der Abordnungsanlassbeurteilung vom 16. April 2018 sei. Von diesem System abweichend sei bei der Beigeladenen zu 2) der Zeitraum ihrer Abordnung an das Thüringer Oberlandesgericht vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 aus ihrer Anlassbeurteilung vom 8. Januar 2018 ausgeklammert worden, so dass diese die getrennten Zeiträume 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 und 1. Oktober 2015 bis 30. September 2017 umfasse. Die Bildung eines Beurteilungszeitraums dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob zum Zeitpunkt der Erstellung einer Bewerbungsanlassbeurteilung bereits die Abordnungsanlassbeurteilung erstellt worden sei, weil dies kein taugliches Differenzierungskriterium darstelle. Die Stellungnahme des Präsidialrats vom 21. November 2018 sei nicht begründet und deshalb fehlerhaft. Die gegenläufigen Erwägungen der Vorinstanz überzeugten nicht. Für den Fall, dass der Präsidialrat ausdrücklich sein Einverständnis in einer Stellungnahme erkläre, sehe der Gesetzgeber eine Begründungspflicht vor. Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt, sich hierüber hinwegzusetzen. Überdies sei das Begründungserfordernis für die Auswahlentscheidung von Belang, weil der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung aller Bewerber Stellung nehmen könne und dies angesichts der Konkurrenzsituation zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 3) bedeutsam sei. Zu beanstanden sei weiterhin, dass die vom BMJV erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 28. Februar, 12. Juli und 2. November 2017 nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden seien. Darin liege eine Benachteiligung des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen. Deren Anlassbeurteilungen seien allesamt berücksichtigt worden. Der Umstand, wonach die Beurteilungen des Antragstellers vom BMJV erstellt worden seien, sei kein tauglicher Differenzierungsgrund, weil sie ohnehin in das Bewertungssystem des Antragsgegners hätten „transformiert“ werden müssen. Das Verwaltungsgericht bleibe eine nähere Begründung für seine gegenläufige Auffassung schuldig, die Beurteilungen des BMJV hätten keine eigenständige Bedeutung. Ferner lägen der Auswahlentscheidung des Antragsgegners insgesamt unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume bei den Beteiligten zugrunde. Der Beurteilungszeitraum „reiche“ beim Antragsteller bis Juli 2008 und beim Beigeladenen zu 3) bis August 2012 „zurück“. Ein Unterschied von vier Jahren schließe die Vergleichbarkeit für einen Leistungsvergleich aus. Schließlich sei der Tatbestand des vorinstanzlichen Beschlusses fehlerhaft. Obwohl die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 2) vom 27. September 2018 und des Beigeladenen zu 3) vom 12. September 2018 nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens gewesen und demgemäß nicht im Eilverfahren thematisiert worden seien, würden sie im Tatbestand des Beschlusses aufgeführt. II. Den Inhalt der Rechtsmittelschrift, in der der Antragsteller beantragt, „unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts … dem Antragsgegner … vorläufig …, die drei Stellen ‚Richter/in am Oberlandesgericht‘ beim Thüringer Oberlandesgericht … mit den Beigeladenen … oder einem Mitkonkurrenten, weder kommissarisch noch auf andere Weise zu besetzen …“, legt der Senat nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers dahin aus, dass er auch mit der Beschwerde (§ 146 VwGO) lediglich die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Beförderung der Beigeladenen in die ausgeschriebenen drei Statusämter „Richter/in am Oberlandesgericht“ zu unterlassen. Ungeachtet der ihrem Wortlaut nach erweiterten Antragsfassung, die mit dem im erstinstanzlichen Verfahren formulierten Antrag identisch ist, hat der Antragsteller schon in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2019 gegenüber der Vorinstanz klargestellt, dass er sich mit dem Eilantrag nicht auch zugleich gegen die Abordnung der Beigeladenen an das Thüringer Oberlandesgericht und damit gegen die kommissarische Besetzung der ausgeschriebenen Stellen wenden möchte. Vor diesem Hintergrund ist bereits der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte erweiterte Antrag nach seiner Formulierung über das vom Antragsteller in der Sache verfolgte Rechtsschutzbegehren hinausgegangen. Entsprechendes gilt für den in der Beschwerdeschrift wiederholten Antrag, mit dem der Antragsteller nur an sein erstinstanzliches Rechtsschutzbegehren inhaltlich anknüpft. Die Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der der Antragsteller sein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren in unverändertem Umfang weiterverfolgt, hat hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) Erfolg und führt zur entsprechenden Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. Sie ist zulässig. Insbesondere genügt sie den formellen Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ferner ist sie im vorbezeichneten Umfang begründet. Unter Berücksichtigung der Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren liegen insoweit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Dem Antragsteller steht außer einem Anordnungsgrund ein für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderlicher Anordnungsanspruch hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2), nicht hingegen bezüglich des Beigeladenen zu 3) zu. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt im Rahmen beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitverfahren ein herabgestufter Prüfungsmaßstab. Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 1524, und BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695). Diese Voraussetzungen sind bezüglich der Beigeladenen zu 1) und 2) erfüllt. Es spricht viel dafür, dass durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung insoweit der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist. Nach der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten bzw. Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Der Beamte bzw. Richter kann beanspruchen, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt und seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - ZBR 2013, 376, und Senatsbeschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - ThürVBl. 2011, 245 m. w. N.). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - Juris, Rn. 18 f., m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) in materieller Hinsicht als rechtswidrig dar. Ihre aktuellen Anlassbeurteilungen vom 10. Oktober 2017 und 8. Januar 2018 sind fehlerhaft und deshalb vom Antragsgegner zu Unrecht in den Leistungsvergleich zwischen den Beteiligten eingestellt worden. Hinsichtlich der aufgrund der Bewerbung erstellten Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 1) vom 10. Oktober 2017 folgt dies bereits daraus, dass sie auch den Teilzeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. August 2017 erfasst, in der die Beigeladene zu 1) an das Thüringer Oberlandesgericht zur Erprobung abgeordnet war und der auch Gegenstand ihrer aufgrund der Erprobung erstellten Anlassbeurteilung vom 16. April 2018 ist. Nach Nr. 4.2 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994 (JMBl. 104) - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie - ist für die dienstliche Beurteilung „anlässlich einer vorhergegangenen Abordnung“ gemäß Nr. 3.2 der Richtlinie derjenige zuständig, dem die Dienstaufsicht über die bei der „Behörde“, an die der zu Beurteilende abgeordnet war, tätigen Richter obliegt. Im Falle einer Erprobungsabordnung eines Richters an das Thüringer Oberlandesgericht ist dies dessen Präsident. Ihm oblag es schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung vom 10. Oktober 2017, für die Beigeladene zu 1) eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum der Erprobungsabordnung (1. September 2016 bis 30. August 2017) zu erstellen, da zum genannten Zeitpunkt ihre Abordnung an das Thüringer Oberlandesgericht bereits beendet war (vgl. Nr. 3.2 Satz 2, 1. Spiegelstrich der Beurteilungsrichtlinie). Diese seinerzeitige Zuständigkeit schloss andererseits die Befugnis des Präsidenten des Landgerichts Gera, ihrer Stammdienststelle, als unmittelbarer Dienstvorgesetzter aus, in die von ihm gemäß Nr. 3.2 Satz 2, 2. Spiegelstrich i. V. m. Nr. 4.1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie zu erstellende Anlassbeurteilung auch den Zeitraum ihrer Abordnung einzubeziehen. Hiervon ausgehend musste im Rahmen der Erstellung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 1) vom 10. Oktober 2017 der auf die bereits beendete Abordnung entfallende Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. August 2017 - ähnlich wie die Bildung der Beurteilungszeiträume bei den Beigeladenen zu 2) und 3) - ausgeklammert werden, so dass die Anlassbeurteilung vom 10. Oktober 2017 nur die davor und danach liegenden Zeiträume vom 1. Januar 2016 bis 30. August 2016 und vom 31. August 2017 bis 30. September 2017 erfassen durfte. Die in dieser Anlassbeurteilung enthaltenen Ausführungen zur Gesamtbeurteilung, in der auch der eingeholte Beurteilungsbeitrag des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts wiedergegeben ist, bestätigen, dass sich die Einbeziehung des Abordnungszeitraums auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hat. Angesichts des der Beurteilung anhaftenden Fehlers kommt es nicht mehr darauf an, ob sie auch deshalb rechtswidrig ist, weil sie den in Nr. 5.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie statuierten besonderen Begründungsanforderungen für die Wertungen in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen nicht entspricht. Anstelle der fehlerbehafteten aktuellen Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 1) vom 10. Oktober 2017 kann der Auswahlentscheidung nicht ersatzweise ausschließlich ihre Anlassbeurteilung vom 16. April 2018 zugrunde gelegt werden. Eine solche Ersatzfunktion kann diese Beurteilung schon deshalb nicht übernehmen, weil sie nur den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. August 2017 abdeckt. Sie knüpft nicht direkt an den von der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 28. Juni 2016 erfassten Zeitraum (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015) an (zum Gebot der Vermeidung von Beurteilungslücken vgl. nur den Senatsbeschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 - Juris, Rn. 15 m. w. N.). Die Beurteilungslücke, die bei Wegfall der Anlassbeurteilung bestünde, bezöge sich auf einen Zeitraum von 8 Monaten (1. Januar bis 31. August 2016). Sie ist nicht mehr als so geringfügig anzusehen, dass sich Auswirkungen auf den Inhalt der Bewertungen in den Beurteilungen und deren Eignung als Auswahlgrundlage ausschließen ließen (zur Unerheblichkeit einer Beurteilungslücke von 6 Wochen für eine Gesamtnote vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2000 - 2 L 3264/00 - Juris, Rn. 17 f.). Ferner spricht viel dafür, dass die aktuelle Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 2) vom 8. Januar 2018 rechtswidrig ist, weil sie - abweichend von der Vorgabe in Nr. 5.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie - nur eine Begründung der Gesamtbeurteilung und nicht auch der Wertungen zu allen einzelnen Beurteilungsmerkmalen enthält. Gemäß der genannten Regelung in der Beurteilungsrichtlinie ist die Wertung in jedem Beurteilungsmerkmal durch eine kurze ausformulierte Stellungnahme zu ergänzen und zu begründen. In der bezeichneten Beurteilung der Beigeladenen zu 2) sind keine Begründungen für die Einzelbewertungen unter den einzelnen Beurteilungsmerkmalen enthalten. Lediglich am Ende der dienstlichen Beurteilung wird in einer unter dem Abschnitt „Gesamtbeurteilung“ in Bezug genommenen „Anlage“ im Rahmen eines Fließtextes zur fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung der Richterin näher Stellung genommen. Der Abweichung von der Beurteilungsrichtlinie entspricht keine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Gestaltung der dienstlichen Beurteilungen der Richter in Thüringen. Ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien ist entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis, sofern sie - abweichend von der Richtlinie - bei allen unter ihren Geltungsbereich fallenden Beamten bzw. Richtern einheitlich ist, die miteinander in Wettbewerb treten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Juris, Rn. 27 f., und Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Juris, Rn. 18 f., jeweils m. w. N.). Für in einer Beurteilungsrichtlinie geregelte Anforderungen an das Beurteilungsverfahren - wie die Begründung der Wertungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen - kann nichts anderes gelten. Soweit auch sie - wie hier - in der Beurteilungsrichtlinie geregelt sind, ist die Verwaltungspraxis maßgeblich, sofern sie einheitlich ist. Eine solche einheitliche Verwaltungspraxis mag jeweils für die Bereiche einzelner Gerichtsbarkeiten innerhalb von Thüringen bestehen, nicht hingegen auch darüber hinaus. Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit entspricht es wohl gängiger Praxis bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der Richter, anstelle gesonderter Begründungen zu den einzelnen bewerteten Beurteilungsmerkmalen in den jeweils dafür vorgesehenen Zeilen des Beurteilungsformulars die fachliche Leistung, Befähigung und Eignung im Einzelnen am Ende der dienstlichen Beurteilung in einem Fließtext darzustellen. Für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, der der Beigeladene zu 3) angehört, vermag der Senat eine entsprechende Praxis indessen nicht festzustellen. Demgemäß enthalten sämtliche dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen zu 3), die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Thüringer Landessozialgerichts erstellt worden sind, neben Ausführungen zur „Gesamtbeurteilung“ Begründungen zu den Einzelbewertungen in den diesbezüglichen Bereichen des Beurteilungsvordrucks. Da im Rahmen einer Auswahlentscheidung die zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen aller einzubeziehenden Bewerber miteinander vergleichbar sein müssen, ist für die Frage der Einheitlichkeit einer Verwaltungspraxis nicht nur auf den jeweiligen zuständigen Beurteiler oder die jeweilige einzelne Gerichtsbarkeit gesondert abzustellen. Die dargestellte unterschiedliche Umsetzung der in Nr. 5.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie verankerten Vorgabe zur Begründung der Einzelbewertungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit einerseits und in der Sozialgerichtsbarkeit andererseits steht der Annahme einer einheitlichen Beurteilungspraxis entgegen, die anstelle der Richtlinienregelung selbst unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verbindlich wäre. Auch wenn der Vorgabe zur Begründung der Einzelbewertungen in Nr. 5.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie grundsätzlich dadurch genügt sein kann, dass die Begründungen jeweils am Ende der dienstlichen Beurteilung in einem Fließtext enthalten sind, findet sich in der genannten Beurteilung der Beigeladenen zu 2) jedenfalls keine Begründung hinsichtlich des Merkmals „Verantwortungsbewusstsein“. Ausweislich der Definition in der Anlage „Dienstliche Beurteilung“ zu Nr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinie handelt es sich bei diesem Beurteilungsmerkmal um die „Bereitschaft, Verantwortung zu tragen und für getroffene Entscheidungen einzustehen“. Ihm lassen sich keine der in der Anlage zur „Gesamtbeurteilung“ der Beigeladenen zu 2) enthaltenen Ausführungen zuordnen. Dass die dortigen Ausführungen, die sich direkt nur anderen Beurteilungsmerkmalen zuordnen lassen, möglicherweise aufgrund der Umschreibung der Richterpersönlichkeit mittelbar auch Schlussfolgerungen in Bezug auf das Merkmal „Verantwortungsbewusstsein“ erlauben, vermag die erforderliche Einzelbegründung nicht zu ersetzen. Die in Nr. 5.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie verlangte Begründung der Einzelbewertungen setzt vielmehr voraus, dass eine entsprechende Aussage hinreichend deutlich in den Formulierungen der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommt. Daran fehlt es bei der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung hinsichtlich des Merkmals „Verantwortungsbewusstsein“. Keine der dort getroffenen Feststellungen weist einen Bezug zur Bereitschaft der Beigeladenen zu 2) auf, für getroffene Entscheidungen einzustehen oder sonst Verantwortung zu tragen. Das Einzelbegründungserfordernis stellt keine bloße Ordnungsbestimmung dar, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung unberührt ließe. Zwar ist der Dienstherr nicht von Verfassungs wegen gehalten, in seinen Beurteilungsrichtlinien bei einem Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorzusehen, sofern - wie im Falle der vorliegenden Beurteilungsrichtlinie - die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Juris, Rn. 11). In diesem Falle besteht lediglich für das Gesamturteil ein Begründungserfordernis dergestalt, dass eine Gewichtung einzelner bestenauswahlbezogener Gesichtspunkte erkennbar werden muss (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - Juris, Rn. 39 m. w. N., und Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - Juris, Rn. 63). Der Antragsgegner hat sich indessen dafür entschieden, für den Bereich der Richterbeurteilungen weitergehende Anforderungen zu stellen. Das besondere Begründungserfordernis für die Einzelbewertungen, das die Beurteilungsrichtlinie des Antragsgegners in Nr. 5.2 Satz 1 statuiert, hat eine Transparenzfunktion, die dem beurteilten Richter das Verständnis für die Wertungen und Einschätzungen des Beurteilers erleichtert. Darüber hinaus trägt sie zur Gewährleistung der sachlichen Richtigkeit der Wertungen - insbesondere im Wege der Eigenkontrolle des Beurteilers - ebenso wie zu einer erweiterten Grundlage für eine Auswahlentscheidung und gegebenenfalls für die rechtliche Nachprüfung bei. Aufgrund des Verstoßes gegen das besondere Begründungserfordernis für die Einzelbewertungen haftet der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 2) nicht nur ein formeller Rechtmäßigkeitsmangel an. Es ist überdies nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass aufgrund dieses Mangels die Eignung der Beurteilung als Auswahlgrundlage im Rahmen des Leistungsvergleichs zwischen den Bewerbern beeinträchtigt ist. Im Hinblick auf die fehlende Stellungnahme zur Bewertung des Merkmals „Verantwortungsbewusstsein“ in der Beurteilung der Beigeladenen zu 2) ist es dem Antragsteller von vornherein unmöglich, hiergegen substantiierte sachliche Einwände zu erheben. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner - anstelle der grundsätzlich vorgeschriebenen Stellungnahme zur Begründung der Einzelbewertung in der dienstlichen Beurteilung - außerhalb derselben die Bewertung, etwa durch entsprechenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren, erläuterte oder gar plausibilisierte (zur Zulässigkeit einer nachträglichen Plausibilisierung von Einzelbewertungen vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2019 - 2 EO 339/18 - Juris, Rn. 24 ff. und 42, m. w. N.). Nur unter dieser Voraussetzung bestünde überhaupt eine Chance für den Antragsteller, Zugang zu den das Werturteil tragenden Gründen und Argumenten des Beurteilers zu finden und diese anzugreifen. Der Antragsgegner ist entsprechende Erläuterungen zur Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Verantwortungsbewusstsein“ in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 2) auch außerhalb derselben schuldig geblieben. Entsprechende Angaben enthält ebenso wenig sein Sachvortrag im vorliegenden Eilverfahren. Der bezüglich der Beigeladenen zu 1) und 2) verletzte Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) des Antragstellers ist ferner sicherungsfähig. Bei der vorliegenden Sachlage sind seine Aussichten, nach einer neuen Erstellung der aktuellen Beurteilungen für die Beigeladenen zu 1) und 2) im Rahmen einer wiederholten Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, „offen“, d. h. möglich, weil er in diesem Falle nicht von vornherein chancenlos wäre (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3/03 - Juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - Juris, Rn. 13 f.; ferner Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - Juris, Rn. 41 m. w. N.). Demgegenüber zeigt die Beschwerde bezüglich des Beigeladenen zu 3) keinen der Auswahlentscheidung anhaftenden Rechtsfehler auf, der sich zu Lasten des Antragstellers auswirken könnte. Unbegründet ist zunächst der Einwand, der Präsidialrat bei dem Thüringer Oberlandesgericht sei nicht ordnungsgemäß am Auswahlverfahren beteiligt worden. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 ThürRiG a. F. ist der Präsidialrat zu beteiligen bei der Ernennung eines Richters, durch die ihm ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. In diesem Falle unterrichtet der Minister den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme (§ 48 Abs. 1 ThürRiG a. F.) und beantragt dessen Stellungnahme (§ 48 Abs. 2 Satz 1 ThürRiG a. F.). Diese muss sich auf die persönliche und fachliche Eignung des zur Beförderung ausgewählten Bewerbers beziehen, in schriftlicher Form erfolgen, mit einer Begründung versehen sein (§ 48 Abs. 5 Satz 1 ThürRiG a. F.) und grundsätzlich innerhalb eines Monats abgegeben werden (§ 48 Abs. 2 Satz 2 ThürRiG a. F.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass nach § 48 Abs. 2 Satz 4 ThürRiG a. F. die vom Minister beabsichtige Personalmaßnahme als gebilligt gilt, wenn sich der Präsidialrat nicht fristgemäß äußert, und dies auch dann gilt, wenn er von einer Begründung seiner Stellungnahme absieht. Dem steht nicht entgegen, dass der Präsidialrat seine zustimmende Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der ausgewählten Bewerber nicht schriftlich begründet hat. Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber mit der Regelung des § 48 Abs. 5 Satz 1 ThürRiG a. F. für bestimmte Fallkonstellationen eine Begründungspflicht des Präsidialrats im engeren Sinne statuiert hat, verletzt es den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, wenn der Präsidialrat trotz ansonsten ordnungsgemäßer Beteiligung von einer schriftlich begründeten Stellungnahme zur persönlichen und fachlichen Eignung der ausgewählten Bewerber absieht. Dies folgt ohne weiteres bereits aus § 48 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ThürRiG a. F., wonach die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt gilt, wenn sich der Präsidialrat nicht innerhalb der Stellungnahmefrist äußert, bzw. die Maßnahme auch ergehen darf, wenn die Frist abgelaufen ist (zur ähnlichen Vorschrift des § 47 Abs. 6 HRiG vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 B 228/14 - Juris, Rn. 10). Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Präsidialrat - wie hier - zwar ausdrücklich sein Einverständnis in einer schriftlichen Stellungnahme erklärt, ihr aber keine Begründung beifügt. An eine solche Konstellation sind keine anderen Rechtsfolgen zu knüpfen als in dem Fall, dass sich der Präsidialrat jeglicher Stellungnahme enthält. Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt ebenso wenig der weitere Hinweis der Beschwerde, der Präsidialrat könne zur persönlichen und fachlichen Eignung aller Bewerber Stellung nehmen, zumal jedenfalls diese weitere Befugnis des Präsidialrats nicht als Rechtspflicht ausgestaltet ist (vgl. § 48 Abs. 5 Satz 2 ThürRiG a. F.). Auch mit ihren Angriffen gegen die Auswahlentscheidung in der Sache vermag die Beschwerde die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich des Beigeladenen zu 3) nicht in Frage zu stellen. Das gilt insbesondere hinsichtlich des vom Antragsgegner dem Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern zugrunde gelegten Zeitraums. Der bloße Einwand des Antragstellers, die Beurteilungszeiträume seien unterschiedlich lange und schlössen angesichts eines Unterschiedes von bis zu mehr als vier Jahren beim Antragsteller einerseits und beim Beigeladenen zu 3) andererseits einen Leistungsvergleich aus, verfehlt schon die Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Er geht an den entscheidungstragenden gegenläufigen Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Dieses hat maßgeblich darauf abgestellt, dass - ungeachtet des beim Antragsteller ganz erheblich längeren Erkenntniszeitraums - für alle beteiligten Bewerber der vom Antragsgegner für seine Auswahlentscheidung in den Blick genommene Zeitraum mindestens fünf Jahre betrage, damit hinlänglich groß und aussagekräftig sei, beim Antragsteller und allen Beigeladenen einheitlich am 30. September 2017 ende, und dem Antragsteller „durch die ergänzende Betrachtung der ältesten Vorbeurteilung“ in Bezug auf seine dokumentierte Leistungsentwicklung kein Nachteil erwachsen sei. Auf diese - im angefochtenen Beschluss (BU S. 11 f.) ausführlich dargestellten - Gesichtspunkte geht der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein. Auch mit ihren Angriffen gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur vom Antragsgegner vorgenommenen Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 3) vermag die Beschwerde die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, wobei darauf zu achten ist, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - Juris, Rn. 78, und BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - Juris, Rn. 23 f., jeweils m. w. N.; ferner BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83). Im Rahmen seiner Würdigung hinsichtlich der die Auswahlentscheidung des Antragsgegners selbständig tragenden Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, der Antragsgegner habe „sein Ergebnis auch auf eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen gestützt und nach ihren Einzelbewertungen anhand der Kriterien des Anforderungsprofils der Stellen wiederum zu einem Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen gelangt“. Mit dieser Aussage hat sich das Verwaltungsgericht zugleich auf die Ausführungen des Antragsgegners im Auswahlvermerk zur Berücksichtigung und Gewichtung der als profilrelevant qualifizierten Beurteilungsmerkmale der richterlichen Kernkompetenz („Fachkenntnisse“, „Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit“, „mündliches“ und „schriftliches Ausdrucksvermögen“ und „Verantwortungsbewusstsein“) und der Sozialkompetenz („Verhalten zu anderen“ und „Ausgeglichenheit“) sowie der diesbezüglichen Bewertungen bezogen. Demgegenüber haben die Darlegungen der Beschwerde nur den Vergleich der Gesamtpunktwerte der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 3) zum Gegenstand. Sie betreffen nicht die profilrelevanten Kriterien richterlicher Kern- und Sozialkompetenz im Besonderen, auf die der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung gestützt hat. Gehen hiernach die Angriffe gegen die Erwägungen des Antragsgegners zur Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen im Auswahlvermerk und die hieran anknüpfenden entscheidungstragenden Ausführungen der Vorinstanz fehl, gilt Entsprechendes für den weiteren Einwand der Beschwerde, die Auswahlerwägungen des Antragsgegners seien aufgrund der unberücksichtigt gebliebenen größeren Verwendungsbreite und Erfahrung des Antragstellers unvollständig. Die Grundannahme des Antragstellers, seine Leistungen im Jahre 2017 lägen gleichauf mit denjenigen des Beigeladenen zu 3) und für die Vorjahre bestehe überdies ein Leistungsvorsprung zu seinen Gunsten, erweist sich gerade als unzutreffend. Die Auswahlentscheidung stellt sich ferner nicht wegen unzureichender Berücksichtigung der dem Antragsteller in dessen Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2017 attestierten hervorragenden Eignung für das Amt eines Richters am Oberlandesgericht („hervorragend geeignet“) als rechtsfehlerhaft dar. Die sogenannte Eignungsprognose in einem Auswahlverfahren bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des betroffenen Bewerbers und beinhaltet eine vorausschauende Einschätzung, inwieweit er die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamten- oder richterrechtlichen Pflichten erfüllen wird, weshalb sie eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Dies schließt auch die Heranziehung der in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Befähigungseinschätzungen ein, die ihrerseits auf der Grundlage der erbrachten Leistungen getroffen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - Juris, Rn. 45; von der Weiden in ThürVBl. 2017, 210 [214]). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 20. Oktober 2017 getroffene Eignungsprognose die Auswahlentscheidung des Ministeriums nicht in Frage stellt. Zutreffend hat die Kammer darauf abgestellt, dass nicht dem jeweiligen Beurteiler, sondern dem für die Auswahlentscheidung Verantwortlichen die Kompetenz hinsichtlich der abschließenden Eignungsprognose zusteht. Sie hat diese Kompetenz zu Recht dem Auswahlentscheider gerade vor dem Hintergrund fehlender Standardisierung der Eignungsstufen zuerkannt. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt, dass die Beurteilungsrichtlinie für die Eignungsprognose keine standardisierte Einschätzung vorgebe, so dass es insbesondere bei dienstlichen Beurteilungen unterschiedlicher Verfasser zu verschiedenen verbalen Umschreibungen gleicher Eignungsstufen kommen könne. Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. So hat schon die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts in dem der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Besetzungsbericht vom 27. September 2018 in ihren Erwägungen zur Eignungsprognose ausdrücklich festgestellt, dass diejenige, „die der Präsident des Thüringer Landessozialgerichts Herrn Dr. K..._ ausgestellt hat, … mit ‚sehr gut geeignet’ in der Diktion von den in der ordentlichen Gerichtsbarkeit üblichen Formulierungen“ abweiche und „deshalb mit den hiesigen anderen Eignungsprognosen nur bedingt vergleichbar“ sei (vgl. die letzte Seite des Berichts). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, zumal er sich auf die Vornahme eines Vergleichs der verschiedenen Eignungseinschätzungen als solche beschränkt und darauf hinweist, dass seine Eignungsprognose („hervorragend geeignet“) „vom Wortlaut her“ besser sei als diejenige des Beigeladenen zu 3) („sehr gut geeignet“). Ebenso wenig kann es ihm gelingen, die Richtigkeit des Auswahlergebnisses mit dem Einwand in Zweifel zu ziehen, es bestehe zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 3) ein Leistungsgleichstand und für den Zeitraum 2014 bis 2016 sogar ein deutlicher Leistungsvorsprung des Antragstellers. Diese Grundannahme trifft, wie bereits ausgeführt worden ist, gerade nicht zu. Ob der Antragsgegner die vom BMJV erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 28. Februar, 12. Juli und 2. November 2017 in seine Auswahlentscheidung gesondert hätte einbeziehen müssen, bedarf keiner abschließenden Klärung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller lässt von vornherein jegliche Auseinandersetzung mit den von der Kammer angeführten Bestimmungen aus der Beurteilungsrichtlinie vermissen, auf den diese ihren gegenläufigen Rechtsstandpunkt gestützt hat. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf bestimmte Regelungen in der Beurteilungsrichtlinie ausgeführt, die Beurteilungen vom 28. Februar und 12. Juli 2017 besäßen keine eigenständige Bedeutung und seien vom zuständigen Beurteiler zutreffend in die von diesem zu erstellenden Anlassbeurteilungen einbezogen worden. Hierauf geht die Beschwerde ebenso wenig ein wie auf die weitere entscheidungstragende Erwägung der Vorinstanz, die unterbliebene Berücksichtigung der - später erstellten - Beurteilung des BMJV vom November 2017 könne die schon vorher getroffene Auswahlentscheidung (vom 15. Oktober 2018) nicht beeinflusst haben. Ferner gehen die Angriffe der Beschwerde gegen die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 3) fehl. Das gilt zunächst hinsichtlich der Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 28. März und 20. Oktober 2017. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Antragsteller gegen die ihm am 29. März und 27. Oktober 2017 eröffneten Beurteilungen nach dem in Rede stehenden Zeitablauf auch nicht mehr im Rahmen des vorliegenden Konkurrentenstreitverfahrens vorgehen kann. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten bzw. Richters ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verwaltungsakt. Für sie besteht nicht die Notwendigkeit baldigen Eintritts der Unanfechtbarkeit und deshalb einer Befristung der Anfechtbarkeit. Der Beamte bzw. Richter kann in den durch die Grundsätze der Verwirkung gezogenen Grenzen seine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in einem Konkurrentenstreitverfahren, geltend machen und damit die dienstliche Beurteilung einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zuführen. Die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung über den Lauf der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 VwGO) finden keine Anwendung auf Widersprüche von Beamten bzw. Richtern, die einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage aus dem Beamten- bzw. Richterverhältnis vorgeschaltet sind. Die Nichtanwendbarkeit des § 70 VwGO bedeutet allerdings nicht, dass keinerlei Fristbindung für den Rechtsbehelf des Beamten bzw. Richters eintritt. Ein sog. Feststellungs- oder Leistungswiderspruch muss als verspätet verworfen werden, wenn der Beamte bzw. Richter die Widerspruchsbefugnis verwirkt hat. Tatbestandlich setzt Verwirkung allgemein voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter - hier der Dienstherr oder der begünstigte Dritte - vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment). Fehlt das Umstands- oder das Vertrauensmoment, tritt eine Verwirkung auch bei sehr langer Dauer der Nichtgeltendmachung eines Rechts jedenfalls regelmäßig nicht ein. Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar. Sie stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände. Dies kann im Einzelfall, insbesondere bei - wie hier - mehrpoligen Rechtsbeziehungen, zu komplexen Abwägungsvorgängen führen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - Juris, Rn. 21 f., m. w. N.). Für die Verwirkung des Rechts der Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten bzw. Richters - auch inzident in einem Konkurrentenstreitverfahren - gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 - Juris, Rn. 11; ferner Senatsbeschluss vom 15. August 2019 - 2 EO 339/18 - Juris, Rn. 38). Die zeitliche Grenze, ab der das Anfechtungsrecht verwirkt sein kann, liegt in Anlehnung an die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig bei einem Jahr (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - Juris, Rn. 28 m. w. N.; Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 - Juris, Rn. 11; Urteil vom 13. November 1975 - II C 16.72 - Juris, Rn. 33; zur Inzidentkontrolle einer dienstlichen Beurteilung in einem Konkurrentenstreitverfahren vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. August 2019 - 2 EO 339/18 - Juris, Rn. 38 m. w. N.). Es kann offen bleiben, ob Wesen und Zweck einer dienstlichen Beurteilung die entsprechende Anwendung der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) im Rahmen ihrer Anfechtung regelmäßig ausschließen, zumal dienstliche Beurteilungen sich nicht alsbald rechtlich verfestigen, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden können, so dass für eine Verwirkung grundsätzlich eher auf das Zeitintervall abzustellen ist, in dem für den jeweils betroffenen Beamten bzw. Richter eine Regelbeurteilung zu erstellen ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 L 138/13 - Juris, Rn. 12 m. w. N.; vgl. demgegenüber BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 - Juris, Rn. 11). Als zeitliche Orientierung ist auf die Jahresfrist jedenfalls dann prinzipiell abzustellen, wenn die dienstliche Beurteilung - als Bedarfsbeurteilung - als Grundlage eines Leistungsvergleichs in einem beamten- oder richterrechtlichen Auswahlverfahren dient. Denn sowohl der Dienstherr als auch betroffene Beamte haben angesichts der zentralen Bedeutung solcher Anlassbeurteilungen im Rahmen von Auswahlentscheidungen ein erhebliches Interesse daran, dass diese Verfahren nicht deshalb mit Unsicherheiten belastet werden, weil die ihnen zugrunde zu legenden Beurteilungen auch längere Zeit nach deren Bekanntgabe noch angefochten werden können (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2018 - 6 A 1510/17 - Juris, Rn. 21 m. w. N.). Für eine solche Fallkonstellation, in der das Bedürfnis nach einer zeitnahen Klärung einer Wettbewerbssituation im Vordergrund steht, kann die Gegenauffassung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 4 S 213/09 - Juris, Rn. 17), auf die sich der Antragsteller stützt, nicht überzeugen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die hier maßgebliche zeitliche Grenze auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls deutlich überschritten. Der Umstand, wonach der Antragsteller schon am 2. Dezember 2018 Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhob und den vorliegenden Eilantrag stellte, rechtfertigt ebenso wenig eine andere rechtliche Beurteilung wie die Tatsache, dass er bereits im Antragsschriftsatz die Beiziehung auch der Verwaltungsvorgänge zu seinen eigenen dienstlichen Beurteilungen beantragte. Die Umstände waren nicht geeignet, beim Antragsgegner den Eindruck entstehen zu lassen, der Antragsteller werde auch die in Rede stehenden Anlassbeurteilungen angreifen. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass Grundlage für die Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2017 die Stichtagsbeurteilung des BMJV zum Stichtag 1. Mai 2017 war und diese dem Antragsteller erst am 21. Dezember 2017 eröffnet und ausgehändigt wurde. Diese Tatsache hat insbesondere keinen Einfluss auf die Frist, innerhalb deren der Dienstherr mit der Anfechtung der dienstlichen Beurteilungen rechnen musste. Der Einwand des Antragstellers, vor dem 21. Dezember 2017 sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, gegen die Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2017 vorzugehen, so dass sich der für die Verwirkung in den Blick zu nehmende Zeitraum auf ca. 11 Monate reduziere, greift nicht durch. Trotz der späteren Eröffnung der vom BMJV erstellten Stichtagsbeurteilung war der Antragsteller nicht gehindert, gegen die Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2017 binnen eines Jahres vorzugehen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob es dem Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Eröffnung der Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2017 möglich war, sich über den Inhalt der bereits damals erstellten - nur noch nicht eröffneten - und in der Anlassbeurteilung als Grundlage ausgewiesenen Stichtagsbeurteilung des BMJV zu informieren. Unabhängig hiervon führt eine etwaige spätere Kenntnisnahme von dieser Beurteilung zu keinem späteren, nach der Eröffnung der Anlassbeurteilung liegenden Anknüpfungszeitpunkt für den Lauf der Jahresfrist. Dem Antragsteller war es unabhängig von der Kenntnis aller Beurteilungsgrundlagen jederzeit möglich, gegebenenfalls vorsorglich Widerspruch gegen die Anlassbeurteilung zu erheben, wenn er die Einschätzung seiner Leistungen für ungerecht hielt. Darüber hinaus durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass dem Antragsteller als erfahrenem Richter bzw. Volljuristen das Institut der Verwirkung im öffentlichen Dienstrecht bekannt sein musste (zur Relevanz dieser Erwägung vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Januar 1973 - V OVG A 24/71- ZBR 1974, 385 [386]). Das gilt umso mehr, als dem Antragsgegner bekannt war, dass sich der Antragsteller schon mehrfach an früheren Auswahlverfahren erfolglos beteiligt hatte und auch deswegen bereits bei der Eröffnung der in Rede stehenden Anlassbeurteilung um deren maßgebliche Bedeutung für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung wissen musste. Der Umstand, wonach der Antragsteller bereits bei der Beurteilungseröffnung am 27. Oktober 2017 mitgeteilt haben will, er halte eine bessere Bewertung - im Hinblick auf das Merkmal „Belastbarkeit“ - für angemessen, entzieht dem Vertrauen des Antragsgegners, dass der Antragsteller von einer Anfechtung der Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2017 absehen werde, nicht die Grundlage. Hieraus ergibt sich noch kein Anhaltspunkt für eine Erklärung, die nach den konkreten Umständen etwa als eine Gegenvorstellung, als Widerspruch oder als eine Ankündigung zu verstehen gewesen wäre, der Antragsteller werde etwas gegen die Beurteilung unternehmen. Das gilt umso mehr, als sich den Personalakten keine Hinweise auf eine entsprechende Äußerung des Antragstellers entnehmen lassen. Fehl geht ebenso der Einwand, der Antragsgegner habe nicht auf die Unanfechtbarkeit der genannten Anlassbeurteilungen vertraut und keine Maßnahmen getroffen, die für ihn zu unzumutbaren Nachteilen führten. Maßgeblich ist allein, dass der Antragsgegner aus der langen Untätigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die Anlassbeurteilungen den Schluss ziehen durfte, der Antragsteller werde sie nicht mehr anfechten. Hierauf durfte er sich einstellen. Die von der Beschwerde für den Fall einer früheren Anfechtung der Beurteilungen angestellten Überlegungen zum hypothetischen Verfahrensablauf sind nicht geeignet, das für die Verwirkung erforderliche Vertrauen in Frage zu stellen. Sie übersieht, dass der Antragsgegner bei früherer Einlegung des Widerspruchs gegen die beiden Anlassbeurteilungen zeitnah auf die Argumente des Antragstellers hätte eingehen und ihn überzeugen oder gegebenenfalls korrigierende Maßnahmen - im Interesse einer in jeder Hinsicht fehlerfreien Auswahlentscheidung - ergreifen können. Wie schon die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, nahm der Antragsteller mit der sehr späten Erhebung des Widerspruchs dem Antragsgegner von vornherein diese Möglichkeit. Die Rechtmäßigkeit der dem Leistungsvergleich für die Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen zu 3) vom 6. Juli und 27. Dezember 2016 vermag der Antragsteller nicht im Hinblick darauf in Frage zu stellen, dass sie sich in Bezug auf die Monate Januar und Februar 2016 zeitlich überschneiden. Die Anlassbeurteilung vom 27. Dezember 2016, die der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts erstellte, musste sich auf die gesamte Zeit der Abordnung des Beigeladenen zu 3) an das genannte Gericht (1. Januar bis 31. Dezember 2016) und damit auch auf die Monate Januar und Februar 2016 beziehen. Zwar hätte dieser Umstand grundsätzlich die Befugnis des Präsidenten des Landessozialgerichts als unmittelbarer Dienstvorgesetzter ausgeschlossen, in die von ihm gemäß Nr. 3.2 Satz 2, 2. Spiegelstrich i. V. m. Nr. 4.1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie zu erstellende Anlassbeurteilung auch die Monate Januar und Februar 2016, in denen der Beigeladene zu 3) bereits abgeordnet war, in den Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung vom 6. Juli 2016 einzubeziehen, wenn sie erst später, nach Beendigung der Erprobungsabordnung erstellt worden wäre. Zum Zeitpunkt der am 6. Juli 2016 erstellten Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3) war die Abordnung zum Thüringer Oberlandesgericht aber noch nicht beendet. Angesichts dieser Situation begegnete zum damaligen Zeitpunkt die Einbeziehung der Monate Januar und Februar 2016 in die Anlassbeurteilung vom 6. Juli 2016 keinen rechtlichen Bedenken. Abgesehen davon beträgt der Zeitraum, in dem sich die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen zu 3) vom 6. Juli und 27. Dezember 2016 überlappen, nur zwei Monate. Die möglichen Auswirkungen der zeitlichen Überschneidung auf den Inhalt der Bewertungen sind auch unter Berücksichtigung dessen, dass - angesichts der voneinander abweichenden Beurteilungsmaßstäbe wegen unterschiedlicher Richterämter - ein signifikanter Leistungsunterschied festzustellen ist, von vornherein begrenzt. Das gilt umso mehr, als der Antragsgegner bei der Ausschärfung im Rahmen des Leistungsvergleichs zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 3) auf dessen - durch einen Leistungssprung zwischen den Beurteilungen vom 6. Juli und 27. Dezember 2016 gekennzeichnete - positive Leistungsentwicklung zusätzlich abgestellt hat. Mit dem bloßen Hinweis, der Tatbestand des vorinstanzlichen Beschlusses sei fehlerhaft, weil insbesondere die dort angeführte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 3) vom 12. September 2018 nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens gewesen und demgemäß nicht im Eilverfahren thematisiert worden sei, verfehlt die Beschwerdebegründung ebenfalls die Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde führt nicht ansatzweise aus, inwiefern diese neuere Beurteilung das Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung überhaupt beeinflusst haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Hauptbeteiligten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren einen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4, § 47 GKG und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).